Obsah (12)
§ 53§ 55Art. 133§ 12§ 52§ 18Art. 8§ 2§ 9§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW175 2239357-1 Spruch, W175 2239357-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, dass dieser lautet: „
§ 55Abs. 1 bis 3 i
Vm § 59 Abs. 4 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, dass dieser lautet: „
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“ III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF) ist bosnische Staatsangehörige und wurde am XXXX in Österreich geboren. Die Beschwerdeführerin (BF) ist bosnische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Sie weist seit dem XXXX eine aufrechte Meldung um Bundesgebiet auf.Sie weist seit dem römisch 40 eine aufrechte Meldung um Bundesgebiet auf. Die BF verfügt seit 04.04.2011 über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis („Daueraufenthalt-EU“). Mit Urteil eines Landesgerichtes (LG) vom 11.11.2019 wurde die BF wegen § 28a Abs. 1
- Fall, § 28a Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes (LG) vom 11.11.2019 wurde die BF wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Paragraph 28 a, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die BF befand sich von 13.11.2019 bis 16.12.2019 in Haft. Mit Bescheid der LPD vom 19.12.2019 wurde gegen die BF ein Waffenverbot
§ 12Abs. 3 Waff
G ausgesprochen.Mit Bescheid der LPD vom 19.12.2019 wurde gegen die BF ein Waffenverbot
Paragraph 12, Absatz 3, WaffG ausgesprochen. Am 05.02.2020 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Sie führte zusammengefasst aus, dass ihre Eltern, ihr Bruder, sowie Tanten und Onkel mit deren Familie in Österreich wohnhaft seien. Sie führe seit Oktober 2018 eine Beziehung. Seit rund einem Monat sei sie als Kellnerin erwerbstätig. In Österreich habe sie die Volksschule, die Hauptschule und zwei Jahre lang eine HAK besucht; die LAP sei im Frühjahr. Sie spreche Deutsch, etwas Englisch und Italienisch sowie Bosnisch. In Bosnien habe sie sich zuletzt gemeinsam mit ihrem Freund im September 2019 aufgehalten. Sie fahre regelmäßig mit ihren Eltern nach Bosnien. Ihre Großeltern seien in Bosnien wohnhaft. Ihre Eltern besäßen dort ein Wohnhaus. Mit Urteil eines LG vom 29.04.2020 wurde die BF wegen §28a Abs. 1
- Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG iVm § 12
- Fall StGB, § 28a Abs. 1
- Fall und § 28a Abs. 4 Z 3 SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG vom 11.11.2019 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines LG vom 29.04.2020 wurde die BF wegen §28a Absatz eins,
- Fall, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG vom 11.11.2019 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshof (OGH) vom 16.09.2020 wurden die dagegen erhoben Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zurückgewiesen. Am 29.10.2020 wurde die BF erneut durch das BFA einvernommen. Nach Belehrung über den Grund der Einvernahme insbesondere unter Verweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen, führte sie aus, nicht zu verstehen, weshalb sie neuerlich einvernommen werde; dies stamme alles aus dem Jahr
- Sie äußerte Kritik am Verhalten des Einvernehmenden. Die BF gab an, die Einvernahme in Anwesenheit ihres Anwaltes abhalten zu wollen. Am 12.11.2020 wurde die BF erneut, in Anwesenheit einer Vertrauensperson, durch das BFA einvernommen. Zusammengefasst gab sie an, seit zwei Jahren in einer Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen zu sein. Sie lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern. Sie sei Saisonarbeiterin in einem Hotel, derzeit bekomme sie Geld vom AMS. Österreich sei ihre Heimat. Sie sei hier aufgewachsen und zur Schule gegangen. Ihre Familie und ihre Freunde seien im Bundesgebiet wohnhaft. Mit Mandatsbescheid eines LG wurde die BF aufgefordert, den mit Urteil des LG vom 29.04.2020, Entscheidung des OGH vom 16.09.2020, für verfallen erklärten Geldbetrag iHv EUR 38.000,- binnen 14 Tagen einzuzahlen. Mit Schreiben des BFA vom 11.12.2020 wurde die BF aufgefordert näher angeführte Fragen bis zum 21.12.2020 zu beantworten. Eine Stellungnahme der BF langte nicht ein. Mit Mail vom 16.12.2020 erkundigte sich das BFA beim Verein Neustart betreffend die Bewährungshilfe der BF. Mit Mail vom 21.12.2020 teilte der Verein Neustart dem BFA mit, dass die BF seit Dezember 2019 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut werde. Zunächst sei diese aufgrund einer gerichtlichen Zuweisung erfolgt; nunmehr finde die Betreuung auf freiwilliger Basis statt. Die BF zeige sich kooperativ und zuverlässig und strebe eine geordnete Lebensführung an. Dem Abschlussbericht einer LPD vom 27.12.2020 ist zu entnehmen, dass die BF verdächtigt werde, am 17.10.2020 Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben und festgenommen worden sei. Dem Amtsvermerk der LPD vom 17.10.2020 ist zu entnehmen, dass der am 17.10.2020 bei der BF durchgeführte Urintest positiv auf THC und Kokain gewesen sei. Am 31.12.2020 wurde gegen die BF wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB Anklage erhoben.Am 31.12.2020 wurde gegen die BF wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB Anklage erhoben. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG zutreffen würden. Begründend wurde – unter Verweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF – ausgeführt, dass diese eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es könne kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF festgestellt werden.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zutreffen würden. Begründend wurde – unter Verweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF – ausgeführt, dass diese eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es könne kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF festgestellt werden. Gegen den Bescheid des BFA erhob die BF Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das BFA zu Unrecht davon ausgehe, dass die BF zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei. Mit Urteil eines LG vom 29.04.2020 sei die BF zu einer Zusatzstrafe verurteilt worden. Beide Verfahren wären gemeinsam abzuurteilen gewesen. Betreffend die Anklagegerhebung wegen des Verdachtes des Widerstandes gegen sie Staatsgewalt liege bisher keine rechtskräftige Verurteilung vor. Das BFA hätte zur Beurteilung der Kriterien des § 52 Abs. 5 FPG lediglich die einzige Vorstrafe der BF, aufgrund welcher sie zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei, heranziehen dürfen. Die strafbaren Handlungen würden mittlerweile mehr als zwei Jahre zurückliegen. Der weitere Aufenthalt der BF stelle keine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Betreffend das Privat- und Familienleben der BF in Österreich wurde ausgeführt, dass sie sich seit ihrer Geburt in Österreich befinde. Sie habe hier ihre Sozialisation erfahren. Ihr gesamtes Privat- und Berufsleben habe in Österreich stattgefunden. Ihre Kernfamilie und ihr Freundeskreis seien in Österreich wohnhaft. Sie wohne im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und erhalte sie von diesen finanzielle Unterstützung sowie die Wohnversorgung. Vor ihrer Straffälligkeit hätte sie die Voraussetzungen zur Erlangung der österreichischen Staatsangehörigkeit erfüllt, hätte diese aber aus Kostengründen nicht beantragt. Seit ihrer Kindheit besuche sie jährlich ihre Großeltern für jeweils rund ein bis zwei Wochen in Bosnien. Die BF beabsichtige ihre Haftstrafe zeitnah anzutreten. Aufgrund der Anrechnung der Vorhaften liege der zu verbüßende Strafrest unter 14 Monaten. Es sei davon auszugehen, dass der BF der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt werde. Sie sei seit ihrem
- Lebensjahr mit wenigen Unterbrechungen durchgehend berufstätig. Das private und familiäre Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich überwiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina würde eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK bedeuten, da sie sich dort ohne Anknüpfungspunkte eine neue Existenz aufbauen müsste. Sie wäre im Falle eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in ihrer Existenz bedroht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde beantragt.Gegen den Bescheid des BFA erhob die BF Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das BFA zu Unrecht davon ausgehe, dass die BF zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei. Mit Urteil eines LG vom 29.04.2020 sei die BF zu einer Zusatzstrafe verurteilt worden. Beide Verfahren wären gemeinsam abzuurteilen gewesen. Betreffend die Anklagegerhebung wegen des Verdachtes des Widerstandes gegen sie Staatsgewalt liege bisher keine rechtskräftige Verurteilung vor. Das BFA hätte zur Beurteilung der Kriterien des Paragraph 52, Absatz 5, FPG lediglich die einzige Vorstrafe der BF, aufgrund welcher sie zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei, heranziehen dürfen. Die strafbaren Handlungen würden mittlerweile mehr als zwei Jahre zurückliegen. Der weitere Aufenthalt der BF stelle keine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Betreffend das Privat- und Familienleben der BF in Österreich wurde ausgeführt, dass sie sich seit ihrer Geburt in Österreich befinde. Sie habe hier ihre Sozialisation erfahren. Ihr gesamtes Privat- und Berufsleben habe in Österreich stattgefunden. Ihre Kernfamilie und ihr Freundeskreis seien in Österreich wohnhaft. Sie wohne im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und erhalte sie von diesen finanzielle Unterstützung sowie die Wohnversorgung. Vor ihrer Straffälligkeit hätte sie die Voraussetzungen zur Erlangung der österreichischen Staatsangehörigkeit erfüllt, hätte diese aber aus Kostengründen nicht beantragt. Seit ihrer Kindheit besuche sie jährlich ihre Großeltern für jeweils rund ein bis zwei Wochen in Bosnien. Die BF beabsichtige ihre Haftstrafe zeitnah anzutreten. Aufgrund der Anrechnung der Vorhaften liege der zu verbüßende Strafrest unter 14 Monaten. Es sei davon auszugehen, dass der BF der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt werde. Sie sei seit ihrem
- Lebensjahr mit wenigen Unterbrechungen durchgehend berufstätig. Das private und familiäre Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich überwiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina würde eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8, EMRK bedeuten, da sie sich dort ohne Anknüpfungspunkte eine neue Existenz aufbauen müsste. Sie wäre im Falle eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in ihrer Existenz bedroht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde beantragt. In seiner Beschwerdevorlage vom 03.02.2021 führte das BFA aus, dass sich die Erstellung der negativen Zukunftsprognose nicht nur auf die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen der BF stütze, sondern vor allem ihr Gesamtverhalten in Österreich bewertet worden sei. Auch sei die jüngste Anklageerhebung gegen die BF herangezogen worden. Im EKIS würden betreffend die BF zwei strafgerichtliche Verurteilungen aufscheinen. Weiters sei anzumerken, dass die BF in ihrer Einvernahme am 12.11.2020 gegenüber dem BFA den Vorfall vom 17.10.2020 verschwiegen habe. Die in der Beschwerde aufgezählten Feststellungen betreffend Art. 8 EMRK seien vom BFA im Bescheid ausgeführt worden. Die BF sei im Zuge der Bescheidzustellung darüber informiert worden, dass sie ihren Reisepass jederzeit beim BFA abholen könne. Dies sei bisher nicht geschehen. Somit könne keine Absicht erkannt werden, dass die BF gewillt sei, freiwillig auszureisen. Seitens des BF sei vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geplant, die BF am 14.02.2020 (Anm.: gemeint wohl 14.02.2021) in ihr Heimatland begleitet am Luftweg abzuschieben.In seiner Beschwerdevorlage vom 03.02.2021 führte das BFA aus, dass sich die Erstellung der negativen Zukunftsprognose nicht nur auf die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen der BF stütze, sondern vor allem ihr Gesamtverhalten in Österreich bewertet worden sei. Auch sei die jüngste Anklageerhebung gegen die BF herangezogen worden. Im EKIS würden betreffend die BF zwei strafgerichtliche Verurteilungen aufscheinen. Weiters sei anzumerken, dass die BF in ihrer Einvernahme am 12.11.2020 gegenüber dem BFA den Vorfall vom 17.10.2020 verschwiegen habe. Die in der Beschwerde aufgezählten Feststellungen betreffend Artikel 8, EMRK seien vom BFA im Bescheid ausgeführt worden. Die BF sei im Zuge der Bescheidzustellung darüber informiert worden, dass sie ihren Reisepass jederzeit beim BFA abholen könne. Dies sei bisher nicht geschehen. Somit könne keine Absicht erkannt werden, dass die BF gewillt sei, freiwillig auszureisen. Seitens des BF sei vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geplant, die BF am 14.02.2020 Anmerkung, gemeint wohl 14.02.2021) in ihr Heimatland begleitet am Luftweg abzuschieben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021, GZ W175 2239357-1/2Z, wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden könne, da sich eine mündliche Verhandlung als erforderlich erweise.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021, GZ W175 2239357-1/2Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht getroffen werden könne, da sich eine mündliche Verhandlung als erforderlich erweise. Mit Urteil eines LG vom 21.06.2021 wurde die BF wegen § 287 Abs. 1, §§ 15,269 Abs. 1
- Fall,
- Alternative StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a EUR 4,-, insgesamt EUR 720,-, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.Mit Urteil eines LG vom 21.06.2021 wurde die BF wegen Paragraph 287, Absatz eins,, Paragraphen 15,,269 Absatz eins,
- Fall,
- Alternative StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a EUR 4,-, insgesamt EUR 720,-, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 04.08.2021 an. Mit Mail vom 02.08.2021 teilte die BF mit, dass sie sich seit 20.07.2021 aufgrund einer Nierenbeckenentzündung im Krankenstand befinde und dieser bis 05.08.2021 verlängert worden sei. Um Verschiebung der mündlichen Verhandlung wurde gebeten. Dem Mail waren Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vom 20.07.2021 bis 27.07.2021 und 28.07.2021 bis 05.08.2021 angeschlossen. Die Durchführung der anberaumten Verhandlung am 04.08.2021 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht abgesagt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.11.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Die BF gab an, dass sie unter Endometriose, Neurodermitis und HPV leide. Sie lebe in Österreich in einer Beziehung; es bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Freund. Die BF und ihr Freund hätten jeweils einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest gestellt; der Antrag der BF sei noch offen. Derzeit wohne die BF bei einem Bekannten. Die Eltern ihrer Mutter seien in Bosnien wohnhaft. Bei diesen könne die BF theoretisch unterkommen. Die BF spreche Bosnisch nicht so gut wie Deutsch, könne sich aber auf jeden Fall auf Bosnisch unterhalten. Derzeit arbeite sie als Kellnerin. Sie mache keine Drogentherapie, habe aber Bewährungshilfe. Bis vor kurzen sei sie auch zu einem Psychiater gegangen. Sie habe Marihuana und Kokain konsumiert, da sie eine schwere Zeit, Schulden und einen falschen Freundeskreis gehabt habe. Sie plane, mit ihrem Freund eine Familie zu gründen. Die Strafe iHv EUR 38.000,- werde von ihr und ihrem Freund in Raten innerhalb von fünf Jahren abbezahlt. Betreffend ihre strafrechtlichen Verurteilungen führte die BF aus, dass sie nicht stolz darauf sei. Sie habe nunmehr begonnen, Musik zu machen. Sie wolle, dass Jugendliche wissen, dass diese kurzen Momente voll Adrenalin es nicht wert seien, sich und der Familie das Leben schwer zu machen. Sie habe nunmehr mehr Bezug zu ihrer Familie und könne mit dieser reden. Diese und ihre Freunde seien immer für sie da. Auch mache sie ihre Arbeit sehr glücklich. Der BF wurde eine Frist von vier Wochen zur Vorlage von Unterlagen betreffend die Ratenzahlung, die Bewährungshilfe, die Erwerbstätigkeit und den elektronisch überwachten Hausarrest eingeräumt. Mit Schreiben vom 07.12.2021 legte die BF einen Dienstzettel, eine Stellungnahme der Vereins Neustart, eine Bestätigung betreffend die Antragstellung für den elektronisch überwachten Hausarrest, Operationsberichte und ein Unterstützungsschreiben vor. Es wurde ausgeführt, dass die BF ihre gesundheitlichen Probleme bisher nicht offen gelegt habe, da ihr die Relevanz für die Interessensabwägung
Art. 8EMRK nicht bekannt gewesen sei.
Sie habe diese Schwierigkeiten nicht verarbeiten können und habe dies zu einer von der BF nicht erkannten Belastung geführt. Diese seit mitauslösend für den Suchtgiftmissbrauch gewesen. Die BF sei mittlerweile als Person gereift und gefestigt und werde durch Psychotherapie und Bewährungshilfe unterstützt. Sie verarbeite ihre Erfahrungen in ihrer Musik. Die Zukunftsprognose falle daher positiv aus. Mit Schreiben vom 07.12.2021 legte die BF einen Dienstzettel, eine Stellungnahme der Vereins Neustart, eine Bestätigung betreffend die Antragstellung für den elektronisch überwachten Hausarrest, Operationsberichte und ein Unterstützungsschreiben vor. Es wurde ausgeführt, dass die BF ihre gesundheitlichen Probleme bisher nicht offen gelegt habe, da ihr die Relevanz für die Interessensabwägung
Artikel 8, EMRK nicht bekannt gewesen sei.
Sie habe diese Schwierigkeiten nicht verarbeiten können und habe dies zu einer von der BF nicht erkannten Belastung geführt. Diese seit mitauslösend für den Suchtgiftmissbrauch gewesen. Die BF sei mittlerweile als Person gereift und gefestigt und werde durch Psychotherapie und Bewährungshilfe unterstützt. Sie verarbeite ihre Erfahrungen in ihrer Musik. Die Zukunftsprognose falle daher positiv aus. Am 18.01.2022 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsinformation betreffend den Strafantritt der BF am 17.01.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF führt die angegeben Identität, ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, ledig und arbeitsfähig. Bei der BF wurden ein Endometriom des rechten Ovars, eine Endometriose Ligamenta sacrouterina beidseits und einer Peritoneale Endometriose des kleinen Beckens diagnostiziert. Sie wurde diesbezüglich am 18.08.2014 operiert. Am 27.10.2017 wurde bei der BF eine Abortcurettage durchgeführt. Weiters wurden bei der BF eine HPV Infektion und ein PAP III Abstrich diagnostiziert. Die HPV-Typisierung am 18.08.2021 ergab einen HPV high risk Typ. Die BF befindet sich nicht in durchgehender ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.Bei der BF wurden ein Endometriom des rechten Ovars, eine Endometriose Ligamenta sacrouterina beidseits und einer Peritoneale Endometriose des kleinen Beckens diagnostiziert. Sie wurde diesbezüglich am 18.08.2014 operiert. Am 27.10.2017 wurde bei der BF eine Abortcurettage durchgeführt. Weiters wurden bei der BF eine HPV Infektion und ein PAP römisch drei Abstrich diagnostiziert. Die HPV-Typisierung am 18.08.2021 ergab einen HPV high risk Typ. Die BF befindet sich nicht in durchgehender ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Sie spricht Deutsch und Bosnisch, sowie etwas Englisch und Italienisch; mit ihrer Familie spricht sie Deutsch und Bosnisch. Die BF wurde in Österreich geboren, hat im Bundesgebiet die Volks- und Hauptschule sowie eine Handelsakademie besucht; letztere wurde nicht abgeschlossen. Danach hat sie eine Lehre in der Gastronomie begonnen, welche sie nicht abgeschlossen hat. In weiterer Folge war die BF bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt. Aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ergeben sich auszugsweise folgende Sozialversicherungszeiten: Arbeiterlehrling 25.07.2013 – 18.10.2013 Arbeiterin 19.02.2014 – 19.02.201421.02.2014 – 25.02.2014 Arbeiterin 19.02.2014 – 19.02.2014, 21.02.2014 – 25.02.2014 Arbeitslosengeldbezug 24.04.2014 – 07.05.201409.05.2014 – 14.05.2014 Arbeitslosengeldbezug 24.04.2014 – 07.05.2014, 09.05.2014 – 14.05.2014 Krankengeldbezug 15.05.2014 – 16.05.2014 Arbeitslosengeldbezug 17.05.2014 – 22.05.2014 Arbeiterin 23.05.2014 – 23.05.2014 Arbeitslosengeldbezug 29.05.2014 – 11.06.2014 Arbeiterin 13.06.2014 – 14.06.2014 Arbeitslosengeldbezug 15.06.2014 – 16.06.201419.06.2014 – 22.06.2014 Arbeitslosengeldbezug 15.06.2014 – 16.06.2014, 19.06.2014 – 22.06.2014 Arbeiterin 25.06.2014 – 28.06.2014 Arbeitslosengeldbezug 29.06.2014 – 13.07.201423.07.2014 – 19.08.2014 Arbeitslosengeldbezug 29.06.2014 – 13.07.2014, 23.07.2014 – 19.08.2014 Krankengeldbezug 20.08.2014 – 12.09.2014 Arbeitslosengeldbezug 13.09.2014 – 14.09.2014 16.09.2014 - 25.09.2014 27.09.2014 - 28.09.2014 30.09.2014 - 05.10.2014 04.05.2015 - 10.05.2015 Angestelltenlehrling 01.09.2015 – 26.01.2016 Krankengeldbezug 13.03.2016 – 14.03.2016 Arbeiterin 25.03.2016 – 25.03.2016 31.03.2016 – 31.03.2016 Arbeiterlehrling 01.04.2016 – 18.04.2017 Arbeitslosengeldbezug 24.04.2017 – 21.06.2017 Krankengeldbezug 22.06.2017 – 23.06.2017 Geringfügig beschäftigt 30.06.2017 – 30.06.2017 Arbeitslosengeldbezug 24.06.2017 – 07.07.2017 Arbeiterlehrling 08.07.2017 – 13.12.2017 Geringfügig beschäftigt 29.01.2018 – 31.01.2018 Arbeitslosengeldbezug 21.03.2018 – 17.04.2018 Geringfügig beschäftigt 23.05.2018 – 23.05.2018 26.05.2018 – 26.05.2018 30.05.2018 – 30.05.2018 Arbeitslosengeldbezug 22.06.2018 – 25.07.2018 Notstandshilfe 16.11.2018 – 01.12.2018 Krankengeldbezug 02.12.2018 – 06.12.2018 Notstandshilfe 07.12.2018 – 22.05.2019 Geringfügig beschäftigt 05.04.2019 – 30.04.2019 Krankengeldbezug 23.05.2019 – 24.05.2019 Notstandshilfe 25.05.2019 – 05.06.2019 Krankengeldbezug 06.06.2019 – 06.06.2019 Notstandshilfe 07.06.2019 – 13.06.2019 Geringfügig beschäftigt 14.06.2019 – 16.06.2019 Notstandshilfe 15.06.2019 – 19.06.2019 Arbeiterin 20.06.2019 – 08.09.2019 Notstandshilfe 16.09.2019 – 12.11.2019 17.12.2019 – 12.01.2020 Arbeiterin 13.01.2020 – 13.03.2020 Notstandshilfe 17.03.2020 – 10.06.2020 Geringfügig beschäftigt 07.05.2020 – 10.06.2020 Arbeiterin 11.06.2020 – 25.06.2020 29.06.2020 – 27.09.2020 Arbeitslosengeldbezug 08.10.2020 – 24.02.2021 Notstandshilfe 26.02.2021 – 02.05.2021 Arbeiterin 03.05.2021 – 08.05.2021 Notstandshilfe 09.05.2021 – 13.05.2021 Arbeiterin 14.05.2021 – 23.05.2021 Notstandshilfe 24.05.2021 – 08.06.2021 Arbeiterin 09.06.2021 – 25.06.202109.07.2021 – 13.08.202127.08.2021 – 16.09.202121.09.2021 – laufend Arbeiterin 09.06.2021 – 25.06.2021, 09.07.2021 – 13.08.2021, 27.08.2021 – 16.09.2021, 21.09.2021 – laufend Weiters wird die BF vom Verein Neustart im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. Betreffend die von der BF vorgebrachte psychiatrische Behandlung wurden keine Nachweise vorgelegt. Die BF war über einen längeren Zeitraum suchtgiftmittelabhängig (Kokain und Marihuana). Sie hat bisher keine Drogentherapie absolviert. Die BF gab an, sich freiwillig zu einem Anti-Gewalttraining im Frühjahr 2022 angemeldet zu haben; diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt. Die Eltern, der Bruder, Onkel, Tanten sowie Cousins und Cousinen der BF leben in Österreich. Die BF führt seit Oktober 2018 eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen. Mit den Genannten besteht kein gemeinsamer Haushalt. Der BF wurde zuletzt am 04.04.2016 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit einer Gültigkeit bis zum 03.04.2021 erteilt. Am 01.04.2021 stellte die BF einen diesbezüglichen Verlängerungsantrag beim zuständigen Magistrat; das Verfahren ist derzeit anhängig. Die BF weist seit XXXX eine durchgehend aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf.Die BF weist seit römisch 40 eine durchgehend aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf. In Bosnien leben die Großeltern mütterlicherseits und der Großvater väterlicherseits der BF. Die Eltern der BF besitzen in Bosnien ein Wohnhaus. Die BF war bereits mit ihrem Freund in Bosnien zu Besuch bei ihren Angehörigen. Überdies besucht die BF ihre Angehörigen gemeinsam mit ihren Eltern rund einmal jährlich in Bosnien und hält sich dort jeweils rund ein bis zwei Wochen auf. Die BF kann den Kontakt zu ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen und Freunden über Telefon und Internet aufrechterhalten. Überdies kann sie ihre Familie und ihr Freund in Bosnien besuchen. Die Familie der BF kann diese auch von Österreich aus finanziell unterstützen. Die BF weißt im Hinblick auf ihre über 25-jährige Aufenthaltsdauer keine besonders zu berücksichtigenden Integrationsmerkmale auf. Die gesellschaftliche Integration der BF ist als moderat festzustellen, die soziale Integration ist in erheblichem Umfang durch die massive Straffälligkeit der BF beeinträchtigt. Der BF ist und war bisher nicht in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv. Betreffend die vorgebrachte ehrenamtliche Tätigkeit in einem Altersheim wurden keine Nachweise vorgelegt. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sind keine nachhaltigen Integrationsbemühungen erkennbar: so war die BF lediglich immer wieder für kurze Zeiträume erwerbstätig. Dem Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ist zu entnehmen, dass die BF seit Juli 2013 lediglich in etwa drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt somit nicht vor. Die BF wurde im Bundesgebiet drei Mal rechtskräftig verurteilt:
- Mit Urteil eines LG vom 11.11.2019 wurde die BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall und § 28a Abs. 3
- Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z1
- Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil eines LG vom 11.11.2019 wurde die BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Paragraph 28 a, Absatz 3,
- Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1
- Fall und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am 20.09.2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 1,16-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar Kokain im Gegenwert von EUR 4.990,- durch gewinnbringenden Verkauf unbekannten Abnehmern überlassen (ausgehend von einem durch ihren Lebensgefährten in dem gegen diesen geführten Strafverfahren angegebenen Verkaufspreis von EUR 70,- pro Gramm Kokain), wobei sie selbst an Suchtgift gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Weiters hat die BF zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten von November 2017 bis 20.09.2018 vorschriftswidrig Suchtgift zum Eigenkonsum besessen, uns zwar unbekannte Mengen Kokain und Cannabis. Mildernd: das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die nur geringfügige Überschreitung der Grenzmenge. Erschwerend: Kombination von Verbrechen und Vergehen.
- Mit Urteil eines LG vom 29.04.2020 wurde die BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG iVm § 12
- Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil eines LG vom 29.04.2020 wurde die BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 12,
- Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und einer weiteren Person in der Zeit zwischen Oktober 2018 und Jänner 2019 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge wiederholt durch Tatverwirklichung in Teilmengen mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und dem daran geknüpften Additionseffekt von Slowenien nach Österreich eingeführt hat, und zwar in 14 Angriffen insgesamt 1.400 Gramm Kokain um einen Gesamtkaufpreis von EUR 63.000,- (wöchentlich 100 Gramm Kokain um EUR 4.500,-), indem sie den unmittelbaren Täter dazu bestimmte, ihr jeweils 100 Gramm Kokain gegen die Bezahlung von EUR 4.500,- pro Einfuhr von Slowenien nach Österreich zu liefern. Weiters hat die BF durch wiederholt gewinnbringende Verkäufe in der Zeit zwischen Oktober 2018 und Jänner 2019 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge wiederholt durch Tatverwirklichung in Teilmengen mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und dem daran geknüpften Additionseffekt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem Lebensgefährten rund zehn unbekannten Personen insgesamt 1.288 Gramm Kokain und zwar die oben geschilderte angekaufte Menge Kokain (1.400 Gramm) abzüglich ihres Eigenbedarfs von jeweils vier Gramm Kokain wöchentlich, überlassen. Die BF erlangte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten durch die Begehung der Suchtgiftverkäufe jeweils EUR 38.640,-. Mildernd: das Geständnis im Ausmaß von 400 Gramm Kokain, das positive Nachtatverhalten, zumal aus den Berichten der Bewährungshelfer hervorgehe, dass sie versucht sich im Berufsleben zu integrieren und der bisherige ordentliche Lebenswandel. Erschwerend: das Zusammentreffen von zwei Verbrechen. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der BF wurden mit Beschluss des OGH vom 16.09.2020 zurückgewiesen.
- Mit Urteil eines LG vom 21.06.2021 wurde die BF wegen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1, §§ 15, 269 Abs. 1
- Fall,
- Alternative, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a EUR 4,-, insgesamt EUR 720,-, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.
- Mit Urteil eines LG vom 21.06.2021 wurde die BF wegen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins,, Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall,
- Alternative, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a EUR 4,-, insgesamt EUR 720,-, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich die BF am 17.10.2020, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und Suchtgiften in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und in diesem Rausch Handlungen begangen hat, die ihr außer diesem Zustand als das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1
- Fall, zweite Alternative, StGB zugerechnet werden würden, indem sie zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar ihrer Festnahme zu hindern versucht hat, indem sie gegen beide Polizeibeamten mit den Fäusten schlug und mit den Füßen trat und sie zum Teil auch am Körper traf.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich die BF am 17.10.2020, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und Suchtgiften in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und in diesem Rausch Handlungen begangen hat, die ihr außer diesem Zustand als das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins,
- Fall, zweite Alternative, StGB zugerechnet werden würden, indem sie zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar ihrer Festnahme zu hindern versucht hat, indem sie gegen beide Polizeibeamten mit den Fäusten schlug und mit den Füßen trat und sie zum Teil auch am Körper traf. Mildernd: Versuch bei der zu Grund liegenden strafbaren Handlung, die im Zuge der Festnahme erlittenen eigenen Verletzungen und die Entschuldigung bei den Polizeibeamten. Erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Die BF befand sich aufgrund ihrer Verurteilungen von 13.11.2019 bis 16.12.2019 in Haft. Seit 17.01.2022 befindet sie sich im elektronisch überwachtem Hausarrest (Entlassungszeitpunkt
Strafende am 14.03.2023). Mit Bescheid der LPD vom 19.12.2019 wurde gegen die BF ein Waffenverbot
§ 12Abs. 3 Waff
G ausgesprochen.Mit Bescheid der LPD vom 19.12.2019 wurde gegen die BF ein Waffenverbot
Paragraph 12, Absatz 3, WaffG ausgesprochen. Der Aufenthalt der BF stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es ist weder Gesinnungswandel noch ein Wohlverhalten der BF erkennbar. Zur Lage in Bosnien und Herzegowina: Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche eine Rückkehr bzw. Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina im Wege stünden. Die BF ist in Bosnien und Herzegowina nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, in Bosnien und Herzegowina der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina vom 28.07.2021, Version 2: COVID-19 Letzte Änderung: 12.07.2021 Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6 % der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3 % die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021). Laut Vaša Prava BiH, einer NGO, die kostenlose Rechtshilfe anbietet, haben sich die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie unverhältnismäßig stark auf marginalisierte Bevölkerungsgruppen ausgewirkt, einschließlich der Roma in BuH. Viele Roma, die oft im Schattenwirtschaftssektor beschäftigt sind, verloren ihre Einkommensmöglichkeiten und Roma-Kinder hatten keinen Zugang zu Online-Bildung (HRW 13.1.2021). Bosnien und Herzegowina ist von COVID sehr stark betroffen und ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ist für alle ausländischen Staatsangehörigen unter der Voraussetzung gestattet, dass bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das öffentliche Leben ist im Allgemeinen nicht eingeschränkt. In der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. Verstöße können mit einem Bußgeld von umgerechnet ca. 250 € geahndet werden (AA 27.4.2021b). Explosionsartige Steigerungen der Fallzahlen im Berichtsmonat haben ab Mitte März 2021 zu entsprechenden Verschärfungen von Maßnahmen und Einschränkungen für die Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina geführt. Während Anfang März 2021 noch täglich 300‐400 Infektionsfälle gemeldet wurden, liegen diese Zahlen Ende März bei mehr als 1.500 täglich, mit dem Rekordwert von 1.965 Neuinfizierten an einem Tag. Die höchste Todeszahl war mit 77 an einem Tag erreicht. Besonders der Kanton Sarajevo mit der Hauptstadt sticht sowohl durch sehr hohe Infektions- als auch Todeszahlen hervor. Die 7‐Tages Inzidenz im Kanton Sarajevo lag zeitweilig bei knapp über 1.
- Seitens der zuständigen Stellen wird vor einem Kollaps der intensivmedizinischen Abteilungen in den Krankenanstalten und Universitätskliniken gewarnt. Am 2.3.2021 bekam Bosnien und Herzegowina 10.000 Impfdosen von AstraZeneca von der Republik Serbien und am 25.3.2021 wurde die erste Lieferung von 23.400 Impfdosen des BioN/Pfizer Impfstoff über das COVAX - System in Sarajevo in Empfang genommen. Eine weitere Lieferung von 26.400 Impfdosen von AstraZeneca wurde für den gleichen Tag erwartet. Insgesamt hat BuH 1,2 Millionen Impfdosen über COVAX eingekauft. Die Gesamtmenge der über COVAX bestellten Impfdosen soll für 20% der Bevölkerung ausreichend sein (VB 6.5.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Bosnien-Herzegowina die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft (FBW 8.2.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.07.2021 Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch 25 Jahre nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien und Herzegowina (BuH) und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen BuH und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 600 Soldaten aus 19 Staaten stationiert. Die OSZE-Mission in BuH ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und einem guten Regierungssystem zu unterstützen (BICC 1.2021). In einem Non-Paper, das Anfang 2021 aufgetaucht ist und angeblich von slowenischem Premier Janša stammt, wird vorgeschlagen, die gesamte Nachkriegsordnung in Südosteuropa zu zerstören und neue Grenzen nach ethnischen Kriterien zu ziehen, also genau das zu machen, was in den 1990er-Jahren zu den Kriegen in Kroatien und in Bosnien-Herzegowina geführt hat. Insbesondere in Sarajevo, der Hauptstadt Bosnien-Herzegowinas, eines Staats, der laut dem Non-Paper zerstückelt und zerstört werden soll - genauso wie es die Kriegstreiber in den 1990ern versuchten -, reagierte man heftig auf das slowenische Papier, zumal Slowenien bisher immer als enger Freund von Bosnien-Herzegowina galt (DS 15.4.2021). Das Non-Paper schlägt die Aufteilung Bosnien-Herzegowinas, jenes serbisch-kroatisch-muslimischen Staates vor, den der französische Staatspräsident Emmanuel Macron einmal als "tickende Zeitbombe" bezeichnet hat. Die Republika Srpska solle Serbien zugeschlagen werden, die vornehmlich kroatischen Gebiete der Herzegowina Kroatien. Der muslimisch dominierte Rumpfstaat könne zwischen der EU und der Anbindung an die Türkei wählen. Die Fantasterei über die Schaffung eines Großserbiens, Großkroatiens und Großalbaniens ist auch die Folge der arroganten Gleichgültigkeit in Brüssel nach dem Verlust der EU-Perspektive für die sechs sogenannten Westbalkan-Staaten (DS 27.4.2021). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 27.07.2021 Reisende bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 5.4.2021). Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 30.3.2021). Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr (AA 27.4.2021b). Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 28.07.2021 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von 195 Euro in der Republika Srpska und ca. 240 Euro in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021). Nach vorläufigen Daten wird für 2020 ein gegenüber den Vorjahren deutlicher Einbruch der Wirtschaft um etwa minus 5% erwartet. Lediglich die erwartete Zunahme des Konsums der öffentlichen Hand (Prognose 2,3%) zur Gegensteuerung zur Krise dürfte positiv zur Wirtschaftsentwicklung beitragen. Dies ist der höchste Rückgang seit Beendigung des Konfliktes Mitte der 90iger Jahre. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demographische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letztere dürfte sich Post-Covid-19 noch beschleunigen (WKO 4.5.2021). Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und - Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47%, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69%. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Bosnien und Herzegowina hat im Verhältnis zu anderen Ländern der Region bereits einen relativ hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in Bezug auf den Bruttoendverbrauch. Dies ist das Ergebnis der Verwendung der Wasserkraft im Strombereich sowie der Biomasse im Wärmebereich. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser (WKO 4.5.2021). Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im April 2021 2.083,56 KM (ca. 1.065,00 €) ausmachte, während der Durchschnittslohn in der Föderation BuH 951,00 KM (ca. 486,10 €) betrug (SSSBiH 4.2021). In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im März 2021 382,18 KM (ca. 195,35 €) und die höchste Pension 2.174,48 KM (ca. 1.111,50 €) (FZMIO-PIO 4.2021). In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im April 2021 405,52 KM (ca. 207,30 €), bzw. 597,14 KM (ca. 305,20 €) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug 415,82 KM (ca. 212,60 €) und die höchste Pension 2.138,64 KM (ca. 1.093,20 €) (Fond PIO RS 5.2021). Laut Angaben des bosnischen Arbeitsamts waren veröffentlichte im Jänner 2021 seine jährlichen Daten, welche belegen, dass am 30.11.2020 413.254 Personen in BuH arbeitslos waren, was einen Anstieg von 2,96% im Vergleich zum Vorjahr aufweist. Im Jänner 2021 betrug die Zahl der arbeitslosen Personen 415.
- Der Prozentsatz der arbeitslosen Frauen beträgt wie im Vorjahr 57,02%, das sind 235.633 Frauen. Laut dem bosnischen Arbeitsamt ist die wachsende Arbeitslosenrate der verringerten Wirtschaftsaktivität geschuldet, welche durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufen wurde. Die Arbeitslosenzahl in BuH erhöhte sich seit Beginn der Pandemie um 10.366 Personen (2,57%) (VB 7.5.2021). Die Gesetzgebung in BuH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhe der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhe der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Republika Srpska vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15% von diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20% usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar., außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 7.5.2021). Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20% des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15% des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20% der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 5.4.2021). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 28.07.2021 Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und ist oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 27.4.2021b). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 10.5.2021). Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der ÄrztInnen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 ÄrztInnen auf 100.000 EinwohnerInnen kommen, sind es in Bosnien-Herzegowina 188 (FBW 8.2.2021). Korruption in Bosnien und Herzegowina trifft auch auf das Gesundheitswesen zu. Grundsätzlich sind alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz der Föderation deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren sind krankenversichert. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60% der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation Bosnien und Herzegowina bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Das Gesundheitssystem gliedert sich in drei Bereiche (AA 5.4.2021). Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BuH und zwei in der RS) in den größten Städten des Landes, hinzukommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser. Dazu kommen diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 5.4.2021). Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gračanica, Tuzla, Olovo (Föderation) und in Slatina (Laktaši) und Teslić, beide in der Republika Srpska, durchgeführt werden. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z. B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb von Sarajevo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal wandern zunehmend ins Ausland ab, vorwiegend nach Deutschland. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist vorwiegend wegen ineffizienten Mitteleinsatzes unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Während Herzoperationen bei Erwachsenen weitestgehend erfolgreich durchgeführt werden können, erfolgen herzchirurgische Eingriffe an Minderjährigen mangels Kinderherzchirurgen nur in seltenen Fällen. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 5.4.2021). Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 5.4.2021). Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur unzureichend möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 5.4.2021). Alle zurückkehrenden BuH Staatsbürger, haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die weiteren Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden, da sonst das Recht auf Krankenversicherung erlischt. In der Republika Srpska und im Distrikt Brcko BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden. Anmeldungsprozedur: Nachdem man sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, füllt dieses die Anmeldung für die Krankenversicherung aus, welche dann beim nach dem Wohnort zuständigen Finanzamt eingereicht wird (auch vom Arbeitsamt). Die angemeldete Person wendet sich an das Amt für Gesundheitsversicherung, wo die Krankenversichertenkarte ausgestellt wird (VB 7.5.2021). Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6% der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3% die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021) (s.a Kapitel 2 / COVID-19). Rückkehr Letzte Änderung: 28.07.2021 Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung nur an diesem Ort möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil wird hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-oder Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Das zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1.1.2008 in Kraft. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla (AA 5.4.2021). Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme dahingehend, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation Bosnien und Herzegowina meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska zu ca. 50 schwereren Angriffen pro Jahr, die angezeigt werden. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus Ausland/EU müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein; auch Kinder benötigen ein eigenes Dokument, was problematisch sein kann, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Anerkannt werden auch ein Ersatzreiseausweis („putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass (in diesem Fall wird nach der Einreise gegen den Betroffenen jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet) (AA 5.4.2021). Die größte Anzahl von Rückkehrern, welche mit Ausbruch des Bosnienkrieges 1992 weltweit Zuflucht suchten, wurde in den drei ersten Nachkriegsjahren verzeichnet. Danach verringerte sich diese Zahl stetig, insgesamt wurden im Zeitraum 1996-2005 die Rückkehr von 441.995 Flüchtlingen registriert. Danach emigrieren Familien und Individuen nur noch vereinzelt nach BuH und die letztveröffentlichen Daten zu BuH Rückkehrern seit der Unterzeichnung des Daytoner-Friedensabkommens bis zum 30.09.2011 belegen, dass 1.033.058 migrierte und geflüchtete Personen auf das Gebiet von BuH zurückkehrten. Auf das Gebiet der Föderation BuH kehrten 743.641 Personen zurück, auf das Gebiet der Republika Srpska 267.322, und in den Distrikt-Brcko BiH kehrten 22.095 Personen zurück. Im Zeitraum ab 2010 wurden Rückkehraktionen z.B. im Rahmen der Unterstützung von IOM durchgeführt. Da die Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist, gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 7.5.2021). Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.421 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Isolierte Angriffe gegen Minderheitenrückkehrer wurden fortgesetzt, aber im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Im Rahmen des Regionalen Wohnprogramms unterstützt von EU, UNHCR, OSZE, CEB, USA, Deutschland, Italien, Dänemark, Schweiz, Norwegen, Türkei, Niederlande, Zypern, Rumänien, Tschechien, Slowakei und Ungarn - genannt Regional Housing Programme - wurden bis jetzt, Stand Jänner 2021, 1.778 neue Wohneinheiten fertiggestellt und an die Endnutzer übergeben, das sind 57% von den insgesamt geplanten 3.137 Wohneinheiten (VB 7.5.2021). Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 11.04.2022 4.044.344 laborbestätigte Fälle, 3.877.356 genesene Fälle und 16.084 bestätigte Todesfälle von COVID-19 Infektionen; in Bosnien und Herzegowina wurden zu diesem Zeitpunkt 376.198 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 15.740 diesbezügliche Todesfalle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie an keinen (chronischen) Krankheiten leide, sie leide unter Endometriose, Neurodermitis und HPV (VHP Seite 2) sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (OZ 11). Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen der BF ergeben sich aus ihren Angaben (VHP Seite 4, AS 88, 171). Die Feststellung wonach sich die BF mit ihren Eltern auf Deutsch und (gebrochenem) Bosnisch unterhalte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF (AS 172). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF an, sich auf Bosnisch auf jeden Fall unterhalten zu können (VHP Seite 4). Die Feststellungen zu ihrer Schul- und Berufsausbildung ergibt sich aus ihren Angaben (AS 87, 171). Die Feststellungen zu ihren Erwerbstätigkeitszeiten sowie dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren (OZ 14). Die Feststellung zur Teilnahme an der Bewährungshilfe ergibt sich aus den Angaben der BF, den Ausführungen des Vereines Neustart und den vorgelegten Schreiben (AS 227, OZ 11). In der mündlichen Verhandlung führte die BF aus, dass sie sich in eine Psychotherapie befinde (VHP Seite 4). Diesbezüglich wurden keine Unterlagen vorgelegt. Die Feststellung zur Suchtmittelabhängigkeit der BF ergibt sich aus den strafgerichtlichen Verurteilungen, den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung wonach sie Kokain und Marihuana konsumiert habe (VHP Seite 4) sowie dem am 17.10.2020 durchgeführten Drogentest, welcher positiv auf THC und Kokain anschlug (AS 263f). Die Feststellung wonach die BF keine Drogentherapie absolviert hat, ergibt sich aus ihren Angaben (VHP Seite 4). Dass sich die BF zu einem Anti-Gewalttraining angemeldet hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Vereines Neustart (OZ 11). Die Feststellung zur letztmaligen Ausstellung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das IZR sowie der Kopie der Aufenthaltskarte (AS 63f). Die Feststellungen zum Aufenthalt ihrer Eltern, ihrem Bruder, Onkel, Tanten sowie Cousins und Cousinen ergibt sich aus den Angaben der BF, den vorgelegten Unterstützungsschreiben und dem Akteninhalt. Dass sich die BF seit Oktober 2018 in einer Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen befindet, ergibt sich aus ihrem Vorbringen. Der Freund der BF wurde gemeinsam mit der BF mit Urteil eines LG vom 29.04.2020 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Feststellung wonach kein gemeinsamer Haushalt mit den Genannten vorliegt, ergibt sich aus den Angaben der BF und einem aktuell eingeholten Auszug aus dem ZMR. Die Feststellung zum Aufenthalt von Familienangehörigen und Verwandten in Bosnien ergibt sich aus den Angaben der BF, wonach die Großeltern mütterlicherseits (VHP Seite 4) und ein Großvater väterlicherseits (AS 88) in Bosnien wohnhaft seien. Die BF gab an, zuletzt im September 2019 mit ihrem Freund in Bosnien zu Besuch bei ihren Angehörigen gewesen zu sein. Mit ihren Eltern fahre sie rund einmal jährlich zu ihren Großeltern nach Bosnien und bleibe dort rund ein bis zwei Wochen (AS 88, 451). Dass es der BF zumutbar ist, den Kontakt zu ihren Familienangehörigen und Freunden bei einer Rückkehr nach Bosnien über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten, ergibt sich daraus, dass der Kontakt zu ihrer Familie und ihren Freunden bereits während ihrer Inhaftierung und dem derzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest beschränkt war bzw. ist. Die Feststellung, wonach ihre Familie die BF in Bosnien besuchen kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Eltern und der BF der BF bosnische Staatsangehörige sind und jährlich zu Besuchen der Großeltern nach Bosnien reisen. Auch der Freund der BF kann diese in Bosnien besuchen. Die Familienangehörigen der BF unterstützten die BF bereits in Österreich finanziell. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese sie nicht auch bei einer Rückkehr nach Bosnien unterstützen könnten. Überdies leben Angehörige der BF in Bosnien. Die BF bzw. ihre Familie hat Kontakt zu diesen. Auch war die BF bereits regelmäßig in Bosnien zu Besuch. Darüber hinaus spricht die BF Bosnisch und ist arbeitsfähig. Auch gab sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie bei einer Rückkehr nach Bosnien theoretisch bei ihren Großeltern Unterkunft nehmen könnte (VHP Seite 4). Überdies besitzen die Eltern der BF ein Wohnhaus in Bosnien (AS 88). Es ist ihr daher jedenfalls zumutbar, sich in Bosnien eine Existenz aufzubauen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina ist zudem zu entnehmen, dass einerseits die Grundversorgung gewährleistet ist und es andererseits Sozialhilfen für den Fall gibt, dass die BF nicht sofort eine Arbeit findet. Die Feststellungen zur fehlenden, nachhaltigen wirtschaftlichen Integration der BF ergibt sich aus dem Auszug das AJ-WEB Auskunftsverfahrens (OZ 14). Die Feststellung wonach der BF bisher weder in Verein aktiv war noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachging ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben (AS 170). Betreffend die vorgebrachten ehrenamtlichen Tätigkeiten in einem Altersheim im Alter von 15 oder 16 Jahren (AS 170) wurden keine Nachweise vorgelegt. Die rechtskräftigen Verurteilungen der BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie den im Akt einliegenden Urteilen der Gerichte. Die Haftzeiten der BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das ZMR sowie den im Akt einliegenden Haftmeldezetteln. Dass sich die BF nunmehr seit 17.01.2022 in Strafhaft bzw. im elektronisch überwachtem Hausarrest befindet, ergibt sich aus der diesbezüglichen Vollzugsinformation der JA (OZ 13). Die Feststellung zum gegen die BF ausgesprochenen Waffenverbot ergibt sich aus dem Bescheid der LPD (AS 79). Die Feststellung, dass die BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich anhand ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen, die teilweise von hoher krimineller Energie und einem hohen Gewalt- und Aggressionspotential getragen sind. Bei einer konkreten Auseinandersetzung mit den von der BF begangenen Straftaten ist zu erkennen, dass sich die begangenen Delikte überwiegend gegen dieselben Rechtsgüter richten – Delikte nach dem SMG – und auf ähnlichen schädlichen Neigungen beruhen. Betreffend die Feststellungen zum fehlenden Gesinnungswandel und Wohlverhalten der BF ist – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Zur Lage in Bosnien und Herzegowina: Die Nichtfeststellbarkeit von Rückkehr- bzw. Abschiebehindernissen beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen substantiierten Sachverhaltes seitens der BF. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise u.a.: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html, https://covid19-dashboard.ages.at/, https://orf.at/corona/daten, https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 und https://covid19.who.int/region/euro/country/ba (abgefragt am 12.04.2022).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. – Rückkehrentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch eins. – Rückkehrentscheidung:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF hält sich seit ihrer Geburt im XXXX , somit seit über 25 Jahren, im Bundesgebiet auf. Der BF wurde zuletzt am 04.04.2016 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Die Karte hatte eine Gültigkeit bis zum 03.04.2021.Die BF hält sich seit ihrer Geburt im römisch 40 , somit seit über 25 Jahren, im Bundesgebiet auf. Der BF wurde zuletzt am 04.04.2016 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Die Karte hatte eine Gültigkeit bis zum 03.04.2021. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Im gegenständlichen Fall kommt der BF daher ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie vom BFA zutreffend ausgeführt - am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu beurteilen.Im gegenständlichen Fall kommt der BF daher ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie vom BFA zutreffend ausgeführt - am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu beurteilen.
§ 52Abs.
5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. § 53 FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 53, FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt: „Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Wie oben bereits ausgeführt wurde die BF im Bundesgebiet bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil eines LG vom 11.11.2019 wurde die BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall und § 28a Abs. 3
- Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z1
- Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines LG vom 11.11.2019 wurde die BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Paragraph 28 a, Absatz 3,
- Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1
- Fall und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am 20.09.2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 1,16-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar Kokain im Gegenwert von EUR 4.990,- durch gewinnbringenden Verkauf unbekannten Abnehmern überlassen (ausgehend von einem durch ihren Lebensgefährten in dem gegen diesen geführten Strafverfahren angegebenen Verkaufspreis von EUR 70,- pro Gramm Kokain), wobei sie selbst an Suchtgift gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Weiters hat die BF zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten von November 2017 bis 20.09.2018 vorschriftswidrig Suchtgift zum Eigenkonsum besessen, uns zwar unbekannte Mengen Kokain und Cannabis. Mildernd: das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die nur geringfügige Überschreitung der Grenzmenge. Erschwerend: Kombination von Verbrechen und Vergehen. Die BF besserte ihr Verhalten jedoch nicht, vielmehr wurde sie mit Urteil eines LG vom 29.04.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG iVm § 12
- Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Die BF besserte ihr Verhalten jedoch nicht, vielmehr wurde sie mit Urteil eines LG vom 29.04.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 12,
- Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und einer weiteren Person in der Zeit zwischen Oktober 2018 und Jänner 2019 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge wiederholt durch Tatverwirklichung in Teilmengen mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und dem daran geknüpften Additionseffekt von Slowenien nach Österreich eingeführt hat, und zwar in 14 Angriffen insgesamt 1.400 Gramm Kokain um einen Gesamtkaufpreis von EUR 63.000,- (wöchentlich 100 Gramm Kokain um EUR 4.500,-), indem sie den unmittelbaren Täter dazu bestimmte, ihr jeweils 100 Gramm Kokain gegen die Bezahlung von EUR 4.500,- pro Einfuhr von Slowenien nach Österreich zu liefern. Weiters hat die BF durch wiederholt gewinnbringende Verkäufe in der Zeit zwischen Oktober 2018 und Jänner 2019 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge wiederholt durch Tatverwirklichung in Teilmengen mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und dem daran geknüpften Additionseffekt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem Lebensgefährten rund zehn unbekannten Personen insgesamt 1.288 Gramm Kokain und zwar die oben geschilderte angekaufte Menge Kokain (1.400 Gramm) abzüglich ihres Eigenbedarfs von jeweils vier Gramm Kokain wöchentlich, überlassen. Die BF erlangte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten durch die Begehung der Suchtgiftverkäufe jeweils EUR 38.640,-. Mildernd: das Geständnis im Ausmaß von 400 Gramm Kokain, das positive Nachtatverhalten, zumal aus den Berichten der Bewährungshelfer hervorgehe, dass sie versucht sich im Berufsleben zu integrieren und der bisherige ordentliche Lebenswandel. Erschwerend: das Zusammentreffen von zwei Verbrechen. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der BF wurde mit Beschluss des OGH vom 16.09.2020 zurückgewiesen. Die BF befand sich von 13.11.2019 bis 16.12.2019 in Haft. Mit Bescheid der LPD vom 19.12.2019 wurde gegen die BF ein Waffenverbot
§ 12Abs. 3 Waff
G ausgesprochen.Mit Bescheid der LPD vom 19.12.2019 wurde gegen die BF ein Waffenverbot
Paragraph 12, , Absatz 3, WaffG ausgesprochen. Danach wurde sie mit Urteil eines LG vom 21.06.2021 wurde wegen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1, §§ 15, 269 Abs. 1
- Fall,
- Alternative, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a EUR 4,-, insgesamt EUR 720,-, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.Danach wurde sie mit Urteil eines LG vom 21.06.2021 wurde wegen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins,, Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall,
- Alternative, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a EUR 4,-, insgesamt EUR 720,-, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich die BF am 17.10.2020, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und Suchtgiften in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und in diesem Rausch Handlungen begangen hat, die ihr außer diesem Zustand als das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1
- Fall, zweite Alternative, StGB zugerechnet werden würden, indem sie zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar ihrer Festnahme zu hindern versucht hat, indem sie gegen beide Polizeibeamten mit den Fäusten schlug und mit den Füßen trat und sie zum Teil auch am Körper traf.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich die BF am 17.10.2020, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und Suchtgiften in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und in diesem Rausch Handlungen begangen hat, die ihr außer diesem Zustand als das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins,
- Fall, zweite Alternative, StGB zugerechnet werden würden, indem sie zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar ihrer Festnahme zu hindern versucht hat, indem sie gegen beide Polizeibeamten mit den Fäusten schlug und mit den Füßen trat und sie zum Teil auch am Körper traf. Mildernd: Versuch bei der zu Grund liegenden strafbaren Handlung, die im Zuge der Festnahme erlittenen eigenen Verletzungen und die Entschuldigung bei den Polizeibeamten. Erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Seit 17.01.2022 befindet sich die BF im elektronisch überwachtem Hausarrest (Entlassungszeitpunkt
Strafende am 14.03.2023). Trotz des Verspürens des Haftübels wurde die BF innerhalb kürzester Zeit – auch innerhalb offener Probezeiten – wiederrum straffällig. Auch ihr familiäres und soziales Umfeld in Österreich konnten sie von der Begehung von Straftaten nicht abhalten. Weiters ist festzuhalten, dass die BF auch bedingt und unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen nicht von weiteren Straftaten abgehalten haben. Die massive Delinquenz der BF stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162) und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), berührt werden (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081; 24.02.2011, 2009/21/0387; ua.).Die massive Delinquenz der BF stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162) und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), berührt werden vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081; 24.02.2011, 2009/21/0387; ua.). Das strafgesetzwidrige Fehlverhalten der BF bringt ihre mangelnde Rechtstreue und ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck. In Anbetracht des besonders hohen negativen Stellenwertes der Suchtgiftkriminalität, insbesondere auf Grund des ihr innewohnenden erheblichen Gefährdungspotentials für die Gesundheit der Bevölkerung und der von ihr ausgehenden, erfahrungsgemäß besonders großen Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und dem Schutz der Gesundheit anderer und stellen seine strafrechtlichen Verurteilungen wegen der Übertretungen der Bestimmungen des SMG eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (vgl. VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141).Das strafgesetzwidrige Fehlverhalten der BF bringt ihre mangelnde Rechtstreue und ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck. In Anbetracht des besonders hohen negativen Stellenwertes der Suchtgiftkriminalität, insbesondere auf Grund des ihr innewohnenden erheblichen Gefährdungspotentials für die Gesundheit der Bevölkerung und der von ihr ausgehenden, erfahrungsgemäß besonders großen Wiederholungsgefahr vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und dem Schutz der Gesundheit anderer und stellen seine strafrechtlichen Verurteilungen wegen der Übertretungen der Bestimmungen des SMG eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar vergleiche VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141). Auch geht aus der Verurteilung der BF wegen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) im Zustand voller Berauschung das erhöhte Gewalt- und Aggressionspotential der BF hervor. So wurde sie verurteilt, da sie wenn auch nur fahrlässig und durch den Genuss von Alkohol und Suchtgiften in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar ihrer Festnahme zu hindern versucht hat, indem sie gegen beide Polizeibeamten mit den Fäusten schlug und mit den Füßen trat und sie zum Teil auch am Körper traf. Weiters gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).Weiters gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Selbst ein positives Vollzugsverhalten und der Verzicht auf Alkohol und Suchtgift in der geschützten Atmosphäre des Strafvollzugs können die von der BF ausgehende, durch ihre wiederholte Straffälligkeit indizierte Gefährlichkeit demnach nicht entscheidend reduzieren. Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens ist in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194); dem sind Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0049). Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens ist in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194); dem sind Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0049). Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (Ra 2020/21/0035 vom 04.03.2020, Ra 2021/21/0017 vom 01.07.2021, Ra 2019/21/0373 vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0118 vom 26.06.2019). Daraus, dass die Entlassung aus der Haft bedingt erfolgt, ergibt sich keine maßgebliche Relativierung des seit der Haftentlassung gezeigten Wohlverhaltens. Es ist daher nicht nur der Zeitraum seit der bedingten Entlassung aus der im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßten Strafhaft, sondern auch jener nach der Haftentlassung bis zum Antritt dieses Hausarrests in die Beurteilung des Gesinnungswandels
§ 9
BFA-VG 2014 mit einzubeziehen (dazu, dass Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind, vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0049; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118) (Ra 2020/21/0289 vom 05.03.2021).Daraus, dass die Entlassung aus der Haft bedingt erfolgt, ergibt sich keine maßgebliche Relativierung des seit der Haftentlassung gezeigten Wohlverhaltens. Es ist daher nicht nur der Zeitraum seit der bedingten Entlassung aus der im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßten Strafhaft, sondern auch jener nach der Haftentlassung bis zum Antritt dieses Hausarrests in die Beurteilung des Gesinnungswandels
Paragraph 9, BFA-VG 2014 mit einzubeziehen (dazu, dass Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind, vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0049; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118) (Ra 2020/21/0289 vom 05.03.2021). Aus der Bewilligung der Strafverbüßung in dieser Vollzugsform lässt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (siehe zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035) Die BF wurde auch nach ihrer Inhaftierung straffällig; dies auch während offener Probezeiten. Sie wurde wiederholend aufgrund von Delikten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, straffällig. Auch wurden bei der letzten Verurteilung der BF erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit Handlungen gewertet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt im Fall der BF besonders erschwerend hinzu, dass die BF nicht nur wegen der Konsumation von Suchtmitteln, die auf ihre eigene Sucht zurückzuführen sind, sondern auch wegen des unerlaubten Handels mit Suchtgiften verurteilt wurde. Beim Suchtgifthandel handelt es sich nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um eine noch verwerflichere Tat als das Erwerben, die Inbesitznahme oder die Konsumation von solchen Suchtmitteln, da beim Eigenkonsum der hauptsächliche Schaden beim Konsumenten der Drogen bleibt. Beim Ausüben des Drogenhandels hingegen werden mehr Menschen in Mitleidenschaft gezogen und der Verkäufer von Drogen fördert alle negativen Folgen, die mit einer großflächigen Konsumation von Drogen einhergehen. Mit ihrem Tun setzte die BF folglich ein massives Fehlverhalten, das den öffentlichen Interessen an der Verhinderung des Drogenhandels widerstreitet und vom Staat zu unterbinden ist. Die BF hat bis dato keine Drogentherapie absolviert. Auch ist zu berücksichtigen, dass die BF in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 12.11.2020 – und weniger als einen Monat nachdem sie den versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt im Zustand der vollen Berauschung beging – ausführte, dass sie seit ihren ersten beiden Verurteilungen nichts mehr Strafrechtliches gemacht habe (AS 170). Es gebe derzeit keine offenen Strafverfahren und keine polizeilichen Ermittlungen gegen sie (AS 172). Auch gab sie in ihrer Beschuldigteneinvernahme am 17.10.2020 an, dass sie „clean“ sei und keine Suchtmittel konsumiere (AS 241). Ein durchgeführter Drogentest war jedoch positiv auf THC und Kokain (AS 263f). Die letzte Verurteilung der BF erfolgte im Juni 2021. Dieser Verurteilung lag eine Tatbegehung im Oktober 2020 zugrunde. Die BF befindet sich 17.01.2022 in Strafhaft (Entlassungszeitpunkt
Strafende am 14.03.2023), welche mittels Fußfessel (elektronisch überwachter Hausarrest) vollzogen wird. Der Zeitraum zur Beurteilung des Wohlverhaltens der BF ist als zu kurz zu werten um daraus ein Wohlverhalten der BF ableiten zu können Somit kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sodass von der BF auch weiterhin eine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die BF ist offenbar nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ist auf ihren finanziellen Vorteil bedacht und nahm zu ihrem eigenen Vorteil die massive Schädigung Dritter in Kauf. Dass die BF vorbringt, ihre Taten zu bereuen, kann nicht maßgeblich im Sinne der BF gewertet werden und die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht widerlegen, da sie innerhalb von kürzester Zeit nach strafgerichtlichen Verurteilungen wieder einschlägig straffällig wurde. Auch der relativ lange Zeitraum, in dem die BF strafrechtswidriges Verhalten gesetzt hat (November 2017 bis Oktober 2020), zeugt von hoher krimineller Energie und widerstreitet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das persönliche Fehlverhalten der BF bestand nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung ihres Verhaltens. Die BF stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.der Grad der Integration, 5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt.Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt. Die BF hält sich seit ihrer Geburt rechtmäßig in Österreich auf. Im Hinblick auf die Relevanz der Aufenthaltsdauer von über 25 Jahren ist daher festzuhalten, dass diese dem Interesse der BF im Bundesgebiet zu verbleiben, bereits ein nicht unerhebliches Gewicht verleiht. Im Bundesgebiet leben die Eltern, der Bruder, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen sowie der Freund der BF. Durch die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wird daher jedenfalls in ihr Recht auf Familienleben eingegriffen. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung auch in das Privatleben des BF eingegriffen wird. In sprachlicher Hinsicht ist die BF in Österreich gut integriert. Sie konnte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesver