GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX , aus Syrien stammende staatenlose Palästinenser, hatten nach illegaler Einreise am 03.12.2015 für sich und ihren minderjährigen Sohn jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit rechtskräftigen Bescheiden des BFA vom 14.03.2018 wurden diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen
G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 , aus Syrien stammende staatenlose Palästinenser, hatten nach illegaler Einreise am 03.12.2015 für sich und ihren minderjährigen Sohn jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit rechtskräftigen Bescheiden des BFA vom 14.03.2018 wurden diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Deren gemeinsame Tochter, die minderjährige Beschwerdeführerin ist am XXXX im Bundesgebiet geboren und ihre gesetzliche Vertreterin stellte für sie am 18.09.2019
G 2005 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Zur Begründung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin berief sie sich auf die Fluchtgründe in ihrem Verfahren, eigene Fluchtgründe für das Kind wurden nicht vorgebracht. Die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin wurde vorgelegt. Deren gemeinsame Tochter, die minderjährige Beschwerdeführerin ist am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und ihre gesetzliche Vertreterin stellte für sie am 18.09.2019
Paragraph 34, AsylG 2005 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Zur Begründung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin berief sie sich auf die Fluchtgründe in ihrem Verfahren, eigene Fluchtgründe für das Kind wurden nicht vorgebracht. Die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin wurde vorgelegt. Mit hier angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2019 wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2021 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit hier angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2019 wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2021 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der mj. Beschwerdeführerin fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ihre gesetzliche Vertreterin für sie keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen namhaft gemacht habe und daher auch nicht vom Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen auszugehen sei. Da in ihrem Fall auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, würde für sie die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens ebenso nicht in Betracht kommen. Da ihren Eltern mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, würde auch sie den gleichen Schutz erhalten. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre Eltern als staatenlose Palästinenser Syrien angesichts der sehr unsicheren Lage verlassen mussten. Es sei ihnen nicht möglich nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz der UNRWA zu stellen, weil es der UNRWA auch nicht möglich sei, der Beschwerdeführerin dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgaben im Einklang stehen würden. Als aus Syrien stammende Staatenlose genieße die Beschwerdeführerin besonderen Schutz und besondere Rechte, weshalb ihr ipso facto der Status als Asylberechtigte zuzuerkennen wäre.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre Eltern als staatenlose Palästinenser Syrien angesichts der sehr unsicheren Lage verlassen mussten. Es sei ihnen nicht möglich nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz der UNRWA zu stellen, weil es der UNRWA auch nicht möglich sei, der Beschwerdeführerin dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgaben im Einklang stehen würden. Als aus Syrien stammende Staatenlose genieße die Beschwerdeführerin besonderen Schutz und besondere Rechte, weshalb ihr ipso facto der Status als Asylberechtigte zuzuerkennen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Angelegenheit am 11.04.2022 in Anwesenheit der Eltern der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter und ihrer rechtlichen Vertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Für die Beschwerdeführerin wurden im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, konnte nicht festgestellt werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind bei der UNRWA registriert. Die Beschwerdeführerin selbst ist nicht bei der UNRWA registriert. Die in Österreich geborene Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt Schutz oder Beistand der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Palästinensische Flüchtlinge Letzte Änderung: 22.01.2022 Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV
dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (ÖB 1.11.2021). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt (eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich) (ÖB 1.10.2021). Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG vorweisen:Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, AsylG vorweisen: Palästinenser, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet. Blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung „Travel Document for Palestinian Refugees“ (Nummer beginnend mit „P“) Palästinenser, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als „Arabs in Syria“ und erhalten keine Reisedokumente durch Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der „Palestinian Authority“ mit der Bezeichnung „Passport – Travel Document“; Ausstellungsort Ramallah (ÖB 1.10.2021). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z.B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017). Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger, als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dortzubleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann (STDOK 8.2017). Quellen: AJ - Al Jazeera (20.10.2018): How do Palestinians see the Syrian war?, https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/palestinians-syrian-war-181016192358526.html, Zugriff 14.9.2020 CIA - Central Intelligence Agency [US] (22.9.2021): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/syria/#transnational-issues, Zugriff 30.9.2021 DIS - Danish Immigration Service (10.2021): Syria Palestinians in Damascus and Rural Damascus governorates, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063240/coi_report_prs_october_2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 IO A - International Organisation tätig in Syrien A (1.4.2019): Auskunft im Rahmen eines Interview in Damaskus MEE - Middle East Eye (20.2.2020): 'Poverty everywhere': Palestinians in Syria living in desperate conditions, https://www.middleeasteye.net/news/more-90-percent-palestinians-syria-living-absolute-poverty-says-unrwa, Zugriff 14.9.2020 NOREF - Norwegian Centre for Conflict Resolution (24.1.2017): Syrian voices on the Syrian conflict: The plight of Palestinain refugees in Syria in the camps of south Damascus, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/d610abfb75fa0d03434f54b470799b32.pdf, Zugriff 14.9.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 13.1.2022 SD - Syria Direct (4.3.2019): Displaced months ago, ‘undocumented’ Palestinians in Syria’s rebel-held northwest hope for end to civil status limbo, https://syriadirect.org/news/displaced-months-ago-%E2%80%98undocumented%E2%80%99-palestinians-in-syria%E2%80%99s-rebel-held-northwest-hope-for-end-to-civil-status-limbo/, Zugriff 14.9.2020 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020 UN - United Nations (14.3.2019): Palestine Refugees in Syria: A Tale of Devastation and Courage - UNRWA Commissioner-General Op Ed, https://www.un.org/unispal/document/palestine-refugees-in-syria-a-tale-of-devastation-and-courage-unrwa-commissioner-general-op-ed/, Zugriff 14.9.2020 UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2.12.2019): Syria Regional Crisis Response Progress Report, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2019_syria_ea_progress_report_10_2019.pdf, Zugriff 14.9.2020 UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (16.11.2019): Overwhelming vote to extend UNRWA mandate at United Nations fourth committee meeting, https://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/overwhelming-vote-extend-unrwa-mandate-united-nations-fourth-committee, Zugriff 14.9.2020 UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (5.12.2018): Syria Regional Crisis Response Progress Report, https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/2018_syria_crisis_progress_report_final_clean.pdf, Zugriff 14.9.2020 UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D. A): Syria Crisis, https://www.unrwa.org/syria-crisis, Zugriff 14.9.2020 UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D. B): Palestine Refugees, https://www.unrwa.org/palestine-refugees, Zugriff 14.9.2020 UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D. C): Where We Work - Syria, https://www.unrwa.org/where-we-work/syria, Zugriff 14.9.2020 USAID - United States Agency for International Development [USA] (4.8.2017): Syria - Complex Emergency; Fact Sheet #7, Fiscal Year (FY) 2017, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1502486807_7.pdf, Zugriff 14.9.2020 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben ihrer Eltern, die im Verfahren vorgelegten Dokumente (insbesondere österreichische Geburtsurkunde). Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben ihrer Eltern als deren gesetzliche Vertreter im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung, dass die Eltern der Beschwerdeführerin bei der UNRWA registriert sind, ergibt sich aus deren glaubwürdigen Aussagen und dem Umstand, dass dies auch vom BFA in den sie selbst betreffenden Asylbescheiden so festgestellt wurde. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der UNRWA registriert ist und tatsächlich niemals Schutz oder Beistand der UNRWA selbst in Anspruch genommen hat, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben ihrer Eltern in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst nach der Flucht ihrer Eltern im Bundesgebiet geboren ist und seitdem das Bundesgebiet – außer für eine Reise nach Deutschland - nicht verlassen hat. 3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde: 3.1.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteil dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteil dieses Abkommens teilhaftig.
1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9 (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9 (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 3.2.
Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht – in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Voraussetzungen für den "ipso-facto Schutz" der Status-RL sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt. Für die Frage der Zuerkennung des "ipso facto-Schutzes" ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist. (VwGH 15.02.2021, Ra 2021/01/0011)Voraussetzungen für den "ipso-facto Schutz" der Status-RL sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt. Für die Frage der Zuerkennung des "ipso facto-Schutzes" ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist. (VwGH 15.02.2021, Ra 2021/01/0011) Laut ständiger Judikatur des VwGH ist eine Registrierung bei der UNRWA jedenfalls ein ausreichender Nachweis dafür, dass der Beistand der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde. (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, vgl. dazu VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274)Laut ständiger Judikatur des VwGH ist eine Registrierung bei der UNRWA jedenfalls ein ausreichender Nachweis dafür, dass der Beistand der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde. (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, vergleiche dazu VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274) 3.2.3. Im gegenständlichen Fall waren die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin bei der UNRWA registriert. Für die in Österreich nachgeborene Beschwerdeführerin selbst liegt keine UNRWA Registrierung vor. Der EuGH hat jedoch bereits in seiner Entscheidung in der Rechtssache Bolbol (EuGH, 17.06.2010, Rs C-31/09, Bolbol, Rz 45
1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 ist daher mangels Vorliegen der ersten dafür notwendigen Voraussetzung nicht möglich.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen "ipso-facto Schutz" nichts aus dem Umstand zu gewinnen ist, dass sie als Tochter ihres bei der UNRWA registrierten Vaters allenfalls dazu berechtigt wäre, den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Dass die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin Schutz oder Beistand der UNRWA zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich in Anspruch genommen hätte wurde in keiner Phase des Verfahrens vorgebracht und im Zuge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Eine Zuerkennung von "ipso-facto Schutz"
Nr. L 337 vom 20.12.2011 ist daher mangels Vorliegen der ersten dafür notwendigen Voraussetzung nicht möglich. Und da im Verfahren auch keine konkrete, gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete, aktuelle oder ihr allenfalls in Syrien drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht wurde oder auf andere Weise hervorgekommen ist, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Und da im Verfahren auch keine konkrete, gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete, aktuelle oder ihr allenfalls in Syrien drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht wurde oder auf andere Weise hervorgekommen ist, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2225207.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.