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{'item': 'W216 2251715-1'}

Obsah (8)Art. 133§§ 2§ 45§ 17§ 46§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW216 2251715-1 SpruchW216 2251715-1/7E, W216 2251715-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 28.06.2021 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

§§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; im Folgenden: belangte Behörde) ein und brachte in der Folge medizinische Befunde in Vorlage.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 28.06.2021 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2, 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; im Folgenden: belangte Behörde) ein und brachte in der Folge medizinische Befunde in Vorlage. 1.

  1. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 14.10.2021, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 01.09.2021, ein. Die Funktionseinschränkungen wurden im Ergebnis folgendermaßen beurteilt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Eosinophiles mittelschweres Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da keine gehäuften akuten Exazerbationen der Grunderkrankung sowie fehlende sekundäre kardiovaskuläre Folgeerkrankungen der Grunderkrankung wie Cor pulmonale oder sekundärer Lungenhochdruck. Das beginnende sekundäre Emphysem ist mitberücksichtigt. 06.05.03 50 vH 02 Zustand nach Fraktur des linken Handgelenkes 2018 mit operativer Sanierung und leichtgradiger Bewegungseinschränkung Fixer Rahmensatz. 02.06.21 20 vH 03 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da geringe radiologische Veränderung und lediglich leichtgradige weitgehend altersgemäße Funktionsstörungen. 02.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.10.2021 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten statt und stellte fest, dass der Grad ihrer Behinderung 50 v.H. beträgt. 2.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 19.11.2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst sprach sie sich für eine Erhöhung ihres Behinderungsgrades aus, da ihr Asthma nicht stabil sei und immer wieder Verschlechterungen erkennbar seien. Zudem benötige sie weiterhin eine Cortisontherapie zum Schlucken. Aufgrund dessen habe sie zudem ein erhöhtes Risiko, im Bereich der Wirbelsäule einen Bruch zu erleiden. Die Beschwerdeführerin bitte um erneute Berechnung ihres Behinderungsgrades. 2.
  4. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 02.01.2022 ein, welches im Ergebnis erneut zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. kam. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. 2.
  5. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 03.01.2022 wurden von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.01.2022 Einwendungen erhoben. Im Wesentlichen ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche Berechnung ihres Behinderungsgrades. 2.3. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 03.01.2022 wurden von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.01.2022 Einwendungen erhoben. Im Wesentlichen ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche Berechnung ihres Behinderungsgrades. 2.

  1. So wurde von der belangten Behörde erneut ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 14.02.2022 eingeholt, welches sich im Ergebnis mit dem zuvor eingeholten Gutachten vom 02.01.2022 deckt.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs vom 01.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.03.2022, beim erkennenden Gericht eingelangt am 17.03.2022, erneut Einwendungen. Zusammengefasst brachte sie vor, an unkontrolliertem Asthma bronchiale zu leiden, weshalb sie die Unterstützung ihrer Familie bei größeren Haushaltstätigkeiten benötige und bei längeren Strecken gefahren werden müsse. Zusätzlich sei eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihrer Atemnot nicht möglich. Aufgrund der Cortisontherapie leide sie zusätzlich an Osteopenie, welche sich aufgrund der ständigen Medikamenteneinnahme verschlechtern werde. 4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs vom 01.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.03.2022, beim erkennenden Gericht eingelangt am 17.03.2022, erneut Einwendungen. Zusammengefasst brachte sie vor, an unkontrolliertem Asthma bronchiale zu leiden, weshalb sie die Unterstützung ihrer Familie bei größeren Haushaltstätigkeiten benötige und bei längeren Strecken gefahren werden müsse. Zusätzlich sei eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihrer Atemnot nicht möglich. Aufgrund der Cortisontherapie leide sie zusätzlich an Osteopenie, welche sich aufgrund der ständigen Medikamenteneinnahme verschlechtern werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin brachte am 28.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  2. Moderates persistierendes eosinophiles Asthma bronchiale,
  3. Zustand nach Fraktur des linken Handgelenkes 2018 mit operativer Sanierung und leichtgradiger Bewegungseinschränkung,
  4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung, der bei der Beschwerdeführerin vorliegt, beträgt seit dem Antragszeitpunkt, somit seit dem 28.06.2021, 50 v.H. Die Beschwerdeführerin ist trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) geeignet. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens des von der belangten Behörde zuletzt eingeholten Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Lungenkrankheiten vom 14.02.2022, das gegenüber dem erst kürzlich zuvor erstellen Vorgutachten vom 02.01.2022 keine Änderung ergibt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der fachärztliche Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 v.H. festzustellen ist. Der Sachverständige begründet diese Beurteilung in seinem Gutachten vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
  5. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den diesbezüglichen Beurteilungen im von der belangten Behörde zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Lungenkrankheiten vom 14.02.
  6. Darin wird auf die Art der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitiges Zusammenwirken nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich in Bezug auf die jeweiligen Leiden auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. So wurden sämtliche Leiden nach dem ersten Sachverständigengutachten vom 14.10.2021 und dem zweiten Sachverständigengutachten vom 02.01.2022 nochmalig evaluiert und in entsprechender Positionsnummer zusammengefasst. Alle drei im Verfahrensakt dokumentierten Sachverständigengutachten (vom 14.10.2021, 02.01.2022, 14.02.2022) kommen – auf Basis der drei oben festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen – zu dem Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. bei der Beschwerdeführerin. Ein Vergleich des zweiten mit dem ersten Gutachten bestätigt die Einstufung bei der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich wird vom Sachverständigen im zweiten Gutachten ausgeführt, dass von der behandelnden Ärztin eine milde, an der Grenze zu mittelschwerem Asthma bronchiale liegende obstruktive Ventilationsstörung festgestellt und eine klinisch relevante Sauerstoff-Diffusionsstörung ausgeschlossen worden sei. Das Lungenröntgen sei unauffällig gewesen und es liege auch keine Osteoporose vor. Der Sachverständige führte weiter aus, dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Cortisonbehandlung ein erhöhtes Risiko für die Wirbelsäule darstelle, kein erhöhtes Frakturrisiko bei der Beschwerdeführerin bestehe. Der Schweregrad des Asthma bronchiale entspreche der vorgenommenen Einstufung. Ein Vergleich des dritten mit dem zweiten Gutachten bestätigt ebenfalls die Einstufung bei der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich führt der Sachverständige im dritten Gutachten an, dass bei der Beschwerdeführerin kein Hinweis für eine Sauerstoff-Diffusionsstörung und keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie gegeben sei. Ebenso wenig bestünden Hinweise für eine Rechtsherz-Dekompensation. Die systemische Steroid-Behandlung liege weit unter der Cushing-Schwelle, weshalb innerhalb der nächsten Jahre keine relevanten Nebenwirkungen zu erwarten seien. Zudem habe eine Umstellung der Biologika-Behandlung befundmäßig zu einer Verbesserung geführt. Die systemische Cortisonbehandlung habe seit 2020 sogar reduziert werden können. Funktionell liege bei der Beschwerdeführerin lediglich eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung vor. Darüber hinaus kommt der beigezogene Sachverständige korrekt zu dem Ergebnis, dass das Leiden 1 (moderates persistierendes eosinophiles Asthma bronchiale) unter Berücksichtigung der Immuntherapie, der niedrig dosierten systemischen Steroid-Behandlung und des stabilen Verlaufs, insbesondere ohne Hinweise auf eine Sauerstoff-Diffusionsstörung, ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie und ohne sekundäre kardiovaskuläre Folgeerkrankungen mit dem unteren Rahmensatz von 50 v.H. der Positionsnummer 06.05.03 zuzuordnen ist. Ebenso war dem Sachverständigen bei der Beurteilung des Leidens 2 (Zustand nach Fraktur des linken Handgelenkes 2018 mit operativer Sanierung und leichtgradiger Bewegungseinschränkung) mit der Positionsnummer 02.06.11 und dem fixen Rahmensatz von 20 v.H. zu folgen. Sofern der Sachverständige die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Leiden 3) unter die Positionsnummer 02.01.01 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. einstufte, war auch diese Beurteilung nicht zu beanstanden, zumal bei der Beschwerdeführerin nur eine geringe radiologische Veränderung und nur leichtgradige weitgehend altersgemäße Funktionsstörungen festgestellt wurden. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass das führende Leiden 1 mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird. Es bleibt demnach bei der vorgenommenen Einstufung. Die Beschwerdeführerin ist dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten zwar insofern entgegengetreten, als sie die mit dem bei ihr bestehenden unkontrollierten Asthma bronchiale zusammenhängenden gesundheitlichen Beschwerden ins Treffen führte und darüber hinaus weitere medizinische Unterlagen vorlegte, jedoch greift diesbezüglich die Neuerungsbeschränkung, weshalb diese in der vorliegenden Entscheidung keine Berücksichtigung findet (siehe hiezu weiter unten). Seitens der belangten Behörde wurde das fachärztliche Gutachten nicht bestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …" Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.02.2022, welches sich im Ergebnis mit den beiden zuvor eingeholten Gutachten deckt, zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin seit dem Antragszeitpunkt 28.06.2021 50 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.02.2022, welches sich im Ergebnis mit den beiden zuvor eingeholten Gutachten deckt, zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin seit dem Antragszeitpunkt 28.06.2021 50 v.H. beträgt. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G nicht ersichtlich. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Z 1 bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Ziffer eins bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v.H. und sie ist ab 28.06.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehörig. Nachdem jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Erhöhung des Grades der Behinderung festzustellen war, war die Beschwerde abzuweisen. Zu den nachträglich vorgelegten medizinischen Unterlagen mit Schreiben vom 10.03.2022, beim erkennenden Gericht eingelangt am 17.03.2022, wird angemerkt, dass mit der Novelle BGBl. I 57/2015 der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein – eingeschränktes – Neuerungsverbot eingeführt hat, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die von der Beschwerdeführerin nachträglich vorgelegten medizinischen Unterlagen waren daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen.Zu den nachträglich vorgelegten medizinischen Unterlagen mit Schreiben vom 10.03.2022, beim erkennenden Gericht eingelangt am 17.03.2022, wird angemerkt, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein – eingeschränktes – Neuerungsverbot eingeführt hat, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die von der Beschwerdeführerin nachträglich vorgelegten medizinischen Unterlagen waren daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden hierin ausreichend berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2251715.1.00

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