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{'item': 'W216 2243510-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 45§ 42§ 29b§ 2§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW216 2243510-1 SpruchW216 2243510-1/24E, W216 2243510-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 24.08.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt. Zuvor wurde ihr am 03.09.2020 auf Basis eines Sachverständigengutachtens nach dem Familienlastenausgleichsgesetz ein Behindertenpass ausgestellt.
  2. Die Beschwerdeführerin hat am 24.08.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt. Zuvor wurde ihr am 03.09.2020 auf Basis eines Sachverständigengutachtens nach dem Familienlastenausgleichsgesetz ein Behindertenpass ausgestellt. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 30.12.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.12.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und keine Änderung zum Gutachten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz festgestellt wurde. Zudem wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht. Ein weiteres eingeholtes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf der Aktenlage vom 07.01.2021 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. Zudem wurde das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystem bei der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verneint. Eine Gesamtbeurteilung und Zusammenfassung beider Gutachten durch die Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.01.2021 führte zu dem Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. bei der Beschwerdeführerin und einer bejahten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 19.01.2021 wurden von der Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Zusammengefasst verwies sie auf ihre bestehenden gesundheitlichen Beschwerden, die nicht hinreichend berücksichtigt worden seien; diesbezüglich habe sie bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 19.01.2021 wurden von der Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Zusammengefasst verwies sie auf ihre bestehenden gesundheitlichen Beschwerden, die nicht hinreichend berücksichtigt worden seien; diesbezüglich habe sie bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft. Nachdem in weiterer Folge zwei ärztliche Stellungnahmen – aus den Fachgebieten der Neurologie vom 08.03.2021 sowie der Allgemeinmedizin vom 26.03.2021 – eingeholt wurden, wurde letztlich auch noch ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 10.05.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.05.2021, eingeholt. Darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. bei der Beschwerdeführerin festgestellt und erneut die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2021 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.08.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

§ 42und 45 BBG abgewiesen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2021 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.08.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und 45 BBG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass nach den im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin beantragten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Zuletzt wurde angemerkt, dass ein Ausweis

§ 29bSt

VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Zuletzt wurde angemerkt, dass ein Ausweis

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die bei ihr bestehenden gesundheitlichen Probleme – insbesondere aufgrund des genetischen Immundefektes mit sehr häufigen, wöchentlichen Infekten und einer Sozialphobie – die von ihr begehrten Zusatzeintragungen rechtfertigen würden und erneut nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Entgegen der anderslautenden Behauptung bestünden bei ihr auch keine weiteren Therapieoptionen. Zuletzt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei einer entsprechenden Berücksichtigung ihres Immundefekts mit häufigen Infekten in Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorerst auf den ihr eigentlich zustehenden erhöhten Behindertengrad verzichten würde.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2021 vorgelegt.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 31.08.2021 wird, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 30.08.2021, – auszugsweise – Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "I. Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung": 1.) Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. DIAGNOSEN: Chronic Fatigue Syndrom G93.3 Kombinierte Persönlichkeitsstörung Chronische Depression F33.5 Chronische Schmerzerkrankung F45.41 MBL — Defizienz — rezidivierende Infekte Schilddrüsenfehlfunktion unter hormoneller Therapie Zustand nach Borrelliose Zustand nach Bartonellen Infektion Zustand nach Ascaris suum Infektion Erhöhtes Prolactin, erhöhtes ACTH E34.9 lgE Erhöhung Allergien: Birken und Beifusspollen, Ragweedpollen Sensibilisierung 2.) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates vor? Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den unteren Extremitäten. Die oberen Extremitäten sind in Beweglichkeit und Kraft uneingeschränkt, die Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. 3.) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Aus internistischer Sicht bestehen keine erheblichen Einschränkungen in der Belastbarkeit. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. 4.) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Es liegen Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis vor. Aus internistischer Sicht ist die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus diesem Fachbereich nicht suffizient beurteilbar. Hier wäre eine fachärztliche Stellungnahme im Hinblick auf die Unzumutbarkeit noch angezeigt. 5.) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Es besteht eine MBL Defizienz; dies entspricht nicht einer schweren Erkrankung des Immunsystems wie in der EVO im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel definiert — im Sinne eines SCID — severe combined immunodeficiency. Schwerwiegende Infekte mit Krankenhausaufenthalten sind in den letzten Jahren nicht dokumentiert, es traten keine Erkrankungen wie schwere Pneumonien auf die zu einer Hospitalisierung führten bzw. eine Intensivpflicht zur Folge hatten. 6.) Zu den Anforderungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel a) Kann die BF eine kurze Wegstrecke (300 m bis 400 m), allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, zurücklegen? b) Welche Hilfsmittel sind gegebenenfalls erforderlich bzw. zweckmäßig? c) Wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Verwendung der gegebenenfalls unter lit. b angeführten Hilfsmittel in hohem Maße erschwert?c) Wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Verwendung der gegebenenfalls unter Litera b, angeführten Hilfsmittel in hohem Maße erschwert? d) Inwieweit ist die Beschwerdeführerin in der Möglichkeit in öffentliche Verkehrsmittel einzusteigen und die zu verlassen eingeschränkt? e) Wodurch ist der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet? Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten, die Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. II. Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (Erkrankung des Verdauungssystems): römisch zwei. Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (Erkrankung des Verdauungssystems): 7.) Liegen bei der Beschwerdeführerin Funktionsbeeinträchtigungen vor, für die im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von mindestens 20vH anzunehmen wäre? Es liegen bei der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigungen vor die im Sinne der Abschnitte 07 und 09 oder des Abschnittes 13 bei Malignomen des Verdauungstraktes der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 VH anzunehmen wäre. 8.) Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden und den Einwendungen der Beschwerdeführerin: Beschwerdevorbringen: siehe Abl. 84 ff. Stellungnahme zu ABL 84 ff: Im Hinblick auf die angegebenen schweren Infekte ist folgendes festzuhalten: Es besteht eine Defizienz des Mannose-bindenden Lektins. Dies ist ein Immundefekt und führt zu einer Häufung von Infektionen, die unter anderem auch antibiotisch behandelt werden müssen. Dies entspricht nicht einer schweren Erkrankung des Immunsystems wie in der EVO im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel definiert — im Sinne eines SCID — severe combined immunodeficiency. Eine MRSA (multiresistente Keiminfektion) Infektion — wie im ABL 15 angegeben - ist in den Unterlagen nicht ersichtlich, wäre per se jedoch keine Einschränkung für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Weder Autoimmunerkrankungen noch andauernde Cortisonbehandlungen führen automatisch zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine Autoimmunerkrankung, die derartige funktionelle Beeinträchtigungen nach sich ziehen würde ist weder durch die klinische Untersuchung begründbar, noch im Akt dokumentiert. Schwerwiegende Infekte mit Krankenhausaufenthalten sind in den letzten Jahren nicht dokumentiert, es traten keine Erkrankungen wie schwere Pneumonien auf die zu einer Hospitalisierung führten bzw. eine Intensivpflicht zur Folge hatten. Im Hinblick auf die psychiatrischen Leiden kann aus internistischer Sicht keine Stellungnahme abgegeben werden — hier wäre eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme indiziert. 9.) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. Trotz erneuter Durchsicht der Befunde und auch in Zusammenschau mit der klinischen Untersuchung ergibt sich keine neue Erkenntnis betreffend die Unzumutbarkeit. 10.) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine NU ist aus internistischer Sicht nicht indiziert.“ 6. Mit Schreiben vom 04.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und mit dem Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.6. Mit Schreiben vom 04.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und mit dem Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 7. Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.01.2022 wird, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 12.01.2022, – auszugsweise – Folgendes ausgeführt: „Stellungnahme zu den Fragen 1. Diagnoseliste Gesundheitsschädigungen: GSI. Chronic Fatigue Syndrom GS2. Chronisches Schmerzsyndrom GS3. Depressive Störung GS4. Polyzystisches Ovar Syndrom 2. Liegen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vor? Nein, Gehen ist frei und ohne jegliche Hilfsmittel möglich. 3. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Die körperliche Belastbarkeit ist reduziert, jedoch nicht in dem Maße, dass eine Gehstrecke von mehr als 300 bis 400 m nicht durchgehend zurückgelegt werden könnte. 4. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Es liegen Einschränkungen psychischer Funktionen vor, insbesondere besteht bei der BF eine deutliche Somatisierungsneigung, welche zu einer deutlichen Verstärkung der körperlichen Beschwerden führt. Es liegt eine soziale Rückzugsneigung vor, jedoch aber keine Sozialphobie oder starke Angst- oder Panikstörung. Auch wird eine solche derzeit nicht behandelt. Neurologische Einschränkungen bzw. Einschränkungen intellektueller Fähigkeiten liegen nicht vor. 5. Liegt eine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein, aus rein nervenfachärztlicher Sicht liegt keine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. 6. Zu den Anforderungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

  1. a)Kann BF eine kurze Wegstrecke (300 m bis 400
  2. m)allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurücklegen? Ja, dies ist zumutbar.
  3. b)Welche Hilfsmittel sind gegebenenfalls erforderlich bzw zweckmäßig? Es sind keine Hilfsmittel erforderlich. Bei Erschöpfung sind entsprechende Pausen einzuhalten, eine durchgehende Belastbarkeit von mehr als 10 Minuten ist jedoch durchaus möglich.
  4. c)Wird die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Verwendung der ggf unter lit. b angeführten Hilfsmittel in hohem Maße erschwert?
  5. c)Wird die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Verwendung der ggf unter Litera b, angeführten Hilfsmittel in hohem Maße erschwert? Entfällt
  6. d)Inwieweit ist BF in der Möglichkeit in öffentliche Verkehrsmittel einzusteigen und diese zu verlassen eingeschränkt? Es bestehen diesbezüglich keine Einschränkungen, die AST ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist.
  7. e)Wodurch ist der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet? Entfällt 7. Zumutbarkeit therapeutischer Optionen Der BF ist es durchaus zumutbar zur Linderung der Beschwerden, insbesondere auch zur Aufarbeitung der chronischen Schmerzen und der Fixierung auf die körperlichen Beschwerden eine psychische Rehabilitation in Anspruch zu nehmen. Auch ist es zumutbar, eine angstlösende und/oder antidepressive Medikation in Anspruch zu nehmen, die ebenso positiven Einfluss auf die Beschwerden haben kann. Hierfür bestehen mehrfache Therapieoptionen. 8. Stellungnahme zu den Einwendungen der BF, siehe Abl 84ff Zur Einwendung bzgl der Stellungnahme (Abl 73) von Dr. Schneider ist anzuführen, dass hierzu keine Abänderung der Einschätzung erfolgen kann. Therapieversuche mit Efectin und Wellbutrin sind angeführt, darüber hinaus gibt es jedoch bei weitem mehr Möglichkeiten die chronische Schmerzstörung und Depression zu behandeln, was offenbar bisher nicht geschehen ist. Auch ist aufgrund der ausgeprägten Belastung durch die Erkrankung sowie der dadurch bedingten Einschränkungen im Alltag eine ambulante Psychotherapie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend. Zielführend wäre eine (oder auch eine 2-3malige) Therapie im Rahmen einer psychologischen Rehabilitation. 9. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung Enfällt 10. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“ 8. Mit Schreiben vom 11.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und mit dem Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.8. Mit Schreiben vom 11.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und mit dem Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

  1. Mit Schreiben vom 27.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Zusammengefasst stellte sie unter Bezugnahme auf ihre gesundheitlichen Beschwerden all die damit zusammenhängenden Belastungssituationen für sie im Alltag dar und verwies auch auf die von ihr in Anspruch genommenen Therapieversuche, die ihrer Ansicht nach nunmehr ausgeschöpft seien. Trotz ihrer unzähligen und jahrelangen Therapieversuche gebe es keine realistischen Verbesserungsaussichten mehr; alle auch nur ansatzweise erfolgsversprechenden, wissenschaftlich empfohlenen Therapieangebote seien von ihr ausgeschöpft worden, was bei der Beurteilung ihres Falles auch berücksichtigt werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei davon überzeugt, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei und ihr auch ein Parkausweis zustehen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragen Grad der Behinderung von 50 v.H. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.08.2020 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Die Beschwerdeführerin stellte am 24.08.2020 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Chronic Fatigue Syndrom G93.3 Kombinierte Persönlichkeitsstörung Chronische Depression F33.5 Chronische Schmerzerkrankung F45.41 MBL — Defizienz — rezidivierende Infekte Schilddrüsenfehlfunktion unter hormoneller Therapie Zustand nach Borrelliose Zustand nach Bartonellen Infektion Zustand nach Ascaris suum Infektion Erhöhtes Prolactin, erhöhtes ACTH E34.9 lgE Erhöhung Allergien: Birken und Beifusspollen, Ragweedpollen Sensibilisierung (Anmerkung: Diagnoseliste der beauftragten Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie) Chronic Fatigue Syndrom Chronisches Schmerzsyndrom Depressive Störung Polyzystisches Ovar Syndrom (Anmerkung: Diagnoseliste der beauftragten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) Es liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus. Es liegen Einschränkungen psychischer Funktionen vor, wobei diesbezüglich therapeutische Optionen möglich und zumutbar sind. Neurologische Einschränkungen bzw. Einschränkungen intellektueller Fähigkeiten liegen nicht vor. Es liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten; die Greifformen sind erhalten, sodass das Festhalten beim Ein- und Aussteigen hinreichend möglich ist. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Dies trifft auch auf die beantragte Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO BGBl. 303/1996 (D3)" zu. Bei der Beschwerdeführerin liegen nämlich keine Erkrankungen des Verdauungssystems (Abschnitt 7 EVO) oder des endokrinen Systems (Abschnitt 9 EVO) bzw. Malignome des Verdauungstraktes (Abschnitt 13 EVO) mit eine Grad der Behinderung von mindestens 20% vor.Dies trifft auch auf die beantragte Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, (D3)" zu. Bei der Beschwerdeführerin liegen nämlich keine Erkrankungen des Verdauungssystems (Abschnitt 7 EVO) oder des endokrinen Systems (Abschnitt 9 EVO) bzw. Malignome des Verdauungstraktes (Abschnitt 13 EVO) mit eine Grad der Behinderung von mindestens 20% vor.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 31.08.2021 sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.01.
  4. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befunden und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen; die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Anhand der Art und Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen konnten den Gutachten zufolge weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems objektiviert werden. Bei ihren Einschätzungen konnten sich die Sachverständigen auf den von ihnen erhobenen klinischen Untersuchungsbefund einschließlich des festgestellten Gangbildes sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel stützen. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustände kommen die beiden Sachverständigen im Einklang mit ihrem Untersuchungsbefund zu dem Ergebnis, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Vielmehr ist das Gehen frei und ohne jegliche Hilfsmittel möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den unteren Extremitäten. Die oberen Extremitäten sind in Beweglichkeit und Kraft uneingeschränkt, die Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Es liegen zwar Einschränkungen psychischer Funktionen bei der Beschwerdeführerin vor. Insbesondere besteht bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Somatisierungsneigung, welche zu einer deutlichen Verstärkung der körperlichen Beschwerden führt. Bei der Beschwerdeführerin liegt zwar auch eine soziale Rückzugsneigung, aber keine Sozialphobie oder starke Angst- oder Panikstörung vor. Sie kann eine psychische Rehabilitation wie auch eine angstlösende und/oder antidepressive Medikation in Anspruch nehmen. Neurologische Einschränkungen bzw. Einschränkungen intellektueller Fähigkeiten sind bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Trotz bestehender MBL Defizienz (ein Immundefekt, der zu einer Häufung von Infektionen führt) liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde bzw. Stellungnahme waren nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigenbeweise in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten jeweils gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. Diesbezüglich führte insbesondere die Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie nachvollziehbar aus, dass es der Beschwerdeführerin zur Linderung der Beschwerden, insbesondere auch zur Aufarbeitung der chronischen Schmerzen und der Fixierung auf die körperlichen Beschwerden zumutbar sei, eine psychische Rehabilitation in Anspruch zu nehmen. Abgesehen von Therapieversuchen mit Efectin und Wellbutrin gebe es noch mehr Möglichkeiten, die chronische Schmerzstörung und Depression zu behandeln; die Therapiemöglichkeiten seien jedoch bislang nicht ausgeschöpft worden. Eine ambulante Psychotherapie sei bei der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend. Vielmehr wäre bei ihr eine oder eine 2 bis 3-malige Therapie im Rahmen einer psychologischen Rehabilitation zielführend. Im Ergebnis gelangten die Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht derzeit nicht gegeben ist, zumal das Ausmaß bzw. die Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leidenszustände im Rahmen der klinischen Untersuchung und anhand der Befundlage in der von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Form nicht objektiviert werden konnten. Die bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen – wie dargelegt – kein entsprechend schweres Ausmaß, um die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechtfertigen. Dies wird von den Sachverständigen in ihren Gutachten – wie bereits dargelegt – ausführlich schlüssig dargelegt. Dies trifft auch auf die Ausführung der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie in ihrem Gutachten vom 31.08.2021 zur beantragten Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO BGBl. 303/1996 (D3)" zu. Diesbezüglich wurde glaubhaft angeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigungen vorliegen würden, die im Sinne der Abschnitte 07 und 09 oder des Abschnittes 13 bei Malignomen des Verdauungstraktes der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 vH anzunehmen wäre. Zu den vorgelegten Befunden und den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde aus ärztlicher Sicht angeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Defizienz des Mannose-bindenden Lektins bestehe. Es handle sich dabei um einen Immundefekt, der zu einer Häufung von Infektionen führe, die unter anderem auch antibiotisch behandelt werden müssten. Dies entspreche jedoch nicht einer schweren Erkrankung des Immunsystems wie in der EVO im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel definiert – im Sinne eines SCID (severe combined immunodeficiency). Zudem seien bei der Beschwerdeführerin keine schwerwiegenden Infekte mit Krankenhausaufenthalten in den letzten Jahren dokumentiert; es seien auch keine Erkrankungen wie schwere Pneumonien aufgetreten, die zu einer Hospitalisierung geführt oder eine Intensivpflicht zur Folge gehabt hätten.Dies trifft auch auf die Ausführung der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie in ihrem Gutachten vom 31.08.2021 zur beantragten Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, (D3)" zu. Diesbezüglich wurde glaubhaft angeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigungen vorliegen würden, die im Sinne der Abschnitte 07 und 09 oder des Abschnittes 13 bei Malignomen des Verdauungstraktes der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 vH anzunehmen wäre. Zu den vorgelegten Befunden und den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde aus ärztlicher Sicht angeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Defizienz des Mannose-bindenden Lektins bestehe. Es handle sich dabei um einen Immundefekt, der zu einer Häufung von Infektionen führe, die unter anderem auch antibiotisch behandelt werden müssten. Dies entspreche jedoch nicht einer schweren Erkrankung des Immunsystems wie in der EVO im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel definiert – im Sinne eines SCID (severe combined immunodeficiency). Zudem seien bei der Beschwerdeführerin keine schwerwiegenden Infekte mit Krankenhausaufenthalten in den letzten Jahren dokumentiert; es seien auch keine Erkrankungen wie schwere Pneumonien aufgetreten, die zu einer Hospitalisierung geführt oder eine Intensivpflicht zur Folge gehabt hätten. Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Sie legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Sie legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen können. Das Beschwerdevorbringen ist – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen, wonach die Voraussetzungen der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bzw. "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" nicht vorliegen, zu entkräften. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist anhand der Aktenlage nicht ersichtlich. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen können. Das Beschwerdevorbringen ist – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen, wonach die Voraussetzungen der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bzw. "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" nicht vorliegen, zu entkräften. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist anhand der Aktenlage nicht ersichtlich. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an den Personen der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. (…)
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest sechs Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  5. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 Meter ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 Meter ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015) Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Wie unter Punkt II.
  6. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterlichen Beurteilungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entsprechen. Den sachverständigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und hat sie auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, um das Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise substantiiert zu entkräften.Wie unter Punkt römisch zwei.
  7. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterlichen Beurteilungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entsprechen. Den sachverständigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und hat sie auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, um das Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise substantiiert zu entkräften. Demnach ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, Einschränkungen der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchungen objektiviert werden. Daher ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.Daher ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Da festgestellt worden ist, dass die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragungen der Zusatzeintragungen "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO BGBl. 303/1996 (D3)" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragungen der Zusatzeintragungen "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, (D3)" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen wird angemerkt, dass mit der Novelle BGBl. I 57/2015 der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein – eingeschränktes – Neuerungsverbot eingeführt hat, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die von der Beschwerdeführerin mit am 04.03.2022 eingelangter Stellungnahme vorgebrachten Umstände waren demnach nicht zu berücksichtigen.Im Übrigen wird angemerkt, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein – eingeschränktes – Neuerungsverbot eingeführt hat, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die von der Beschwerdeführerin mit am 04.03.2022 eingelangter Stellungnahme vorgebrachten Umstände waren demnach nicht zu berücksichtigen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  8. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  9. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzvermerke sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – medizinischen Sachverständigenbeweisen (Gutachten vom 30.12.2020, Gutachten vom 07.01.2021, Gesamtbeurteilung vom 18.01.2021, Stellungnahme vom 08.03.2021 sowie vom 26.03.2021 und Gutachten vom 10.05.2021). Zudem konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die über eigene Veranlassung eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 31.08.2021 sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.01.2022, die sowohl auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als auch auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, stützen. Das Beschwerdevorbringen bzw. die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Vor dem Hintergrund dieser schlüssigen Sachverständigenbeweise ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2243510.1.00

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