RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW274 2249053-1 SpruchW274 2249053-1/2E, W274 2249053-1/2E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , XXXX , vom 15.06.2021 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 19.05.2021, GZ. D124.2115, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, hier wegen Verfahrenshilfe, den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , römisch 40 , vom 15.06.2021 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 19.05.2021, GZ. D124.2115, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, hier wegen Verfahrenshilfe, den BESCHLUSS: Der Antrag wird abgewiesen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Zugrunde liegt ein am 20.02.2020 bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangtes Schreiben des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), mit dem dieser die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch die Landespolizeidirektion Wien (sie sei seinem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen) beantragt. Zugrunde liegt ein am 20.02.2020 bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangtes Schreiben des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), mit dem dieser die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch die Landespolizeidirektion Wien (sie sei seinem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen) beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2020 wurde das Verfahren zunächst bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zu 16 P 203/19v anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt, wobei begründend festgehalten wurde, mit Schreiben vom 24.01.2020 sei seitens des BG XXXX mitgeteilt worden, dass bei diesem Gericht ein Verfahren zur Prüfung der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF anhängig sei und mit längerer Erledigungsfrist zu rechnen sei. Die Frage der Prozessfähigkeit des BF stelle eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2020 wurde das Verfahren zunächst bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zu 16 P 203/19v anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt, wobei begründend festgehalten wurde, mit Schreiben vom 24.01.2020 sei seitens des BG römisch 40 mitgeteilt worden, dass bei diesem Gericht ein Verfahren zur Prüfung der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF anhängig sei und mit längerer Erledigungsfrist zu rechnen sei. Die Frage der Prozessfähigkeit des BF stelle eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Mit Bescheid vom 19.05.2021 (auf diesen bezieht sich der hier gegenständliche Verfahrenshilfeantrag) wurde der Aussetzungsbescheid vom 06.03.2020 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt und begründend ausgeführt, mit Mitteilung vom 28.04.2021 habe das BG XXXX mitgeteilt, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den BF mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 eingestellt worden sei, sodass die Voraussetzungen nach § 38 AVG nicht mehr vorlägen. Mit Bescheid vom 19.05.2021 (auf diesen bezieht sich der hier gegenständliche Verfahrenshilfeantrag) wurde der Aussetzungsbescheid vom 06.03.2020 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt und begründend ausgeführt, mit Mitteilung vom 28.04.2021 habe das BG römisch 40 mitgeteilt, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den BF mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 eingestellt worden sei, sodass die Voraussetzungen nach Paragraph 38, AVG nicht mehr vorlägen. Am 16.06.2021 langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis vom 15.06.2021 ein, wobei zu den Feldern „Behörde, Datum der Entscheidung, Geschäftszahl, Zustelldatum und weitere Ausführungen“ jeweils auf eine beigelegte Beilage W verwiesen wird. Aus dieser ergibt sich, dass der BF offensichtlich Verfahrenshilfeanträge betreffend eine Vielzahl von Verfahren vor der Datenschutzbehörde erheben wollte bzw. erhoben hat. Darunter befindet sich auch die Geschäftszahl D124.2115 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung vom 19.05.2021, zugestellt am 27.05.2021. Zu dieser GZ wird zusammengefasst ausgeführt, nach den Ausführungen der betroffenen Behörde verfüge diese mit dem fraglichen Bescheid, datiert mit 06.03.2020, eine Verfahrensaussetzung zu einem zur Zahl 16 P 203/19v anhängigen Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters. In einer offenbar alle dort genannten Verfahren umfassenden Begründung führt der BF aus, die belangte Behörde gehe inhaltlich nicht auf den OGH-Beschluss 1 Ob 20/21d ein, es wäre der betroffenen Behörde bekannt, dass das Verfahren 16 P 203/19v ohne der vom Gesetz verlangten Tatbestandsmäßigkeit der begründeten und konkreten Anhaltspunkte wohl rechtswidrig in Gang gebracht und von August 2019 bis Anfang Mai 2021 jahrelang ausgerichtet worden sei. Der BF dürfe besorgen, dass die Errichtung von datenbehördlichen Rechtsakten auf Basis einer rechtswidrigen „Pflegschafts- und Sachwalterschaftssache“ keiner Rechtskraft erlangen könne, zum einen nicht zu Verfahrensvoraussetzungen und zum anderen auch nicht bei den Aufhebungen oder Aussetzungsbescheiden, die nach der gegebenen Möglichkeit eines gewissenhaften und sorgfältigen Ermittlungsverfahrens auch durch seine Anhörung wesentlich eher erfolgen hätten können. Weil der BF glaube, dass der fragliche Aufhebungsbescheid zum Aussetzungsbescheid unrichtig sei, dürfe dieser Verfahrenshilfe für das Rechtsmittelverfahren beantragen. Die Behörde leide gegenüber dem BF an einem grundsätzlichen Fehlverständnis, denn seine Datenrechte beträfen nicht seine natürliche sondern seine physische Person. Nach Durchführung eines weiteren Verfahrens wies die belangte Behörde die dem Verfahren zugrundeliegende Beschwerde mit Bescheid vom 19.11.2021 als unbegründet zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, die dem Verfahren zugrundeliegenden Schreiben seien nach dem objektiven Empfängerhorizont als Antrag im Sinne des „Auskunftsbegehrensgesetzes“ sowie andererseits als Antrag auf Akteneinsicht, nicht aber als Anträge im Sinne der DSGVO zu werten. Da die bezeichneten Schreiben nicht als Auskunftsersuchen oder Antrag im Sinne der DSGVO bzw. des DSG zu werten gewesen seien und der BF somit keinen solchen Antrag an die Beschwerdegegnerin gestellt habe, könne der BF von der Beschwerdegegnerin auch nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sein, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschwerde bei der belangten Behörde nicht vorgelegen seien. Die belangte Behörde legte den Verfahrenshilfeantrag mit Schreiben vom 06.12.2021 samt dem elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht mit der Bemerkung vor, zwischenzeitlich sei bereits die verfahrenseinleitende Beschwerde mit Bescheid vom 19.11.2021 erledigt worden. Dagegen habe der BF noch keine Bescheidbeschwerde erhoben. Die Voraussetzungen zur Verfahrenshilfe bestehen nicht: Mit Beschluss 1 Ob 20/21d vom 02.03.2021 gab der oberste Gerichtshof dem ao. Revisionsrekurs des BF gegen den Beschluss des LG XXXX vom 14.12.2020 Folge, behob die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos und stellte das (Erwachsenenschutz-) Verfahren ein. Begründend führte der OGH aus, weder der den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde gelegte Sachverhalt noch der sonstige Akteninhalt lasse jenes Mindestmaß an Tatsachensubstrat erkennen, aus dem sich konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Gefahr einer solchen Selbstschädigung ergäben. Alleine aus den vom BF (zugegebenermaßen fragwürdigen) Rechtsschutzbegehren ergäben sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch keine begründeten und konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder gleichwertigen Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit. Mit Beschluss 1 Ob 20/21d vom 02.03.2021 gab der oberste Gerichtshof dem ao. Revisionsrekurs des BF gegen den Beschluss des LG römisch 40 vom 14.12.2020 Folge, behob die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos und stellte das (Erwachsenenschutz-) Verfahren ein. Begründend führte der OGH aus, weder der den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde gelegte Sachverhalt noch der sonstige Akteninhalt lasse jenes Mindestmaß an Tatsachensubstrat erkennen, aus dem sich konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Gefahr einer solchen Selbstschädigung ergäben. Alleine aus den vom BF (zugegebenermaßen fragwürdigen) Rechtsschutzbegehren ergäben sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch keine begründeten und konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder gleichwertigen Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit. Gemäß § 8a VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Paragraph 8 a, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. Eine solche Mutwilligkeit muss überdies offenbar sein, das bedeutet, dass sie von Vornherein (ohne weitere Ermittlungen) für das VwG ersichtlich ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 8a K16). Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. Eine solche Mutwilligkeit muss überdies offenbar sein, das bedeutet, dass sie von Vornherein (ohne weitere Ermittlungen) für das VwG ersichtlich ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 8 a, K16). Gemäß § 38 AVG ist die Behörde - sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen - berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilungen ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Die Aussetzung des Verfahrens ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid und hemmt den Lauf der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Entscheidungsfrist. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde - sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen - berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilungen ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Die Aussetzung des Verfahrens ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid und hemmt den Lauf der im Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierten Entscheidungsfrist. Daraus folgt: Im zugrundeliegenden Verfahren hat die belangte Behörde das Verfahren zunächst -unbekämpft durch den BF - mit Bescheid vom 06.03.2020 „bis zur Entscheidung über das beim BG XXXX zur Zahl 16 P 203/19v anhängige Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt. Der BF möchte nunmehr im Wege der Verfahrenshilfe jenen Bescheid bekämpfen, mit dem der Aussetzungsbescheid aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt wurde. Seine Beschwer sieht der BF nach der oben dargestellten Begründung – soweit verständlich - zusammengefasst darin, dass er meint, dass bereits das Pflegschaftsverfahren zu Unrecht in Gang gesetzt worden sei und darauf gründende Behördenentscheidungen, seien es Verfahrensaussetzungen bzw. deren Aufhebungen, sohin keine Rechtskraft erlangen könnten. Im zugrundeliegenden Verfahren hat die belangte Behörde das Verfahren zunächst -unbekämpft durch den BF - mit Bescheid vom 06.03.2020 „bis zur Entscheidung über das beim BG römisch 40 zur Zahl 16 P 203/19v anhängige Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt. Der BF möchte nunmehr im Wege der Verfahrenshilfe jenen Bescheid bekämpfen, mit dem der Aussetzungsbescheid aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt wurde. Seine Beschwer sieht der BF nach der oben dargestellten Begründung – soweit verständlich - zusammengefasst darin, dass er meint, dass bereits das Pflegschaftsverfahren zu Unrecht in Gang gesetzt worden sei und darauf gründende Behördenentscheidungen, seien es Verfahrensaussetzungen bzw. deren Aufhebungen, sohin keine Rechtskraft erlangen könnten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die normative Wirkung eines Aussetzungsbescheides weg, wenn das betreffende Verfahren beendet und daher nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, § 38, Rz 48 mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die normative Wirkung eines Aussetzungsbescheides weg, wenn das betreffende Verfahren beendet und daher nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 38,, Rz 48 mwN). Unabhängig davon, ob man dem gegenständlichen Bescheid vom 19.05.2021 nun insoferne konstitutive oder nur deklarative Wirkung zumisst, wurde die Behörde jedenfalls mit dem Mangelbehebungsauftrag vom 13.09.2021 weiter tätig, sodass eine Verfahrensfortsetzung vorliegt. Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde einen Fortsetzungswillen durch den Bescheid vom 19.05.2021 bekundete, erwuchs dem BF keinerlei Rechtsnachteil. Selbst eine Aufhebung des bekämpften Bescheides könnte keine Rechtswirkung auf den vom BF unbekämpften Aussetzungsbescheid vom 06.03.2020 entfalten. Der BF, der bei diesem Gericht eine Vielzahl von Beschwerden bzw. Verfahrenshilfeanträgen anhängig machte, von denen in der Abteilung W274 mehrere Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurden, führt keinerlei Umstände ins Treffen, die einen Zweck seiner gewünschten Vorgangsweise erkennen lassen. Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung eines derartigen Verfahrenshilfeverfahrens zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde absehen, weil sie - selbst vom Zeitpunkt des Verfahrenshilfeantrags aus betrachtet - keine Verbesserung der Rechts- und Verfahrenslage des BF bewirken hätte können, zumal ohnehin der Fortsetzungswille der belangten Behörde ersichtlich war. Der Verfahrenshilfeantrag war daher aufgrund offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Einzelfallcharakter der Entscheidung vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2249053.1.00
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