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{'item': 'W196 2251958-1'}

Obsah (15)§ 3§ 8Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 34§ 12a§§ 4Art. 2Art. 3§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW196 2251958-1 Spruch, W196 2251963-1/5EW196 2251960-1/6EW196 2251962-1/5EW196 2251961-1/5EW196 2251958-1/5EW196

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die übrigen Spruchpunkte III bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte römisch drei bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1286475301/211478294, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1286475301/211478294, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die übrigen Spruchpunkte III bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte römisch drei bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1286475802/211478332, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1286475802/211478332, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die übrigen Spruchpunkte III bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte römisch drei bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1286476200/211478324, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1286476200/211478324, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die übrigen Spruchpunkte III bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte römisch drei bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1286476701/211478260, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1286476701/211478260, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die übrigen Spruchpunkte III bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte römisch drei bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1286477600/211478367, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1286477600/211478367, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die übrigen Spruchpunkte III bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte römisch drei bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist ukrainische Staatsangehörige und stellte am 07.10.2021 gemeinsam mit ihren fünf minderjährigen Kindern (BF2 bis BF6) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie gab im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag an, dass es ihr nach dem Tod des Vaters ihrer Kinder im vergangenen Jahr und mangels staatlicher Unterstützung schwerfalle, die Kinder zu ernähren. Einen Arbeitsplatz könne sie nicht finden, weil sie Analphabetin sei und ihre jüngste Tochter außerdem seit ihrer Geburt an Hepatitis erkrankt sei. Sie habe einen ukrainischen Befund und wolle ihre Tochter gerne hier untersuchen und behandeln lassen. Im Fall einer Rückkehr in die Ukraine drohten ihr keine Sanktionen oder eine unmenschliche Behandlung. Ihre minderjährigen Kinder befänden sich in ihrer Obhut und hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern würden ihre eignen Gründe auch für diese gelten. Sie beantrage für diese ebenfalls Asyl. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung bei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.10.2021 brachte sie zusammengefasst vor, dass alle Beschwerdeführer bis auf die jüngste (BF6), welche seit Geburt an Hepatitis leide, gesund seien. Mit dem vor einem Jahr verstorbenen Vater ihrer minderjährigen Kinder sei sie nicht verheiratet gewesen. Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Roma und christlichen Glaubens. Im Herkunftsstaat habe sie ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung durch ihre Mutter und ihre Geschwister bestritten. Als ihr Mann noch am Leben gewesen sei und sie unterstützt habe, sei es ihnen besser gegangen. In der Ukraine würden noch ihre Mutter sowie drei Brüder und drei Schwestern leben. Sie habe mit ihren Kindern bei ihrer Mutter in einer Mietwohnung gewohnt. Sie habe in der Ukraine nie Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt. Sie habe sich bereits 2019 mit ihrem Mann als Saisonarbeiter in Ungarn aufgehalten, während ihre Kinder bei ihrer Mutter gewesen seien. Nach den Ausreisegründen befragt, wiederholte sie, dass sie ihr krankes Kind in Österreich untersuchen und behandeln lassen wolle. Nach dem Tod des Vaters der Kinder sei es ihnen finanziell sehr schlecht gegangen und sie habe sich die Behandlung nicht leisten können. Während der Schwangerschaft habe sie Medikamente erhalten und das Kind sei unterentwickelt; das Wachstum entspreche nicht seinem Alter. Die nach der Geburt bei ihrer Jüngsten festgestellte Hepatitis sollte nach Angaben der ukrainischen Ärzte alleine verschwinden. Dies habe auch eine ca. einen Monat vor der Ausreise durchgeführte Kontrolle bestätigt. Auf Nachfrage erläuterte sie, dass ihre Tochter einen Blähbauch nach dem Essen bekomme und möglicherweise unterentwickelt sei. Die in der Ukraine konsumierte Krankenbehandlung sei kostenlos gewesen, nur die Medikamente seien zu bezahlen gewesen. Dies sei im Hinblick auf das Einkommen sehr teuer gewesen. Befragt, ob sie je selbst gearbeitet habe, gab sie an, Gelegenheitsjobs (Altmetall oder Plastik sammeln) gemacht zu haben. Sie habe keine Schule besucht und sei seit der Geburt ihrer Kinder Hausfrau und Mutter. Ihre Kinder würden keine Schule besuchen, weil sie sich das nicht leisten könne. Im Fall der Rückkehr würde ihre Familie in totale Armut geraten. Hiezu wurde die BF auf finanzielle Unterstützung bei freiwilliger Rückkehr aufmerksam gemacht. Dem vorgelegten Ambulanzbefund vom 15.10.2021 ist als Diagnose „Otitis med. bds., Otitis media perf.dext, fragliche Hepatitis“ zu entnehmen. Im Zuge der neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme der BF1 am 04.11.2021 beim BFA zum Vorhalt ihrer nach der Einvernahme am 19.10.2021 geänderten Angaben über den Tod ihres Lebensgefährten und die Erkrankung ihrer Tochter brachte die BF1 vor, dies angegeben zu haben, weil sie länger in Österreich bleiben wolle, weil ihr Mann sie nach ihrer Rückkehr weiter misshandeln bzw. umbringen werde. Ihr Mann sei drogensüchtig und nehme auch in Anwesenheit der Kinder Drogen und sei ihnen ein schlechtes Beispiel. Sie werde seit drei Jahren von ihrem Mann misshandelt. Sie habe dauernd vor ihm fliehen müssen. Er habe sie jedes Mal gefunden und wieder nach Hause gebracht und wieder misshandelt. Sie habe sich bei verschiedenen Roma-Familien versteckt. Er habe sie auf den Kopf, das Brustbein und den Rücken geschlagen. Ein Kind sei nach Schlägen auf den Bauch per Kaiserschnitt tot geboren worden. Die Befunde seien zu Hause. Ihre wiederholten Anzeigen bei der Polizei seien erfolglos geblieben, weil ihr Mann mit Drogen handle und Geld habe, um die Polizei zu bestechen. Sie habe bis zuletzt mit den Kindern im Haus ihres Mannes gewohnt, weil sie keine andere Wohnmöglichkeit gehabt habe. Als Grund für die Misshandlungen gab sie an, dass dieser sich grundlos eingebildet habe, die BF1 würde ihn so wie die Frauen seiner Freunde ebenfalls betrügen. Auf die Frage, ob sie keine Hilfe von ihren Brüdern bekommen habe, gab sie an, dass diese gewusst hätten, dass er kriminelle Freunde habe, und Angst vor seiner Rache gehabt hätten. Die Polizei habe ihre Angaben über die Drogen anlässlich ihrer Anzeigen nicht ernst genommen und sie ausgelacht. Zum Vorhalt, dass ihre Angaben nach vorhergehenden Unwahrheiten nicht glaubwürdig erscheinen würden, versicherte die BF1, nun die Wahrheit zu sagen. Auf Nachfrage, ob sie außer zum Kaiserschnitt sonst noch im Krankenhaus gewesen sei, brachte sie vor, sie habe nach den Misshandlungen nicht ins Spital fahren können, weil ihr Mann dies verhindert habe bzw. ihr mit dem Umbringen gedroht habe. Nach ihrer Anzeige bei der Polizei habe er sie mit einer Axt attackiert. Durch das Bitten der Kinder habe er von ihr abgelassen. Auf Nachfrage, warum sie nicht schon früher Asyl beantragt habe, gab sie an, kein Geld gehabt zu haben und dass er ihren Pass versteckt habe. Erst als er einmal drei Stunden weg gewesen sei, habe sie verstecktes Geld und den Reisepass gefunden und habe mit den Kindern fliehen können. Zum Vorhalt, dass sie sich ja schon 2019 im Schengen-Raum aufgehalten habe und einen Asylantrag hätte stellen können, brachte sie vor, dass er ihr gedroht habe, dass er sich im Fall der Flucht oder eines Asylantrages in Ungarn finden und töten würde, außerdem habe sie nicht ohne ihre Kinder fliehen wollen. Zu den Ausführungen, dass sie angegeben habe, dass ihr Mann durch Drogengeschäfte viel Geld habe und wieso sie dennoch als Erntehelfer in Ungarn hätten arbeiten müssen, erwiderte die BF1, dass er ihr vorgeschlagen habe, als Saisonarbeiter nach Ungarn zu fahren, er hätte dort Freunde. Damals habe sie nicht gewusst, dass er mit Drogen handle. Dies wisse sie erst seit sie nach Ungarn gekommen seien, wo sie Fragen gestellt habe, weshalb sie keine Arbeit suchen würden, worauf er gemeint habe, er wäre im Geschäft mit Gras. Zur Rückfrage, ob ihr Mann zwischen Ungarn und der Ukraine mit Marihuana gehandelt bzw. geschmuggelt habe, bejahte sie diese und brachte vor, sie sei für ihn eine Deckung gewesen, damit er habe angeben können, er wäre mit seiner Frau in Ungarn; sie sei eine Tarnung gegenüber den Behörden gewesen. Auf die Frage, ob sie in Ungarn bei der Ernte gearbeitet habe, brachte sie vor, in dem Glauben dorthin gefahren zu sein, dass sie dort als Feldarbeiterin arbeiten werde, aber sie seien die ganze Zeit in einer Wohnung gewesen und hätten nicht gearbeitet. Den Ort ihres Aufenthaltes in Ungarn kenne sie nicht, da sie nicht lesen könne, sie sei ihrem Mann gefolgt. Sie erklärte sich bereit, bei der Kriminalpolizei eine Aussage zum Drogenhandel ihres Mannes zu machen. Sie erklärte, Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder zu haben und sollte Österreich nicht bereit sein, ihr Asyl zu gewähren, könne dies vielleicht ein anderes Land tun. Auf die abschließende Frage, ob ihr Mann Auslandsreisen mit den Kindern geplant habe, antwortete die BF1, dass der Baron der Roma empfohlen habe, sich Reisepässe zu machen, da die Situation in der Ukraine nicht stabil sei oder falls sie arbeiten wollten. Die BF1 bestätigte mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift samt Rückübersetzung. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) ab. Das BFA erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt (Spruchpunkt VII.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Gründe der BF1 nicht glaubwürdig und auch nicht konventionsrelevant seien. Für die minderjährigen BF seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Es habe weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine im Fall der Rückkehr drohende Gefahr für die BF festgestellt werden können. Die Lage im Herkunftsstaat sei nicht dergestalt, dass daraus eine Gefährdung ableitbar sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Fall der Rückkehr eine Bedrohung seitens des Staates oder durch Privatpersonen drohe. Sie verfüge im Herkunftsstaat über familiäre Unterstützungsmöglichkeiten. Zum Gesundheitszustand der BF6 wurde festgestellt, dass diese -wie viele Säuglinge - an einer Gelbsucht nach Geburt sowie (weiters) an einer Mittelohrentzündung leide. Nach weiteren Feststellungen zu ihrer Integration in Österreich traf das BFA ua. Feststellungen zur Sicherheitslage, Grundversorgung und medizinischen Versorgung in der Ukraine (Stand 14.10.2021).Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Das BFA erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Gründe der BF1 nicht glaubwürdig und auch nicht konventionsrelevant seien. Für die minderjährigen BF seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Es habe weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine im Fall der Rückkehr drohende Gefahr für die BF festgestellt werden können. Die Lage im Herkunftsstaat sei nicht dergestalt, dass daraus eine Gefährdung ableitbar sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Fall der Rückkehr eine Bedrohung seitens des Staates oder durch Privatpersonen drohe. Sie verfüge im Herkunftsstaat über familiäre Unterstützungsmöglichkeiten. Zum Gesundheitszustand der BF6 wurde festgestellt, dass diese -wie viele Säuglinge - an einer Gelbsucht nach Geburt sowie (weiters) an einer Mittelohrentzündung leide. Nach weiteren Feststellungen zu ihrer Integration in Österreich traf das BFA ua. Feststellungen zur Sicherheitslage, Grundversorgung und medizinischen Versorgung in der Ukraine (Stand 14.10.2021). Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die BF1 weder persönlich, noch ihr Vorbringen glaubwürdig gewesen seien. Die BF1 habe ursprünglich behauptet, nach dem Tod des Vaters ihrer Kinder diese nicht ausreichend versorgen und zur Schule schicken zu können und dass die BF6 an Hepatitis leide. Dieses Vorbringen habe sie bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin erstattet und die Richtigkeit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt. Im Anschluss an diese Einvernahme habe die BF1 jedoch im diametralen Widerspruch dazu erklärt, dass ihr Lebensgefährte noch lebe, aber sie sich vor ihm fürchte. Infolge dieser massiven Änderung ihres Vorbringens sei sie erneut zum BFA geladen worden, wo sie auf Befragen eingeräumt habe, sich mit der Änderung ihres Vorbringens bessere Chancen auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens und einen längeren Aufenthalt in Österreich erhofft zu haben. Demzufolge ging das BFA davon aus, dass das ursprünglich erstattete und im Wesentlichen glaubwürdige Vorbringen der eigentliche Fluchtgrund gewesen sei und die BF1 mit ihrer Asylantragstellung ihre wirtschaftliche Lage habe verbessern wollen, dies sei jedoch nicht asylrelevant. Angemerkt wurde, dass sowohl medizinische Versorgung als auch Schulbildung (im Herkunftsstaat) zur Verfügung stehe. Ihre Angaben zur Bedrohung durch ihren Lebensgefährten seien widersprüchlich gewesen. Der drogenabhängige Lebensgefährte habe danach die BF1 mehrfach misshandelt und auch die Totgeburt des fünften Kindes (per Kaiserschnitt) verursacht, wohingegen sie später vorbrachte, das Kind sei gesundheitlich dauerhaft beeinträchtigt gewesen und einen Tag nach der Geburt gestorben. Entsprechende Krankenhausbefunde habe die BF1 nicht vorlegen können, lediglich eine Sterbeurkunde eines Kindes, welchs danach am Tag nach der Geburt verstarb, allerdings finden sich in der Urkunde weder Angaben zu den Eltern noch eine Todesursache, sodass nicht feststehe, ob es überhaupt ein Kind der BF1 gewesen sei bzw. ihr Lebensgefährte für dessen Tod verantwortlich sei. Schließlich führte das BFA aus, dass die Angaben der BF1 über eine Bedrohung durch ihren Lebensgefährten nicht glaubwürdig seien, und legte dar, dass dieses weder in sich schlüssig noch mit Angaben der ungarischen Behörden in Einklang zu bringen war. Auch wurde festgehalten, dass die BF1 ihre Angaben offenbar entsprechend den Nachfragen in der Einvernahme adaptierte. Entgegen ihren Angaben, dass ihr Lebensgefährte mit dem Auto Drogen nach Ungarn geschmuggelt habe, hätten die Nachfragen bei den ungarischen Behörden ergeben, dass keine Person mit der für ihren Lebensgefährten genannten Identität beim Grenzübertritt registriert wurde. Da die BF1 offenbar keine Scheu habe, auch gegenüber Behörden Unwahrheiten anzugeben, sei davon auszugehen, dass auch ihr ursprüngliches Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche, sondern sie auch den ursprünglich behaupteten Tod des Kindesvaters erfunden habe, um ihre wirtschaftliche Situation schlimmer darzustellen. Sie habe weder Unterlagen zur Identität ihres Partners noch zu polizeilichen Anzeigen vorgelegt. Zusammengefasst werde von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der BF1 als Person und von rein wirtschaftlichen Gründen für den Asylantrag ausgegangen. Daraus ergebe sich, dass den BF bei einer Rückkehr keine wie auch immer geartete Gefahr drohe, auch nicht angesichts der Lage im Herkunftsstaat. Angesichts familiärer Unterstützung und Unterkunft werde die BF1 als arbeitsfähige und gesunde Frau ihren Lebensunterhalt so wie vor der Ausreise bestreiten können. Das BFA ging zum Zeitpunkt der Entscheidung davon aus, dass die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat eingestuft und auch durch die Covid-19-Pandemie – ua. wegen der Möglichkeit einer Impfung - keine nach Art. 3 EMRK relevante Gefährdung gegeben war. Rechtlich wurden sodann die Anträge in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen sowie aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen.Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die BF1 weder persönlich, noch ihr Vorbringen glaubwürdig gewesen seien. Die BF1 habe ursprünglich behauptet, nach dem Tod des Vaters ihrer Kinder diese nicht ausreichend versorgen und zur Schule schicken zu können und dass die BF6 an Hepatitis leide. Dieses Vorbringen habe sie bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin erstattet und die Richtigkeit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt. Im Anschluss an diese Einvernahme habe die BF1 jedoch im diametralen Widerspruch dazu erklärt, dass ihr Lebensgefährte noch lebe, aber sie sich vor ihm fürchte. Infolge dieser massiven Änderung ihres Vorbringens sei sie erneut zum BFA geladen worden, wo sie auf Befragen eingeräumt habe, sich mit der Änderung ihres Vorbringens bessere Chancen auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens und einen längeren Aufenthalt in Österreich erhofft zu haben. Demzufolge ging das BFA davon aus, dass das ursprünglich erstattete und im Wesentlichen glaubwürdige Vorbringen der eigentliche Fluchtgrund gewesen sei und die BF1 mit ihrer Asylantragstellung ihre wirtschaftliche Lage habe verbessern wollen, dies sei jedoch nicht asylrelevant. Angemerkt wurde, dass sowohl medizinische Versorgung als auch Schulbildung (im Herkunftsstaat) zur Verfügung stehe. Ihre Angaben zur Bedrohung durch ihren Lebensgefährten seien widersprüchlich gewesen. Der drogenabhängige Lebensgefährte habe danach die BF1 mehrfach misshandelt und auch die Totgeburt des fünften Kindes (per Kaiserschnitt) verursacht, wohingegen sie später vorbrachte, das Kind sei gesundheitlich dauerhaft beeinträchtigt gewesen und einen Tag nach der Geburt gestorben. Entsprechende Krankenhausbefunde habe die BF1 nicht vorlegen können, lediglich eine Sterbeurkunde eines Kindes, welchs danach am Tag nach der Geburt verstarb, allerdings finden sich in der Urkunde weder Angaben zu den Eltern noch eine Todesursache, sodass nicht feststehe, ob es überhaupt ein Kind der BF1 gewesen sei bzw. ihr Lebensgefährte für dessen Tod verantwortlich sei. Schließlich führte das BFA aus, dass die Angaben der BF1 über eine Bedrohung durch ihren Lebensgefährten nicht glaubwürdig seien, und legte dar, dass dieses weder in sich schlüssig noch mit Angaben der ungarischen Behörden in Einklang zu bringen war. Auch wurde festgehalten, dass die BF1 ihre Angaben offenbar entsprechend den Nachfragen in der Einvernahme adaptierte. Entgegen ihren Angaben, dass ihr Lebensgefährte mit dem Auto Drogen nach Ungarn geschmuggelt habe, hätten die Nachfragen bei den ungarischen Behörden ergeben, dass keine Person mit der für ihren Lebensgefährten genannten Identität beim Grenzübertritt registriert wurde. Da die BF1 offenbar keine Scheu habe, auch gegenüber Behörden Unwahrheiten anzugeben, sei davon auszugehen, dass auch ihr ursprüngliches Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche, sondern sie auch den ursprünglich behaupteten Tod des Kindesvaters erfunden habe, um ihre wirtschaftliche Situation schlimmer darzustellen. Sie habe weder Unterlagen zur Identität ihres Partners noch zu polizeilichen Anzeigen vorgelegt. Zusammengefasst werde von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der BF1 als Person und von rein wirtschaftlichen Gründen für den Asylantrag ausgegangen. Daraus ergebe sich, dass den BF bei einer Rückkehr keine wie auch immer geartete Gefahr drohe, auch nicht angesichts der Lage im Herkunftsstaat. Angesichts familiärer Unterstützung und Unterkunft werde die BF1 als arbeitsfähige und gesunde Frau ihren Lebensunterhalt so wie vor der Ausreise bestreiten können. Das BFA ging zum Zeitpunkt der Entscheidung davon aus, dass die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat eingestuft und auch durch die Covid-19-Pandemie – ua. wegen der Möglichkeit einer Impfung - keine nach Artikel 3, EMRK relevante Gefährdung gegeben war. Rechtlich wurden sodann die Anträge in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen sowie aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF durch ihren Bevollmächtigten fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass die BF1 erst nachdem sie erfahren habe, dass ihre genannten Gründe nicht asylrelevant seien, die wahren Gründe - nämlich jahrelange Misshandlungen durch ihren drogensüchtigen und kriminellen Lebensgefährten - für ihre Ausreise offenbart habe und im Fall der Rückkehr in die Ukraine die Rache des Kindesvaters fürchte. Zur Auffassung der Behörde, die BF1 sei als Person unglaubwürdig ebenso wie ihr Vorbringen, wurde ausgeführt, dass sie Analphabetin und daher mit der Situation in Österreich völlig überfordert gewesen sei. Aus Scham über die Misshandlungen durch den Kindesvater habe sie ihren (ehemaligen) Lebensgefährten nicht offenbaren wollen, um ihren Kindern entsprechende Aussagen zu ersparen. Hätte sie bereits vor ihrer Ersteinvernahme eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen, wäre sie dazu ermutigt worden, darüber zu sprechen. Eingeräumt werde, dass die BF1 darüber gelogen habe, dass der Vater ihrer Kinder nicht mehr am Leben sei, um ihren Kindern allfällige Fragen zu ersparen. Dies sei mit ihrer eher einfach strukturierten Persönlichkeit und Überforderung zu erklären. Nun hoffe die BF1 auf Verständnis nach eingehender Beschäftigung mit ihrer Geschichte seitens des Gerichts. Die Familie sei auf der Flucht vor einem gewalttätigen Mann, welcher die gesamte Familie tyrannisiert habe. Zwar habe die BF1 dieses Vorbringen spät erstattet, jedoch und sei dieses beachtlich. Unter Hinweis auf § 18 AsylG 2005 habe die Behörde darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und alle zur Begründung des Antrages notwendigen Aufschlüsse gegeben werden. Diese Grundsätze der materiellen Wahrheit sollten ein faires Verfahren im Asylverfahren sicherstellen, umso mehr bei einer Person, welche sich offensichtlich schwertue, kohärent auszusagen, mit der Situation sichtlich überfordert sei und sich nach Kräften bemüht habe, sinnvolle Aussagen zu machen. Die Behörde habe die Abweisung primär mit der Unglaubwürdigkeit der BF1 auf Grund ihrer widersprüchlichen Aussagen bzw. ihres erheblich gesteigerten Vorbringens begründet, die Beweiswürdigung zum eigentlichen Fluchtvorbringen habe sie allerdings zum Teil mangels eigener Ermittlungen mit schwach fundierten Argumenten begründet: Beispielsweise hätte die Behörde nicht ermittelt, ob ukrainische Sterbeurkunden die Namen der Eltern beinhalten würden und passe der dort ersichtliche Vatersname zu dem von der BF1 genannten Namen ihres Lebensgefährten. Weiter führte der Vertreter in der Beschwerde aus, dass die BF1 keine Unterlagen habe vorlegen können, weil diese zu Hause bei ihrer Mutter gewesen seien, wo auch der Lebensgefährte gewohnt habe, welcher sicher nicht bei deren Auffindung behilflich gewesen sei. Zu den seitens der Behörde als unglaubwürdig erachteten Angaben der BF1 über einen gemeinsamen Aufenthalt mit ihrem Lebensgefährten in Ungarn wurde ausgeführt, dass auch eine andere Variante –nämlich dass dieser wegen krimineller Aktivitäten unter falschem Namen eingereist sein könnte- denkbar wäre. Unsachlich sei jedenfalls der Vorhalt, der Lebensgefährte der BF1 hätte wegen Einkünften aus dem Drogenhandel wohl nicht als Erntehelfer bzw. Saisonarbeiter tätig sein müssen, zumal die BF1 dazu angegeben habe, dass dies lediglich als Vorwand gedient habe. Weiters habe die Behörde in der Beweiswürdigung anstatt Ermittlungen vor Ort durchzuführen, Spekulationen angestellt, welche keinen Begründungswert aufweisen würden (zum Lebensgefährten der BF1 bzw. Vorsteher der Roma-Gemeinde). Die BF1 habe zunächst in nicht außergewöhnlicher Weise versucht zu verheimlichen, dass sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei. Eine solche könne durchaus als asylrelevante Verfolgung erkannt werden, auch wenn die Gefahr regelmäßig von Privatpersonen ausgehe, was trotzdem zu Asylrelevanz führen könne, wenn der jeweilige Staat nicht Willens oder in der Lage sei, effektiven Schutz für die Opfer zu bieten. Die BF1 sei von den zuständigen Polizisten nicht ernst genommen worden. Nach der Judikatur des VwGH (Ra 2019/19/0415) komme einer von Privaten ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten bzw. gegen eine rein private Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt sei, Schutz zu gewähren. Nach dem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe „Ukraine: häusliche Gewalt“ vom 01.05.2020 werde dargelegt, dass die Situation für Opfer häuslicher Gewalt in der Ukraine sehr prekär sei. Zwar existiere seit 2018 die gesetzliche Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung der Täter, allerdings würden umständliche Mechanismen viele Opfer vom Zugang zu staatlichem Schutz ausschließen. Nach dem genannten Bericht seien die bisherigen Maßnahmen kein wirksames System zur Verhütung und Bekämpfung häuslicher Gewalt. Zudem sei den Länderinformationen zu entnehmen, dass gerade Roma in der Ukraine nicht nur durch die Mehrheitsbevölkerung sondern auch durch die Behörden diskriminiert würden, was das Vorbringen der BF1 bestätige. Vor diesem Hintergrund erschienen die Angaben der BF1, dass sie keine effektive staatliche Hilfe erhalten habe, absolut plausibel und sei ihre Flucht ins Ausland die einzig mögliche Alternative gewesen. Die BF1 beantrage die Einvernahme der älteren Kinder in einer mündlichen Verhandlung, um die Glaubwürdigkeit der BF1 wiederherzustellen. Die BF6 befand sich nach den vorgelegten Befunden im Jänner 2022 zur „Adenotomie und Paracentese“ im Krankenhaus.Gegen diesen Bescheid erhoben die BF durch ihren Bevollmächtigten fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass die BF1 erst nachdem sie erfahren habe, dass ihre genannten Gründe nicht asylrelevant seien, die wahren Gründe - nämlich jahrelange Misshandlungen durch ihren drogensüchtigen und kriminellen Lebensgefährten - für ihre Ausreise offenbart habe und im Fall der Rückkehr in die Ukraine die Rache des Kindesvaters fürchte. Zur Auffassung der Behörde, die BF1 sei als Person unglaubwürdig ebenso wie ihr Vorbringen, wurde ausgeführt, dass sie Analphabetin und daher mit der Situation in Österreich völlig überfordert gewesen sei. Aus Scham über die Misshandlungen durch den Kindesvater habe sie ihren (ehemaligen) Lebensgefährten nicht offenbaren wollen, um ihren Kindern entsprechende Aussagen zu ersparen. Hätte sie bereits vor ihrer Ersteinvernahme eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen, wäre sie dazu ermutigt worden, darüber zu sprechen. Eingeräumt werde, dass die BF1 darüber gelogen habe, dass der Vater ihrer Kinder nicht mehr am Leben sei, um ihren Kindern allfällige Fragen zu ersparen. Dies sei mit ihrer eher einfach strukturierten Persönlichkeit und Überforderung zu erklären. Nun hoffe die BF1 auf Verständnis nach eingehender Beschäftigung mit ihrer Geschichte seitens des Gerichts. Die Familie sei auf der Flucht vor einem gewalttätigen Mann, welcher die gesamte Familie tyrannisiert habe. Zwar habe die BF1 dieses Vorbringen spät erstattet, jedoch und sei dieses beachtlich. Unter Hinweis auf Paragraph 18, AsylG 2005 habe die Behörde darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und alle zur Begründung des Antrages notwendigen Aufschlüsse gegeben werden. Diese Grundsätze der materiellen Wahrheit sollten ein faires Verfahren im Asylverfahren sicherstellen, umso mehr bei einer Person, welche sich offensichtlich schwertue, kohärent auszusagen, mit der Situation sichtlich überfordert sei und sich nach Kräften bemüht habe, sinnvolle Aussagen zu machen. Die Behörde habe die Abweisung primär mit der Unglaubwürdigkeit der BF1 auf Grund ihrer widersprüchlichen Aussagen bzw. ihres erheblich gesteigerten Vorbringens begründet, die Beweiswürdigung zum eigentlichen Fluchtvorbringen habe sie allerdings zum Teil mangels eigener Ermittlungen mit schwach fundierten Argumenten begründet: Beispielsweise hätte die Behörde nicht ermittelt, ob ukrainische Sterbeurkunden die Namen der Eltern beinhalten würden und passe der dort ersichtliche Vatersname zu dem von der BF1 genannten Namen ihres Lebensgefährten. Weiter führte der Vertreter in der Beschwerde aus, dass die BF1 keine Unterlagen habe vorlegen können, weil diese zu Hause bei ihrer Mutter gewesen seien, wo auch der Lebensgefährte gewohnt habe, welcher sicher nicht bei deren Auffindung behilflich gewesen sei. Zu den seitens der Behörde als unglaubwürdig erachteten Angaben der BF1 über einen gemeinsamen Aufenthalt mit ihrem Lebensgefährten in Ungarn wurde ausgeführt, dass auch eine andere Variante –nämlich dass dieser wegen krimineller Aktivitäten unter falschem Namen eingereist sein könnte- denkbar wäre. Unsachlich sei jedenfalls der Vorhalt, der Lebensgefährte der BF1 hätte wegen Einkünften aus dem Drogenhandel wohl nicht als Erntehelfer bzw. Saisonarbeiter tätig sein müssen, zumal die BF1 dazu angegeben habe, dass dies lediglich als Vorwand gedient habe. Weiters habe die Behörde in der Beweiswürdigung anstatt Ermittlungen vor Ort durchzuführen, Spekulationen angestellt, welche keinen Begründungswert aufweisen würden (zum Lebensgefährten der BF1 bzw. Vorsteher der Roma-Gemeinde). Die BF1 habe zunächst in nicht außergewöhnlicher Weise versucht zu verheimlichen, dass sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei. Eine solche könne durchaus als asylrelevante Verfolgung erkannt werden, auch wenn die Gefahr regelmäßig von Privatpersonen ausgehe, was trotzdem zu Asylrelevanz führen könne, wenn der jeweilige Staat nicht Willens oder in der Lage sei, effektiven Schutz für die Opfer zu bieten. Die BF1 sei von den zuständigen Polizisten nicht ernst genommen worden. Nach der Judikatur des VwGH (Ra 2019/19/0415) komme einer von Privaten ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten bzw. gegen eine rein private Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt sei, Schutz zu gewähren. Nach dem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe „Ukraine: häusliche Gewalt“ vom 01.05.2020 werde dargelegt, dass die Situation für Opfer häuslicher Gewalt in der Ukraine sehr prekär sei. Zwar existiere seit 2018 die gesetzliche Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung der Täter, allerdings würden umständliche Mechanismen viele Opfer vom Zugang zu staatlichem Schutz ausschließen. Nach dem genannten Bericht seien die bisherigen Maßnahmen kein wirksames System zur Verhütung und Bekämpfung häuslicher Gewalt. Zudem sei den Länderinformationen zu entnehmen, dass gerade Roma in der Ukraine nicht nur durch die Mehrheitsbevölkerung sondern auch durch die Behörden diskriminiert würden, was das Vorbringen der BF1 bestätige. Vor diesem Hintergrund erschienen die Angaben der BF1, dass sie keine effektive staatliche Hilfe erhalten habe, absolut plausibel und sei ihre Flucht ins Ausland die einzig mögliche Alternative gewesen. Die BF1 beantrage die Einvernahme der älteren Kinder in einer mündlichen Verhandlung, um die Glaubwürdigkeit der BF1 wiederherzustellen. Die BF6 befand sich nach den vorgelegten Befunden im Jänner 2022 zur „Adenotomie und Paracentese“ im Krankenhaus. Die Beschwerde langte am 22.02.2022 samt Verwaltungsakten beim BVwG ein.
  2. Feststellungen: 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführer: Die BF1 und ihre fünf minderjährigen Kinder (BF2 bis BF 6) sind ukrainische Staatsbürger und Angehörige der Volksgruppe der Roma christlichen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Sie reisten im Oktober 2021 von Ungarn kommend nach Österreich ein und stellten am 07.10.2021 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater der Kinder der BF1 verstorben ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die unverheiratete BF1 im Herkunftsstaat von ihrem drogensüchtigen und kriminellen Lebensgefährten misshandelt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 im Herkunftsstaat jemals Probleme mit den Behörden oder Gerichten hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein weiteres Kind der BF1 kurz nach der Geburt verstorben ist. Die 30-jährige BF1 hat keine Schulausbildung und ist Analphabetin. Die BF sind abgesehen von der BF6, welche seit der Geburt an einer Hepatitis und (danach) an einer chronischen Mittelohrentzündung litt, gesund und leiden aktuell an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen. Sie sind auch keine Angehörigen der COVID-19-Risikogruppe. Die BF6 wurde im Jänner 2022 operiert (Adenotomie und Paracentese), wobei als Diagnosen „Adenoide Vegetationen (J35.2), Paukenerguss bds. (H65.2), erhöhte Leberenzymen (Leberparameter) unklarer Ursache (R74.0), Taubheit rechts, Schwerhörigkeit links (H91.9).“ bestanden. Die BF1 ging seit der Geburt ihrer Kinder keiner Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat nach und verrichtete davor Hilfstätigkeiten. Sie bestritt ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung ihrer Verwandten (Mutter, Geschwister). Sie ist nicht verheiratet. Die Beschwerdeführerin ist auch unbescholten. Die zum Gesundheitswesen in der Ukraine getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid werden auch dieser Entscheidung zu Grunde gelegt: Danach ist in der Ukraine zusammengefasst medizinische Versorgung in der Regel zwar kostenlos und flächendeckend, dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, welche diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt. Zwar sollten Medikamente grundsätzlich kostenlos sein (zB. bei Krebs), jedoch müssen die Patienten in der Realität die Medikamente meist selbst bezahlen. Zur Sicherheitslage in der Ukraine wird folgendes festgestellt: Kurzinformation der Staatendokumentation zur Ukraine vom 24.02.2022 Mehreren Quellen zufolge hat Russland Raketenangriffe auf etliche Ziele in der Ukraine gestartet (DS 24.2.2022; vgl. Guardian 24.2.2022).

ukrainischer Berichterstattung wurden Militärkommandozentralen in der Hauptstadt Kiew und der Stadt Charkiw im Nordosten des Landes unter Beschuss genommen (Reuters 24.2.2022; vgl. DW 24.2.2022). Offenbar hat Russland außerdem die Flughäfen in Cherson (Südukraine) und in Ivano-Frankivs’k (Westukraine) angegriffen (Guardian 24.2.2022).Mehreren Quellen zufolge hat Russland Raketenangriffe auf etliche Ziele in der Ukraine gestartet (DS 24.2.2022; vergleiche Guardian 24.2.2022).

ukrainischer Berichterstattung wurden Militärkommandozentralen in der Hauptstadt Kiew und der Stadt Charkiw im Nordosten des Landes unter Beschuss genommen (Reuters 24.2.2022; vergleiche DW 24.2.2022). Offenbar hat Russland außerdem die Flughäfen in Cherson (Südukraine) und in Ivano-Frankivs’k (Westukraine) angegriffen (Guardian 24.2.2022). Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt (DS 24.2.2022; vgl. Reuters 24.2.2022). Bereits am 23.2.2022 wurde in der Ukraine der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen, wodurch Behörden unter anderem weitreichendere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse erhalten (DW 24.2.2022).Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt (DS 24.2.2022; vergleiche Reuters 24.2.2022). Bereits am 23.2.2022 wurde in der Ukraine der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen, wodurch Behörden unter anderem weitreichendere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse erhalten (DW 24.2.2022). Die EU und die USA verurteilten den Angriff Russlands und kündigten weitere Sanktionen an (DS 24.2.2022; vgl. DW 24.2.2022). Laut der EUKommissionspräsidentin werden die neuen geplanten EU-Sanktionen gegen Russland den Zugang russischer Banken zu den europäischen Finanzmärkten stoppen. Zudem sollen russische Vermögenswerte in der EU eingefroren werden, und wichtigen Sektoren der russischen Wirtschaft soll der Zugang zu Schlüsseltechnologien und Märkten verwehrt werden (DW 24.2.2022).Die EU und die USA verurteilten den Angriff Russlands und kündigten weitere Sanktionen an (DS 24.2.2022; vergleiche DW 24.2.2022). Laut der EUKommissionspräsidentin werden die neuen geplanten EU-Sanktionen gegen Russland den Zugang russischer Banken zu den europäischen Finanzmärkten stoppen. Zudem sollen russische Vermögenswerte in der EU eingefroren werden, und wichtigen Sektoren der russischen Wirtschaft soll der Zugang zu Schlüsseltechnologien und Märkten verwehrt werden (DW 24.2.2022). Die Ukraine hat ihren Luftraum für zivile Flüge gesperrt (Reuters 24.2.2022). Die Landgrenzen der Ukraine sind geöffnet. Ein- und Ausreisen auf diesem Wege sind möglich (VB 24.2.2022). Quellen: • DS – Der Standard (24.2.2022): Russland greift Ukraine an, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000133611726/russland-greift-ukrainean- biden-spricht-von-krieg?responsive=false, Zugriff 24.2.2022 • DW – Deutsche Welle (24.2.2022): Bodentruppen rücken vor: Russische Invasion auf Ukraine, https://www.dw.com/de/bodentruppen-r%C3%Bccken-vor-russischeinvasion- auf-ukraine/a-60893335, Zugriff 24.2.2022 • Guardian (24.2.2022): Russia invades Ukraine as Putin declares war to ‘demilitarise’ neighbour, https://www.theguardian.com/world/2022/feb/24/russia-attacks-ukrainenews- vladimir-putin-zelenskiy-russian-invasion, Zugriff 24.2.2022 • Reuters (24.2.2022): Russian forces launch invasion of Ukraine with strikes on defences, https://w ww.reuters.com/world/europe/putin-orders-military-operationsukraine- demands-kyiv-forces-surrender-2022-02-24/, Zugriff 24.2.2022 • VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Ukraine [Österreich] (24.2.2022): Telefonische Auskunft des VB

  1. Beweiswürdigung: Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der BF, ihre Antragstellung sowie ihre näheren Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus diesbezüglich nachvollziehbaren und daher glaubhaften Angaben im Rahmen dieses Asylverfahrens sowie aus den vorgelegten ukrainischen Urkunden (Reisepässe). Dass ein weiteres Kind der BF1 bereits kurz nach seiner Geburt verstorben ist, ist hingegen nicht glaubhaft, weil die vorgelegte Urkunde mangels Namen der Kindeseltern der BF1 nicht zweifelsfrei zuordenbar ist. Dazu kommt, dass sie im Widerspruch zu dieser Urkunde zunächst behauptet hatte, dass dieses Kind tot geboren worden sei, was mit der vorgelegten Urkunde jedoch nicht im Einklang steht. Der Gesundheitszustand der BF6 wurde durch die vorgelegten Befunde bescheinigt, auch dass sie in Österreich operiert wurde. Dass die BF Angehörige einer Covid-19 Risikogruppe sind, haben sie nicht vorgebracht bzw. ist auch nicht ersichtlich (Corona-Regelungen im Gesundheitsbereich in Österreich (sozialministerium.at), Zugriff 14.04.2022). Die von der BF1 geltend gemachten Fluchtgründe sind hingegen nicht glaubhaft, zum einen weil sie diese nach der ersten Einvernahme beim BFA gänzlich austauschte und andererseits, weil ihr Vorbringen in der zweiten Einvernahme beim BFA auch in sich unschlüssig bzw. widersprüchlich war, wie das BFA im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt hat. So führte das BFA zutreffend aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der kriminelle und drogensüchtige Lebensgefährte, der nach den Angaben der BF1 als Drogenhändler über genug Geld verfügt haben soll, einer Ernte- und Saisonarbeit in Ungarn hätte nachgehen müssen. Die daraufhin vorgebrachten Ausflüchte der BF1, dass dies nur ein Vorwand gewesen sei und sie tatsächlich nicht in Ungarn gearbeitet, sondern mit dem Auto Schmuggelfahrten dorthin unternommen hätten, konnte durch die dazu angestellten Ermittlungen bei den ungarischen Grenzbehörden nicht bestätigt werden, wonach im fraglichen Zeitraum lediglich in Bezug auf die BF1 eine Einreise per Zug erfasst, hingegen keine Person unter den von der BF1 genannten Personalien ihres Lebensgefährten registriert worden ist. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die BF1 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in Ungarn war; auch dass dieser Drogenhändler ist konnte nicht annähernd glaubhaft gemacht werden. Dass ihr Lebensgefährte drogensüchtig gewesen und die BF1 vor ihrer Ausreise jahrelang misshandelt habe, ist daher ebenfalls nicht schlüssig nachvollziehbar sowie insbesondere deshalb nicht glaubhaft, weil sie derartiges zunächst nicht vorgebracht hat, sondern behauptete, der Vater ihrer Kinder sei bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen. Dass dies nicht den Tatsachen entspricht, hat sie später selbst eingeräumt, ebenso dass ihr erstes Vorbringen ein asylzweckbezogenes Vorbringen war, nachdem sie erkannte, dass sie deswegen keinen Aufenthaltsstatus erlangen würde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte das BVwG anhand der vorliegenden Einvernahmeprotokolle, welche seitens der BF1 auch nicht beanstandet wurden, nicht den Eindruck gewinnen, dass diese auf Grund ihrer fehlenden Schulbildung nicht in der Lage gewesen wäre, auf Befragen der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung hat sie auch nicht bescheinigt, sondern angegeben, gesund zu sein. Im Gegenteil entstand anhand der vorliegenden Protokolle auch nach Ansicht des BVwG zutreffend der Eindruck, dass die BF1 sehr bemüht war, zu den Vorhalten der Behörde. doch noch ein überzeugendes Vorbringen zu erstatten. Zur aktuellen Sicherheitslage in der Ukraine ist festzuhalten, dass der Angriff durch russische Einheiten am 24.02.2022 und die noch andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen dort notorisch bekannt sind und dieser der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Zur Abweisung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Abweisung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF1, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Die BF1 konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Für ihre Kinder (BF2 bis BF6) wurden eigene Fluchtgründe zudem nicht geltend gemacht. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderberichte hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer in der Ukraine nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wären, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Auch sonst haben sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wären. Auch aus der allgemeinen Lage in der Ukraine lässt sich konkret für die Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Da für die minderjährigen BF2 bis BF6 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl auch bei ihnen nicht vor. Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Ukraine gilt nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat und angesichts der aktuellen Sicherheitslage in der Ukraine kann nicht mehr gesagt werden, dass die Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat nicht im Widerspruch zu Art. 3 EMRK steht. Die Ukraine gilt nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat und angesichts der aktuellen Sicherheitslage in der Ukraine kann nicht mehr gesagt werden, dass die Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat nicht im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK steht. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und den BF

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und den BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall war den BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen. Daher ist ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Im gegenständlichen Fall war den BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen. Daher ist ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Behebung der übrigen Spruchpunkte (Spruchpunkte III. bis VIII. des angefochtenen Bescheides):Behebung der übrigen Spruchpunkte (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides): Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa weder der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen

den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa weder der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen

den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mwN). Da den BF mit gegenständlichem Erkenntnis des BVwG der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wird, verlieren die weiters angefochtenen Spruchteile der angefochtenen Bescheide ihre rechtliche Grundlage. Die Voraussetzung für die ersatzlose Behebung dieser Spruchpunkte war somit gegeben. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. auch VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0341-8).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche auch VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0341-8). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt – soweit der Beschwerde nicht ohnedies stattgegeben wurde (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) – die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde insoweit kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt substantiiert behauptet, jedoch war der festgestellte Sachverhalt unter Hinweis auf die geänderte Sicherheitslage in der Ukraine und die einschlägige Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK einer anderen Beurteilung zu unterziehen.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt – soweit der Beschwerde nicht ohnedies stattgegeben wurde vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) – die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde insoweit kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt substantiiert behauptet, jedoch war der festgestellte Sachverhalt unter Hinweis auf die geänderte Sicherheitslage in der Ukraine und die einschlägige Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK einer anderen Beurteilung zu unterziehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W196.2251958.1.00

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