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{'item': 'W129 2254081-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW129 2254081-1 SpruchW129 2254081-1/2E, W129 2254081-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Schüler, stellte am 28.12.2021 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Schülerbeihilfe für das Schuljahr 2021/2022.
  2. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Schüler, stellte am 28.12.2021 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Schülerbeihilfe für das Schuljahr 2021 aus 2022,.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022, Zl. 708428/2015/21, wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf Schülerbeihilfe bestehe, da keine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Die Zustellung erfolgte mit 08.02.
  4. Mit Schriftsatz vom 22.02.2022 brachte die XXXX Bilanzbuchhalter GmbH ein als „Einspruch“ tituliertes Rechtsmittel ein. Begründet wurde dies mit offenen Rechtsmittelverfahren des Vaters des Beschwerdeführers gegen die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2013 bis 2019 und der Coronakrise, derzufolge das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers auf einen näher genannten Betrag zurückgegangen sei.
  5. Mit Schriftsatz vom 22.02.2022 brachte die römisch 40 Bilanzbuchhalter GmbH ein als „Einspruch“ tituliertes Rechtsmittel ein. Begründet wurde dies mit offenen Rechtsmittelverfahren des Vaters des Beschwerdeführers gegen die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2013 bis 2019 und der Coronakrise, derzufolge das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers auf einen näher genannten Betrag zurückgegangen sei. Die Einschreiterin berief sich nicht auf eine erteilte Vollmacht, sondern brachte das Rechtsmittel im eigenen Namen ein.
  6. Mit Schreiben vom 02.03.2022 wurde die Einschreiterin aufgefordert, bis 16.03.2022 einen Nachweis über ein bestehendes Vollmachtsverhältnis zu erbringen.
  7. Mit Schreiben vom 08.03.2022 übermittelte die Einschreiterin ein vom Vater des Beschwerdeführers unterfertigtes Vollmachtsformular.
  8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.03.2022, Zl. 138.08/0006-allg/2022, wies die Bildungsdirektion für Tirol das Rechtsmittel der Vorstellung als unzulässig zurück. Es sei lediglich ein Vollmachtsverhältnis zwischen der Einschreiterin und dem Vater des Beschwerdeführers, nicht aber dem volljährigen Beschwerdeführer selbst nachgewiesen worden.
  9. Gegen diesen Bescheid brachte die Einschreiterin am 08.04.2022 unter Vorlage eines nunmehr vom Beschwerdeführer selbst unterfertigten Vollmachtsformulars einen Schriftsatz ein und begehrte die „Neubeurteilung“ des Antrages auf Schülerbeihilfe.
  10. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 14.04.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2021, die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt. Dabei teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie den Schriftsatz vom 08.04.2022 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2022 deute. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Schüler, stellte am 28.12.2021 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Schülerbeihilfe für das Schuljahr 2021/2022.Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Schüler, stellte am 28.12.2021 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Schülerbeihilfe für das Schuljahr 2021 aus 2022,. Mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022, Zl. 708428/2015/21, wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf Schülerbeihilfe bestehe, da keine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Die Zustellung erfolgte mit 08.02.
  12. Mit Schriftsatz vom 22.02.2022 brachte die XXXX Bilanzbuchhalter GmbH ein als „Einspruch“ tituliertes Rechtsmittel ein. Mit Schriftsatz vom 22.02.2022 brachte die römisch 40 Bilanzbuchhalter GmbH ein als „Einspruch“ tituliertes Rechtsmittel ein. Die Einschreiterin legte dem Rechtsmittel keinen Nachweis über das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses bei; zudem berief sie sich auch nicht auf eine erteilte Vollmacht, sondern brachte das Rechtsmittel im eigenen Namen ein. Mit Schreiben vom 02.03.2022 wurde die Einschreiterin von der belangten Behörde aufgefordert, bis 16.03.2022 einen Nachweis über ein bestehendes Vollmachtsverhältnisses zu erbringen. Mit Schreiben vom 08.03.2022 übermittelte die Einschreiterin ein vom Vater des Beschwerdeführers unterfertigtes Vollmachtsformular. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.03.2022, Zl. 138.08/0006-allg/2022, wies die Bildungsdirektion für Tirol das Rechtsmittel der Vorstellung als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid brachte die Einschreiterin am 08.04.2022 unter Vorlage eines nunmehr vom Beschwerdeführer selbst unterfertigten Vollmachtsformulars einen Schriftsatz ein und begehrte die „Neubeurteilung“ des Antrages auf Schülerbeihilfe.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
  16. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
  17. Die Zurückweisung des Rechtsmittels der Vorstellung geht auf den fehlenden Nachweis eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses zurück. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist – so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, mwN). Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist – so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, mwN). 3.
  18. Beschwerdegegenstand ist die Zurückweisung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen die mit Mandatsbescheid ausgesprochene Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Schülerbeihilfe für das Schuljahr 2021/
  19. 3.
  20. Beschwerdegegenstand ist die Zurückweisung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen die mit Mandatsbescheid ausgesprochene Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Schülerbeihilfe für das Schuljahr 2021 aus 2022,. Ebenso wie die belangte Behörde deutet auch das Bundesverwaltungsgericht den Inhalt des Schriftsatzes vom 08.04.2021 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2022, Zl. 138.08/0006-allg/2022: Dem Schriftsatz ist zu entnehmen, dass die Einschreiterin nachträglich eine Vollmacht vorlegt und „hofft“, dass die „Beschwerde (…) nun vollständig erfasst werden und der Antrag auf Schulbeihilfe neu beurteilt“ werden könne. Der Erklärungsinhalt dieser Ausführungen ist schlüssig (zumindest) auf eine Überprüfung der (formell) negativen Entscheidung der belangten Behörde gerichtet, wobei die Einschreiterin vermeint, ihren Standpunkt mit der erfolgten Nachreichung einer Vollmacht zu stützen zu können. 3.
  21. Nach § 10 AVG besteht die Möglichkeit für Beteiligte eines Verfahrens, sich durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten zu lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis (§ 10 Abs 1 AVG)3.
  22. Nach Paragraph 10, AVG besteht die Möglichkeit für Beteiligte eines Verfahrens, sich durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten zu lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis (Paragraph 10, Absatz eins, AVG) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen (§ 10 Abs 2 AVG).Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen (Paragraph 10, Absatz 2, AVG). 3.
  23. Da der Beschwerdeführer volljährig ist und die Einschreiterin offenkundig (argum: „die Gewährung der Schüler- und Heimbeihilfe seines Sohnes“) vorgab, die Interessen (nur) des Vaters des Beschwerdeführers zu vertreten, hat die belangte Behörde zu Recht die Einschreiterin zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert, zumal die Einschreiterin sich nicht einmal auf eine erteilte Vollmacht des Beschwerdeführers berief. 3.
  24. Die Einschreiterin leistete dieser Aufforderung lediglich dahingehend Folge, dass sie binnen der gesetzten Frist ein vom Vater des volljährigen Beschwerdeführers unterfertigtes Vollmachtsformular vorlegte. 3.
  25. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Behörde, nachdem sie die vom Einschreiter auf Grund eines Verbesserungsauftrages vorgelegte Vollmacht als unzureichend erkannt hat, nicht neuerlich einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer ausreichenden Vollmacht zu erteilen (VwGH 05.07.1996, Zl. 96/02/0293). Da die Einschreiterin auf Grund des Verbesserungsauftrages lediglich eine Vollmacht des Vaters des volljährigen Beschwerdeführers vorlegte, hat die belangte Behörde somit zu Recht das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Daran ändert auch die nunmehrige Vorlage einer Vollmacht auch des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nichts, da im Rechtsmittelverfahren die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 30).Daran ändert auch die nunmehrige Vorlage einer Vollmacht auch des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nichts, da im Rechtsmittelverfahren die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 30). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.
  26. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben.3.
  27. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W129.2254081.1.00

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