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{'item': 'W161 2233751-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW161 2233751-2 Spruch, W161 2233751-2/5E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Anja RIECKEN, Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 14.05.2021, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000193/2017 und RECHT 16/2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Anja RIECKEN, Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 14.05.2021, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000193/2017 und RECHT 16 aus 2021,, zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und die Tochter von XXXX , welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 25.07.2016 zunächst der Status der subsidiär Schutzberechtigten und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. 1.
  2. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und die Tochter von römisch 40 , welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 25.07.2016 zunächst der Status der subsidiär Schutzberechtigten und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Sie stellte erstmalig bereits am 21.12.2017 bei der österreichischen Botschaft Addis Abeba (in Folge: ÖB Addis Abeba) einen Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 und nannte als Bezugsperson ihre Mutter. Sie stellte erstmalig bereits am 21.12.2017 bei der österreichischen Botschaft Addis Abeba (in Folge: ÖB Addis Abeba) einen Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 und nannte als Bezugsperson ihre Mutter. Zum Antragszeitpunkt war die Bezugsperson subsidiär schutzberechtigt und die dreijährige Frist des § 35 Abs. 2 AsylG noch nicht abgelaufen. In der Folge wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass dieser Antrag als hinfällig zu betrachten sei. Zum Antragszeitpunkt war die Bezugsperson subsidiär schutzberechtigt und die dreijährige Frist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG noch nicht abgelaufen. In der Folge wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass dieser Antrag als hinfällig zu betrachten sei. 1.2.
  3. Nach einem Schriftverkehr zwischen der Vertreterin der Beschwerdeführerin und der ÖB Addis Abeba, der Erstattung einer negativen Mitteilung nach § 35 Abs.4 AsylG 2005 und einer dazu abgegebenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einreise gemäß § 35 Asyl G 2005 mit Bescheid vom 15.01.2020 gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. 1.2.
  4. Nach einem Schriftverkehr zwischen der Vertreterin der Beschwerdeführerin und der ÖB Addis Abeba, der Erstattung einer negativen Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und einer dazu abgegebenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einreise gemäß Paragraph 35, Asyl G 2005 mit Bescheid vom 15.01.2020 gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. 1.2.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020 wurde der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde Folge gegeben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen, da u.a. der konkrete Einbringungszeitpunkt des Einreiseantrages unklar war. 1.
  6. Im fortgesetzten Verfahren hielt die ÖB Addis Abeba am 15.02.2021 fest, dass zwischen Ende 2017 und Dezember 2018 laut Aktenlage im vorliegenden Fall nichts passiert wäre und dass am 13.12.2018 eine persönliche Vorsprache der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer damals bereits volljährigen Schwester stattgefunden habe. Bei diesem Termin wäre für die ÖB Addis Abeba klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag nach § 35 AsylG stellen möchte. In der Folge sei es zu zahlreichen Verbesserungen dieses Antrages gekommen. Die ÖB Addis Abeba gehe jedoch in der Folge von einer neuerlichen Antragstellung am 13.12.2018 aus.1.
  7. Im fortgesetzten Verfahren hielt die ÖB Addis Abeba am 15.02.2021 fest, dass zwischen Ende 2017 und Dezember 2018 laut Aktenlage im vorliegenden Fall nichts passiert wäre und dass am 13.12.2018 eine persönliche Vorsprache der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer damals bereits volljährigen Schwester stattgefunden habe. Bei diesem Termin wäre für die ÖB Addis Abeba klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag nach Paragraph 35, AsylG stellen möchte. In der Folge sei es zu zahlreichen Verbesserungen dieses Antrages gekommen. Die ÖB Addis Abeba gehe jedoch in der Folge von einer neuerlichen Antragstellung am 13.12.2018 aus. 1.
  8. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 18.03.2021 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es könne nicht von der Gültigkeit des am 23.05.2019 datierten schriftlichen Antragsformulars ausgegangen werden.1.
  9. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 18.03.2021 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es könne nicht von der Gültigkeit des am 23.05.2019 datierten schriftlichen Antragsformulars ausgegangen werden. 1.
  10. Mit Schreiben vom 26.03.2021 wurde der Vertreterin der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Mitteilung nach § 35 Abs.4 AsylG und die dazu ergangene Stellungnahme wurden beigelegt.Die Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und die dazu ergangene Stellungnahme wurden beigelegt. 1.
  11. Am 02.04.2021 brachte die Vertreterin der Antragstellerin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein. Über den Antrag vom 21.12.2017 sei bis dato nicht entschieden worden. Das Gesetz sehe weder eine formlose Einstellung, noch eine „Hinfälligkeit“ vor. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass über den Antrag aus dem Jahr 2017 noch nicht rechtskräftig entschieden worden wäre. Im konkreten Fall sei die Antragstellerin im Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz der Bezugsperson in Österreich und auch im Zeitpunkt des Antrags vom 21.12.2017 minderjährig gewesen und hätte bei rascherer Bearbeitung des Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls noch vom Recht auf Familienzusammenführung Gebrauch machen können. Sollte dieser Argumentation nicht gefolgt werden, so sei alternativ die versuchte Antragstellung vom 17.01.2019 bzw. die erfolgte Antragstellung vom 02.04.2019 als Antragsmodifikation zum erstinstanzlich anhängigen Antrag vom 21.12.2017 zu werten. 1.
  12. In einer ergänzenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 AsylG vom 07.04.2021 wurde ausgeführt, dass das BFA an der getroffenen Entscheidung festhalte, da die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. 1.
  13. In einer ergänzenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, AsylG vom 07.04.2021 wurde ausgeführt, dass das BFA an der getroffenen Entscheidung festhalte, da die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. 1.
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.05.2021 wies die ÖB Addis Abeba den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. 1.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.05.2021 wies die ÖB Addis Abeba den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend würde ausgeführt, die Antragstellerin sei zum Einbringungszeitpunkt am 13.12.2018 bereits volljährig gewesen und müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser um keine Familienangehörige mehr im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG der Bezugsperson in Österreich handle. Es könne nicht von der Gültigkeit des am 23.05.2019 datierten schriftlichen Antragsformulars ausgegangen werden.Begründend würde ausgeführt, die Antragstellerin sei zum Einbringungszeitpunkt am 13.12.2018 bereits volljährig gewesen und müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser um keine Familienangehörige mehr im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG der Bezugsperson in Österreich handle. Es könne nicht von der Gültigkeit des am 23.05.2019 datierten schriftlichen Antragsformulars ausgegangen werden. Dieser Bescheid wurden der Vertreterin der Antragsteller am 14.05.2021 per E-Mail zugestellt. 1.
  16. Dagegen richtet sich die am 11.06.2021 eingebrachte Beschwerde, mit der zunächst der Verfahrensgang dargelegt wird und ausgeführt wird, der gegenständliche Antrag sei am 21.12.2017 eingebracht worden. Die Botschaft gehe im angefochtenen Bescheid jedoch davon aus, dass der Antrag am 13.12.2018 eingebracht worden sei. Auch zu diesem Zeitpunkt sei die am XXXX geborene Beschwerdeführerin jedoch minderjährig gewesen. Die Bescheidbegründung sei somit eindeutig aktenwidrig. Hinsichtlich der weiteren Begründung in Bezug auf die nicht vorliegende Gültigkeit des am 23.05.2019 datierten „Antragsformulars“ (gemeint: Befragungsformular) werde auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 02.04.2021 und die darin zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.1.
  17. Dagegen richtet sich die am 11.06.2021 eingebrachte Beschwerde, mit der zunächst der Verfahrensgang dargelegt wird und ausgeführt wird, der gegenständliche Antrag sei am 21.12.2017 eingebracht worden. Die Botschaft gehe im angefochtenen Bescheid jedoch davon aus, dass der Antrag am 13.12.2018 eingebracht worden sei. Auch zu diesem Zeitpunkt sei die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin jedoch minderjährig gewesen. Die Bescheidbegründung sei somit eindeutig aktenwidrig. Hinsichtlich der weiteren Begründung in Bezug auf die nicht vorliegende Gültigkeit des am 23.05.2019 datierten „Antragsformulars“ (gemeint: Befragungsformular) werde auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 02.04.2021 und die darin zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia stellte am 14.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia stellte am 14.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 25.07.2016 wurde ihr zunächst der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.07.2017 erteilt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde zunächst abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018, GZ W254 2133896-1/23Z stattgegeben und ihr gemäß § 3 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018, GZ W254 2133896-1/23Z stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte erstmalig am 21.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen unvollständigen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  19. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, genannt, welche die in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Mutter der minderjährigen Antragstellerin sei. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte erstmalig am 21.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen unvollständigen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  20. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, genannt, welche die in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Mutter der minderjährigen Antragstellerin sei. Über diesen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund Fehlens der Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 AsylG unzulässigen Antrag wurde von der Österreichische Botschaft Addis Abeba bis dato nicht entschieden, der Beschwerdeführerin wurde jedoch mitgeteilt, dass dieser Antrag als „hinfällig“ zu betrachten sei.Über diesen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG unzulässigen Antrag wurde von der Österreichische Botschaft Addis Abeba bis dato nicht entschieden, der Beschwerdeführerin wurde jedoch mitgeteilt, dass dieser Antrag als „hinfällig“ zu betrachten sei. Nach Zuerkennung des Asylstatus an die Bezugsperson stellte die Beschwerdeführerin am 13.12.2018 den gegenständlichen Antrag nach § 35 AsylG 2005 und nannte als Bezugsperson neuerlich ihre Mutter XXXX , welche in Österreich seit 30.10.2018 asylberechtigt sei.Nach Zuerkennung des Asylstatus an die Bezugsperson stellte die Beschwerdeführerin am 13.12.2018 den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 und nannte als Bezugsperson neuerlich ihre Mutter römisch 40 , welche in Österreich seit 30.10.2018 asylberechtigt sei. Das Bundesamt teilte nach Prüfung des Sachverhaltes am 18.03.2021 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Antragstellerin aufrechterhalten. Mit dem angefochten Bescheid wurde der Antrag vom 13.12.2018 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG IVM § 35 AsylG abgewiesen.Mit dem angefochten Bescheid wurde der Antrag vom 13.12.2018 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG IVM Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
  21. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem Asylgesetz 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum von viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum von viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des BFA um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH
  1. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des BFA in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das BFA die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält. Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des BFA um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH
  2. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des BFA in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das BFA die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält. Aus dem nunmehr vorliegenden Akteninhalt ergibt sich als Antragsdatum zweifelsfrei der 13.12.
  3. Von diesem Antragsdatum gingen auch das BFA und die ÖB Addis Abeba im angefochtenen Bescheid aus. Zu diesem Zeitpunkt war die nunmehrige Beschwerdeführerin XXXX , die am XXXX geboren ist und deren Alter sowie deren Eigenschaft als Tochter der Bezugsperson nie strittig waren, noch minderjährig. Sie wurde erst am XXXX volljährig und war zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages am 13.12.2018 somit nicht - wie zu Unrecht im Bescheid festgehalten „bereits volljährig“ - sondern noch minderjährig. Aus dem nunmehr vorliegenden Akteninhalt ergibt sich als Antragsdatum zweifelsfrei der 13.12.
  4. Von diesem Antragsdatum gingen auch das BFA und die ÖB Addis Abeba im angefochtenen Bescheid aus. Zu diesem Zeitpunkt war die nunmehrige Beschwerdeführerin römisch 40 , die am römisch 40 geboren ist und deren Alter sowie deren Eigenschaft als Tochter der Bezugsperson nie strittig waren, noch minderjährig. Sie wurde erst am römisch 40 volljährig und war zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages am 13.12.2018 somit nicht - wie zu Unrecht im Bescheid festgehalten „bereits volljährig“ - sondern noch minderjährig. Da ihrer Mutter am 30.10.2018 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde mit dem Antrag am 13.12.2018 auch die Frist nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gewahrt und sind von ihr die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1-3 AsylG nicht zu erfüllen.Da ihrer Mutter am 30.10.2018 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde mit dem Antrag am 13.12.2018 auch die Frist nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gewahrt und sind von ihr die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG nicht zu erfüllen. Somit handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Familienangehörige im Sinn des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, bei welcher die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Sie erfüllt daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisevisums nach Österreich und hat die ÖB Addis Abeba dementsprechend das beantragte Visum zu erteilen.Somit handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Familienangehörige im Sinn des , Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, bei welcher die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Sie erfüllt daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisevisums nach Österreich und hat die ÖB Addis Abeba dementsprechend das beantragte Visum zu erteilen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unzulässigen aber noch offenen Antrag vom 21.12.2017 aufgrund der nunmehr ergangenen Entscheidung nicht zurückzieht, wird von der erstinstanzlichen Behörde darüber noch abzusprechen sein. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2233751.2.00

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