GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftig gewordenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011 der (infolge seines – ersten – Antrags auf internationalen Schutz im Jahr 2009 im Wege des Familienverfahrens zuerkannte) Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 aberkannt und die Aufenthaltsbewilligung entzogen. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nach Russland aus.1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftig gewordenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011 der (infolge seines – ersten – Antrags auf internationalen Schutz im Jahr 2009 im Wege des Familienverfahrens zuerkannte) Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt und die Aufenthaltsbewilligung entzogen. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nach Russland aus. 2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012 wurde der infolge neuerlicher illegaler Einreise am 05.09.2011 gestellte zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 wegen der Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens zurückgewiesen und er Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012 wurde der infolge neuerlicher illegaler Einreise am 05.09.2011 gestellte zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens zurückgewiesen und er Beschwerdeführer
Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen scheiterte infolge unbekannten Aufenthalts seiner Person.
2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG ab. Begründend stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer, der im Besitz einer gültigen polnischen Aufenthaltserlaubnis sei, von 2009 bis 2015 fünfmal durch das LG XXXX (wegen Diebstahls, versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, sowie wegen Raubes) und einmal durch das BG XXXX zu näher genannten Geld- bzw. Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden sei. Am 31.05.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen.5. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 02.11.2015 wies die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG ab. Begründend stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer, der im Besitz einer gültigen polnischen Aufenthaltserlaubnis sei, von 2009 bis 2015 fünfmal durch das LG römisch 40 (wegen Diebstahls, versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, sowie wegen Raubes) und einmal durch das BG römisch 40 zu näher genannten Geld- bzw. Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden sei. Am 31.05.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen.
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Weiters wurde
FPG 2005 die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Polen zulässig sei.8. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 13.02.2017
Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Weiters wurde
Paragraph 61, FPG 2005 die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Polen zulässig sei. 9. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.03.2017 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig sei.9. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.03.2017 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision
10. Am 12.05.2017 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Schriftsatz ein, welcher sich gegen eine in Aussicht genommene Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen richtete. Darauf Bezug nehmend teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.05.2017 mit, dass die Entscheidung
G 2005 iVm 61 FPG 2005 am 03.04.2017 in Rechtskraft erwachsen wäre, die Überstellungsfrist nach Polen jedoch mit 25.04.2017 abgelaufen sei. Es wäre daher zu empfehlen, dass der Beschwerdeführer einen neuen Asylantrag stelle. Dieser würde sofort zugelassen und das Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers inhaltlich entschieden werden.10. Am 12.05.2017 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Schriftsatz ein, welcher sich gegen eine in Aussicht genommene Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen richtete. Darauf Bezug nehmend teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.05.2017 mit, dass die Entscheidung
Paragraphen 5, AsylG 2005 in Verbindung mit 61 FPG 2005 am 03.04.2017 in Rechtskraft erwachsen wäre, die Überstellungsfrist nach Polen jedoch mit 25.04.2017 abgelaufen sei. Es wäre daher zu empfehlen, dass der Beschwerdeführer einen neuen Asylantrag stelle. Dieser würde sofort zugelassen und das Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers inhaltlich entschieden werden. 11. Mit Beschluss vom 27.06.2017, E 1642/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017 eingebrachten Beschwerde ab und trat sie
3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. 11. Mit Beschluss vom 27.06.2017, E 1642/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017 eingebrachten Beschwerde ab und trat sie
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) sowie
9 FPG die Feststellung getroffen, dass dessen Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 16. Mit Bescheid vom 25.09.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Feststellung getroffen, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätte; dieser sei in Österreich sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden. Er verfüge über keine Sozial- und Krankenversicherung, ginge keiner Beschäftigung nach und sei als mittelos anzusehen. Dieser habe Anfang 2015 eine österreichische Staatsangehörige in Polen geheiratet, mit welcher er in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2015 neuerlich illegal im Bundesgebiet auf. Seine Mutter und drei Geschwister befänden sich als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich; der Beschwerdeführer lebe mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt und stünde in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen. Der Beschwerdeführer habe die Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau im Bewusstsein seines illegalen Aufenthalts begründet und habe von dieser immer wieder getrennt gelebt. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK im Herkunftsstaat ergeben. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach in die Russische Föderation zurückgereist und sei Inhaber eines im Jahr 2016 ausgestellten russischen Reisepasses. In der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätte; dieser sei in Österreich sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden. Er verfüge über keine Sozial- und Krankenversicherung, ginge keiner Beschäftigung nach und sei als mittelos anzusehen. Dieser habe Anfang 2015 eine österreichische Staatsangehörige in Polen geheiratet, mit welcher er in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2015 neuerlich illegal im Bundesgebiet auf. Seine Mutter und drei Geschwister befänden sich als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich; der Beschwerdeführer lebe mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt und stünde in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen. Der Beschwerdeführer habe die Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau im Bewusstsein seines illegalen Aufenthalts begründet und habe von dieser immer wieder getrennt gelebt. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK im Herkunftsstaat ergeben. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach in die Russische Föderation zurückgereist und sei Inhaber eines im Jahr 2016 ausgestellten russischen Reisepasses. In rechtlicher Hinsicht wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 gestützt, demnach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, welcher sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintrete oder bekannt werde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Im Falle des Beschwerdeführers widerstreite dessen Aufenthalt den öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 4 NAG. Dieser sei in Österreich straffällig und bereits sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden; zudem sei dieser mehrfach illegal ins Bundesgebiet eingereist, sei bestehenden Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen, habe immer wieder Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sich der Abschiebung entzogen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angeführt, dass seine Ehefrau von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte. Dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sei mit seit 07.12.2015 rechtskräftigem Bescheid
2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG abgewiesen worden. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Zudem wirke sich das wiederholte straffällige Verhalten des Beschwerdeführers, welches er auch nach seiner Heirat und Begründung eines Wohnsitzes mit seiner Ehegattin in Österreich fortgesetzt hätte, entschieden zu dessen Lasten aus. Gesamtbetrachtend müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels käme nach der Systematik des NAG und der §§ 54 bis 58 AsylG nur bei unrechtmäßigem Aufenthalt in Betracht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G sei ebensowenig zu prüfen, zumal kein Fall des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 vorliege. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erweise sich als zulässig. Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers angesichts der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre und dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine menschenrechtsrelevante Gefahr drohe, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.In rechtlicher Hinsicht wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 2005 gestützt, demnach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, welcher sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintrete oder bekannt werde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Im Falle des Beschwerdeführers widerstreite dessen Aufenthalt den öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 4, NAG. Dieser sei in Österreich straffällig und bereits sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden; zudem sei dieser mehrfach illegal ins Bundesgebiet eingereist, sei bestehenden Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen, habe immer wieder Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sich der Abschiebung entzogen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angeführt, dass seine Ehefrau von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte. Dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sei mit seit 07.12.2015 rechtskräftigem Bescheid
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG abgewiesen worden. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Zudem wirke sich das wiederholte straffällige Verhalten des Beschwerdeführers, welches er auch nach seiner Heirat und Begründung eines Wohnsitzes mit seiner Ehegattin in Österreich fortgesetzt hätte, entschieden zu dessen Lasten aus. Gesamtbetrachtend müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels käme nach der Systematik des NAG und der Paragraphen 54 bis 58 AsylG nur bei unrechtmäßigem Aufenthalt in Betracht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG sei ebensowenig zu prüfen, zumal kein Fall des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 vorliege. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erweise sich als zulässig. Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers angesichts der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre und dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine menschenrechtsrelevante Gefahr drohe, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. 17. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers am 25.10.2019 eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer lebe im Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Ehegattin in einer Eigentumswohnung seines Schwiegervaters und könnte nach Erteilung eines Aufenthaltstitels unmittelbar im Familienunternehmen arbeiten. Da der Beschwerdeführer mit 15 Jahren nach Österreich gekommen wäre, habe er hier keine Schulausbildung absolvieren können und habe sich gemeinsam mit der überforderten Mutter um die drei jüngeren Geschwister kümmern müssen. Da sonst keine Integrations- oder Arbeitsmöglichkeiten bestanden hätten, habe der Beschwerdeführer auch auf Grund falscher Freunde verschiedene Jugendstraftaten unter Drogeneinfluss begangen, welche zur Aberkennung seines Schutzstatus geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Eheschließung im Jahr 2016 internationalen Schutz in Österreich beantragt; dieser Antrag sei wegen Zuständigkeit Polens nach der Dublin III-VO zurückgewiesen worden. Der Bescheid des Bundesamtes sei rechtskräftig, eine Überstellung nach Polen sei jedoch nicht erfolgt, da die polnischen Behörden dessen Übernahme unter Hinweis auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin verweigert hätten. Über den Antrag auf internationalen Schutz habe die Behörde bis dato pflichtwidrig nicht entschieden, weshalb die Rückkehrentscheidung grob verfehlt sei. Da die Überstellungsfrist längst abgelaufen wäre, sei die Behörde verpflichtet, über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden. Der Beschwerdeführer lebe in geordneten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen und könne unmittelbar nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zu arbeiten beginnen. Der Beschwerdeführer habe eine positive Entwicklung durchgemacht und sei in einem Substitutionsprogramm in Behandlung. Demgegenüber hätte er in Russland weder Unterhalt noch Unterkunft und würde in eine ausweglose Situation geraten. Zudem werde er dort aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Polizist verfolgt. Der Beschwerdeführer, welcher Russland mit 15 Jahren verlassen hätte, werde dort als Verdächtiger gesucht und sei zuletzt mit Ladung aus Mai 2012 zur Polizei vorgeladen worden. Der Onkel des Beschwerdeführers sei im Jahr 2015 in Moskau ermordet worden, weshalb der Beschwerdeführer fürchte, im Falle einer Rückkehr ebenfalls getötet oder unmenschlich behandelt zu werden. Die gesamte Familie, Verwandte und Freunde des Beschwerdeführers würden in Österreich leben und sich für dessen Verbleib in Österreich einsetzen. Die massiven persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers würden die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung begründen. Zudem habe die Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, zumal diese drei Monate in Polen gelebt und eine Arbeit gesucht hätte. Der Beschwerdeführer sei sohin als Ehegatte einer gewanderten Unionsbürgerin
NAG ex lege in Österreich aufenthaltsberechtigt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch aus diesem Grund rechtswidrig. Zudem habe die Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, zumal diese drei Monate in Polen gelebt und eine Arbeit gesucht hätte. Der Beschwerdeführer sei sohin als Ehegatte einer gewanderten Unionsbürgerin
Paragraph 57, NAG ex lege in Österreich aufenthaltsberechtigt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch aus diesem Grund rechtswidrig. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid verfüge der Beschwerdeführer über aufrechten Versicherungsschutz in Österreich und sei – da er im Besitz eines aufrechten polnischen Aufenthaltstitels wäre – legal nach Österreich eingereist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erweise sich als willkürlich und es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 18. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 31.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019 zu Zahl W111 1316210-10 wurde der dargestellte Bescheid
GVG) idgF behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019 zu Zahl W111 1316210-10 wurde der dargestellte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Begründend wurden im Wesentlichen die folgenden Ausführungen getroffen: „Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Die Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 FPG gestützt und im Rahmen der Entscheidungsbegründung argumentiert, dass im Falle des Beschwerdeführers der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vorliege, zumal dessen Aufenthalt angesichts der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen und der dadurch gegebenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit öffentlichen Interessen widerstreite. „Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. Die Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt und im Rahmen der Entscheidungsbegründung argumentiert, dass im Falle des Beschwerdeführers der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorliege, zumal dessen Aufenthalt angesichts der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen und der dadurch gegebenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit öffentlichen Interessen widerstreite. 2.2.
AVG ausgesetzten NAG-Verfahren die Prüfung, ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegenstünde, vorzunehmen haben werde. Dessen ungeachtet hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch im Vorfeld der Erlassung einer auf § 52 Abs. 4 FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung feststellen müssen, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt (ein solcher ergibt sich
6 NAG jedenfalls nicht bereits aus der offensichtlichen Inlandsantragstellung). Eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers lässt sich aus der angefochtenen Entscheidung sowie dem sonstigen Akteninhalt, wie dargelegt, jedoch gerade nicht nachvollziehbar entnehmen. Hierbei wird nicht übersehen, dass die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 01.07.2019 im Rahmen der Entscheidungsbegründung ausführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Vorfrage im
Paragraph 38, AVG ausgesetzten NAG-Verfahren die Prüfung, ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegenstünde, vorzunehmen haben werde. Dessen ungeachtet hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch im Vorfeld der Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung feststellen müssen, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt (ein solcher ergibt sich
Paragraph 21, Absatz 6, NAG jedenfalls nicht bereits aus der offensichtlichen Inlandsantragstellung). Eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers lässt sich aus der angefochtenen Entscheidung sowie dem sonstigen Akteninhalt, wie dargelegt, jedoch gerade nicht nachvollziehbar entnehmen. 2.2.2. Was die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers betrifft, mangelt es dem angefochtenen Bescheid überdies an nachvollziehbaren Feststellungen dahingehend, ob im Falle des Beschwerdeführers zuletzt ein offenes Verfahren auf internationalen Schutz vorgelegen hat. Unstrittig ist, dass der vom Beschwerdeführer am 06.09.2016 gestellte vierte Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017 wegen der Zuständigkeit Polens
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) nach § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen worden war. Eine Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Mitgliedstaat hat in der Folge jedoch nicht stattgefunden, sodass mit Ablauf der in Art. 29 Dublin III-VO normierten Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ex lege auf Österreich übergegangen ist (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 29, K9.). 2.2.2. Was die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers betrifft, mangelt es dem angefochtenen Bescheid überdies an nachvollziehbaren Feststellungen dahingehend, ob im Falle des Beschwerdeführers zuletzt ein offenes Verfahren auf internationalen Schutz vorgelegen hat. Unstrittig ist, dass der vom Beschwerdeführer am 06.09.2016 gestellte vierte Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017 wegen der Zuständigkeit Polens
der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (im Folgenden: Dublin III-VO) nach Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen worden war. Eine Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Mitgliedstaat hat in der Folge jedoch nicht stattgefunden, sodass mit Ablauf der in Artikel 29, Dublin III-VO normierten Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ex lege auf Österreich übergegangen ist vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 29,, K9.). Dem Inhalt des Verwaltungsaktes lässt sich jedoch nicht in eindeutiger Weise entnehmen, ob seitens des Beschwerdeführers in der Folge ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist (für dessen materielle Beurteilung Österreich zuständig wäre); zwar weisen die personenbezogenen Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister keinen Vermerk eines infolge rechtkräftiger Zurückweisung seines vierten Antrages und Ablaufs der Überstellungsfrist neuerlich gestellten Antrags auf internationalen Schutz auf, sodass grundsätzlich davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer infolge Rechtskraft der hg. Entscheidung vom 30.03.2017 illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Allerdings ergibt sich aus einem aktenkundigen Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 15.11.2018, dass der Beschwerdeführer am 08.11.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur „ED-Behandlung“ am 16.11.2018 sowie zur Einvernahme „Antrag auf internationalen Schutz“ am gleichen Tag geladen worden wäre, was wiederum auf ein bei der Behörde zu diesem Zeitpunkt anhängig gewesenes Verfahren auf internationalen Schutz hindeuten würde. Der anwaltliche Vertreter hielt im angeführten Schriftsatz vom 15.11.2018 allerdings fest, dass der Beschwerdeführer – nachdem das Bundesamt mit (ebenfalls aktenkundigem) Schreiben vom 15.05.2017 infolge Ablaufs der Überstellungsfrist empfohlen hätte, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, welcher sogleich zugelassen würde – keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte und ein entsprechendes Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht anhängig wäre. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers stellen sich die nunmehrigen Einlassungen in der Beschwerde hinsichtlich eines offenen Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, welches dem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde, wiederum wenig verständlich dar, zumal sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen lässt, dass seitens des Beschwerdeführers seit der Mitteilung seines rechtsfreundlichen Vertreters am 15.11.2018 Schritte zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich gesetzt worden wären. Wie angesprochen, wurde das Verfahren über den am 06.09.2016 gestellten vierten Antrag auf internationalen Schutz durch die – unverändert dem Rechtsbestand angehörende – zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig beendet, sodass eine (amtswegige) Fortführung des Verfahrens über diesen vierten Antrag – ob der Rechtskraftwirkung jener Entscheidung sowie der Antragsgebundenheit von Verfahren auf internationalen Schutz – (ungeachtet der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-VO) nicht zu erfolgen hatte. 2.2.3. Sollte der Beschwerdeführer aktuelle Verfolgungsbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation oder sonst allenfalls zur Gewährung internationalen Schutzes führende Rückkehrbefürchtungen aufweisen (und ein Verfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt nicht bereits anhängig sein), steht es ihm jederzeit offen, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen, für dessen inhaltliche Behandlung Österreich infolge des Zuständigkeitsüberganges
Bei Verfahren auf internationalen Schutz handelt es sich um antragsgebundene Verfahren, ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde in diesem Bereich sieht die österreichische Rechtsordnung nicht vor. Die Behörde wird jedoch im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde vorgebracht hat, dass die zur Begründung des im September 2016 gestellten vierten Antrages auf internationalen Schutz dargelegten Verfolgungsbefürchtungen nach wie vor bestehen, sodass mit diesem – im Vorfeld der allfälligen neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung – im Sinne von VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367-7, abzuklären sein wird, ob er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zu stellen beabsichtigt. 2.2.3. Sollte der Beschwerdeführer aktuelle Verfolgungsbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation oder sonst allenfalls zur Gewährung internationalen Schutzes führende Rückkehrbefürchtungen aufweisen (und ein Verfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt nicht bereits anhängig sein), steht es ihm jederzeit offen, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen, für dessen inhaltliche Behandlung Österreich infolge des Zuständigkeitsüberganges
Bei Verfahren auf internationalen Schutz handelt es sich um antragsgebundene Verfahren, ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde in diesem Bereich sieht die österreichische Rechtsordnung nicht vor. Die Behörde wird jedoch im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde vorgebracht hat, dass die zur Begründung des im September 2016 gestellten vierten Antrages auf internationalen Schutz dargelegten Verfolgungsbefürchtungen nach wie vor bestehen, sodass mit diesem – im Vorfeld der allfälligen neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung – im Sinne von VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367-7, abzuklären sein wird, ob er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zu stellen beabsichtigt. 2.2.
NAG ex lege in Österreich zum Aufenthalt berechtigt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus diesem Grund rechtswidrig. Die Ehegattin wäre auch gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, um das Eheleben fortzusetzen, was ihr nicht zuzumuten sei. Den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers sei in Österreich und in Frankreich internationaler Schutz gewährt worden, weshalb diesen Besuche des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht möglich wären. Die Ehegattin sei österreichische Staatsbürgerin, beherrsche weder Russisch, noch Tschetschenisch und habe ihre gesamte Familie in Österreich. Zum Beleg der intensiven Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet werde die Einvernahme seiner Ehegattin und seines Schwiegervaters als Zeugen beantragt. Über den im Jahr 2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sei nach einer Dublin-Entscheidung im Jahr 2017 bis heute nicht entschieden worden. Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung könne nur zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen, in dessen Verhalten keine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen sei. Nach innerstaatlichem Fremdenrecht sowie nach Standards des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht gerechtfertigt, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt werde. Die Stellungnahme enthält sodann einen mit „Vorbringen im Asylverfahren“ betitelten Abschnitt, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2016 mit einer näher dargestellten Begründung einen Asylantrag gestellt hätte. Weiters wurde festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 30.03.2017 die Beschwerde gegen die zuvor ergangene zurückweisende Entscheidung des BFA als unbegründet abgewiesen hätte; diese Entscheidung sei rechtskräftig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Feststellung, dass die Abschiebung nach Russland zulässig sei, wäre daher unzulässig. Weiters wurde ausgeführt, die Ehegattin des Beschwerdeführers habe von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht; sie habe mehr als drei Monate in Polen gelebt und eine Arbeit gesucht, aufgrund der Sprachbarriere sei die Genannte jedoch nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in Polen nach Österreich zurückgekehrt. Anhand der übermittelten Bank- und Überweisungsbelege ergebe sich ein Mindestaufenthalt der Ehegattin in Polen von insgesamt 159 Tagen. Der Beschwerdeführer sei sohin als Angehöriger einer gewanderten Unionsbürgerin
Paragraph 57, NAG ex lege in Österreich zum Aufenthalt berechtigt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus diesem Grund rechtswidrig. Die Ehegattin wäre auch gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, um das Eheleben fortzusetzen, was ihr nicht zuzumuten sei. Den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers sei in Österreich und in Frankreich internationaler Schutz gewährt worden, weshalb diesen Besuche des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht möglich wären. Die Ehegattin sei österreichische Staatsbürgerin, beherrsche weder Russisch, noch Tschetschenisch und habe ihre gesamte Familie in Österreich. Zum Beleg der intensiven Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet werde die Einvernahme seiner Ehegattin und seines Schwiegervaters als Zeugen beantragt. Über den im Jahr 2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sei nach einer Dublin-Entscheidung im Jahr 2017 bis heute nicht entschieden worden. Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung könne nur zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen, in dessen Verhalten keine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen sei. Nach innerstaatlichem Fremdenrecht sowie nach Standards des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht gerechtfertigt, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK beantragt werde. Beiliegend wurde ein (im Wesentlichen bereits aktenkundiges) Konvolut an Unterlagen zum Beleg der familiären und privaten Umstände des Beschwerdeführers übermittelt. Mit Schreiben vom 23.12.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sich der Stellungnahme vom 13.12.2019 entnehmen ließe, dass der Beschwerdeführer internationalen Schutz beantragen wolle und informierte darüber, dass ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz vom Beschwerdeführer persönlich bei einer Polizeiinspektion eingebracht werden müsse. Das Vorbringen in der Stellungnahme könne nicht als entsprechender Antrag gewertet werden. 22. Mit Bescheid vom 04.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Russische Föderation
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und es wurde
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). 22. Mit Bescheid vom 04.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von einer feststehenden Identität des Beschwerdeführers aus. Es stehe fest, dass dieser nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sei, zumal seine Ehefrau von ihrem Recht auf Freizügigkeit in Polen keinen Gebrauch gemacht hätte. Ferner stehe fest, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen wolle. Dieser sei im Zuge seiner Einvernahme ausdrücklich gefragt worden, ob er einen solchen Antrag stellen wolle und habe dies abgelehnt. Mit dessen rechtsfreundlicher Vertretung am 27.12.2019 zugestellter Mitteilung sei diese informiert worden, dass ein Antrag auf internationalen Schutz vom Beschwerdeführer persönlich bei einer Polizeiinspektion einzubringen wäre. Dies sei bis dato nicht erfolgt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer aufgrund massiver Straffälligkeit entzogen worden; dieser sei in Österreich bereits sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden. Er ginge in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei als mittellos anzusehen. Dieser sei mehrfach ausgereist und illegal wieder eingereist. Seit 2015 halte er sich neuerlich im Bundesgebiet auf, ohne im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung zu sein. Dieser befinde sich in Betreuung bei einer Drogenberatungsstelle, sei seiner Ausreisepflicht nach Polen nicht nachgekommen und habe sich einer Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Dem Vorbringen einer positiven Zukunftsprognose aufgrund der Aufnahme in die Familie seiner Frau könne nicht gefolgt werden, zumal auch zu einem Zeitpunkt, als die Beziehung bereits bestanden hätte, weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgt wären. Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Beziehung zu dieser sei zu einem Zeitpunkt begründet worden, als er sich nicht sicher sein konnte, weiterhin in Österreich bleiben zu können. Zudem habe er bereits in der Vergangenheit immer wieder von seiner Gattin getrennt gelebt. Die Begründung des Familienlebens sei erst durch die rechtswidrige Einreise möglich gewesen. Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation auf ein Privat- und Familienleben berufen können, so stünde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens entgegen. Seine Mutter und seine Geschwister würden in Österreich subsidiären Schutz genießen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mehrere weitere Angehörige in Österreich. Dieser stehe jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation zugrunde. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Berichtsmaterials hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährten Rechte ergeben. Zudem sei dieser bereits mehrfach nach Russland gereist und befinde sich im Besitz eines im Jahr 2016 ausgestellten russischen Reispasses. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G 2005 hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Aufgrund der angeführten Umstände überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet deutlich. Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Beziehung zu dieser sei zu einem Zeitpunkt begründet worden, als er sich nicht sicher sein konnte, weiterhin in Österreich bleiben zu können. Zudem habe er bereits in der Vergangenheit immer wieder von seiner Gattin getrennt gelebt. Die Begründung des Familienlebens sei erst durch die rechtswidrige Einreise möglich gewesen. Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation auf ein Privat- und Familienleben berufen können, so stünde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens entgegen. Seine Mutter und seine Geschwister würden in Österreich subsidiären Schutz genießen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mehrere weitere Angehörige in Österreich. Dieser stehe jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation zugrunde. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Berichtsmaterials hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährten Rechte ergeben. Zudem sei dieser bereits mehrfach nach Russland gereist und befinde sich im Besitz eines im Jahr 2016 ausgestellten russischen Reispasses. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG 2005 hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Aufgrund der angeführten Umstände überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet deutlich. Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
den §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.25. Mit Erkenntnis vom 20.03.2020, W111 1316210-11/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
den Paragraphen 10, Absatz 2, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid bestätigt. Der Beschwerdeführer sei nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren und ihm komme demnach kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Es hätten sich weiters im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen zurückweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017, sei das Verfahren über den vierten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgeschlossen worden und ergebe sich daraus, dass kein Verfahren auf internationalen Schutz anhängig sei. Die zur Einleitung eines inhaltlichen Verfahrens auf internationalen Schutz erforderliche Stellung eines neuen Antrages, sei trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweis auf die Notwendigkeit, nicht erfolgt. Das Bundesamt habe zu Recht festgestellt, dass ein Verfahren auf internationalen Schutz nicht offen sei und der Beschwerdeführer die (neuerliche) Einleitung eines solchen Verfahrens ausdrücklich abgelehnt habe. Vor diesem Hintergrund sei es nicht erforderlich gewesen, mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abermals zu erörtern, ob er die Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz wünsche. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sich im gesamten Verfahren lediglich oberflächlich auf eine frühere Verfolgung seines Vaters und eine Ermordung seines Onkels berufen, wodurch er eine potentielle aktuelle individuelle Verfolgung seiner eigenen Person nicht aufgezeigt habe und eine nähere Auseinandersetzung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung nicht zu erfolgen hatte. Die vorgebrachten engen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seien im Wesentlichen bereits den Erwägungen im angefochtenen Bescheid inhaltlich zugrunde gelegt worden. Das Bundesamt habe richtigerweise aufgezeigt, dass nach der
BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten und familiären Interessen überwiegen. Ebensowenig seien Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen, einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand, dargetan worden. Was die Gefährdungsprognose betreffe, habe sich die Behörde ausreichend mit dem vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhalten und den von ihm begangenen Straftaten auseinandergesetzt und dessen familiäre und private Situation im ausreichenden Ausmaß berücksichtigt. Auch wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, er habe die Straftaten im Kontext seiner – mittlerweile therapierten – Suchterkrankung begangen, sodass eine abermalige Rückfälligkeit nicht zu prognostizieren sei, sei festzuhalten, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers angesichts der in der Vergangenheit zahlreich begangenen, teils mehrfach qualifizierten, Eigentumsdelikte, nicht als ausreichend erachtet werden könne. Die vorgebrachten engen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seien im Wesentlichen bereits den Erwägungen im angefochtenen Bescheid inhaltlich zugrunde gelegt worden. Das Bundesamt habe richtigerweise aufgezeigt, dass nach der
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten und familiären Interessen überwiegen. Ebensowenig seien Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen, einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand, dargetan worden. Was die Gefährdungsprognose betreffe, habe sich die Behörde ausreichend mit dem vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhalten und den von ihm begangenen Straftaten auseinandergesetzt und dessen familiäre und private Situation im ausreichenden Ausmaß berücksichtigt. Auch wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, er habe die Straftaten im Kontext seiner – mittlerweile therapierten – Suchterkrankung begangen, sodass eine abermalige Rückfälligkeit nicht zu prognostizieren sei, sei festzuhalten, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers angesichts der in der Vergangenheit zahlreich begangenen, teils mehrfach qualifizierten, Eigentumsdelikte, nicht als ausreichend erachtet werden könne. Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugekommen war, sei der dahingehende Antrag zurückzuweisen gewesen. 26. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26.06.2020, E 1731/2020-5, abgelehnt und die Behandlung der Beschwerde
3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. 26. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26.06.2020, E 1731/2020-5, abgelehnt und die Behandlung der Beschwerde
GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Hinblick auf die dargestellten Begründungs- und Verfahrensmängel war das angefochtene Erkenntnis somit im Umfang der Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf die aufgeworfene Frage, wie nach dem ungenutzten Ablauf der Frist für die Überstellung nach Polen mit dem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2016 zu verfahren gewesen wäre, habe nicht eingegangen werden müssen. 30. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2020 einen „Antrag auf internationalen Schutz“. Mit Erledigung der belangten Behörde (BFA) vom 26.01.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).30. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2020 einen „Antrag auf internationalen Schutz“. Mit Erledigung der belangten Behörde (BFA) vom 26.01.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, da bei der Erledigung die Unterschrift des Gezeichneten nicht leserlich war und daher der Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen wurde (vergleiche Beschluss des BVwG vom 16.02.2022, GZ: W247 1316210-12/5E). Gegenwärtig ist das Verfahren beim BFA anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): 3.1 Zunächst in Festzuhalten, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0343-11 und seiner darin enthaltenenen zurückweisenden Revisionsentscheidung zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 , die Spruchpunkte II-V des Bescheides 04.02.2020, Zl.: 820694004-190016430 Gegenstand dieses Verfahrens sind.3.1 Zunächst in Festzuhalten, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0343-11 und seiner darin enthaltenenen zurückweisenden Revisionsentscheidung zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 , die Spruchpunkte II-V des Bescheides 04.02.2020, Zl.: 820694004-190016430 Gegenstand dieses Verfahrens sind. 3.2.Primär ist die (Rechts-) Frage zu beurteilen, ob nach des Übergangs der Zuständigkeit bzw. der Entscheidungspflicht auf Österreich zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, obwohl über den vom Beschwerdeführer am 05.09.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht meritorisch entschieden wurde. 3.
9 FPG das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen [hat], dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – eine Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe).3.5. In seiner Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof aus vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, Rz 14 und 15), dass „
Paragraph 52, Absatz 9, FPG das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen [hat], dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – eine Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage vergleiche das hg. Erkenntnis vom
Satz 2 vorliegt - nicht ohne die Feststellung zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Abschiebung erlassen werden kann."). Vor diesem - insoweit grundsätzlich weiterhin gültigen - rechtlichen Hintergrund wurde bereits im Erkenntnis VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 11, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich - wie in Rn. 15 bereits erwähnt - die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Mit Entscheidung vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass er die oben dargestellte Rechtsprechung auch infolge der mit 01.11.2017 erfolgten Novellierung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG weiterhin für maßgeblich erachte. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof in der angeführten Entscheidung insbesondere aus: „Schon aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass die besagte Feststellung "gleichzeitig" mit der Rückkehrentscheidung zu ergehen hat. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht kommt vergleiche das schon genannte Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12, und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; siehe in diesem Sinn auch die ErläutRV zum FrÄG 2017, aaO., 32, wonach aus der Verwendung des Wortes "gleichzeitig" folge, "dass eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich - dh. wenn kein Fall der vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Unmöglichkeit
Satz 2 vorliegt - nicht ohne die Feststellung zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Abschiebung erlassen werden kann."). Vor diesem - insoweit grundsätzlich weiterhin gültigen - rechtlichen Hintergrund wurde bereits im Erkenntnis VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 in Verbindung mit Rn. 11, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich - wie in Rn. 15 bereits erwähnt - die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. 3.
GVG zu beheben. Da der gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.09.2016 vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung inhaltlich zu prüfen und einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen ist bzw gewesen wären, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und der darauf aufbauenden Spruchpunkte II-V.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu beheben. Lediglich ergänzend sei an dieser Stellle erwähnt, daß im Rahmen des beim BFA anhängigen Verfahrens aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 5.9.2016 auch die Vorbringen im Rahmen des am 13.7.2020 gestellten „Antrages“ und des darauf folgenden Verfahrens (vgl Verfahrensgang Absatz Nr. 30), zu berücksichtigen sein werdenLediglich ergänzend sei an dieser Stellle erwähnt, daß im Rahmen des beim BFA anhängigen Verfahrens aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 5.9.2016 auch die Vorbringen im Rahmen des am 13.7.2020 gestellten „Antrages“ und des darauf folgenden Verfahrens vergleiche Verfahrensgang Absatz Nr. 30), zu berücksichtigen sein werden Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W111.1316210.11.00
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