Obsah (8)
Art. 133§ 29b§ 45§§ 42§ 46§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW216 2245172-1 SpruchW216 2245172-1/9E, W216 2245172-1/9E W216 2246550-1/9EW216 2246550-1/9E, IM NAMEN DER REPUBL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, Besitzer eines mit 01.06.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. (basierend auf einem Gutachten vom 05.10.2009) und Zusatzeintragungen über sein Diabetesleiden sowie den Folgenden: "Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" (basierend auf einem Gutachten vom 31.05.2019) und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", stellte am 25.03.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis), der von der belangten Behörde – unter Berücksichtigung des Ablaufdatums des Behindertenpasses mit 01.06.2022 – auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.1. Der Beschwerdeführer, Besitzer eines mit 01.06.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. (basierend auf einem Gutachten vom 05.10.2009) und Zusatzeintragungen über sein Diabetesleiden sowie den Folgenden: "Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" (basierend auf einem Gutachten vom 31.05.2019) und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor", stellte am 25.03.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der von der belangten Behörde – unter Berücksichtigung des Ablaufdatums des Behindertenpasses mit 01.06.2022 – auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.06.2021, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 18.05.2021, ein. Die Funktionseinschränkungen wurden im Ergebnis folgendermaßen beurteilt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Koronare Herzkrankheit Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach wiederholtem Myocardinfarkt mit erfolgreichem Stenting und bei dilatativer Kardiomyopathie ohne aktuell dokumentierte maßgebliche Leistungseinschränkung beziehungsweise periphere Insuffizienzzeichen – inkludiert auch arteriellen Bluthochdruck. 05.05.02 40 vH 02 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter regelmäßiger Medikamenteneinnahme kompensiert 06.06.02 30 vH 03 Diabetes mellitus Typ II Diabetes mellitus Typ römisch zwei Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist und keine maßgeblichen Sekundärveränderungen objektivierbar sind. 09.02.01 20 vH 04 Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen bei Adipositas Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen nach Sprunggelenksfraktur rechts , incipienten Coxarthrosen und Lumbalgie – ohne radikuläre Ausfälle 02.02.01 20 vH 05 Zustand nach 2 maliger Magenoperation 2010 und 2017 Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da erfolgreiche Gewichtsreduktion objektivierbar – Inkludiert auch Zustand nach postoperativen Komplikationen 07.04.02 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH In Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht werde, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben sei. Die Leiden 3 bis 5 würden zu keiner weiteren Erhöhung führen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Im Vergleich zum Vorgutachten (aus dem Jahr 2009) wurde festgehalten, dass es zu einer Besserung
- von Leiden 1 gekommen sei, da keine höhergradige cardiale Leistungseinschränkung mehr objektivierbar sei und
- von Leiden 3 gekommen sei, da keine maßgebliche Nierenfunktionseinschränkung mehr dokumentiert sei. Zudem sei es zu einer Verschlechterung von Leiden 4 und zur Neufassung der Diagnose aufgrund des aktuellen Befundes gekommen. Erstmalig sei auch das Leiden 5 berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei es erstmalig zu einer Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung gekommen; ungeachtet dessen sei es aber aufgrund der Besserung von Leiden 1 und 3 zu einer Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung beim Beschwerdeführer gekommen. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei trotz moderater Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit – bedingt durch das Herz- und Lungenleiden – gegeben, zumal eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründet sei. Darüber hinaus führe auch das Zusammenwirken mit den degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen und dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 1.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 02.06.2021 wurden vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2021 sowie vom 28.06.2021 Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass er bei vielen alltäglichen Dingen auf die Hilfe von Familienmitgliedern angewiesen sei. Es gebe gute und dann wieder schlechte Tagen, an denen er vor lauter Schmerzen nicht einmal das Bett verlassen könne. Es sei unverständlich, dass die Begutachtung derart negativ ausgefallen sei. Es sei ihm jedenfalls nicht zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Darüber hinaus verwies er darauf, dass er aufgrund einer Fehlinformation keine aktuellen Befunde mitgeschickt habe. 1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 02.06.2021 wurden vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2021 sowie vom 28.06.2021 Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass er bei vielen alltäglichen Dingen auf die Hilfe von Familienmitgliedern angewiesen sei. Es gebe gute und dann wieder schlechte Tagen, an denen er vor lauter Schmerzen nicht einmal das Bett verlassen könne. Es sei unverständlich, dass die Begutachtung derart negativ ausgefallen sei. Es sei ihm jedenfalls nicht zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Darüber hinaus verwies er darauf, dass er aufgrund einer Fehlinformation keine aktuellen Befunde mitgeschickt habe. 1.
- Nachdem sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden zeigte, wurde in weiterer Folge eine Stellungnahme vom 20.07.2021 des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Einwendungen keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten würden, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten werde. Bei der Beurteilung habe jedenfalls keine derartige Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder der Gangfähigkeit objektiviert werden können, welche eine erhebliche Erschwernis des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke, des Ein- und Aussteigens und des sicheren Transports in öffentlichen Verkehrsmitteln bewirken könnte.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2021 wurde der am 25.03.2021 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
§§ 42
und 45 BBG abgewiesen und dabei auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens hingewiesen. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2021 wurde der am 25.03.2021 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen und dabei auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens hingewiesen. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme vom 20.07.2021. 3. Am 29.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial", "Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen", "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" ausgestellt. 3. Am 29.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial", "Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen", "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" ausgestellt. 4. Mit Schreiben vom 03.08.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, die sich im Wesentlichen mit seinen Einwendungen vom 15.06.2021 sowie vom 28.06.2021 deckt. Zusätzlich verwies er darauf, noch einmal alle Befunde und die aktuelle Verlängerung seines Pflegegeldbescheides zu übermitteln. 5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2021 bzw. am 21.09.2021 vorgelegt. 6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes (Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung mit 50 v.H. und abgewiesene Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Msc. Orthopädie vom 30.01.2022 wird basierend auf einer Begutachtung des Beschwerdeführers – auszugsweise – Folgendes ausgeführt: „STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Größe XXXX cm, Gewicht XXXX kg, Alter: XXXX Größe römisch 40 cm, Gewicht römisch 40 kg, Alter: römisch 40 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch, keine Dyspnoe Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Narbe median, im oberen Drittel kleine Narbenhernie - reponierbar, mäßige Rectusdiastase Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot, Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, geringgradig indurierte Haut im Bereich der Unterschenkel, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sprunggelenke rechts: Narbe bei Zustand nach Verplattung, äußerlich unauffällig, stabil Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S 0/100, IR/AR 10/0/30, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke OSG beidseits 10/0/35, USG frei, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, das Lot weicht geringgradig nach rechts ab, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, Klopfschmerz über der mittleren BWS und unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 35 cm, Rotation und Seitneigen 10° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig breitbasig, etwas verlangsamt, insgesamt hinkfrei. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME:
- l)Grad der Behinderung (EVO) ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1 Koronare Herzkrankheit g.Z.05.05.02 40 % Oberer Rahmensatz, da Zustand nach 2-fachem Myokardinfarkt mit erfolgreichem Stenting ohne aktuell dokumentierte maßgebliche Leistungseinschränkung bei bekannter dilatativer Kardiomyopathie. Klinisch keine Zeichen einer Herzinsuffizienz. Berücksichtigt arterielle Hypertonie. 2 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 06.06.02 30 % Unterer Rahmensatz, da unter regelmäßiger Therapie kompensiert, klinisch unauffällig, keine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung dokumentiert. Diabetes mellitus Typ Il 09.02.01 20 % 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind. Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen 02.02.01 20 % Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und geringgradige Funktionseinschränkungen vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule, Hüftgelenke und des rechten Sprunggelenks. Zustand nach 2-maliger Magenoperation 2010 und 2017 07.04.02 10 % unterer Rahmensatz, da gute Funktion und erfolgreiche Gewichtsreduktion, inkludiert Rektusdiastase und geringgradige Narbenhernie. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 50 % Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. ad 3) Der GdB ist ab Antrag, 25.3.2021, anzunehmen. ad 4) Stellungnahme zu den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Befunden, soweit GdB betroffen Abl. 27-33 Pflegegeldgutachten, 24.10.2018 (klinisch kardiorespiratorisch kompensiert und stabil, Blutdruck im Normbereich, deutliche Einschränkung der Belastbarkeit und der Leistungsfähigkeit bei bekannter koronarer Herzerkrankung und Zustand nach Myokardinfarkt und hochgradiger Herzinsuffizienz mit NYHA III bis IV; hochgradig reduzierte systolische Linksventrikelfunktion. Geregelte Tätigkeiten sind nicht zumutbar.) - Aktuelle Befunde mit höhergradiger kardialer Einschränkung der Leistungsbreite liegen nicht vor, kardiorespiratorisch liegt ein kompensierter Zustand vor, insbesondere keine hochgradige Herzinsuffizienz mit NYHA III bis IV, sondern klinisch kein Hinweis für Herzinsuffizienz. Das Herzleiden wird in korrekter Höhe eingestuft.Abl. 27-33 Pflegegeldgutachten, 24.10.2018 (klinisch kardiorespiratorisch kompensiert und stabil, Blutdruck im Normbereich, deutliche Einschränkung der Belastbarkeit und der Leistungsfähigkeit bei bekannter koronarer Herzerkrankung und Zustand nach Myokardinfarkt und hochgradiger Herzinsuffizienz mit NYHA römisch drei bis römisch vier; hochgradig reduzierte systolische Linksventrikelfunktion. Geregelte Tätigkeiten sind nicht zumutbar.) - Aktuelle Befunde mit höhergradiger kardialer Einschränkung der Leistungsbreite liegen nicht vor, kardiorespiratorisch liegt ein kompensierter Zustand vor, insbesondere keine hochgradige Herzinsuffizienz mit NYHA römisch drei bis römisch vier, sondern klinisch kein Hinweis für Herzinsuffizienz. Das Herzleiden wird in korrekter Höhe eingestuft. Abl. 66 bis 69 Entlassungsbericht RZ XXXX (Diabetes mellitus Typ 2,Abl. 66 bis 69 Entlassungsbericht RZ römisch 40 (Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas Grad 3, BMI 42, Zustand nach Gastric Sleeve Operation 2010, Hypertonie, koronare Eingefäßerkrankung, CMP, EF ca. 35% referiert, Zustand nach MCI und kardialer Dekompensation 2008 und 2015, DES, COPD, chronisches Lumbalsyndrom, unteres Cervikalsyndrom beidseits. Zustand nach Vorderwandinfarkt, wieder eröffnet, echokardiographie zeigte sich eine deutliche Hypokinesie der Herzspitze mit mittelgradig reduzierter systolischer Linksventrikelfunktion 40 %. Kardiorespiratorisch beschwerdefrei. 30 Zigaretten pro Tag. Keine Nykturie. Klinischer Status unauffällig.) - Ein aktueller Befund über die derzeit vorliegende Einschränkung der Herzleistung liegt nicht vor. Dokumentiert ist ein kardiorespiratorisch beschwerdefreier Zustand ohne Hinweis für Dekompensation, entsprechend ist eine Neueinstufung erforderlich. Abl. 86 Röntgen LWS, Hüften 18.5.2020 (flache Skoliose der LWS, geringgradige muldenförmige Deckplattenhöhenminderungen L1 und L2, multisegmentale Osteochondrosen und Spondylarthrosen. Hüften unauffällig) - Befund steht in Einklang mit der getroffenen Beurteilung von Leiden 4, es liegen im wesentlichen altersentsprechende Veränderungen vor. ad 5) Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde Abl. 79, soweit GdB betroffen: In Abl. 79 wird vorgebracht, dass er noch einmal alle Befunde und die aktuelle Verlängerung des Pflegegeldbescheides schicken werde. Sämtliche vorliegenden Befunde stehen in Einklang mit der getroffenen Beurteilung. Dem Pflegegeldbescheid ist jedoch das zugrunde liegende Gutachten dem Akt nicht beigefügt, sodass dazu keine Stellung genommen werden kann. ad 6) Begründung zu einer allfälligen zum Vorgutachten (GdB 70 %) Abl. 4ff abweichenden Beurteilung inklusive Ausführungen, inwieweit die nunmehr geringere Einschätzung gerechtfertigt ist. 2008 wurde eine dilatativer Kardiomyopathie mit EF von 30 % festgestellt, diese Befund wird in der Einstufung von Leiden 1 erfasst. Aktuell konnte jedoch kein Nachweis einer höhergradigen Einschränkung der Herzleistung erbracht werden, sodass bei mehrmals dokumentierter kardiorespiratorisch Stabilität eine nur Einstufung vorzunehmen ist. Die obstruktive Lungenerkrankung wird unverändert eingestuft, entsprechend der erforderlichen antiobstruktiven Dauertherapie Diabetes mellitus Typ Il wird um eine Stufe herabgesetzt, da maßgebliche Folgeschäden mit Nephropathie nicht mehr dokumentiert sind.Die obstruktive Lungenerkrankung wird unverändert eingestuft, entsprechend der erforderlichen antiobstruktiven Dauertherapie Diabetes mellitus Typ römisch eins l wird um eine Stufe herabgesetzt, da maßgebliche Folgeschäden mit Nephropathie nicht mehr dokumentiert sind. Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk nach Fraktur wird im aktuellen Leiden 4 erfasst. Aktuell wird Leiden 5 zusätzlich erfasst, da dokumentiert. Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 2 Stufen herabgesetzt, da Leiden 1 und 3 des Vorgutachtens neu bewertet werden, Begründung siehe oben. ad 7) Begründung einer allfälligen zu den angefochtenen Sachverständigengutachten vom 1.6.2021 Abl. 43ff und vom 20.7.2021 Abl. 70f abweichenden Beurteilung: keine abweichende Beurteilung ad 8) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. II) Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"römisch zwei) Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ad 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz-und Bewegungsapparates vor? Nein. Die Gelenke der unteren und oberen Extremitäten sind frei beweglich. Es konnte eine ausreichende Kraft und Beweglichkeit festgestellt werden, ein neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar. Das Wirbelsäulenleiden führt zu keiner erheblichen Funktionseinschränkung. Insbesondere führen die Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates, unter Beachtung der Adipositas, zu keiner maßgeblichen Gangbildbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung. Es liegen keine Befunde über eine intensivierte konservative Therapie der orthopädischen Leiden vor, Behandlungsoptionen sind gegeben. ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Eine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen bzw. eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz liegt nicht vor, vielmehr konnte bei der aktuellen klinischen Untersuchung kein Hinweis für eine kardiale Dekompensation festgestellt werden. COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie bzw. Lungenemphysem liegt nicht vor. Auch konnte bei der klinischen Untersuchung kein Hinweis auf Dyspnoe festgestellt werden.COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie bzw. Lungenemphysem liegt nicht vor. Auch konnte bei der klinischen Untersuchung kein Hinweis auf Dyspnoe festgestellt werden. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor? Nein. ad 4) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ad 5) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. ad 6) Stellungnahme zu den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunden und Unterlagen, soweit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betroffen. Abl. 27-33 Pflegegeldgutachten, 24.10.2018 (klinisch kardiorespiratorisch kompensiert und stabil, Blutdruck im Normbereich, deutliche Einschränkung der Belastbarkeit und der Leistungsfähigkeit bei bekannter koronarer Herzerkrankung und Zustand nach Myokardinfarkt und hochgradiger Herzinsuffizienz mit NYHA III bis IV; hochgradig reduzierte systolische Linksventrikelfunktion. Geregelte Tätigkeiten sind nicht zumutbar.) - Aktuelle Befunde mit höhergradiger kardialer Einschränkung der Leistungsbreite liegen nicht vor, kardiorespiratorisch liegt ein kompensierter Zustand vor, insbesondere keine hochgradige Herzinsuffizienz mit NYHA III bis IV, sondern klinisch kein Hinweis für Herzinsuffizienz. Die Kriterien für die Zuerkennung der ZE der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen somit nicht vor.Abl. 27-33 Pflegegeldgutachten, 24.10.2018 (klinisch kardiorespiratorisch kompensiert und stabil, Blutdruck im Normbereich, deutliche Einschränkung der Belastbarkeit und der Leistungsfähigkeit bei bekannter koronarer Herzerkrankung und Zustand nach Myokardinfarkt und hochgradiger Herzinsuffizienz mit NYHA römisch drei bis römisch vier; hochgradig reduzierte systolische Linksventrikelfunktion. Geregelte Tätigkeiten sind nicht zumutbar.) - Aktuelle Befunde mit höhergradiger kardialer Einschränkung der Leistungsbreite liegen nicht vor, kardiorespiratorisch liegt ein kompensierter Zustand vor, insbesondere keine hochgradige Herzinsuffizienz mit NYHA römisch drei bis römisch vier, sondern klinisch kein Hinweis für Herzinsuffizienz. Die Kriterien für die Zuerkennung der ZE der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen somit nicht vor. Abl. 66 bis 69 Entlassungsbericht RZ XXXX (Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas Grad 3, BMI 42, Zustand nach Gastric Sleeve Operation 2010, Hypertonie, koronare Eingefäßerkrankung, CMP, EF ca. 35% referiert, Zustand nach MCI und kardialer Dekompensation 2008 und 2015, DES, COPD, chronisches Lumbalsyndrom, unteres Cervikalsyndrom beidseits. Zustand nach Vorderwandinfarkt, wieder eröffnet, echokardiographie zeigte sich eine deutliche Hypokinesie der Herzspitze mit mittelgradig reduzierter systolischer Linksventrikelfunktion 40 %. Kardiorespiratorisch beschwerdefrei. 30 Zigaretten pro Tag. Keine Nykturie. Klinischer Status unauffällig.) - Ein aktueller Befund über die derzeit vorliegende Einschränkung der Herzleistung liegt nicht vor. Dokumentiert ist ein kardiorespiratorisch beschwerdefreier Zustand ohne Hinweis für Dekompensation. Chronisches Lumbalsyndrom und unteres Cervikalsyndrom beidseits führen zu keiner erheblichen Einschränkung der Mobilität.Abl. 66 bis 69 Entlassungsbericht RZ römisch 40 (Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas Grad 3, BMI 42, Zustand nach Gastric Sleeve Operation 2010, Hypertonie, koronare Eingefäßerkrankung, CMP, EF ca. 35% referiert, Zustand nach MCI und kardialer Dekompensation 2008 und 2015, DES, COPD, chronisches Lumbalsyndrom, unteres Cervikalsyndrom beidseits. Zustand nach Vorderwandinfarkt, wieder eröffnet, echokardiographie zeigte sich eine deutliche Hypokinesie der Herzspitze mit mittelgradig reduzierter systolischer Linksventrikelfunktion 40 %. Kardiorespiratorisch beschwerdefrei. 30 Zigaretten pro Tag. Keine Nykturie. Klinischer Status unauffällig.) - Ein aktueller Befund über die derzeit vorliegende Einschränkung der Herzleistung liegt nicht vor. Dokumentiert ist ein kardiorespiratorisch beschwerdefreier Zustand ohne Hinweis für Dekompensation. Chronisches Lumbalsyndrom und unteres Cervikalsyndrom beidseits führen zu keiner erheblichen Einschränkung der Mobilität. Die Kriterien für die Zuerkennung der ZE der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen somit nicht vor. Abl. 86 Röntgen LWS, Hüften 18.5.2020 (flache Skoliose der LWS, geringgradige muldenförmige Deckplattenhöhenminderungen L1 und L2, multisegmentale Osteochondrosen und Spondylarthrosen. Hüften unauffällig) - Es liegen im wesentlichen altersentsprechende Veränderungen vor. Eine erhebliche Einschränkung der Mobilität von Seiten des Bewegungsapparates konnte anhand der durchgeführten Untersuchung nicht festgestellt werden. ad 7) Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen, soweit Benützung ÖVM betroffen. In Abl. 53 wird eingewendet, dass er viele alltägliche Dinge nicht mehr selber verrichten könne und Hilfe benötige, teilweise komme er nicht einmal aus dem Bett wegen der Schmerzen. Es sei ihm nicht zumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren und ohne Hilfe etwas im Freien zu unternehmen. In Abl. 79 wird vorgebracht, dass er noch einmal alle Befunde und die aktuelle Verlängerung des Pflegegeldbescheides schicken werde. Dem wird entgegengehalten, dass anhand der aktuellen klinischen Untersuchung und sämtlicher vorliegender Befunde kein Hinweis auf eine maßgebliche Einschränkung der selbständigen Mobilität vorliegt. Ausreichende Beweglichkeit und Kraft konnten festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Hinsichtlich Schmerzanamnese wird auf die aktuelle Medikamentenliste verwiesen, welche keine analgetische Dauermedikation enthält. Weiters liegen auch keine Befunde über eine intensivierte konservative Therapie der orthopädischen Leiden vor. ad 8) Stellungnahme über die konkrete Fähigkeit des BF zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- a)300-400 m können, auch unter Beachtung der geringgradigen radiologischen Veränderungen und Beschwerden des Bewegungsapparates bei Adipositas und der moderaten Einschränkung der Herzleistung zurückgelegt werden.
- b)Zugangsmöglichkeiten und Ein- und Aussteigermöglichkeiten stellen keine Behinderung dar, eine maßgebliche Einschränkung der Gesamtmobilität liegt nicht vor.
- c)Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen können überwunden werden, die Beweglichkeit der unteren Extremitäten ist nicht eingeschränkt, Komorbiditäten im Bereich der oberen Extremitäten liegen nicht vor, eine maßgebliche kardiale Funktionseinschränkung, welche das überwinden von Niveauunterschieden erheblich erschweren würde, liegt nicht vor.
- d)Schwierigkeiten beim Stehen sind nicht ausreichend begründbar.
- e)Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche sind, auch unter Berücksichtigung der Adipositas, nicht in erheblichem Ausmaß gegeben.
- f)Schwierigkeiten bei notwendig werdender Fortbewegung im ÖVM während der Fahrt sind nicht in erheblichem Ausmaß gegeben, ausreichend Stand- und Gangsicherheit sowie Kraft zum Anhalten ist gegeben, siehe klinischer Status ohne Nachweis einer erheblichen Unsicherheit.
- g)Schmerzen, welche allenfalls mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden sind, sind einer medikamentösen Behandlung zugänglich, diese Medikamente sind zumutbar, sind jedoch in der aktuellen Medikamentenliste nicht angeführt. Eine erforderliche Bedarfsmedikation steht nicht in Widerspruch zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
- h)Hilfsmittel werden nicht verwendet.
- i)Der BF kann bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch Sachen (zum Beispiel Einkäufe) transportieren. Hilfsmittel werden nicht verwendet, sodass zum Beispiel das Ziehen eines, im Bedarfsfall auch stufengängigen, Einkaufswagerls zumutbar und möglich ist. ad 9) Stellungnahme zu einer allfälligen zu den Vorgutachten abweichenden Beurteilung: Im Vergleich zum Vorgutachten vom 20.3.2019, Abl. 9 bis 15, ist hinsichtlich Herzerkrankung eine Besserung eingetreten, eine höhergradige kardiale Leistungseinschränkung ist nicht mehr objektivierbar. Keine abweichende Beurteilung zu Vorgutachten vom 1.6.2021 bzw. 20.7.2021. ad 10) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“ 7. Mit Schreiben vom 01.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis gebracht und mit dem Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 46
BBG die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Mit Schreiben vom 01.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und mit dem Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis).Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da Zustand nach 2-fachem Myokardinfarkt mit erfolgreichem Stenting ohne aktuell dokumentierte maßgebliche Leistungseinschränkung bei bekannter dilatativer Kardiomyopathie. Klinisch keine Zeichen einer Herzinsuffizienz. Berücksichtigt arterielle Hypertonie. 05.05.02 40 2 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Unterer Rahmensatz, da unter regelmäßiger Therapie kompensiert, klinisch unauffällig, keine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung dokumentiert. 06.06.02 30 3 Diabetes mellitus Typ II 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind. 09.02.01 20 4 Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und geringgradige Funktionseinschränkungen vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule, Hüftgelenke und des rechten Sprunggelenks. 02.02.01 20 5 Zustand nach 2-maliger Magenoperation 2010 und 2017 unterer Rahmensatz, da gute Funktion und erfolgreiche Gewichtsreduktion, inkludiert Rektusdiastase und geringgradige Narbenhernie. 07.04.02 10 Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann – auch unter Beachtung der geringgradigen radiologischen Veränderungen und Beschwerden des Bewegungsapparates bei Adipositas und der moderaten Einschränkung der Herzleistung – aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor; ebenso wenig ist eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben. Eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit besteht nicht. Es besteht eine ausreichende Stand- und Gangsicherheit sowie Kraft zum Anhalten, sodass das Festhalten beim Ein- und Aussteigen hinreichend möglich ist. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 30.01.2022 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Datum der Einbringung des Antrags sowie der Gegenstand der angefochtenen Bescheide stützen sich auf den Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
- Der festgestellte Grad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 30.01.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, den von ihm erhobenen Einwendungen und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auseinander. Die getroffene Einschätzung stimmt mit den im Rahmen der Untersuchung des Beschwerdeführers und anhand der Befundlage festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein. Diese wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet. 2.3.
- Diesbezüglich ist im Lichte der Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass die koronare Herzkrankheit (Leiden 1) im Gutachten vom 30.01.2022 zutreffend der Positionsnummer 05.05.02 mit dem oberen Rahmensatz von 40 v.H. zugeordnet wurde. Begründend wurde diesbezüglich seitens der Sachverständigen darauf verwiesen, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach 2-fachem Myokardinfarkt mit erfolgreichem Stenting ohne aktuell dokumentierte maßgebliche Leistungseinschränkung bei bekannter dilatativer Kardiomyopathie bestehe, keine Anzeichen einer Herzinsuffizienz gegeben seien und auch die arterielle Hypertonie berücksichtigt worden sei. Laut Einschätzungsverordnung sind bei koronaren Herzkrankheiten mit oben genannter Positionsnummer und Rahmensatz eine erhaltene Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfarkt und eine geringfügige Einschränkung der Belastbarkeit typisch. 2.3.
- Diesbezüglich ist im Lichte der Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass die koronare Herzkrankheit (Leiden 1) im Gutachten vom 30.01.2022 zutreffend der Positionsnummer 05.05.02 mit dem oberen Rahmensatz von 40 v.H. zugeordnet wurde. Begründend wurde diesbezüglich seitens der Sachverständigen darauf verwiesen, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach 2-fachem Myokardinfarkt mit erfolgreichem Stenting ohne aktuell dokumentierte maßgebliche Leistungseinschränkung bei bekannter dilatativer Kardiomyopathie bestehe, keine Anzeichen einer Herzinsuffizienz gegeben seien und auch die arterielle Hypertonie berücksichtigt worden sei. Laut Einschätzungsverordnung sind bei koronaren Herzkrankheiten mit oben genannter Positionsnummer und Rahmensatz eine erhaltene Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch zwei) bei abgelaufenem Myocardinfarkt und eine geringfügige Einschränkung der Belastbarkeit typisch. Das erkennende Gericht schließt sich auch der Beurteilung hinsichtlich des Leidens 2 (chronisch obstruktive Atemwegserkrankung) an, das die Sachverständige aufgrund der Kompensation unter regelmäßiger Therapie und mangels höhergradiger Lungenfunktionseinschränkung mit dem unteren Rahmensatz von 30 v.H. der Positionsnummer 06.06.02 (moderate Form der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung unter Berücksichtigung einer Verschlechterung der Ventilation und Fortschreiten der Symptome) zuordnete. Dass das Leiden 3 (nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II) mit der Positionsnummer 09.02.01 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft wurde, kann unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Diät und medikamentöser Therapie für eine ausgeglichene Stoffwechsellage ebenso befürwortet werden. Dass das Leiden 3 (nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch zwei) mit der Positionsnummer 09.02.01 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft wurde, kann unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Diät und medikamentöser Therapie für eine ausgeglichene Stoffwechsellage ebenso befürwortet werden. Hinsichtlich der festgestellten degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen (Leiden 4) wurde von der Sachverständigen korrekt die Positionsnummer 02.02.01 mit dem oberen Rahmensatz von 20 v.H. gewählt, da beim Beschwerdeführer rezidivierende Beschwerden und geringgradige Funktionseinschränkungen vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule, Hüftgelenke und des rechten Sprunggelenks bestehen. Demnach wurde die Einschätzungsverordnung – bei Bestehen einer generalisierten Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades, die mit leichten Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung einhergehen – richtig angewendet. Zuletzt wurde auch das Leiden 5 (Zustand nach 2-maliger Magenoperation 2010 und 2017) zutreffend der Positionsnummer 07.04.02 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. zugeordnet, da eine gute Funktion und erfolgreiche Gewichtsreduktion verzeichnet werden konnte. 2.3.
- Anhand der Art und Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen konnten dem Gutachten zufolge weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems objektiviert werden. Bei ihren Einschätzungen konnte sich die Sachverständige auf den von ihr erhobenen klinischen Untersuchungsbefund einschließlich des festgestellten Gangbildes sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel stützen. 2.3.
- Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidenszustände kommt die Sachverständige im Einklang mit ihrem Untersuchungsbefund zu dem Ergebnis, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege; wohingegen die weiteren Leiden zu keiner Erhöhung führen würden, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Sämtliche vorliegenden Befunde würden in Einklang mit der getroffenen Beurteilung stehen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die befasste Sachverständige nahm zu den Einwendungen Stellung und erläuterte nachvollziehbar, weshalb es zur Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen – im Vergleich zum Vorgutachten – gekommen ist. So wurde aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer 2008 eine dilatative Kardiomyopathie mit EF von 30 % festgestellt worden sei, was beim Leiden 1 berücksichtigt worden sei. Aktuell habe aber kein Nachweis einer höhergradigen Einschränkung der Herzleistung erbracht werden können. Die obstruktive Lungenerkrankung sei entsprechend der erforderlichen antiobstruktiven Dauertherapie unverändert eingestuft worden. In Hinblick auf Leiden 3 (Diabetes mellitus Typ II) sei eine Herabsetzung um eine Stufe erfolgt, da keine maßgeblichen Folgeschäden mit Nephropathie mehr dokumentiert seien. Die Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk nach Fraktur sei im aktuellen Leiden 4 erfasst worden. Zusätzlich sei das Leiden 5 erfasst worden. Aufgrund der dargelegten Umstände sei der Gesamtgrad der Behinderung um 2 Stufen herabgesetzt worden, da Leiden 1 und 3 des Vorgutachtens neu bewertet werden.So wurde aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer 2008 eine dilatative Kardiomyopathie mit EF von 30 % festgestellt worden sei, was beim Leiden 1 berücksichtigt worden sei. Aktuell habe aber kein Nachweis einer höhergradigen Einschränkung der Herzleistung erbracht werden können. Die obstruktive Lungenerkrankung sei entsprechend der erforderlichen antiobstruktiven Dauertherapie unverändert eingestuft worden. In Hinblick auf Leiden 3 (Diabetes mellitus Typ römisch zwei) sei eine Herabsetzung um eine Stufe erfolgt, da keine maßgeblichen Folgeschäden mit Nephropathie mehr dokumentiert seien. Die Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk nach Fraktur sei im aktuellen Leiden 4 erfasst worden. Zusätzlich sei das Leiden 5 erfasst worden. Aufgrund der dargelegten Umstände sei der Gesamtgrad der Behinderung um 2 Stufen herabgesetzt worden, da Leiden 1 und 3 des Vorgutachtens neu bewertet werden. Zusammengefasst konnten die Angaben des Beschwerdeführers nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vorliegt, zu entkräften. 2.
- Die bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen auch – wie dargelegt – kein entsprechend schweres Ausmaß, um die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechtfertigen. Dies wird von der Sachverständigen in ihrem Gutachten ausführlich schlüssig dargelegt. 2.4.
- So wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates; der körperlichen Belastbarkeit; psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen; keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegen. Der Beschwerdeführer kann 300-400 m – auch unter Beachtung der geringgradigen radiologischen Veränderungen und Beschwerden des Bewegungsapparates bei Adipositas und der moderaten Einschränkung der Herzleistung – zurücklegen. Nachdem bei ihm keine maßgebliche Einschränkung der Gesamtmobilität vorliegt, stellen Zugangsmöglichkeiten und Ein- und Aussteigemöglichkeiten keine Behinderung dar. Da die Beweglichkeit der unteren Extremitäten nicht eingeschränkt sei, Komorbiditäten im Bereich der oberen Extremitäten nicht vorliegen und auch keine maßgebliche kardiale Funktionseinschränkung gegeben sei, könnten Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen überwunden werden. Es seien weder Schwierigkeiten beim Stehen noch Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche – auch unter Berücksichtigung der Adipositas – gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichende Stand- und Gangsicherheit sowie Kraft. Schmerzen, welche allenfalls mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden seien, seien einer medikamentösen Behandlung zugänglich. In Hinblick auf die zum Vorgutachten aus 2019 abweichende Beurteilung wurde von der Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass hinsichtlich der Herzerkrankung eine Besserung eingetreten und eine höhergradige kardiale Leistungseinschränkung nicht mehr objektivierbar sei. 2.4.
- Den Einwendungen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde ebenso nachvollziehbar entgegengehalten, dass anhand der aktuellen klinischen Untersuchung und sämtlicher vorliegender Befunde kein Hinweis auf eine maßgebliche Einschränkung der selbständigen Mobilität vorliege. Beim Beschwerdeführer, der keine Gehhilfe verwende, sei eine ausreichende Beweglichkeit und Kraft festgestellt worden. Zudem gebe es keine Hinweise auf eine intensivierte konservative Therapie der orthopädischen Leiden. 2.
- Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen substantiiert in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Er legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Er legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen können. Das Beschwerdevorbringen ist – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt und die Voraussetzungen der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen, zu entkräften. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist anhand der Aktenlage nicht ersichtlich. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung einer fachkundigen Laienrichterin ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung einer fachkundigen Laienrichterin ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) 3.
- Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H.: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“ „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (…)“ „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (…)“ „§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)“ §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Novelle der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 251/2012 – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Novelle der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates … 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 05.05 Koronare Herzkrankheit … 05.05.02 Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt 30 – 40 % 30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II) 30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch zwei) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation 40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfark Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch zwei) bei abgelaufenem Myocardinfark Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt 06.06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) … 06.06.02 Moderate Form – COPD II 30 – 40 % 06.06.02 Moderate Form – COPD römisch zwei 30 – 40 % Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50% – 80%) und Fortschreiten der Symptome 07.04 Magen und Darm 07.04.02 Teilentfernung des Magens 10 – 40 % 10 – 20 %: Teilresektionen des Magens, Gastroenterostomien mit guter Funktion aber anhaltenden Beschwerden, z.B. Dumping-Syndrom 30 – 40 %: Rezidivierende Ulcera, reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand 09.02 Diabetes mellitus 09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 % 10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes“ Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Gegenständlich wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Unfallchirurgie und Orthopädie vom 30.01.2022 eingeholt, das auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.12.2021 erstattet wurde und den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entspricht. Wie oben eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 30.01.2022 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführer 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt 50 v.H. beträgt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- –
- (…)
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest sechs Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 Meter ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 Meter ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015) Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Den sachverständigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und hat er auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, um das Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise substantiiert zu entkräften.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Den sachverständigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und hat er auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, um das Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise substantiiert zu entkräften. Demnach ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates beim Beschwerdeführer auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, Einschränkungen der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Daher ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.Daher ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung sowie die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Beschwerdevorbringen bzw. die Einwendungen des Beschwerdeführers waren – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und der Beurteilung hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens, das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung sowie die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2245172.1.00