4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 10.05.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich durch die Berufungsinstanz ( XXXX ) mit 03.08.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde schließlich auch vom VwGH mit Beschluss vom 14.12.2006 abgelehnt.Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 10.05.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich durch die Berufungsinstanz ( römisch 40 ) mit 03.08.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde schließlich auch vom VwGH mit Beschluss vom 14.12.2006 abgelehnt. Der BF reiste jedoch nicht aus Österreich aus, sondern hielt sich illegal weiterhin in Österreich auf und verübte am 29.11.2006 seine erste Straftat. Nachdem der BF im Jahr 2008 neuerlich aufgegriffen und in Schubhaft genommen wurde stellte er am 15.01.2008 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des XXXX vom 11.04.2008 stattgegeben wurde. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.08.2008 ab.Nachdem der BF im Jahr 2008 neuerlich aufgegriffen und in Schubhaft genommen wurde stellte er am 15.01.2008 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des römisch 40 vom 11.04.2008 stattgegeben wurde. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG abgewiesen und der BF aus Österreich nach Algerien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.08.2008 ab. Bei seinen Asylverfahren gab der BF wiederholt Aliasidentitäten an. Am 19.02.2009 erfolgte die nächste Straftat des BF, die belegt, dass er wiederum nicht aus Österreich ausgereist war. Am 11.07.2013 gab der BF seine freiwillige Rückkehr nach Algerien mit dem Namen XXXX an.Am 11.07.2013 gab der BF seine freiwillige Rückkehr nach Algerien mit dem Namen römisch 40 an. Im November 2015 reiste der BF erneut nach Österreich ein und stellte am 11.11.2015 unter der Aliasidentität XXXX , seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung räumte er ein gelogen zu haben und nannte als seinen richtigen Namen XXXX . Er gab an seine Freundin besuchen zu wollen.Im November 2015 reiste der BF erneut nach Österreich ein und stellte am 11.11.2015 unter der Aliasidentität römisch 40 , seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung räumte er ein gelogen zu haben und nannte als seinen richtigen Namen römisch 40 . Er gab an seine Freundin besuchen zu wollen. Am 07.06.2016 verübte der BF sodann seine dritte Straftat in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.07.2016 wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.08.2017, Zl. XXXX , rechtskräftig ab.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.07.2016 wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.08.2017, Zl. römisch 40 , rechtskräftig ab. Im Zuge eines Freigangs flüchtete der BF aus der XXXX , weshalb er am 24.08.2017 von dort abgemeldet wurde. Der BF ist in weiterer Folge im Bundesgebiet untergetaucht.Im Zuge eines Freigangs flüchtete der BF aus der römisch 40 , weshalb er am 24.08.2017 von dort abgemeldet wurde. Der BF ist in weiterer Folge im Bundesgebiet untergetaucht. Am 14.08.2020 wurde der BF erneut festgenommen und in die XXXX überstellt. Vom 16.02.2021 bis 13.09.2021 verbüßte er seine restliche Haftstrafe in der XXXX .Am 14.08.2020 wurde der BF erneut festgenommen und in die römisch 40 überstellt. Vom 16.02.2021 bis 13.09.2021 verbüßte er seine restliche Haftstrafe in der römisch 40 . Gegen den BF besteht seit 13.10.2020 ein aufrechtes Einreiseverbot von Frankreich laut Schengener Informationssystem. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und über den BF nach Ende seiner Strafhaft die Schubhaft verhängt.Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und über den BF nach Ende seiner Strafhaft die Schubhaft verhängt. Die daraufhin vom BF am 22.10.2021 eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021, Zl. XXXX , abgewiesen und festgestellt, dass die Weiterführung der Schubhaft zulässig ist. Die daraufhin vom BF am 22.10.2021 eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021, Zl. römisch 40 , abgewiesen und festgestellt, dass die Weiterführung der Schubhaft zulässig ist. Für den BF wurde am 15.11.2021 ein Heimreisezertifikat (HRZ) - gültig bis 15.12.2021 - ausgestellt. Die für den 17.11.2021 geplante Abschiebung musste jedoch storniert werden, da sich der BF mehrfach weigerte, einen für die Abschiebung notwendigen PCR-Covid-Test zu machen. Infolge der ersten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2022, Zl. XXXX
4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Infolge der ersten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2022, Zl. römisch 40
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Bei der zweiten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2022, Zl. XXXX erneut fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die einzige Änderung zur vorhergehenden Haftüberprüfung war darin gelegen, dass nunmehr nebst eines PCR-Tests auch eine Impfung für eine Abschiebung erforderlich wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass eine Rückführung - durch die Rücknahme von durch die Omikronwelle bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch ohne positiven Impfstatus in den Sommermonaten - sehr wahrscheinlich ist.Bei der zweiten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2022, Zl. römisch 40 erneut fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die einzige Änderung zur vorhergehenden Haftüberprüfung war darin gelegen, dass nunmehr nebst eines PCR-Tests auch eine Impfung für eine Abschiebung erforderlich wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass eine Rückführung - durch die Rücknahme von durch die Omikronwelle bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch ohne positiven Impfstatus in den Sommermonaten - sehr wahrscheinlich ist. Auch bei der dritten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2022, Zl. XXXX fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Auch bei der dritten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2022, Zl. römisch 40 fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2022, Zl. XXXX , wurde zuletzt
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde zuletzt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 19.04.2022 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 19.04.2022 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 19.04.2022 übermittelte das BFA eine Stellungnahme. In dieser wird u. a. Folgendes ausgeführt: „(…) Zur Verfahrenschronologie: Die VP reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2005 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2006 wurde der Asylantrag in erster Instanz abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des XXXX vom 28.07.2006, Zl.: XXXX , mit Datum 03.08.2006 rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der gegen die XXXX -Entscheidung eingebrachten VwGH Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 14.12.2006 abgelehnt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2006 wurde der Asylantrag in erster Instanz abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des römisch 40 vom 28.07.2006, Zl.: römisch 40 , mit Datum 03.08.2006 rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der gegen die römisch 40 -Entscheidung eingebrachten VwGH Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 14.12.2006 abgelehnt. Am 15.01.2008 brachten der BF, nachdem er in Schubhaft genommen worden war, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.Am 15.01.2008 brachten der BF, nachdem er in Schubhaft genommen worden war, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, Zl.: XXXX , wurde dieser neuerlicher Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen zurückweisenden Bescheid wurde Berufung erhoben. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des XXXX vom 11.04.2008, Zl.: XXXX stattgeben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, Zl.: römisch 40 , wurde dieser neuerlicher Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen zurückweisenden Bescheid wurde Berufung erhoben. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des römisch 40 vom 11.04.2008, Zl.: römisch 40 stattgeben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, Zl.: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG abgewiesen und der BF wurde aus Österreich nach Algerien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der BF eine Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2008, Zl.: XXXX , wurde die Beschwerde
AVG und § 10 Abs 1 Z1 Asyl abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, Zl.: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG abgewiesen und der BF wurde aus Österreich nach Algerien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der BF eine Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2008, Zl.: römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Z1 Asyl abgewiesen. Am 11.07.2013 langte die Mitteilung ein, dass der BF freiwillig nach Algerien zurückkehren wollte. Diese Mitteilung lautete bereits auf den Namen XXXX .Am 11.07.2013 langte die Mitteilung ein, dass der BF freiwillig nach Algerien zurückkehren wollte. Diese Mitteilung lautete bereits auf den Namen römisch 40 . Der BF ist im November 2015 neuerlich nach Österreich eingereist und hat am 11.11.2015 beim Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.Der BF ist im November 2015 neuerlich nach Österreich eingereist und hat am 11.11.2015 beim Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt am 11.11.2015 gaben der BF vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an: Personaldaten: XXXX , geboren am XXXX in XXXX , syrischer Staatsbürger.Personaldaten: römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , syrischer Staatsbürger. Fluchtgrund: Wegen des Krieges bin ich von Syrien geflüchtet. Im Zuge dieser Erstbefragung gaben der BF schließlich zu, dass sein Name XXXX laute und dass er gelogen hätte.Im Zuge dieser Erstbefragung gaben der BF schließlich zu, dass sein Name römisch 40 laute und dass er gelogen hätte. Der BF wurde insgesamt 3. Mal im Bundesgebiet straffällig (SMG) und rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit XXXX vom 29.07.2016 wegen §§ 28a
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.(…) Betreffend HRZ-Ausstellung: Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Dem BF wurde am 15.11.2021 ein Heimreisezertifikat (HRZ) gültig bis 15.12.2021 ausgestellt. Das HRZ ist aufgrund der PCR Testverweigerung und der damit einhergehenden Flugstornierung abgelaufen. Eine erneute HRZ Ausstellung ist nach Bekanntgabe eines Flugtermins an die algerische Botschaft möglich. Derzeit wird gerade aufgrund des geforderten Impfstatus an einer Abschiebung ohne Impfung gearbeitet. Zur Abschiebung: Zur derzeitigen Situation im Hinblick auf eine Abschiebung muss angemerkt werden, dass derzeit der Flugverkehr für zwangsweise Außerlandesbringungen nur mittels PCR Test sowie gültigem Impfnachweis möglich ist. Freiwillige Ausreisen ebenfalls. Es muss angemerkt werden, dass einzig und allein die PCR Testverweigerung zur Stornierung der Abschiebung am 17.11.2021 geführt hat. Seit 30.01.2022 wird für die Einreise nach Algerien ein gültiger PCR- Test (nicht älter als 36 Std.) sowie ein Impfnachweis gefordert. (Quelle: Algerien – BMEIA, Außenministerium Österreich) Aufgrund der Änderung, dass Algerien nun zusätzlich einen Impfnachweis für die Einreise verlangt, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden wie seitens des BMI im Hinblick auf Abschiebungen umgegangen wird. Es wird derzeit an einer Lösung und den Aufbau von Rückführungen für die Sommermonate gearbeitet. Zudem fanden am 17.03.2022 Gespräche des BMI/BMEIA mit der algerischen Botschaft, um die Problematik der Rückführung zu besprechen, statt. Ergebnis war, dass Vorführtermine für Mai geplant sind und derzeit 5 Einzelrückführungen geplant sind. Aufgrund der hohen Priorität des BF, im Hinblick auf die massive Straffälligkeit, ist anzunehmen, dass dieser bei künftigen Abschiebungen vorrangig behandelt wird. Einzige Problematik bei der Rückführung des BF ist das Impfthema. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es hier in den nächsten Monaten zu einer Einigung mit den algerischen Behörden kommen wird. Gespräche dazu sind bereit am Laufen seitens des BMI und des BMEIA. Derzeit laufen Gespräche des BMI mit den algerischen Behörden für eine Sonderabschiebung in diesem Fall.(…) Weiters gab es bereits eine erfolgreiche Abschiebung im Februar 2022.(…) Aufgrund der Erkenntnisse der letzten zwei Pandemiejahren ist davon auszugehen, dass es hierfür Lockerungen in den wärmeren Monaten (Mai-September), in denen die Pandemie abflacht, geben wird. Es ist auch zu erwarten, dass Algerien diese strengen Einreisebestimmungen über den Sommer nicht fortführen wird. Eher ist mit einer normalen Aufnahme des Flugverkehrs in den Sommermonaten (Mai-September) zu rechnen. Es wird jedenfalls seitens des BMI an einer Lösung und der Wiederaufnahme von Abschiebungen in Form von Einzelrückführungen sowie mittels Charters gearbeitet. Zur Möglichkeit der Abschiebung wird angemerkt, dass in der Vergangenheit Abschiebungen nach Algerien möglich waren, wie auch durch den bereits fixierten Flugtermin am 17.11.2021 ersichtlich ist. Es scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher sehr wahrscheinlich, dass mit einer Rücknahme der durch die „Omikron-Welle“ bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch Rückführungen ohne pos. Impfstatus möglich sein werden. § 80.
Vm Art 15 Abs 6 lit a) Rückführungs-RL ist gegenständlich daher von einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen.Durch die PCR Testverweigerung am 16.11.2021, wodurch die bereits gebuchte Abschiebung vom 17.11.2021 scheiterte, hat der BF bereits einmal ein Abschiebungshindernis geschaffen, weshalb aufgrund seines unkooperativenen Verhaltens auch künftige Maßnahmen zur Außerlandesbringung gefährdet erscheinen.
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) Rückführungs-RL ist gegenständlich daher von einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen. Weiters ist der BF auch nicht bereit eine Covid-19 Impfung in Anspruch zu nehmen. (Siehe Aufenthaltsinformation des PAZ HG vom 28.02.2022). Weitere Anhaltung in Schubhaft: Die weitere Anhaltung in Schubhaft wird als verhältnismäßig und zweckdienlich angesehen. Aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens (mehrfach untergetaucht, Flucht aus Justizhaft, Identitätstäuschung, Verhinderung der Abschiebung am 17.11.2021) ist weiterhin die Fluchtgefahr gegeben. Der Fremde befindet sich aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes seit 13.09.2021 durchgehend in Schubhaft. Weitere Vorschubhaftzeiten liegen nicht vor. Es ist daher weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Effektuierung der Außerlandesbringung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen.(…)“ Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 20.04.2022 zum Parteiengehör übermittelt. Am 21.04.2022 langte eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass der maximale Zeitraum der Anhaltung von sechs Monaten überschritten sei und die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 FPG nicht vorliegen würden. Der BF sei kooperationsbereit und verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin. Der BF sei bereit einem gelinderen Mittel nachzukommen. Entgegen der Ansicht der Behörde bestehe im Fall des BF keine Fluchtgefahr. Der Antragsteller habe seit zwölf Jahren eine Lebensgefährtin in Österreich und verfüge über eine Meldebestätigung für diese Adresse und könne nach seiner Entlassung aus der Schubhaft dort wohnen. Sollte das Gericht die gesicherte Wohnmöglichkeit in Zweifel ziehen, so werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt. Selbst wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 FPG vorliegen würden und eine Überschreitung der grundsätzlich höchstzulässigen Schubhaftdauer von sechs Monaten zulässig sei, so sei nicht von einer Realisierbarkeit der Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei auch aus diesem Grund nicht verhältnismäßig. Es würde überhaupt keine Hinweise darauf geben, dass Algerien in den nächsten Monaten vom Erfordernis für die Einreise abrücken werde. Zum Beweis dafür, dass keine näher konkretisierte Aussicht auf Abschiebung nach Algerien bestehe, beantrage der Antragsteller die Einvernahme eines informierten Vertreters oder einer informierten Vertreterin des BFA - Abteilung für Rückkehrvorbereitung - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Eine Schubhaftnahme auf Vorrat ohne baldige Aussicht auf Durchführung der Abschiebung sei unzulässig., Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 20.04.2022 zum Parteiengehör übermittelt. Am 21.04.2022 langte eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass der maximale Zeitraum der Anhaltung von sechs Monaten überschritten sei und die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG nicht vorliegen würden. Der BF sei kooperationsbereit und verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin. Der BF sei bereit einem gelinderen Mittel nachzukommen. Entgegen der Ansicht der Behörde bestehe im Fall des BF keine Fluchtgefahr. Der Antragsteller habe seit zwölf Jahren eine Lebensgefährtin in Österreich und verfüge über eine Meldebestätigung für diese Adresse und könne nach seiner Entlassung aus der Schubhaft dort wohnen. Sollte das Gericht die gesicherte Wohnmöglichkeit in Zweifel ziehen, so werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt. Selbst wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG vorliegen würden und eine Überschreitung der grundsätzlich höchstzulässigen Schubhaftdauer von sechs Monaten zulässig sei, so sei nicht von einer Realisierbarkeit der Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei auch aus diesem Grund nicht verhältnismäßig. Es würde überhaupt keine Hinweise darauf geben, dass Algerien in den nächsten Monaten vom Erfordernis für die Einreise abrücken werde. Zum Beweis dafür, dass keine näher konkretisierte Aussicht auf Abschiebung nach Algerien bestehe, beantrage der Antragsteller die Einvernahme eines informierten Vertreters oder einer informierten Vertreterin des BFA - Abteilung für Rückkehrvorbereitung - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Eine Schubhaftnahme auf Vorrat ohne baldige Aussicht auf Durchführung der Abschiebung sei unzulässig. Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2022 an die XXXX des BFA eine Anfrage. Am 22.04.2022 teilte die XXXX des BFA Folgendes mit:Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2022 an die römisch 40 des BFA eine Anfrage. Am 22.04.2022 teilte die römisch 40 des BFA Folgendes mit: „(…)Die allgemeinen Einreiseregeln nach Algerien, wonach diese vollständig geimpft und PCR-getestet sein müssen, gelten auch für Rückzuführende bei einer Abschiebung. Es finden laufend Gespräche mit der algerischen Botschaft statt, sowohl durch das BFA, als auch durch höherrangige Stellen im BMI, um hier Ausnahmen oder Alternativen zu den Einreiseregeln zu finde. Des Weiteren stellt sich die Problematik der Nichtmitwirkung der abzuschiebenden Person, hinsichtlich der COVID-bedingten Einreiseregeln und der dadurch vereitelten Abschiebung, in mehreren Ländern. Auch hier sind Gespräche am Laufen, sowohl durch das BFA, als auch das BMI. Im Falle Algeriens ist in Bezug auf derartige Gespräche betreffend die Einreisevoraussetzungen, ein Fortschritt erzielt worden. So fanden heute, im Rahmen eines Vorführtermins auch wieder diesbezügliche Gespräche statt und es wurde seitens der Botschaft kommuniziert, dass für Rückführungen im Einzelfall mitunter keine Impfungen mehr notwendig sind, ebenso wurde die Bereitschaft signalisiert auf das Erfordernis des PCR-Tests zur Einreise im Einzelfall zu verzichten. Konkret auf den Fall des oben Genannten angesprochen, erklärte sich die algerische Botschaft beim heutigen Gespräch bereit, diesen ohne PCR-Test und ohne Impfzertifikat einreisen zu lassen. Durch die bisher herrschende strenge Anwendung der allgemeinen Einreiseregeln nach Algerien, konnte, aufgrund der Weigerung des Genannten sich gegen COVID impfen, bzw. PCR-testen zu lassen, kein Flug zur zwangsweise Rückführung des Genannten gebucht werden. Da diese Hindernisse, wie oben beschrieben somit weggefallen sind, kann somit erneut ein Flug gebucht werden. Die für die Flugbuchung zuständigen Stellen im BFA wurden entsprechend informiert und eine Flugbuchung für den Genannten wird ehestmöglich veranlasst. Erfahrungsgemäß ist somit ein Flugtermin im Zeitraum zwischen 2-3 Wochen absehbar. Die erneute HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft kann nach Übermittlung der entsprechenden Flugdaten erfolgen. Ein HRZ für Genannten wurde bereits im November 2021 ausgestellt, welches jedoch mittlerweile seine Gültigkeit verloren hat.(…)“Die erneute HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft kann nach Übermittlung der entsprechenden Flugdaten erfolgen. Ein HRZ für Genannten wurde bereits im November 2021 ausgestellt, welches jedoch mittlerweile seine Gültigkeit verloren hat.(…)“, Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF verhält sich während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Der BF hat eine vorgesehene Abschiebung bereits vereitelt, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Der BF verhält sich während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Der BF hat eine vorgesehene Abschiebung bereits vereitelt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei nennenswerte enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei nennenswerte enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder nennenswert sozial noch familiär verankert. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Die erwähnte Freundin des BF, von der er auch während der Anhaltung kaum besucht wird, konnte den BF auch bisher weder von Straftaten noch vom Untertauchen abhalten. Der BF ist beruflich nicht verwurzelt.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist mehrere Vorstrafen auf und wurde zu insgesamt 86 Monaten Haft rechtskräftig verurteilt. Bei den von ihm begangenen Delikten handelt es sich um unerlaubten Umgang mit Suchtgiften, Vorbereitung zum Suchtgifthandel und Suchtgifthandel. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem, der beträchtliche Zeitraum zwischen der ersten und seiner letzten Verurteilung von rund neun Jahren, was die mangelnde Verhaltensänderung in der Person des BF deutlich belegt. Weder durch die gerichtliche Verurteilung noch durch die Anhaltung in Strafhaft konnte der BF von weiteren einschlägigen Straftaten abgehalten werden. Gerade in der Verhinderung der Drogenkriminalität liegt ein besonders hohes öffentliches Interesse. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Zur Dauer der Schubhaft: Im Ergebnis ist die bisherige Dauer der Schubhaft dem BF anzulasten. Hätte der BF die Abschiebung am 17.11.2021 nicht vereitelt, wäre eine längere Anhaltung in Schubhaft nicht nötig gewesen. Der vom BF verweigerte PCR-Test war kausal für weitere Schubhaftzeiten, zumal ohne Verweigerung des PCR-Tests keine weiteren Schubhaftzeiten notwendig gewesen wären. Bei der vom BF vereitelten Abschiebung wurde bereits ein HRZ ausgestellt. Ein neues Ersatzreisedokument wird mit neuerlicher Flugbuchung ausgestellt werden. Eine erneute Abschiebung ist für die nächsten 2-3 Wochen geplant. Art 15 RückführungsRL lautet auszugsweise: Artikel 15, RückführungsRL lautet auszugsweise: „Inhaftnahme
RL kann somit nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen (vgl. auch Rn. 85 des angeführten Urteils). Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere mehr als sechsmonatige (vgl. Art 15 Abs. 5 RückführungsRL) Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation auszulegen. Mangelnde Kooperationsbereitschaft
RL kann somit nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen vergleiche auch Rn. 85 des angeführten Urteils). Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere mehr als sechsmonatige vergleiche Artikel 15, Absatz 5, RückführungsRL) Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation auszulegen. Fallbezogen ergibt sich daraus: , Fallbezogen ergibt sich daraus: Der BF wird seit 13.09.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine aktive Vereitelung seiner Abschiebung während seiner derzeitigen Anhaltung in Schubhaft zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Für den BF wurde bereits ein HRZ von der algerischen Botschaft ausgestellt, das aber nicht genutzt werden konnte, da der BF den für den Abschiebeflug notwendigen PCR-Test - im Vorsatz seine Abschiebung am 17.11.2021 hierdurch zu vereiteln - verweigert hat. Der BF ist bis zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht bereit sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Der BF ist nicht kooperativ. Er verweigerte auch mehrfach die wöchentliche Covid-Antigentestung im Rahmen der Schubhaft. Diese mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF während der derzeit vollzogenen Schubhaft ist daher kausal für die Verlängerung der Dauer der Anhaltung in Schubhaft im Sinne des obig angeführten Urteils des EuGH. Im Fall des BF erklärte sich die algerische Botschaft am 22.04.2022 bereit, diesen ohne PCR-Test und ohne Impfzertifikat einreisen zu lassen. Durch die bis 22.04.2022 herrschende strenge Anwendung der allgemeinen Einreiseregeln nach Algerien konnte - aufgrund der Weigerung des Genannten sich gegen COVID impfen bzw. PCR-testen zu lassen - kein Flug zur zwangsweisen Rückführung des Genannten gebucht werden. Da dies seit 22.04.2022 weggefallen ist, kann somit umgehend erneut ein Flug gebucht werden. Ein Flugtermin für den BF im Zeitraum der nächsten 2-3 Wochen ist realistisch. Die erneute HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft kann nach Übermittlung der entsprechenden Flugdaten erfolgen. Die Abschiebung des BF ist somit innerhalb der nächsten 2-3 Wochen realistisch möglich. Eine längere Schubhaftdauer erscheint - aufgrund der offensichtlichen Kausalität des unkooperativen Verhaltens des BF für die nun längere Anhaltung - iSd § 80 Abs. 4 Z 4 FPG gerechtfertigt.Eine längere Schubhaftdauer erscheint - aufgrund der offensichtlichen Kausalität des unkooperativen Verhaltens des BF für die nun längere Anhaltung - iSd Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gerechtfertigt. Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit nicht gegeben. Die vom VwGH hierbei (VwGH am 22.12.2020, Ra 2020/21/0174) jüngst angenommenen Kriterien für eine Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, nämlich, dass bei länger andauernden Schubhaften eine rechtzeitige Erlangbarkeit eines HRZ typischerweise entscheidend für die weitere Verhältnismäßigkeit sei, wobei bloße Bemühungen der Behörde nicht genügen würden, sondern es eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Erfolg geben müsse, liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die derzeit seit 13.09.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer bei einer mangelnden Abschiebemöglichkeit und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Entfall einer mündlichen Verhandlung, Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Von der zeugenschaftlichen Einvernahme eines informierten Vertreters oder einer informierten Vertreterin des BFA - Abteilung für Rückkehrvorbereitung - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der BF im Rahmen einer Sonderabschiebung - ohne Impfung und PCR-Test - innerhalb der nächsten 2-3 Wochen nach Algerien abgeschoben werden soll. Auch von der zeugenschaftlichen Einvernahme der Freundin des BF konnte Abstand genommen werden, da aufgrund der kurz bevorstehenden Abschiebung nicht davon auszugehen ist, dass der BF sich bei ihr für eine Abschiebung zur Verfügung halten wird, da sie ihn schon zuvor nicht von einer Flucht aus der Haftanstalt und vom Untertauchen abhalten konnte. Zu B: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W140.2250198.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.