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{'item': 'W280 2234089-1'}

Obsah (21)§ 53Art. 133§ 55§ 18§ 28§ 14§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 57§ 10§ 52§ 46§ 61§ 66§ 67Art. 8Art. 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW280 2234089-1 Spruch, W280 2234089-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Zif. 7 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird. A) Der Beschwerde wird in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung insoweit stattgegeben, als die Befristung des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif. 7 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am XXXX .05.2020 im Rahmen einer Kontrolle durch Beamte der Finanzpolizei in XXXX / XXXX bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am römisch 40 .05.2020 im Rahmen einer Kontrolle durch Beamte der Finanzpolizei in römisch 40 / römisch 40 bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten. Nach erfolgter Festnahme wurde der BF am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und dieser von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.05.2020, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zif 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Zif 7 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.05.2020, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Zif 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif 7 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF als Drittstaatsangehöriger in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, den erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalt überschritten und sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA wurde fristgerecht am XXXX .06.2020 postalisch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA wurde fristgerecht am römisch 40 .06.2020 postalisch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Der BF verwies - zusammengefasst - darin auf einen von ihm am XXXX 12.2017 bei der für ihn zuständigen Aufenthaltsbehörde gestellten Antrag auf Erteilung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aufgrund der Ehe seines Vaters mit einer rumänischen Staatsbürgerin, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt respektive einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit ausgegangen sei. Der BF werde von seinem Vater und seiner Stiefmutter, die sich auf die unionsrechtliche Freizügigkeit berufe, finanziell unterstützt, womit sich auch der BF auf die Freizügigkeitsrechte berufen könne und sich daher ex lege rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Als Angehöriger einer Unionsbürgerin sei – bei Vorliegen der Voraussetzungen – darüber hinaus nicht mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. mit einem Einreiseverbot vorzugehen, sondern mit Ausweisung und Aufenthaltsverbot. Bereist aus diesem Grund sei der Bescheid zu beheben. Das entsprechende Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei noch nicht beendet, sondern nach wie vor anhängig. Auch habe das BFA die Gewährung des Unterhalts durch den Vater und die Stiefmutter zur Gänze unberücksichtigt gelassen. Der BF verwies - zusammengefasst - darin auf einen von ihm am römisch 40 12.2017 bei der für ihn zuständigen Aufenthaltsbehörde gestellten Antrag auf Erteilung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aufgrund der Ehe seines Vaters mit einer rumänischen Staatsbürgerin, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt respektive einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit ausgegangen sei. Der BF werde von seinem Vater und seiner Stiefmutter, die sich auf die unionsrechtliche Freizügigkeit berufe, finanziell unterstützt, womit sich auch der BF auf die Freizügigkeitsrechte berufen könne und sich daher ex lege rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Als Angehöriger einer Unionsbürgerin sei – bei Vorliegen der Voraussetzungen – darüber hinaus nicht mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. mit einem Einreiseverbot vorzugehen, sondern mit Ausweisung und Aufenthaltsverbot. Bereist aus diesem Grund sei der Bescheid zu beheben. Das entsprechende Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei noch nicht beendet, sondern nach wie vor anhängig. Auch habe das BFA die Gewährung des Unterhalts durch den Vater und die Stiefmutter zur Gänze unberücksichtigt gelassen. Nach Darlegung dieser Beschwerdegründe beantragte der BF, dass das BVwG in der Sache selbst entscheide und den bekämpften Bescheid behebe in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufhebe und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweise. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde nicht begehrt.Nach Darlegung dieser Beschwerdegründe beantragte der BF, dass das BVwG in der Sache selbst entscheide und den bekämpften Bescheid behebe in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufhebe und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweise. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde nicht begehrt. Das BFA ersuchte hierauf die zuständige Aufenthaltsbehörde per E-Mail um Auskunft darüber, ob die in der Beschwerde behauptete Antragstellung auf Erteilung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu dem vom BF angegebenen Datum tatsächlich gegeben war bzw. sofern dieser Antrag gestellt worden sei, ob eine Erteilung wahrscheinlich erscheine. Des Weiteren wurde der BF vom BFA für XXXX 06.2020 zu Handen seines gewillkürten Vertreters zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen, worauf dieser dem BFA mitteilte, dass der BF infolge seiner vermutlichen Ausreise aus dem Bundesgebiet der Ladung nicht Folge leisten werde. Eine entsprechende Ausreisebestätigung werde nachgereicht. Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters wurde der Behörde weiters mitgeteilt, dass ein Nachweis über vorliegende Unterhaltszahlungen vom Vater oder der Stiefmutter gegenüber dem BF nicht vorliegen würden und Letztere zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Des Weiteren wurde der BF vom BFA für römisch 40 06.2020 zu Handen seines gewillkürten Vertreters zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen, worauf dieser dem BFA mitteilte, dass der BF infolge seiner vermutlichen Ausreise aus dem Bundesgebiet der Ladung nicht Folge leisten werde. Eine entsprechende Ausreisebestätigung werde nachgereicht. Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters wurde der Behörde weiters mitgeteilt, dass ein Nachweis über vorliegende Unterhaltszahlungen vom Vater oder der Stiefmutter gegenüber dem BF nicht vorliegen würden und Letztere zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Am XXXX .07.2020 wurde folglich seitens der österreichischen Auslandsvertretung in Serbien eine Bestätigung betreffend den BF, wonach dieser am XXXX .07.2020 bei der Vertretung seine Ausreise dokumentiert hat, an die belangte Behörde übermittelt.Am römisch 40 .07.2020 wurde folglich seitens der österreichischen Auslandsvertretung in Serbien eine Bestätigung betreffend den BF, wonach dieser am römisch 40 .07.2020 bei der Vertretung seine Ausreise dokumentiert hat, an die belangte Behörde übermittelt. Am XXXX .07.2020 erging sodann seitens des BFA eine Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am XXXX .07.2020, mit welcher die Beschwerde vom XXXX .06.2020

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen wurde. Das BFA begründete die neuerliche Abweisung im Wesentlichen damit, dass - nach Wiederholung der im vorausgegangenen Verfahren bereits herangezogenen Gründe - eine finanzielle Unterstützung des BF durch die Stiefmutter, wie dies argumentativ in der Beschwerde ins Treffen geführt worden ist, nicht vorliege. Der BF sei einer Ladung zur Erhebung dieses maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen und hätten sich keine Hinweise über etwaige Zahlungen oder sonstige finanzielle Unterstützungen des Vaters des BF respektive dessen Stiefmutter an diesen ergeben. Vielmehr ginge nach Auskunft des Rechtsvertreters die Stiefmutter im fraglichen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach. Am römisch 40 .07.2020 erging sodann seitens des BFA eine Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am römisch 40 .07.2020, mit welcher die Beschwerde vom römisch 40 .06.2020

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Das BFA begründete die neuerliche Abweisung im Wesentlichen damit, dass - nach Wiederholung der im vorausgegangenen Verfahren bereits herangezogenen Gründe - eine finanzielle Unterstützung des BF durch die Stiefmutter, wie dies argumentativ in der Beschwerde ins Treffen geführt worden ist, nicht vorliege. Der BF sei einer Ladung zur Erhebung dieses maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen und hätten sich keine Hinweise über etwaige Zahlungen oder sonstige finanzielle Unterstützungen des Vaters des BF respektive dessen Stiefmutter an diesen ergeben. Vielmehr ginge nach Auskunft des Rechtsvertreters die Stiefmutter im fraglichen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der fristgerechte Vorlageantrag des BF vom XXXX .08.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem BVwG vom BFA am XXXX .08.2020, eingelangt am XXXX .08.2020 vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der fristgerechte Vorlageantrag des BF vom römisch 40 .08.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem BVwG vom BFA am römisch 40 .08.2020, eingelangt am römisch 40 .08.2020 vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.1 Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum). Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Er spricht neben die serbische Sprache und weist nach eigenen Angaben lediglich sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache auf. In seinem Herkunftsstaat lebt neben seiner Großmutter, seine Schwester und seine leibliche Mutter in der Stadt XXXX , welches auch der Wohnort des BF vom Zeitpunkt seiner Geburt bis zu seiner Ausreise nach Österreich war und wo er nach wie vor über eine Wohnmöglichkeit verfügt. In seinem Herkunftsstaat lebt neben seiner Großmutter, seine Schwester und seine leibliche Mutter in der Stadt römisch 40 , welches auch der Wohnort des BF vom Zeitpunkt seiner Geburt bis zu seiner Ausreise nach Österreich war und wo er nach wie vor über eine Wohnmöglichkeit verfügt. Nach dem Besuch der Volks- und Hauptschule – eine berufliche Ausbildung hat der BF nicht abgeschlossen – sicherte sich der BF seinen Lebensunterhalt durch die Mitarbeit in der familieneigenen Landwirtschaft. Sein von der Mutter geschiedene Vater lebt mit dessen zweiten Frau, der Stiefmutter des BF und rumänischen Staatsangehörigen, abwechselnd in Wien und in der Ortschaft XXXX unweit von XXXX . Im Bundesgebiet verfügt der BF darüber hinaus über einen Cousin. Sein von der Mutter geschiedene Vater lebt mit dessen zweiten Frau, der Stiefmutter des BF und rumänischen Staatsangehörigen, abwechselnd in Wien und in der Ortschaft römisch 40 unweit von römisch 40 . Im Bundesgebiet verfügt der BF darüber hinaus über einen Cousin. Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente. In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten. 1.
  4. Der BF weist im Bundegebiet eine behördliche Nebenwohnsitzmeldung im Zeitraum XXXX .08.2015 bis XXXX .11.2015 sowie eine Hauptwohnsitzmeldung für den Zeitraum XXXX .12.2017 bis XXXX .08.2020 auf. Der BF hielt sich in diesen Zeiträumen lediglich tageweise in Serbien auf und reiste zuletzt im August 2019 in das Bundesgebiet ein. 1.
  5. Der BF weist im Bundegebiet eine behördliche Nebenwohnsitzmeldung im Zeitraum römisch 40 .08.2015 bis römisch 40 .11.2015 sowie eine Hauptwohnsitzmeldung für den Zeitraum römisch 40 .12.2017 bis römisch 40 .08.2020 auf. Der BF hielt sich in diesen Zeiträumen lediglich tageweise in Serbien auf und reiste zuletzt im August 2019 in das Bundesgebiet ein. 1.
  6. Am XXXX 12.2017 beantragte der BF beim Magistrat XXXX unter Berufung auf seine, zusammen mit seinem Vater in Österreich aufenthaltsberechtigte, Stiefmutter, die als rumänische Staatsbürgerin von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch macht, die Ausstellung einer Dokumentation desselben. Der BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung ca. 30 Jahre alt. Ein Nachweis, dass dem BF seitens seiner Stiefmutter bzw. seines Vaters der tatsächliche Unterhalt gewährt wird, wurde nicht erbracht. 1.
  7. Am römisch 40 12.2017 beantragte der BF beim Magistrat römisch 40 unter Berufung auf seine, zusammen mit seinem Vater in Österreich aufenthaltsberechtigte, Stiefmutter, die als rumänische Staatsbürgerin von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch macht, die Ausstellung einer Dokumentation desselben. Der BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung ca. 30 Jahre alt. Ein Nachweis, dass dem BF seitens seiner Stiefmutter bzw. seines Vaters der tatsächliche Unterhalt gewährt wird, wurde nicht erbracht. 1.
  8. Am XXXX .05.2020 wurde der BF von Beamten der Finanzpolizei bei einer Kontrolle in XXXX / XXXX bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit, sohin bei Reinigungsarbeiten, betreten. Der BF war weder zur Sozialversicherung angemeldet noch verfügte dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle über eine erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Dem BF war bewusst, dass er zur Ausübung einer Beschäftigung nicht berechtigt war.1.
  9. Am römisch 40 .05.2020 wurde der BF von Beamten der Finanzpolizei bei einer Kontrolle in römisch 40 / römisch 40 bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit, sohin bei Reinigungsarbeiten, betreten. Der BF war weder zur Sozialversicherung angemeldet noch verfügte dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle über eine erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Dem BF war bewusst, dass er zur Ausübung einer Beschäftigung nicht berechtigt war. 1.
  10. Der BF verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und hatte die erlaubte Aufenthaltsdauer zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet von 90 Tagen innerhalb einer Frist von 180 Tagen aufgrund der sichtvermerkfreien Einreise bei Weitem überschritten und war mittellos. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nicht rechtmäßig. 1.
  11. Die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet erfolgte sodann nachdem gegen diesen die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung erging zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, längstens jedoch am XXXX .07.
  12. 1.
  13. Die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet erfolgte sodann nachdem gegen diesen die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung erging zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, längstens jedoch am römisch 40 .07.
  14. 1.
  15. Der BF kam nach Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde der Ladung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nach und wurden auch seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung keine Bescheinigungen betreffend die tatsächliche Gewährung von Unterhalt durch seine Stiefmutter bzw. seinen Vater vorgelegt. Die Stiefmutter stand zuletzt im Zeitraum XXXX 11.2018 bis XXXX 04.2019 als geringfügig Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis. Zum Zeitpunkt der Kontrolle des BF stand diese in keinem Beschäftigungsverhältnis. 1.
  16. Der BF kam nach Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde der Ladung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nach und wurden auch seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung keine Bescheinigungen betreffend die tatsächliche Gewährung von Unterhalt durch seine Stiefmutter bzw. seinen Vater vorgelegt. Die Stiefmutter stand zuletzt im Zeitraum römisch 40 11.2018 bis römisch 40 04.2019 als geringfügig Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis. Zum Zeitpunkt der Kontrolle des BF stand diese in keinem Beschäftigungsverhältnis. 1.
  17. Der BF verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes. Der BF verfügte weder über eine Bankomatkarte noch eine Kreditkarte. Zum Zeitpunkt der Betretung bei der Schwarzarbeit verfügte der BF über Bargeld in der Höhe von EUR
  18. Eine Möglichkeit in Österreich legal an Geld zu kommen bestand nicht. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellte eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Die Feststellungen zur Identität des BF, dessen Staatszugehörigkeit, seines Familienstandes und der Sprachkenntnisse beruhen auf seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde, den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, sowie der im Verfahrensakt einliegenden Kopie seines Reisepasses. 2.
  21. Soweit Angaben zu seinen in Serbien bzw. in Österreich lebenden Verwandten und der Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Herkunftsstaates sowie zu seinem Gesundheitszustand getroffen werden, so gründen diese ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des BF in dessen niederschriftlichen Befragung. Die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf einer Abfrage der zum Strafregister gespeicherten, und für unbedenklich befundenen Daten. 2.
  22. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und dessen zwischenzeitigem Aufenthalt im Herkunftsstaat beruht auf einer Abfrage der zum Zentralen Melderegister gespeicherten Daten die mit den vom BF getätigten Angaben bei seiner niederschriftlichen Befragung durch die belangte Behörde korrelieren. 2.
  23. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Beantragung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes wurde seitens des BVwG der zuständige Verwaltungsakt vom Magistrat XXXX angefordert und in diesen Einsicht genommen. Aus diesem ist ersichtlich, dass weder seitens der Stiefmutter noch seitens des Vaters des BF jemals ein Nachweis über die tatsächliche Gewährung von Unterhalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Zif. 2 NAG erbracht wurde. 2.
  24. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Beantragung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes wurde seitens des BVwG der zuständige Verwaltungsakt vom Magistrat römisch 40 angefordert und in diesen Einsicht genommen. Aus diesem ist ersichtlich, dass weder seitens der Stiefmutter noch seitens des Vaters des BF jemals ein Nachweis über die tatsächliche Gewährung von Unterhalt im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 2 NAG erbracht wurde. 2.
  25. Dass der BF bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten wurde, dieser hierbei auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet war und diesem die Unrechtmäßigkeit der Erwerbstätigkeit bewusst war, beruht auf der im Vefahrensakt einliegenden Mitteilung der Finanzpolizei an die belangte Behörde, den entsprechenden Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung sowie den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dass der BF im fraglichen Zeitraum über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte gründet in der entsprechenden Abfrage des Zentralen Fremdenregisters sowie dem Umstand, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich eines Aufenthaltsrechtes für Angehörige von EWR-Bürgern das
  26. Lebensjahr weit überschritten hatte und eine Angehörigeneigenschaft von Verwandten des EWR Bürgers in gerader absteigender Linie iSd. § 52 Abs. 1 Zif 2 NAG nur bis zur Vollendung der genannten Altersgrenze besteht. Darüber hinaus besteht eine solche lediglich dann, sofern der EWR-Bürger dem Angehörigen tatsächlich Unterhalt gewährt. Aus der Ermangelung eines solchen Nachweises in Zusammenschau mit den entsprechenden Angaben des BF über die letztmalige Einreise in das Bundesgebiet und die diese Angaben bestätigenden Sichtvermerke im Reisepass resultiert sohin die getroffene Feststellung, dass der Aufenthalt des BF nicht rechtmäßig war. 2.
  27. Dass der BF bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten wurde, dieser hierbei auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet war und diesem die Unrechtmäßigkeit der Erwerbstätigkeit bewusst war, beruht auf der im Vefahrensakt einliegenden Mitteilung der Finanzpolizei an die belangte Behörde, den entsprechenden Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung sowie den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dass der BF im fraglichen Zeitraum über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte gründet in der entsprechenden Abfrage des Zentralen Fremdenregisters sowie dem Umstand, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich eines Aufenthaltsrechtes für Angehörige von EWR-Bürgern das
  28. Lebensjahr weit überschritten hatte und eine Angehörigeneigenschaft von Verwandten des EWR Bürgers in gerader absteigender Linie iSd. Paragraph 52, Absatz eins, Zif 2 NAG nur bis zur Vollendung der genannten Altersgrenze besteht. Darüber hinaus besteht eine solche lediglich dann, sofern der EWR-Bürger dem Angehörigen tatsächlich Unterhalt gewährt. Aus der Ermangelung eines solchen Nachweises in Zusammenschau mit den entsprechenden Angaben des BF über die letztmalige Einreise in das Bundesgebiet und die diese Angaben bestätigenden Sichtvermerke im Reisepass resultiert sohin die getroffene Feststellung, dass der Aufenthalt des BF nicht rechtmäßig war. 2.
  29. Die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet gründet in der entsprechenden Ausreisebestätigung, die seitens der österreichischen Vertretungsbehörde an das BFA übermittelt wurde. 2.
  30. Dass der BF der entsprechenden Ladung des BFA nicht nachgekommen ist und auch keine Bescheinigungen betreffend eine Unterhaltsgewährung vorliegen, beruht auf dem Aktenvermerk der belangten Behörde über die entsprechende Mitteilung des gewillkürten Rechtsvertreters nach Zustellung der Ladung an diesen, wobei dessen Angaben zum Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses hinsichtlich der Stiefmutter mit der Abfrage derer Sozialversicherungsdaten übereinstimmen. 2.
  31. Die Feststellungen, zum nicht vorhandenen gesicherten Wohnsitz entspricht dem Umstand, dass der BF weder gegenüber der belangten Behörde noch gegenüber der Aufenthaltsbehörde einen entsprechenden Nachweis (Mietvertrag etc.) vorgelegt hat, jene betreffend die mangelnden finanziellen Mittel auf dessen Angaben gegenüber der belangten Behörde., die mangelnde Möglichkeit einer legalen Beschaffung von solchen aufgrund der fehlenden Berechtigung betreffend eine legale Erwerbstätigkeit. 2.
  32. Durch die Verwirklichung des Tatbestands der illegalen Beschäftigung ist – entsprechend der Gesetzessystematik der in den Zif 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG umschriebenen Fälle – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben. 2.
  33. Durch die Verwirklichung des Tatbestands der illegalen Beschäftigung ist – entsprechend der Gesetzessystematik der in den Zif 1 bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebenen Fälle – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben. 2.
  34. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Zif 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Zif 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019)2.
  35. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Zif 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Zif 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,)
  36. Rechtliche Beurteilung: 3.
  37. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde vom BF nicht behauptet und ergeben sich auch aus dem Verfahrensakt keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom BF nicht behauptet und ergeben sich auch aus dem Verfahrensakt keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

leg.cit. nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

leg.cit. nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46leg.cit.

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Zif 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Zif 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Zif 3), der Grad der Integration (Zif 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Zif 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Zif 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Zif 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Zif 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Zif 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Zif 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Zif 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Zif 3), der Grad der Integration (Zif 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Zif 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Zif 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Zif 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Zif 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Zif 9) (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 38), wobei einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN).Der Begriff des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG Paragraph 11, Rz 38), wobei einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539). Der im November 1987 geborene BF hatte bis 2017, sohin über einen Zeitraum von 30 Jahren, seinen Lebensmittelpunkt in seinem Herkunftsstaat. Erst seit Dezember 2017 war dieser durchgängig in Österreich aufhältig und stellte dieser im selben Monat im Inland einen Antrag auf Erteilung einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, abgeleitet von seinem Vater bzw. seiner rumänischen Stiefmutter, die sich auf die unionsrechtliche Freizügigkeit beriefen. Aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a NAG) sind,

§ 52Abs.

1 NAG u.a. zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind (Zif 1) oder Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern Ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (Zif 2). Aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a NAG) sind,

Paragraph 52, Absatz eins, NAG u.a. zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind (Zif 1) oder Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern Ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (Zif 2). Einem mehr als 21 Jahre alten Fremden, und um einen solchen handelt es sich beim BF, kommt sohin nur dann die Angehörigeneigenschaft mit einem damit verbundenen unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht zu, wenn diesem tatsächlichen Unterhalt gewährt wird. Die Zuerkennung von Taschengeld, wir dies der BF in der niederschriftlichen Befragung gegenüber der belangten Behörde angegeben hat ist – abseits darüberhinausgehender tatsächlicher, sohin nachgewiesener, Unterhaltsleistungen – nicht geeignet den erforderlichen Tatbestand zu erfüllen. Dass die Stiefmutter des BF zum maßgeblichen Zeitpunkt zudem gar nicht zur Sozialversicherung angemeldet war und sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stand, stützt das Nichtvorliegen einer Unterhaltsleistung. Der BF erfüllt sohin nicht die Voraussetzungen für das Bestehen eines ihm zukommenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung, die Rückkehrentscheidung aufgrund des oben angeführten, nicht rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung, die Rückkehrentscheidung aufgrund des oben angeführten, nicht rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Handelt es sich bei dem seit Dezember 2017 bestehenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bis zu dessen Ausreise um einen Zeitraum, der vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH per se nicht geeignet ist ein entscheidungsrelevantes Privatleben zu begründen, so konnte der BF weder maßgebliche Integrationsschritte nachweisen noch wurden solche vom BF ins Treffen geführt. Weder hat sich der BF maßgebliche Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, noch hat dieser soziale Kontakte im entscheidungsrelevanten Ausmaß vorgebracht. Aufgrund des nicht vorhandenen Aufenthaltstitels und des Umstandes, dass dem BF dieser unsichere Aufenthalt bewusst sein musste, erfährt dieser Zeitraum von 2 ½ Jahren zudem eine starke Relativierung. Auch ein relevantes Familienleben zwischen seinem Vater und seiner Stiefmutter kann dem BF nicht zugemessen werden, zumal diese sich seinen eigenen Angaben zu Folge abwechselnd in Wien und in Serbien aufhalten und der BF zudem keine Beziehungsintensität, die das Verhältnis eines erwachsenen 30-jährigen Mannes zu dessen Vater (der noch dazu über lange Zeit getrennt von der eigenen Kernfamilie in einer neuen Partnerschaft gelebt hat) und der Stiefmutter übersteigen würde, behauptet bzw. nachgewiesen hat. Diesen äußerst gering ausgeprägten privaten Interessen und Integrationsbemühungen steht die vom BF ausgeübte, illegale Beschäftigung und sein langer unrechtmäßiger Aufenthalt gegenüber. In Zusammenschau dieser Lebensumstände ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, dass die Achtung des Privat- und Familienleben das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF überwiegt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung stellt sohin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK bzw. in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der BF dar.Die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung stellt sohin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK bzw. in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der BF dar. Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der BF hervor. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Zif 7 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019). Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Zif 7 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, ifF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,). 3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Gegenständlich wurde der Beschwerde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung

leg.cit. mit der Begründung aberkannt, dass die sofortige Ausreise des BF aufgrund seines seit 2017 bestehenden, nahezu durchgehenden illegalen Aufenthaltes und der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit geboten war, weil dieses Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, wobei dem BF zugestanden wurde, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und wovon der BF folglich Gebrauch gemacht hat. Angesichts des festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der nicht vorhanden ausreichenden finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes auf legalem Wege sowie der Wissentlichkeit auf Seiten des BF um die Unrechtmäßigkeit seiner Arbeitsausübung ist der Annahme der belangten Behörde beizutreten, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. 3.6. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs. 2 Zif 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Zif 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 1, 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 1, 10 ff). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art. 4Abs. 1 i

Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Von den angeführten Voraussetzungen nicht umfasst ist jedoch die Aufnahme einer Beschäftigung abseits der Voraussetzungen des AuslBG. Gerade bei einer solchen illegalen Beschäftigung wurde der BF jedoch betreten. Der BF hat dies auch nicht bestritten und sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der Beschwerde zugestanden einer unerlaubten Tätigkeit nachgegangen zu sein. Im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde nach Betretung bei der illegalen Beschäftigung konnte der BF keine finanziellen Absicherungen zur Bedeckung seines Aufenthaltes dartun und hielt sich dieser bereits über einen sehr langen Zeitraum, sohin seit Dezember 2017, widerrechtlich im Bundesgebiet auf. Im vorliegenden Fall ist dem BF daher insbesondere anzulasten, im Bewusstsein darüber, dass er in Österreich zu keiner Ausübung einer Erwerbstätigkeit befugt ist, einer solchen nachgegangen zu sein. Aufgrund des Umstandes, dass der BF sich bereits über einen sehr langen Zeitraum widerrechtlich im Bundesgebiet aufgehalten hat und über keine legalen Einkünfte oder alternative finanzielle Absicherungen verfügt, kann sohin nicht ausgeschlossen werden, dass der BF auch künftig bei sich ihm bietender Gelegenheit versuchen wird, in das Bundesgebiet einzureisen, um hier einer illegalen Beschäftigung zur Deckung seines Lebensunterhaltes nachzugehen. Hat der BF in Zusammenschau seines bisherigen Verhaltens (illegale Beschäftigung, Umgehung des Meldegesetzes, Missbrauch der Visumfreiheit) und seiner persönlichen Umstände (Mittellosigkeit) doch keine Bereitschaft gezeigt, sich an österreichische Rechtsvorschriften betreffend den Aufenthalt und die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich zu halten. Angesichts des dargestellten Fehlverhaltens sowie des Umstandes, dass an der Bekämpfung der so genannten „Schwarzarbeit“ ein Grundinteresse der Gesellschaft besteht, da durch diese Handlungen die Wirtschaft der Republik Österreich massiv geschädigt wird, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn diese im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten und hat die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 2 Zif 7 FPG gestützt.Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten und hat die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, Zif 7 FPG gestützt. Die Erfüllung der angeführten Tatbestände nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Zif 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Umstände, die im vorliegenden Fall gegen diese Annahme sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen. Die Erfüllung der angeführten Tatbestände nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Zif 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Umstände, die im vorliegenden Fall gegen diese Annahme sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt unzweifelhaft in Serbien. Sein Aufenthalt in Österreich war äußerst im Verhältnis zu dem ca. 30-jährigen Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat sehr kurz. Zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen besteht keine derartig intensive Beziehung, dass eine Trennung durch die Verhängung eines Einreiseverbotes die minimalen privaten Anknüpfungspunkte nicht in einem derartigen Ausmaß beschränken würde, als diese nicht durch soziale Medien, Telefonate oder durch die regelmäßigen Aufenthalte der im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen in Serbien, wo diese unweit des Heimatortes des BF einen Wohnsitz haben, aufrechterhalten werden könnten. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

§ 53Abs.

2 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Verhinderung bzw. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung („Schwarzarbeit“) von Drittstaatsangehörigen zuwidergelaufen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 FPG sind – in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten – auch Verwaltungsübertretungen mit objektiv höherem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen.Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG sind – in Abgrenzung zu den in Absatz 3, leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten – auch Verwaltungsübertretungen mit objektiv höherem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren, die sohin dem zu verhängenden Höchstmaß von fünf Jahren entspricht, steht jedoch schon im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Verwaltungsübertretungen außer Relation, zumal zu Gunsten des BF auch dessen Geständnis und die nicht in seinem Verantwortungsbereich gelegene lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbotes daher in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben. Die Verhängung eines kurzfristigeren Einreiseverbotes oder gar das Unterbleiben eines solchen wäre nur dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Diese Voraussetzung war im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch der BF eine solche in seiner Beschwerde nicht beantragt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W280.2234089.1.00

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