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{'item': 'W196 2213793-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW196 2213793-1 SpruchW196 2213793-1/17E, , W196 2213793-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, ZI. 810721310-180586760, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, ZI. 810721310-180586760, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen.

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin reiste im Besitz eines italienischen Schengenvisums ins Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2016 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu ihren Fluchtgründen befragt, erklärte sie, ihre Heimat verlassen zu haben, da sie krank sei und sich daher bei ihren in Österreich lebenden Kindern versorgen lassen möchte. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.04.2017 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Ebenso wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und ihre Abschiebung für zulässig erklärt. Die dagegen am 11.04.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 20.04.2017 zu W233 2153333-1/2E als unbegründet abgewiesen. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.04.2017 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Ebenso wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und ihre Abschiebung für zulässig erklärt. Die dagegen am 11.04.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 20.04.2017 zu W233 2153333-1/2E als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin verblieb daraufhin illegal im Bundesgebiet. Um ihrer Abschiebung nach Italien zu entgehen, tauchte sie in Österreich unter.
  5. Gegenständliches Verfahren: 2.
  6. Am 22.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). 2.
  7. Am selben Tag erfolgte ihre Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, ihre bisherigen Fluchtgründe aufrecht zu halten: Alle ihre Kinder und Enkelkinder würden sich in der EU bzw. in Österreich aufhalten und aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei sie auf deren Hilfe angewiesen. Was sie bisher jedoch „vergessen“ habe zu erwähnen sei, dass sie in Tschetschenien auch große Probleme wegen ihrer Kinder gehabt habe. Die russischen bzw. tschetschenischen Sicherheitskräfte hätten sich ständig nach ihren beiden Söhnen erkundigt und damit gedroht, ihr etwas Schlimmes anzutun, wenn sie nicht deren Aufenthalt preisgebe. Die Probleme mit der Polizei und ihre Krankheiten hätten die Beschwerdeführerin dazu gezwungen, ihr Land zu verlassen. 2.
  8. Am 22.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei sie zu Beginn anführte, sich physisch und psychisch in der Lage zu sehen, die ihr gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Allgemein befinde sie sich aber in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand; sie müsse bald operiert werden und sie habe Schmerzen in den Händen, den Schultern und Beinen. Derzeit nehme sie folgende Medikamente ein: Ramipril von Pfizer 10 mg morgens und 5 mg abends, gegen hohen Blutzucker Metformin Blue fish 1000 mg, (bei Bedarf) Schmerzmedikamente namens Naprexoxen Genericon 500 mg, ein Magenschutzmittel namens Pantoprazol 40 mg, gegen Sodbrennen Esomeprazol Genericon 40 mg, sowie vor dem Schlafengehen Trittico Retard 150 mg. Am 27.08.2018 habe sie einen Termin beim Orthopäden wegen der Messung ihrer Knochendichte. Am 31.08.2018 habe sie einen Termin an der Neurologie der Universitätsklinik XXXX , zur Überprüfung der Sensibilität ihrer Finger, und am 11.09.2018 soll sie im AKH wegen des Karpaltunnel-Syndroms operiert werden. Am 27.08.2018 habe sie einen Termin beim Orthopäden wegen der Messung ihrer Knochendichte. Am 31.08.2018 habe sie einen Termin an der Neurologie der Universitätsklinik römisch 40 , zur Überprüfung der Sensibilität ihrer Finger, und am 11.09.2018 soll sie im AKH wegen des Karpaltunnel-Syndroms operiert werden. Die gesundheitlichen Probleme bestünden schon seit
  9. Damals wären ihr in Grosny/ Tschetschenien ihre Eierstöcke und die Gebärmutter wegen Verdachts auf Krebs entfernt worden. Im darauffolgenden Jahr habe sie auch noch eine Darmoperation gehabt. Seit ihrer zweiten Operation in Tschetschenien leide die Beschwerdeführerin an Bluthochdruck und Diabetes Typ II. Eine dazu im Herkunftsland erhaltene medizinische Behandlung habe zu keiner Besserung geführt. Die gesundheitlichen Probleme bestünden schon seit
  10. Damals wären ihr in Grosny/ Tschetschenien ihre Eierstöcke und die Gebärmutter wegen Verdachts auf Krebs entfernt worden. Im darauffolgenden Jahr habe sie auch noch eine Darmoperation gehabt. Seit ihrer zweiten Operation in Tschetschenien leide die Beschwerdeführerin an Bluthochdruck und Diabetes Typ römisch zwei. Eine dazu im Herkunftsland erhaltene medizinische Behandlung habe zu keiner Besserung geführt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, im Dorf XXXX in Tschetschenien geboren zu sein, sowie Tschetschenin und sunnitische Muslimin zu sein. Sie habe in ihrer Heimat ferner acht Jahre die Grundschule besucht und – bis zu ihrer ersten Operation im Jahr 2010 - beruflich Renovierungsarbeiten von Wohnungen durchgeführt.Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, im Dorf römisch 40 in Tschetschenien geboren zu sein, sowie Tschetschenin und sunnitische Muslimin zu sein. Sie habe in ihrer Heimat ferner acht Jahre die Grundschule besucht und – bis zu ihrer ersten Operation im Jahr 2010 - beruflich Renovierungsarbeiten von Wohnungen durchgeführt. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter lebe gemeinsam mit ihrem jüngeren Bruder (der Beschwerdeführerin) im Heimatdorf. Ein anderer Bruder und eine Schwester wären im nahegelegenen Bezirk XXXX zuhause und eine weitere Schwester lebe im Bezirkszentrum von XXXX . Zu der in der Heimat aufhältigen Verwandtschaft bestehe auch noch Kontakt; mit der Mutter und den Schwestern spreche die Beschwerdeführerin regelmäßig per WhatsApp. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter lebe gemeinsam mit ihrem jüngeren Bruder (der Beschwerdeführerin) im Heimatdorf. Ein anderer Bruder und eine Schwester wären im nahegelegenen Bezirk römisch 40 zuhause und eine weitere Schwester lebe im Bezirkszentrum von römisch 40 . Zu der in der Heimat aufhältigen Verwandtschaft bestehe auch noch Kontakt; mit der Mutter und den Schwestern spreche die Beschwerdeführerin regelmäßig per WhatsApp. Vor ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin in einer Wohnung in Grozny gelebt, welche sie zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann bezogen habe. Vom Ehemann habe sie sich aber bereits vor zehn Jahren getrennt und es lebe dieser nunmehr bei seiner Mutter bzw. ihrer Schwiegermutter. Eine offizielle Scheidung sei nicht erfolgt. Vom BFA damit konfrontiert, von Juni 2017 bis Juni 2018 über keinen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügt zu haben, und konkret dazu befragt, wo sie sich seinerzeit aufgehalten habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie damals ihren ersten negativen Bescheid erhalten habe und sie folglich hätte abgeschoben werden sollen. Sie habe deshalb bei ihren beiden in Österreich aufhältigen Söhnen gelebt, ohne gemeldet zu sein. Da sie in Österreich einen erneuten Asylantrag gestellt habe, bekomme sie nun zwar (wieder) die Grundversorgung, dennoch sei sie von ihren hier aufhälitgen Kindern abhängig; da sie alleine weder kochen noch waschen könne. Deutschkurse habe sie in Österreich keine besucht, da sie zu keinem „geschickt“ worden sei und abgesehen von den Worten „Grüß Gott“ und „Auf Wiedersehen“ verfüge sie über keine Deutschkenntnisse. Sie habe weiters keine österreichischen Freunde und sie sei auch kein Vereinsmitglied. Zu den Beweggründen für das Verlassen ihres Herkunftslandes führte die Beschwerdeführerin näher aus, dass sie dort viermal pro Jahr von russischen bzw. tschetschenischen Behördenvertretern aufgesucht worden wäre, was für sie immer „mit großem Stress“ verbunden gewesen sei. Die Behördenvertreter hätten die Rufnummern und Meldeadressen ihrer Kinder haben wollen und der Beschwerdeführerin mit „Problemen“ gedroht. Die Behördenvertreter wären erstmals im Sommer 2005/2006 gekommen, um nach Informationen, betreffend die Söhne, zu fragen. Da die Beschwerdeführerin nichts verraten habe, wären sie fortan immer wieder gekommen. Die Behördenvertreter wären erstmals im Sommer 2005 aus 2006, gekommen, um nach Informationen, betreffend die Söhne, zu fragen. Da die Beschwerdeführerin nichts verraten habe, wären sie fortan immer wieder gekommen. Ihr älterer Sohn sei bereits im Jahr 2003 nach Europa gereist; drei Jahre später habe die Beschwerdeführerin auch ihren jüngeren Sohn nach Europa „geschickt“. Um nicht alleine zu sein, habe sie sich daraufhin vermehrt bei ihrer Mutter aufgehalten, und auch bei einer der Schwestern habe sie sodann öfter übernachtet. Zirka ein Jahr vor ihrer Ausreise sei die Beschwerdeführerin das letzte Mal von den russischen bzw. tschetschenischen Behördenvertretern besucht und zum Aufenthalt der Kinder befragt worden, diesmal jedoch „grober“ als noch bei den früheren Visiten. Bei den Behördenvertretern habe es sich ferner um „typische, böse bewaffnete Männer“ gehandelt und sie habe „gespürt“, dass ihr in Zukunft etwas Schlimmes zustoßen könnte; sie fürchte sich um ihr Leben. Schließlich habe sie aber auch Angst, alleine zu sein. Sie sei Mutter von vier Kindern, welche sich (mit deren Familien) allesamt in Europa befinden; ihre beiden Söhne und eine Tochter würden sich in XXXX in Österreich aufhalten und eine weitere Tochter wohne in Belgien. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben und hier gemeinsam mit ihren Kindern und Enkelkindern leben. Schließlich habe sie aber auch Angst, alleine zu sein. Sie sei Mutter von vier Kindern, welche sich (mit deren Familien) allesamt in Europa befinden; ihre beiden Söhne und eine Tochter würden sich in römisch 40 in Österreich aufhalten und eine weitere Tochter wohne in Belgien. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben und hier gemeinsam mit ihren Kindern und Enkelkindern leben. 2.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, 1) ZI. 810721310/180586760 wurde der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2.
  12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, 1) ZI. 810721310/180586760 wurde der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Bedrohung dargelegt habe. Die Besuche der Behördenvertreter ihres Heimatlandes hätten nicht als eine asylrechtlich relevante Verfolgung gewertet werden können und es hätten sich im Laufe des Verfahrens auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet der Russische Föderation gesucht bzw. verfolgt werde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz seien nicht gegeben, zumal unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe, …) nicht davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Russland in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, die ihre Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Und die Beschwerdeführerin habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Die Beschwerdeführerin führe kein relevantes Familienleben in Österreich, zumal ihre Beziehung zu den angeführten Verwandten nicht über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinausgehen würde, und es sei gegenständlich auch kein schützenswertes Privatleben erkennbar. Angesichts des offensichtlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz, des kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet und des Nichtvorliegens von Integrationsaspekten würden die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung des Asyl- und Fremdenrechtes die privaten Interessen an einer Aufrechterhaltung des dargestellten Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin überwiegen. 2.
  13. Am 27.12.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens gerügt, und dazu festgehalten, dass sich die Behörde nicht ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsgefahren auseinandergesetzt habe. Die behördlichen Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation würden sich nur unzureichend mit den von der Beschwerdeführerin ins Treffen gebrachten Fluchtgründen auseinandersetzen und es würden insbesondere auch Berichte zur Lage von Personen, die nach einem jahrelangen Aufenthalt in Europa nach Tschetschenien abgeschoben werden und der Beobachtung des tschetschenischen Machthabers Kadyrow ausgesetzt seien, fehlen. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und nach einer mängelfreien Beweiswürdigung ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müssen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin den Verbleib ihrer Kinder beharrlich nicht den Behörden ihres Heimatlandes nennen wollte, drohe ihr eine GFK relevante Verfolgung. Da diese dem Staat zurechenbar sei, wäre auch eine innerstaatliche Fluchtalternative auszuschließen. Darüber hinaus würde es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langen Abwesenheit und der wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien sehr schwer fallen, wieder Fuß zu fassen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankungen zudem nicht arbeitsfähig und allfällige Sozialhilfen bzw. Pensionsleistungen würden so gering ausfallen, dass die Beschwerdeführerin ohne Unterstützung weiterer Familienangehöriger nicht in der Lage wäre, sich selbst zu versorgen. Die Beschwerdeführerin stünde ferner in dauerhafter medizinischer Behandlung und nehme mehrere Medikamente ein. Sie habe enorme Schmerzen, sie sei unlängst im Krankenhaus gewesen und sie müsse sich im kommenden Jahr noch einer weiteren Operation unterziehen. Eine Rückkehr in die Russische Föderation würde somit auch eine Gefährdung der in den letzten Jahren erzielten Behandlungserfolge mit sich bringen, und es sei auch nicht gewährleistet, dass die in Russland vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten genauso auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin abgestimmt wären, wie in Österreich. Der Beschwerdeführerin drohe im Falle einer Rückkehr nach Russland daher jedenfalls die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK und es wäre ihr bei richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Der Beschwerdeführerin drohe im Falle einer Rückkehr nach Russland daher jedenfalls die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK und es wäre ihr bei richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Schließlich basiere aber auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf der Grundlage eines mangelhaften Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin führe ein Familienleben hoher Intensität mit ihren in Österreich gut integrierten und bereits teils eingebürgerten Kindern (und deren Familien). Das starke Interesse an der Fortführung ihres Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerin sei im Konkreten höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. Der Beschwerde wurden diverse medizinische Befunde beigelegt. 2.
  14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 wurde die Beschwerde durch das BFA gem. § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.2.
  15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 wurde die Beschwerde durch das BFA gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass der im Rahmen des Beschwerdevorbringens erhobene Vorwurf, wonach die Behörde das Verfahren mit Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung belastet habe - vor dem Hintergrund der behördlichen Erwägungen - nicht nachvollziehbar sei, und dass die Behörde - unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und der allgemein im Herkunftsland vorherrschenden (medizinischen) Versorgungs- und Sicherheitslage – auch weiterhin davon überzeugt sei, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorliegen würden. Letztlich seien im Rahmen der Beschwerde auch keine besonderen Umstände vorgebracht worden, wodurch der von der belangten Behörde erlassene Spruch bezüglich der als zulässig ausgesprochenen Rückkehrentscheidung abzuändern wäre. 2.
  16. Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin am 25.01.2019 ein Vorlageantrag eingebracht. 2.
  17. Am 30.01.2019 wurde der Verwaltungsakt und die Beschwerde in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag dem BVwG vorgelegt. 2.
  18. Am 26.04.2019 wurden seitens der Beschwerdeführerin ein stationärer Patientenbrief des AKH XXXX vom 21.02.2019 und ein Unterstützungsschreiben des Herrn XXXX vorgelegt. 2.
  19. Am 26.04.2019 wurden seitens der Beschwerdeführerin ein stationärer Patientenbrief des AKH römisch 40 vom 21.02.2019 und ein Unterstützungsschreiben des Herrn römisch 40 vorgelegt. 2.
  20. Am 30.12.2021 wurden die Verfahrensparteien zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.02.2022 geladen. 2.
  21. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 27.01.2022 eine Stellungnahme ein, in der sie mit Verweis auf die ihr übermittelten Länderberichte zur Lage im Herkunftsland vorbrachte, in Russland vermutlich weder Wohnplatz noch eine Pension zu erhalten, weshalb sie – zumal sie auch nicht mehr im erwerbsfähigem Alter sei - im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine aussichtlose Lage geraten würde. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits mehr als fünf Jahre in Österreich aufhältig und aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheit auf ihre Familie angewiesen. Sie werde von ihnen betreut und bei täglichen Arbeiten unterstützt, weshalb gegenständlich auch ein Familienleben unter Erwachsenen schützenswert sei. Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an medizinischer Unterlagen und der aktuelle Medikationsplan der Beschwerdeführerin beigelegt. 2.
  22. Zur mündliche Beschwerdeverhandlung erschienen die Beschwerdeführerin, in Begleitung ihres Sohn XXXX , als Vertrauensperson, und die Rechtsvertretung. Das BFA hatte sich mit Schreiben vom 12.01.2022 entschuldigt. Der Einvernahme wurde eine Dolmetscherin für die russische Sprache beigezogen. 2.
  23. Zur mündliche Beschwerdeverhandlung erschienen die Beschwerdeführerin, in Begleitung ihres Sohn römisch 40 , als Vertrauensperson, und die Rechtsvertretung. Das BFA hatte sich mit Schreiben vom 12.01.2022 entschuldigt. Der Einvernahme wurde eine Dolmetscherin für die russische Sprache beigezogen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „Eröffnung der Verhandlung (…) RI: Verstehen Sie die D gut? BF: Ich verstehe sie sehr gut. RI: Verstehen Sie Deutsch? Wie gut können Sie Deutsch? Haben Sie einen Kurs gemacht? BF hat die Frage auf Deutsch nicht verstanden: Manche Worte verstehe ich. Ich habe keinen Kurs gemacht. Ich wollte aber einen Kurs machen. Es ist abhängig von meinem Gesundheitszustand. Ich möchte es unbedingt machen. RI: Fühlen Sie sich jetzt gesund genug für einen Kurs? BF: Nach der Operation an beiden Händen, habe ich mehr Schmerzen an der rechten Hand. Davor hatte ich auch Schmerzen, unmittelbar nach der Operation war es ein bisschen besser. Jetzt habe ich wieder Schmerzen, ich muss wieder zur Kontrolle gehen. RI: Was können Sie denn nicht machen mit den Händen? BF: Wenn ich zum Beispiel koche, kann ich keine Kartoffeln schälen beziehungsweise ich kann nicht normal schreiben. Manchmal habe ich Schmerzen an der Hand. Schweres kann ich nicht tun. RI: Sie wohnen jetzt bei Ihrem Sohn XXXX .RI: Sie wohnen jetzt bei Ihrem Sohn römisch 40 . BF: Ja bei ihm. RI: Wie viele Enkelkinder haben Sie? BF: XXXX hat ein Kind, der andere Sohn hat 5 Kinder. Ich lebe zwar beim XXXX , aber der andere Sohn wohnt auch im gleichen Haus. Meine Söhne arbeiten, bzw. sind in der Ausbildung. Die Frau von XXXX kocht, ich füttere inzwischen die Kinder und kümmere mich um sie. Ich gehe mit ihnen spazieren. Wenn die anderen Kinder Hilfe brauchen, bin ich sofort da. In der Nähe wohnt auch meine Tochter, sie hat ebenfalls 5 Kinder.BF: römisch 40 hat ein Kind, der andere Sohn hat 5 Kinder. Ich lebe zwar beim römisch 40 , aber der andere Sohn wohnt auch im gleichen Haus. Meine Söhne arbeiten, bzw. sind in der Ausbildung. Die Frau von römisch 40 kocht, ich füttere inzwischen die Kinder und kümmere mich um sie. Ich gehe mit ihnen spazieren. Wenn die anderen Kinder Hilfe brauchen, bin ich sofort da. In der Nähe wohnt auch meine Tochter, sie hat ebenfalls 5 Kinder. RI: Gehen Sie mit den Kindern auf den Spielplatz? Was machen Sie mit den Kindern? BF: Ich gehe mit ihnen raus oder ich kümmere mich zu Hause um sie. RI: Wie alt sind denn diese Kinder? BF: Das Kind von XXXX ist
  24. Die 5 Kinder von meiner Tochter XXXX sind zwischen 6 und 12 Jahren. Die 5 Kinder von XXXX sind zwischen 4 und 20 Jahren alt. Eine Tochter wohnt in Belgien, um ihre Kinder kann ich mich nicht kümmern. Meine Tochter kommt mich manchmal besuchen. Sie wollte auch, dass ich zu ihr komme, aber ich kann wegen dem Asylverfahren nicht hinfahren. Wäre es möglich, wäre ich schon längst zu meiner Tochter gefahren.BF: Das Kind von römisch 40 ist
  25. Die 5 Kinder von meiner Tochter römisch 40 sind zwischen 6 und 12 Jahren. Die 5 Kinder von römisch 40 sind zwischen 4 und 20 Jahren alt. Eine Tochter wohnt in Belgien, um ihre Kinder kann ich mich nicht kümmern. Meine Tochter kommt mich manchmal besuchen. Sie wollte auch, dass ich zu ihr komme, aber ich kann wegen dem Asylverfahren nicht hinfahren. Wäre es möglich, wäre ich schon längst zu meiner Tochter gefahren. RI: Sie sind Diabetikerin Typ II. Wie macht sich das bemerkbar? Was für Schwierigkeiten haben Sie im Alltag?RI: Sie sind Diabetikerin Typ römisch zwei. Wie macht sich das bemerkbar? Was für Schwierigkeiten haben Sie im Alltag? BF: Ich nehme Tabletten ein, ich nehme sie täglich. Die Tabletten heißen Forsigo. Wenn ich die Tabletten täglich nehme, gleicht sich der Zuckerspiegel aus. Ich nehme auch ein Arzneimittel gegen Cholesterin. Ich nehme auch Tabletten gegen Bluthochdruck. Gestern hatte ich fast 200, soviel hatte ich bisher noch nie. Ich habe seit fast 10 Jahren Bluthochdruck. Damals habe ich auch Diabetes bekommen, früher hatte ich das nicht. Als ich in Russland war, wurde ich 2 Mal operiert. Das war eine onkologische Operation. Weil ich so viel Stress hatte, stieg der Blutdruck und der Blutzucker. Ich habe die diesbezüglichen Unterlagen mit. Ich hatte zuerst ein Myom, dann 1 Jahr später hat man mir gesagt, dass ich ein Geschwülst am Darm habe. Nach der Operation hat man mir gesagt, dass das gutartig ist. Die OPs wurden in Grosny und XXXX durchgeführt.BF: Ich nehme Tabletten ein, ich nehme sie täglich. Die Tabletten heißen Forsigo. Wenn ich die Tabletten täglich nehme, gleicht sich der Zuckerspiegel aus. Ich nehme auch ein Arzneimittel gegen Cholesterin. Ich nehme auch Tabletten gegen Bluthochdruck. Gestern hatte ich fast 200, soviel hatte ich bisher noch nie. Ich habe seit fast 10 Jahren Bluthochdruck. Damals habe ich auch Diabetes bekommen, früher hatte ich das nicht. Als ich in Russland war, wurde ich 2 Mal operiert. Das war eine onkologische Operation. Weil ich so viel Stress hatte, stieg der Blutdruck und der Blutzucker. Ich habe die diesbezüglichen Unterlagen mit. Ich hatte zuerst ein Myom, dann 1 Jahr später hat man mir gesagt, dass ich ein Geschwülst am Darm habe. Nach der Operation hat man mir gesagt, dass das gutartig ist. Die OPs wurden in Grosny und römisch 40 durchgeführt. RI: Haben Sie bezüglich der Hände, die Ihnen Schmerzen bereiten, noch vor, Operationen zu machen? BF: Wenn die Schmerzen weiterhin so bleiben und so stark sind, muss etwas gemacht werden. Wahrscheinlich noch eine Operation. Die linke Hand ist besser, die rechte Hand schmerzt. Die linke Hand ist zwar nicht vollständig gesund, aber es geht. Wegen der rechten Hand muss ich täglich schmerzstillende Mittel nehmen. RI: Das einzig wirklich medizinische Problem sind Ihre Hände. Diese bereiten Ihnen Schmerzen. BF: Ich habe auch Knieschmerzen, man hat mir Spritzen in den Rücken gegeben. Auch im Lendenbereich und an den Knien. Vor 2 Jahren bekam ich Spritzen gegen die Schmerzen. Jetzt nehme ich Schmerzmittel ein, wenn ich Schmerzen habe. Wenn ich Stiegen steige habe ich Schmerzen an den Knien. Wenn ich Arzneimittel einnehme geht es mir besser, ohne Medikamente kann ich es nicht. RI: Können Sie sich erinnern, warum Sie aus Tschetschenien weggegangen sind und hergekommen sind? Was war da? BF: Die Kinder wollten, dass ich komme. Sie sind schon ca. 20 Jahre hier. Sie sagten, dass ich aufgrund meines Gesundheitszustandes nicht in Tschetschenien bleiben soll. Auch meine Mutter hat gesagt, ich soll zu meinen Kindern fahren, sie war schon alt. Meine Mutter lebte mit ihrem Sohn zusammen. Ich war damals gesund, dann wurde ich krank. Dann gab es die erste und die zweite Op. Es begannen die Probleme. Ich lebte damals mit meiner Mutter. Ich bin zwar nicht offiziell von meinem Mann geschieden, lebe aber seit 10 Jahren nicht mehr mit ihm zusammen. Mein Mann ist in Tschetschenien bei seiner Mutter. Seine Mutter ist alt, sie leben zusammen, er pflegt sie. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Ex Mann? BF: Die Kinder haben Kontakt zu ihm. Ich habe auch Kontakt zu ihm. Er hat keine neue Frau. RI: Ich habe Fragen zur Integration: Sie haben zweifellos ein Familienleben hier. Ihre Kinder und Enkelkinder sind hier. Aber was machen Sie wenn Sie nicht mit Ihrer Familie zusammen sind? BF: Ich sitze zu Hause, ich mache sonst nichts. Wenn es mir bessergehen wird, werde ich Kurse machen. RI: Wieso glauben Sie, dass es Ihnen bessergehen wird, wenn es Ihnen doch immer schlechter geht? BF: Ich hoffe, dass es besser wird. Im Moment habe ich keine Krankenversicherung. Gestern konnte nicht einmal die Rettung verständigt werden. Wir haben vor kurzem ein Schreiben von der Landesbehörde bekommen. Wir gingen dort hin, man hat mir die Versicherung weggenommen und die Leistung gestrichen. RI: Die BF wohnt schon seit längerem bei ihrem Sohn. Ich verstehe nicht, warum die BF nicht krankenversichert ist. RV: Die BF müsste warten und dann würde sie wieder eine Leistung bekommen.Regierungsvorlage, Die BF müsste warten und dann würde sie wieder eine Leistung bekommen. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe nicht verstanden. Was meinen Sie? RI Wiederholt die Frage. BF: Ich möchte arbeiten, ich möchte auch Kurse besuchen. Aber derzeit lässt meine Hand das nicht zu. Wenn ich Schmerzmittel nehme, wird es besser. Ich will Kurse besuchen, obwohl es schwer sein wird. Aber ich will es trotzdem machen. RI: Wieso haben Sie bisher keinen Kurs besucht? BF: Vor der OP hatte ich überall Schmerzen. Die Hände, die Beine, die Knie. Ich glaube, dass ich es schaffe, Kurse zu besuchen. RI: Sie sind seit mindestens 6 Jahren da. BF: Ich habe gewartet, ich habe negative Bescheide bekommen und das hat 6 Jahre gedauert. Ich habe seit 6 Jahren keine Papiere, keine Rechte. Ich wollte Kurse besuchen, ich war krank, ich habe es Ihnen gesagt. Ich dachte es würde nach der OP besser sein. RI: Es ist nicht besser geworden? BF: Der Rücken und die Beine sind besser geworden. Ich kann jetzt gehen, werde aber schnell müde. Mit den Schmerzmitteln werde ich mich bemühen. Die Ausbildung meiner Schwiegertochter wird im Sommer zu Ende sein, ich passe auf ihr Kind auf. Wenn sie im Sommer abschließt, werde ich etwas machen. Meine Schwiegertochter macht ein Buchhalter Praktikum in Bregenz, wo sie bei ihren Eltern wohnen kann. Daher bin ich mit meinem Sohn und dem Enkelkind alleine. RI an RV: Wenn Sie Fragen haben, können Sie diese stellen.RI an Regierungsvorlage, Wenn Sie Fragen haben, können Sie diese stellen. RI: Es gibt einen Herrn XXXX , geb. am XXXX . Der hat Fotos von Ihrem Reisepass auf seinem Stick. Das ist eigenartig. Wissen Sie wer das ist?RI: Es gibt einen Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 . Der hat Fotos von Ihrem Reisepass auf seinem Stick. Das ist eigenartig. Wissen Sie wer das ist? BF: Das höre ich heute zum ersten Mal. RV: Welche Verwandten haben Sie in Russland? Regierungsvorlage, Welche Verwandten haben Sie in Russland? BF: Weitschichtige Verwandte. Von den nahen Verwandten habe ich 2 Schwestern und 2 Brüder. Meine Mutter ist vor 2 Monaten gestorben. RV: Wie geht es Ihren Geschwistern in Russland?Regierungsvorlage, Wie geht es Ihren Geschwistern in Russland? BF: Sie leben im Dorf XXXX im Rayon XXXX Es ist nicht so, dass sie sehr gut leben. Sie schaffen es kaum ihre Existenz zu bestreiten. Sie haben große Familien.BF: Sie leben im Dorf römisch 40 im Rayon römisch 40 Es ist nicht so, dass sie sehr gut leben. Sie schaffen es kaum ihre Existenz zu bestreiten. Sie haben große Familien. RV: Können Sie bei einer Rückkehr bei einer Ihrer Geschwister unterkommen?Regierungsvorlage, Können Sie bei einer Rückkehr bei einer Ihrer Geschwister unterkommen? BF: Nein, ich war dort, aber man braucht mich dort nicht. Ich habe meine eigenen Kinder. RV: Wie würden Sie sich bei einer Rückkehr in Russland versorgen?Regierungsvorlage, Wie würden Sie sich bei einer Rückkehr in Russland versorgen? BF: Aufgrund meines Gesundheitszustandes schaffe ich das nicht. Meine Kinder sind hier, dort gibt es niemanden, der sich um mich kümmern könnte. RI: In Österreich haben Sie auch nicht vor, jemals wieder zu arbeiten? BF: Wenn die Gesundheit das erlaubt, werde ich hier arbeiten. Zurzeit bin ich nicht gesund. Ich bin von den Kindern abhängig, ich brauche jemanden, der sich um mich kümmert. RV: Inwiefern kümmert sich Ihre Familie um Sie?Regierungsvorlage, Inwiefern kümmert sich Ihre Familie um Sie? BF: Ich habe zum Beispiel keine Versicherung und kein Einkommen. Sie kaufen mir die Arzneimittel. Das was ich brauche und notwendig ist, machen und kaufen sie. RV: Unterstützen Sie sie sonst noch im Alltag? Abgesehen von der finanziellen Unterstützung?Regierungsvorlage, Unterstützen Sie sie sonst noch im Alltag? Abgesehen von der finanziellen Unterstützung? BF: Ja, natürlich. Nach der Operation haben mich meine Enkelinnen sogar gebadet, meine Haare gewaschen und meine Haare gekämmt. Sie haben mich auch angezogen. Wenn irgendwas mit mir passieren sollte, sollen sich die Kinder um mich kümmern. Sie schenken mir ihre Aufmerksamkeit und machen alles was ich brauche, sie helfen mir. RV: Wie verbringen Sie einen Tag in Österreich?Regierungsvorlage, Wie verbringen Sie einen Tag in Österreich? BF: Den ganzen Tag? Ich kann nicht einfach so tatenlos dasitzen. Ich mache das was ich kann. Ich bereite etwas vor, während die Kinder in der Arbeit sind. Ich kann nur leichte Sachen kochen, weil ich die rechte Hand nur schwer bewegen kann. RV: Was machen Sie sonst?Regierungsvorlage, Was machen Sie sonst? BF: Nichts. Was soll ich sonst machen? Auf der Straße ist es kalt und ich habe Angst, dass ich mich anstecke. Darum verbringe ich die Zeit zu Hause. RI: Warum sind Sie dann noch nicht geimpft? BF: Ich habe Angst, ich habe Diabetes und hohen Blutdruck. RI: Möchten Sie lieber Corona bekommen? BF: Ich weiß nicht, ob ich das überlebe werde oder nicht mit meiner Krankheit. Ich habe Angst um mich. RI: Wenn die Impfpflicht kommt, lassen Sie sich auch nicht impfen? BF: Wenn es keinen Weg zurückgibt, dann werde ich es machen. RI: Es gibt einen Amtsarzt, der feststellen kann, ob Sie gefährdet sind. BF: Ich sitze zu Hause, damit ich mich nicht anstecke. RV: Können Sie sich eine Behandlung oder Operation in Russland leisten?Regierungsvorlage, Können Sie sich eine Behandlung oder Operation in Russland leisten? BF: Nein, weil ich nach den Operationen, über die ich gesprochen habe, für 2 Jahre eine Pension erhalten habe. Dann wurde die Pension nicht mehr ausbezahlt, dann habe ich kein Einkommen mehr. RV: Hätten Sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder andere Leistungen?Regierungsvorlage, Hätten Sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder andere Leistungen? BF: Dort gibt es zwar die Versicherung. Für die Behandlung muss man trotzdem bezahlen. Obwohl es die Versicherung gibt, muss man alle Medikamente bezahlen. Unentgeltlich bekommt man keine Tabletten. RI: Ich habe einen Neffen, namens XXXX aufgeschrieben. Ist das Ihr Neffe?RI: Ich habe einen Neffen, namens römisch 40 aufgeschrieben. Ist das Ihr Neffe? BF: Das ist der Sohn von meiner älteren Schwester. Ich bin seine Tante. Er kommt zu mir, ich gehe zu ihm. Aber nur selten. Wir stehen in Kontakt. RI: XXXX ist ja nicht so weit weg.RI: römisch 40 ist ja nicht so weit weg. BF: Es ist trotzdem weit weg, aber er kommt. RV: Der andere Sohn hat vorher auch gefragt, ob er noch etwas sagen darf.Regierungsvorlage, Der andere Sohn hat vorher auch gefragt, ob er noch etwas sagen darf. RI: Ich werde es jedoch nicht protokollieren. VP auf Russisch: Wir lieben unsere Mutter sehr, wir brauchen sie. Ich habe immer davon geträumt, mit meiner Mutter zu leben. BF: Als ich in Tschetschenien war, haben alle seine Freunde gesagt, dass sie mit ihren Eltern zusammenleben. Das wollte er auch. VP: Ich bitte Sie sehr, dass meine Mutter hierbleibt, wenn es nur irgendeine Möglichkeit gibt. Ich kenne viele Leute, ich könnte eine leichte Arbeit für meine Mutter finden.“ 2.
  26. Zuletzt wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Krieg Russlands gegen die Ukraine begleitend beobachtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: 1.
  28. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: 1.1.
  29. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen. Sie bekennt sich zum islamischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch und sie beherrscht zudem die russische Sprache. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, aber von ihrem Ehemann (seit über zehn Jahren) getrennt lebend; eine Scheidung erfolgte bislang nicht. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt vier (volljährige) Kinder. Zwei Söhne und eine Tochter leben in Österreich (siehe dazu 1.3.2.) und eine weitere Tochter befindet sich in Belgien. Die Beschwerdeführerin ist XXXX in Tschetschenien geboren und aufgewachsen. Sie hat dort acht Jahre die Grundschule besucht und zirka zehn Jahre als Handwerkerin bei Renovierungsarbeiten gearbeitet. Vor ihrer Ausreise wohnte sie alleine in einer Wohnung in Grozny. Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 in Tschetschenien geboren und aufgewachsen. Sie hat dort acht Jahre die Grundschule besucht und zirka zehn Jahre als Handwerkerin bei Renovierungsarbeiten gearbeitet. Vor ihrer Ausreise wohnte sie alleine in einer Wohnung in Grozny. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind bereits gestorben. In Tschetschenien befinden sich noch zwei Brüder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin XXXX . Sie haben ihrerseits große Familien. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind bereits gestorben. In Tschetschenien befinden sich noch zwei Brüder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin römisch 40 . Sie haben ihrerseits große Familien. Die Beschwerdeführerin führt ein gutes Verhältnis zu ihren Geschwistern und sie steht mit diesen regelmäßig in Kontakt. Auch mit dem in Tschetschenien aufhältigen Ehemann ist die Beschwerdeführerin noch in Verbindung; und es hat dieser auch keine neue Ehefrau bzw. Familie. 1.1.
  30. Der physische und psychische Zustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermaßen dar: Die Beschwerdeführerin ist Diabetikerin Typ II. Sie leidet am Karpaltunnelsyndrom (Einengung des Handmittelnervs im Bereich der Handwurzel beugeseitig des Handgelenks) sowie an Bluthockdruck und sie klagt zudem über diverse Schmerzen, insbesondere in den Händen. Die Beschwerdeführerin ist Diabetikerin Typ römisch zwei. Sie leidet am Karpaltunnelsyndrom (Einengung des Handmittelnervs im Bereich der Handwurzel beugeseitig des Handgelenks) sowie an Bluthockdruck und sie klagt zudem über diverse Schmerzen, insbesondere in den Händen. Zuletzt wurde bei ihr folgende Diagnose gestellt: CTS OP re, Schlafstörung, Verd GERD, geringe Osteochondrose C4/C5 mit re.-betonter Unco- und Intervertebralarthrose, geringe Einengung des rechten Neuroforamens, Spondylarthrosen im lumosacralen Übergang, Hypertonie, Hypercholesterinämie, Adipositas permagna, St. P. Sigmaresektion 2012 bei TU (keine Malignität). Wegen des diagnostizierten Karpaltunnelsyndroms und den damit einhergehenden Beschwerden erfolgte am 13.12.2018 ihr erster operativer Eingriff in Österreich; eine Nervus medianus Dekompression. Eine zweite Operation erfolgte am 20.02.2019, anlässlich welcher sie zwei Tage stationär in Behandlung war. Zum Zeitpunkt der Entlassung war die Beschwerdeführerin selbstständig und sie bedurfte keiner Unterstützung durch professionelle Pflege (dies bezog sich nicht auf die Unterstützung, welche vor oder nach dem Krankenhausaufenthalt im häuslichen Umfeld benötigt wurde). Der Zustand ihrer linken Hand hat sich seit ihrer letzten Operation verbessert, wegen der rechten Hand muss die Beschwerdeführerin aber weiterhin schmerzstillende Mittel einnehmen. Ihrem aktuellen Medikationsplan zufolge nimmt die Beschwerdeführerin die Arzneimittel Rosuvalan Ftbl 20 mg 30 ST (1x abends), Forxiga Ftbl 10 mg 28 ST (1x morgens) und Ramipril 1a Tbl 5mg 30 ST (1x morgens und 1x abends) dauerhaft ein. Bei Bedarf kann sie auch die Medikation Pantaprazol +Ph Msr Tbl 40mg 30 ST (1x morgens) einnehmen. 1.
  31. Zu den Fluchtgründen sowie zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: 1.2.
  32. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Heimat keine (asylrelevante) individuelle staatlich oder staatlich geduldete Verfolgung zu befürchten. 1.2.
  33. Auch sonst konnten sie betreffend keine wie auch immer gearteten Bedrohungslagen in der Russischen Föderation festgestellt werden, die geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten. Die Beschwerdeführerin leidet schließlich auch an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, bezüglich welcher akuter Behandlungsbedarf bestünde oder die in der Russischen Föderation keiner Behandlung zugänglich wären. 1.2.
  34. Auch sonst konnten sie betreffend keine wie auch immer gearteten Bedrohungslagen in der Russischen Föderation festgestellt werden, die geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten. Die Beschwerdeführerin leidet schließlich auch an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, bezüglich welcher akuter Behandlungsbedarf bestünde oder die in der Russischen Föderation keiner Behandlung zugänglich wären. 1.2.
  35. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation auch nicht in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Der Beschwerdeführerin ist es angesichts ihrer individuellen Umstände möglich und zumutbar, sich in der Heimat (wieder) eine Existenz aufzubauen; so wie es ihr auch vor ihrer Ausreise möglich gewesen ist. Sie hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung und sie verfügt zudem über ein großes verwandtschaftliches Netz, auf welches sie - im Bedarfsfall - zurückgreifen kann. Es besteht auch die Möglichkeit, etwaiger finanzieller Unterstützungsleistungen seitens ihrer in Österreich aufhältigen Familie (mittels Geldtransfers). 1.
  36. Zum Privat- und Familienleben in Österreich: 1.3.
  37. Die Beschwerdeführerin reiste im Besitz eines (italienischen) Schengenvisums ins Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2016 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 03.04.2017 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.04.2017 rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin verblieb daraufhin illegal im Bundesgebiet und sie verfügte von Juni 2017 bis Juni 2018 auch über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Am 29.03.2018 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). 1.3.
  38. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Ihr Sohn XXXX , geb. am XXXX , lebt seit 2003 in Österreich und besitzt mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Sohn XXXX , geb. am XXXX , befindet sich seit 2008 in Österreich und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die Tochter XXXX , geb. XXXX , hält sich seit 2009 (durchgehend) im Bundesgebiet auf und sie besitzt ebenso einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Ihr Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 , lebt seit 2003 in Österreich und besitzt mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 , befindet sich seit 2008 in Österreich und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , hält sich seit 2009 (durchgehend) im Bundesgebiet auf und sie besitzt ebenso einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Im Bundesgebiet befinden sich zudem elf Enkelkinder der Beschwerdeführerin (zwischen vier und zwanzig Jahren). Die Beschwerdeführerin lebt seit 03.10.2016 mit ihrem Sohn XXXX und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung in XXXX Im selben Haus (jedoch in einer eigenen Wohnung) wohnt auch ihr älterer Sohn XXXX . Die Tochter XXXX hat ihren Wohnsitz andernorts, aber ebenso in XXXX Die Beschwerdeführerin lebt seit 03.10.2016 mit ihrem Sohn römisch 40 und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung in römisch 40 Im selben Haus (jedoch in einer eigenen Wohnung) wohnt auch ihr älterer Sohn römisch 40 . Die Tochter römisch 40 hat ihren Wohnsitz andernorts, aber ebenso in römisch 40 Ihre in Österreich aufhältigen Kinder und deren Familien unterstützten die Beschwerdeführerin finanziell. Sie helfen ihr zudem im Alltag und sie begleiten sie regelmäßig zum Arzt. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in Österreich aufhältigen Familie bzw. Verwandtschaft besteht jedoch kein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis (sei es in gesundheitlicher, materieller, finanzieller oder sonstiger Hinsicht). In Österreich lebt ferner ein Neffe der Beschwerdeführerin, XXXX , welcher die Beschwerdeführerin gelegentlich besucht.In Österreich lebt ferner ein Neffe der Beschwerdeführerin, römisch 40 , welcher die Beschwerdeführerin gelegentlich besucht. 1.3.
  39. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch und sie hat bisher auch keinerlei Kurse zur Erlangung der deutschen Sprache besucht. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich auf ihr familiäres Umfeld, sonstige Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen sind keine bekannt. Die Beschwerdeführerin ist auch kein Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Die Beschwerdeführerin bezieht die staatliche Grundversorgung. XXXX römisch 40 „COVID-19-Situation Letzte Änderung: 02.03.2022 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/ region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 11.2.2022).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/ region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 11.2.2022). Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vgl. RFE/RL 9.2.2022). Von 30.
  40. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vgl. WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche RFE/RL 9.2.2022). Von 30.
  41. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vergleiche AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vergleiche WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vgl. LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vergleiche LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vergleiche AA 7.1.2022). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.2.2022). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot günstige Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.2.2022). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft erholt sich wieder (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Die Inflation der Konsumentenpreise erreichte im Dezember 2021 einen Wert von 8,4% (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022).In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vergleiche Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vergleiche Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022). St. Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Die Durchführung von Massenveranstaltungen ist untersagt (CWRR 11.2.2022; vgl. Gov.spb 14.2.2022). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen nur dann stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind (CWRR 11.2.2022). Es wird empfohlen, möglichst viele Personen in den Fernarbeitsmodus zu versetzen (Gov.spb 14.2.2022). Personen über 60 Jahren sowie chronisch Kranke haben Fernarbeit zu verrichten (CWRR 11.2.2022). In St. Petersburg gilt eine Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige. Außerdem müssen sich chronisch Kranke und Mitarbeiter verschiedener Branchen impfen lassen (z.B. Industriesektor, Bauwesen, Verkehr) (Tass.ru 9.11.2021). 2.961.758 Personen sind vollständig geimpft [ca. 55% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.699 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 33,04% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 16.2.2022).In St. Petersburg ist das Tragen von Masken obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Die Durchführung von Massenveranstaltungen ist untersagt (CWRR 11.2.2022; vergleiche Gov.spb 14.2.2022). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen nur dann stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind (CWRR 11.2.2022). Es wird empfohlen, möglichst viele Personen in den Fernarbeitsmodus zu versetzen (Gov.spb 14.2.2022). Personen über 60 Jahren sowie chronisch Kranke haben Fernarbeit zu verrichten (CWRR 11.2.2022). In St. Petersburg gilt eine Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige. Außerdem müssen sich chronisch Kranke und Mitarbeiter verschiedener Branchen impfen lassen (z.B. Industriesektor, Bauwesen, Verkehr) (Tass.ru 9.11.2021). 2.961.758 Personen sind vollständig geimpft [ca. 55% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.699 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 33,04% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 16.2.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vgl. CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022).In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vergleiche CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022)., Dagestan: In Dagestan herrscht Maskenpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein. Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 11.2.2022) sowie für Studierende über 18 Jahren (Ria.ru 19.11.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.135.137 Personen (38,04% der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 17.2.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.1.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 17.2.2022 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.1.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 17.2.2022, ● Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 17.2.2022 ● CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028, Zugriff 17.2.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (11.2.2022): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 17.2.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (11.2.2022): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 17.2.2022, ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021 ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27, Zugriff 17.2.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/about-covid/what-to-do/business/, Zugriff 17.2.2022 ● DS – Der Standard (14.12.2021): Trotz Omikron lockert der Kreml seine Corona-Politik, https://www.derstandard.at/story/2000131874259/trotz-omikron-lockert-der-kreml-seine-corona-politik, Zugriff 17.2.2022 ● E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (17.2.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 17.2.2022 ● Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (16.2.2022): Эпидемиологическая ситуация за 16.2.2022 [Epidemiologische Situation für den 16.2.2022], https://www.gov.spb.ru/covid-19/, Zugriff 17.2.2022 ● Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (14.2.2022): Меры контроля [Kontrollmaßnahmen], https://www.gov.spb.ru/covid-19/mery-kontrolya/, Zugriff 17.2.2022 ● HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org, Zugriff 17.2.2022  HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org, Zugriff 17.2.2022 , ● LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde : nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von Todesfällen in Russland, neue Einschränkungen in Sydney], https://www.lemonde.fr/planete/article/2021/08/14/covid-19-dans-le-monde-nombre-inegale-de-morts-en-russie-nouveau-tour-de-vis-a-sydney_6091433_3244.html, Zugriff 17.2.2022 LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde : nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von Todesfällen in Russland, neue Einschränkungen in Sydney], https://www.lemonde.fr/planete/article/2021/08/14/covid-19-dans-le-monde-nombre-inegale-de-morts-en-russie-nouveau-tour-de-vis-a-sydney_6091433_3244.html, Zugriff 17.2.2022, ● Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (11.2.2022): Меры борьбы с коронавирусом в Москве [Anti-Coronavirus-Maßnahmen in Moskau], https://www.mos.ru/city/projects/measures/, Zugriff 17.2.2022 ● Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.a): Первичная и повторная вакцинация [Erst- und Zweitimpfung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/privivka/, Zugriff 17.2.2022 ● Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.b): Обжалование штрафа [Strafberufung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/shtraf, Zugriff 17.2.2022 ● ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, http://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 17.2.2022 ● RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia's Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022 ● Ria.ru – RIA Novosti (19.11.2021): В 16 регионах ввели обязательную вакцинацию для студентов старше 18 лет [In 16 Regionen wurde Impfpflicht für Studierende über 18 eingeführt], https://ria.ru/20211119/vaktsinatsiya-1759732743.html, Zugriff 17.2.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 412) (24.1.2022): Covid-19-Chronik (6.-24.12.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/412/RusslandAnalysen412.pdf, Zugriff 17.2.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 406) (20.9.2021): Covid-19-Chronik (2.8.-12.9.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/406/RusslandAnalysen406.pdf, Zugriff 17.2.2022 ● Tass.ru (9.11.2021): В Петербурге ввели обязательную вакцинацию от ковида для людей старше 60 лет [In Petersburg wurde Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige eingeführt], https://tass.ru/obschestvo/12875031, Zugriff 17.2.2022 ● WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 17.2.2022 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (8.2.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 17.2.2022 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 17.2.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  42. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  43. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  44. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  45. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  46. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021 ● BTI - Bertelsmann Transformation Index

(2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021 ● CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021 ● EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 ● FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021 ● Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 ● Merkur.de (23.2.2022): Sanktionen gegen Russland: Nicht nur EU und USA greifen durch - immer mehr Länder strafen Putin ab, https://www.merkur.de/wirtschaft/nord-stream-2-sanktionen-eu-ukraine-russland-putin-kiew-usa-kanada-japan-australien-91364843.html, Zugriff 23.2.2022 ● MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 ● ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 ● OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 ● Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 ● Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 ● Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 ● Tagesspiegel.de (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 23.2.2022 ● Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 02.03.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vgl. EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vergleiche EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 25.2.2022 ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021 ● Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021 ● Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021 ● DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.2.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 25.2.2022 ● ORF.at (25.2.2022): Russland bricht Krieg in Europa vom Zaun, https://orf.at/stories/3248939/, Zugriff 25.2.2022 ● SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021 ● Der Standard (25.2.2022): Russland greift Ukraine an: Zahlreiche Explosionen in Hauptstadt Kiew, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000133645058/russland-greift-ukraine-an-zahlreiche-explosionen-in-hauptstadt-kiew?responsive=false, Zugriff 25.2.2022 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 7.4.2021 ● Der Tagesspiegel (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 25.2.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.11.2021 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.3.2021 ● AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 23.3.2021 ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 23.3.2021 ● BTI – Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 23.3.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 23.3.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 23.3.2021 ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021 ● US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 23.3.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 02.03.2022 Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung (US DOS 11.3.2020). Das Untersuchungskomitee (SK) ist zuständig für schwere und sehr schwere Straftaten (z.B. Mord, Vergewaltigung, Verbrechen an Minderjährigen, Straftaten im Zusammenhang mit den verfassungsmäßigen Rechten einer Person; Bestechlichkeit und Fehlverhalten von Beamten) (EASO 3.2017). Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, HRW 13.1.2022).Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, HRW 13.1.2022). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden gegen Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 11.3.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.2.2021). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen 'Kadyrowzy'. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch 'ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben' (EASO 3.2017).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen 'Kadyrowzy'. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch 'ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben' (EASO 3.2017). Die regionale

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