Obsah (7)
§ 45Art. 133§ 29b§ 8§ 40§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW265 2252196-1 Spruch, W265 2252196-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 45Abs.
2 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 17.11.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den
Paragraph 45, Absatz 2, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 17.11.2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.07.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. und eines ebenfalls bis 31.07.2021 befristeten Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis).Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.07.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. und eines ebenfalls bis 31.07.2021 befristeten Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Am 10.09.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses sowie einen Antrag auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO, der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte den ausgefüllten Antragsformularen medizinische Befunde bei.Am 10.09.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses sowie einen Antrag auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO, der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte den ausgefüllten Antragsformularen medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.10.2021 basierenden Gutachten vom 08.11.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Nachuntersuchungsverfahren. „Anamnese: , Nachuntersuchungsverfahren. Zwischenanamnese: einmaliger stationärer Aufenthalt zur Schmerztherapie (Kopfschmerz) in XXXX , Herpes Zoster re Schulter seit 1 Monat. Zwischenanamnese: einmaliger stationärer Aufenthalt zur Schmerztherapie (Kopfschmerz) in römisch 40 , Herpes Zoster re Schulter seit 1 Monat. Derzeitige Beschwerden: Noch immer die gleichen Beschwerden, es hat sich nichts geändert, starke Schmerzen, Doppelbilder. Es gibt Tage in der Woche, da kann ich nur liegen - Wetterabhängig. An besseren Tagen kann ich mich im Haus bewegen. Spazierengehen würde er nicht alleine, wegen der Doppelbilder, ich sehe keine Höhenunterschiede Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin 100 mg/die, Pregabalin 400 mg/die, Neurotop 900 mg/die, Legalon, Durotiv, Magensium, Oxygerolan 20 mg/die, CBD, Zomig bei BEd. - nach eigenen Angaben 56/Monat. Canemes, Floxal bei Bed. Physiotherapie, Akupunktur, craniosacrale Therapie Keine Hilfsmittel zu Hause. Sozialanamnese: BU Pension. verheiratet. Sozialanamnese: , BU Pension. verheiratet. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX Neurologie 5.6.-19.6.2021: V.a. paroxysmale Hemikranie links, chronisches Schmerzsyndrom, rezidiv. depressive Störung, ggw. mittelgradig mit Angstzuständen, Adipositas, Thrombophlebitis Cubita, dauerhafte starke Kopfschmerzen mit aufgelagerten akuten Schmerzattacken, Z.n. Exstirpation eines Keilbeinflügelmeningeoms links
- Psychopatholog. Status: Opiodabhängigkeitssyndrom bei Z.n. Meningeom-OP, rez. depressive Störung. ggw. mittelgradig. Entzug stationär empfohlen, anschließend psychosoziale Reha empfohlen. römisch 40 Neurologie 5.6.-19.6.2021: römisch fünf.a. paroxysmale Hemikranie links, chronisches Schmerzsyndrom, rezidiv. depressive Störung, ggw. mittelgradig mit Angstzuständen, Adipositas, Thrombophlebitis Cubita, dauerhafte starke Kopfschmerzen mit aufgelagerten akuten Schmerzattacken, Z.n. Exstirpation eines Keilbeinflügelmeningeoms links
- Psychopatholog. Status: Opiodabhängigkeitssyndrom bei Z.n. Meningeom-OP, rez. depressive Störung. ggw. mittelgradig. Entzug stationär empfohlen, anschließend psychosoziale Reha empfohlen. Neurolog. Status: wach, voll orientiert, psychomot. verlangsamt (seit der Operation), keine Aphasie, leichte Dysarthrie. konjugierte Bulbi, schräg nebeneinanderstehende Doppelbilder beim Blick nach rechts. Okulomotorik intakt, periphere faziale Parese links, Strinrunzeln li vermindert, diskrete Ptose links, OE und UE: Tonus Trophie stgl. im AVV/BVV kein Absinken, FNV bds metrisch, nicht atktisch, MER sind bds mtlh auslösbar, Babinski bds. neg., Stand und Gang nicht geprüft. Neurolog. Rehabilitation XXXX Klinik 8.1.2020: Entlassungbefund 2.2.2020: Allseits Orientiert, Gleichgewichtsreaktionen und Stellreaktionen normal provozierbar, Schutzschritte verfrüht auslösbar, Einbeinstand bds nur Kurzzeitig möglich (Ängstlich), Feinmototrik bds unbeeinträchtigt. Kommunikation unauffälig, Mobilität Alle Lagewechsel und Transfers gelingen selbständig. Herr XXXX geht frei im Haus in langsamen Tempo, außer Haus mit Nordic walking Stöcken bis zu 2 km, bei guter Tagesverfassung auch ohne Nordic walking-Stöcke möglich. Gehen in leicht unwegsamen Gelände möglich. Neurolog. Rehabilitation römisch 40 Klinik 8.1.2020: Entlassungbefund 2.2.2020: Allseits Orientiert, Gleichgewichtsreaktionen und Stellreaktionen normal provozierbar, Schutzschritte verfrüht auslösbar, Einbeinstand bds nur Kurzzeitig möglich (Ängstlich), Feinmototrik bds unbeeinträchtigt. Kommunikation unauffälig, Mobilität Alle Lagewechsel und Transfers gelingen selbständig. Herr römisch 40 geht frei im Haus in langsamen Tempo, außer Haus mit Nordic walking Stöcken bis zu 2 km, bei guter Tagesverfassung auch ohne Nordic walking-Stöcke möglich. Gehen in leicht unwegsamen Gelände möglich. Treppensteigen alternierend mit Handlauf und auch frei möglich. Selbstversorgung: Selbständig zur Person. Ärztliches Attest 30.6.2021 Allgemeinmedizin: Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Meningiom-Operation 12/2017, Z.n. petrocliv. Meningeom li 12/2017, Neuroforamenstenose C5/6 bds, geringgrad., Neuroforamenstenose C6/7 bds, re mittelgrad., depress. Verstimmung.Ärztliches Attest 30.6.2021 Allgemeinmedizin: Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Meningiom-Operation 12 aus 2017,, Z.n. petrocliv. Meningeom li 12 aus 2017,, Neuroforamenstenose C5/6 bds, geringgrad., Neuroforamenstenose C6/7 bds, re mittelgrad., depress. Verstimmung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gering reduziert Ernährungszustand: adipös Größe: 183,00 cm Gewicht: 115,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänder, HN: Brille mit Prismengläsern. Trochlearisparese links - Doppelbilder v.a. beim Blick nach rechts unten, geringe Dysarthrie. periphere Facialisparese links, übrige altersgemäß HWS Rotation endlagig eingeschränkt, KJA 2 cm OE: MEr seitengleich mittellebhaft, AVV/FNV sicher, keine Parese, kein sensomot. Defizit, Große Gelenke frei beweglich. Rumpf: LWS klopfdolent, FBA 30 cm UE: MER seitengleich mittellebhaft, Gelenke frei beweglich, Lasegue/Babinski neg., keine Ataxie, keine Parese. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Begleitung der Gattin, welche ihn an der Hand führt. Ständiger Schwindel wird angegeben. Beim Gehen im Untersuchungsraum wird Halt an der Wand gesucht - dabei ausreichend gute und rasche Koordination beobachtbar, Kleiden im Sitzen ohne relevante Koordinationsstörung Status Psychicus: Voll orientiert, gut kontaktfähig, Duktus/Antrieb regelrecht, keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz bei Kombinationstherapie inklusive Opiaten ohne ausreichende Schmerzcoupierung, Opiatabhängigkeitssyndrom diagnostiziert. 04.11.02 40 2 Zustand nach Operation eines gutartigen Tumors im Gehirn Eine Stufe unter oberem Rahmensatz bei Teilschädigung mehrerer Hirnnerven, die Gleichgewichtsstörung laut Rehabefund objektiv deutlich geringer ausgeprägt als subjektiv berichtet 04.01.01 30 3 Augenmuskellähmung mit Doppelbildern (Trochlearisparese links) Mittlerer Rahmensatz, bei Versorgung mit Prismenbrille 11.01.03 20 4 Reaktive Depression, Anpassungsstörung, Somatisierungsneigung Eine Stufe über unterem Rahmensatz, unter Medikation stabil, soziale Integration gegeben. 03.06.01 20 5 Aufbraucherscheinungen Bewegungsapparat (Schultern beidseits, Zeigefinger links) Oberer Rahmensatz, geringe Einschränkung, keine Dauertherapie erforderlich 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe erhöht. Leiden 4 und 5 ohne maßgebliche Verschlechterung des Gesamtbildes. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1, 3, 4 und 5 unverändert. Leiden 2 wird um eine Stufe geringer eingeschätzt (lt. nun vorgelegtem Rehabefund und Untersuchung). Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Herabsetzung um 1 Stufe durch Besserung von Leiden 2 Dauerzustand Nachuntersuchung - […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Bereits beim Vorgutachten entstand der Eindruck einer deutlichen Aggravation (die Schwere der präsentierten Gangstörung hat das auf Grund der Operation und der objektivierbaren Defizite zu erwartende Ausmaß deutlich überschritten), weshalb für die Nachuntersuchung ein Rehabilitationsbefund gefordert wurde. Dieser wurde dann im Rahmen der Untersuchung vorgelegt. Laut diesem nun vorgelegten Befund bestanden bereits im Jänner 2020 normale Gleichgewichts- und Stellreaktionen. Schutzschritte waren möglich, wenn auch verfrüht eingesetzt. Ein freies Gangbild in langsamen Tempo im Haus und eine Gehstrecke mit 2 Nordic Walking Stöcken außer Haus bis zu 2 km bei guter Tagesverfassung auch ohne Stöcke ist beschrieben. Treppensteigen alternierend mit Handlauf und auch frei möglich. In der Selbstversorgung selbständig. Aus neurologischer Sicht ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke 300-400 m in 10 min möglich, auch das Überwinden von Niveauunterschieden und der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind ausreichend sicher möglich. Die Doppelbilder mit Prismengläsern ausreichend versorgt. keine erheblichen Aggravierung der Schmerzsymptomatik durch Beschleunigung oder Bremsen in einem öffentlichen Verkehrsmittel.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“ Mit Schreiben vom 09.11.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO sei. Laut beiliegendem Sachverständigengutachten würden die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 09.11.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO sei. Laut beiliegendem Sachverständigengutachten würden die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 16.11.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das Parteiengehör erhalten habe und um Bescheiderstellung bitte. Mit Schreiben vom 16.11.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Begutachtungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt und werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt werden. Mit Bescheid vom 16.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Mit Begleitschreiben vom 17.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer der
§ 45Abs.
2 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangene Bescheid mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. übermittelt.Mit Begleitschreiben vom 17.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer der
Paragraph 45, Absatz 2, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangene Bescheid mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. übermittelt. Mit E-Mail vom 02.12.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ihm am 22.11.2021 die Bescheide vom 16.11.2021 und der Behindertenpass vom 18.11.2021 zugestellt worden seien. Gegen diese Bescheide möchte er hiermit Beschwerde einlegen, da die Tatsachen im Gutachten vom 08.11.2021 mit seiner alltäglichen Lebenssituation nicht übereinstimmen würden. Er benötige in gewissen Bereichen eine Begleitperson und es sei ihm auch nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er füge seiner Beschwerde ein Attest seiner Hausärztin bei, bei der er ständig in Behandlung sei und die seinen tatsächlichen Gesundheitszustand sicher besser einschätzen könne. Außerdem beziehe er eine Erwerbsunfähigkeitspension und Pflegegeld. Er bitte um eine neue Begutachtung für die Feststellung seines Gesundheitszustands und seines Behindertengrades sowie für die Ausstellung eines Parkausweises. Mit der Beschwerde wurde der erwähnte medizinische Befund vorgelegt. Die befasste Fachärztin für Neurologie nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2021 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Beschwerde der Partei per mail 2.12.2021: Ich benötige in gewissen Bereichen eine Begleitperson und es ist mir auch nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Befundnachreichung: Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 29.11.2021: In diesem wird sich bezogen auf den Zustand direkt nach Absolvierung der Reha in der XXXX Klinik vom 8.1.2020!, wobei der Zustand im Alltag seit den letzten 22 Monaten nicht abgebildet erscheint. Mein Patient leidet unter Orientierungslosigkeit bei Dunkelheit, es kommt zu massiven Gleichgewichtsstörungen. Dreidimensionales räumliches Sehen mit Beurteilung von Höhenunterschieden ist sehr stark beeinträchtigt. Unruhige Fußböden, zum Beispiel in der Ordination Fliesenverband, machen es unmöglich für Herr XXXX ohne Hilfe zu gehen. Das gleiche gilt auch für Pflastersteine. Laute Umgebung wie zum Beispiel Supermarkt - vergleichbar mit Bahnhof oder dergleichen - versetzen meinen Patienten dermaßen in Stress, dass er nur mithilfe einer zweiten Person oder einer Gehhilfe mobil ist. Es verursacht Übelkeit Kopfschmerzen und Nervosität durch diese Verunsicherung, dass Kommunikation nicht mehr möglich ist. Bereits bei Erstbegutachtung 3.6.2020 konnte eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Befund der Neurorehabilitation 1/2020 durch die Partei nicht vorgelegt, weswegen eine Nachuntersuchung unter Beibringung eines Rehabiliationsbefundes empfohlen wurde. Bei Nachuntersuchung 18.10.2021 wurde nun eine Rehabilitationsbefund 1/2020 vorgelegt, welcher diese Vermutung doch bestätigt hat. Es besteht ein Zustand nach operativer Entfernung eines gutartigen Hirntumors
- an objektivierbaren Beschwerden besteht eine Augenmuskellähmung, welche mit Prismenbrille korrigiert ist und per se keine schwerwiegende Einschränkung der Fortbewegung bedingt. Weiters ein mehrfach dokumentiertes chronisches Schmerzsyndrom. Eine beeinträchtigende Gangstörung ist von der Art der Erkrankung nicht zu erwarten. Bei einmaliger Rehabilitation 1/2020 ist dieser Zustand dann auch dokumentiert worden (Gehen im Haus frei, außer Haus 2 km mit Nordic-walking Stöcken, bei guter Tagesverfassung ohne Stöcke, Gehen auch in leicht unwegsamen Gelände möglich, Stiegensteigen alternierend mit Handlauf und auch frei). Es besteht keine chronisch fortschreitende Erkrankung auch wurden keine weiteren diagnostischen oder rehabilitativen Maßnahmen (neuerliche Neurorehabilitation, Bildgebung, Physiotherapie) seit dem Rehabilitationsaufenthalt ergriffen, was eigentlich bei einer Verschlechterung angenommen und erwartet werden kann. Ärztliche Konsultationen erfolgten laut vorgelegten Befunden immer wieder wegen der chronischen Schmerzen. Eine wesentliche Aggravierung der Schmerzsymptomatik durch Beschleunigung oder Bremsen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht zu erwarten. Somit ergibt sich aus neurologischer Sicht keine Änderung des Gutachtens mit Untersuchung vom 18.10.2021.“Beschwerde der Partei per mail 2.12.2021: Ich benötige in gewissen Bereichen eine Begleitperson und es ist mir auch nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Befundnachreichung: Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 29.11.2021: In diesem wird sich bezogen auf den Zustand direkt nach Absolvierung der Reha in der römisch 40 Klinik vom 8.1.2020!, wobei der Zustand im Alltag seit den letzten 22 Monaten nicht abgebildet erscheint. Mein Patient leidet unter Orientierungslosigkeit bei Dunkelheit, es kommt zu massiven Gleichgewichtsstörungen. Dreidimensionales räumliches Sehen mit Beurteilung von Höhenunterschieden ist sehr stark beeinträchtigt. Unruhige Fußböden, zum Beispiel in der Ordination Fliesenverband, machen es unmöglich für Herr römisch 40 ohne Hilfe zu gehen. Das gleiche gilt auch für Pflastersteine. Laute Umgebung wie zum Beispiel Supermarkt - vergleichbar mit Bahnhof oder dergleichen - versetzen meinen Patienten dermaßen in Stress, dass er nur mithilfe einer zweiten Person oder einer Gehhilfe mobil ist. Es verursacht Übelkeit Kopfschmerzen und Nervosität durch diese Verunsicherung, dass Kommunikation nicht mehr möglich ist. Bereits bei Erstbegutachtung 3.6.2020 konnte eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Befund der Neurorehabilitation 1 aus 2020, durch die Partei nicht vorgelegt, weswegen eine Nachuntersuchung unter Beibringung eines Rehabiliationsbefundes empfohlen wurde. Bei Nachuntersuchung 18.10.2021 wurde nun eine Rehabilitationsbefund 1 aus 2020, vorgelegt, welcher diese Vermutung doch bestätigt hat. Es besteht ein Zustand nach operativer Entfernung eines gutartigen Hirntumors
- an objektivierbaren Beschwerden besteht eine Augenmuskellähmung, welche mit Prismenbrille korrigiert ist und per se keine schwerwiegende Einschränkung der Fortbewegung bedingt. Weiters ein mehrfach dokumentiertes chronisches Schmerzsyndrom. Eine beeinträchtigende Gangstörung ist von der Art der Erkrankung nicht zu erwarten. Bei einmaliger Rehabilitation 1 aus 2020, ist dieser Zustand dann auch dokumentiert worden (Gehen im Haus frei, außer Haus 2 km mit Nordic-walking Stöcken, bei guter Tagesverfassung ohne Stöcke, Gehen auch in leicht unwegsamen Gelände möglich, Stiegensteigen alternierend mit Handlauf und auch frei). Es besteht keine chronisch fortschreitende Erkrankung auch wurden keine weiteren diagnostischen oder rehabilitativen Maßnahmen (neuerliche Neurorehabilitation, Bildgebung, Physiotherapie) seit dem Rehabilitationsaufenthalt ergriffen, was eigentlich bei einer Verschlechterung angenommen und erwartet werden kann. Ärztliche Konsultationen erfolgten laut vorgelegten Befunden immer wieder wegen der chronischen Schmerzen. Eine wesentliche Aggravierung der Schmerzsymptomatik durch Beschleunigung oder Bremsen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht zu erwarten. Somit ergibt sich aus neurologischer Sicht keine Änderung des Gutachtens mit Untersuchung vom 18.10.2021.“ Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.02.2022 basierenden Gutachten vom 24.02.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Gutachten vom 18.10.2021 (chron. Schmerzsyndrom, Z.n. OP eines gutartigen Tumors im Gehirn, Augenmuskellähmung mit Doppelbildern/Trochlearisparese links, reaktive Depression/Anpassungsstörung/Somatisierungsneigung, Aufbrauchserscheinungen Bewegungsapparat), Gesamt-GdB 50%, öfftl. VKM zumutbar. „Anamnese: , Gutachten vom 18.10.2021 (chron. Schmerzsyndrom, Z.n. OP eines gutartigen Tumors im Gehirn, Augenmuskellähmung mit Doppelbildern/Trochlearisparese links, reaktive Depression/Anpassungsstörung/Somatisierungsneigung, Aufbrauchserscheinungen Bewegungsapparat), Gesamt-GdB 50%, öfftl. VKM zumutbar. Derzeitige Beschwerden: Angegeben werden Gleichgewichtsprobleme, Schwierigkeiten, die Augen offen zu halten und Müdigkeit. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne er nicht benützen, da er beim Gehen unsicher sei und er unebene Stellen nicht überbrücken könne. Heute sei er als Beifahrer im PKW zur Untersuchung gekommen. Auf mehrmaliges Befragen werden heute keine neuen, aussagekräftigen Befundberichte vorgelegt. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Cbd 200, Durotiv, Legalon, Lyrica, Mg, Neurotop, Oxygerolan, Saroten, Sertralin. Sozialanamnese: Berufsunfähigkeitspension lt. eigenen Angaben. Sozialanamnese: , Berufsunfähigkeitspension lt. eigenen Angaben. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 29.11.2021 ärztl. Attest/ "Einschätzung" Dr. XXXX : Dieses in Form von Symptomschilderung ohne nähere Spezifizierung. 29.11.2021 ärztl. Attest/ "Einschätzung" Dr. römisch 40 : Dieses in Form von Symptomschilderung ohne nähere Spezifizierung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ausgeglichen. Ernährungszustand: Sehr gut. Größe: 183,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: 135/75 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus, Trochlearisparese links. Sprache verständlich, etwas verwaschen, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Spezialbrille. THORAX / LUNGE / HERZ: Freies Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz, keine Dyspnoe, weder in Ruhe, noch bei Bewegung. Reine, rhythmische Herztöne, normofrequent. ABDOMEN: Weich, Peristaltik lebhaft auskultierbar. WIRBELSÄULE: Paravertebrale Muskelverspannungen im Schulter/Nackenbereich, geringe Einschränkung im HWS-Bereich bei Drehen. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelatrophien. Pro/Supination frei, Greiffunktion beidseits erhalten. Gegenstände werden zielgerichtet und sicher ergriffen. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenk rechts aktiv im Sitzen 0-0-120°, links 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich, dabei wird intermittierend Tendenz zum Anhalten gezeigt. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, keine konkreten Sensibilitätsstörungen angegeben, intermittierendes Schwanken, jedoch nur bei Stehen oder Gehen, PSA auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Beim Erheben greift Begleitperson prompt unter den Arm des AW, ergreift diesen und zieht ihn an sich, im Zimmer freies Gehen und Stehen möglich, intermittierend Tendenz zum Anhalten und Schwanken gezeigt, dieses wird jedoch mit gezielten Gegenbewegungen korrigiert, einige Schritte ohne Beeinträchtigung, freies Umdrehen im Zimmer, flüssiges, selbstständiges Einnehmen der Sitzposition. Hilfsmittel werden keine verwendet, keine relevante Sturzneigung im Zimmer objektivierbar. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen ausreichend erhalten, berichtet strukturiert, kein HW auf psychotische Störung, intermittierend etwas verlangsamt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz bei Kombinationstherapie inklusive Opiaten ohne ausreichende Schmerzcoupierung, Opiatabhängigkeitssyndrom diagnostiziert. 04.11.02 40 2 Zustand nach OP eines gutartigen Tumors im Gehirn 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Teilschädigung mehrerer Hirnnerven, die Gleichgewichtsstörung laut Rehabefund objektiv deutlich geringer ausgeprägt als subjektiv berichtet. 04.01.01 30 3 Trochlearisparese links Mittlerer Rahmensatz, da Versorgung mit Spezial/Prismenbrille. 11.01.03 20 4 Reaktive Depression, Anpassungsstörung, Somatisierungsneigung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da wirksame und stabilisierende Dauermedikation etabliert. 03.06.01 20 5 Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Veränderungen und endlagige funktionelle Einschränkung. 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 insgesamt um 1 Stufe erhöht, da ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Leiden 4,5 erhöhen mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine maßgebliche Änderung gegenüber Vorgutachten. Einwendungen vom 1.12.2021: diese in Form subjektiver Angaben das Ergebnis der Untersuchung vom 18.10.2021 betreffend, der AW benötige "in gewissen Situationen" eine Begleitperson und er könne öfftl. VKM nicht benützen. Als Beweis wird in Form einer Befundnachreichung ein Attest der Hausärztin angeführt (siehe Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde"). Zu den Einwendungen: Im Rahmen der Begutachtung wurden neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt. Zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen. Hinsichtlich der Untersuchung im Rahmen des Vorgutachtens ist keine maßgebliche Änderung objektivierbar, ein nun nachgereichtes ärztl. Attest untermauert zwar die bereits anlässlich der Anamnese erhobenen, subjektiven Beschwerden der Partei, belegt jedoch nicht medizinisch schlüssig ein derartiges Vorliegen von funktionellen Einbußen, welche einerseits zu einer Änderung im Gesamt-GdB, andererseits zu einer erheblichen Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen müssten. Insgesamt ist daher gegenüber Vorgutachten keine maßgebliche Änderung eingetreten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung im Gesamt-GdB. Dauerzustand Nachuntersuchung - […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine - öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert -zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. […] Begründung: Z.n. Meningeom-OP.“ Mit Schreiben vom 25.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Dabei wurde angemerkt, dass die Erledigungsfrist der Beschwerdevorentscheidung mit 24.02.2022 ende, die Erteilung eines Parteiengehörs und ein fristgerechter Abschluss des Verfahrens seien nicht mehr möglich. Die Beschwerdevorentscheidung werde abgebrochen und das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Am Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ausstellung des Behindertenpasses richtet, zur Zahl W265 2252196-1, und, soweit sich gegen den Bescheid vom 16.11.2021 (Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung) richtet, zur Zahl W265 2252071-1 protokolliert. Mit Schreiben vom 14.03.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die ärztliche Stellungnahme vom 14.12.2021 und das Sachverständigengutachten vom 24.02.2022 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 17.11.2021 der gegenständliche Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Chronisches Schmerzsyndrom - Zustand nach Operation eines gutartigen Tumors im Gehirn - Trochlearisparese links - Reaktive Depression, Anpassungsstörung, Somatisierungsneigung - Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, deren medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen der oben wiedergegebenen neurologischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 08.11.2021 und 24.02.2022 und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 14.12.2021 zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v. H.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Ausstellung des gegenständlichen Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 11.03.2022 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister (vgl. OZ 3)Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 11.03.2022 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister vergleiche OZ 3) Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 08.11.2021 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.02.2022, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 18.10.2021 und 18.02.2022, sowie die ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie vom 14.12.
- Dabei berücksichtigten die Sachverständigen die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzten sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die beiden ärztlichen Sachverständigen gelangten hinsichtlich der Zuordnung der Leiden des Beschwerdeführers zu Positionen entsprechend Anlage zur Einschätzungsverordnung, der Einschätzung des jeweiligen Grades der Behinderung und der Frage des Zusammenwirkens der Leiden (und somit des Gesamtgrades der Behinderung) zu identen Ergebnissen und begründeten diese jeweils nachvollziehbar. In seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer keiner dieser Einschätzungen konkret entgegen, sondern führte lediglich aus, dass die Tatsachen im Gutachten mit seiner alltäglichen Lebenssituation nicht übereinstimmen würden. Er benötige in gewissen Bereichen eine Begleitperson und es sei ihm auch nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er verwies dazu auf ein zugleich vorgelegtes Attest seiner Hausärztin. Bei dieser sei er ständig in Behandlung, weshalb sie seinen tatsächlichen Gesundheitszustand sicher besser einschätzen könne. Er bitte um eine neue Begutachtung. Das angesprochene Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.11.2021 befasst sich jedoch in erster Linie mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, es enthält keine substantiierten Ausführungen betreffend die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung. Konkret wird darin ausgeführt, dass sich das Gutachten vom 08.11.2011 auf den Zustand direkt nach Absolvierung der Reha vom 08.01.2020 beziehe, wobei der Zustand im Alltag in den letzten 22 Monaten nicht abgebildet sei. Der Beschwerdeführer leide unter Orientierungslosigkeit bei Dunkelheit, es komme zu massiven Gleichgewichtsstörungen. Das dreidimensionale räumliche Sehen mit Beurteilung von Höhenunterschieden sei sehr stark beeinträchtigt. Auf unruhigen Fußböden könne er nicht ohne Hilfe gehen, das gelte auch für Pflastersteine. Laute Umgebungen, wie zum Beispiel ein Supermarkt – vergleichbar mit einem Bahnhof oder dergleichen – würden ihn dermaßen in Stress versetzen, dass er nur mithilfe einer zweiten Person oder einer Gehhilfe mobil sei. Es verursache Übelkeit, Kopfschmerzen und Nervosität durch diese Verunsicherung, dass Kommunikation nicht mehr möglich sei. Es gebe Schwankungen sowohl im Tagesverlauf als auch an unterschiedlichen Tagen, wobei aber zum Beispiel eine Busfahrt zu einem Arzttermin selbständig zu keinem Zeitpunkt denkbar sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Allgemeinzustands seit der neurochirurgischen Operation in Erwerbsunfähigkeitspension und beziehe Pflegegeld. Die Ärztin befürworte daher die Neubeurteilung zur Ausstellung einer Behindertenparkkarte, zumal eine erhebliche Einschränkung der neurologischen Fähigkeiten bestehe. Die Orientierung im öffentlichen Raum ohne Eigengefährdung sei nicht ohne eine Hilfsperson möglich. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2021 entgegnete die neurologische Sachverständige diesen Ausführungen im Wesentlichen, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach operativer Entfernung eines gutartigen Hirntumors 2017 besteht. An objektivierbaren Beschwerden besteht eine Augenmuskellähmung, welche mit Prismenbrille korrigiert ist und per se keine schwerwiegende Einschränkung der Fortbewegung bedingt, weiters ein mehrfach dokumentiertes chronisches Schmerzsyndrom. Eine beeinträchtigende Gangstörung ist von der Art der Erkrankung nicht zu erwarten. Bei einmaliger Rehabilitation im Jänner 2020 ist dieser Zustand dann auch dokumentiert worden (Gehen im Haus frei, außer Haus zwei Kilometer mit Nordic-Walking-Stöcken, bei guter Tagesverfassung ohne Stöcke, Gehen auch in leicht unwegsamen Gelände möglich, Stiegensteigen alternierend mit Handlauf und auch frei). Es besteht keine chronisch fortschreitende Erkrankung, auch wurden keine weiteren diagnostischen oder rehabilitativen Maßnahmen (neuerliche Neurorehabilitation, Bildgebung, Physiotherapie) seit dem Rehabilitationsaufenthalt ergriffen, was laut der Sachverständigen bei einer Verschlechterung angenommen und erwartet werden kann. Ärztliche Konsultationen erfolgten laut vorgelegten Befunden immer wieder wegen der chronischen Schmerzen. Eine wesentliche Aggravierung der Schmerzsymptomatik durch Beschleunigung oder Bremsen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht zu erwarten. Somit ergibt sich aus neurologischer Sicht keine Änderung des Sachverständigengutachtens. Die belangte Behörde holte neben dieser Stellungnahme auch ein weiteres, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.02.2022 ein. Dieser führte in Bezug auf die Einwendungen in der Beschwerde und das vorgelegte Attest im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Begutachtung neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers gewährt wurden. Zur Erhebung des Grades der Behinderung nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen. Verglichen mit der Untersuchung im Rahmen des Vorgutachtens (vom 08.11.2021) ist laut dem Sachverständigen keine maßgebliche Änderung objektivierbar, das nun nachgereichte ärztliche Attest untermauert zwar die bereits anlässlich der Anamnese erhobenen, subjektiven Beschwerden, belegt jedoch nicht medizinisch schlüssig ein derartiges Vorliegen von funktionellen Einbußen, welche zu einer Änderung im Gesamt-GdB, oder zu einer erheblichen Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen müssten. Insgesamt ist daher gegenüber dem Vorgutachten keine maßgebliche Änderung eingetreten. Die ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie vom 14.12.2021 und das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.02.2022 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022 (vgl. OZ 4) zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, wobei auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, von den eben dargelegten schlüssigen und gut nachvollziehbaren Einschätzungen der beiden ärztlichen Sachverständigen abzugehen.Die ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie vom 14.12.2021 und das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.02.2022 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022 vergleiche OZ 4) zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, wobei auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, von den eben dargelegten schlüssigen und gut nachvollziehbaren Einschätzungen der beiden ärztlichen Sachverständigen abzugehen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde somit keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Das ärztliche Attest vom 29.11.2021 wurden von beiden Sachverständigen ausdrücklich berücksichtigt. Sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen korrekt eingestuft. Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 08.11.2021 und 24.02.2022 sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 14.12.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 08.11.2021 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.02.2022 sowie die ergänzende Stellungnahem der Fachärztin für Neurologie vom 14.12.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 08.11.2021 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.02.2022 sowie die ergänzende Stellungnahem der Fachärztin für Neurologie vom 14.12.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer ist diesen medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist diesen medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, keine Befunde vor, die geeignet waren, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Der Vollständigkeit wegen ist angesichts des Vorbringens in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer in gewissen Bereichen eine Begleitperson benötige, darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Zusatzeintragung („Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“) beantragt werden muss. Nach dem Akteninhalt wurde ein derartiger Antrag nicht gestellt bzw. jedenfalls mit dem angefochtenen Behindertenpass nicht darüber abgesprochen, weshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer einer Begleitperson bedarf, hier nicht verfahrensgegenständlich ist. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2252196.1.00