4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) reiste im Jahr 2014 legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein und meldete seit 16.04.2018 ihren aufrechten Wohnsitz in Österreich. Am 28.06.2018 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“
G 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Die BF kontaktierte die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels- XXXX , welche sie seitdem vertreten und betreut haben. Sie brachte vor, dass sie Opfer des Menschenhandels geworden sei und bei der Polizei eine Anzeige eingebracht habe und sie diesbezüglich am 24.06.2018 einvernommen worden sei. Die BF habe sich in ihrem Heimatland bei einer Vermittlungsagentur beworben und habe folglich eine Stelle als Haushaltsangestellte in Österreich angeboten bekommen. Die Entlohnung sei in einem fremdsprachigen Vertrag in der Höhe von € 1.000,- vereinbart worden und dass sie für einen Diplomaten aus Saudi-Arabien arbeiten werde. Entgegen den Vereinbarungen habe die BF mehr Aufgaben machen müssen und die Arbeitszeiten beliefen sich auf 8.00 bis 22.00 oder sogar 24.00 von Montag bis Samstag. Dafür habe die BF lediglich € 300,- Bargeld im Monat bekommen. Zudem habe die BF in einer kleinen Abstellkammer von ungefähr 6 m² ohne Außenfenster wohnen müssen. Sie sei auch Beschimpfungen, Demütigungen und psychischen Druck durch die Arbeitsgeber ausgesetzt gewesen. Nach längerer Überlegung, Empfehlungen von Bekannten, sei der BF im April 2018 eine Flucht und das Anvertrauen an XXXX gelungen. Sie sei in einer Opferschutzeinrichtung untergebracht.1.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) reiste im Jahr 2014 legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein und meldete seit 16.04.2018 ihren aufrechten Wohnsitz in Österreich. Am 28.06.2018 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Die BF kontaktierte die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels- römisch 40 , welche sie seitdem vertreten und betreut haben. Sie brachte vor, dass sie Opfer des Menschenhandels geworden sei und bei der Polizei eine Anzeige eingebracht habe und sie diesbezüglich am 24.06.2018 einvernommen worden sei. Die BF habe sich in ihrem Heimatland bei einer Vermittlungsagentur beworben und habe folglich eine Stelle als Haushaltsangestellte in Österreich angeboten bekommen. Die Entlohnung sei in einem fremdsprachigen Vertrag in der Höhe von € 1.000,- vereinbart worden und dass sie für einen Diplomaten aus Saudi-Arabien arbeiten werde. Entgegen den Vereinbarungen habe die BF mehr Aufgaben machen müssen und die Arbeitszeiten beliefen sich auf 8.00 bis 22.00 oder sogar 24.00 von Montag bis Samstag. Dafür habe die BF lediglich € 300,- Bargeld im Monat bekommen. Zudem habe die BF in einer kleinen Abstellkammer von ungefähr 6 m² ohne Außenfenster wohnen müssen. Sie sei auch Beschimpfungen, Demütigungen und psychischen Druck durch die Arbeitsgeber ausgesetzt gewesen. Nach längerer Überlegung, Empfehlungen von Bekannten, sei der BF im April 2018 eine Flucht und das Anvertrauen an römisch 40 gelungen. Sie sei in einer Opferschutzeinrichtung untergebracht. 1.
57 AsylG 2005 und händigte ihr eine Aufenthaltsberechtigungskarte aus. 1.
G, weil ihr Verbleib in Österreich zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dringend geboten sei. Die belangte Behörde habe darüber hinaus aktenwidrig die strafrechtliche Verurteilung der BF wegen Verleumdung mit dem Strafverfahren gegen den ehemaligen „Arbeitgeber“ der BF in Verbindung gesetzt. Bei der Verurteilung der BF wegen Verleumdung handle es sich um ein Strafverfahren in welchem ihr Ex-Freund die BF wegen Verleumdung angezeigt habe, als sie ihn zuvor wegen gewalttätigen Übergriffen angezeigt habe. Aus diesem Grund könne auch der Unrechtsgehalt ihrer Straftat nicht als dermaßen schwer gewertet werden, dass es der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen würde. Abgesehen davon erweise sich die Rückkehrentscheidung auch als rechtswidrig, weil die belangte Behörde zum Privat- und Familienleben der BF nur unzureichend Feststellungen getroffen habe, eine erforderliche Interessenabwägung nicht durchgeführt habe sowie sich auch selbst kein Bild von der Integration der BF gemacht habe und die BF nicht einvernommen worden sei. Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen beigelegt:1.9. Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 (eingebracht am 26.03.2021) erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass die belangte Behörde rechtswidrig gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen habe. Das BFA habe vorausgesetzt, dass im Fall der BF ein Versagungsgrund des Paragraph 11, NAG der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstehen, aber diesem werde mit der Beschwerde widersprochen. Da die BF über einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG verfüge, sei das NAG nicht anwendbar und die BF erfülle auch weiterhin die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG und sei dieser auch zu verlängern, weil das Strafverfahren gegen ihren früheren „Arbeitgeber“ abgebrochen worden sei, aber jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Zudem erfülle die BF zumindest die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, weil ihr Verbleib in Österreich zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dringend geboten sei. Die belangte Behörde habe darüber hinaus aktenwidrig die strafrechtliche Verurteilung der BF wegen Verleumdung mit dem Strafverfahren gegen den ehemaligen „Arbeitgeber“ der BF in Verbindung gesetzt. Bei der Verurteilung der BF wegen Verleumdung handle es sich um ein Strafverfahren in welchem ihr Ex-Freund die BF wegen Verleumdung angezeigt habe, als sie ihn zuvor wegen gewalttätigen Übergriffen angezeigt habe. Aus diesem Grund könne auch der Unrechtsgehalt ihrer Straftat nicht als dermaßen schwer gewertet werden, dass es der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen würde. Abgesehen davon erweise sich die Rückkehrentscheidung auch als rechtswidrig, weil die belangte Behörde zum Privat- und Familienleben der BF nur unzureichend Feststellungen getroffen habe, eine erforderliche Interessenabwägung nicht durchgeführt habe sowie sich auch selbst kein Bild von der Integration der BF gemacht habe und die BF nicht einvernommen worden sei. Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen beigelegt: ● Vollmacht BBU ● Anmeldebestätigung Deutschkurs A2, VHS, April bis Juli 2021 ● Integrationsprüfung Sprachniveau A1 vom 21.10.2020 ● Bestätigung Deutschkurs A1 vom 15.10.2020 ● Einstellungszusage von XXXX vom 26.03.2021 Einstellungszusage von römisch 40 vom 26.03.2021 ● Haftungserklärung von XXXX Haftungserklärung von römisch 40 ● ZMR-Auszug vom 24.02.2020 ● Unterlagen betreffend Strafverfahren Verleumdung und Ausbeutung ● Stellungnahme der Opferschutzeinrichtung XXXX vom 11.03.2021 Stellungnahme der Opferschutzeinrichtung römisch 40 vom 11.03.2021 ● Einzahlungsbestätigung ● Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte 1.
GB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Die BF ist in Österreich vorbestraft: Mit Urteil vom 07.08.2020 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen die BF wegen des Vergehens der Verleumdung
Paragraph 297, Absatz eins,
G 2005 beim BFA. Die BF kontaktierte die XXXX welche sie seitdem vertreten und betreut haben. Sie brachte vor, dass sie Opfer des Menschenhandelsgeworden sei und bei der Polizei eine Anzeige eingebracht habe und sie diesbezüglich am 24.06.2018 einvernommen worden sei. Am 29.10.2018 erteilte das BFA der BF die Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“
57 AsylG 2005 und händigte ihr eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Nr. XXXX , gültig von 16.10.2018 bis 15.10.2019).Die BF reist im Jahr 2014 erstmals legal mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet und arbeitete als Haushälterin in einem diplomatischen Haushalt. Die Arbeitsstelle wurde ihr in Indonesien über eine Agentur vermittelt. Im Jahr 2015 kehrte sie kurz in ihr Heimatland zurück und seitdem ist sie durchgängig in Österreich. Am 28.06.2018 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 beim BFA. Die BF kontaktierte die römisch 40 welche sie seitdem vertreten und betreut haben. Sie brachte vor, dass sie Opfer des Menschenhandelsgeworden sei und bei der Polizei eine Anzeige eingebracht habe und sie diesbezüglich am 24.06.2018 einvernommen worden sei. Am 29.10.2018 erteilte das BFA der BF die Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“
57 AsylG 2005 und händigte ihr eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Nr. römisch 40 , gültig von 16.10.2018 bis 15.10.2019). Am 11.10.2019 stellte die BF einen Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“ und beantragte den Umstieg auf eine „Rot-weiß-rot Karte plus“, welche sie mit Mail vom 17.12.2019 zurückzog. Mit Aktenvermerk vom 20.12.2019 gab das BFA aufgrund des weiterhin laufenden Strafverfahrens dem Verlängerungsantrag statt und händigte ihr eine Aufenthaltsberechtigungskarte „Besonderer Schutz“ (Nr. XXXX , gültig von 03.06.2020 bis 03.06.2021) aus. Am 02.06.2021 stellte die BF einen weiteren Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“. Mit Bescheid vom 19.02.2021 (zugestellt 26.02.2021) erlies das BFA gegen die BF
4 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung
Außerdem erlies es
1 und 3 Z 1 gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Die Behörde begründete die Entscheidung damit, dass die BF über eine Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ verfügte und aufgrund eines Verlängerungsantrages, dieser weiterhin positiv entschieden wurde. Die BF sei straffällig verurteilt worden. Die BF erfülle aufgrund des schwerwiegenden Unrechtsgehaltes ihrer Straftat und der damit verbundenen strafrechtlichen Verurteilung nicht die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
G. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels widerstreite zweifelsfrei dem öffentlichen Interesse. Aufgrund des Unrechtsgehaltes der Straftat überwiegte das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Es müsse von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liege daher vor. Am 11.10.2019 stellte die BF einen Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“ und beantragte den Umstieg auf eine „Rot-weiß-rot Karte plus“, welche sie mit Mail vom 17.12.2019 zurückzog. Mit Aktenvermerk vom 20.12.2019 gab das BFA aufgrund des weiterhin laufenden Strafverfahrens dem Verlängerungsantrag statt und händigte ihr eine Aufenthaltsberechtigungskarte „Besonderer Schutz“ (Nr. römisch 40 , gültig von 03.06.2020 bis 03.06.2021) aus. Am 02.06.2021 stellte die BF einen weiteren Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“. Mit Bescheid vom 19.02.2021 (zugestellt 26.02.2021) erlies das BFA gegen die BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Außerdem erlies es
Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde begründete die Entscheidung damit, dass die BF über eine Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ verfügte und aufgrund eines Verlängerungsantrages, dieser weiterhin positiv entschieden wurde. Die BF sei straffällig verurteilt worden. Die BF erfülle aufgrund des schwerwiegenden Unrechtsgehaltes ihrer Straftat und der damit verbundenen strafrechtlichen Verurteilung nicht die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55 /, eins /, 2, AsylG. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels widerstreite zweifelsfrei dem öffentlichen Interesse. Aufgrund des Unrechtsgehaltes der Straftat überwiegte das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Es müsse von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liege daher vor. Dagegen erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die BF hat grundlegende Deutschkenntnisse. Zuletzt hat sie die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A1 am 21.10.2020 bestanden und im Jahr 2021 einen Deutschkurs auf A2+ Niveau besucht. Die Deutschprüfung auf A2-Niveau am 25.01.2022 bestand sie nicht. Eine einfache Unterhaltung auf Deutsch ist möglich. Sie absolvierte keine sonstigen Aus-oder Fortbildungen. Die BF bezieht seit April 2018 bis auf drei Monate im Jahr 2019 Leistungen aus der Grundversorgung; davor bestritt sie ihren Lebensunterhalt durch die Anstellung als Haushälterin. Die BF ist aktuell nach Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bemüht wieder eine Arbeit zu finden und verschickte mehrere Bewerbungsschreiben und absolvierte Bewerbungsgespräche in einem Hotel und bei einer Botschaft. Sie ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Nach der Einreise der BF nach Österreich war sie bei ihrem „Arbeitgeber“ untergebracht. Im Anschluss daran lebte sie in der Opferschutzeinrichtung XXXX in Wien und danach auch an verschiedenen privaten Adressen in Wien. Seit Februar 2020 ist die BF im XXXX aufhältig.Nach der Einreise der BF nach Österreich war sie bei ihrem „Arbeitgeber“ untergebracht. Im Anschluss daran lebte sie in der Opferschutzeinrichtung römisch 40 in Wien und danach auch an verschiedenen privaten Adressen in Wien. Seit Februar 2020 ist die BF im römisch 40 aufhältig. Die BF verfügt über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Die sozialen Kontakte der BF beschränken sich auf indonesische und österreichische Freunde/Bekannte aus dem Wohnheim oder von der XXXX oder von XXXX . In ihrer Freizeit trifft sie Freunde/Bekannte, geht spazieren oder Kaffee trinken, besucht gern ein Museum oder liest Bücher. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig.Die BF verfügt über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Die sozialen Kontakte der BF beschränken sich auf indonesische und österreichische Freunde/Bekannte aus dem Wohnheim oder von der römisch 40 oder von römisch 40 . In ihrer Freizeit trifft sie Freunde/Bekannte, geht spazieren oder Kaffee trinken, besucht gern ein Museum oder liest Bücher. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig.
G (Menschenhandel) steht. Insgesamt geht das erkennende Gericht von einem in Zukunft straffreien Verhalten der BF aus.Die Feststellungen zur Verurteilung der BF wegen Verleumdung gründet auf die Einsicht in das Strafregister und der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung vom 07.08.2019. Dass die BF ihr delinquentes Verhalten bereut, gab sie glaubhaft in der mündlichen Verhandlung an, ebenso, dass sie nicht mehr straffällig werden möchte. Dies ist auch vor dem verbesserten psychischen Gesundheitszustand der BF, dem sonst ordentlichen Lebenswandel der BF und die zahlreichen Empfehlungsschreiben glaubhaft. Auch durch den gewonnenen persönlichen Eindruck der BF in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht entgegen der belangten Behörde von einer positiven Zukunftsprognose der BF aus. Insbesondere stellt die BF auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit da, so wurde die verhängte Freiheitsstrafe auch bedingt nachgesehen und verhält sich die BF seitdem gänzlich straffrei. Es blieb bei dieser einen Verurteilung. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde insbesondere fälschlicherweise von einem Zusammenhang des eröffneten Strafverfahrens gegen den ehemaligen Arbeitsgeber der BF wegen Ausbeutung und der Verurteilung der BF wegen Verleumdung ausging. So begründete die belangte Behörde auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit damit, dass die BF sich einen Aufenthaltstitel erschlichen habe, diese Feststellung beruht aber nicht auf den Tatsachen, weil die Verurteilung wegen Verleumdung in keinem Zusammenhang mit dem erteilten Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Menschenhandel) steht. Insgesamt geht das erkennende Gericht von einem in Zukunft straffreien Verhalten der BF aus. Die Feststellung, dass die Behörde die Aufenthaltsbeendigung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG stützt, gründet sich aus dem gegenständlichen Bescheid, indem die Behörde im Spruch den § 52 Abs. 4 FPG bezeichnet und in der rechtlichen Beurteilung die Tatbestandsvoraussetzung des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gegeben beurteilt und daher eine Rückkehrentscheidung erlässt.Die Feststellung, dass die Behörde die Aufenthaltsbeendigung auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG stützt, gründet sich aus dem gegenständlichen Bescheid, indem die Behörde im Spruch den Paragraph 52, Absatz 4, FPG bezeichnet und in der rechtlichen Beurteilung die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gegeben beurteilt und daher eine Rückkehrentscheidung erlässt. 2.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: § 52 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird. „Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 52 Abs. 4 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. § 11 Abs. 1 und 2 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG lautet: 1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. § 11 Abs. 4 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 4, NAG lautet:
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid vom 19.02.2021 auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG und führt aus, dass im gegenständlichen Fall auf Grund des schwerwiegenden Unrechtgehaltes der Straftat der BF und der damit verbundenen strafrechtlichen Verurteilung erfülle die BF nicht die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel und eine Verlängerung des Aufenthaltstitels widerstreitet zweifelsfrei dem öffentlichen Interesse. Aufgrund des Unrechtsgehaltes der Straftat überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid vom 19.02.2021 auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG und führt aus, dass im gegenständlichen Fall auf Grund des schwerwiegenden Unrechtgehaltes der Straftat der BF und der damit verbundenen strafrechtlichen Verurteilung erfülle die BF nicht die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel und eine Verlängerung des Aufenthaltstitels widerstreitet zweifelsfrei dem öffentlichen Interesse. Aufgrund des Unrechtsgehaltes der Straftat überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Der Inhalt des § 52 Abs. 3 FPG findet sich auch in § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG wieder. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Der Inhalt des Paragraph 52, Absatz 3, FPG findet sich auch in Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des FNG wieder. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.""
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Dabei ist die belangte Behörde jedoch nicht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des gegenständlichen Bescheides in einem Verlängerungsverfahren befindet, sondern wie die Behörde selbst auch feststellte, das Verlängerungsverfahren bereits positiv entschieden wurde und daher die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufgrund des Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
G aufhältig war. Die BF legte dem Gericht die Aufenthaltsberechtigungskarte „Besonderer Schutz“ (Nr. XXXX , gültig von 03.06.2020 bis 03.06.2021) vor. Am 02.06.2021 stellte die BF einen weiteren Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“. Der gegenständliche Bescheid wurde am 19.02.2021 (zugestellt 26.02.2021) erlassen und hatte die BF daher eine Aufenthaltsberechtigung.Dabei ist die belangte Behörde jedoch nicht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des gegenständlichen Bescheides in einem Verlängerungsverfahren befindet, sondern wie die Behörde selbst auch feststellte, das Verlängerungsverfahren bereits positiv entschieden wurde und daher die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufgrund des Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG aufhältig war. Die BF legte dem Gericht die Aufenthaltsberechtigungskarte „Besonderer Schutz“ (Nr. römisch 40 , gültig von 03.06.2020 bis 03.06.2021) vor. Am 02.06.2021 stellte die BF einen weiteren Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“. Der gegenständliche Bescheid wurde am 19.02.2021 (zugestellt 26.02.2021) erlassen und hatte die BF daher eine Aufenthaltsberechtigung.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer indonesischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer indonesischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Anwendung des § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG war daher nicht rechtens. Einerseits stützt sich die genannte Bestimmung auf die Verlängerung eines weiteren Aufenthaltstitels, welche gerade nicht Gegenstand des Verfahrens war, da diese schon positiv entschieden war. Andererseits ist die Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ausschließlich auf Verlängerungsverfahren nach den NAG zugeschnitten, wird doch nur auf die Versagungsgründe nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG, nicht aber auch auf jene nach § 60 AsylG 2005 verwiesen, die für Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 allein maßgeblich sind (vgl VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200). Dies auch dadurch, da § 52 Abs. 4 Z 4 FPG auch im Zusammenhang mit § 25 NAG zu sehen ist: Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat die Niederlassungsbehörde dann, wenn in einem Verlängerungsverfahren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG fehlen, das BFA zu verständigen; während eines (dann vom BFA nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG einzuleitenden) Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Entscheidungsfrist gehemmt; erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag
2 NAG formlos einzustellen, im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung ist es auf Antrag des Fremden fortzusetzen; ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Niederlassungsbehörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen. § 25 NAG trägt damit dem Umstand Rechnung, dass über den Verlängerungsantrag nach dem NAG und über die Aufenthaltsbeendigung zwei verschiedene Behörden - einerseits die Niederlassungsbehörde (
1 NAG der Landeshauptmann oder die von diesem betraute Bezirksverwaltungsbehörde) und andererseits das BFA - zu entscheiden haben.Die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG war daher nicht rechtens. Einerseits stützt sich die genannte Bestimmung auf die Verlängerung eines weiteren Aufenthaltstitels, welche gerade nicht Gegenstand des Verfahrens war, da diese schon positiv entschieden war. Andererseits ist die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ausschließlich auf Verlängerungsverfahren nach den NAG zugeschnitten, wird doch nur auf die Versagungsgründe nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG, nicht aber auch auf jene nach Paragraph 60, AsylG 2005 verwiesen, die für Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 allein maßgeblich sind vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200). Dies auch dadurch, da Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG auch im Zusammenhang mit Paragraph 25, NAG zu sehen ist: Nach Absatz eins, dieser Bestimmung hat die Niederlassungsbehörde dann, wenn in einem Verlängerungsverfahren Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG fehlen, das BFA zu verständigen; während eines (dann vom BFA nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG einzuleitenden) Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Entscheidungsfrist gehemmt; erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag
Paragraph 25, Absatz 2, NAG formlos einzustellen, im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung ist es auf Antrag des Fremden fortzusetzen; ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Niederlassungsbehörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen. Paragraph 25, NAG trägt damit dem Umstand Rechnung, dass über den Verlängerungsantrag nach dem NAG und über die Aufenthaltsbeendigung zwei verschiedene Behörden - einerseits die Niederlassungsbehörde (
Paragraph 3, Absatz eins, NAG der Landeshauptmann oder die von diesem betraute Bezirksverwaltungsbehörde) und andererseits das BFA - zu entscheiden haben. Das ist im Fall eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 anders, weil das BFA auch für dessen Erteilung und Verlängerung zuständig ist und daher eine gemeinsame Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Aufenthaltsbeendigung möglich ist. Eine solche gemeinsame Entscheidung sieht § 52 Abs. 3 FPG (in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AsylG 2005) vor (vgl. dazu auch schon das hg. Erkenntnis vom
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auf (nur bei Aufenthaltstiteln nach § 57 AsylG 2005 mögliche) Verlängerungsanträge wird zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen, es handelt sich dabei aber um Unterfälle von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Erlassung der Rückkehrentscheidung "unter einem" (wobei allerdings über den Verlängerungsantrag vorrangig zu entscheiden ist - vgl. in diesem Sinn schon das hg. Erkenntnis vom
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auf (nur bei Aufenthaltstiteln nach Paragraph 57, AsylG 2005 mögliche) Verlängerungsanträge wird zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen, es handelt sich dabei aber um Unterfälle von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Erlassung der Rückkehrentscheidung "unter einem" (wobei allerdings über den Verlängerungsantrag vorrangig zu entscheiden ist - vergleiche in diesem Sinn schon das hg. Erkenntnis vom
4 Z 4 FPG erlassen dürfen, sondern über den Verlängerungsantrag des Revisionswerbers absprechen müssen und erst im Fall einer negativen Entscheidung unter einem eine Rückkehrentscheidung
G 2005) erlassen dürfen. Die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Aussprüchen ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben gewesen.Das BFA hätte also nicht eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG erlassen dürfen, sondern über den Verlängerungsantrag des Revisionswerbers absprechen müssen und erst im Fall einer negativen Entscheidung unter einem eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (bzw. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005) erlassen dürfen. Die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Aussprüchen ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben gewesen. Aber auch ein Versagungsgrund
G 2005 aufgrund der Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG oder Z 1a nachträglich ein Versagungsgrund bekannt geworden ist, der die Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre, konnte seitens des Verwaltungsgerichts nicht festgestellt werden.Aber auch ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 aufgrund der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG oder Ziffer eins a, nachträglich ein Versagungsgrund bekannt geworden ist, der die Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre, konnte seitens des Verwaltungsgerichts nicht festgestellt werden. § 60.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
Z. 1 der genannten Bestimmung (u.a.), wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Die BF ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt.Bei dem Einreiseverbot legte die belangte Behörde im Ergebnis zugrunde, das strafrechtliche Fehlverhalten der Beschwerdeführerin rechtfertige (sogar) die Annahme, der weitere Aufenthalt stelle im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Als bestimmte, diese Gefährdungsannahme rechtfertigende Tatsache gilt
Ziffer eins, der genannten Bestimmung (u.a.), wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Die BF ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt. Auch wenn die Verwirklichung der genannten Tatbestände das Vorliegen der angesprochenen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. auch dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 10, mwN; siehe aus der letzten Zeit etwa noch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 9, und allgemein VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, Rn. 19, jeweils mwN). Auch wenn die Verwirklichung der genannten Tatbestände das Vorliegen der angesprochenen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche auch dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 10, mwN; siehe aus der letzten Zeit etwa noch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 9, und allgemein VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, Rn. 19, jeweils mwN). Die belangte Behörde stellte das der Beschwerdeführerin zur Last liegende und den Grund für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes bildende Fehlverhalten fest, wobei sie sich darauf bezog, dass die BF wissentlich falsche Angaben vor den Behörden gemacht habe, um einen Aufenthalt in Österreich zu erwerben. Eine derartige "Kurzdarstellung" reicht allerdings nach der angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose aus (vgl. dazu auch noch VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0234, Rn. 12, mwN), und zwar weder in Bezug auf die Rückkehrentscheidung noch auf das Einreiseverbot. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen Straftaten und deren Begleitumständen erforderlich gewesen. So hat sich das Fehlverhalten der BF gegenüber ihrem Ex-Freund bezogen und nicht gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber, wodurch die BF nunmehr durch falsche Angaben ihren Aufenthalt erworben hat, und daher nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten wäre, kann seitens des Verwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden. Auch der Ausspruch der Strafe als bedingte Strafe zeigt dem Verwaltungsgericht, dass auch das Strafgericht nicht davon ausging, dass es notwendig war, der BF eine unbedingte Haftstrafe zu erteilen umso einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenzuwirken. Aber auch der persönliche Eindruck, ihrer Unbescholtenheit bis zur Verurteilung und der Unbescholtenheit nach der Verurteilung bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides zeigt dem Verwaltungsgericht, dass von keiner Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung aufgrund eines weiteren Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet auszugehen ist bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegeben war. Die belangte Behörde stellte das der Beschwerdeführerin zur Last liegende und den Grund für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes bildende Fehlverhalten fest, wobei sie sich darauf bezog, dass die BF wissentlich falsche Angaben vor den Behörden gemacht habe, um einen Aufenthalt in Österreich zu erwerben. Eine derartige "Kurzdarstellung" reicht allerdings nach der angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose aus vergleiche dazu auch noch VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0234, Rn. 12, mwN), und zwar weder in Bezug auf die Rückkehrentscheidung noch auf das Einreiseverbot. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen Straftaten und deren Begleitumständen erforderlich gewesen. So hat sich das Fehlverhalten der BF gegenüber ihrem Ex-Freund bezogen und nicht gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber, wodurch die BF nunmehr durch falsche Angaben ihren Aufenthalt erworben hat, und daher nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten wäre, kann seitens des Verwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden. Auch der Ausspruch der Strafe als bedingte Strafe zeigt dem Verwaltungsgericht, dass auch das Strafgericht nicht davon ausging, dass es notwendig war, der BF eine unbedingte Haftstrafe zu erteilen umso einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenzuwirken. Aber auch der persönliche Eindruck, ihrer Unbescholtenheit bis zur Verurteilung und der Unbescholtenheit nach der Verurteilung bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides zeigt dem Verwaltungsgericht, dass von keiner Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung aufgrund eines weiteren Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet auszugehen ist bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegeben war. Darüber hinaus ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. neuerlich VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 11).Darüber hinaus ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche neuerlich VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 11). Dass nähere Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin begangene Straftat unterblieben sind, steht somit nicht nur einer tauglichen Gefährdungsprognose entgegen, sondern macht auch die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im Ergebnis nicht nachvollziehbar, bleibt doch offen, in welchem Ausmaß öffentliche Interessen dem - schon aufgrund ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich in der Dauer von fast 8 Jahren und ihrer auch vom BVwG festgestellten, zumindest ansatzweisen Integration am österreichischen Arbeitsmarkt - doch auch privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Inland entgegenstehen. So hat die BF nunmehr Freunde im Bundesgebiet gewonnen, war berufstätig, versucht weiterhin eine Arbeit zu finden, lernte Deutsch und besuchte kulturelle Veranstaltungen. Der Kontakt in ihrer Heimat ist gegeben, jedoch nur mehr lose durch einzelne Gespräche, sodass auch unter Berücksichtigung der sozialen und familiären Kontakte im Heimatland, des öffentlichen Interesses und der Möglichkeit der Wiederansiedelung ohne in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, nicht das private Interesse der BF am Verbleib in Österreich überwiegt.Dass nähere Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin begangene Straftat unterblieben sind, steht somit nicht nur einer tauglichen Gefährdungsprognose entgegen, sondern macht auch die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG im Ergebnis nicht nachvollziehbar, bleibt doch offen, in welchem Ausmaß öffentliche Interessen dem - schon aufgrund ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich in der Dauer von fast 8 Jahren und ihrer auch vom BVwG festgestellten, zumindest ansatzweisen Integration am österreichischen Arbeitsmarkt - doch auch privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Inland entgegenstehen. So hat die BF nunmehr Freunde im Bundesgebiet gewonnen, war berufstätig, versucht weiterhin eine Arbeit zu finden, lernte Deutsch und besuchte kulturelle Veranstaltungen. Der Kontakt in ihrer Heimat ist gegeben, jedoch nur mehr lose durch einzelne Gespräche, sodass auch unter Berücksichtigung der sozialen und familiären Kontakte im Heimatland, des öffentlichen Interesses und der Möglichkeit der Wiederansiedelung ohne in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, nicht das private Interesse der BF am Verbleib in Österreich überwiegt. Der Spruchpunkt I. war daher ersatzlos zu beheben.Der Spruchpunkt römisch eins. war daher ersatzlos zu beheben. Da die Spruchpunkte II. bis IV. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, sind diese ebenfalls ersatzlos zu beheben.Da die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, sind diese ebenfalls ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen II.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.