← Österreich

W201 1406851-3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW201 1406851-3 Spruch, W201 1406851-3/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
  5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2012, GZ: C18 406.851-1/2009/14E, wurde der gegen den Bescheid XXXX erhobenen Beschwerde des BF hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt, zuletzt eine Verlängerung bis zum 28.02.2018.
  6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2012, GZ: C18 406.851-1/2009/14E, wurde der gegen den Bescheid römisch 40 erhobenen Beschwerde des BF hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt, zuletzt eine Verlängerung bis zum 28.02.
  7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF der mit Erkenntnis vom 01.03.2012, GZ: C18 406.851-1/2009/14E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die dem BF erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wird (Spruchpunkt II.), gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF der mit Erkenntnis vom 01.03.2012, GZ: C18 406.851-1/2009/14E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die dem BF erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wird (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seit dem XXXX über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfüge und sich sein Lebensmittelpunkt außerhalb Österreichs befinde. Er hätte somit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen von Österreich weg in einen anderen Staat verlegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seit dem römisch 40 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfüge und sich sein Lebensmittelpunkt außerhalb Österreichs befinde. Er hätte somit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen von Österreich weg in einen anderen Staat verlegt.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Alleine aus der fehlenden Meldung des BF in Österreich könne nicht geschlossen werden, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt habe.
  10. Mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom XXXX wurde Mag. Alina Michaela HARTL, Rechtsanwältin, als Abwesenheitskuratorin des BF bestellt.
  11. Mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde Mag. Alina Michaela HARTL, Rechtsanwältin, als Abwesenheitskuratorin des BF bestellt.
  12. In der Folge legte das BFA den Verwaltungsakt am 07.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  13. Am 01.04.2022 teilte die Abwesenheitskuratorin des BF dem erkennenden Gericht mit, dass ihr dessen Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Sie gehe davon aus, dass der BF nicht an der für den 07.04.2022 anberaumten Verhandlung teilnehmen werde.
  14. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts für den 07.04.2022 anberaumte Beschwerdeverhandlung wurde in weiterer Folge abberaumt.
  15. Feststellungen: Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung, der Niederschriften über die weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan und der vom BF vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  16. Zur Person des BF: Der BF wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus der Provinz XXXX . Der BF wurde am römisch 40 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus der Provinz römisch 40 . Der BF hat keine Angehörigen in Österreich und bezieht keine Leistungen von der Grundversorgung. Der BF verfügt seit dem XXXX über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Der BF verfügt seit dem römisch 40 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom XXXX wurde Mag. Alina Michaela HARTL, Rechtsanwältin, als Abwesenheitskuratorin des BF bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde Mag. Alina Michaela HARTL, Rechtsanwältin, als Abwesenheitskuratorin des BF bestellt.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre amtswegig durchgeführte Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre amtswegig durchgeführte Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt. Nach dieser Bestimmung ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn dieser den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Dadurch soll sicher- und klargestellt werden, dass im Falle des „Weiterwanderns“ eines bereits subsidiär Schutzberechtigten in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat die Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK auf diesen Staat übergeht (siehe dazu die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl I 2005/100), wonach der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht; vgl. Z 11 des Anhangs zur GFK: „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.“).Dadurch soll sicher- und klargestellt werden, dass im Falle des „Weiterwanderns“ eines bereits subsidiär Schutzberechtigten in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat die Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK auf diesen Staat übergeht (siehe dazu die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl römisch eins 2005/100), wonach der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht; vergleiche Ziffer 11, des Anhangs zur GFK: „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.“). Dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, sind demnach hinreichende Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen dazu, ob der subsidiär Schutzberechtigte tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat, und damit die Verantwortung zur Ausstellung eines neuen Konventionsausweises auf diesen Staat übergegangen ist, erforderlich. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 (auch nur) wahrscheinlich ist).Dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, sind demnach hinreichende Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen dazu, ob der subsidiär Schutzberechtigte tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat, und damit die Verantwortung zur Ausstellung eines neuen Konventionsausweises auf diesen Staat übergegangen ist, erforderlich. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, (auch nur) wahrscheinlich ist). Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde lediglich aufgrund des Nichtvorliegens einer aufrechten Meldung des BF in Österreich davon ausgegangen, dass der BF keinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Sonstige Hinweise, die diese Annahme hinreichend stützen könnten, finden sich (auch im vorliegenden Verwaltungsakt) hingegen nicht. Die bloße mangelnde Meldung des BF in Österreich, kann allerdings keinen hinreichenden Beleg dafür darstellen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt auch tatsächlich außerhalb Österreichs verlegt hat. Insofern ist dem Beschwerdevorbringen zu folgen, wonach aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes noch nicht positiv auf eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Staat geschlossen werden kann. Die Annahme der belangten Behörde, der Lebensmittelpunkt würde außerhalb Österreichs stattfinden, lässt sich auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sohin nicht nachvollziehen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dem BF kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu. Da somit aber die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid insgesamt gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rn 75 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit weiteren Judikaturhinweisen). Da somit aber die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid insgesamt gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rn 75 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit weiteren Judikaturhinweisen). Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen., Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W201.1406851.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.