← Österreich

{'item': 'W141 2245479-1'}

Obsah (18)§ 38Artikel 133§ 24§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 56§ 15§ 12§ 21a§ 50§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW141 2245479-1 Spruch, W141 2245479-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 und § 38 iVm § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 20.04.2021 wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 04.06.2018 mit Unterbrechungen bis 12.03.2019 und 16.06.2020 mit Unterbrechungen bis 28.02.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 2 Al

VG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 19.117,29 verpflichtet wurde. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 20.04.2021 wurde

, Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 04.06.2018 mit Unterbrechungen bis 12.03.2019 und 16.06.2020 mit Unterbrechungen bis 28.02.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz 2, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 19.117,29 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er durchgehend als Geschäftsführer bei der Firma XXXX gemeldet sei. Das organschaftliche Verhältnis zur Firma sei nie gelöst worden und Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er durchgehend als Geschäftsführer bei der Firma römisch 40 gemeldet sei. Das organschaftliche Verhältnis zur Firma sei nie gelöst worden und Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen. 2. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2021 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 13.03.2019 bis 16.04.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 2 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.725,15 verpflichtet wurde. 2. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2021 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 13.03.2019 bis 16.04.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.725,15 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er durchgehend als Geschäftsführer bei der Firma XXXX gemeldet sei. Das organschaftliche Verhältnis zur Firma sei nie gelöst worden und Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er durchgehend als Geschäftsführer bei der Firma römisch 40 gemeldet sei. Das organschaftliche Verhältnis zur Firma sei nie gelöst worden und Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen.

  1. Gegen beide Bescheide richtete sich die Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.05.
  2. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend an, er habe aufgrund eines rechtskräftigen Urteils den Gesellschaftern der Gesellschaft mitgeteilt, dass er für das Amt des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht mehr zur Verfügung stehe. Seine Vorstrafe habe einen Ausschließungsgrund dargestellt. Unter Anführung des Erkenntnisses des VwGH vom 16.10.2002, Zl. 99/03/0451, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe durch die Rücktrittserklärung gegenüber den Gesellschaftern seine Organstellung beendet. Eine etwaige Löschung im Firmenbuch habe ausschließlich deklarative Wirkung. Daher stehe dem Beschwerdeführer die ausbezahlte Leistung zu.
  3. Am 16.03.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 04.04.2022 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 06.07.1981 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachung am 04.03.2018 und 16.06.2020 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und wurde ihm im Zeitraum 04.06.2018 bis 05.09.2018, vom 19.09.2018 bis 10.10.2018, von 15.11.2018 bis 16.12.2018, von 10.01.2019 bis 12.03.2019, von 16.06.2020 bis 10.07.2020, von 26.08.2020 bis 12.12.2020, von 09.01.2021 bis 16.01.2021 und von 17.02.2021 bis 28.02.2021 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 52,52 ausbezahlt. Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachung am 01.03.2019 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe und es wurde ihm im Zeitraum von 13.03.2019 bis 16.04.2019 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 49,29 ausbezahlt. In den Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beantwortete der Beschwerdeführer die Frage 5 „Ich stehe derzeit in Beschäftigung“ mit „nein“. Als Beispiel ist dabei u.a. „Geschäftsführer/in“ angeführt. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 25.09.2013 bis 01.03.2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer für die XXXX . Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 25.09.2013 bis 01.03.2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer für die römisch 40 . Der Beschwerdeführer stand zudem in den Zeiträumen 24.07.2017 bis 28.07.2017, 17.04.2019 bis 25.04.2019, 01.03.2021 bis 12.03.2021, 16.04.2021 bis 17.04.2021, 28.05.2021 bis 29.05.2021 und 12.07.2021 bis 11.03.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX . In den Zeiträumen 30.07.2017 bis 30.05.2018 und 27.04.2019 bis 24.04.2020 stand er im Bezug von Krankengeld. Der Beschwerdeführer stand zudem in den Zeiträumen 24.07.2017 bis 28.07.2017, 17.04.2019 bis 25.04.2019, 01.03.2021 bis 12.03.2021, 16.04.2021 bis 17.04.2021, 28.05.2021 bis 29.05.2021 und 12.07.2021 bis 11.03.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 . In den Zeiträumen 30.07.2017 bis 30.05.2018 und 27.04.2019 bis 24.04.2020 stand er im Bezug von Krankengeld. Die belangte Behörde erlangte am 22.03.2022 durch eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Sozialleistungsbetrug und forderte daher einen Firmenbuchauszug an. Dadurch erlangten sie Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seit 25.09.2013 handelsrechtlicher Gesellschafter der XXXX ist. Die belangte Behörde erlangte am 22.03.2022 durch eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Sozialleistungsbetrug und forderte daher einen Firmenbuchauszug an. Dadurch erlangten sie Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seit 25.09.2013 handelsrechtlicher Gesellschafter der römisch 40 ist. Der Beschwerdeführer meldete der belangten Behörde seine vorliegende Geschäftsführerfunktion zu keinem Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 12.03.2022 wieder Notstandshilfe.
  5. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 04.04.2022, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gründen sich auf den im Akt aufliegenden Anträgen. Die Feststellungen zum versicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gründen sich auf den im Akt aufliegenden Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 04.04.2022 und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Die Feststellungen zum versicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gründen sich auf den im Akt aufliegenden Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 04.04.2022 und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 25.09.2013 bis 01.03.2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX war, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug zum Stichtag 08.04.
  6. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 25.09.2013 bis 01.03.2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 war, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug zum Stichtag 08.04.
  7. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde unsubstantiiert aus, dass er nach Rechtskraft eines Urteiles vom 21.03.2018 den Gesellschaftern der GmbH mitgeteilt habe, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht mehr zur Verfügung stehe. Er konnte jedoch im gesamten Verfahren keine Nachweise betreffend die Rücktrittserklärung vorlegen und war auch nicht bereit nähere Auskünfte über die Rücktrittserklärung zu geben. Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 01.07.2021, welche im Verwaltungsakt aufliegt, gab der Beschwerdeführer an, dass keine Verpflichtung besteht, dass er seinen Verlust der Geschäftsführereigenschaft in das Firmenbuch eintragen muss. Diesbezüglich ist auf § 17 Abs 1 GmbHG zu verweisen, wonach die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden sind. Eine unverzügliche Meldung zum Firmenbuch ist jedoch nicht erfolgt, der Beschwerdeführer war über drei Jahre weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer ins Firmenbuch eingetragen.Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 01.07.2021, welche im Verwaltungsakt aufliegt, gab der Beschwerdeführer an, dass keine Verpflichtung besteht, dass er seinen Verlust der Geschäftsführereigenschaft in das Firmenbuch eintragen muss. Diesbezüglich ist auf Paragraph 17, Absatz eins, GmbHG zu verweisen, wonach die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden sind. Eine unverzügliche Meldung zum Firmenbuch ist jedoch nicht erfolgt, der Beschwerdeführer war über drei Jahre weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer ins Firmenbuch eingetragen. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt kein neuer Geschäftsführer ins Firmenbuch eingetragen wurde. Es ist nicht glaubhaft, dass die Firma seit über drei Jahren keinen handelsrechtlichen Geschäftsführer mehr hat, der die Firma nach außen hin vertritt. Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Rücktrittserklärung und seine Beendigung der Geschäftsführerfunktion sind sohin nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Es konnte daher zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX war. Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Rücktrittserklärung und seine Beendigung der Geschäftsführerfunktion sind sohin nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Es konnte daher zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 war.
  8. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf der Notstandshilfe im Zeitraum 13.03.2019 bis 16.04.2019 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.725,15.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 ist Arbeitslos, wer

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist Arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs.

1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs.

4 können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

§ 25Abs.

6 besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50

verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Vorweg ist zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers anzuführen: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des GmbH-Gesetz RGBl. Nr. 58/1906 in der geltenden Fassung lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des GmbH-Gesetz RGBl. Nr. 58 aus 1906, in der geltenden Fassung lauten: „§ 15.

(1)Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Zu Geschäftsführern können nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch Beschluß der Gesellschafter. Werden Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt, so kann dies auch im Gesellschaftsvertrage geschehen, jedoch nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses.
(2)Wenn im Gesellschaftsvertrage sämtliche Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt sind, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(3)Im Gesellschaftsvertrag kann die Bestellung von Geschäftsführern durch den Bund, ein Land oder durch eine andere öffentlichrechtliche Körperschaft vorbehalten werden. § 16a.
(1)Geschäftsführer können unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.Paragraph 16 a,
(1)Geschäftsführer können unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.
(2)Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mitgeschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen. § 17.
(1)Die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben neue Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen.Paragraph 17,
(1)Die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben neue Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen.
(2)Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch vom abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführer unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.
(3)Ist eine Person als Geschäftsführer eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.“ Der Beschwerdeführer moniert, er habe seinen Rücktritt als Geschäftsführer den Gesellschaftern bereits nach Rechtskraft des Urteils vom 21.03.2018 erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach hierzu bereits aus, dass Lehre und Rechtsprechung anerkannt hatten, dass der Geschäftsführer auch berechtigt ist, seine Organfunktion jederzeit niederzulegen; die Rücktrittserklärung stellt dabei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  1. September 1988, Zl. 85/14/0161, und die darin zitierte Vorjudikatur; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, 439f). Weiters wurde die Auffassung vertreten, dass der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister für die Wirksamkeit nicht von Bedeutung ist (VwGH vom 16.10.2002, Zl. 99/03/0451, mit Verweis auf VwGH vom 13.09.1988, Zl. 85/14/0161).Der Verwaltungsgerichtshof sprach hierzu bereits aus, dass Lehre und Rechtsprechung anerkannt hatten, dass der Geschäftsführer auch berechtigt ist, seine Organfunktion jederzeit niederzulegen; die Rücktrittserklärung stellt dabei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. September 1988, Zl. 85/14/0161, und die darin zitierte Vorjudikatur; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, 439f). Weiters wurde die Auffassung vertreten, dass der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister für die Wirksamkeit nicht von Bedeutung ist (VwGH vom 16.10.2002, Zl. 99/03/0451, mit Verweis auf VwGH vom 13.09.1988, Zl. 85/14/0161). Mit dem diesbezüglich am
  3. Oktober 1997 in Kraft getretenen Insolvenzrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 114/1997, wurde der Rücktritt der Geschäftsführer durch § 16a GmbHG geregelt. Danach können Geschäftsführer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirksamkeit ihren Rücktritt erklären, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Dabei hat die Anmeldung zum Firmenbuch nach § 17 bloß deklarative Wirkung (vgl. Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz4, 213f). Im Übrigen wurde durch § 16a Abs. 2 GmbHG nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass der Rücktritt gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären ist (VwGH vom 16.10.2002, Zl. 99/03/0451).Mit dem diesbezüglich am
  4. Oktober 1997 in Kraft getretenen Insolvenzrechts-Änderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, wurde der Rücktritt der Geschäftsführer durch Paragraph 16 a, GmbHG geregelt. Danach können Geschäftsführer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirksamkeit ihren Rücktritt erklären, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Dabei hat die Anmeldung zum Firmenbuch nach Paragraph 17, bloß deklarative Wirkung vergleiche Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz4, 213f). Im Übrigen wurde durch Paragraph 16 a, Absatz 2, GmbHG nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass der Rücktritt gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären ist (VwGH vom 16.10.2002, Zl. 99/03/0451). Der Beschwerdeführer konnte trotz diesbezüglicher Aufforderung durch die belangte Behörde im gesamten Verfahren keinen Nachweis der Rücktrittserklärung gegenüber den Gesellschaftern vorlegen. Diesbezüglich ist auch auf § 15 Abs. 1 GmbHG zu verweisen, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben muss. Der Beschwerdeführer war jedoch im Zeitraum von 16.03.2018 bis 01.03.2022 der einzige eingetragene Geschäftsführer der GmbH. Ein Rücktritt als Geschäftsführer ist deshalb nicht glaubhaft und nachvollziehbar.Der Beschwerdeführer konnte trotz diesbezüglicher Aufforderung durch die belangte Behörde im gesamten Verfahren keinen Nachweis der Rücktrittserklärung gegenüber den Gesellschaftern vorlegen. Diesbezüglich ist auch auf Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG zu verweisen, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben muss. Der Beschwerdeführer war jedoch im Zeitraum von 16.03.2018 bis 01.03.2022 der einzige eingetragene Geschäftsführer der GmbH. Ein Rücktritt als Geschäftsführer ist deshalb nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bis zum 01.03.2022 als Geschäftsführer der GmbH eingetragen. Aus § 17 Abs. 1 GmbHG geht hervor, dass die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden sind. Fast drei Jahre nach Rücktritt ist jedoch keinesfalls mehr als ohne Verzug anzusehen und sind die Angaben des Beschwerdeführers über den Rücktritt auch deshalb nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bis zum 01.03.2022 als Geschäftsführer der GmbH eingetragen. Aus Paragraph 17, Absatz eins, GmbHG geht hervor, dass die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden sind. Fast drei Jahre nach Rücktritt ist jedoch keinesfalls mehr als ohne Verzug anzusehen und sind die Angaben des Beschwerdeführers über den Rücktritt auch deshalb nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer führte mehrfach aus, dass er aufgrund seiner Vorstrafen keine Geschäftsführertätigkeit mehr ausführen dürfe. Eine ex lege Beendigung der Geschäftsführertätigkeit aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ist dem GmbHG jedoch nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer war daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der XXXX . Der Beschwerdeführer war daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der römisch 40 . Zum Widerruf: Bei Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Durch die Bestellung zum Geschäftsführer wird die gesellschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet. Durch den Anstellungsvertrag werden die zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft geregelt. Sein Hauptinhalt auf Seiten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung. Bereits durch den wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt ergibt sich im Wesentlichen die Pflicht des Geschäftsführers zur Geschäftsführung, sodass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt. Durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wird nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt, sondern es wird nur die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgeschriebenen Verpflichtung zur Dienstleistung und zur Geschäftsführung, also das "Wie" der Ausübung derselben aufgehoben (VwGH 02.07.2008, Zl. 2007/08/0195; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0199). In seinem Erkenntnis vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet (VwGH vom
  5. Februar 2002, Zl. 99/08/0022) oder ob er ein Entgelt erhält (VwGH vom
  6. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009). Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde (VwGH vom
  7. April 2003, Zl. 2002/08/0046; VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0082).In seinem Erkenntnis vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet (VwGH vom
  8. Februar 2002, Zl. 99/08/0022) oder ob er ein Entgelt erhält (VwGH vom
  9. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009). Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde (VwGH vom
  10. April 2003, Zl. 2002/08/0046; VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0082). Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG liegt daher bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH erst dann vor, wenn auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gilt auch im Konkurs der GmbH und ebenso für Liquidatoren (VwGH vom
  11. Juli 2008, Zl. 2007/08/0338).Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG liegt daher bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH erst dann vor, wenn auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gilt auch im Konkurs der GmbH und ebenso für Liquidatoren (VwGH vom
  12. Juli 2008, Zl. 2007/08/0338). Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum 24.07.2017 bis 28.07.2017 und von 17.04.2019 bis 25.04.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX . Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Es überschnitten sich die Funktion als Geschäftsführer mit dem Dienstverhältnis im gesamten Zeitraum.Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum 24.07.2017 bis 28.07.2017 und von 17.04.2019 bis 25.04.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur römisch 40 . Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Es überschnitten sich die Funktion als Geschäftsführer mit dem Dienstverhältnis im gesamten Zeitraum. Der Beschwerdeführer beendete somit das Dienstverhältnis zwar bereits zum 28.07.2017 bzw. 25.04.2019, blieb aber darüber hinaus weiter handelsrechtlicher Geschäftsführer bis zum 01.03.2022, sodass Arbeitslosigkeit

§ 12Al

VG nicht vorlag. Der Beschwerdeführer beendete somit das Dienstverhältnis zwar bereits zum 28.07.2017 bzw. 25.04.2019, blieb aber darüber hinaus weiter handelsrechtlicher Geschäftsführer bis zum 01.03.2022, sodass Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, AlVG nicht vorlag. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ist daher im Zeitraum 13.03.2019 bis 16.04.2019 zu widerrufen. Zur Rückforderung: Aus § 25 AlVG ergibt sich, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Aus Paragraph 25, AlVG ergibt sich, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand "Unwahre Angaben" ist erfüllt. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer die Notstandshilfe im Zeitraum 13.03.2019 bis 16.04.2019 lediglich aus dem Grund ausbezahlt erhalten, da er durch die falschen Angaben gegenüber der belangten Behörde (das Verschweigen des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses als Geschäftsführer) die Zuerkennung der Notstandshilfe im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum herbeigeführt hat, dieser Leistungsbezug wurde in weiterer Folge nunmehr widerrufen, weshalb er auch zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer gab im Antrag auf Arbeitslosengeld an, dass er derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, obwohl er im gesamten Zeitraum Geschäftsführer der XXXX war und war bei der betreffenden Frage die Möglichkeit „Geschäftsführer/in“ beispielhaft angeführt. Der Beschwerdeführer gab im Antrag auf Arbeitslosengeld an, dass er derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, obwohl er im gesamten Zeitraum Geschäftsführer der römisch 40 war und war bei der betreffenden Frage die Möglichkeit „Geschäftsführer/in“ beispielhaft angeführt. Der Beschwerdeführer ist daher zur Rückzahlung der unberechtigt ausbezahlten Leistung verpflichtet. Der Beschwerdeführer bezog Notstandshilfe im Zeitraum 13.03.2019 bis 16.04.2019, sohin über einen Zeitraum von insgesamt 35 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 49,29, sohin insgesamt € 1.725,15. Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2245479.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.