Obsah (7)
Art. 133§ 29b§ 45§§ 42§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW216 2243178-1 Spruch, W216 2243178-1/17EW216 2243178-1/17E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, Besitzer eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. und einer Zusatzeintragung betreffend seine Gehbehinderung, stellte am 30.08.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis), der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.1. Der Beschwerdeführer, Besitzer eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. und einer Zusatzeintragung betreffend seine Gehbehinderung, stellte am 30.08.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der Augenheilkunde vom 08.01.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.12.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 0 v.H. festgestellt wurde. Ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der Orthopädie vom 06.02.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.12.2019, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. Eine Gesamtbeurteilung und Zusammenfassung beider Sachverständigengutachten vom 23.03.2020 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Im Rahmen des von der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 23.03.2020 wurden vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2020 Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer monierte insbesondere die Rückstufung seines Gesamtgrades der Behinderung von 70 v.H. auf 50 v.H. und verwies dabei auf seine einzelnen Leiden, die sich seines Erachtens noch vermehrt hätten. Im Rahmen des von der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 23.03.2020 wurden vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2020 Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer monierte insbesondere die Rückstufung seines Gesamtgrades der Behinderung von 70 v.H. auf 50 v.H. und verwies dabei auf seine einzelnen Leiden, die sich seines Erachtens noch vermehrt hätten. In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde erneut zwei medizinische Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der Orthopädie vom 03.06.2020 aufgrund der Aktenlage sowie auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin vom 08.10.2020 aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt. Ersteres ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H., das zweite einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. Eine Zusammenfassung beider Sachverständigengutachten im Zuge einer Gesamtbeurteilung vom 12.10.2020 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. beim Beschwerdeführer. Zudem wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erneut bejaht. Demnach wurde dem Beschwerdeführer am 13.10.2020 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. mit der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese" ausgestellt. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 wurde der am 30.08.2019 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
§§ 42
und 45 BBG abgewiesen und dabei auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens hingewiesen. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 wurde der am 30.08.2019 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen und dabei auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens hingewiesen. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gesamtgutachten vom 12.10.
- Mit je eigenem Schriftsatz vom 30.11.2020 erhob der Beschwerdeführer einerseits eine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, andererseits eine Beschwerde gegen die Ausstellung des Behindertenpasses, mit dem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers neu festgesetzt und dieser von 70 v.H. auf 50 v.H. herabgesetzt wurde. Hiezu gab er an, dass eine Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht nachvollziehbar sei, zumal sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Bei ihm würden folgende gesundheitliche Beschwerden vorliegen: Wirbelsäulenschädigung, Hüfttotalendoprothesen beidseits, Schulterschädigung beidseits, eingesteifte Zehengelenke bei mehrfach operierten Vorfüßen, Knietotalendoprothese rechts, Knieschädigung links, Tremor an den Händen beidseits, Herzleiden, Prostatahyperplasie, Karpaltunnelsyndrom, Beinschwellungen beidseits im Bereich der Unterschenkel sowie Protrusion L5/S1 mit NW-Bedrängung L5 rechts, PNP untere Extremitäten beidseits und eine Harninkontinenz. Im Vergleich zur letztmalig erfolgten Einstufung würden beim Beschwerdeführer nunmehr weitere Leiden vorliegen, welche bei der bisherigen Beurteilung noch nicht mitberücksichtigt worden seien. Der Gesundheitszustand habe sich durch das Hinzukommen der internistischen, neurologischen und urologischen Leiden verschlechtert. Zudem habe er keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt, sondern lediglich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den bereits ausgestellten Behindertenpass beantragt. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung erübrigt sich, da nach einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.02.2021, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde, keine weiteren Schritte seitens des Beschwerdeführers mehr gesetzt wurden. Diese Entscheidung erwuchs somit in Rechtskraft und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
- In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde erneut zwei medizinische Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der Inneren Medizin vom 07.01.2021 aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie vom 27.01.2021 aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt. Im Gutachten vom 07.01.2021 erfolgte keine Änderung der Leidenseinstufung und wurde auch die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht. Laut Gutachten vom 27.01.2021 erfolgte eine Neuaufnahme des Leidens "mäßiges CTS links und geringes CTS rechts". Darüber hinaus hätten sich keine Änderungen aus neurologischer Sicht im Vergleich zum Vorgutachten ergeben. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ebenfalls bejaht. Beide Sachverständigengutachten wurden im Zuge einer Gesamtbeurteilung vom 01.02.2021 zusammengefasst.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2021 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes (Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 70 v.H. auf 50 v.H.) wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Msc. Orthopädie vom 10.01.2022 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.09.2021 – auszugsweise – Folgendes ausgeführt: "STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe XXXX cm, Gewicht XXXX kg, Alter: XXXX Größe römisch 40 cm, Gewicht römisch 40 kg, Alter: römisch 40 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Daumensattelgelenk bds: ggr. Umfangsvermehrung bds Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern S bds 0/90, F 0/80, IRIAR endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang eingeschränkt mit Anhalten, Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, bds Varizen, ggr. Verfärbung distal, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk bds: Narbe bei HTEP bds, kein Rotationsschmerz, kein Stauchungsschmerz Kniegelenk rechts: Narbe bei KTEP, geringgr. Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, stabil. Kniegelenk links: geringgr. Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, stabil. Großzehengrundgelenk steif Fuß bds.: Rückfuß gerade, normales Längsgewölbe, Spreizfuß bds, Zehen I-V in Streckstellung versteift. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften 0/100, IR/AR 10/0/35, Knie 0/5/120 bds, Sprunggelenke frei, Großzehengrundgelenke seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 20°, passiv 70°, links 80° möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, das Lot weicht um 4 cm nach rechts ab, Streckstellung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und S je 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Unterschenkelkompressionsstrümpfen mit Inkontinenzhose und Lendenstützmieder, das Gangbild ist geringgradig hinkend, insgesamt sicher. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30 % Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 2 Hüfttotalendoprothese beidseits 02.05.08 30 % Mittlerer Rahmensatz, da rezivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. 3 Schultergelenksabnützung beidseits 02.06.04 30 % Fixer Richtsatzwert, berücksichtigt die eingeschränkte Überkopffunktion und Rhizarthrose. 4 Eingesteifte Zehengelenke bei mehrfach operierten Vorfüßen 02.05.36 30 % Unterer Rahmensatz, da höhergradige Einschränkung der Zehenbeweglichkeit beidseits. 5 Knietotalendoprothese rechts, Kniegelenksabnützung links 02.05.19 20 % Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit beidseits. 6 Tremor beider Hände, links mehr als rechts 04.09.01 20 % Unterer Rahmensatz, da gering- bis mäßgiggradige Ausprägung. 7 Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie 05.01.01 10 % Fixer Rahmensatz 8 Glaskörpertrübungen und geringe Linsentrübungen beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,8 und links auf 0,9 11.02.01 0 % Tabelle, Kolonne, Zeile 1 9 Zustand nach TUR, Urgeinkontinenz 08.01.06 10 % Unterer Rahmensatz, da Harnentleerungsstörung leichten Grades. 10 Venöse Insuffizienz 05.08.01 10 % Unterer Rahmensatz, da geringgradige Schwellungsneigung. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung 50% Leiden 1 wird durch Leiden 2 — 5 gemeinsam um 2 Stufen erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen In Abl. 165-167 wird vorgebracht wird, dass keine Besserung eingetreten sei, die eine Herabstufung des Grades der Behinderung von 70% auf 50 % rechtfertigen würde. Es seien internistische, neurologische und urologische Leiden hinzugekommen. In Abl. 46 wird vorgebracht, dass die Rückstufung von 70 % auf 50 % nicht stimme, es seien einige Leiden hinzugekommen und die Abnützung des Bewegungsapparates seien im Alter nicht weniger geworden. Er habe eine Knietotalendoprothese rechts, das rechte Bein sei 1,5 cm kürzer. Er sei mehrmals bei Karpaltunnelsyndrom beidseits operiert worden und habe nun einen Tremor und Polyneuropathie. Er habe Schmerzen in der rechten Leiste, könne das rechte Bein nicht heben und habe Probleme beim Stufensteigen. Am 18.12.2019 sei eine Notoperation mit Entfernung der Gallenblase durchgeführt wurden. 2006 sei eine TUR durchgeführt worden, seit 2018 habe er eine Harninkontinenz, er trage Einlagen. Er habe starken Harndrang, habe Inkontan und Betmiga bekommen. Die Blasenkapazität sei gering, er traue sich nirgends hinzugehen. Die Neueinstufung des Gesamtgrades der Behinderung ist ausreichend begründbar. Leiden 5, Cervikalsyndrom und CarpaItunnelsyndrom-OP, wird wegen Überschneidung im Wirbelsäulenleiden inkludiert. Hinweis für Restsymptomatik nach CTS OP ist nicht durch aktuelle Befunde belegt. Schädigung des N.ulnaris beidseits ist nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt. Besserung bei Knietotalendoprothese links, daher, unter Berücksichtigung des beginnenden Kniegelenksleidens rechts, Neueinstufung. Hüfttotalendoprothese links wird gemeinsam mit der hinzugekommenen Hüfttotalendoprothese rechts in unveränderter Höhe eingestuft, Besserung, keine Beinlängendifferenz mehr vorliegend. Keine relevante Änderung des Schultergelenksleidens und der Rhizarthrose. Tremor wird in Leiden 6 eingestuft. Arterielle Hypertonie wird in Leiden 7 erfasst. Polyneuropathie ist nicht durch aktuelle Befunde belegt. Zustand nach Entfernung der Gallenblase stellt ohne Folgeschäden kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Harnentleerungsstörung leichten Grades wird in Leiden 9 neu eingestuft. Zusammenfassend sind keine internistischen, neurologischen und urologischen Leiden hinzugekommen, die zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung führen würden. ad 4) Stellungnahme zu den medizinischen Beweismitteln Abl. 19 Orthopädische Abteilung Evangelisches Krankenhaus 2.4.2019 (Achillessehnennaht rechts bei Zustand nach Ruptur) — kein behinderungsrelevantes Leiden im Bereich der Achillessehnen bds derzeit objektivierbar. Abl. 20 Attest Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin 7.6.2019 (Diagnosenliste, physikalische Verordnung) — bekannte Diagnosen, keine neuen InformationenAbl. 20 Attest Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin 7.6.2019 (Diagnosenliste, physikalische Verordnung) — bekannte Diagnosen, keine neuen Informationen Abl. 21-22 Honorarnote Dr. XXXX 7.6.2019 (Honorarnote)Abl. 21-22 Honorarnote Dr. römisch 40 7.6.2019 (Honorarnote) Abl. 23 Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 4.9.2019 (deutliche Reduktion der Gehstrecke, wegen operationswürdiger Omarthrose beidseits das Gehen mit Krücken nicht möglich, Gangbild kleinschrittig und unsicher) — aktuell ist keine relevante Gangbildbeeinträchtigung feststellbar.Abl. 23 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 4.9.2019 (deutliche Reduktion der Gehstrecke, wegen operationswürdiger Omarthrose beidseits das Gehen mit Krücken nicht möglich, Gangbild kleinschrittig und unsicher) — aktuell ist keine relevante Gangbildbeeinträchtigung feststellbar. Abl. 24 Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 26.9.2019 (rezidivierende Zitteranfälle. EEG: geringe Dysrhythmie, unspezifisch) — Tremor wird in korrekter Höhe eingestuft.Abl. 24 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 26.9.2019 (rezidivierende Zitteranfälle. EEG: geringe Dysrhythmie, unspezifisch) — Tremor wird in korrekter Höhe eingestuft. Abl. 25 Röntgen beider Vorfüße 23.9.2019 (Großzehengrundgelenk beidseits durchbaut, zudem rechts deformiert) — wird in der Einstufung berücksichtigt. Abl. 26 Befund Dr. XXXX Facharzt für Augenheilkunde 28.8.2019 (Myopie rechts, Hyperopie links, Astigmatismus beidseits, Presbyopie beidseits, Katarakt beidseits, Verdacht auf Netzhautdegeneration) — siehe augenfachärztliches GutachtenAbl. 26 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Augenheilkunde 28.8.2019 (Myopie rechts, Hyperopie links, Astigmatismus beidseits, Presbyopie beidseits, Katarakt beidseits, Verdacht auf Netzhautdegeneration) — siehe augenfachärztliches Gutachten Abl. 27 Rechnung Frau XXXX holistisch-integrative Medizin 23.9.2019Abl. 27 Rechnung Frau römisch 40 holistisch-integrative Medizin 23.9.2019 (Hüfttotalendoprothese beidseits, Osteolysen, Myogelosen, Omarthrose beidseits) — keine neuen Informationen Abl. 49 Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 1.2.2000 (Meralgia paraesthetica, Zustand nach CTS Operation beidseits, essenzieller Tremor, Polyneuropathiesyndrom unklarer Genese) — Polyneuropathiesyndrom nicht durch aktuelle Befunde belegt, klinisch nicht objektivierbar.Abl. 49 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie 1.2.2000 (Meralgia paraesthetica, Zustand nach CTS Operation beidseits, essenzieller Tremor, Polyneuropathiesyndrom unklarer Genese) — Polyneuropathiesyndrom nicht durch aktuelle Befunde belegt, klinisch nicht objektivierbar. Abl. 50 - 51, Universitätsklinik für Chirurgie 28.3.2000 bis 2.5.2000 (Neurom N. palmaris links, keine Schmerzen mehr) — kein behinderungsrelevantes Leiden mehr objektivierbar. Abl. 53 Bericht urologische Abteilung 16.11.2006 (Prostatahyperthrophie, TUR) — Restsymptomatik wird in Leiden 9 neu berücksichtigt. Abl. 54 Attest Privatklinik Kiprov 26.3.2014 (Embolisation der Vena saphena magna rechts und links und Vena saphena parva links) — Restsymptomatik wird in Leiden 10 neu berücksichtigt. Abl. 55-56 Bericht Waldburg-Zeil-Kliniken 6.2.2018 (Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts 2017, Hüfttotalendoprothese links 2002, Knietotalendoprothese rechts 2005, arterielle Hypertonie) — Hypertonie wird neu in Leiden 7 berücksichtigt. Abl. 60 Bericht urologische Ambulanz WGKK 15.11.2019 (keine Besserung unter Vesicare, eventuell TUR) - Restsymptomatik wird in Leiden 9 neu berücksichtigt, entsprechend der Harnentleerungsstörung leichten Grades. Abl. 61, 62 Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 7.11.2019 (Tremor, Schütteltremorattacken, CTS beidseits) - bekannte Diagnosen, keine neuen InformationenAbl. 61, 62 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 7.11.2019 (Tremor, Schütteltremorattacken, CTS beidseits) - bekannte Diagnosen, keine neuen Informationen Abl. 63-64 Krankenhaus Nord 23.12.2019 (laparoskopische Cholezystektomie) — keine Restfolgen objektivierbar Abl. 67 Sonografie reg. Iliopsoas rechts vom 14.2.2020 (unauffällig, 5 mm große reaktiv imponierende inguinale Lymphknoten) — aktuell nicht nachweisbar Abl. 68-69 MIRT der LWS 16.03.2020 (ausgeprägte Skoliose, Protrusionen und Spondylosen, Einengung des Neuroforamens L5/S1 und Bedrängung Wurzel 1.5 rechts) — in Einklang mit der Einstufung von Leiden 1 Abl. 70 Bericht urologische Ambulanz 12.3.2020 (Hypokapazitäre hypersensitive Blase, Urgeinkontinenz, Betmiga, Inkontan) - Restsymptomatik wird in Leiden 9 neu berücksichtigt. Abl. 75-76 Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 30.3.2020 (multisegmentale degenerative Veränderungen, Nervenwurzelbeteiligung L 5 rechts, Hüfttotalendoprothese beidseits, Gonarthrose links. Prothesenlockerung nicht nachgewiesen. Hyaluronssäure linkes Knie, Besserung) - bekannte Diagnosen, keine neuen InformationenAbl. 75-76 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 30.3.2020 (multisegmentale degenerative Veränderungen, Nervenwurzelbeteiligung L 5 rechts, Hüfttotalendoprothese beidseits, Gonarthrose links. Prothesenlockerung nicht nachgewiesen. Hyaluronssäure linkes Knie, Besserung) - bekannte Diagnosen, keine neuen Informationen Abl. 88 Röntgen rechter Vorfuß 30.06.2020 (Zustand nach Hallux valgus Operation mit Zustand nach Arthrodese des Großzehengrundgelenks, durchbaut, Zustand nach Hammerzehen Operation 2.-
- Strahl, Zustand nach knöchern konsolidierter operativ gesetzter Fraktur Os metatarsale 5) - bekannte Diagnosen, keine neuen Informationen Abl. 90, 100-104 Entlassungsbericht 8.8.2020 (TUR-Prostata) - Restsymptomatik wird in Leiden 9 neu berücksichtigt. Abl. 109-114 Entlassungsbericht 13.8.2020 (Re-TUR-Prostata) - Restsymptomatik wird in Leiden 9 neu berücksichtigt. Abl. 118-119 Klinik Floridsdoff 19.9.2020 (Hernienreparation umbilical) — kein Rezidiv objektivierbar. Abl. 144 Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 23.6.2020 (Polyneuropathie beider unterer Extremitäten, Protrusion L5/S1, NW Bedrängung L5 re) - Polyneuropathiesyndrom nicht durch aktuelle Befunde belegt, klinisch nicht objektivierbar.Abl. 144 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 23.6.2020 (Polyneuropathie beider unterer Extremitäten, Protrusion L5/S1, NW Bedrängung L5 re) - Polyneuropathiesyndrom nicht durch aktuelle Befunde belegt, klinisch nicht objektivierbar. Abl. 146-151 Befund internistisches Zentrum Nord 23.10.2020 (Vorhofflimmern de novo, Hypertonie) — wird in Leiden 7 erfasst. Abl. 152-156 Notfallmedizin Ambulanz 4.11.2020 (kardiale Dekompensation, keine Dyspnoe, keine Brustschmerzen, Beinschwellung seit einer Woche, Diurese) — nicht mehr aktuell Abl. 162 Internist Nord 23.11.2020 (Vorhofflimmern, Extrasystolie, links Ventrikelhypertrophie Grad 1, Mitralinsuffizienz Grad 1, Zustand nach Cholecystektomie, linker Ventrikel normal groß, normale systolische Funktion, linker Vorhof dilatiert) - wird in Leiden 7 erfasst. ad 5) Ist eine Veränderung zu Vorgutachten vom 20.05.2005 Abl. 10-12 objektivierbar? Ja. Leiden 5, Cervikalsyndrom und Carpaltunnelsyndrom-OP, wird wegen Überschneidung im Wirbelsäulenleiden, Nr. 1, inkludiert. Hinweis für Restsymptomatik nach CTS-OP ist nicht durch aktuelle Befunde belegt. Schädigung des N.ulnaris beidseits ist nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt. Besserung bei Knietotalendoprothese links, daher Neueinstufung, mit Berücksichtigung des beginnenden Kniegelenksleidens rechts. Hüfttotalendoprothese links wird gemeinsam mit der hinzugekommenen Hüfttotalendoprothese rechts in unveränderter Höhe eingestuft, keine Beinlängendifferenz mehr vorliegend. Keine relevante Änderung des Schultergelenksleidens und der Rhizarthrose. Hinzukommen von Leiden 6 -
- Der Gesamtgrad der Behinderung wird aufgrund der beschriebenen Verbesserungen um 2 Stufen abgesenkt. ad 6) Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 7) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt? Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: CT rechte Hüfte 29.6.2021 (schmaler Aufhellungssaum 3 mm, sonst unauffällig) - klinisch kein sicherer Hinweis für Prothesenlockerung objektivierbar Röntgen LWS Beckenübersicht 22.4.2021 (massive Rotationsfehlhaltung, multisegmentale Osteochondrose mit Spondylose, Osteopenie. Hüftgelenkendoprothese beidseits, schmale Aufhellungslinie rechts lateral 3 mm, links lateral 1,5 mm, sonst optimaler knöcherner Kontakt) - klinisch kein sicherer Hinweis für Prothesenlockerung objektivierbar Honorarnote Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie
- 2021 (Diagnosenliste, Lumbalgie, Rotationsskoliose, Diskusprolaps der LWS in 3 Etagen) - bekannte Diagnosenliste Honorarnote Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie
- 2021 (Diagnosenliste, Lumbalgie, Rotationsskoliose, Diskusprolaps der LWS in 3 Etagen) - bekannte Diagnosenliste Befund Krankenhaus Speising 1.10.2021 (Lumbofemoralgie rechts, Psoastendinitis, Skoliose, Hüfttotalendoprothese beidseits, Knietotalendoprothese rechts. Stationäre Aufnahme und Behandlung bei therapieresistenten Schmerzen) - bekannte Diagnosenliste. Sämtliche nachgereichten Befunde dokumentieren bereits bekannte und in entsprechender Höhe eingestufte Leiden. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt, sodass an getroffener Einstufung festgehalten wird."
- Mit Schreiben vom 04.02.2022 wurde dem bevollmächtig vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Mit Schreiben vom 04.02.2022 wurde dem bevollmächtig vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
- In einer Stellungnahme vom 21.02.2022 gab der vertretene Beschwerdeführer an, dass er keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt, sondern lediglich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den bereits ausgestellten Behindertenpass beantragt habe.
- In Ergänzung zur Stellungnahme vom 21.02.2022 wurde mit Schreiben vom 10.03.2022 ein Patientenbrief des Wirbelsäulenzentrums eines Orthopädischen Spitals in Vorlage gebracht und vorgebracht, dass die Einschätzung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit lediglich 30 v.H. zu gering angesetzt sei, weil bereits bildwandlergezielte Infiltrationen erforderlich seien und Neuroforamenstenosen rechtsseitig bestehen würden. Das führende Leiden wäre demnach mindestens mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. zu bewerten gewesen. Demnach werde eine Ergänzung des orthopädischen Gutachtens beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis). Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis), der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, zumal der Beschwerdeführer nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2021 durch die belangte Behörde keinen Vorlageantrag stellte. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, zumal der Beschwerdeführer nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2021 durch die belangte Behörde keinen Vorlageantrag stellte. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen 02.01.02 30 2 Hüfttotalendoprothese beidseits; Mittlerer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung 02.05.08 30 3 Schultergelenksabnützung beidseits; Fixer Richtsatzwert, berücksichtigt die eingeschränkte Überkopffunktion und Rhizarthrose 02.06.04 30 4 Eingesteifte Zehengelenke bei mehrfach operierten Vorfüßen; Unterer Rahmensatz, da höhergradige Einschränkung der Zehenbeweglichkeit beidseits 02.05.36 30 5 Knietotalendoprothese rechts, Kniegelenksabnützung links; Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit beidseits 02.05.19 20 6 Tremor beider Hände, links mehr als rechts; Unterer Rahmensatz, da gering- bis mäßiggradige Ausprägung 04.09.01 20 7 Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie; Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 8 Glaskörpertrübungen und geringe Linsentrübungen beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,8 und links auf 0,9; Tabelle, Kolonne, Zeile 1 11.02.01 0 9 Zustand nach TUR, Urgeinkontinenz; Unterer Rahmensatz, da Harnentleerungsstörung leichten Grades 08.01.06 10 10 Venöse Insuffizienz; Unterer Rahmensatz, da geringgradige Schwellungsneigung 05.08.01 10 Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 5 gemeinsam um 2 Stufen erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Msc. Orthopädie vom 10.01.2022 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Datum der Einbringung des Antrags sowie der Gegenstand des angefochtenen Bescheides stützen sich auf den Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
- Der festgestellte Grad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Msc. Orthopädie vom 10.01.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, den von ihm erhobenen Einwendungen und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auseinander. Die getroffene Einschätzung stimmt mit den im Rahmen der Untersuchung des Beschwerdeführers und anhand der Befundlage festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein. Diese wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet. Diesbezüglich ist im Lichte der Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Leiden 1) im Gutachten vom 10.01.2022 zutreffend der Positionsnummer 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz von 30 v.H. zugeordnet wurden. Begründend wurde diesbezüglich seitens des Sachverständigen darauf verwiesen, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen erkennbar seien. Laut der Einschätzungsverordnung sind rezidivierende Episoden und radiologische Veränderungen typisch für derartige Funktionseinschränkungen mittleren Grades. Zudem bestehen beim Beschwerdeführer offenbar (noch) keine maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, die mitunter mit einem höheren Rahmensatz einhergehen würden. Hinsichtlich der festgestellten Hüfttotalendoprothese beidseits (Leiden 2) wurde von der Sachverständigen korrekt die Positionsnummer 02.05.08 mit den mittleren Rahmensatz von 30 v.H. gewählt, da – bei der zu beachtenden entsprechenden Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit – beim Beschwerdeführer rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkungen bestehen. In Hinblick auf die Schultergelenksabnützung beidseits (Leiden 3) wurde von der Sachverständigen korrekt die Positionsnummer 02.06.04 unter Bezugnahme auf den fixen Richtsatzwert von 30 v.H. unter Berücksichtigung der eingeschränkten Überkopffunktion und Rhizarthrose herangezogen. Die eingesteiften Zehengelenke bei mehrfach operierten Vorfüßen (Leiden 4) wurden – unter Berücksichtigung der Einschränkung der Zehenbeweglichkeit beidseits – zutreffend der Positionsnummer 02.05.36 mit dem unteren Rahmensatz von 30 v.H. zugeordnet. Hinsichtlich der festgestellten Knietotalendoprothese rechts und der Kniegelenksabnützung links (Leiden 5) kam die Sachverständige richtigerweise zum Ergebnis der Positionsnummer 02.05.19 und dem unteren Rahmensatz von 20 v.H., da eine gute Beweglichkeit beidseits festgestellt werden konnte. Ebenso wenig war ihre Beurteilung – das Stützen auf die Positionsnummer 04.09.01 und den unteren Rahmensatz von 20 v.H. – in Hinblick auf den Tremor beider Hände, links mehr als rechts (Leiden 6) zu beanstanden, wenn man bedenkt, dass nur eine gering- bis mäßiggradige Ausprägung und demnach eine leichte Symptomatik festgestellt werden konnte. Das Leiden 7 (Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie) wurde zu Recht der Positionsnummer 05.01.01 mit dem fixen Rahmensatz von 10 v.H. zugeordnet. Ebenso war der Einordnung des Leidens 8 (Glaskörpertrübungen und geringe Linsentrübungen beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,8 und links auf 0,9) unter die Positionsnummer 11.02.01 nach Tabelle, Kolonne und Zeile mit einem Rahmensatz von 0 v.H. richtig. Das erkennende Gericht folgt auch der Beurteilung der Sachverständigen in Hinblick auf die letzten beiden Leiden 9 (Zustand nach TUR, Urgeinkontinenz) und Leiden 10 (Venöse Insuffizienz). Sowohl Ersteres wurde korrekt unter die Positionsnummer 08.01.06 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. eingestuft, nachdem nur eine Harnentleerungsstörung leichten Grades beim Beschwerdeführer festgestellt wurde; als auch für Zweiteres wurde korrekt die Positionsnummer 05.08.01 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. bei Bestehen einer lediglich geringgradigen Schwellungsneigung (ohne sonstige Schäden) herangezogen. 2.
- Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die befasste Sachverständige nahm zu den Einwendungen Stellung und erläuterte nachvollziehbar, warum eine höhere Einschätzung der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen nicht gerechtfertigt ist. So wurde u.a. aufgezeigt, dass das Cervikalsyndrom und die Carpaltunnelsyndrom-OP wegen entsprechender Überschneidung im Wirbelsäulenleiden inkludiert und zudem kein Hinweis für eine Restsymptomatik nach der Carpaltunnelsyndrom-OP gegeben sei. Nachdem eine Besserung der Knietotalendoprothese links ersichtlich sei, sei diesbezüglich eine Neueinstufung vorzunehmen gewesen. Ebenso sei eine Besserung bei der Hüfttotalendoprothese beidseits (bei Hinzukommen der Hüfttotalendoprothese rechts) erkennbar gewesen, weshalb eine Einstufung in unveränderter Höhe erfolgt sei. Beim Schultergelenksleiden und der Rhizarthrose seien keine relevanten Änderungen hervorgekommen. Zudem seien sowohl der Tremor als auch die arterielle Hypertonie entsprechend berücksichtigt worden. Eine Polyneuropathie sei nicht durch aktuelle Befunde belegt. Der Zustand nach Entfernung der Gallenblase stelle ohne Folgeschäden wiederum kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Zuletzt wurde von der Sachverständigen darauf verwiesen, dass die Harnentleerungsstörung leichten Grades in Leiden 9 neu eingestuft worden sei. Nach all diesen Ausführungen kam die Sachverständige folglich und nachvollziehbar zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine internistischen, neurologischen und urologischen Leiden hinzugekommen seien, die zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung führen würden. Zusammengefasst konnten die Angaben des Beschwerdeführers nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vorliegt, zu entkräften. Vielmehr wurde nachvollziehbar dargelegt, warum der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der oben beschriebenen Verbesserungen der Leiden des Beschwerdeführers – im Vergleich zum Vorgutachten vom 20.05.2005 – um 2 Stufen abgesenkt worden sei. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen substantiiert in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten zwar insofern entgegengetreten, als er einen neuen Befund eines Orthopädischen Spitals vom 25.02.2022 vorlegte, jedoch greift diesbezüglich die Neuerungsbeschränkung, weshalb dieser in der vorliegenden Entscheidung keine Berücksichtigung findet (siehe hiezu weiter unten). Der weitere Einwand in der Stellungnahme vom 21.02.2022, wonach der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt habe, sondern lediglich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den bereits ausgestellten Behindertenpass beantragt habe, ist nicht begründet bzw. widerspricht eindeutig der Aktenlage (siehe das Schreiben auf AS 13, das eindeutig einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung inkludiert). Letztlich kann dieses Vorbringen aber dahingestellt bleiben, zumal der Beschwerdeführer die diesbezüglich ergangene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde nicht bekämpft hat und die Zusatzeintragung demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung einer fachkundigen Laienrichterin ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung einer fachkundigen Laienrichterin ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. , Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“ „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (…)“ „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (…)“ „§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)“ §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Novelle der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 251/2012 – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Novelle der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „02.01 Wirbelsäule … 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag … 02.05 Untere Extremitäten … 02.05.08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 40 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° 02.05.36 Beidseitig mit Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades 30 – 40% 02.06 Obere Extremitäten … 02.06.04 Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig 30 % Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation 04.09 Extrapyramidale Erkrankungen Parkinsonsyndrome … 04.09.01 Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades 20 – 40 % Leichte Symptomatik bei generell verlangsamter Mobilität. 05 Herz und Kreislauf 05.01 Hypertonie … 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % 05.08 Venöses und lymphatisches System: 05.08.01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 – 40 % 10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30 %: Postthrombotisches Syndrom 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 08 Urogenitalsystem … 08.01.06 Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades 10 – 40 % 08.01.06 Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades , 10 – 40 % 10 – 20 %: geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln 30 – 40 %: erhebliche Restharnbildung, manuelle Entleerung notwendig, Blasenschrittmacher 11.02 Sehstörung 11.02.01 Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) Tabelle, Kolonne, Zeile 1 0 %“ Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Gegenständlich wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Msc. Orthopädie vom 10.01.2022 eingeholt, das auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.09.2021 erstattet wurde und den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entspricht. Wie oben eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 10.01.2022 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführer 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt 50 v.H. beträgt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum nachträglich vorgelegten Patientenbrief des Wirbelsäulenzentrums eines Orthopädischen Spitals vom 25.02.2022 wird angemerkt, dass mit der Novelle BGBl. I 57/2015 der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein – eingeschränktes – Neuerungsverbot eingeführt hat, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Der vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegte Befund (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2022) war daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen.Zum nachträglich vorgelegten Patientenbrief des Wirbelsäulenzentrums eines Orthopädischen Spitals vom 25.02.2022 wird angemerkt, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein – eingeschränktes – Neuerungsverbot eingeführt hat, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Der vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegte Befund (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2022) war daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. , Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2243178.1.00