Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 10.8.2020 bis zum 20.8.2020 für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat
GVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bangladesch, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 7.10.2019 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Eine durchgeführte VIS Abfrage am 7.10.2019 ergab, dass sie mit einem italienischen Schengenvisum, ausgestellt in Bangladesch in Dhaka, gültig von 25.9.2019 bis 8.11.2019 in das Bundesgebiet eingereist war. Am 7.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass über sie eine Anordnung zur Unterkunftnahme an einer genannten Adresse verhängt wird. Gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung
G 2005 iVm § 7 Abs 1 VwGVG wurde ihr ein Informationsblatt zur Anordnung der Unterkunftnahme ausgefolgt.Am 7.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass über sie eine Anordnung zur Unterkunftnahme an einer genannten Adresse verhängt wird. Gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung
Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG wurde ihr ein Informationsblatt zur Anordnung der Unterkunftnahme ausgefolgt. Am 8.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) beabsichtigt, Konsultationen mit Italien zu führen. Am 9.10.2019 wurde die Anordnung der Unterkunftnahme wieder aufgehoben. Ab 14.10.2019, dem Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung, war die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts. Auf das am 18.10.2019 durch das Bundesamt an Italien gerichtete Aufnahmeersuchen
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgte seitens Italien keine fristgerechte Antwort.Auf das am 18.10.2019 durch das Bundesamt an Italien gerichtete Aufnahmeersuchen
G zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.1.2020, Zahl: 1248402105 - 191019577 / BMI-EAST_OST, rechtskräftig am 8.2.2020, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG erlassen. Da die Beschwerdeführerin seit 14.10.2019 unbekannten Aufenthaltes war, wurde gegen ihre Person ein Festnahmeauftrag
BFA-VG erlassen.Da die Beschwerdeführerin seit 14.10.2019 unbekannten Aufenthaltes war, wurde gegen ihre Person ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, BFA-VG erlassen. Am 9.8.2020 suchte die Beschwerdeführerin eine Polizeiinspektion in Wien auf und ersuchte um einen Schlafplatz. In weiterer Folge wurde der bestehende Festnahmeauftrag um 17:15 vollzogen und die Beschwerdeführerin in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Am 10.8.2020 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: „Anm.: Die Fremde weigert sich die Fragen zu beantworten und macht keine Angaben. Die Fremde wird erneut befragt warum sie keine Angaben macht. A: Anm.: Es wurde mehrmals versucht mit Ihr zu sprechen jedoch machte die Fremde keinerlei Angaben.Anmerkung, Es wurde mehrmals versucht mit Ihr zu sprechen jedoch machte die Fremde keinerlei Angaben. Nach Rücksprache mit dem PAZ – HG und PAZ Rosauerlände wurde die Fremde bereits einem Arzt vorgeführt und mit Beruhigungstropfen entlassen. A: Ich möchte Asyl, ich wurde gefoltert und misshandelt. Ich wurde so arg gefoltert als wäre ich eine Drogenhure. Ich bin krank. F: Haben Sie Drogen genommen? A: Nein, Sie können mein Blut testen lassen. Ich bin krank, weil ich Opfer von Folterungen war und auch Drogen ausgesetzt war. Ich war schon früher hier in Österreich und habe um Asyl angesucht. Ich kam mit einem italienischen Visum. Dann hat man mir wegen Dublin Angst gemacht, mich abzuschieben. Ich bin dann untergetaucht und nirgends mehr hingegangen. F: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren worden? A: Ich bin mit falschen Namen und falschen Reisepass nach Italien, bzw. Europa gereist. Der Schlepper hat gesagt sobald ich nach Europa komme würde ich Asyl bekommen. Wiederholung der Frage! A: Ich heiße […] und ich bin am […] in Dhaka, […] geboren. F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? A: Gut. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Nein. F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? A: Ich bin ein bisschen krank. Befragt gebe ich an, dass ich schon lange im Trauma und psychisch krank bin. Ich verstehe schon lange nicht mehr wo ich bin. Sie wissen nicht was mit mir alles passiert ist. F: Warum stimmen Ihre Angaben nicht mit Ihrem Reisepass überein? A: Der Schlepper hat gesagt er braucht ein Foto von mit um mir einen Reisepass zu machen. Beginn des Ermittlungsverfahrens und Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör Sie stellten am 07.10.2019 einen Asylantrag im Bundesgebiet und konnte festgestellt werden, dass Italien für das Verfahren zuständig ist, weshalb gegen Sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde, welche am 08.02.2020 in Rechtskraft erwuchs. Sie wurden am 09.08.2020 um 16:35 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien im Bundesgebiet aufgegriffen und konnte festgestellt werden, dass gegen Sie ein Festnahme Auftrag erlassen wurde, um Ihre Abschiebung vollziehen zu können. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und sich dem Verfahren entzogen. Deswegen wurden Sie festgenommen und ins PAZ HG überstellt. A: Wenn sie mir hier nichts geben, dann geben sie mir wenigstens mein Telefon mein Geld und meinen Reisepass, dann gehe ich weg. Ich habe 133 Euro gehabt. F: Ist Ihr Reisepass nun gefälscht oder nicht? A: Der Reisepass ist gefälscht, aber sie möchten mich ja nicht dalassen und geben mir kein Asyl. F: Ist Ihr Personalausweis gefälscht? A: Ja auch dieser wurde vom Schlepper gefälscht. F: Wohin möchten Sie gehen, wenn Sie entlassen erden? A: Ich werde nach Italien gehen und dort Asyl ansuchen. Ich möchte in Ihrem Land kein Asyl mehr beantragen. F: Warum sind sie bis jetzt nicht nach Italien zurückgekehrt? A: Wiederholung der Frage! A: In Deutschland war es viel besser. F: Wann waren Sie in Deutschland? A: Der Schlepper wollte mich nach Deutschland bringen, aber der Schlepper hat gesagt, dass ich auch in Österreich um Asyl ansuchen. F: Wann und wo wurden Sie misshandelt? A: Ich bin zuerst nach Serbien gegangen zu einem Freund. Ich hätte auch dort um Asyl ansuchen können. In Serbien und in Italien. Hier wurde ich dann so gefoltert dass ich um Asyl ansuchen möchte. F: Ihre heutigen Angaben sind in Ihrer Erstbefragung nicht ersichtlich und können Sie nicht glaubwürdig in Erscheinung treten. A: Ich wurde hier am Arm geschlagen und an der Hüfte betatscht. Befragt gebe ich an, dass ich keine Drogenhure bin. Auf der […] wurde ich beschimpft und verhöhnt. Hier wurde ich dann schlecht behandelt und geschlagen. Wenn sie glauben, dass ich so eine große Verbrecherin warum bin ich dann freiwillig hierhergekommen. Sie haben so getan als hätten sie mich von der Straße festgenommen und mich hierhergebracht. Ich kam freiwillig. F: Möchten Sie einen Asylantrag stellen, ja oder nein? A: Ja ich möchte einen Asylantrag stellen. Gennannte stellte am 10.08.2020 während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Dienstnummer […] einen Asylantrag und ist daher der Asyleinvernahmegruppe vorzuführen. Sie werden der LPD zur Erstbefragung vorgeführt und bleiben bis dahin in Anhaltung durch den gegenständlichen FNA. Anschließend wird anhand der Erstbefragung und der Prognose die weitere Vorgehensweise entschieden. Die Einvernahme wird um 12:35 Uhr abgebrochen. (…)“ Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über die Beschwerdeführerin
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über die Beschwerdeführerin
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend stellte das Bundesamt folgendes fest: „Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und konnte festgestellt werden, dass Italien für Ihr Verfahren zuständig ist. Ihre Identität konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ihre Verfahrensidentität lautet […]. Sie gaben weiters an, dass sowohl Ihr Reisepass als auch Ihr Personalausweis gefälscht seien. Sie leiden weder an chronischen noch lebensbedrohenden Erkrankungen. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie unterliegen einem Verfahren nach der Dublin Verordnung Es wurde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Italien eingeleitet. Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Diese ist seit 08.02.2020 rechtskräftig. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: − Sie hielten sich seit 08.02.2020 illegal in Österreich auf. − Sie sind nach Österreich mit einem italienischen Schengen Visum eingereist. − Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. − Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie im Bundesgebiet untertauchten und sich dem Verfahren entzogen haben. − Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie unangemeldet Unterkunft nahmen. − Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. − Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieben Sie illegal im Bundesgebiet. − Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten. − Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. − Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. − Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst seit kurzen im Bundesgebiet befinden und keine berufliche Bindungen zu Österreich verfügen. − Sie haben die Wohnsitzauflage/Anordnung zur Unterkunftnahme nicht befolgt. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben keine Familienangehörige in Österreich und kann somit nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Italien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.“Sie haben keine Familienangehörige in Österreich und kann somit nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Italien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde.“ Am 10.8.2020 wurde die Beschwerdeführerin um 20:30 Uhr in Schubhaft genommen. Am 13.8.2020 erfolgte auf Intervention der Diakonie (Schubhaftbetreuung) ein persönliches Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels „LEFÖ-IBF“. Anschließend wurde am 14.8.2020 in einem Schreiben an die Behörde darum ersucht, die Betroffene aus der Schubhaft zu entlassen. Darin wurde ua. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eindeutig als Opfer von Frauenhandel identifiziert worden und bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren und auch Anzeige zu erstatten. Zunächst benötige sie allerdings intensive Betreuung und Unterstützung zu einer Stabilisierung. Eine sichere Unterbringung sei durch „LEFÖ-IBF“ bei einer Entlassung jedenfalls gewährleistet. Diesem Ersuchen von „LEFÖ-IBF“ wurde durch die Behörde nicht entsprochen. Am 18.8.2020 fand die asylrechtliche Einvernahme bezüglich des Folgeantrags auf internationalen Schutz statt. Am 19.8.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.8.2020 sowie gegen die Anordnung von Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 9.8.2020 in Wien selbstständig eine Polizeidienststelle aufgesucht habe, in weiterer Folge festgenommen und nach Durchführung einer Einvernahme über sie die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet worden sei. Während der Einvernahme sei die Beschwerdeführerin sichtlich gestresst gewesen und habe Angaben dazu gemacht, dass sie geschlagen, misshandelt, gefoltert und wie eine „Drogenhure“ behandelt worden sei. Dennoch habe die belangte Behörde nicht eruiert, ob es sich bei ihr um ein Opfer von Menschenhandel handle. Im Zuge des 12.8.2020 von einer Mitarbeiterin der ARGE Rechtberatung-Diakonie durchgeführten Beratungsgespräches habe sich für diese ein solcher Verdacht ergeben und in weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin auch von der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels besucht worden und werde nunmehr von LEFÖ-IBF betreut. Während des Beratungsgesprächs hätten sich für die Mitarbeiterin der LEFÖ-IBF klare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel sei und sei dies auch der belangten Behörde mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit in einer von LEFÖ-IBF bereitgestellten Schutzwohnung Unterkunft zu nehmen und würde auch der Anordnung eines gelinderen Mittels Folge leisten. Die Beschwerdeführerin sei gewillt, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und es sei durch das LKA Wien betreffend den Sachverhalt von Menschenhandel auch bereits ein Termin für eine Einvernahme am 20.8.2020 angesetzt worden. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Einvernahme vor der Behörde in einem schlechten psychischen Zustand gewesen, habe auch angegeben, psychisch krank zu sein und teils verwirrende Aussagen getätigt. Mehrmals habe sie erklärt, Folterungen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen und wie eine „Drogenhure“ behandelt worden zu sein. Diese Sachverhaltselemente in Zusammenschau mit ihren Angaben über ihre Reisebewegungen in Europa und dem selbstständigen Aufsuchen einer Polizeidienststelle sprächen dafür, dass sie ein Opfer von Menschenhandel sei. Dennoch habe die belangte Behörde hierzu keine weiteren Ermittlungen angestellt. Österreich sei Vertragsstaat sämtlicher relevanter internationaler Rechtsinstrumente gegen den Menschenhandel, einschließlich unter anderem des VN Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels
des Europaratsübereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels habe eine Person, bei den es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass es sich um ein Opfer von Menschenhandel handle, eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen. Daraus sei eindeutig ableitbar, dass eine Person, welche Opfer von Menschenhandel sei, auch dann nicht sofort abgeschoben werden könne, wenn sie sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalte.Österreich sei Vertragsstaat sämtlicher relevanter internationaler Rechtsinstrumente gegen den Menschenhandel, einschließlich unter anderem des VN Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels
, des Europaratsübereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels habe eine Person, bei den es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass es sich um ein Opfer von Menschenhandel handle, eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen. Daraus sei eindeutig ableitbar, dass eine Person, welche Opfer von Menschenhandel sei, auch dann nicht sofort abgeschoben werden könne, wenn sie sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalte. Im konkreten Fall habe es jedoch weder eine Aufklärung der Beschwerdeführerin über ihre Rechte als potentielles Opfer von Menschenhandel gegeben, noch habe die belangte Behörde eine 30-tägige Bedenkzeit eingeräumt. Bezüglich der fehlenden Fluchtgefahr wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 9.8.2020 selbstständig zur Polizeidienststelle begeben habe und nicht im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen worden sei. Dieses Verhalten lasse durchaus ihre Kooperationsbereitschaft erkennen. Die in Fällen mit Dublin-Bezug notwendige erhebliche Fluchtgefahr liege nicht vor. Auch komme im Falle der Beschwerdeführerin jedenfalls gelindere Mittel in Betracht, etwa eine periodische Meldeverpflichtung, weil die Beschwerdeführerin in einer von LEFÖ-IBF zur Verfügung gestellten Schutz Wohnung Unterkunft nehmen könne. Alternativ wäre auf das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ● eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, ● den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, ● im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, ● der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin
VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die Beschwerdeführerin aufzukommen hat, einschließlich der Eingabegebühr, auferlegen. Im Rahmen seiner Beschwerdevorlage nahm das Bundesamt am 20.8.2020 zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen folgendermaßen Stellung: „Zunächst muss der Beschwerde entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Beginnend ab 07.10.2019 (
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ● die Beschwerdeführerin zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten. Am 20.8.2020 wurde die Beschwerdeführerin durch das Landeskriminalamt wegen des Verdachtes auf Menschenhandel als Zeugin einvernommen. Im Zuge der Einvernahme bestätigte sie im Wesentlichen, sowohl in Italien als auch in Serbien und in Österreich zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Am 4.10.2019 sei sie von ihrem Schlepper von Rom nach Wien und dann nach Traiskirchen gebracht worden, wo man ihr bei der Asylantragstellung mitgeteilt habe, dass sie erst nach Italien zurück- und dann nach Bangladesch abgeschoben würde. Aus diesem Grund habe sie der Schlepper wieder nach Italien gebracht und an Freunde übergeben, die sie in Venedig zur Prostitution gezwungen hätten. Man habe sie mehrmals geschlagen und mit Tabletten vollgepumpt, um sie willenlos zu machen. Nach vier Monaten sei sie dann nach Subotica in Serbien gebracht worden, wo man ihr das von ihrer Mutter geschickte Geld abgenommen und sie weiterhin zur Prostitution gezwungen habe. Ein weiterer Schlepper habe sie dann nach Österreich gebracht, an drei Männer übergeben, die sie vergewaltigt, überwacht und weiter zur Prostitution gezwungen hätten. Als ihr Bewacher eingeschlafen sei, sei ihr die Flucht aus der Wohnung gelungen, sie habe sich zur Polizei begeben, wo man sie eingesperrt habe. Noch am 20.8.2020 wurde die Beschwerdeführerin um 19:30 aus der Schubhaft in das Gelindere Mittel entlassen und durch eine Vertreterin des Vereins LEFÖ übernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bangladesch und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bangladesch und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über die Beschwerdeführerin
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und die Beschwerdeführerin am 10.8.2020 um 20:30 Uhr in Schubhaft genommen. Am 20.8.2020 wurde die Beschwerdeführerin um 19:30 aus der Schubhaft in das Gelindere Mittel entlassen und durch eine Vertreterin des Vereins LEFÖ übernommen.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über die Beschwerdeführerin
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und die Beschwerdeführerin am 10.8.2020 um 20:30 Uhr in Schubhaft genommen. Am 20.8.2020 wurde die Beschwerdeführerin um 19:30 aus der Schubhaft in das Gelindere Mittel entlassen und durch eine Vertreterin des Vereins LEFÖ übernommen. Die Beschwerdeführerin reiste mit einem italienischen Schengenvisum, ausgestellt in Bangladesch in Dhaka, gültig von 25.9.2019 bis 8.11.2019, in das Bundesgebiet ein und stellte am 7.10.2019 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 19.12.2019 teilte das Bundesamt der italienischen Asylbehörde schriftlich mit, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung ihres Asylverfahrens
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.1.2020, Zahl: 1248402105 - 191019577 / BMI-EAST_OST, rechtskräftig am 8.2.2020, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin
G zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG erlassen.Mit Schreiben vom 19.12.2019 teilte das Bundesamt der italienischen Asylbehörde schriftlich mit, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung ihres Asylverfahrens
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG erlassen. Am 10.8.2020 stellte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schubhafteinvernahme einen Folgeantrag. Gegen die Beschwerdeführerin bestand eine seit 8.2.2020 rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich integriert, hatte keinen gemeldeten Wohnsitz, keine ausreichenden Existenzmittel und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Auch gab es keine familiären Bindungen in Österreich. Seit 14.10.2019 war sie für die Behörde nicht greifbar gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde am 9.8.2020 festgenommen, nachdem sie selbstständig eine Polizeiinspektion aufgesucht und um einen Schlafplatz ersucht hatte. Aus dem Einvernahmeprotokoll zur Verhängung der Schubhaft vom 10.8.2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall glaubhaft einen traumatisierten bzw. verwirrten Eindruck machte. Wiederholt betonte sie zudem, sie sei wie eine „Drogenhure“ behandelt, geschlagen, beschimpft und verhöhnt worden. Sie sei auch in Italien und Serbien gewesen. Ausdrücklich gab sie an: „Ich hätte auch dort um Asyl ansuchen können. In Serbien und in Italien. Hier wurde ich dann so gefoltert dass ich um Asyl ansuchen möchte.“ Die zeugenschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Menschenhandel durch das Landeskriminalamt fand am 20.8.2020 statt. Im Zuge der Einvernahme bestätigte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sowohl in Italien als auch in Serbien und in Österreich zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Sie habe in Wien fliehen können, sich zur Polizei begeben und sei dort verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin hatte einen Anspruch auf Unterbringung in einer durch die Opferschutzeinrichtung LEFÖ-IBF betreuten Schutzwohnung. Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt I ausgeführt festgestellt.Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt römisch eins ausgeführt festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Inhalt der vorgelegten Schriftsätze, insbesondere dem Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme der Behörde hierzu, sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft): 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. 3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: § 77.
76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche -der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende -soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).
76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche -der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende -soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28.5.2008, 2007/21/0233). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.2.4. Im konkreten Fall war in einer Gesamtschau eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin III-Verordnung nicht gegeben:3.2.4. Im konkreten Fall war in einer Gesamtschau eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Dublin III-Verordnung nicht gegeben: Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über die Beschwerdeführerin
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und die Beschwerdeführerin am 10.8.2020 um 20:30 Uhr in Schubhaft genommen. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über die Beschwerdeführerin
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und die Beschwerdeführerin am 10.8.2020 um 20:30 Uhr in Schubhaft genommen. Rechtlich stützte sich die belangte Behörde hierbei auf § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6 sowie Z 9 FPG.Rechtlich stützte sich die belangte Behörde hierbei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6, sowie Ziffer 9, FPG. Die Beschwerdeführerin war mit einem italienischen Schengenvisum, ausgestellt in Bangladesch in Dhaka, gültig von 25.9.2019 bis 8.11.2019, in das Bundesgebiet eingereist und hatte am 7.10.2019 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.1.2020, Zahl: 1248402105 - 191019577 / BMI-EAST_OST, rechtskräftig am 8.2.2020, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin
G zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG erlassen.Die Beschwerdeführerin war mit einem italienischen Schengenvisum, ausgestellt in Bangladesch in Dhaka, gültig von 25.9.2019 bis 8.11.2019, in das Bundesgebiet eingereist und hatte am 7.10.2019 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.1.2020, Zahl: 1248402105 - 191019577 / BMI-EAST_OST, rechtskräftig am 8.2.2020, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG erlassen. Gegen die Beschwerdeführerin bestand eine seit 8.2.2020 rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Mit Schreiben vom 19.12.2019 teilte das Bundesamt der italienischen Asylbehörde schriftlich mit, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung Ihres Asylverfahrens
Mit Schreiben vom 19.12.2019 teilte das Bundesamt der italienischen Asylbehörde schriftlich mit, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung Ihres Asylverfahrens
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GVG. Da die beschwerdeführende Partei obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag der Behörde war dementsprechend abzuweisen.Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG. Da die beschwerdeführende Partei obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag der Behörde war dementsprechend abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2234199.1.00
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