← Österreich

{'item': 'W116 2225207-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 12Artikel 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW116 2225207-1 SpruchW116 2225207-1/14E, W116 2225207-1/14E Schriftliche Ausfertigung des am 11.04.2022 mündlich

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX , aus Syrien stammende staatenlose Palästinenser, hatten nach illegaler Einreise am 03.12.2015 für sich und ihren minderjährigen Sohn jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit rechtskräftigen Bescheiden des BFA vom 14.03.2018 wurden diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 , aus Syrien stammende staatenlose Palästinenser, hatten nach illegaler Einreise am 03.12.2015 für sich und ihren minderjährigen Sohn jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit rechtskräftigen Bescheiden des BFA vom 14.03.2018 wurden diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Deren gemeinsame Tochter, die minderjährige Beschwerdeführerin ist am XXXX im Bundesgebiet geboren und ihre gesetzliche Vertreterin stellte für sie am 18.09.2019

§ 34Asyl

G 2005 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Zur Begründung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin berief sie sich auf die Fluchtgründe in ihrem Verfahren, eigene Fluchtgründe für das Kind wurden nicht vorgebracht. Die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin wurde vorgelegt. Deren gemeinsame Tochter, die minderjährige Beschwerdeführerin ist am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und ihre gesetzliche Vertreterin stellte für sie am 18.09.2019

Paragraph 34, AsylG 2005 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Zur Begründung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin berief sie sich auf die Fluchtgründe in ihrem Verfahren, eigene Fluchtgründe für das Kind wurden nicht vorgebracht. Die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin wurde vorgelegt. Mit hier angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2019 wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2021 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit hier angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2019 wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2021 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der mj. Beschwerdeführerin fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ihre gesetzliche Vertreterin für sie keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen namhaft gemacht habe und daher auch nicht vom Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen auszugehen sei. Da in ihrem Fall auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, würde für sie die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens ebenso nicht in Betracht kommen. Da ihren Eltern mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, würde auch sie den gleichen Schutz erhalten. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre Eltern als staatenlose Palästinenser Syrien angesichts der sehr unsicheren Lage verlassen mussten. Es sei ihnen nicht möglich nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz der UNRWA zu stellen, weil es der UNRWA auch nicht möglich sei, der Beschwerdeführerin dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgaben im Einklang stehen würden. Als aus Syrien stammende Staatenlose genieße die Beschwerdeführerin besonderen Schutz und besondere Rechte, weshalb ihr ipso facto der Status als Asylberechtigte zuzuerkennen wäre.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre Eltern als staatenlose Palästinenser Syrien angesichts der sehr unsicheren Lage verlassen mussten. Es sei ihnen nicht möglich nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz der UNRWA zu stellen, weil es der UNRWA auch nicht möglich sei, der Beschwerdeführerin dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgaben im Einklang stehen würden. Als aus Syrien stammende Staatenlose genieße die Beschwerdeführerin besonderen Schutz und besondere Rechte, weshalb ihr ipso facto der Status als Asylberechtigte zuzuerkennen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Angelegenheit am 11.04.2022 in Anwesenheit der Eltern der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter und ihrer rechtlichen Vertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Für die Beschwerdeführerin wurden im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, konnte nicht festgestellt werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind bei der UNRWA registriert. Die Beschwerdeführerin selbst ist nicht bei der UNRWA registriert. Die in Österreich geborene Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt Schutz oder Beistand der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Palästinensische Flüchtlinge Letzte Änderung: 22.01.2022 Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV

(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA 16.11.2019). Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA 16.11.2019). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (ÖB 1.10.2021). Die größte Gruppe (rund 85% der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert. Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Die genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB 1.10.2021). Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen (unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren). Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihre Aufenthaltsgenehmigungen in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR (ÖB 1.10.2021). Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte Palästinenser garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Grenzen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, da die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, da ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (DIS 10.2021). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. A; UN 14.3.2019). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80% in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017).Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vergleiche UNRWA o.D. A; UN 14.3.2019). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80% in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben. Als der Konflikt aber gewalttätiger wurde und sich regionale Allianzen änderten, führten die Diskrepanzen unter den palästinensischen Fraktionen, besonders zwischen Fatah (pro-syrische Regierung) und Hamas (pro-Opposition), zu einer Spaltung der Palästinenser in ihrer Position gegenüber dem Regime (NOREF 24.1.2017). Manche Palästinenser in Syrien sind für und andere gegen das Regime, die Palästinenser sind somit zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden von Seiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie Sunniten behandelt, also mit Misstrauen, wobei es natürlich Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte bekommen, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Dass Palästinenser den Wohnsitz bei den Geheimdiensten registrieren müssen, führt dazu, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen (STDOK 8.2017). Allgemein gesprochen sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien (UNRWA 5.12.2018). Sie sind außerdem häufig von mehrfacher Vertreibung betroffen (STDOK 8.2017). Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurückzuführen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager (NOREF 24.1.2017). Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten oder beschossen manche palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften, oder machten diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung und Todesfällen unter Zivilisten führte (USDOS 30.3.2021). Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert, erpresst, und es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Personen, die zum Militärdienst eingezogen werden sollen. Es wurde von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet. Im Lager Yarmouk kam es zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gegeben hat (DIS 10.2021). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. „Inoffizielle Lager“). Dies trifft auch auf Yarmouk zu, einen Stadtteil von Damaskus (STDOK 8.2017; UNRWA o.D. B), der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies (STDOK 8.2017). Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung, auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. B). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (UNRWA o.D. A). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen, wie z.B. Mauern, eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte, und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken (STDOK 8.2017). Etwa 95% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen, und etwa 254.000 wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. C). Fast alle palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben in absoluter Armut (MEE 20.2.2020; vgl. DIS 10.2021).Etwa 95% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen, und etwa 254.000 wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vergleiche UNRWA o.D. C). Fast alle palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben in absoluter Armut (MEE 20.2.2020; vergleiche DIS 10.2021). Für Palästinenser ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017). UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt und tut dies auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (SD 4.3.2019; vgl. DIS 10.2021).UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt und tut dies auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (SD 4.3.2019; vergleiche DIS 10.2021). Viele UNRWA-Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40% der UNRWA-Klassenräume oder 25% der Gesundheitszentren (UNRWA o.D. A). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vgl. UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Yarmouk ist derzeit beinahe unbewohnt, viele der ehemaligen Bewohner flohen in andere Stadtteile von Damaskus (MEE 20.2.2020).Viele UNRWA-Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40% der UNRWA-Klassenräume oder 25% der Gesundheitszentren (UNRWA o.D. A). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vergleiche UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Yarmouk ist derzeit beinahe unbewohnt, viele der ehemaligen Bewohner flohen in andere Stadtteile von Damaskus (MEE 20.2.2020). 2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen (IO A 1.4.2019; vgl. MEE 20.2.2020). In der ersten Hälfte von 2019 plante UNRWA zuerst den vulnerabelsten palästinensischen Flüchtlingen in Syrien die sogenannte Cash Assistance in Höhe von 28 US-Dollar und den übrigen palästinensischen Flüchtlingen 14 US-Dollar pro Person und Monat auszuzahlen. Aufgrund fehlender Finanzierung wurden diese Beträge jedoch auf 14 und 9 US-Dollar reduziert. Zu den vulnerabelsten Flüchtlingen werden Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand oder einem Haushaltsvorstand mit Behinderung, Haushalte geführt von Älteren, oder unbegleitete Minderjährige gerechnet (UNRWA 2.12.2019). 2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen (IO A 1.4.2019; vergleiche MEE 20.2.2020). In der ersten Hälfte von 2019 plante UNRWA zuerst den vulnerabelsten palästinensischen Flüchtlingen in Syrien die sogenannte Cash Assistance in Höhe von 28 US-Dollar und den übrigen palästinensischen Flüchtlingen 14 US-Dollar pro Person und Monat auszuzahlen. Aufgrund fehlender Finanzierung wurden diese Beträge jedoch auf 14 und 9 US-Dollar reduziert. Zu den vulnerabelsten Flüchtlingen werden Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand oder einem Haushaltsvorstand mit Behinderung, Haushalte geführt von Älteren, oder unbegleitete Minderjährige gerechnet (UNRWA 2.12.2019). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser Je nach rechtlichem Status unterscheidet sich auch die Art der Reisedokumente der in Syrien lebenden Palästinenser. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind, dh. nur jene, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, erhalten ein von syrischen Behörden ausgestelltes Reisedokument. Alle anderen Palästinenser, dh. jene, die ab 1957 nach Syrien gekommen sind, hatten/haben in Abhängigkeit nach deren Herkunft (Westbank, Gaza) in der Regel von anderen Staaten ausgestellte Dokumente, meistens von Jordanien oder Ägypten. Viele leben daher bis heute mit abgelaufenen jordanischen oder ägyptischen Dokumenten. In Einzelfällen anerkennt Syrien zwar auch nach 1956 eingereiste Palästinenser als Flüchtlinge und stattet sie mit dem Status

dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (ÖB 1.11.2021). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt (eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich) (ÖB 1.10.2021). Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG vorweisen:Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, AsylG vorweisen: Palästinenser, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet. Blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung „Travel Document for Palestinian Refugees“ (Nummer beginnend mit „P“) Palästinenser, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als „Arabs in Syria“ und erhalten keine Reisedokumente durch Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der „Palestinian Authority“ mit der Bezeichnung „Passport – Travel Document“; Ausstellungsort Ramallah (ÖB 1.10.2021). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z.B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017). Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger, als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dortzubleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann (STDOK 8.2017). Quellen: AJ - Al Jazeera (20.10.2018): How do Palestinians see the Syrian war?, https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/palestinians-syrian-war-181016192358526.html, Zugriff 14.9.2020 CIA - Central Intelligence Agency [US] (22.9.2021): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/syria/#transnational-issues, Zugriff 30.9.2021 DIS - Danish Immigration Service (10.2021): Syria Palestinians in Damascus and Rural Damascus governorates, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063240/coi_report_prs_october_2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 IO A - International Organisation tätig in Syrien A (1.4.2019): Auskunft im Rahmen eines Interview in Damaskus MEE - Middle East Eye (20.2.2020): 'Poverty everywhere': Palestinians in Syria living in desperate conditions, https://www.middleeasteye.net/news/more-90-percent-palestinians-syria-living-absolute-poverty-says-unrwa, Zugriff 14.9.2020 NOREF - Norwegian Centre for Conflict Resolution (24.1.2017): Syrian voices on the Syrian conflict: The plight of Palestinain refugees in Syria in the camps of south Damascus, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/d610abfb75fa0d03434f54b470799b32.pdf, Zugriff 14.9.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 13.1.2022 SD - Syria Direct (4.3.2019): Displaced months ago, ‘undocumented’ Palestinians in Syria’s rebel-held northwest hope for end to civil status limbo, https://syriadirect.org/news/displaced-months-ago-%E2%80%98undocumented%E2%80%99-palestinians-in-syria%E2%80%99s-rebel-held-northwest-hope-for-end-to-civil-status-limbo/, Zugriff 14.9.2020 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020 UN - United Nations (14.3.2019): Palestine Refugees in Syria: A Tale of Devastation and Courage - UNRWA Commissioner-General Op Ed, https://www.un.org/unispal/document/palestine-refugees-in-syria-a-tale-of-devastation-and-courage-unrwa-commissioner-general-op-ed/, Zugriff 14.9.2020 UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2.12.2019): Syria Regional Crisis Response Progress Report, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2019_syria_ea_progress_report_10_2019.pdf, Zugriff 14.9.2020 UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (16.11.2019): Overwhelming vote to extend UNRWA mandate at United Nations fourth committee meeting, https://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/overwhelming-vote-extend-unrwa-mandate-united-nations-fourth-committee, Zugriff 14.9.2020 UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (5.12.2018): Syria Regional Crisis Response Progress Report, https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/2018_syria_crisis_progress_report_final_clean.pdf, Zugriff 14.9.2020 UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D. A): Syria Crisis, https://www.unrwa.org/syria-crisis, Zugriff 14.9.2020 UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D. B): Palestine Refugees, https://www.unrwa.org/palestine-refugees, Zugriff 14.9.2020 UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D. C): Where We Work - Syria, https://www.unrwa.org/where-we-work/syria, Zugriff 14.9.2020 USAID - United States Agency for International Development [USA] (4.8.2017): Syria - Complex Emergency; Fact Sheet #7, Fiscal Year (FY) 2017, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1502486807_7.pdf, Zugriff 14.9.2020 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben ihrer Eltern, die im Verfahren vorgelegten Dokumente (insbesondere österreichische Geburtsurkunde). Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben ihrer Eltern als deren gesetzliche Vertreter im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung, dass die Eltern der Beschwerdeführerin bei der UNRWA registriert sind, ergibt sich aus deren glaubwürdigen Aussagen und dem Umstand, dass dies auch vom BFA in den sie selbst betreffenden Asylbescheiden so festgestellt wurde. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der UNRWA registriert ist und tatsächlich niemals Schutz oder Beistand der UNRWA selbst in Anspruch genommen hat, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben ihrer Eltern in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst nach der Flucht ihrer Eltern im Bundesgebiet geboren ist und seitdem das Bundesgebiet – außer für eine Reise nach Deutschland - nicht verlassen hat. 3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteil dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteil dieses Abkommens teilhaftig.

Art. 12Abs.

1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9 (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der GFK genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9 (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der GFK genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 3.2.

  1. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).3.2.
  2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht – in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Art. 1Abschnitt D GFK stehen.

Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht – in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Voraussetzungen für den "ipso-facto Schutz" der Status-RL sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt. Für die Frage der Zuerkennung des "ipso facto-Schutzes" ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist. (VwGH 15.02.2021, Ra 2021/01/0011)Voraussetzungen für den "ipso-facto Schutz" der Status-RL sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt. Für die Frage der Zuerkennung des "ipso facto-Schutzes" ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist. (VwGH 15.02.2021, Ra 2021/01/0011) Laut ständiger Judikatur des VwGH ist eine Registrierung bei der UNRWA jedenfalls ein ausreichender Nachweis dafür, dass der Beistand der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde. (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, vgl. dazu VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274)Laut ständiger Judikatur des VwGH ist eine Registrierung bei der UNRWA jedenfalls ein ausreichender Nachweis dafür, dass der Beistand der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde. (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, vergleiche dazu VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274) 3.2.3. Im gegenständlichen Fall waren die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin bei der UNRWA registriert. Für die in Österreich nachgeborene Beschwerdeführerin selbst liegt keine UNRWA Registrierung vor. Der EuGH hat jedoch bereits in seiner Entscheidung in der Rechtssache Bolbol (EuGH, 17.06.2010, Rs C-31/09, Bolbol, Rz 45

  1. f)unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen festgestellt, dass aus der Konsolidierten Anweisung betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung (Consolidated Eligibility und Registration Instructions) der UNRWA hervorgeht, dass - unter gewissen Voraussetzungen - auch nicht registrierte Personen den Beistand oder Schutz der UNRWA beanspruchen können. Es lässt sich daher nicht von vornherein ausschließen, dass die nicht bei UNRWA registrierte Beschwerdeführerin unter den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK (und somit unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 1 lit a erster Satz Status-RL) fällt. In diesen Fällen muss es dem Betroffenen möglich sein, den Nachweis auf andere Weise zu erbringen. Der EuGH hat jedoch bereits in seiner Entscheidung in der Rechtssache Bolbol (EuGH, 17.06.2010, Rs C-31/09, Bolbol, Rz 45
  2. f)unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen festgestellt, dass aus der Konsolidierten Anweisung betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung (Consolidated Eligibility und Registration Instructions) der UNRWA hervorgeht, dass - unter gewissen Voraussetzungen - auch nicht registrierte Personen den Beistand oder Schutz der UNRWA beanspruchen können. Es lässt sich daher nicht von vornherein ausschließen, dass die nicht bei UNRWA registrierte Beschwerdeführerin unter den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D GFK (und somit unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz Status-RL) fällt. In diesen Fällen muss es dem Betroffenen möglich sein, den Nachweis auf andere Weise zu erbringen. Der EUGH hat in der gleichen Entscheidung aber ebenso ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention nur diejenigen Personen, die die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen, von dieser Vorschrift über den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling erfasst sind, die Ausschlussklausel eng auszulegen ist und daher nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerk in Anspruch zu nehmen (RZ 51).Der EUGH hat in der gleichen Entscheidung aber ebenso ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass nach dem klaren Wortlaut von Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Konvention nur diejenigen Personen, die die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen, von dieser Vorschrift über den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling erfasst sind, die Ausschlussklausel eng auszulegen ist und daher nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerk in Anspruch zu nehmen (RZ 51). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen "ipso-facto Schutz" nichts aus dem Umstand zu gewinnen ist, dass sie als Tochter ihres bei der UNRWA registrierten Vaters allenfalls dazu berechtigt wäre, den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Dass die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin Schutz oder Beistand der UNRWA zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich in Anspruch genommen hätte wurde in keiner Phase des Verfahrens vorgebracht und im Zuge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Eine Zuerkennung von "ipso-facto Schutz"

Art. 12Abs.

1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 ist daher mangels Vorliegen der ersten dafür notwendigen Voraussetzung nicht möglich.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen "ipso-facto Schutz" nichts aus dem Umstand zu gewinnen ist, dass sie als Tochter ihres bei der UNRWA registrierten Vaters allenfalls dazu berechtigt wäre, den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Dass die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin Schutz oder Beistand der UNRWA zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich in Anspruch genommen hätte wurde in keiner Phase des Verfahrens vorgebracht und im Zuge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Eine Zuerkennung von "ipso-facto Schutz"

Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU, ABl.

Nr. L 337 vom 20.12.2011 ist daher mangels Vorliegen der ersten dafür notwendigen Voraussetzung nicht möglich. Und da im Verfahren auch keine konkrete, gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete, aktuelle oder ihr allenfalls in Syrien drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht wurde oder auf andere Weise hervorgekommen ist, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Und da im Verfahren auch keine konkrete, gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete, aktuelle oder ihr allenfalls in Syrien drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht wurde oder auf andere Weise hervorgekommen ist, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2225207.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.