4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der BF1 und die BF2 haben vor der amtlichen Kanzlei zur Eintragung von Trauungen, Nr. 242, Sprengel XXXX , Iran, am XXXX 2013 die Ehe geschlossen (Heiratsurkunde erliegend in 2242884-1). Der Ehe entstammt die am XXXX geborene mj. XXXX (Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom 12.
Österreich. Der BF1 und die BF2 reisten mit Visum D mittels Direktflug Teheran – Wien am römisch 40 2015 mit gültigen iranischen Reisepapieren
Österreich. Der BF1 beantragte am 21.12.2016 vor der PI Traiskirchen internationalen Schutz mit der Begründung, er sei in Österreich mit christlicher Religion in Kontakt gekommen. Er habe sich dafür sehr interessiert und sei vor ca. eineinhalb Monaten konvertiert. Er gehe seitdem regelmäßig in die Kirche. Deshalb könne er nicht mehr in den Iran zurück. Außerdem wolle er hier weiter studieren und habe Deutschkurse besucht. Der BF1 verfügte zunächst über befristete Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft mit Studierenden“, zuletzt befristet bis 07.07.
dem NAG abgewiesen wurde, weil die BF2 den erforderlichen Studienerfolg von acht Semesterstunden oder 16 ECTS nicht erbracht hatte. In der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 19.08.2019 führte sie aus, seit dem 02.05.2019 sei sie Christin. Sie gehe schon knapp drei Jahre in die Kirche, ihr Glaube sei mit einem Traum vor knapp zwei Monaten vollkommen und vollständig geworden. Sie sei am 21.06.2019 in der Kirche XXXX getauft worden.In der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 19.08.2019 führte sie aus, seit dem 02.05.2019 sei sie Christin. Sie gehe schon knapp drei Jahre in die Kirche, ihr Glaube sei mit einem Traum vor knapp zwei Monaten vollkommen und vollständig geworden. Sie sei am 21.06.2019 in der Kirche römisch 40 getauft worden. Auch die BF2 legte Unterlagen und Fotos vor. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und eine Ausreisefrist gesetzt. Die belangte Behörde hielt auch die Konversion der BF2 für nicht glaubwürdig. Die belangte Behörde legte die Beschwerde einlangend beim BVwG am 27.09.2019 vor. Betreffend die BF3 erfolgte am 15.03.2021 eine „Anzeige auf internationalen Schutz von einem in Österreich
geborenen Kind“ gem. § 17a AsylG. Betreffend die BF3 erfolgte am 15.03.2021 eine „Anzeige auf internationalen Schutz von einem in Österreich
geborenen Kind“ gem. Paragraph 17 a, AsylG. Auch diesbezüglich wurde bescheidmäßig entschieden wie betreffend die BF1 und BF
der Einreise in Österreich am XXXX 2015 planten beide, in Österreich die Sprache zu erlernen und einschlägige Studien aufzunehmen bzw. fortzusetzen.
der Einreise in Österreich am römisch 40 2015 planten beide, in Österreich die Sprache zu erlernen und einschlägige Studien aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Der BF1 erlangte im November 2016 über eine XXXX missionierung Kontakt zur Kirche XXXX und wurde
kurzer Taufvorbereitung am 22.01.2017 getauft. Er erlangte in weiterer Folge die Stufen des XXXX und XXXX XXXX und ist seit der Taufe aktives Mitglied der internationalen Gemeinde der Kirche XXXX , nunmehr in der XXXX . Er beteiligt sich helfend an der XXXX mission und bei Gottesdiensten sowie beim Reinigungsdienst. Der BF1 erlangte im November 2016 über eine römisch 40 missionierung Kontakt zur Kirche römisch 40 und wurde
kurzer Taufvorbereitung am 22.01.2017 getauft. Er erlangte in weiterer Folge die Stufen des römisch 40 und römisch 40 römisch 40 und ist seit der Taufe aktives Mitglied der internationalen Gemeinde der Kirche römisch 40 , nunmehr in der römisch 40 . Er beteiligt sich helfend an der römisch 40 mission und bei Gottesdiensten sowie beim Reinigungsdienst. Es ist glaubhaft, dass der BF1 mittlerweile soweit den christlichen Glauben angenommen hat, dass er auch im Fall geänderter Verhältnisse, wie einer Rückkehr in den Iran, das Bedürfnis hätte, diesen innerlich und äußerlich auszuleben. Der BF1 lebt mit der BF2 und dem gemeinsamen Kind in einer Mietwohnung. Er war im Wintersemester 2021/2022 ordentlicher Student des Masterstudiums XXXX der Universität XXXX und beabsichtigt dieses derzeit, aufgrund des Angebots einer gut dotierten Stelle als XXXX , nicht fortzusetzen. Für den Fall einer diesbezüglichen Arbeitsbewilligung schloss der BF1 einen Dienstvertrag mit XXXX AG vom 03.03.2022 zum alsbaldigen Arbeitsbeginn. Der BF1 lebt mit der BF2 und dem gemeinsamen Kind in einer Mietwohnung. Er war im Wintersemester 2021 aus 2022, ordentlicher Student des Masterstudiums römisch 40 der Universität römisch 40 und beabsichtigt dieses derzeit, aufgrund des Angebots einer gut dotierten Stelle als römisch 40 , nicht fortzusetzen. Für den Fall einer diesbezüglichen Arbeitsbewilligung schloss der BF1 einen Dienstvertrag mit römisch 40 AG vom 03.03.2022 zum alsbaldigen Arbeitsbeginn. Der BF1 ist derzeit in Grundversorgung und in Österreich unbescholten. Er hat Deutschkenntnisse auf Niveau C
vollziehbar. Allerdings gelang es im Verlauf der Verhandlung auch ihr, ein nicht unbeträchtliches Glaubenswissen zu vermitteln. Auch die genannte religiöse Motivlage erschien
vollziehbar. Auch betreffend die BF2 stehen deren äußere Lebensumstände in keinem Widerspruch zur behaupteten Konversion. Rechtlich folgt: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive
fluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive
fluchtgründe). Gemäß Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive
fluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive
fluchtgründe). Gemäß Abs. 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde. Gemäß Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund.
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Sd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.
Sd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: ● Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, ● gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, ● unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ● Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ● Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 fallen und Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und ● Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
den alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz 1 b, RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das „Forum Internum“ zu beschränken, somit seinen Glauben heimlich auszuüben. Diesem muss die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein („Forum Externum“).
Ansicht des VfGH erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muß sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (zB. VfGH 27.02.2018, E 2958/2017).
Ansicht des VfGH erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muß sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (zB. VfGH 27.02.2018, E 2958 aus 2017,). Der VwGH hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB. Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses,
dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zu behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von – allfälligen – Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN). Für den Fall der BF bedeutet dies Folgendes: Durch die Taufen durch eine in Österreich anerkannte Kirche ist im Sinne der Rechtsprechung des VfGH aufgrund dieser äußeren Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich. Die belangte Behörde hat sich an der Verhandlung nicht beteiligt. Es sind im Rahmen des ausführlichen Beweisverfahrens keine Gründe hervorgekommen, die eine derartige innere Überzeugung des Glaubenswechsels unwahrscheinlich machen. Dem BF1 und der BF2 kommt daher originär Asyl im Sinne eines
fluchtgrundes zu, der BF3 abgeleitet gem. § 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG. Dem BF1 und der BF2 kommt daher originär Asyl im Sinne eines
fluchtgrundes zu, der BF3 abgeleitet gem. Paragraph 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung Einzelfallumstände zu beurteilen waren. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2203761.1.00
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