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{'item': 'W111 1316210-11'}

Obsah (22)§ 28Art. 133§ 9§ 5§ 10§ 11§ 61Art. 144§ 52§ 46§ 18§ 60§ 57§ 38§ 21Art. 29§ 55§ 42§ 3§ 8§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW111 1316210-11 SpruchW111 1316210-11/14E, W111 1316210-11/14E Im Namen Der REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftig gewordenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011 der (infolge seines – ersten – Antrags auf internationalen Schutz im Jahr 2009 im Wege des Familienverfahrens zuerkannte) Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 aberkannt und die Aufenthaltsbewilligung entzogen. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nach Russland aus.1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftig gewordenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011 der (infolge seines – ersten – Antrags auf internationalen Schutz im Jahr 2009 im Wege des Familienverfahrens zuerkannte) Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt und die Aufenthaltsbewilligung entzogen. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nach Russland aus. 2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012 wurde der infolge neuerlicher illegaler Einreise am 05.09.2011 gestellte zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 wegen der Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens zurückgewiesen und er Beschwerdeführer

§ 10Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012 wurde der infolge neuerlicher illegaler Einreise am 05.09.2011 gestellte zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens zurückgewiesen und er Beschwerdeführer

Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen scheiterte infolge unbekannten Aufenthalts seiner Person.

  1. Sein am 06.06.2012 gestellter dritter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  2. Am 16.01.2015 heiratete der Beschwerdeführer in Polen eine österreichische Staatsbürgerin.
  3. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 02.11.2015 wies die Bezirkshauptmannschaft XXXX den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“

§ 11Abs.

2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG ab. Begründend stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer, der im Besitz einer gültigen polnischen Aufenthaltserlaubnis sei, von 2009 bis 2015 fünfmal durch das LG XXXX (wegen Diebstahls, versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, sowie wegen Raubes) und einmal durch das BG XXXX zu näher genannten Geld- bzw. Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden sei. Am 31.05.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen.5. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 02.11.2015 wies die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG ab. Begründend stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer, der im Besitz einer gültigen polnischen Aufenthaltserlaubnis sei, von 2009 bis 2015 fünfmal durch das LG römisch 40 (wegen Diebstahls, versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, sowie wegen Raubes) und einmal durch das BG römisch 40 zu näher genannten Geld- bzw. Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden sei. Am 31.05.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen.

  1. Infolge des weiteren (unrechtmäßigen) Verbleibes des Beschwerdeführers in Österreich leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Aufforderung vom 29.08.2016 an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein.
  2. Mit Stellungnahme vom 05.09.2016 zur genannten Aufforderung stellte der Beschwerdeführer – im Wege seines nunmehrigen anwaltlichen Vertreters – den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner am 06.09.2016 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen an, im Jahr 2013 nach seiner Rückkehr von Österreich nach Polen von seinem Vater in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass jene Personen, welche den Vater im Jahr 2007 entführt hätten, ihnen neuerlich nachstellen würden. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er durch diese Personen auch in Polen gefährdet wäre und sein Vater mittlerweile den Flüchtlingsstatus in Frankreich zuerkannt bekommen hätte. Einer seiner Onkel sei im Jahr 2015 im Herkunftsstaat tot aufgefunden worden, ein weiterer Onkel wäre mittlerweile nach Deutschland geflohen. Der Beschwerdeführer hätte im Herkunftsstaat eine polizeiliche Ladung erhalten, welche er, ebenso wie den Bescheid über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers in Frankreich, in Kopie in Vorlage brachte.
  3. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 13.02.2017

§ 5Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Weiters wurde

§ 61

FPG 2005 die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Polen zulässig sei.8. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 13.02.2017

Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Weiters wurde

Paragraph 61, FPG 2005 die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Polen zulässig sei. 9. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.03.2017 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei.9. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.03.2017 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

10. Am 12.05.2017 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Schriftsatz ein, welcher sich gegen eine in Aussicht genommene Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen richtete. Darauf Bezug nehmend teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.05.2017 mit, dass die Entscheidung

§§ 5Asyl

G 2005 iVm 61 FPG 2005 am 03.04.2017 in Rechtskraft erwachsen wäre, die Überstellungsfrist nach Polen jedoch mit 25.04.2017 abgelaufen sei. Es wäre daher zu empfehlen, dass der Beschwerdeführer einen neuen Asylantrag stelle. Dieser würde sofort zugelassen und das Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers inhaltlich entschieden werden.10. Am 12.05.2017 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Schriftsatz ein, welcher sich gegen eine in Aussicht genommene Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen richtete. Darauf Bezug nehmend teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.05.2017 mit, dass die Entscheidung

Paragraphen 5, AsylG 2005 in Verbindung mit 61 FPG 2005 am 03.04.2017 in Rechtskraft erwachsen wäre, die Überstellungsfrist nach Polen jedoch mit 25.04.2017 abgelaufen sei. Es wäre daher zu empfehlen, dass der Beschwerdeführer einen neuen Asylantrag stelle. Dieser würde sofort zugelassen und das Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers inhaltlich entschieden werden. 11. Mit Beschluss vom 27.06.2017, E 1642/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017 eingebrachten Beschwerde ab und trat sie

Art. 144Abs.

3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. 11. Mit Beschluss vom 27.06.2017, E 1642/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017 eingebrachten Beschwerde ab und trat sie

Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

  1. Mit Beschluss vom 19.09.2017, Zl. Ra 2017/01/0281-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurück.
  2. Mit Schriftsatz vom 15.11.2018 teilte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer durch die Behörde mit Ladung vom 08.11.2018 zur „ED-Behandlung“ und mit Ladungsbescheid vom gleichen Tag zur Einvernahme „Antrag auf internationalen Schutz“ geladen worden wäre. Der Beschwerdeführer ginge davon aus, dass es sich hierbei um ein Versehen handeln würde, da dieser keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ gestellt hätte. Eine Abfrage im fremdenrechtlichen Informationssystem habe ergeben, dass beim Bundesamt kein Verfahren offen wäre, wozu auch auf die Mitteilung des Bundesamtes vom 15.05.2017 verwiesen wurde. Auch eine telefonische Nachfrage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe ergeben, dass kein Verfahren anhängig wäre.
  3. Am 07.01.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ein und gewährte diesem mit Schreiben vom 08.01.2019 Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes.
  4. Mit Bescheid vom 10.01.2019 setzte die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 11.07.2018 bei jener Behörde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit Verweis auf das beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit dem 07.01.2019 anhängige Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2019 als unbegründet abgewiesen.
  5. Mit Bescheid vom 10.01.2019 setzte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 11.07.2018 bei jener Behörde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit Verweis auf das beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit dem 07.01.2019 anhängige Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2019 als unbegründet abgewiesen.
  6. Mit Bescheid vom 25.09.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 4 FPG 2005 i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Feststellung getroffen, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 16. Mit Bescheid vom 25.09.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Feststellung getroffen, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätte; dieser sei in Österreich sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden. Er verfüge über keine Sozial- und Krankenversicherung, ginge keiner Beschäftigung nach und sei als mittelos anzusehen. Dieser habe Anfang 2015 eine österreichische Staatsangehörige in Polen geheiratet, mit welcher er in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2015 neuerlich illegal im Bundesgebiet auf. Seine Mutter und drei Geschwister befänden sich als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich; der Beschwerdeführer lebe mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt und stünde in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen. Der Beschwerdeführer habe die Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau im Bewusstsein seines illegalen Aufenthalts begründet und habe von dieser immer wieder getrennt gelebt. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK im Herkunftsstaat ergeben. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach in die Russische Föderation zurückgereist und sei Inhaber eines im Jahr 2016 ausgestellten russischen Reisepasses. In der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätte; dieser sei in Österreich sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden. Er verfüge über keine Sozial- und Krankenversicherung, ginge keiner Beschäftigung nach und sei als mittelos anzusehen. Dieser habe Anfang 2015 eine österreichische Staatsangehörige in Polen geheiratet, mit welcher er in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2015 neuerlich illegal im Bundesgebiet auf. Seine Mutter und drei Geschwister befänden sich als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich; der Beschwerdeführer lebe mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt und stünde in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen. Der Beschwerdeführer habe die Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau im Bewusstsein seines illegalen Aufenthalts begründet und habe von dieser immer wieder getrennt gelebt. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK im Herkunftsstaat ergeben. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach in die Russische Föderation zurückgereist und sei Inhaber eines im Jahr 2016 ausgestellten russischen Reisepasses. In rechtlicher Hinsicht wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 gestützt, demnach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, welcher sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintrete oder bekannt werde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Im Falle des Beschwerdeführers widerstreite dessen Aufenthalt den öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 4 NAG. Dieser sei in Österreich straffällig und bereits sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden; zudem sei dieser mehrfach illegal ins Bundesgebiet eingereist, sei bestehenden Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen, habe immer wieder Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sich der Abschiebung entzogen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angeführt, dass seine Ehefrau von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte. Dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sei mit seit 07.12.2015 rechtskräftigem Bescheid

§ 11Abs.

2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG abgewiesen worden. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Zudem wirke sich das wiederholte straffällige Verhalten des Beschwerdeführers, welches er auch nach seiner Heirat und Begründung eines Wohnsitzes mit seiner Ehegattin in Österreich fortgesetzt hätte, entschieden zu dessen Lasten aus. Gesamtbetrachtend müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels käme nach der Systematik des NAG und der §§ 54 bis 58 AsylG nur bei unrechtmäßigem Aufenthalt in Betracht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G sei ebensowenig zu prüfen, zumal kein Fall des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 vorliege. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erweise sich als zulässig. Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers angesichts der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre und dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine menschenrechtsrelevante Gefahr drohe, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.In rechtlicher Hinsicht wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 2005 gestützt, demnach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, welcher sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintrete oder bekannt werde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Im Falle des Beschwerdeführers widerstreite dessen Aufenthalt den öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 4, NAG. Dieser sei in Österreich straffällig und bereits sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden; zudem sei dieser mehrfach illegal ins Bundesgebiet eingereist, sei bestehenden Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen, habe immer wieder Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sich der Abschiebung entzogen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angeführt, dass seine Ehefrau von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte. Dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sei mit seit 07.12.2015 rechtskräftigem Bescheid

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG abgewiesen worden. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Zudem wirke sich das wiederholte straffällige Verhalten des Beschwerdeführers, welches er auch nach seiner Heirat und Begründung eines Wohnsitzes mit seiner Ehegattin in Österreich fortgesetzt hätte, entschieden zu dessen Lasten aus. Gesamtbetrachtend müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels käme nach der Systematik des NAG und der Paragraphen 54 bis 58 AsylG nur bei unrechtmäßigem Aufenthalt in Betracht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG sei ebensowenig zu prüfen, zumal kein Fall des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 vorliege. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erweise sich als zulässig. Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers angesichts der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre und dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine menschenrechtsrelevante Gefahr drohe, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. 17. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers am 25.10.2019 eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer lebe im Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Ehegattin in einer Eigentumswohnung seines Schwiegervaters und könnte nach Erteilung eines Aufenthaltstitels unmittelbar im Familienunternehmen arbeiten. Da der Beschwerdeführer mit 15 Jahren nach Österreich gekommen wäre, habe er hier keine Schulausbildung absolvieren können und habe sich gemeinsam mit der überforderten Mutter um die drei jüngeren Geschwister kümmern müssen. Da sonst keine Integrations- oder Arbeitsmöglichkeiten bestanden hätten, habe der Beschwerdeführer auch auf Grund falscher Freunde verschiedene Jugendstraftaten unter Drogeneinfluss begangen, welche zur Aberkennung seines Schutzstatus geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Eheschließung im Jahr 2016 internationalen Schutz in Österreich beantragt; dieser Antrag sei wegen Zuständigkeit Polens nach der Dublin III-VO zurückgewiesen worden. Der Bescheid des Bundesamtes sei rechtskräftig, eine Überstellung nach Polen sei jedoch nicht erfolgt, da die polnischen Behörden dessen Übernahme unter Hinweis auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin verweigert hätten. Über den Antrag auf internationalen Schutz habe die Behörde bis dato pflichtwidrig nicht entschieden, weshalb die Rückkehrentscheidung grob verfehlt sei. Da die Überstellungsfrist längst abgelaufen wäre, sei die Behörde verpflichtet, über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden. Der Beschwerdeführer lebe in geordneten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen und könne unmittelbar nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zu arbeiten beginnen. Der Beschwerdeführer habe eine positive Entwicklung durchgemacht und sei in einem Substitutionsprogramm in Behandlung. Demgegenüber hätte er in Russland weder Unterhalt noch Unterkunft und würde in eine ausweglose Situation geraten. Zudem werde er dort aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Polizist verfolgt. Der Beschwerdeführer, welcher Russland mit 15 Jahren verlassen hätte, werde dort als Verdächtiger gesucht und sei zuletzt mit Ladung aus Mai 2012 zur Polizei vorgeladen worden. Der Onkel des Beschwerdeführers sei im Jahr 2015 in Moskau ermordet worden, weshalb der Beschwerdeführer fürchte, im Falle einer Rückkehr ebenfalls getötet oder unmenschlich behandelt zu werden. Die gesamte Familie, Verwandte und Freunde des Beschwerdeführers würden in Österreich leben und sich für dessen Verbleib in Österreich einsetzen. Die massiven persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers würden die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung begründen. Zudem habe die Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, zumal diese drei Monate in Polen gelebt und eine Arbeit gesucht hätte. Der Beschwerdeführer sei sohin als Ehegatte einer gewanderten Unionsbürgerin

§ 57

NAG ex lege in Österreich aufenthaltsberechtigt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch aus diesem Grund rechtswidrig. Zudem habe die Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, zumal diese drei Monate in Polen gelebt und eine Arbeit gesucht hätte. Der Beschwerdeführer sei sohin als Ehegatte einer gewanderten Unionsbürgerin

Paragraph 57, NAG ex lege in Österreich aufenthaltsberechtigt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch aus diesem Grund rechtswidrig. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid verfüge der Beschwerdeführer über aufrechten Versicherungsschutz in Österreich und sei – da er im Besitz eines aufrechten polnischen Aufenthaltstitels wäre – legal nach Österreich eingereist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erweise sich als willkürlich und es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 18. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 31.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019 zu Zahl W111 1316210-10 wurde der dargestellte Bescheid

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019 zu Zahl W111 1316210-10 wurde der dargestellte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Begründend wurden im Wesentlichen die folgenden Ausführungen getroffen: „Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Die Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 FPG gestützt und im Rahmen der Entscheidungsbegründung argumentiert, dass im Falle des Beschwerdeführers der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vorliege, zumal dessen Aufenthalt angesichts der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen und der dadurch gegebenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit öffentlichen Interessen widerstreite. „Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. Die Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt und im Rahmen der Entscheidungsbegründung argumentiert, dass im Falle des Beschwerdeführers der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorliege, zumal dessen Aufenthalt angesichts der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen und der dadurch gegebenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit öffentlichen Interessen widerstreite. 2.2.

  1. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es bereits an Nachvollziehbarkeit dahingehend, weshalb die Behörde einen Anwendungsfall des § 52 Abs. 4 FPG als vorliegend erachtet, welcher die Voraussetzungen für die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältige Fremde normiert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid keinen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt, sondern ist – an anderen Stellen der Bescheidbegründung – vielmehr von der Illegalität seines Aufenthalts im Bundesgebiet ausgegangen (vgl. Bescheid Seiten 5, 87). Auch dem Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes sowie einer aktuellen Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister lassen sich keine aktuelle Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entnehmen. Die Behörde hätte demnach zunächst offenlegen müssen, vor welchem Hintergrund sie eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und sohin einen Anwendungsfall des § 52 Abs. 4 FPG 2005 als gegeben erachtet. 2.2.
  2. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es bereits an Nachvollziehbarkeit dahingehend, weshalb die Behörde einen Anwendungsfall des Paragraph 52, Absatz 4, FPG als vorliegend erachtet, welcher die Voraussetzungen für die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältige Fremde normiert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid keinen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt, sondern ist – an anderen Stellen der Bescheidbegründung – vielmehr von der Illegalität seines Aufenthalts im Bundesgebiet ausgegangen vergleiche Bescheid Seiten 5, 87). Auch dem Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes sowie einer aktuellen Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister lassen sich keine aktuelle Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entnehmen. Die Behörde hätte demnach zunächst offenlegen müssen, vor welchem Hintergrund sie eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und sohin einen Anwendungsfall des Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 als gegeben erachtet. Hierbei wird nicht übersehen, dass die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 01.07.2019 im Rahmen der Entscheidungsbegründung ausführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Vorfrage im

§ 38

AVG ausgesetzten NAG-Verfahren die Prüfung, ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegenstünde, vorzunehmen haben werde. Dessen ungeachtet hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch im Vorfeld der Erlassung einer auf § 52 Abs. 4 FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung feststellen müssen, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt (ein solcher ergibt sich

§ 21Abs.

6 NAG jedenfalls nicht bereits aus der offensichtlichen Inlandsantragstellung). Eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers lässt sich aus der angefochtenen Entscheidung sowie dem sonstigen Akteninhalt, wie dargelegt, jedoch gerade nicht nachvollziehbar entnehmen. Hierbei wird nicht übersehen, dass die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 01.07.2019 im Rahmen der Entscheidungsbegründung ausführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Vorfrage im

Paragraph 38, AVG ausgesetzten NAG-Verfahren die Prüfung, ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegenstünde, vorzunehmen haben werde. Dessen ungeachtet hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch im Vorfeld der Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung feststellen müssen, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt (ein solcher ergibt sich

Paragraph 21, Absatz 6, NAG jedenfalls nicht bereits aus der offensichtlichen Inlandsantragstellung). Eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers lässt sich aus der angefochtenen Entscheidung sowie dem sonstigen Akteninhalt, wie dargelegt, jedoch gerade nicht nachvollziehbar entnehmen. 2.2.2. Was die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers betrifft, mangelt es dem angefochtenen Bescheid überdies an nachvollziehbaren Feststellungen dahingehend, ob im Falle des Beschwerdeführers zuletzt ein offenes Verfahren auf internationalen Schutz vorgelegen hat. Unstrittig ist, dass der vom Beschwerdeführer am 06.09.2016 gestellte vierte Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017 wegen der Zuständigkeit Polens

der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) nach § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen worden war. Eine Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Mitgliedstaat hat in der Folge jedoch nicht stattgefunden, sodass mit Ablauf der in Art. 29 Dublin III-VO normierten Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ex lege auf Österreich übergegangen ist (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 29, K9.). 2.2.2. Was die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers betrifft, mangelt es dem angefochtenen Bescheid überdies an nachvollziehbaren Feststellungen dahingehend, ob im Falle des Beschwerdeführers zuletzt ein offenes Verfahren auf internationalen Schutz vorgelegen hat. Unstrittig ist, dass der vom Beschwerdeführer am 06.09.2016 gestellte vierte Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017 wegen der Zuständigkeit Polens

der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (im Folgenden: Dublin III-VO) nach Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen worden war. Eine Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Mitgliedstaat hat in der Folge jedoch nicht stattgefunden, sodass mit Ablauf der in Artikel 29, Dublin III-VO normierten Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ex lege auf Österreich übergegangen ist vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 29,, K9.). Dem Inhalt des Verwaltungsaktes lässt sich jedoch nicht in eindeutiger Weise entnehmen, ob seitens des Beschwerdeführers in der Folge ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist (für dessen materielle Beurteilung Österreich zuständig wäre); zwar weisen die personenbezogenen Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister keinen Vermerk eines infolge rechtkräftiger Zurückweisung seines vierten Antrages und Ablaufs der Überstellungsfrist neuerlich gestellten Antrags auf internationalen Schutz auf, sodass grundsätzlich davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer infolge Rechtskraft der hg. Entscheidung vom 30.03.2017 illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Allerdings ergibt sich aus einem aktenkundigen Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 15.11.2018, dass der Beschwerdeführer am 08.11.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur „ED-Behandlung“ am 16.11.2018 sowie zur Einvernahme „Antrag auf internationalen Schutz“ am gleichen Tag geladen worden wäre, was wiederum auf ein bei der Behörde zu diesem Zeitpunkt anhängig gewesenes Verfahren auf internationalen Schutz hindeuten würde. Der anwaltliche Vertreter hielt im angeführten Schriftsatz vom 15.11.2018 allerdings fest, dass der Beschwerdeführer – nachdem das Bundesamt mit (ebenfalls aktenkundigem) Schreiben vom 15.05.2017 infolge Ablaufs der Überstellungsfrist empfohlen hätte, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, welcher sogleich zugelassen würde – keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte und ein entsprechendes Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht anhängig wäre. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers stellen sich die nunmehrigen Einlassungen in der Beschwerde hinsichtlich eines offenen Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, welches dem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde, wiederum wenig verständlich dar, zumal sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen lässt, dass seitens des Beschwerdeführers seit der Mitteilung seines rechtsfreundlichen Vertreters am 15.11.2018 Schritte zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich gesetzt worden wären. Wie angesprochen, wurde das Verfahren über den am 06.09.2016 gestellten vierten Antrag auf internationalen Schutz durch die – unverändert dem Rechtsbestand angehörende – zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig beendet, sodass eine (amtswegige) Fortführung des Verfahrens über diesen vierten Antrag – ob der Rechtskraftwirkung jener Entscheidung sowie der Antragsgebundenheit von Verfahren auf internationalen Schutz – (ungeachtet der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-VO) nicht zu erfolgen hatte. 2.2.3. Sollte der Beschwerdeführer aktuelle Verfolgungsbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation oder sonst allenfalls zur Gewährung internationalen Schutzes führende Rückkehrbefürchtungen aufweisen (und ein Verfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt nicht bereits anhängig sein), steht es ihm jederzeit offen, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen, für dessen inhaltliche Behandlung Österreich infolge des Zuständigkeitsüberganges

Art. 29Dublin III-VO zuständig wäre.

Bei Verfahren auf internationalen Schutz handelt es sich um antragsgebundene Verfahren, ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde in diesem Bereich sieht die österreichische Rechtsordnung nicht vor. Die Behörde wird jedoch im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde vorgebracht hat, dass die zur Begründung des im September 2016 gestellten vierten Antrages auf internationalen Schutz dargelegten Verfolgungsbefürchtungen nach wie vor bestehen, sodass mit diesem – im Vorfeld der allfälligen neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung – im Sinne von VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367-7, abzuklären sein wird, ob er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zu stellen beabsichtigt. 2.2.3. Sollte der Beschwerdeführer aktuelle Verfolgungsbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation oder sonst allenfalls zur Gewährung internationalen Schutzes führende Rückkehrbefürchtungen aufweisen (und ein Verfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt nicht bereits anhängig sein), steht es ihm jederzeit offen, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen, für dessen inhaltliche Behandlung Österreich infolge des Zuständigkeitsüberganges

Artikel 29, Dublin III-VO zuständig wäre.

Bei Verfahren auf internationalen Schutz handelt es sich um antragsgebundene Verfahren, ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde in diesem Bereich sieht die österreichische Rechtsordnung nicht vor. Die Behörde wird jedoch im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde vorgebracht hat, dass die zur Begründung des im September 2016 gestellten vierten Antrages auf internationalen Schutz dargelegten Verfolgungsbefürchtungen nach wie vor bestehen, sodass mit diesem – im Vorfeld der allfälligen neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung – im Sinne von VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367-7, abzuklären sein wird, ob er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zu stellen beabsichtigt. 2.2.

  1. Desweiteren lassen sich dem angefochtenen Bescheid keine belastbaren Feststellungen dahingehend entnehmen, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin allenfalls als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren wäre. In Anbetracht des Umstandes, dass die Eheschließung des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Polen erfolgt ist, bestanden jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass diese möglicherweise von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Dies wird nunmehr in der Beschwerde näher ausgeführt, sodass im fortgesetzten Verfahren auch zu diesem Aspekt konkrete Feststellungen zu treffen sein werden, um beurteilen zu können, auf welchen Tatbestand die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im vorliegenden Verfahren letztlich zu stützen sein wird. 2.2.
  2. Die Behörde hat im Vorfeld der Erlassung der angefochtenen Rückkehrentscheidung zudem keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, welche jedoch zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks über seine familiären und privaten Verhältnisse sowie die Beurteilung einer Zukunftsprognose vonnöten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2015 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, zudem verfügt er über zahlreiche weitere Angehörige im Bundesgebiet, sodass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedenfalls – auch unter Berücksichtigung der zahlreich vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen – näherer Feststellungen zur Intensität dieser familiären/privaten Beziehungen und der Möglichkeit ihrer Aufrechterhaltung im Falle einer Aufenthaltsbeendigung bedurft hätte. Zudem lässt sich nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die Behörde zur Feststellung gelangte, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Da im Verwaltungsakt dokumentiert ist, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zuletzt in einem Subsititutionsprogramm befunden hat, wären auch hier weitergehende Ermittlungen erforderlich gewesen. 2.
  3. Die Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zunächst den aktuellen Aufenthaltsstaus des Beschwerdeführers festzustellen zu haben. In diesem Zusammenhang wird insbesondere abzuklären sein, ob ein Verfahren auf internationalen Schutz gegenwärtig anhängig ist oder der Beschwerdeführer die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz wünscht; sollte dies der Fall sein (und der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen verfügen und nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sein), so wird das gegenwärtige Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einzustellen und – sollte folglich über seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisend entschieden werden – eine Rückkehrentscheidung auf Grundlage des § 52 Abs. 2 FPG 2005 zu prüfen sein. Sollten die weiteren Ermittlungen ergeben, dass der Beschwerdeführer ausgehend von der Angehörigeneigenschaft zu seiner österreichischen Ehegattin als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren ist, so wird eine Aufenthaltsbeendigung auf Grundlage der §§ 66, 67 FPG zu beurteilen sein. 2.
  4. Die Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zunächst den aktuellen Aufenthaltsstaus des Beschwerdeführers festzustellen zu haben. In diesem Zusammenhang wird insbesondere abzuklären sein, ob ein Verfahren auf internationalen Schutz gegenwärtig anhängig ist oder der Beschwerdeführer die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz wünscht; sollte dies der Fall sein (und der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen verfügen und nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sein), so wird das gegenwärtige Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einzustellen und – sollte folglich über seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisend entschieden werden – eine Rückkehrentscheidung auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 zu prüfen sein. Sollten die weiteren Ermittlungen ergeben, dass der Beschwerdeführer ausgehend von der Angehörigeneigenschaft zu seiner österreichischen Ehegattin als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren ist, so wird eine Aufenthaltsbeendigung auf Grundlage der Paragraphen 66, 67, FPG zu beurteilen sein. Sollte der Beschwerdeführer aktuell aus einem sonstigen Titel zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein, so wird dies von der Behörde nachvollziehbar offenzulegen und eine Rückkehrentscheidung auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG zu prüfen sein. Sofern die Ermittlungen der Behörde zum Ergebnis führen, dass keine der oben angeführten Konstellationen vorliegt und der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhältig ist, wird die Prüfung einer Rückkehrentscheidung auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu erfolgen haben. Sollte der Beschwerdeführer aktuell aus einem sonstigen Titel zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein, so wird dies von der Behörde nachvollziehbar offenzulegen und eine Rückkehrentscheidung auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG zu prüfen sein. Sofern die Ermittlungen der Behörde zum Ergebnis führen, dass keine der oben angeführten Konstellationen vorliegt und der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhältig ist, wird die Prüfung einer Rückkehrentscheidung auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu erfolgen haben. Desweiteren wird die Behörde im Rahmen der Abhaltung einer mündlichen Einvernahme die aktuell vorliegenden familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundegebiet zu ermitteln haben. Da sich dem Akteninhalt bereits der grundlegende Aspekt des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt und dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbare Feststellungen über diese – für die weitere Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – zentrale Frage nicht zu entnehmen sind, liegt gegenständlich jedenfalls keine Konstellation vor, in welcher vom Bundesverwaltungsgericht lediglich ergänzende Ermittlungsschritte vorzunehmen wären, welche sich allenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung effizienter und rascher vornehmen ließen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.“
  5. Am 27.11.2019 fand im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung und seiner Ehegattin in deutscher Sprache statt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll, er beherrsche Tschetschenisch, Russisch und Deutsch und befinde sich seit dem Jahr 2015 in psychosozialer Behandlung. Hierzu legte er eine Bestätigung vor, wonach er sich seit 2015 in psychosozialer Beratung und einem Substitutionsprogramm befinde. Der Beschwerdeführer wurde über den aktuellen Verfahrensstand informiert und danach gefragt, ob er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und seine Verfolgungsgründe vorbringen oder das Verfahren auf Prüfung eines Aufenthaltstitels bzw. der Erlassung einer Rückkehrentscheidung fortsetzen wolle. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, er wolle „den Antrag auf Aufenthaltstitel fortsetzen.“ Darauf angesprochen, dass er in der Beschwerde vorgebracht hätte, dass die im letzten Antrag auf internationalen Schutz dargelegten Verfolgungsbefürchtungen immer noch bestehen würden, und gefragt, ob dies nach wie vor der Fall sein würde, erklärte der Beschwerdeführer, er werde immer noch verfolgt. Durch die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers wurde sodann dessen Familien- und Privatleben dargestellt; dieser sei integriert, könne arbeiten und lebe mit seiner Ehegattin in einer Eigentumswohnung. Zudem sei seine gesamte Familie in Österreich aufhältig und er sei nun bereits seit vier Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dem wurde seitens des Einvernahmeleiters entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 illegal nach Österreich eingereist sei, die Überstellungsfrist durch Untertauchen habe verstreichen lassen und sein Familien- und Privatleben während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes aufgebaut hätte. Der Beschwerdeführer bejahte dies; er habe einen polnischen Aufenthaltstitel gehabt, welcher ihn berechtigt hätte, sich 90 Tage in Österreich aufzuhalten. Er sei dann nicht ausgereist, da das mit dem Asylantrag gekommen sei; heute sei er hier, um die Sache zu klären. Darauf angesprochen, dass er seine Frau in Polen geheiratet hätte, wo diese mehrere Monate gelebt haben solle, und gefragt, ob er dies durch Dokumente belegen könne, gab der Beschwerdeführer an, er habe standesamtlich in Polen geheiratet, da ihm dies aufgrund fehlender Dokumente in Österreich nicht möglich gewesen wäre. Wie lange er mit seiner Frau in Polen gelebt hätte, könne er nicht genau sagen, es seien aber sicher sechs bis sieben Monate gewesen, wenn nicht mehr. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab dazu an, dass sie sich abwechselnd je einen Monat in Österreich und in Polen aufgehalten hätte. Diesbezüglich wurden Kontoauszüge vorgelegt, welche belegen würden, dass sich die Ehegattin zwischen August 2013 und März 2015 regelmäßig in Polen aufgehalten hätte. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr im Besitz eines gültigen polnischen Aufenthaltstitels, dieser sei vermutlich im Februar 2017 erloschen. Nach Polen sei er damals nicht ausgereist, da er auf die Asylentscheidung gewartet hätte und hier seine Ehefrau und seine Familie habe. Auch habe er in Polen Probleme wegen seines Vaters gehabt, welcher durch kriminelle tschetschenische Polizisten gesucht werde, die über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Kenntnis gewesen wären. Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. In Österreich würden seine Mutter, drei Geschwister, eine Tante, zwei Onkel und weitere Angehörige leben. Er lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und finanziere seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seiner Ehefrau und seiner Schwiegereltern. Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Einstellungszusage durch das Unternehmen seines Schwiegervaters vor und gab an, auch bei einer anderen Firma eine Arbeit in Aussicht zu haben. Der Beschwerdeführer sei letztmals im Jahr 2015 nach Erhalt eines polnischen Aufenthaltstitels nach Österreich gelangt. Durch die anwesende Ehegattin des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, sie habe in Polen nicht gearbeitet, da sie der Sprache nicht mächtig sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er verfüge über ein abgelaufenes russisches Reisedokument. Nach entsprechendem Vorhalt räumte der Beschwerdeführer ein, er habe sich im Jahr 2016 einen russischen Reisepass durch das russische Konsulat in Salzburg ausstellen lassen; daheim habe er jedoch nur den erwähnten abgelaufenen Pass gefunden. Seine Vorstrafen täten ihm leid; er hätte damals nicht über die Konsequenzen nachgedacht und es einfach nicht verstanden. Dies sei alles wegen der Drogen passiert, in drei bis vier Monaten werde er mit dem Clean-Programm fertig sein. Durch seine Taten habe er acht bis neun Jahre seines Lebens verschwendet. Durch die bevollmächtigte Vertreterin wurde ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nun in geordneten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen leben würde und nach Erteilung eines Aufenthaltstitels unmittelbar zu arbeiten beginnen könnte. Er sei sohin selbsterhaltungsfähig und habe während der letzten vier Jahre, auch aufgrund seiner Ehegattin, eine positive persönliche Entwicklung durchgemacht. Die Straftaten, die zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, seien alle in Zusammenhang mit dessen damaliger Suchterkrankung gestanden. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Programm einer Drogenberatungsstelle und es sei nicht zu befürchten, dass dieser neuerlich rückfällig werde.
  6. Am 13.12.2019 brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher zunächst nochmals die familiären und privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beschrieben wurden. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte sich einer Überstellung nach Polen entzogen, sei unrichtig. Dieser habe in Österreich eine positive Entwicklung durchlaufen, demgegenüber habe er in der Russischen Föderation keine relevanten Bindungen und würde dort Gefahr laufen, in eine ausweglose Lage zu geraten sowie aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Polizist verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer werde als angeblicher Verdächtigter gesucht und sei zuletzt mit Ladung aus Mai 2012 zur Polizei vorgeladen worden. Der Onkel des Beschwerdeführers sei aufgrund politischer Verfolgung im Jahr 2015 in Moskau getötet worden. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr ein vergleichbares Schicksal. Da die Straftaten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dessen Suchterkrankung gestanden hätten und dieser sich nun erfolgreich in einem Methadonprogramm einer Drogenberatungsstelle befinde, sei eine neuerliche Rückfälligkeit nicht zu befürchten. Es werde daher die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens zur Frage der Wiederholungsgefahr beantragt. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und habe im Februar 2018 ein Sprachdiplom auf dem Niveau B2 erlangt. Der Beschwerdeführer übermittle eine Aufstellung seiner 36 in Österreich lebenden Verwandten sowie Unterstützungsschreiben und eine Unterschriftenliste für dessen Verbleib in Österreich. Die Stellungnahme enthält sodann einen mit „Vorbringen im Asylverfahren“ betitelten Abschnitt, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2016 mit einer näher dargestellten Begründung einen Asylantrag gestellt hätte. Weiters wurde festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 30.03.2017 die Beschwerde gegen die zuvor ergangene zurückweisende Entscheidung des BFA als unbegründet abgewiesen hätte; diese Entscheidung sei rechtskräftig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Feststellung, dass die Abschiebung nach Russland zulässig sei, wäre daher unzulässig. Weiters wurde ausgeführt, die Ehegattin des Beschwerdeführers habe von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht; sie habe mehr als drei Monate in Polen gelebt und eine Arbeit gesucht, aufgrund der Sprachbarriere sei die Genannte jedoch nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in Polen nach Österreich zurückgekehrt. Anhand der übermittelten Bank- und Überweisungsbelege ergebe sich ein Mindestaufenthalt der Ehegattin in Polen von insgesamt 159 Tagen. Der Beschwerdeführer sei sohin als Angehöriger einer gewanderten Unionsbürgerin

§ 57

NAG ex lege in Österreich zum Aufenthalt berechtigt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus diesem Grund rechtswidrig. Die Ehegattin wäre auch gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, um das Eheleben fortzusetzen, was ihr nicht zuzumuten sei. Den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers sei in Österreich und in Frankreich internationaler Schutz gewährt worden, weshalb diesen Besuche des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht möglich wären. Die Ehegattin sei österreichische Staatsbürgerin, beherrsche weder Russisch, noch Tschetschenisch und habe ihre gesamte Familie in Österreich. Zum Beleg der intensiven Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet werde die Einvernahme seiner Ehegattin und seines Schwiegervaters als Zeugen beantragt. Über den im Jahr 2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sei nach einer Dublin-Entscheidung im Jahr 2017 bis heute nicht entschieden worden. Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung könne nur zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen, in dessen Verhalten keine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen sei. Nach innerstaatlichem Fremdenrecht sowie nach Standards des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht gerechtfertigt, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt werde. Die Stellungnahme enthält sodann einen mit „Vorbringen im Asylverfahren“ betitelten Abschnitt, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2016 mit einer näher dargestellten Begründung einen Asylantrag gestellt hätte. Weiters wurde festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 30.03.2017 die Beschwerde gegen die zuvor ergangene zurückweisende Entscheidung des BFA als unbegründet abgewiesen hätte; diese Entscheidung sei rechtskräftig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Feststellung, dass die Abschiebung nach Russland zulässig sei, wäre daher unzulässig. Weiters wurde ausgeführt, die Ehegattin des Beschwerdeführers habe von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht; sie habe mehr als drei Monate in Polen gelebt und eine Arbeit gesucht, aufgrund der Sprachbarriere sei die Genannte jedoch nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in Polen nach Österreich zurückgekehrt. Anhand der übermittelten Bank- und Überweisungsbelege ergebe sich ein Mindestaufenthalt der Ehegattin in Polen von insgesamt 159 Tagen. Der Beschwerdeführer sei sohin als Angehöriger einer gewanderten Unionsbürgerin

Paragraph 57, NAG ex lege in Österreich zum Aufenthalt berechtigt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus diesem Grund rechtswidrig. Die Ehegattin wäre auch gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, um das Eheleben fortzusetzen, was ihr nicht zuzumuten sei. Den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers sei in Österreich und in Frankreich internationaler Schutz gewährt worden, weshalb diesen Besuche des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht möglich wären. Die Ehegattin sei österreichische Staatsbürgerin, beherrsche weder Russisch, noch Tschetschenisch und habe ihre gesamte Familie in Österreich. Zum Beleg der intensiven Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet werde die Einvernahme seiner Ehegattin und seines Schwiegervaters als Zeugen beantragt. Über den im Jahr 2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sei nach einer Dublin-Entscheidung im Jahr 2017 bis heute nicht entschieden worden. Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung könne nur zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen, in dessen Verhalten keine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen sei. Nach innerstaatlichem Fremdenrecht sowie nach Standards des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht gerechtfertigt, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK beantragt werde. Beiliegend wurde ein (im Wesentlichen bereits aktenkundiges) Konvolut an Unterlagen zum Beleg der familiären und privaten Umstände des Beschwerdeführers übermittelt. Mit Schreiben vom 23.12.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sich der Stellungnahme vom 13.12.2019 entnehmen ließe, dass der Beschwerdeführer internationalen Schutz beantragen wolle und informierte darüber, dass ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz vom Beschwerdeführer persönlich bei einer Polizeiinspektion eingebracht werden müsse. Das Vorbringen in der Stellungnahme könne nicht als entsprechender Antrag gewertet werden. 22. Mit Bescheid vom 04.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). 22. Mit Bescheid vom 04.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von einer feststehenden Identität des Beschwerdeführers aus. Es stehe fest, dass dieser nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sei, zumal seine Ehefrau von ihrem Recht auf Freizügigkeit in Polen keinen Gebrauch gemacht hätte. Ferner stehe fest, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen wolle. Dieser sei im Zuge seiner Einvernahme ausdrücklich gefragt worden, ob er einen solchen Antrag stellen wolle und habe dies abgelehnt. Mit dessen rechtsfreundlicher Vertretung am 27.12.2019 zugestellter Mitteilung sei diese informiert worden, dass ein Antrag auf internationalen Schutz vom Beschwerdeführer persönlich bei einer Polizeiinspektion einzubringen wäre. Dies sei bis dato nicht erfolgt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer aufgrund massiver Straffälligkeit entzogen worden; dieser sei in Österreich bereits sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden. Er ginge in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei als mittellos anzusehen. Dieser sei mehrfach ausgereist und illegal wieder eingereist. Seit 2015 halte er sich neuerlich im Bundesgebiet auf, ohne im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung zu sein. Dieser befinde sich in Betreuung bei einer Drogenberatungsstelle, sei seiner Ausreisepflicht nach Polen nicht nachgekommen und habe sich einer Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Dem Vorbringen einer positiven Zukunftsprognose aufgrund der Aufnahme in die Familie seiner Frau könne nicht gefolgt werden, zumal auch zu einem Zeitpunkt, als die Beziehung bereits bestanden hätte, weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgt wären. Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Beziehung zu dieser sei zu einem Zeitpunkt begründet worden, als er sich nicht sicher sein konnte, weiterhin in Österreich bleiben zu können. Zudem habe er bereits in der Vergangenheit immer wieder von seiner Gattin getrennt gelebt. Die Begründung des Familienlebens sei erst durch die rechtswidrige Einreise möglich gewesen. Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation auf ein Privat- und Familienleben berufen können, so stünde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens entgegen. Seine Mutter und seine Geschwister würden in Österreich subsidiären Schutz genießen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mehrere weitere Angehörige in Österreich. Dieser stehe jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation zugrunde. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Berichtsmaterials hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährten Rechte ergeben. Zudem sei dieser bereits mehrfach nach Russland gereist und befinde sich im Besitz eines im Jahr 2016 ausgestellten russischen Reispasses. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G 2005 hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Aufgrund der angeführten Umstände überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet deutlich. Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Beziehung zu dieser sei zu einem Zeitpunkt begründet worden, als er sich nicht sicher sein konnte, weiterhin in Österreich bleiben zu können. Zudem habe er bereits in der Vergangenheit immer wieder von seiner Gattin getrennt gelebt. Die Begründung des Familienlebens sei erst durch die rechtswidrige Einreise möglich gewesen. Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation auf ein Privat- und Familienleben berufen können, so stünde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens entgegen. Seine Mutter und seine Geschwister würden in Österreich subsidiären Schutz genießen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mehrere weitere Angehörige in Österreich. Dieser stehe jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation zugrunde. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Berichtsmaterials hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährten Rechte ergeben. Zudem sei dieser bereits mehrfach nach Russland gereist und befinde sich im Besitz eines im Jahr 2016 ausgestellten russischen Reispasses. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG 2005 hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Aufgrund der angeführten Umstände überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet deutlich. Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

  1. Mit durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 11.03.2020 eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den dargestellten Bescheid Beschwerde im vollen Umfang erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde zunächst das bereits in der Stellungnahme vom 13.12.2019 erstattete Vorbringen wiederholt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nach bald fünfjähriger Verfahrensdauer und unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVwG vom 06.11.2019 als grob rechtswidrig zu qualifizieren. Sodann findet sich abermals ein mit „Offener Asylantrag“ betitelter Abschnitt, in welchem das in früheren Schriftsätzen erstattete Vorbringen wortgleich wiederholt wird. Die Überstellungsfrist nach Polen sei abgelaufen und die Republik Österreich daher verpflichtet, über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden. Das Bundesamt habe mit dem angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Russland zulässig sei, wäre aber verpflichtet gewesen, zunächst den Asylantrag zu prüfen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ohne den anhängigen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, sei grob rechtswidrig. In „allen anderen Fällen“ praktiziere das Bundesamt das glatte Gegenteil und entscheide vor Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch bei bereits abgelaufener Überstellungsfrist über den offenen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an internationalen Schutz in Österreich beantragt und auch im Verfahren vorgetragen, dass in Russland Verfolgung drohe, sein Onkel ermordet worden sei und seinem Vater internationaler Schutz in Frankreich zuerkannt worden wäre. Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen habe sich der angefochtene Bescheid nicht auseinandergesetzt. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer aufrecht krankenversichert; dieser sei nicht illegal, sondern legal mit einem polnischen Aufenthaltstitel nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer lebe in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehegattin und unterstütze die Mitglieder seiner Herkunftsfamilie wo er kann. Der „Anschluss“ an den Bescheid der BH XXXX aus dem Jahr 2015 zur Beurteilung der Zukunftsprognose sei grob rechtswidrig. Willkürlich sei auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in Österreich „massiv straffällig“ geworden; tatsächlich habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sucht Beschaffungskriminalität begangen und es lägen die diesbezüglichen Verurteilungen bereits fünf Jahre zurück.
  2. Mit durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 11.03.2020 eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den dargestellten Bescheid Beschwerde im vollen Umfang erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde zunächst das bereits in der Stellungnahme vom 13.12.2019 erstattete Vorbringen wiederholt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nach bald fünfjähriger Verfahrensdauer und unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVwG vom 06.11.2019 als grob rechtswidrig zu qualifizieren. Sodann findet sich abermals ein mit „Offener Asylantrag“ betitelter Abschnitt, in welchem das in früheren Schriftsätzen erstattete Vorbringen wortgleich wiederholt wird. Die Überstellungsfrist nach Polen sei abgelaufen und die Republik Österreich daher verpflichtet, über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden. Das Bundesamt habe mit dem angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Russland zulässig sei, wäre aber verpflichtet gewesen, zunächst den Asylantrag zu prüfen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ohne den anhängigen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, sei grob rechtswidrig. In „allen anderen Fällen“ praktiziere das Bundesamt das glatte Gegenteil und entscheide vor Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch bei bereits abgelaufener Überstellungsfrist über den offenen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an internationalen Schutz in Österreich beantragt und auch im Verfahren vorgetragen, dass in Russland Verfolgung drohe, sein Onkel ermordet worden sei und seinem Vater internationaler Schutz in Frankreich zuerkannt worden wäre. Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen habe sich der angefochtene Bescheid nicht auseinandergesetzt. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer aufrecht krankenversichert; dieser sei nicht illegal, sondern legal mit einem polnischen Aufenthaltstitel nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer lebe in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehegattin und unterstütze die Mitglieder seiner Herkunftsfamilie wo er kann. Der „Anschluss“ an den Bescheid der BH römisch 40 aus dem Jahr 2015 zur Beurteilung der Zukunftsprognose sei grob rechtswidrig. Willkürlich sei auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in Österreich „massiv straffällig“ geworden; tatsächlich habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sucht Beschaffungskriminalität begangen und es lägen die diesbezüglichen Verurteilungen bereits fünf Jahre zurück. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erweise sich aufgrund der sozialen Verwurzelung und des offenen Verfahrens auf internationalen Schutz als rechtswidrig. Die belangte Behörde sei seit 2015 vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kenntnis, sodass eine die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigende Dringlichkeit nicht zu erkennen sei.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 16.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Erkenntnis vom 20.03.2020, W111 1316210-11/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

den §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.25. Mit Erkenntnis vom 20.03.2020, W111 1316210-11/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

den Paragraphen 10, Absatz 2, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid bestätigt. Der Beschwerdeführer sei nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren und ihm komme demnach kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Es hätten sich weiters im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen zurückweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017, sei das Verfahren über den vierten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgeschlossen worden und ergebe sich daraus, dass kein Verfahren auf internationalen Schutz anhängig sei. Die zur Einleitung eines inhaltlichen Verfahrens auf internationalen Schutz erforderliche Stellung eines neuen Antrages, sei trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweis auf die Notwendigkeit, nicht erfolgt. Das Bundesamt habe zu Recht festgestellt, dass ein Verfahren auf internationalen Schutz nicht offen sei und der Beschwerdeführer die (neuerliche) Einleitung eines solchen Verfahrens ausdrücklich abgelehnt habe. Vor diesem Hintergrund sei es nicht erforderlich gewesen, mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abermals zu erörtern, ob er die Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz wünsche. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sich im gesamten Verfahren lediglich oberflächlich auf eine frühere Verfolgung seines Vaters und eine Ermordung seines Onkels berufen, wodurch er eine potentielle aktuelle individuelle Verfolgung seiner eigenen Person nicht aufgezeigt habe und eine nähere Auseinandersetzung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung nicht zu erfolgen hatte. Die vorgebrachten engen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seien im Wesentlichen bereits den Erwägungen im angefochtenen Bescheid inhaltlich zugrunde gelegt worden. Das Bundesamt habe richtigerweise aufgezeigt, dass nach der

§ 9

BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten und familiären Interessen überwiegen. Ebensowenig seien Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen, einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand, dargetan worden. Was die Gefährdungsprognose betreffe, habe sich die Behörde ausreichend mit dem vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhalten und den von ihm begangenen Straftaten auseinandergesetzt und dessen familiäre und private Situation im ausreichenden Ausmaß berücksichtigt. Auch wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, er habe die Straftaten im Kontext seiner – mittlerweile therapierten – Suchterkrankung begangen, sodass eine abermalige Rückfälligkeit nicht zu prognostizieren sei, sei festzuhalten, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers angesichts der in der Vergangenheit zahlreich begangenen, teils mehrfach qualifizierten, Eigentumsdelikte, nicht als ausreichend erachtet werden könne. Die vorgebrachten engen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seien im Wesentlichen bereits den Erwägungen im angefochtenen Bescheid inhaltlich zugrunde gelegt worden. Das Bundesamt habe richtigerweise aufgezeigt, dass nach der

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten und familiären Interessen überwiegen. Ebensowenig seien Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen, einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand, dargetan worden. Was die Gefährdungsprognose betreffe, habe sich die Behörde ausreichend mit dem vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhalten und den von ihm begangenen Straftaten auseinandergesetzt und dessen familiäre und private Situation im ausreichenden Ausmaß berücksichtigt. Auch wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, er habe die Straftaten im Kontext seiner – mittlerweile therapierten – Suchterkrankung begangen, sodass eine abermalige Rückfälligkeit nicht zu prognostizieren sei, sei festzuhalten, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers angesichts der in der Vergangenheit zahlreich begangenen, teils mehrfach qualifizierten, Eigentumsdelikte, nicht als ausreichend erachtet werden könne. Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugekommen war, sei der dahingehende Antrag zurückzuweisen gewesen. 26. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26.06.2020, E 1731/2020-5, abgelehnt und die Behandlung der Beschwerde

Art. 144Abs.

3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. 26. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26.06.2020, E 1731/2020-5, abgelehnt und die Behandlung der Beschwerde

Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

  1. Mit durch den anwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers am 17.08.2020 eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2020 im vollen Umfang Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Es wurden wiederholt die persönlichen Verhältnisse und die Integration des Revisionswerbers in Österreich betont. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland würde er in eine ausweglose Situation geraten. Das Erkenntnis erweise sich daher aufgrund massiven Verstoßes gegen Artikel 8 EMRK als rechtswidrig. Das angefochtene Erkenntnis ignoriere bei der gebotenen Güterabwägung die volle soziale Integration des Revisionswerbers; in diesem Zusammenhang wurde abermals auf zahlreiche Unterstützungsschrieben verwiesen. Die Straftaten des Revisionswerbers hätten in seiner Zeit als Jugendlicher stattgefunden und lägen einige Jahre zurück. Das angefochtene Erkenntnis hätte jedenfalls die konkreten Sachverhalte berücksichtigen müssen. Auch sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht verweigert worden. Für jede humanitäre Güterabwägung bedürfe es einer Ermessensentscheidung, und für die Fällung einer fairen Ermessensentscheidung sei eine persönliche Anhörung der Betroffenen unerlässlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei demnach zwingend geboten gewesen. Es habe auch keine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Verfahrensstoff stattgefunden und es fehle an einer vollständigen Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter anderem ausgeführt, dass sich aufgrund der Tatsache, dass über den im Jahr 2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz bis heute nicht entschieden worden sei, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als grob rechtswidrig erweise.
  2. Mit Beschluss vom 01.10.2020, Zl. Ra 2020/21/0343-8, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag, der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt.
  3. Mit Entscheidung vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0343-11, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, zurück (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (Spruchpunkt 2.).
  4. Mit Entscheidung vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0343-11, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 und die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, zurück (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (Spruchpunkt 2.). Die Zurückweisung in Spruchpunkt
  5. wurde mit einem fehlenden entsprechenden Vorbringen begründet. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung und die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche zeige die Revision zutreffend auf, dass das Bundesverwaltungsgericht die gebotene Interessenabwägung nicht ordnungsgemäß vorgenommen und in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung abgesehen habe. Im vorliegenden Fall habe das Bundesverwaltungsgericht bei der Interessenabwägung vor allem der Straffälligkeit des Revisionswerbers Bedeutung zugemessen. Bei der Begründung der deshalb von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beschränke sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings auf eine auszugsweise Wiedergabe der Strafregisterauskunft, der weder die Tatzeitpunkte noch die konkreten Tathandlungen zu entnehmen seien. Das sei nicht ausreichend (vgl. dazu etwa VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533, Rn. 8, mwN). Überdies wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die gewichtigste strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers wegen des Verbrechens des Raubes zu einer einjährigen Freiheitsstrafe im Entscheidungszeitpunkt bereits sieben Jahre zurückgelegen sei und es sich bei den zwischen 2009 und 2013 begangenen Diebstahlsdelikten um Jugendstraftaten bzw. eine Verurteilung als junger Erwachsener gehandelt habe, die nur mit Geldstrafen und einer bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe sanktioniert worden seien. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass in drei Fällen nur Zusatzstrafen verhängt worden seien, sodass insgesamt von lediglich vier Verurteilungen auszugehen gewesen wäre (vgl. VwGH 5.2.2021, Ra 2020/21/0412, Rn. 6, mwN). Zudem hätte auch das Beschwerdevorbringen, wonach die begangenen Straftaten in Zusammenhang mit der damaligen Suchterkrankung zu sehen gewesen wären, einer näheren Auseinandersetzung bedurft. Im vorliegenden Fall habe das Bundesverwaltungsgericht bei der Interessenabwägung vor allem der Straffälligkeit des Revisionswerbers Bedeutung zugemessen. Bei der Begründung der deshalb von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beschränke sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings auf eine auszugsweise Wiedergabe der Strafregisterauskunft, der weder die Tatzeitpunkte noch die konkreten Tathandlungen zu entnehmen seien. Das sei nicht ausreichend vergleiche dazu etwa VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533, Rn. 8, mwN). Überdies wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die gewichtigste strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers wegen des Verbrechens des Raubes zu einer einjährigen Freiheitsstrafe im Entscheidungszeitpunkt bereits sieben Jahre zurückgelegen sei und es sich bei den zwischen 2009 und 2013 begangenen Diebstahlsdelikten um Jugendstraftaten bzw. eine Verurteilung als junger Erwachsener gehandelt habe, die nur mit Geldstrafen und einer bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe sanktioniert worden seien. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass in drei Fällen nur Zusatzstrafen verhängt worden seien, sodass insgesamt von lediglich vier Verurteilungen auszugehen gewesen wäre vergleiche VwGH 5.2.2021, Ra 2020/21/0412, Rn. 6, mwN). Zudem hätte auch das Beschwerdevorbringen, wonach die begangenen Straftaten in Zusammenhang mit der damaligen Suchterkrankung zu sehen gewesen wären, einer näheren Auseinandersetzung bedurft. Insgesamt habe somit jedenfalls nicht vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgegangen werden können, der es dem Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise erlaubt hätte, ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Durchführung der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen (vgl. nochmals VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062, nunmehr Rn. 13, mwN). Insgesamt habe somit jedenfalls nicht vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgegangen werden können, der es dem Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise erlaubt hätte, ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Durchführung der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen vergleiche nochmals VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062, nunmehr Rn. 13, mwN). Auch die substantiierten Beschwerdebehauptungen, wonach die Ehefrau des Revisionswerbers durch ihre mehrfachen Aufenthalte in Polen ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausgeübt habe, sodass der Revisionswerber als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, wären in einer Verhandlung zu erörtern gewesen. Im Hinblick auf die dargestellten Begründungs- und Verfahrensmängel war das angefochtene Erkenntnis somit im Umfang der Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen

§ 42Abs. 2 Z 3 lit. b und c Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Hinblick auf die dargestellten Begründungs- und Verfahrensmängel war das angefochtene Erkenntnis somit im Umfang der Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf die aufgeworfene Frage, wie nach dem ungenutzten Ablauf der Frist für die Überstellung nach Polen mit dem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2016 zu verfahren gewesen wäre, habe nicht eingegangen werden müssen. 30. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2020 einen „Antrag auf internationalen Schutz“. Mit Erledigung der belangten Behörde (BFA) vom 26.01.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).30. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2020 einen „Antrag auf internationalen Schutz“. Mit Erledigung der belangten Behörde (BFA) vom 26.01.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, da bei der Erledigung die Unterschrift des Gezeichneten nicht leserlich war und daher der Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen wurde (vergleiche Beschluss des BVwG vom 16.02.2022, GZ: W247 1316210-12/5E). Gegenwärtig ist das Verfahren beim BFA anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Unbestritten ist, dass im vorausgegangenen Dublin-Verfahren hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 5.9.2016 die Überstellungsfrist nach Polen am 25.04.2017 abgelaufen ist.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte und unter Punkt II.
  3. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration des BVwG..Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte und unter Punkt römisch zwei.
  4. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration des BVwG..
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): 3.1 Zunächst in Festzuhalten, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0343-11 und seiner darin enthaltenenen zurückweisenden Revisionsentscheidung zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 , die Spruchpunkte II-V des Bescheides 04.02.2020, Zl.: 820694004-190016430 Gegenstand dieses Verfahrens sind.3.1 Zunächst in Festzuhalten, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0343-11 und seiner darin enthaltenenen zurückweisenden Revisionsentscheidung zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 , die Spruchpunkte II-V des Bescheides 04.02.2020, Zl.: 820694004-190016430 Gegenstand dieses Verfahrens sind. 3.2.Primär ist die (Rechts-) Frage zu beurteilen, ob nach des Übergangs der Zuständigkeit bzw. der Entscheidungspflicht auf Österreich zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, obwohl über den vom Beschwerdeführer am 05.09.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht meritorisch entschieden wurde. 3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 21.12.2021, Ra 2019/21/0016-8, folgende Rechtsansicht: „Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Im Urteil EuGH (Große Kammer) 25.10.2017, Shiri, C-201/16, hielt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu fest, schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass sie "von Rechts wegen" einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsehe, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen (Rn. 30). Werde der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, gehe die Zuständigkeit "von Rechts wegen" auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Rn. 39), wobei die Überstellungsfrist auch nach Erlassung der Überstellungsentscheidung ablaufen könne (Rn. 42). In einer solchen Situation dürften die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats den Betroffenen nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen, sondern seien verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (Rn. 43). In diesem Sinn hatte der Verwaltungsgerichtshof schon zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 der Dublin II-VO die Auffassung vertreten, werde die Überstellungsfrist versäumt, so dürfe der Betroffene nicht mehr in den ersuchten Mitgliedstaat überstellt werden. Die Republik Österreich sei zur Prüfung seines hier gestellten Asylantrages zuständig geworden; die in Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zum Ausdruck gebrachte unionsrechtliche Verpflichtung, den Antrag zu prüfen, sei auf Österreich übergegangen, das nunmehr die Prüfung des Asylantrags abzuschließen gehabt hätte. Dem dargestellten Zuständigkeitsübergang bzw. der entstandenen Prüfpflicht sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die ursprüngliche Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 von den Asylbehörden wieder aufzuheben sei. Diese Aufhebung sei unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist, auch von Amts wegen, vorzunehmen (VwGH 16.5.2013, 2012/21/0218, mit dem Hinweis auf die grundlegenden Ausführungen in Punkt
  2. und 4., insbesondere Punkt 4.2., der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 19.6.2008, 2007/21/0509; siehe in diesem Sinn zur Dublin III-VO unter Bezugnahme auf das schon genannte EuGH-Urteil "Shiri" etwa auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0081, Rn. 26 iVm Rn. 23).“„Nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Im Urteil EuGH (Große Kammer) 25.10.2017, Shiri, C-201/16, hielt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu fest, schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass sie "von Rechts wegen" einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsehe, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen (Rn. 30). Werde der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, gehe die Zuständigkeit "von Rechts wegen" auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Rn. 39), wobei die Überstellungsfrist auch nach Erlassung der Überstellungsentscheidung ablaufen könne (Rn. 42). In einer solchen Situation dürften die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats den Betroffenen nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen, sondern seien verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (Rn. 43). In diesem Sinn hatte der Verwaltungsgerichtshof schon zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Artikel 19, Absatz 4, der Dublin II-VO die Auffassung vertreten, werde die Überstellungsfrist versäumt, so dürfe der Betroffene nicht mehr in den ersuchten Mitgliedstaat überstellt werden. Die Republik Österreich sei zur Prüfung seines hier gestellten Asylantrages zuständig geworden; die in Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO zum Ausdruck gebrachte unionsrechtliche Verpflichtung, den Antrag zu prüfen, sei auf Österreich übergegangen, das nunmehr die Prüfung des Asylantrags abzuschließen gehabt hätte. Dem dargestellten Zuständigkeitsübergang bzw. der entstandenen Prüfpflicht sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die ursprüngliche Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 von den Asylbehörden wieder aufzuheben sei. Diese Aufhebung sei unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist, auch von Amts wegen, vorzunehmen (VwGH 16.5.2013, 2012/21/0218, mit dem Hinweis auf die grundlegenden Ausführungen in Punkt
  3. und 4., insbesondere Punkt 4.2., der , Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 19.6.2008, 2007/21/0509; siehe in diesem Sinn zur Dublin III-VO unter Bezugnahme auf das schon genannte EuGH-Urteil "Shiri" etwa auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0081, Rn. 26 in Verbindung mit Rn. 23).“ 3.
  4. Die Dublin-III-Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Die in ihr enthaltenen Zuständigkeitskriterien und Verfahrensbestimmungen können nicht von den Mitgliedstaaten abweichend geregelt werden. Aus der in Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung jedes Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich die Verpflichtung für den zuständigen bzw. wieder zuständig gewordenen Mitgliedstaat, den auf seinem Hoheitsgebiet gestellten Asylantrag zu prüfen. 3.
  5. Die Dublin-III-Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Die in ihr enthaltenen Zuständigkeitskriterien und Verfahrensbestimmungen können nicht von den Mitgliedstaaten abweichend geregelt werden. Aus der in Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 2, Dublin III-VO vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung jedes Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich die Verpflichtung für den zuständigen bzw. wieder zuständig gewordenen Mitgliedstaat, den auf seinem Hoheitsgebiet gestellten Asylantrag zu prüfen. 3.
  6. In seiner Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof aus (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, Rz 14 und 15), dass „

§ 52Abs.

9 FPG das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen [hat], dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – eine Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe).3.5. In seiner Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof aus vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, Rz 14 und 15), dass „

Paragraph 52, Absatz 9, FPG das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen [hat], dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – eine Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.
  2. der Entscheidungsgründe). Mit Entscheidung vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass er die oben dargestellte Rechtsprechung auch infolge der mit 01.11.2017 erfolgten Novellierung des § 52 Abs. 9 FPG weiterhin für maßgeblich erachte. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof in der angeführten Entscheidung insbesondere aus: „Schon aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass die besagte Feststellung "gleichzeitig" mit der Rückkehrentscheidung zu ergehen hat. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  3. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht kommt (vgl. das schon genannte Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12, und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; siehe in diesem Sinn auch die ErläutRV zum FrÄG 2017, aaO., 32, wonach aus der Verwendung des Wortes "gleichzeitig" folge, "dass eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich - dh. wenn kein Fall der vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Unmöglichkeit

Satz 2 vorliegt - nicht ohne die Feststellung zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Abschiebung erlassen werden kann."). Vor diesem - insoweit grundsätzlich weiterhin gültigen - rechtlichen Hintergrund wurde bereits im Erkenntnis VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 11, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich - wie in Rn. 15 bereits erwähnt - die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Mit Entscheidung vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass er die oben dargestellte Rechtsprechung auch infolge der mit 01.11.2017 erfolgten Novellierung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG weiterhin für maßgeblich erachte. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof in der angeführten Entscheidung insbesondere aus: „Schon aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass die besagte Feststellung "gleichzeitig" mit der Rückkehrentscheidung zu ergehen hat. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht kommt vergleiche das schon genannte Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12, und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; siehe in diesem Sinn auch die ErläutRV zum FrÄG 2017, aaO., 32, wonach aus der Verwendung des Wortes "gleichzeitig" folge, "dass eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich - dh. wenn kein Fall der vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Unmöglichkeit

Satz 2 vorliegt - nicht ohne die Feststellung zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Abschiebung erlassen werden kann."). Vor diesem - insoweit grundsätzlich weiterhin gültigen - rechtlichen Hintergrund wurde bereits im Erkenntnis VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 in Verbindung mit Rn. 11, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich - wie in Rn. 15 bereits erwähnt - die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. 3.

  1. Im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines am 05.09.2016 gestellten Asylantrages zusammengefasst geltend, dass er in Russland als Verdächtiger gesucht werde und eine polizeiliche Ladung erhalten hätte. Einer seiner Onkel sei in Moskau ermordet worden, weshalb auch er befürchte, im Falle einer Rückkehr ebenfalls getötet oder unmenschlich behandelt zu werden. Demgegenüber kam das Bundesverwaltungsgericht unter Einbeziehung diesbezüglicher Länderberichte im angefochtenen Erkenntnis in Bezug auf die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nur oberflächlich Verfolgungsbefürchtungen vorgebracht habe. Es drohe ihm im Falle einer Rückkehr keine gegen Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung. Damit wird deutlich, dass im gegenständlichen Verfahren, das nur mehr die Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) zum Gegenstand hatte, die - bisher noch nicht getroffene - Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag vorweggenommen wurde. 3.
  2. Im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines am 05.09.2016 gestellten Asylantrages zusammengefasst geltend, dass er in Russland als Verdächtiger gesucht werde und eine polizeiliche Ladung erhalten hätte. Einer seiner Onkel sei in Moskau ermordet worden, weshalb auch er befürchte, im Falle einer Rückkehr ebenfalls getötet oder unmenschlich behandelt zu werden. Demgegenüber kam das Bundesverwaltungsgericht unter Einbeziehung diesbezüglicher Länderberichte im angefochtenen Erkenntnis in Bezug auf die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nur oberflächlich Verfolgungsbefürchtungen vorgebracht habe. Es drohe ihm im Falle einer Rückkehr keine gegen Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung. Damit wird deutlich, dass im gegenständlichen Verfahren, das nur mehr die Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) zum Gegenstand hatte, die - bisher noch nicht getroffene - Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag vorweggenommen wurde. 3.
  3. Im Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Ra 2019/21/0016-8, wurde klargestellt, dass nach der Dublin III-VO der ersuchende Mitgliedstaat verpflichtet ist, den (ursprünglich gestellten) Antrag auf internationalen Schutz nach ungenütztem Ablauf der Überstellungsfrist inhaltlich zu prüfen; hierfür bedarf es nicht der Stellung eines weiteren (neuen) Asylantrages. Demnach bestand keine Notwendigkeit für die neuerliche Stellung eines Asylantrages. Die Zuständigkeit zur Prüfung des am 05.09.2016 gestellten Antrages auf internationalen Schutz ist nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Polen am 25.04.2017 ex lege auf Österreich übergegangen. Im konkreten Fall ist nach Ablauf der Überstellungsfrist mit 25.04.2017 infolge des in der Dublin-Verordnung normierten Selbsteintrittsrechts bzw. der Selbsteintrittsverpflichtung Österreichs die Zuständigkeit der Behörden bzw. des Bundesamtes gegeben, das Asylverfahren des Fremden zuzulassen und den noch unerledigten, seinerzeit wegen Unzuständigkeit im Sinn des § 5 AsylG 2005 zurückgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen und zu entscheiden. Träfe Österreich keine Entscheidung über den Asylantrag bzw. spräche es nicht über den Status als Asylberechtigter und subsidiär Schutzberechtigter mit Bezug auf den Heimatsstaat ab, wäre ein effektiver Vollzug des Gemeinschaftsrechts bzw. der unmittelbar anzuwendenden Dublin-Verordnung nicht mehr möglich. Im konkreten Fall ist nach Ablauf der Überstellungsfrist mit 25.04.2017 infolge des in der Dublin-Verordnung normierten Selbsteintrittsrechts bzw. der Selbsteintrittsverpflichtung Österreichs die Zuständigkeit der Behörden bzw. des Bundesamtes gegeben, das Asylverfahren des Fremden zuzulassen und den noch unerledigten, seinerzeit wegen Unzuständigkeit im Sinn des Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen und zu entscheiden. Träfe Österreich keine Entscheidung über den Asylantrag bzw. spräche es nicht über den Status als Asylberechtigter und subsidiär Schutzberechtigter mit Bezug auf den Heimatsstaat ab, wäre ein effektiver Vollzug des Gemeinschaftsrechts bzw. der unmittelbar anzuwendenden Dublin-Verordnung nicht mehr möglich. Da der gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.09.2016 vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung inhaltlich zu prüfen und einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen ist bzw gewesen wären, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und der darauf aufbauenden Spruchpunkte II-V.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG zu beheben. Da der gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.09.2016 vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung inhaltlich zu prüfen und einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen ist bzw gewesen wären, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und der darauf aufbauenden Spruchpunkte II-V.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu beheben. Lediglich ergänzend sei an dieser Stellle erwähnt, daß im Rahmen des beim BFA anhängigen Verfahrens aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 5.9.2016 auch die Vorbringen im Rahmen des am 13.7.2020 gestellten „Antrages“ und des darauf folgenden Verfahrens (vgl Verfahrensgang Absatz Nr. 30), zu berücksichtigen sein werdenLediglich ergänzend sei an dieser Stellle erwähnt, daß im Rahmen des beim BFA anhängigen Verfahrens aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 5.9.2016 auch die Vorbringen im Rahmen des am 13.7.2020 gestellten „Antrages“ und des darauf folgenden Verfahrens vergleiche Verfahrensgang Absatz Nr. 30), zu berücksichtigen sein werden Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W111.1316210.11.00

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