RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW265 2252071-1 Spruch, W265 2252071-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.07.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. und eines ebenfalls bis 31.07.2021 befristeten Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.07.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. und eines ebenfalls bis 31.07.2021 befristeten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Am 10.09.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses sowie einen Antrag auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte den ausgefüllten Antragsformularen medizinische Befunde bei.Am 10.09.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses sowie einen Antrag auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte den ausgefüllten Antragsformularen medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.10.2021 basierenden Gutachten vom 08.11.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Nachuntersuchungsverfahren. „Anamnese: , Nachuntersuchungsverfahren. Zwischenanamnese: Einmaliger stationärer Aufenthalt zur Schmerztherapie (Kopfschmerz) in XXXX , Herpes Zoster re Schulter seit 1 Monat. Zwischenanamnese: Einmaliger stationärer Aufenthalt zur Schmerztherapie (Kopfschmerz) in römisch 40 , Herpes Zoster re Schulter seit 1 Monat. Derzeitige Beschwerden: Noch immer die gleichen Beschwerden, es hat sich nichts geändert, starke Schmerzen, Doppelbilder. Es gibt Tage in der Woche, da kann ich nur liegen - Wetterabhängig. An besseren Tagen kann ich mich im Haus bewegen. Spazierengehen würde er nicht alleine, wegen der Doppelbilder, ich sehe keine Höhenunterschiede. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin 100 mg/die, Pregabalin 400 mg/die, Neurotop 900 mg/die, Legalon, Durotiv, Magensium, Oxygerolan 20 mg/die, CBD, Zomig bei BEd. - nach eigenen Angaben 56/Monat. Canemes, Floxal bei Bed. Physiotherapie, Akupunktur, craniosacrale Therapie Keine Hilfsmittel zu Hause. Sozialanamnese: BU Pension. verheiratet. Sozialanamnese: , BU Pension. verheiratet. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX Neurologie 5.6.-19.6.2021: V.a. paroxysmale Hemikranie links, chronisches Schmerzsyndrom, rezidiv. depressive Störung, ggw. mittelgradig mit Angstzuständen, Adipositas, Thrombophlebitis Cubita, dauerhafte starke Kopfschmerzen mit aufgelagerten akuten Schmerzattacken, Z.n. Exstirpation eines Keilbeinflügelmeningeoms links 2017. Psychopatholog. Status: Opiodabhängigkeitssyndrom bei Z.n. Meningeom-OP, rez. depressive Störung. ggw. mittelgradig. Entzug stationär empfohlen, anschließend psychosoziale Reha empfohlen. römisch 40 Neurologie 5.6.-19.6.2021: römisch fünf.a. paroxysmale Hemikranie links, chronisches Schmerzsyndrom, rezidiv. depressive Störung, ggw. mittelgradig mit Angstzuständen, Adipositas, Thrombophlebitis Cubita, dauerhafte starke Kopfschmerzen mit aufgelagerten akuten Schmerzattacken, Z.n. Exstirpation eines Keilbeinflügelmeningeoms links 2017. Psychopatholog. Status: Opiodabhängigkeitssyndrom bei Z.n. Meningeom-OP, rez. depressive Störung. ggw. mittelgradig. Entzug stationär empfohlen, anschließend psychosoziale Reha empfohlen. Neurolog. Status: wach, voll orientiert, psychomot. verlangsamt (seit der Operation), keine Aphasie, leichte Dysarthrie. konjugierte Bulbi, schräg nebeneinanderstehende Doppelbilder beim Blick nach rechts. Okulomotorik intakt, periphere faziale Parese links, Strinrunzeln li vermindert, diskrete Ptose links, OE und UE: Tonus Trophie stgl. im AVV/BVV kein Absinken, FNV bds metrisch, nicht atktisch, MER sind bds mtlh auslösbar, Babinski bds. neg., Stand und Gang nicht geprüft. Neurolog. Rehabilitation XXXX Klinik 8.1.2020: Entlassungbefund 2.2.2020: Allseits Orientiert, Gleichgewichtsreaktionen und Stellreaktionen normal provozierbar, Schutzschritte verfrüht auslösbar, Einbeinstand bds nur Kurzzeitig möglich (Ängstlich), Feinmototrik bds unbeeinträchtigt. Kommunikation unauffälig, Mobilität Alle Lagewechsel und Transfers gelingen selbständig. Herr XXXX geht frei im Haus in langsamen Tempo, außer Haus mit Nordic walking Stöcken bis zu 2 km, bei guter Tagesverfassung auch ohne Nordic walking-Stöcke möglich. Gehen in leicht unwegsamen Gelände möglich. Neurolog. Rehabilitation römisch 40 Klinik 8.1.2020: Entlassungbefund 2.2.2020: Allseits Orientiert, Gleichgewichtsreaktionen und Stellreaktionen normal provozierbar, Schutzschritte verfrüht auslösbar, Einbeinstand bds nur Kurzzeitig möglich (Ängstlich), Feinmototrik bds unbeeinträchtigt. Kommunikation unauffälig, Mobilität Alle Lagewechsel und Transfers gelingen selbständig. Herr römisch 40 geht frei im Haus in langsamen Tempo, außer Haus mit Nordic walking Stöcken bis zu 2 km, bei guter Tagesverfassung auch ohne Nordic walking-Stöcke möglich. Gehen in leicht unwegsamen Gelände möglich. Treppensteigen alternierend mit Handlauf und auch frei möglich. Selbstversorgung: Selbständig zur Person. Ärztliches Attest 30.6.2021 Allgemeinmedizin: Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Meningiom-Operation 12/2017, Z.n. petrocliv. Meningeom li 12/2017, Neuroforamenstenose C5/6 bds, geringgrad., Neuroforamenstenose C6/7 bds, re mittelgrad., depress. Verstimmung.Ärztliches Attest 30.6.2021 Allgemeinmedizin: Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Meningiom-Operation 12 aus 2017,, Z.n. petrocliv. Meningeom li 12 aus 2017,, Neuroforamenstenose C5/6 bds, geringgrad., Neuroforamenstenose C6/7 bds, re mittelgrad., depress. Verstimmung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gering reduziert Ernährungszustand: adipös Größe: 183,00 cm Gewicht: 115,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänder, HN: Brille mit Prismengläsern. Trochlearisparese links - Doppelbilder v.a. beim Blick nach rechts unten, geringe Dysarthrie. periphere Facialisparese links, übrige altersgemäß HWS Rotation endlagig eingeschränkt, KJA 2 cm OE: MEr seitengleich mittellebhaft, AVV/FNV sicher, keine Parese, kein sensomot. Defizit, Große Gelenke frei beweglich. Rumpf: LWS klopfdolent, FBA 30 cm UE: MER seitengleich mittellebhaft, Gelenke frei beweglich, Lasegue/Babinski neg., keine Ataxie, keine Parese. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Begleitung der Gattin, welche ihn an der Hand führt. Ständiger Schwindel wird angegeben. Beim Gehen im Untersuchungsraum wird Halt an der Wand gesucht - dabei ausreichend gute und rasche Koordination beobachtbar, Kleiden im Sitzen ohne relevante Koordinationsstörung. Status Psychicus: Voll orientiert, gut kontaktfähig, Duktus/Antrieb regelrecht, keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz bei Kombinationstherapie inklusive Opiaten ohne ausreichende Schmerzcoupierung, Opiatabhängigkeitssyndrom diagnostiziert. 04.11.02 40 2 Zustand nach Operation eines gutartigen Tumors im Gehirn Eine Stufe unter oberem Rahmensatz bei Teilschädigung mehrerer Hirnnerven, die Gleichgewichtsstörung laut Rehabefund objektiv deutlich geringer ausgeprägt als subjektiv berichtet 04.01.01 30 3 Augenmuskellähmung mit Doppelbildern (Trochlearisparese links) Mittlerer Rahmensatz, bei Versorgung mit Prismenbrille 11.01.03 20 4 Reaktive Depression, Anpassungsstörung, Somatisierungsneigung Eine Stufe über unterem Rahmensatz, unter Medikation stabil, soziale Integration gegeben. 03.06.01 20 5 Aufbraucherscheinungen Bewegungsapparat (Schultern beidseits, Zeigefinger links) Oberer Rahmensatz, geringe Einschränkung, keine Dauertherapie erforderlich 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe erhöht. Leiden 4 und 5 ohne maßgebliche Verschlechterung des Gesamtbildes. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1, 3, 4 und 5 unverändert. Leiden 2 wird um eine Stufe geringer eingeschätzt (lt. nun vorgelegtem Rehabefund und Untersuchung). Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Herabsetzung um 1 Stufe durch Besserung von Leiden 2 Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Bereits beim Vorgutachten entstand der Eindruck einer deutlichen Aggravation (die Schwere der präsentierten Gangstörung hat das auf Grund der Operation und der objektivierbaren Defizite zu erwartende Ausmaß deutlich überschritten), weshalb für die Nachuntersuchung ein Rehabilitationsbefund gefordert wurde. Dieser wurde dann im Rahmen der Untersuchung vorgelegt. laut diesem nun vorgelegten Befund bestanden bereits im Jänner 2020 normale Gleichgewichts- und Stellreaktionen. Schutzschritte waren möglich, wenn auch verfrüht eingesetzt. Ein freies Gangbild in langsamen Tempo im Haus und eine Gehstrecke mit 2 Nordic Walking Stöcken außer Haus bis zu 2 km bei guter Tagesverfassung auch ohne Stöcke ist beschrieben. Treppensteigen alternierend mit Handlauf und auch frei möglich. In der Selbstversorgung selbständig. Aus neurologischer Sicht ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke 300-400 m in 10 min möglich, auch das Überwinden von Niveauunterschieden und der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind ausreichend sicher möglich. Die Doppelbilder mit Prismengläsern ausreichend versorgt. Keine erheblichen Aggravierung der Schmerzsymptomatik durch Beschleunigung oder Bremsen in einem öffentlichen Verkehrsmittel. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“ Mit Schreiben vom 09.11.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO sei. Laut beiliegendem Sachverständigengutachten würden die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 09.11.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO sei. Laut beiliegendem Sachverständigengutachten würden die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 16.11.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das Parteiengehör erhalten habe und um Bescheiderstellung bitte. Mit Schreiben vom 16.11.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Begutachtungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt und werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt werden. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erneut das Sachverständigengutachten übermittelt. Mit Begleitschreiben vom 17.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. übermittelt. Mit E-Mail vom 02.12.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ihm am 22.11.2021 die Bescheide vom 16.11.2021 und der Behindertenpass vom 18.11.2021 zugestellt worden seien. Gegen diese Bescheide möchte er hiermit Beschwerde einlegen, da die Tatsachen im Gutachten vom 08.11.2021 mit seiner alltäglichen Lebenssituation nicht übereinstimmen würden. Er benötige in gewissen Bereichen eine Begleitperson und es sei ihm auch nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er füge seiner Beschwerde ein Attest seiner Hausärztin bei, bei der er ständig in Behandlung sei und die seinen tatsächlichen Gesundheitszustand sicher besser einschätzen könne. Außerdem beziehe er eine Erwerbsunfähigkeitspension und Pflegegeld. Er bitte um eine neue Begutachtung für die Feststellung seines Gesundheitszustands und seines Behindertengrades sowie für die Ausstellung eines Parkausweises. Mit der Beschwerde wurde der erwähnte medizinische Befund vorgelegt. Die befasste Fachärztin für Neurologie nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2021 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Beschwerde der Partei per mail 2.12.2021: Ich benötige in gewissen Bereichen eine Begleitperson und es ist mir auch nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Befundnachreichung: Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 29.11.2021: In diesem wird sich bezogen auf den Zustand direkt nach Absolvierung der Reha in der XXXX Klinik vom 8.1.2020!, wobei der Zustand im Alltag seit den letzten 22 Monaten nicht abgebildet erscheint. Mein Patient leidet unter Orientierungslosigkeit bei Dunkelheit, es kommt zu massiven Gleichgewichtsstörungen. Dreidimensionales räumliches Sehen mit Beurteilung von Höhenunterschieden ist sehr stark beeinträchtigt. Unruhige Fussböden, zum Beispiel in der Ordination Fliesenverband, machen es unmöglich für Herr XXXX ohne Hilfe zu gehen. Das gleiche gilt auch für Pflastersteine. Laute Umgebung wie zum Beispiel Supermarkt - vergleichbar mit Bahnhof oder dergleichen - versetzen meinen Patienten dermaßen in Stress, dass er nur mithilfe einer zweiten Person oder einer Gehhilfe mobil ist. Es verursacht Übelkeit Kopfschmerzen und Nervosität durch diese Verunsicherung, dass Kommunikation nicht mehr möglich ist. Bereits bei Erstbegutachtung 3.6.2020 konnte eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Befund der Neurorehabilitation 1/2020 durch die Partei nicht vorgelegt, weswegen eine Nachuntersuchung unter Beibringung eines Rehabiliationsbefundes empfohlen wurde. Bei Nachuntersuchung 18.10.2021 wurde nun eine Rehabilitationsbefund 1/2020 vorgelegt, welcher diese Vermutung doch bestätigt hat. Es besteht ein Zustand nach operativer Entfernung eines gutartigen Hirntumors 2017. an objektivierbaren Beschwerden besteht eine Augenmuskellähmung, welche mit Prismenbrille korrigiert ist und per se keine schwerwiegende Einschränkung der Fortbewegung bedingt. Weiters ein mehrfach dokumentiertes chronisches Schmerzsyndrom. Eine beeinträchtigende Gangstörung ist von der Art der Erkrankung nicht zu erwarten. Bei einmaliger Rehabilitation 1/2020 ist dieser Zustand dann auch dokumentiert worden (Gehen im Haus frei, außer Haus 2 km mit Nordic-walking Stöcken, bei guter Tagesverfassung ohne Stöcke, Gehen auch in leicht unwegsamen Gelände möglich, Stiegensteigen alternierend mit Handlauf und auch frei). Es besteht keine chronisch fortschreitende Erkrankung auch wurden keine weiteren diagnostischen oder rehabilitativen Maßnahmen (neuerliche Neurorehabilitation, Bildgebung, Physiotherapie) seit dem Rehabilitationsaufenthalt ergriffen, was eigentlich bei einer Verschlechterung angenommen und erwartet werden kann. Ärztliche Konsultationen erfolgten laut vorgelegten Befunden immer wieder wegen der chronischen Schmerzen. Eine wesentliche Aggravierung der Schmerzsymptomatik durch Beschleunigung oder Bremsen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht zu erwarten. Beschwerde der Partei per mail 2.12.2021: Ich benötige in gewissen Bereichen eine Begleitperson und es ist mir auch nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Befundnachreichung: Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 29.11.2021: In diesem wird sich bezogen auf den Zustand direkt nach Absolvierung der Reha in der römisch 40 Klinik vom 8.1.2020!, wobei der Zustand im Alltag seit den letzten 22 Monaten nicht abgebildet erscheint. Mein Patient leidet unter Orientierungslosigkeit bei Dunkelheit, es kommt zu massiven Gleichgewichtsstörungen. Dreidimensionales räumliches Sehen mit Beurteilung von Höhenunterschieden ist sehr stark beeinträchtigt. Unruhige Fussböden, zum Beispiel in der Ordination Fliesenverband, machen es unmöglich für Herr römisch 40 ohne Hilfe zu gehen. Das gleiche gilt auch für Pflastersteine. Laute Umgebung wie zum Beispiel Supermarkt - vergleichbar mit Bahnhof oder dergleichen - versetzen meinen Patienten dermaßen in Stress, dass er nur mithilfe einer zweiten Person oder einer Gehhilfe mobil ist. Es verursacht Übelkeit Kopfschmerzen und Nervosität durch diese Verunsicherung, dass Kommunikation nicht mehr möglich ist. Bereits bei Erstbegutachtung 3.6.2020 konnte eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Befund der Neurorehabilitation 1 aus 2020, durch die Partei nicht vorgelegt, weswegen eine Nachuntersuchung unter Beibringung eines Rehabiliationsbefundes empfohlen wurde. Bei Nachuntersuchung 18.10.2021 wurde nun eine Rehabilitationsbefund 1 aus 2020, vorgelegt, welcher diese Vermutung doch bestätigt hat. Es besteht ein Zustand nach operativer Entfernung eines gutartigen Hirntumors 2017. an objektivierbaren Beschwerden besteht eine Augenmuskellähmung, welche mit Prismenbrille korrigiert ist und per se keine schwerwiegende Einschränkung der Fortbewegung bedingt. Weiters ein mehrfach dokumentiertes chronisches Schmerzsyndrom. Eine beeinträchtigende Gangstörung ist von der Art der Erkrankung nicht zu erwarten. Bei einmaliger Rehabilitation 1 aus 2020, ist dieser Zustand dann auch dokumentiert worden (Gehen im Haus frei, außer Haus 2 km mit Nordic-walking Stöcken, bei guter Tagesverfassung ohne Stöcke, Gehen auch in leicht unwegsamen Gelände möglich, Stiegensteigen alternierend mit Handlauf und auch frei). Es besteht keine chronisch fortschreitende Erkrankung auch wurden keine weiteren diagnostischen oder rehabilitativen Maßnahmen (neuerliche Neurorehabilitation, Bildgebung, Physiotherapie) seit dem Rehabilitationsaufenthalt ergriffen, was eigentlich bei einer Verschlechterung angenommen und erwartet werden kann. Ärztliche Konsultationen erfolgten laut vorgelegten Befunden immer wieder wegen der chronischen Schmerzen. Eine wesentliche Aggravierung der Schmerzsymptomatik durch Beschleunigung oder Bremsen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht zu erwarten. Somit ergibt sich aus neurologischer Sicht keine Änderung des Gutachtens mit Untersuchung vom 18.10.2021.“ Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.02.2022 basierenden Gutachten vom 24.02.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Gutachten vom 18.10.2021 (chron. Schmerzsyndrom, Z.n. OP eines gutartigen Tumors im Gehirn, Augenmuskellähmung mit Doppelbildern/Trochlearisparese links, reaktive Depression/Anpassungsstörung/Somatisierungsneigung, Aufbrauchserscheinungen Bewegungsapparat), Gesamt-GdB 50%, öfftl. VKM zumutbar. „Anamnese: , Gutachten vom 18.10.2021 (chron. Schmerzsyndrom, Z.n. OP eines gutartigen Tumors im Gehirn, Augenmuskellähmung mit Doppelbildern/Trochlearisparese links, reaktive Depression/Anpassungsstörung/Somatisierungsneigung, Aufbrauchserscheinungen Bewegungsapparat), Gesamt-GdB 50%, öfftl. VKM zumutbar. Derzeitige Beschwerden: Angegeben werden Gleichgewichtsprobleme, Schwierigkeiten, die Augen offen zu halten und Müdigkeit. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne er nicht benützen, da er beim Gehen unsicher sei und er unebene Stellen nicht überbrücken könne. Heute sei er als Beifahrer im PKW zur Untersuchung gekommen. Auf mehrmaliges Befragen werden heute keine neuen, aussagekräftigen Befundberichte vorgelegt. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Cbd 200, Durotiv, Legalon, Lyrica, Mg, Neurotop, Oxygerolan, Saroten, Sertralin. Sozialanamnese: Berufsunfähigkeitspension lt. eigenen Angaben. Sozialanamnese: , Berufsunfähigkeitspension lt. eigenen Angaben. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 29.11.2021 ärztl. Attest/ "Einschätzung" Dr. XXXX : Dieses in Form von Symptomschilderung ohne nähere Spezifizierung. 29.11.2021 ärztl. Attest/ "Einschätzung" Dr. römisch 40 : Dieses in Form von Symptomschilderung ohne nähere Spezifizierung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ausgeglichen. Ernährungszustand: Sehr gut. Größe: 183,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: 135/75 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus, Trochlearisparese links. Sprache verständlich, etwas verwaschen, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Spezialbrille. THORAX / LUNGE / HERZ: Freies Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz, keine Dyspnoe, weder in Ruhe, noch bei Bewegung. Reine, rhythmische Herztöne, normofrequent. ABDOMEN: Weich, Peristaltik lebhaft auskultierbar. WIRBELSÄULE: Paravertebrale Muskelverspannungen im Schulter/Nackenbereich, geringe Einschränkung im HWS-Bereich bei Drehen. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelatrophien. Pro/Supination frei, Greiffunktion beidseits erhalten. Gegenstände werden zielgerichtet und sicher ergriffen. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenk rechts aktiv im Sitzen 0-0-120°, links 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich, dabei wird intermittierend Tendenz zum Anhalten gezeigt. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, keine konkreten Sensibilitätsstörungen angegeben, intermittierendes Schwanken, jedoch nur bei Stehen oder Gehen, PSA auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Beim Erheben greift Begleitperson prompt unter den Arm des AW, ergreift diesen und zieht ihn an sich, im Zimmer freies Gehen und Stehen möglich, intermittierend Tendenz zum Anhalten und Schwanken gezeigt, dieses wird jedoch mit gezielten Gegenbewegungen korrigiert, einige Schritte ohne Beeinträchtigung, freies Umdrehen im Zimmer, flüssiges, selbstständiges Einnehmen der Sitzposition. Hilfsmittel werden keine verwendet, keine relevante Sturzneigung im Zimmer objektivierbar. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen ausreichend erhalten, berichtet strukturiert, kein HW auf psychotische Störung, intermittierend etwas verlangsamt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz bei Kombinationstherapie inklusive Opiaten ohne ausreichende Schmerzcoupierung, Opiatabhängigkeitssyndrom diagnostiziert. 04.11.02 40 2 Zustand nach OP eines gutartigen Tumors im Gehirn 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Teilschädigung mehrerer Hirnnerven, die Gleichgewichtsstörung laut Rehabefund objektiv deutlich geringer ausgeprägt als subjektiv berichtet. 04.01.01 30 3 Trochlearisparese links Mittlerer Rahmensatz, da Versorgung mit Spezial/Prismenbrille. 11.01.03 20 4 Reaktive Depression, Anpassungsstörung, Somatisierungsneigung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da wirksame und stabilisierende Dauermedikation etabliert. 03.06.01 20 5 Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Veränderungen und endlagige funktionelle Einschränkung. 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 insgesamt um 1 Stufe erhöht, da ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Leiden 4,5 erhöhen mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine maßgebliche Änderung gegenüber Vorgutachten. Einwendungen vom 1.12.2021: diese in Form subjektiver Angaben das Ergebnis der Untersuchung vom 18.10.2021 betreffend, der AW benötige "in gewissen Situationen" eine Begleitperson und er könne öfftl. VKM nicht benützen. Als Beweis wird in Form einer Befundnachreichung ein Attest der Hausärztin angeführt (siehe Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde"). Zu den Einwendungen: Im Rahmen der Begutachtung wurden neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt. Zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen. Hinsichtlich der Untersuchung im Rahmen des Vorgutachtens ist keine maßgebliche Änderung objektivierbar, ein nun nachgereichtes ärztl. Attest untermauert zwar die bereits anlässlich der Anamnese erhobenen, subjektiven Beschwerden der Partei, belegt jedoch nicht medizinisch schlüssig ein derartiges Vorliegen von funktionellen Einbußen, welche einerseits zu einer Änderung im Gesamt-GdB, andererseits zu einer erheblichen Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen müssten. Insgesamt ist daher gegenüber Vorgutachten keine maßgebliche Änderung eingetreten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung im Gesamt-GdB. Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine - öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert -zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. […] Begründung: Z.n. Meningeom-OP.“ Mit Schreiben vom 25.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Dabei wurde angemerkt, dass die Erledigungsfrist der Beschwerdevorentscheidung mit 24.02.2022 ende, die Erteilung eines Parteiengehörs und ein fristgerechter Abschluss des Verfahrens seien nicht mehr möglich. Die Beschwerdevorentscheidung werde abgebrochen und das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Am Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 16.11.2021 (Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung) richtet, zur Zahl W265 2252071-1, und, soweit sie sich gegen die Ausstellung des Behindertenpasses richtet, zur Zahl W265 2252196-1 protokolliert. Mit Schreiben vom 14.03.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die ärztliche Stellungnahme vom 14.12.2021 und das Sachverständigengutachten vom 24.02.2022 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. Er stellte am 10.09.2021 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Chronisches Schmerzsyndrom - Zustand nach Operation eines gutartigen Tumors im Gehirn - Trochlearisparese links - Reaktive Depression, Anpassungsstörung, Somatisierungsneigung - Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände des Beschwerdeführers stellen zweifellos eine Beeinträchtigung seines Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen der oben wiedergegebenen neurologischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 08.11.2021 und 24.02.2022 und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 14.12.2021 zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 08.11.2021 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.02.2022, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 18.10.2021 und 18.02.2022, sowie die ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie vom 14.12.2021. Dabei berücksichtigten die Sachverständigen die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel. Die Gutachten und die Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Trotz der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen diese Einschränkungen noch kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Die neurologische Sachverständige hielt zur Frage der Zumutbarkeit in ihrem Gutachten vom 08.11.2021 infolge einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass bereits beim Vorgutachten der Eindruck einer deutlichen Aggravation (die Schwere der präsentierten Gangstörung hat das auf Grund der Operation und der objektivierbaren Defizite zu erwartende Ausmaß deutlich überschritten) entstand, weshalb für die Nachuntersuchung ein Rehabilitationsbefund gefordert wurde. Laut diesem nun vorgelegten Befund bestanden bereits im Jänner 2020 normale Gleichgewichts- und Stellreaktionen. Schutzschritte waren möglich, wenn auch verfrüht eingesetzt. Beschrieben sind ein freies Gangbild in langsamen Tempo im Haus und eine Gehstrecke mit zwei Nordic-Walking-Stöcken außer Haus bis zu zwei Kilometer, bei guter Tagesverfassung auch ohne Stöcke. Treppensteigen sei alternierend mit Handlauf und auch frei möglich. In der Selbstversorgung sei der Beschwerdeführer selbständig. Der Sachverständigen zufolge ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 Metern in zehn Minuten aus neurologischer Sicht möglich, auch das Überwinden von Niveauunterschieden und der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind ausreichend sicher möglich. Die Doppelbilder sind mit Prismengläsern ausreichend versorgt. Es besteht keine erhebliche Aggravierung der Schmerzsymptomatik durch Beschleunigung oder Bremsen in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Diesen nachvollziehbaren Einschätzungen trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich insofern entgegen, als er vorbrachte, dass die Tatsachen im Gutachten mit seiner alltäglichen Lebenssituation nicht übereinstimmen würden. Er benötige in gewissen Bereichen eine Begleitperson und es sei ihm auch nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er verwies dazu auf ein zugleich vorgelegtes Attest seiner Hausärztin. Bei dieser sei er ständig in Behandlung, weshalb sie seinen tatsächlichen Gesundheitszustand sicher besser einschätzen könne. Er bitte um eine neue Begutachtung. Im erwähnten Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.11.2021 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Gutachten vom 08.11.2011 auf den Zustand direkt nach Absolvierung der Reha vom 08.01.2020 beziehe, wobei der Zustand im Alltag in den letzten 22 Monaten nicht abgebildet sei. Der Beschwerdeführer leide unter Orientierungslosigkeit bei Dunkelheit, es komme zu massiven Gleichgewichtsstörungen. Das dreidimensionale räumliche Sehen mit Beurteilung von Höhenunterschieden sei sehr stark beeinträchtigt. Auf unruhigen Fußböden könne er nicht ohne Hilfe gehen, das gelte auch für Pflastersteine. Laute Umgebungen, wie zum Beispiel ein Supermarkt – vergleichbar mit einem Bahnhof oder dergleichen – würden ihn dermaßen in Stress versetzen, dass er nur mithilfe einer zweiten Person oder einer Gehhilfe mobil sei. Es verursache Übelkeit, Kopfschmerzen und Nervosität durch diese Verunsicherung, dass Kommunikation nicht mehr möglich sei. Es gebe Schwankungen sowohl im Tagesverlauf als auch an unterschiedlichen Tagen, wobei aber zum Beispiel eine Busfahrt zu einem Arzttermin selbständig zu keinem Zeitpunkt denkbar sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Allgemeinzustands seit der neurochirurgischen Operation in Erwerbsunfähigkeitspension und beziehe Pflegegeld. Die Ärztin befürworte daher die Neubeurteilung zur Ausstellung einer Behindertenparkkarte, zumal eine erhebliche Einschränkung der neurologischen Fähigkeiten bestehe. Die Orientierung im öffentlichen Raum ohne Eigengefährdung sei nicht ohne eine Hilfsperson möglich. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2021 entgegnete die neurologische Sachverständige diesen Ausführungen im Wesentlichen, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach operativer Entfernung eines gutartigen Hirntumors 2017 besteht. An objektivierbaren Beschwerden besteht eine Augenmuskellähmung, welche mit Prismenbrille korrigiert ist und per se keine schwerwiegende Einschränkung der Fortbewegung bedingt, weiters ein mehrfach dokumentiertes chronisches Schmerzsyndrom. Eine beeinträchtigende Gangstörung ist von der Art der Erkrankung nicht zu erwarten. Bei einmaliger Rehabilitation im Jänner 2020 ist dieser Zustand dann auch dokumentiert worden (Gehen im Haus frei, außer Haus zwei Kilometer mit Nordic-Walking-Stöcken, bei guter Tagesverfassung ohne Stöcke, Gehen auch in leicht unwegsamen Gelände möglich, Stiegensteigen alternierend mit Handlauf und auch frei). Es besteht keine chronisch fortschreitende Erkrankung, auch wurden keine weiteren diagnostischen oder rehabilitativen Maßnahmen (neuerliche Neurorehabilitation, Bildgebung, Physiotherapie) seit dem Rehabilitationsaufenthalt ergriffen, was laut der Sachverständigen bei einer Verschlechterung angenommen und erwartet werden kann. Ärztliche Konsultationen erfolgten laut vorgelegten Befunden immer wieder wegen der chronischen Schmerzen. Eine wesentliche Aggravierung der Schmerzsymptomatik durch Beschleunigung oder Bremsen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht zu erwarten. Somit ergibt sich aus neurologischer Sicht keine Änderung des Sachverständigengutachtens. Die belangte Behörde holte neben dieser Stellungnahme auch ein weiteres, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.02.2022 ein. Dieser führte in Bezug auf die Einwendungen in der Beschwerde und das vorgelegte Attest im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Begutachtung neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers gewährt wurden. Zur Erhebung des Grades der Behinderung nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen. Verglichen mit der Untersuchung im Rahmen des Vorgutachtens (vom 08.11.2021) ist laut dem Sachverständigen keine maßgebliche Änderung objektivierbar, das nun nachgereichte ärztliche Attest untermauert zwar die bereits anlässlich der Anamnese erhobenen, subjektiven Beschwerden, belegt jedoch nicht medizinisch schlüssig ein derartiges Vorliegen von funktionellen Einbußen, welche zu einer Änderung im Gesamt-GdB, oder zu einer erheblichen Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen müssten. Insgesamt ist daher gegenüber dem Vorgutachten keine maßgebliche Änderung eingetreten. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der allgemeinmedizinische Sachverständige aus, dass dem Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft – allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert – zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Die ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie vom 14.12.2021 und das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.02.2022 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022 (vgl. OZ 4) zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, wobei auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, von den eben dargelegten schlüssigen und gut nachvollziehbaren Einschätzungen der beiden ärztlichen Sachverständigen abzugehen.Die ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie vom 14.12.2021 und das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.02.2022 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022 vergleiche OZ 4) zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, wobei auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, von den eben dargelegten schlüssigen und gut nachvollziehbaren Einschätzungen der beiden ärztlichen Sachverständigen abzugehen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde somit keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Das ärztliche Attest vom 29.11.2021 wurden von beiden Sachverständigen ausdrücklich berücksichtigt. Damit ist der Beschwerdeführer den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Damit ist der Beschwerdeführer den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 08.11.2021 und 24.02.2022 sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 14.12.2021. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)…“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht vergleiche u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 08.11.2021 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.02.2022 sowie einer ergänzenden Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie vom 14.12.2021 jeweils nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell insbesondere wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell insbesondere wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag dieser noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag dieser noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist. Der Beschwerdeführer legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Der Vollständigkeit wegen ist angesichts des Vorbringens in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer in gewissen Bereichen eine Begleitperson benötige, darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Zusatzeintragung („Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“) beantragt werden muss. Nach dem Akteninhalt wurde ein derartiger Antrag nicht gestellt bzw. über diesen jedenfalls nicht im angefochtenen Bescheid abgesprochen, weshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer einer Begleitperson bedarf, hier nicht verfahrensgegenständlich ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2252071.1.00