RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW116 2151042-2 SpruchW116 2151042-2/10E, W116 2151042-2/10E, , BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht d
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die ehemalige Asylwerberin stellte am 29.05.2015 einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich. Nach Durchführung des Administrativverfahrens wurde der Antrag mit Bescheid vom 15.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der ehemaligen Asylwerberin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob die ehemalige Asylwerberin rechtzeitig Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
- Die ehemalige Asylwerberin stellte am 29.05.2015 einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich. Nach Durchführung des Administrativverfahrens wurde der Antrag mit Bescheid vom 15.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der ehemaligen Asylwerberin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob die ehemalige Asylwerberin rechtzeitig Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
- Mit im Spruch genannten Erkenntnis wurde der Beschwerde stattgegeben und der ehemaligen Asylwerberin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, die ehemalige Asylwerberin sei Beamtin in der syrischen Verwaltung gearbeitet und habe ihre Arbeitsstelle und Syrien aufgrund von Drohungen der Regierung unerlaubt verlassen, weil sie nicht mehr für das an der Macht stehende Regime arbeiten habe wollen.
- Mit am 12.07.2019 eingelangten Schriftsatz stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Es sei am 03.07.2019 in Kenntnis von Reisebewegungen der ehemaligen Asylwerberin gelangt, wonach diese vom 20.11.2018 bis 13.12.2018 in der Türkei gewesen sei. Bei ihrer Wiedereinreise sei neben ihrem Konventionspass auch ein syrischer, auf die Beschwerdeführerin am 13.01.2018 im Damas-Center ausgestellter Reisepass gesichtet worden. Das BFA gründet seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf den Umstand, dass sich nun aufgrund der vorliegenden Meldung der Reisebewegung der ehemaligen Asylwerberin herausgestellt habe, dass diese offenbar zwischen der Erlassung des Bescheides des BFA und dem Erkenntnis des BVwG in ihrem Heimatstaat begeben und sich dort einen neuen syrischen Reisepass ausstellen lassen habe. Dies sei als krasser Widerspruch zu der von ihr behaupteten staatlichen Verfolgung zu werten. Damit geht die Behörde offenbar vom Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aus, weil sich die ehemalige Asylwerberin wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe.
- Mit am 12.07.2019 eingelangten Schriftsatz stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Es sei am 03.07.2019 in Kenntnis von Reisebewegungen der ehemaligen Asylwerberin gelangt, wonach diese vom 20.11.2018 bis 13.12.2018 in der Türkei gewesen sei. Bei ihrer Wiedereinreise sei neben ihrem Konventionspass auch ein syrischer, auf die Beschwerdeführerin am 13.01.2018 im Damas-Center ausgestellter Reisepass gesichtet worden. Das BFA gründet seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf den Umstand, dass sich nun aufgrund der vorliegenden Meldung der Reisebewegung der ehemaligen Asylwerberin herausgestellt habe, dass diese offenbar zwischen der Erlassung des Bescheides des BFA und dem Erkenntnis des BVwG in ihrem Heimatstaat begeben und sich dort einen neuen syrischen Reisepass ausstellen lassen habe. Dies sei als krasser Widerspruch zu der von ihr behaupteten staatlichen Verfolgung zu werten. Damit geht die Behörde offenbar vom Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus, weil sich die ehemalige Asylwerberin wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe.
- Mit Parteiengehör vom 14.03.2022 wurde der ehemaligen Asylwerberin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Wiederaufnahme gegeben. Darin gab diese an, sie habe ihren in der Türkei verbliebenen, schwer kranken Ehemann besuchen wollen, jedoch mit dem österreichischen Fremdenpass kein türkisches Visum erhalten. Ihr Bruder habe deshalb mit ihrer Vollmacht für sie in Syrien einen Reisepass beantragt. Dieser sei ihr jedoch erst bei ihrer Reise in die Türkei übergeben worden, nachdem ihr wegen des Ablebens ihres Ehemanns schlussendlich doch ein türkisches Visum für ihren Konventionspass gewährt worden war. Den syrischen Reisepass habe sie nicht unterschrieben und auch nie verwendet. Zum Beweis ihres Vorbringens legte die ehemalige Asylwerberin eine Übersetzung ihrer in Damaskus ausgestellten Heiratsurkunde, die in Istanbul ausgestellte Sterbeurkunde ihres Ehemannes (Tag der Todesfeststellung 04.10.2018) und eine Kopie des am 13.01.2018 im Damas-Center ausgestellten aber nicht unterschriebenen syrischen Reisepasses vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.Die ehemalige Asylwerberin erteilte ihrem in Syrien lebenden Bruder eine Vollmacht zur Ausstellung eines syrischen Reisepasses, um ihren kranken Ehemann in der Türkei besuchen zu können, weil die türkische Botschaft in Wien ihr ein Visum für ihren Fremdenpass verweigerte. Am 04.10.2018 starb ihr Ehemann in der Türkei. Nach Vorlage der türkischen Sterbeurkunde erhielt sie ein türkisches Visum für ihren Konventionspass und reiste damit am 20.11.2018 in die Türkei. Der „syrische Reisepass“ wurde der ehemaligen Asylwerberin während ihres Türkeiaufenthaltes von ihrer Cousine übergeben. Die ehemalige Asylwerberin unterschrieb diesen Reisepass nicht. Es handelt sich damit auch nicht um ein gültiges Reisedokument. Der einzige Grund für ihre Vollmacht zur Beantragung eines syrischen Reisepasses war der Wunsch ihren schwerkranken Mann in der Türkei besuchen zu können. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die ehemalige Asylwerberin seit ihrer Asylantragstellung tatsächlich in Syrien aufgehalten oder zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hätte, sich wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
- Feststellungen:, Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt., Die ehemalige Asylwerberin erteilte ihrem in Syrien lebenden Bruder eine Vollmacht zur Ausstellung eines syrischen Reisepasses, um ihren kranken Ehemann in der Türkei besuchen zu können, weil die türkische Botschaft in Wien ihr ein Visum für ihren Fremdenpass verweigerte. Am 04.10.2018 starb ihr Ehemann in der Türkei. Nach Vorlage der türkischen Sterbeurkunde erhielt sie ein türkisches Visum für ihren Konventionspass und reiste damit am 20.11.2018 in die Türkei. Der „syrische Reisepass“ wurde der ehemaligen Asylwerberin während ihres Türkeiaufenthaltes von ihrer Cousine übergeben. Die ehemalige Asylwerberin unterschrieb diesen Reisepass nicht. Es handelt sich damit auch nicht um ein gültiges Reisedokument. Der einzige Grund für ihre Vollmacht zur Beantragung eines syrischen Reisepasses war der Wunsch ihren schwerkranken Mann in der Türkei besuchen zu können. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die ehemalige Asylwerberin seit ihrer Asylantragstellung tatsächlich in Syrien aufgehalten oder zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hätte, sich wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
- Beweiswürdigung:Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt sowie den Angaben der ehemaligen Asylwerberin und den vorliegenden Beweismitteln. Die ehemalige Asylwerberin legte in ihrem Parteiengehör glaubhaft dar, aus welchen Gründen sie zunächst die Ausstellung des syrischen Reisepasses anstrebte, wie das Ausstellungsverfahren verlief und wie sie in Besitz des Dokuments gekommen ist. Aus der beigelegten Kopie ihres syrischen „Reisepasses“ geht (übereinstimmend mit der bereits mit dem Antrag des BFA vorgelegten Kopie) unzweifelhaft hervor, dass dieser nicht unterschrieben wurde und damit auch keine Gültigkeit besitzt. Aus der von ihr vorgelegten Heiratsurkunde und der in Istanbul ausgestellte Sterbeurkunde ergibt sich zweifelsfrei, dass ihr Ehemann am 04.10.2018 in der Türkei gestorben ist. Dass die ehemalige Asylwerberin schließlich ein türkisches Visum für ihren Konventionspass erhielt und damit am 20.11.2018 in die Türkei reiste, ergibt sich aus der vom BFA vorgelegten Kopie ihres Konventionspasses. Dafür, dass sich die ehemalige Asylwerberin zu irgendeinem Zeitpunkt selbst in Syrien aufgehalten hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass die Passausstellung in Syrien durch einen bevollmächtigten Verwandten möglich ist, steht im Einklang mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Passcenter - „Damas-Center“ vom 24.11.
- Dass die ehemalige Asylwerberin nicht die Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Angaben und dem Umstand, dass sie den ihr übergebenen syrischen „Reisepass“ nicht unterschrieben hat, was notwendige Voraussetzung für die Gültigkeit des Reisepasses wäre.
- Beweiswürdigung:, Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt sowie den Angaben der ehemaligen Asylwerberin und den vorliegenden Beweismitteln. Die ehemalige Asylwerberin legte in ihrem Parteiengehör glaubhaft dar, aus welchen Gründen sie zunächst die Ausstellung des syrischen Reisepasses anstrebte, wie das Ausstellungsverfahren verlief und wie sie in Besitz des Dokuments gekommen ist. Aus der beigelegten Kopie ihres syrischen „Reisepasses“ geht (übereinstimmend mit der bereits mit dem Antrag des BFA vorgelegten Kopie) unzweifelhaft hervor, dass dieser nicht unterschrieben wurde und damit auch keine Gültigkeit besitzt. Aus der von ihr vorgelegten Heiratsurkunde und der in Istanbul ausgestellte Sterbeurkunde ergibt sich zweifelsfrei, dass ihr Ehemann am 04.10.2018 in der Türkei gestorben ist. Dass die ehemalige Asylwerberin schließlich ein türkisches Visum für ihren Konventionspass erhielt und damit am 20.11.2018 in die Türkei reiste, ergibt sich aus der vom BFA vorgelegten Kopie ihres Konventionspasses. Dafür, dass sich die ehemalige Asylwerberin zu irgendeinem Zeitpunkt selbst in Syrien aufgehalten hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass die Passausstellung in Syrien durch einen bevollmächtigten Verwandten möglich ist, steht im Einklang mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Passcenter - „Damas-Center“ vom 24.11.
- Dass die ehemalige Asylwerberin nicht die Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Angaben und dem Umstand, dass sie den ihr übergebenen syrischen „Reisepass“ nicht unterschrieben hat, was notwendige Voraussetzung für die Gültigkeit des Reisepasses wäre.
- Rechtliche Beurteilung:Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.3. Rechtliche Beurteilung:, Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben. Zu A) Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR
- GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der Verwaltungsgerichtshof auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG verwiesen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse. Im Beschluss vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, verwies der Verwaltungsgerichtshof in einer Asylangelegenheit auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag (vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431, mwN) und hielt ebenso fest, dass diese auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbar sei.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren der ehemaligen Asylwerberin aufgrund § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526).Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403).Das Bundesverwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus wie oben dargelegt im Wesentlichen damit, dass die ehemalige Asylwerberin Beamtin in der syrischen Verwaltung gewesen und ihre Arbeitsstelle und Syrien aufgrund von Drohungen der Regierung unerlaubt verlassen hat, weil sie nicht mehr für das an der Macht stehende Regime arbeiten habe wollen. Gegründet wurde diese Entscheidung auf die diesbezüglich gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubwürdigen Angaben der ehemaligen Asylwerberin.Das BFA gründet seinen Antrag nun auf den Umstand, dass sich aufgrund der vorliegenden Meldung der Reisebewegung der ehemaligen Asylwerberin herausgestellt habe, dass diese zwischen der Erlassung des Bescheides durch das BFA und dem Erkenntnis des BVwG in ihrem Heimatstaat begeben und sich dort einen neuen syrischen Reisepass ausstellen lassen habe, was als krasser Widerspruch zu der von ihr behaupteten staatlichen Verfolgung zu sehen sei. Damit geht die Behörde im Wesentlichen vom Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aus, weil sich die ehemalige Asylwerberin damit wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe.Für die Annahme einer Unterschutzstellung sind neben den Voraussetzungen des tatsächlich Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch – unter dem Gesichtspunkt des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat – das Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich (VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0046).Wie oben festgestellt, ergeben sich aus den nun vorliegenden Beweismittel jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die ehemalige Asylwerberin seit ihrer Asylantragstellung tatsächlich in Syrien aufgehalten oder zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hätte, sich wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Andere Wiederaufnahmegründe hat das BFA in seinem Antrag nicht vorgebracht. Zu A) , Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte., Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen., In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen., Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 vergleiche auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der Verwaltungsgerichtshof auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG verwiesen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG übertragen lasse. Im Beschluss vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, verwies der Verwaltungsgerichtshof in einer Asylangelegenheit auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag vergleiche VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431, mwN) und hielt ebenso fest, dass diese auf den nahezu wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG übertragbar sei., Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren der ehemaligen Asylwerberin aufgrund Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen. , Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526)., Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403)., Das Bundesverwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus wie oben dargelegt im Wesentlichen damit, dass die ehemalige Asylwerberin Beamtin in der syrischen Verwaltung gewesen und ihre Arbeitsstelle und Syrien aufgrund von Drohungen der Regierung unerlaubt verlassen hat, weil sie nicht mehr für das an der Macht stehende Regime arbeiten habe wollen. Gegründet wurde diese Entscheidung auf die diesbezüglich gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubwürdigen Angaben der ehemaligen Asylwerberin., Das BFA gründet seinen Antrag nun auf den Umstand, dass sich aufgrund der vorliegenden Meldung der Reisebewegung der ehemaligen Asylwerberin herausgestellt habe, dass diese zwischen der Erlassung des Bescheides durch das BFA und dem Erkenntnis des BVwG in ihrem Heimatstaat begeben und sich dort einen neuen syrischen Reisepass ausstellen lassen habe, was als krasser Widerspruch zu der von ihr behaupteten staatlichen Verfolgung zu sehen sei. Damit geht die Behörde im Wesentlichen vom Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus, weil sich die ehemalige Asylwerberin damit wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe., Für die Annahme einer Unterschutzstellung sind neben den Voraussetzungen des tatsächlich Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch – unter dem Gesichtspunkt des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat – das Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich (VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0046)., Wie oben festgestellt, ergeben sich aus den nun vorliegenden Beweismittel jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die ehemalige Asylwerberin seit ihrer Asylantragstellung tatsächlich in Syrien aufgehalten oder zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hätte, sich wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Andere Wiederaufnahmegründe hat das BFA in seinem Antrag nicht vorgebracht. Da somit keine Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautendem Ergebnis geführt hätten, liegen die notwendigen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG nicht vor.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da somit keine Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautendem Ergebnis geführt hätten, liegen die notwendigen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG nicht vor., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B) Zur Unzulässigkeit der RevisionGemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung zu A) wiedergegeben. B) Zur Unzulässigkeit der Revision, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung zu A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2151042.2.00