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{'item': 'W140 2250198-5'}

Obsah (13)§ 22aArt. 133§ 68§ 76§ 80§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 15§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW140 2250198-5 Spruch, W140 2250198-5/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 10.05.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich durch die Berufungsinstanz ( XXXX ) mit 03.08.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde schließlich auch vom VwGH mit Beschluss vom 14.12.2006 abgelehnt.Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 10.05.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich durch die Berufungsinstanz ( römisch 40 ) mit 03.08.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde schließlich auch vom VwGH mit Beschluss vom 14.12.2006 abgelehnt. Der BF reiste jedoch nicht aus Österreich aus, sondern hielt sich illegal weiterhin in Österreich auf und verübte am 29.11.2006 seine erste Straftat. Nachdem der BF im Jahr 2008 neuerlich aufgegriffen und in Schubhaft genommen wurde stellte er am 15.01.2008 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des XXXX vom 11.04.2008 stattgegeben wurde. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68AVG abgewiesen und der BF aus Österreich nach Algerien ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.08.2008 ab.Nachdem der BF im Jahr 2008 neuerlich aufgegriffen und in Schubhaft genommen wurde stellte er am 15.01.2008 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des römisch 40 vom 11.04.2008 stattgegeben wurde. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG abgewiesen und der BF aus Österreich nach Algerien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.08.2008 ab. Bei seinen Asylverfahren gab der BF wiederholt Aliasidentitäten an. Am 19.02.2009 erfolgte die nächste Straftat des BF, die belegt, dass er wiederum nicht aus Österreich ausgereist war. Am 11.07.2013 gab der BF seine freiwillige Rückkehr nach Algerien mit dem Namen XXXX an.Am 11.07.2013 gab der BF seine freiwillige Rückkehr nach Algerien mit dem Namen römisch 40 an. Im November 2015 reiste der BF erneut nach Österreich ein und stellte am 11.11.2015 unter der Aliasidentität XXXX , seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung räumte er ein gelogen zu haben und nannte als seinen richtigen Namen XXXX . Er gab an seine Freundin besuchen zu wollen.Im November 2015 reiste der BF erneut nach Österreich ein und stellte am 11.11.2015 unter der Aliasidentität römisch 40 , seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung räumte er ein gelogen zu haben und nannte als seinen richtigen Namen römisch 40 . Er gab an seine Freundin besuchen zu wollen. Am 07.06.2016 verübte der BF sodann seine dritte Straftat in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.07.2016 wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.08.2017, Zl. XXXX , rechtskräftig ab.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.07.2016 wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.08.2017, Zl. römisch 40 , rechtskräftig ab. Im Zuge eines Freigangs flüchtete der BF aus der XXXX , weshalb er am 24.08.2017 von dort abgemeldet wurde. Der BF ist in weiterer Folge im Bundesgebiet untergetaucht.Im Zuge eines Freigangs flüchtete der BF aus der römisch 40 , weshalb er am 24.08.2017 von dort abgemeldet wurde. Der BF ist in weiterer Folge im Bundesgebiet untergetaucht. Am 14.08.2020 wurde der BF erneut festgenommen und in die XXXX überstellt. Vom 16.02.2021 bis 13.09.2021 verbüßte er seine restliche Haftstrafe in der XXXX .Am 14.08.2020 wurde der BF erneut festgenommen und in die römisch 40 überstellt. Vom 16.02.2021 bis 13.09.2021 verbüßte er seine restliche Haftstrafe in der römisch 40 . Gegen den BF besteht seit 13.10.2020 ein aufrechtes Einreiseverbot von Frankreich laut Schengener Informationssystem. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und über den BF nach Ende seiner Strafhaft die Schubhaft verhängt.Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und über den BF nach Ende seiner Strafhaft die Schubhaft verhängt. Die daraufhin vom BF am 22.10.2021 eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021, Zl. XXXX , abgewiesen und festgestellt, dass die Weiterführung der Schubhaft zulässig ist. Die daraufhin vom BF am 22.10.2021 eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021, Zl. römisch 40 , abgewiesen und festgestellt, dass die Weiterführung der Schubhaft zulässig ist. Für den BF wurde am 15.11.2021 ein Heimreisezertifikat (HRZ) - gültig bis 15.12.2021 - ausgestellt. Die für den 17.11.2021 geplante Abschiebung musste jedoch storniert werden, da sich der BF mehrfach weigerte, einen für die Abschiebung notwendigen PCR-Covid-Test zu machen. Infolge der ersten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2022, Zl. XXXX

§ 22aAbs.

4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Infolge der ersten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2022, Zl. römisch 40

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Bei der zweiten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2022, Zl. XXXX erneut fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die einzige Änderung zur vorhergehenden Haftüberprüfung war darin gelegen, dass nunmehr nebst eines PCR-Tests auch eine Impfung für eine Abschiebung erforderlich wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass eine Rückführung - durch die Rücknahme von durch die Omikronwelle bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch ohne positiven Impfstatus in den Sommermonaten - sehr wahrscheinlich ist.Bei der zweiten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2022, Zl. römisch 40 erneut fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die einzige Änderung zur vorhergehenden Haftüberprüfung war darin gelegen, dass nunmehr nebst eines PCR-Tests auch eine Impfung für eine Abschiebung erforderlich wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass eine Rückführung - durch die Rücknahme von durch die Omikronwelle bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch ohne positiven Impfstatus in den Sommermonaten - sehr wahrscheinlich ist. Auch bei der dritten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2022, Zl. XXXX fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Auch bei der dritten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2022, Zl. römisch 40 fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2022, Zl. XXXX , wurde zuletzt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde zuletzt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 19.04.2022 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 19.04.2022 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 19.04.2022 übermittelte das BFA eine Stellungnahme. In dieser wird u. a. Folgendes ausgeführt: „(…) Zur Verfahrenschronologie: Die VP reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2005 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2006 wurde der Asylantrag in erster Instanz abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des XXXX vom 28.07.2006, Zl.: XXXX , mit Datum 03.08.2006 rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der gegen die XXXX -Entscheidung eingebrachten VwGH Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 14.12.2006 abgelehnt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2006 wurde der Asylantrag in erster Instanz abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des römisch 40 vom 28.07.2006, Zl.: römisch 40 , mit Datum 03.08.2006 rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der gegen die römisch 40 -Entscheidung eingebrachten VwGH Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 14.12.2006 abgelehnt. Am 15.01.2008 brachten der BF, nachdem er in Schubhaft genommen worden war, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.Am 15.01.2008 brachten der BF, nachdem er in Schubhaft genommen worden war, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, Zl.: XXXX , wurde dieser neuerlicher Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen zurückweisenden Bescheid wurde Berufung erhoben. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des XXXX vom 11.04.2008, Zl.: XXXX stattgeben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, Zl.: römisch 40 , wurde dieser neuerlicher Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen zurückweisenden Bescheid wurde Berufung erhoben. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des römisch 40 vom 11.04.2008, Zl.: römisch 40 stattgeben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, Zl.: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG abgewiesen und der BF wurde aus Österreich nach Algerien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der BF eine Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2008, Zl.: XXXX , wurde die Beschwerde

§ 68

AVG und § 10 Abs 1 Z1 Asyl abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, Zl.: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG abgewiesen und der BF wurde aus Österreich nach Algerien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der BF eine Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2008, Zl.: römisch 40 , wurde die Beschwerde

Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Z1 Asyl abgewiesen. Am 11.07.2013 langte die Mitteilung ein, dass der BF freiwillig nach Algerien zurückkehren wollte. Diese Mitteilung lautete bereits auf den Namen XXXX .Am 11.07.2013 langte die Mitteilung ein, dass der BF freiwillig nach Algerien zurückkehren wollte. Diese Mitteilung lautete bereits auf den Namen römisch 40 . Der BF ist im November 2015 neuerlich nach Österreich eingereist und hat am 11.11.2015 beim Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.Der BF ist im November 2015 neuerlich nach Österreich eingereist und hat am 11.11.2015 beim Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt am 11.11.2015 gaben der BF vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an: Personaldaten: XXXX , geboren am XXXX in XXXX , syrischer Staatsbürger.Personaldaten: römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , syrischer Staatsbürger. Fluchtgrund: Wegen des Krieges bin ich von Syrien geflüchtet. Im Zuge dieser Erstbefragung gaben der BF schließlich zu, dass sein Name XXXX laute und dass er gelogen hätte.Im Zuge dieser Erstbefragung gaben der BF schließlich zu, dass sein Name römisch 40 laute und dass er gelogen hätte. Der BF wurde insgesamt 3. Mal im Bundesgebiet straffällig (SMG) und rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit XXXX vom 29.07.2016 wegen §§ 28a

(1)5. Fall, 28a
(2)Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 (dreißig) Monaten verurteilt. Der BF wurde insgesamt 3. Mal im Bundesgebiet straffällig (SMG) und rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit römisch 40 vom 29.07.2016 wegen Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 (dreißig) Monaten verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2016 unter GZ: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2016 unter GZ: römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2017 unter GZ: XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2017 unter GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde am 24.08.2017 aus der Justizanstalt XXXX abgemeldet, weil er im Zuge seines Freigangs geflüchtet und nicht mehr zurückgekehrt ist.Der BF wurde am 24.08.2017 aus der Justizanstalt römisch 40 abgemeldet, weil er im Zuge seines Freigangs geflüchtet und nicht mehr zurückgekehrt ist. Der BF war von 24.08.2017 bis 14.08.2020 untergetaucht und wurden erst am 14.08.2020 erneut festgenommen und in die XXXX überstellt. Der BF war von 24.08.2017 bis 14.08.2020 untergetaucht und wurden erst am 14.08.2020 erneut festgenommen und in die römisch 40 überstellt. Laut Schengen Informationssystem (SIS), besteht gegen den BF seit 13.10.2020 ein Einreiseverbot für den Schengenraum, ausgestellt von Frankreich unter der ID: XXXX .Laut Schengen Informationssystem (SIS), besteht gegen den BF seit 13.10.2020 ein Einreiseverbot für den Schengenraum, ausgestellt von Frankreich unter der ID: römisch 40 . Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021 unter GZ: XXXX wurde gegen den BF die bis dato andauernde Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt. (…)Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021 unter GZ: römisch 40 wurde gegen den BF die bis dato andauernde Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. (…) Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2022 unter GZ: XXXX wurde folgendes entschieden: (…)Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2022 unter GZ: römisch 40 wurde folgendes entschieden: (…) A)

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig.(…)

B) Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.(…) Betreffend HRZ-Ausstellung: Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Dem BF wurde am 15.11.2021 ein Heimreisezertifikat (HRZ) gültig bis 15.12.2021 ausgestellt. Das HRZ ist aufgrund der PCR Testverweigerung und der damit einhergehenden Flugstornierung abgelaufen. Eine erneute HRZ Ausstellung ist nach Bekanntgabe eines Flugtermins an die algerische Botschaft möglich. Derzeit wird gerade aufgrund des geforderten Impfstatus an einer Abschiebung ohne Impfung gearbeitet. Zur Abschiebung: Zur derzeitigen Situation im Hinblick auf eine Abschiebung muss angemerkt werden, dass derzeit der Flugverkehr für zwangsweise Außerlandesbringungen nur mittels PCR Test sowie gültigem Impfnachweis möglich ist. Freiwillige Ausreisen ebenfalls. Es muss angemerkt werden, dass einzig und allein die PCR Testverweigerung zur Stornierung der Abschiebung am 17.11.2021 geführt hat. Seit 30.01.2022 wird für die Einreise nach Algerien ein gültiger PCR- Test (nicht älter als 36 Std.) sowie ein Impfnachweis gefordert. (Quelle: Algerien – BMEIA, Außenministerium Österreich) Aufgrund der Änderung, dass Algerien nun zusätzlich einen Impfnachweis für die Einreise verlangt, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden wie seitens des BMI im Hinblick auf Abschiebungen umgegangen wird. Es wird derzeit an einer Lösung und den Aufbau von Rückführungen für die Sommermonate gearbeitet. Zudem fanden am 17.03.2022 Gespräche des BMI/BMEIA mit der algerischen Botschaft, um die Problematik der Rückführung zu besprechen, statt. Ergebnis war, dass Vorführtermine für Mai geplant sind und derzeit 5 Einzelrückführungen geplant sind. Aufgrund der hohen Priorität des BF, im Hinblick auf die massive Straffälligkeit, ist anzunehmen, dass dieser bei künftigen Abschiebungen vorrangig behandelt wird. Einzige Problematik bei der Rückführung des BF ist das Impfthema. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es hier in den nächsten Monaten zu einer Einigung mit den algerischen Behörden kommen wird. Gespräche dazu sind bereit am Laufen seitens des BMI und des BMEIA. Derzeit laufen Gespräche des BMI mit den algerischen Behörden für eine Sonderabschiebung in diesem Fall.(…) Weiters gab es bereits eine erfolgreiche Abschiebung im Februar 2022.(…) Aufgrund der Erkenntnisse der letzten zwei Pandemiejahren ist davon auszugehen, dass es hierfür Lockerungen in den wärmeren Monaten (Mai-September), in denen die Pandemie abflacht, geben wird. Es ist auch zu erwarten, dass Algerien diese strengen Einreisebestimmungen über den Sommer nicht fortführen wird. Eher ist mit einer normalen Aufnahme des Flugverkehrs in den Sommermonaten (Mai-September) zu rechnen. Es wird jedenfalls seitens des BMI an einer Lösung und der Wiederaufnahme von Abschiebungen in Form von Einzelrückführungen sowie mittels Charters gearbeitet. Zur Möglichkeit der Abschiebung wird angemerkt, dass in der Vergangenheit Abschiebungen nach Algerien möglich waren, wie auch durch den bereits fixierten Flugtermin am 17.11.2021 ersichtlich ist. Es scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher sehr wahrscheinlich, dass mit einer Rücknahme der durch die „Omikron-Welle“ bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch Rückführungen ohne pos. Impfstatus möglich sein werden. § 80.

(1)FPG: Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)FPG: Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil 1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, 2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, 3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  1. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
  2. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Durch die PCR Testverweigerung am 16.11.2021, wodurch die bereits gebuchte Abschiebung vom 17.11.2021 scheiterte, hat der BF bereits einmal ein Abschiebungshindernis geschaffen, weshalb aufgrund seines unkooperativenen Verhaltens auch künftige Maßnahmen zur Außerlandesbringung gefährdet erscheinen.

§ 80Abs 4 Z 4 FPG i

Vm Art 15 Abs 6 lit a) Rückführungs-RL ist gegenständlich daher von einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen.Durch die PCR Testverweigerung am 16.11.2021, wodurch die bereits gebuchte Abschiebung vom 17.11.2021 scheiterte, hat der BF bereits einmal ein Abschiebungshindernis geschaffen, weshalb aufgrund seines unkooperativenen Verhaltens auch künftige Maßnahmen zur Außerlandesbringung gefährdet erscheinen.

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) Rückführungs-RL ist gegenständlich daher von einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen. Weiters ist der BF auch nicht bereit eine Covid-19 Impfung in Anspruch zu nehmen. (Siehe Aufenthaltsinformation des PAZ HG vom 28.02.2022). Weitere Anhaltung in Schubhaft: Die weitere Anhaltung in Schubhaft wird als verhältnismäßig und zweckdienlich angesehen. Aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens (mehrfach untergetaucht, Flucht aus Justizhaft, Identitätstäuschung, Verhinderung der Abschiebung am 17.11.2021) ist weiterhin die Fluchtgefahr gegeben. Der Fremde befindet sich aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes seit 13.09.2021 durchgehend in Schubhaft. Weitere Vorschubhaftzeiten liegen nicht vor. Es ist daher weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Effektuierung der Außerlandesbringung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen.(…)“ Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 20.04.2022 zum Parteiengehör übermittelt. Am 21.04.2022 langte eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass der maximale Zeitraum der Anhaltung von sechs Monaten überschritten sei und die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 FPG nicht vorliegen würden. Der BF sei kooperationsbereit und verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin. Der BF sei bereit einem gelinderen Mittel nachzukommen. Entgegen der Ansicht der Behörde bestehe im Fall des BF keine Fluchtgefahr. Der Antragsteller habe seit zwölf Jahren eine Lebensgefährtin in Österreich und verfüge über eine Meldebestätigung für diese Adresse und könne nach seiner Entlassung aus der Schubhaft dort wohnen. Sollte das Gericht die gesicherte Wohnmöglichkeit in Zweifel ziehen, so werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt. Selbst wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 FPG vorliegen würden und eine Überschreitung der grundsätzlich höchstzulässigen Schubhaftdauer von sechs Monaten zulässig sei, so sei nicht von einer Realisierbarkeit der Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei auch aus diesem Grund nicht verhältnismäßig. Es würde überhaupt keine Hinweise darauf geben, dass Algerien in den nächsten Monaten vom Erfordernis für die Einreise abrücken werde. Zum Beweis dafür, dass keine näher konkretisierte Aussicht auf Abschiebung nach Algerien bestehe, beantrage der Antragsteller die Einvernahme eines informierten Vertreters oder einer informierten Vertreterin des BFA - Abteilung für Rückkehrvorbereitung - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Eine Schubhaftnahme auf Vorrat ohne baldige Aussicht auf Durchführung der Abschiebung sei unzulässig., Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 20.04.2022 zum Parteiengehör übermittelt. Am 21.04.2022 langte eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass der maximale Zeitraum der Anhaltung von sechs Monaten überschritten sei und die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG nicht vorliegen würden. Der BF sei kooperationsbereit und verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin. Der BF sei bereit einem gelinderen Mittel nachzukommen. Entgegen der Ansicht der Behörde bestehe im Fall des BF keine Fluchtgefahr. Der Antragsteller habe seit zwölf Jahren eine Lebensgefährtin in Österreich und verfüge über eine Meldebestätigung für diese Adresse und könne nach seiner Entlassung aus der Schubhaft dort wohnen. Sollte das Gericht die gesicherte Wohnmöglichkeit in Zweifel ziehen, so werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt. Selbst wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG vorliegen würden und eine Überschreitung der grundsätzlich höchstzulässigen Schubhaftdauer von sechs Monaten zulässig sei, so sei nicht von einer Realisierbarkeit der Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei auch aus diesem Grund nicht verhältnismäßig. Es würde überhaupt keine Hinweise darauf geben, dass Algerien in den nächsten Monaten vom Erfordernis für die Einreise abrücken werde. Zum Beweis dafür, dass keine näher konkretisierte Aussicht auf Abschiebung nach Algerien bestehe, beantrage der Antragsteller die Einvernahme eines informierten Vertreters oder einer informierten Vertreterin des BFA - Abteilung für Rückkehrvorbereitung - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Eine Schubhaftnahme auf Vorrat ohne baldige Aussicht auf Durchführung der Abschiebung sei unzulässig. Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2022 an die XXXX des BFA eine Anfrage. Am 22.04.2022 teilte die XXXX des BFA Folgendes mit:Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2022 an die römisch 40 des BFA eine Anfrage. Am 22.04.2022 teilte die römisch 40 des BFA Folgendes mit: „(…)Die allgemeinen Einreiseregeln nach Algerien, wonach diese vollständig geimpft und PCR-getestet sein müssen, gelten auch für Rückzuführende bei einer Abschiebung. Es finden laufend Gespräche mit der algerischen Botschaft statt, sowohl durch das BFA, als auch durch höherrangige Stellen im BMI, um hier Ausnahmen oder Alternativen zu den Einreiseregeln zu finde. Des Weiteren stellt sich die Problematik der Nichtmitwirkung der abzuschiebenden Person, hinsichtlich der COVID-bedingten Einreiseregeln und der dadurch vereitelten Abschiebung, in mehreren Ländern. Auch hier sind Gespräche am Laufen, sowohl durch das BFA, als auch das BMI. Im Falle Algeriens ist in Bezug auf derartige Gespräche betreffend die Einreisevoraussetzungen, ein Fortschritt erzielt worden. So fanden heute, im Rahmen eines Vorführtermins auch wieder diesbezügliche Gespräche statt und es wurde seitens der Botschaft kommuniziert, dass für Rückführungen im Einzelfall mitunter keine Impfungen mehr notwendig sind, ebenso wurde die Bereitschaft signalisiert auf das Erfordernis des PCR-Tests zur Einreise im Einzelfall zu verzichten. Konkret auf den Fall des oben Genannten angesprochen, erklärte sich die algerische Botschaft beim heutigen Gespräch bereit, diesen ohne PCR-Test und ohne Impfzertifikat einreisen zu lassen. Durch die bisher herrschende strenge Anwendung der allgemeinen Einreiseregeln nach Algerien, konnte, aufgrund der Weigerung des Genannten sich gegen COVID impfen, bzw. PCR-testen zu lassen, kein Flug zur zwangsweise Rückführung des Genannten gebucht werden. Da diese Hindernisse, wie oben beschrieben somit weggefallen sind, kann somit erneut ein Flug gebucht werden. Die für die Flugbuchung zuständigen Stellen im BFA wurden entsprechend informiert und eine Flugbuchung für den Genannten wird ehestmöglich veranlasst. Erfahrungsgemäß ist somit ein Flugtermin im Zeitraum zwischen 2-3 Wochen absehbar. Die erneute HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft kann nach Übermittlung der entsprechenden Flugdaten erfolgen. Ein HRZ für Genannten wurde bereits im November 2021 ausgestellt, welches jedoch mittlerweile seine Gültigkeit verloren hat.(…)“Die erneute HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft kann nach Übermittlung der entsprechenden Flugdaten erfolgen. Ein HRZ für Genannten wurde bereits im November 2021 ausgestellt, welches jedoch mittlerweile seine Gültigkeit verloren hat.(…)“, Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der dargestellte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist algerischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird seit dem 13.09.2021 in Schubhaft angehalten. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF hat in Österreich mehrfach falsche Identitätsdaten angegeben. Der BF ist in Österreich mehrfach untergetaucht, um einer Abschiebung zu entgehen. Der BF ist aus seiner Strafhaft entflohen, indem er von einem Freigang in der XXXX nicht zurückgekehrt ist. Er wurde am 24.08.2017 von dort abgemeldet.Der BF ist in Österreich mehrfach untergetaucht, um einer Abschiebung zu entgehen. Der BF ist aus seiner Strafhaft entflohen, indem er von einem Freigang in der römisch 40 nicht zurückgekehrt ist. Er wurde am 24.08.2017 von dort abgemeldet. Der BF verfügte zuletzt, abgesehen von seiner Unterbringung in Haft- oder Schubhaftanstalten, über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Der BF verfügte zwar ab dem März 2016 über eine Meldeadresse, befand sich jedoch bereits ab Juni 2016 in Strafhaft. Auch nach seiner Flucht aus der Strafhaft am 24.08.2017 kehrte er nicht an die Adresse zurück, sondern tauchte unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem besteht gegen den BF seit 13.10.2020 ein Einreiseverbot für den Schengenraum, ausgestellt von Frankreich unter der XXXX .Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem besteht gegen den BF seit 13.10.2020 ein Einreiseverbot für den Schengenraum, ausgestellt von Frankreich unter der römisch 40 . Der BF hat seine für den 17.11.2021 vorgesehene Abschiebung vereitelt, indem er den obligatorischen PCR-Test verweigert hat. Seine Abschiebung musste in weiterer Folge storniert werden. Der BF hat zudem die wöchentliche Covid-Antigentestung im PAZ HG mehrfach verweigert. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.05.2007, rechtskräftig am 08.05.2007, wurde der BF nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 sechster Fall, 27 Abs. 2 erster Fall, 28 Abs. 1, 28 Abs. 2 vierter Fall, 28 Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat hat der BF am 29.11.2006 begangen. Die mit Beschluss vom 06.11.2007 zunächst ausgesprochene bedingte Entlassung wurde mit Urteil vom 19.08.2009 widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum 09.04.2012 vollzogen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.05.2007, rechtskräftig am 08.05.2007, wurde der BF nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, sechster Fall, 27 Absatz 2, erster Fall, 28 Absatz eins, 28, Absatz 2, vierter Fall, 28 Absatz 3, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat hat der BF am 29.11.2006 begangen. Die mit Beschluss vom 06.11.2007 zunächst ausgesprochene bedingte Entlassung wurde mit Urteil vom 19.08.2009 widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum 09.04.2012 vollzogen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.08.2009, rechtskräftig am 25.08.2009, wurde der BF nach §§ 12
  2. Fall StGB, 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 1 und 28a Abs. 1 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat hat der BF am 19.02.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum 09.04.2012 vollzogen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.08.2009, rechtskräftig am 25.08.2009, wurde der BF nach Paragraphen 12,
  3. Fall StGB, 27 Absatz eins, erster und zweiter Fall, 28a Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins und 28 a Absatz eins, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat hat der BF am 19.02.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum 09.04.2012 vollzogen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.07.2016, rechtskräftig am 29.07.2016, wurde der BF nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall und 28a Abs. 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat hat der BF am 07.06.2016 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde (in Folge der Flucht des BF) bis zum 13.09.2021 vollzogen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.07.2016, rechtskräftig am 29.07.2016, wurde der BF nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und 28a Absatz 2, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat hat der BF am 07.06.2016 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde (in Folge der Flucht des BF) bis zum 13.09.2021 vollzogen. Der BF hat in Österreich keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine Integrationsmerkmale auf. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Eine intensive Nahebeziehung zu der vom BF genannten Freundin konnte nicht festgestellt werden. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten auch eine Inhaftierung und Verurteilung den BF nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen. Der BF hat mehrfach falsche Identitäten verwendet, ist bereits aus seiner Strafhaft entflohen, hat sich dem Zugriff durch die Behörden sowie einer Außerlandesbringung durch Untertauchen entzogen und hat auch bereits seine vorgesehene Abschiebung vereitelt. Der BF ist nicht bereit freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF ist nicht kooperativ. Für den BF wurde am 15.11.2021 bereits ein HRZ gültig bis zum 15.12.2021 ausgestellt. Die bereits fixierte Abschiebung für den 17.11.2021 musste jedoch storniert werden, da der BF den obligatorischen PCR-Test verweigert hat. Die neuerliche Ausstellung eines HRZ nach Bekanntgabe eines Flugtermins an die algerische Botschaft ist möglich. Abschiebungen nach Algerien sind möglich und finden statt. Bis 22.04.2022 war der Flugverkehr für zwangsweise Außerlandesbringungen sowie für freiwillige Ausreisen nur mittels PCR-Test sowie gültigem Impfnachweis möglich. Der BF war nicht gewillt sich impfen zu lassen und hat - wie zuvor ausgeführt - den PCR-Test verweigert, weshalb der BF nicht abgeschoben werden konnte. Seitens des Bundesministeriums für Inneres wurde an einer Lösung und dem Aufbau von Rückführungen für die Sommermonate gearbeitet. Am 17.03.2022 fanden diesbezüglich Gespräche des Außen- und Innenministeriums mit der algerischen Botschaft statt. Vorführtermine sind für Mai geplant, weiters sind derzeit 5 Einzelrückführungen geplant. Aufgrund der hohen Priorität des BF - im Hinblick auf die massive Straffälligkeit - fanden am 22.04.2022 Gespräche des BMI mit den algerischen Behörden für eine Sonderabschiebung im Fall des BF statt. Im Zuge der Gespräche am 22.04.2022 konnten Fortschritte erzielt werden. Seitens der algerischen Botschaft wurde kommuniziert, dass für Rückführungen im Einzelfall mitunter keine Impfungen mehr notwendig sind, ebenso wurde die Bereitschaft signalisiert, auf das Erfordernis des PCR-Tests zur Einreise im Einzelfall zu verzichten. Im Fall des BF erklärte sich die algerische Botschaft am 22.04.2022 bereit, diesen ohne PCR-Test und ohne Impfzertifikat einreisen zu lassen. Durch die bis 22.04.2022 herrschende strenge Anwendung der allgemeinen Einreiseregeln nach Algerien konnte - aufgrund der Weigerung des Genannten sich gegen COVID impfen bzw. PCR-testen zu lassen - kein Flug zur zwangsweisen Rückführung des Genannten gebucht werden. Da dies seit 22.04.2022 weggefallen ist, kann somit umgehend erneut ein Flug gebucht werden. Ein Flugtermin für den BF im Zeitraum der nächsten 2-3 Wochen ist realistisch. Die erneute HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft kann nach Übermittlung der entsprechenden Flugdaten erfolgen. Die Abschiebung des BF ist somit innerhalb der nächsten 2-3 Wochen realistisch möglich. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 30.03.2022 konnte nicht festgestellt werden.
  4. Beweiswürdigung:,
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Asyl- und Schubhaftverfahren und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 13.09.2021, ergeben sich aus dem Akt des BFA sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Die Feststellungen über falsche Angaben des BF zu seiner Identität ergeben sich aus den Verfahrensakten des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere bei seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz räumte der BF bei seiner Erstbefragung auch ein, dass er falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat. Die Feststellungen zum Untertauchen des BF und zu seiner Flucht aus der JA, ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Auszug aus dem ZMR. Hierbei wird auch ersichtlich, dass der BF zwar ab März 2016 über eine Meldeadresse verfügte, er sich jedoch ab Juni desselben Jahres (also nach nur 3 Monaten) bereits in Strafhaft befand. Dass der BF nach seiner Flucht aus der Strafhaft im August 2017 nicht an die Wohnsitzadresse zurückkehrte, ergibt sich zudem aus der Zusammenschau aus dem Verwaltungsakt und dem Verhandlungsprotokoll der Schubhaftbeschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.10.
  6. Die Feststellungen zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 08.07.2016 und dem dazu ergangenen mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.
  7. Die Feststellungen zu dem seit 13.10.2020 bestehenden Einreiseverbot in den Schengenraum, welches von Frankreich ausgestellt wurde, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Verweigerung des obligatorischen PCR-Tests und die sohin bewirkte Vereitelung der für den 17.11.2021 vorgesehenen Abschiebung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Auch die Feststellungen zu den in der Anhaltung verweigerten Covid-Antigentests ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen, zum fehlenden gefestigten Wohnsitz sowie zur mangelnden beruflichen Verankerung, Selbsterhaltungsfähigkeit und Integration in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verhandlungsprotokoll der Schubhaftbeschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.10.2021, den Vorerkenntnissen sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Diesen sind keine gefestigten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu entnehmen. Diesbezüglich hat der BF in seiner nunmehrigen Stellungnahme neuerlich angegeben, dass er eine Freundin habe, bei welcher er unter näher bezeichneter Adresse auch wohnen könne. Hierzu ist anzumerken, dass es durch den BF an der genannten Adresse wohl eine kurzfristige Unterkunftnahme gegeben hat, diese jedoch bereits nach nur 3 Monaten durch seine Strafhaft ein Ende fand, wobei er auch nach seiner Flucht aus der Strafhaft nicht an dieser Adresse aufhältig war. Wie sich aus dem ZMR ergibt, weist die Freundin des BF an der genannten Adresse lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung auf, was jedoch bereits gegen die Ausrichtung des Lebensmittelpunktes an der genannten Adresse spricht. Eine aufrechte Meldung des BF an der Hauptwohnsitzadresse seiner Freundin bestand zu keiner Zeit. Weiterhin war seine Beziehung durch seine wiederholten Aufenthalte in Haftanstalten und seine Flucht in einem großen zeitlichen Rahmen auch unterbrochen und konnte ihn auch seine Freundin nicht von einer Flucht aus der Haftanstalt und vom Untertauchen abhalten. Wie zudem aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, bekommt der BF auch kaum Besuch während der Anhaltung in Schubhaft und wurde im Jahr 2022 noch gar nicht besucht, sodass daraus keine enge Nahebeziehung hervorgeht. Dass der BF nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des BF, aus den unrichtigen Angaben zu seiner Identität, seinen strafrechtlichen Verurteilungen, seiner Flucht aus der Strafhaft, aus dem Umstand, dass der BF bereits öfters untergetaucht ist, er seine Abschiebung bereits einmal vereitelt hat sowie auch seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft, indem er den wöchentlichen Antigentest bereits mehrfach verweigert hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein jahrelang gezeigtes Verhalten ändern wird. Die Feststellungen zum Versuch, den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr und amtlichen Vermerken. Aus dem Schriftverkehr des BFA ergibt sich dabei sowohl die Identifizierung des BF und Ausstellung eines HRZ als auch die Verweigerung des PCR-Tests durch den BF, wodurch er seine Abschiebung vereitelte. Dass der BF (nebst der Verweigerung des PCR-Tests) nicht gewillt ist, sich impfen zu lassen, ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Modalitäten für Abschiebungen nach Algerien ergeben aus den Stellungnahmen des BFA vom 19.04.2022 und vom 22.04.2022 sowie den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen. In der Stellungnahme vom 22.04.2022 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass am 22.04.2022 Gespräche des BMI mit den algerischen Behörden für eine Sonderabschiebung im Fall des BF stattfanden und im Zuge der Gespräche am 22.04.2022 Fortschritte erzielt werden konnten. Im Fall des BF erklärte sich die algerische Botschaft am 22.04.2022 bereit, diesen ohne PCR-Test und ohne Impfzertifikat einreisen zu lassen. Weiters wurde durch das BFA in dieser Stellungnahme mitgeteilt, dass ein Flugtermin für den BF im Zeitraum der nächsten 2-3 Wochen realistisch ist. Die erneute HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft kann nach Übermittlung der entsprechenden Flugdaten erfolgen. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat in den nächsten 2-3 Wochen besteht somit aus aktueller Sicht. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit 2-3 Wochen einzustufen. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 13.09.2021 bzw. seit der letzten gerichtlichen Überprüfung derselben vom 30.03.2022 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  8. Rechtliche Beurteilung:,
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF verhält sich während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Der BF hat eine vorgesehene Abschiebung bereits vereitelt, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Der BF verhält sich während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Der BF hat eine vorgesehene Abschiebung bereits vereitelt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei nennenswerte enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei nennenswerte enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder nennenswert sozial noch familiär verankert. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Die erwähnte Freundin des BF, von der er auch während der Anhaltung kaum besucht wird, konnte den BF auch bisher weder von Straftaten noch vom Untertauchen abhalten. Der BF ist beruflich nicht verwurzelt.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist mehrere Vorstrafen auf und wurde zu insgesamt 86 Monaten Haft rechtskräftig verurteilt. Bei den von ihm begangenen Delikten handelt es sich um unerlaubten Umgang mit Suchtgiften, Vorbereitung zum Suchtgifthandel und Suchtgifthandel. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem, der beträchtliche Zeitraum zwischen der ersten und seiner letzten Verurteilung von rund neun Jahren, was die mangelnde Verhaltensänderung in der Person des BF deutlich belegt. Weder durch die gerichtliche Verurteilung noch durch die Anhaltung in Strafhaft konnte der BF von weiteren einschlägigen Straftaten abgehalten werden. Gerade in der Verhinderung der Drogenkriminalität liegt ein besonders hohes öffentliches Interesse. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Zur Dauer der Schubhaft: Im Ergebnis ist die bisherige Dauer der Schubhaft dem BF anzulasten. Hätte der BF die Abschiebung am 17.11.2021 nicht vereitelt, wäre eine längere Anhaltung in Schubhaft nicht nötig gewesen. Der vom BF verweigerte PCR-Test war kausal für weitere Schubhaftzeiten, zumal ohne Verweigerung des PCR-Tests keine weiteren Schubhaftzeiten notwendig gewesen wären. Bei der vom BF vereitelten Abschiebung wurde bereits ein HRZ ausgestellt. Ein neues Ersatzreisedokument wird mit neuerlicher Flugbuchung ausgestellt werden. Eine erneute Abschiebung ist für die nächsten 2-3 Wochen geplant. Art 15 RückführungsRL lautet auszugsweise: Artikel 15, RückführungsRL lautet auszugsweise: „Inhaftnahme

(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn
  1. a)Fluchtgefahr besteht oder
  2. b)die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
  1. a)mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder
  2. b)Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Im vorliegenden Fall, in dem bereits die Zusage zur Ausstellung eines HRZ vorliegt, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus am Boden der zitierten RL Bestimmung nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des BF (Art. 15 Abs. 6 lit.
  3. a)in Betracht. Im vorliegenden Fall, in dem bereits die Zusage zur Ausstellung eines HRZ vorliegt, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus am Boden der zitierten RL Bestimmung nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des BF (Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) in Betracht. Dazu hat der EuGH im Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C 146/14 PPU, Rn. 82, ausgeführt: „Der Begriff der mangelnden Kooperationsbereitschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 erfordert aber, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Verlängerung der Haft eines Drittstaatsangehörigen entscheidet, zum einen sein Verhalten während des ersten Haftzeitraums untersucht, um festzustellen, ob er nicht mit den zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung zusammengearbeitet hat, und zum anderen prüft, ob die Abschiebung wegen dieses Verhaltens des Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern wird. Wenn die Abschiebung des Betroffenen aus einem anderen Grund länger als vorgesehen dauern wird oder gedauert hat, kann kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Dauer der Abschiebung und damit keine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Betreffenden festgestellt werden.“ Dazu hat der EuGH im Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C 146/14 PPU, Rn. 82, ausgeführt: „Der Begriff der mangelnden Kooperationsbereitschaft im Sinne von Artikel 15, Absatz 6, der Richtlinie 2008/115 erfordert aber, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Verlängerung der Haft eines Drittstaatsangehörigen entscheidet, zum einen sein Verhalten während des ersten Haftzeitraums untersucht, um festzustellen, ob er nicht mit den zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung zusammengearbeitet hat, und zum anderen prüft, ob die Abschiebung wegen dieses Verhaltens des Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern wird. Wenn die Abschiebung des Betroffenen aus einem anderen Grund länger als vorgesehen dauern wird oder gedauert hat, kann kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Dauer der Abschiebung und damit keine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Betreffenden festgestellt werden.“ Mangelnde Kooperationsbereitschaft

Art. 15Abs. 6 lit. a Rückführungs

RL kann somit nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen (vgl. auch Rn. 85 des angeführten Urteils). Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere mehr als sechsmonatige (vgl. Art 15 Abs. 5 RückführungsRL) Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation auszulegen. Mangelnde Kooperationsbereitschaft

Artikel 15, Absatz 6, Litera a, Rückführungs

RL kann somit nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen vergleiche auch Rn. 85 des angeführten Urteils). Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere mehr als sechsmonatige vergleiche Artikel 15, Absatz 5, RückführungsRL) Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation auszulegen. Fallbezogen ergibt sich daraus: , Fallbezogen ergibt sich daraus: Der BF wird seit 13.09.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine aktive Vereitelung seiner Abschiebung während seiner derzeitigen Anhaltung in Schubhaft zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Für den BF wurde bereits ein HRZ von der algerischen Botschaft ausgestellt, das aber nicht genutzt werden konnte, da der BF den für den Abschiebeflug notwendigen PCR-Test - im Vorsatz seine Abschiebung am 17.11.2021 hierdurch zu vereiteln - verweigert hat. Der BF ist bis zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht bereit sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Der BF ist nicht kooperativ. Er verweigerte auch mehrfach die wöchentliche Covid-Antigentestung im Rahmen der Schubhaft. Diese mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF während der derzeit vollzogenen Schubhaft ist daher kausal für die Verlängerung der Dauer der Anhaltung in Schubhaft im Sinne des obig angeführten Urteils des EuGH. Im Fall des BF erklärte sich die algerische Botschaft am 22.04.2022 bereit, diesen ohne PCR-Test und ohne Impfzertifikat einreisen zu lassen. Durch die bis 22.04.2022 herrschende strenge Anwendung der allgemeinen Einreiseregeln nach Algerien konnte - aufgrund der Weigerung des Genannten sich gegen COVID impfen bzw. PCR-testen zu lassen - kein Flug zur zwangsweisen Rückführung des Genannten gebucht werden. Da dies seit 22.04.2022 weggefallen ist, kann somit umgehend erneut ein Flug gebucht werden. Ein Flugtermin für den BF im Zeitraum der nächsten 2-3 Wochen ist realistisch. Die erneute HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft kann nach Übermittlung der entsprechenden Flugdaten erfolgen. Die Abschiebung des BF ist somit innerhalb der nächsten 2-3 Wochen realistisch möglich. Eine längere Schubhaftdauer erscheint - aufgrund der offensichtlichen Kausalität des unkooperativen Verhaltens des BF für die nun längere Anhaltung - iSd § 80 Abs. 4 Z 4 FPG gerechtfertigt.Eine längere Schubhaftdauer erscheint - aufgrund der offensichtlichen Kausalität des unkooperativen Verhaltens des BF für die nun längere Anhaltung - iSd Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gerechtfertigt. Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit nicht gegeben. Die vom VwGH hierbei (VwGH am 22.12.2020, Ra 2020/21/0174) jüngst angenommenen Kriterien für eine Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, nämlich, dass bei länger andauernden Schubhaften eine rechtzeitige Erlangbarkeit eines HRZ typischerweise entscheidend für die weitere Verhältnismäßigkeit sei, wobei bloße Bemühungen der Behörde nicht genügen würden, sondern es eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Erfolg geben müsse, liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die derzeit seit 13.09.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer bei einer mangelnden Abschiebemöglichkeit und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Entfall einer mündlichen Verhandlung, Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Von der zeugenschaftlichen Einvernahme eines informierten Vertreters oder einer informierten Vertreterin des BFA - Abteilung für Rückkehrvorbereitung - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der BF im Rahmen einer Sonderabschiebung - ohne Impfung und PCR-Test - innerhalb der nächsten 2-3 Wochen nach Algerien abgeschoben werden soll. Auch von der zeugenschaftlichen Einvernahme der Freundin des BF konnte Abstand genommen werden, da aufgrund der kurz bevorstehenden Abschiebung nicht davon auszugehen ist, dass der BF sich bei ihr für eine Abschiebung zur Verfügung halten wird, da sie ihn schon zuvor nicht von einer Flucht aus der Haftanstalt und vom Untertauchen abhalten konnte. Zu B: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W140.2250198.5.00

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