RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlW289 2250283-5 Spruch, W289 2250283-5/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 16.09.2021 wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde bisher nicht in Beschwerde gezogen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 16.09.2021 wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde bisher nicht in Beschwerde gezogen. Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG und bezog des Weiteren mit ein, dass der BF nicht nach Marokko ausreisen bzw. abgeschoben werden wolle und darüber hinaus angegeben habe, sich nach Freilassung nach Italien absetzen zu wollen. Aufgrund seines Gesamtverhaltens sowie des fortgeschrittenen Verfahrensstandes in Bezug auf seine Abschiebung sei von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen. Die Entscheidung sei daher auch verhältnismäßig. Haftunfähigkeit des BF stünde der Anhaltung in Schubhaft ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei aufgrund der finanziellen Situation des BF und wegen der Gefahr des Untertauchens zu versagen gewesen.Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG und bezog des Weiteren mit ein, dass der BF nicht nach Marokko ausreisen bzw. abgeschoben werden wolle und darüber hinaus angegeben habe, sich nach Freilassung nach Italien absetzen zu wollen. Aufgrund seines Gesamtverhaltens sowie des fortgeschrittenen Verfahrensstandes in Bezug auf seine Abschiebung sei von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen. Die Entscheidung sei daher auch verhältnismäßig. Haftunfähigkeit des BF stünde der Anhaltung in Schubhaft ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei aufgrund der finanziellen Situation des BF und wegen der Gefahr des Untertauchens zu versagen gewesen. Der BF wird seit 16.09.2021 in Schubhaft angehalten.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 – AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs am 16.10.2021 in Rechtskraft.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 – AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs am 16.10.2021 in Rechtskraft.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2022 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
- Am 18.01.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, das Bundesamt hielt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht.
- Am 18.01.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, das Bundesamt hielt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2022 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.01.2022 vollinhaltlich abgewiesen und dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.01.2022 vollinhaltlich abgewiesen und dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.02.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2022 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2022 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
- Das Bundesamt legte am 15.04.2022 den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte in der gleichzeitig übermittelten Stellungnahme ergänzend mit, dass seitens der marokkanischen Botschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch keine Rückmeldung eingegangen sei. Erfahrungsgemäß sei frühestens nach zirka 5 Monaten mit einer Rückmeldung der Botschaft betreffend Identifizierung bzw. Nichtidentifizierung zu rechnen. Fallweise könne es länger als die genannten 5 bis 6 Monate dauern. Der Einreisestopp nach Marokko sei seit 07.02.2022 beendet. Aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz hätten bis zur Rechtskraft des Verfahrens am 24.03.2022 keine Urgenzen bezüglich der HRZ-Beschaffung getätigt werden können. Aufgrund der aktuellen Lage wegen COVID-19 habe sich bei den Anfragen bei der marokkanischen Botschaft ein Rückstau gebildet, es werde aber mit einer zeitnahen Antwort in Bezug auf eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet. Der HRZ Antrag, als auch Urgenzen seien mit dem Hinweis auf die Dringlichkeit aufgrund der Schubhaft an die Botschaft weitergeleitet worden.
- Das Bundesamt legte am 15.04.2022 den Verwaltungsakt neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte in der gleichzeitig übermittelten Stellungnahme ergänzend mit, dass seitens der marokkanischen Botschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch keine Rückmeldung eingegangen sei. Erfahrungsgemäß sei frühestens nach zirka 5 Monaten mit einer Rückmeldung der Botschaft betreffend Identifizierung bzw. Nichtidentifizierung zu rechnen. Fallweise könne es länger als die genannten 5 bis 6 Monate dauern. Der Einreisestopp nach Marokko sei seit 07.02.2022 beendet. Aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz hätten bis zur Rechtskraft des Verfahrens am 24.03.2022 keine Urgenzen bezüglich der HRZ-Beschaffung getätigt werden können. Aufgrund der aktuellen Lage wegen COVID-19 habe sich bei den Anfragen bei der marokkanischen Botschaft ein Rückstau gebildet, es werde aber mit einer zeitnahen Antwort in Bezug auf eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet. Der HRZ Antrag, als auch Urgenzen seien mit dem Hinweis auf die Dringlichkeit aufgrund der Schubhaft an die Botschaft weitergeleitet worden.
- Diese Stellungnahme wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, woraufhin er mit Schriftsatz vom 20.04.2022 vorbrachte, dass weder Verhältnismäßigkeit vorliege noch der Sicherungszweck der Schubhaft erreichbar sei. Zum am 18.01.2022 gestellten Asylantrag wurde ausgeführt, dass dieser nicht zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Vielmehr habe der BF keine Informationen über das Asylsystem in Österreich gehabt, sei er doch am Tag seiner Einreise festgenommen worden und hätte er überdies nie eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Erst als er nach einigen Monaten von arabischsprachigen Zellenkollegen auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sei, habe er den Asylantrag gestellt. Die Gründe seines Asylantrags seien auch nicht von vornherein als unbegründet anzusehen gewesen, weshalb er nicht lediglich zur Verzögerung, sondern aus aktueller Furcht gestellt worden sei. Das Bundesamt führe zwar aus, dass die Bearbeitung fallweise länger als die im letzten Haftüberprüfungsverfahren prognostizierten 5 bis 6 Monate dauern könne und mit einer zeitnahen Antwort bezüglich der HRZ-Zustimmung zu rechnen sei, begrenze diesen Zeithorizont aber nicht weiter. Der BF werde seit mehr als sechs Monaten in Schubhaft angehalten und habe sich davor nur zwei Tage in Österreich aufgehalten. Der Stellungnahme des Bundesamtes lasse sich nicht entnehmen, dass der BF in diesen zwei Tagen ein Verhalten gesetzt habe, das auf erhöhte Fluchtgefahr schließen ließe. Zudem verfüge der BF über keinen gültigen Impfnachweis. Die aktuellen Einreisebestimmungen Marokkos würden jedoch sowohl einen gültigen Impfnachweis als auch ein negatives PCR-Testergebnis vorsehen, weshalb die Schubhaft jedenfalls unzulässig sei. Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme der HRZ-Abteilung des BFA und ihm selbst durchzuführen.
- Das BVwG ersuchte die HRZ-Abteilung des BFA am 22.04.2022 um Übermittlung einer Stellungnahme zu den Fragen, welche Voraussetzungen bei einer Abschiebung nach Marokko hinsichtlich der COVID-Pandemie erfüllt sein müssten, ob es derzeit Möglichkeiten gebe, nicht geimpfte bzw. nicht getestete Personen nach Marokko abzuschieben sowie, ob im vorliegenden Fall eine zeitliche Prognose betreffend die Identifizierung des BF, HRZ und die Abschiebung getroffen werden könnte.
- Mit Schreiben vom 22.04.2022 teilte die HRZ-Abteilung des BFA mit, dass grundsätzlich die allgemeinen Einreiseregeln nach Marokko, wonach jede einreisende Person vollständig geimpft sein und einen max. 48h alten PCR-Test vorweisen müsse, auch für abgeschobene Personen gelten würden. Es fänden jedoch laufend Gespräche mit der Botschaft statt, sowohl durch das BFA, als auch durch höherrangige Stellen im BMI. Im Rahmen dieser Gespräche habe sich die Botschaft bereit erklärt, auch nicht geimpfte Personen im Einzelfall nach Marokko einreisen zu lassen, bzw. die COVID-Testung bei der Ankunft in Marokko durchzuführen. Bei HRZ-Verfahren zu Marokko würden die Anträge an die Botschaft weitergeleitet. Die Botschaft leite die Anträge dann in weiterer Folge an die Behörden in Marokko weiter, welche die Personen mittels Abgleich der Fingerabdrücke und der Personendaten identifiziere. Erfahrungsgemäß sei im Falle Marokkos frühestens 5 bis 6 Monate, nachdem ein Antrag auf Identifizierung bzw. Ausstellung eines HRZ gestellt worden sei, mit einer Rückmeldung zu rechnen, diese Zeitspanne könne aber in Einzelfällen auch länger ausfallen. Im Falle des BF werde laufend bei der marokkanischen Botschaft urgiert. Die Urgenzen, als auch die Antragstellung würden bzw. sei mit Hinweis auf die hohe Priorität aufgrund der aufrechten Schubhaft erfolgen bzw. erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er gibt an, ein Staatsangehöriger Marokkos zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. In Österreich ist der BF unbescholten. 1.2.
- Der BF wird seit 16.09.2021 in Schubhaft angehalten, die Frist zur gegenständlichen Überprüfung der Schubhaft endet am 27.04.
- 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
- Der BF ist am 14.09.2021 unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hielt sich ohne amtliche Meldung im Bundesgebiet auf. 1.3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die in Rechtskraft erwuchs. Am 20.09.2021 fand eine Rechtsberatung des BF durch die BBU statt. Am 05.
- und 11.11.2021 fanden Rückkehrberatungen statt. Der BF stellte am 18.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und wurde der BF in Schubhaft angehalten. Der BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. 1.3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2022 wurde gegen den BF wiederum eine Rückkehrentscheidung erlassen, diese ist rechtskräftig und durchsetzbar. 1.3.
- Der BF hat in Österreich keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Er geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine Integrationsmerkmale auf. Der BF hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
- Der BF ist nicht rückkehrwillig. Er plant nach einer Entlassung aus der Schubhaft nach Italien weiterzureisen. 1.
- Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft 1.4.
- Das Bundesamt beantragte am 30.11.2021 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der marokkanischen Vertretungsbehörde. Eine Rückmeldung der marokkanischen Botschaft ist frühestens nach 5 bis 6 Monaten ab Beantragung zu erwarten. Fallweise kann es länger als 5 bis 6 Monate dauern. Das Erfordernis der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist dem BF zuzurechnen. Es wird betreffend den BF laufend bei der marokkanischen Botschaft urgiert. Die Urgenzen, als auch die Antragstellung erfolgen, bzw. erfolgte mit Hinweis auf die hohe Priorität aufgrund der aufrechten Schubhaft. 1.4.
- Die Sperre des marokkanischen Luftraums, die seit 29.11.2021 in Kraft war, wurde mit 07.02.2022 aufgehoben. 1.4.
- Derzeit verlangt Marokko grundsätzlich eine vollständige Immunisierung der Person gegen COVID-19 und einen gültigen PCR-Test für die Einreise nach Marokko. 1.4.
- Seitens der Behörde und höherrangigen Stellen im BMI finden jedoch laufend Gespräche mit der Marokkanischen Botschaft statt. Die Marokkanische Botschaft zeigt sich bereit, auch nicht geimpften Personen die Einreise nach Marokko zu ermöglichen und diese einreisen zu lassen, bzw. auch eine allfällige COVID-Testung bei der Ankunft in Marokko durchzuführen. 1.4.
- Mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist zu rechnen. 1.4.
- Eine (relevante) Änderung der Umstände für die Anordnung der Schubhaft und des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung nicht ergeben.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im Schubhaftbescheid sowie aus den expliziten Angaben des BF in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 16.09.2021 und 07.02.2022 sowie bei seiner Erstbefragung am 18.01.
- Im Übrigen konnte der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen und gab dazu bei der Erstbefragung am 18.01.2022 sowie bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 07.02.2022 an, dass er über keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität verfüge. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister. 2.2.
- Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 16.09.2021 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Da die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2022 überprüft wurde, endet die Frist für die neuerliche Überprüfung am 27.04.
- 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der Erstbefragung. Zuletzt gab der BF am 07.02.2022 vor dem Bundesamt an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung sei und lediglich Beruhigungstabletten einnehme. Sowohl der Anhaltedatei als auch dem Verwaltungsakt sind keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen. 2.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 2.3.
- Die Feststellung der illegalen Einreise des BF nach Österreich am 14.09.2021 ergibt sich aus der Berichterstattung einer Polizeiinspektion vom 14.09.
- Daraus geht hervor, dass der BF mit einem rumänischen Lkw aus Ungarn kommend illegal nach Österreich eingereist ist. Der BF hatte sich während der Fahrt an der Unterseite des Lkw festgehalten. Über mehrere Stunden für die Dauer der Fahrt kauerte der BF auf den Reserverädern und hielt sich am Fahrzeugrahmen fest. Als der Lkw an seiner Entladestelle an einem näher genannten Ort angekommen war, kroch der BF während der Entladearbeiten unter dem Lkw hervor. Der anwesende Firmenchef verständigte unmittelbar danach die Polizei, die die Festnahme des BF veranlasste. Dass der BF in Österreich über keine Meldeadresse (außerhalb eines Polizeianhaltezentrums) verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. 2.3.
- Dass gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass der BF am 20.09.2021 eine Rechtsberatung und am 05.
- und 11.11.2021 eine Rückkehrberatung durch die BBU erhielt, ergibt sich zweifellos aus der im Akt einliegenden Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass der BF (erst) am 18.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den vom Bundesamt vorgelegten Protokollen der Erstbefragung vom 18.01.2022 sowie der Einvernahme des BF vom 07.02.
- Dass der BF diesen Asylantrag in ausschließlicher Absicht der Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der BF wurde am 14.09.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich aufgegriffen. Weder im Zuge seines Aufgriffes noch in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 16.09.2021 äußerte der BF seine Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete er im Rahmen der Erstbefragung mit der Angst vor seinem Vater. Dieser habe ihn geschlagen, weil der BF auf seinem XXXX ein Tattoo mit der Aufschrift XXXX trage. Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 07.02.2022 gab der BF als Fluchtgrund an, dass er mit seiner Freundin in Marokko ein uneheliches Kind habe und deshalb aus Furcht vor der Familie seiner Freundin das Land verlassen habe. Den in der Erstbefragung genannten Fluchtgrund nannte er erst auf konkretes Nachfragen. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht bei erster sich bietender Gelegenheit gestellt hat und er in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt unterschiedliche Fluchtgründe angab, ist das Bundesamt nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der BF den Asylantrag am 18.01.2022 in ausschließlicher Absicht der Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat. Der BF wurde am 14.09.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich aufgegriffen. Weder im Zuge seines Aufgriffes noch in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 16.09.2021 äußerte der BF seine Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete er im Rahmen der Erstbefragung mit der Angst vor seinem Vater. Dieser habe ihn geschlagen, weil der BF auf seinem römisch 40 ein Tattoo mit der Aufschrift römisch 40 trage. Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 07.02.2022 gab der BF als Fluchtgrund an, dass er mit seiner Freundin in Marokko ein uneheliches Kind habe und deshalb aus Furcht vor der Familie seiner Freundin das Land verlassen habe. Den in der Erstbefragung genannten Fluchtgrund nannte er erst auf konkretes Nachfragen. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht bei erster sich bietender Gelegenheit gestellt hat und er in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt unterschiedliche Fluchtgründe angab, ist das Bundesamt nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der BF den Asylantrag am 18.01.2022 in ausschließlicher Absicht der Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat. Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF mit Stellungnahme vom 20.04.2022, wonach er seinen Antrag deshalb erst am 18.01.2022 gestellt habe, weil er keine Informationen über das Asylsystem in Österreich gehabt hätte, da er bereits am Tag seiner Einreise festgenommen worden sei und überdies nie eine Rechtsberatung in Anspruch genommen hätte sowie erst nach einigen Monaten von arabischsprachigen Zellenkollegen auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sei, ist entgegenzuhalten, dass der BF – entgegen seinem Vorbringen – nachweislich bereits am 20.09.2021 eine Rechtsberatung und in weiterer Folge am 05.
- und 11.11.2021 eine Rückkehrberatung durch die BBU erhalten hat. Seinem diesbezüglichen Vorbringen einer etwaigen Unkenntnis kann bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Insbesondere wird festgehalten, dass der BF zudem erst vier Monate nach der nachweislich erfolgten Rechtsberatung einen Asylantrag stellte. Wie bereits dargelegt, gab er zudem in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt unterschiedliche Fluchtgründe an. 2.3.
- Dass gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich aus der vom Bundesamt vorgelegten Bescheidausfertigung in Verbindung mit dem diesbezüglichen Zustellnachweis, am 28.03.2022 teilte das Bundesamt mit, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. 2.3.
- Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF und seiner Vermögenslage ergeben sich aus der Aktenlage. So gab der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.09.2021 explizit an, über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen, seine Kernfamilie – Eltern, Geschwister, Tochter und seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter seiner Tochter – halte sich in Marokko auf. Freunde, Verwandte und Bekannte habe er in Österreich nicht. Auch verfüge er über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Über finanzielle Mittel verfüge er ebenso nicht, er habe alles auf dem Weg nach Österreich verloren. Auch habe er keinen Reisepass, da er diesen in der Türkei verloren habe. Diese Angaben bestätigte der BF auch in der Erstbefragung vom 18.01.2022 sowie in der Einvernahme am 07.02.
- 2.3.
- Die Feststellung betreffend die Rückkehr(un)willigkeit des BF ergibt sich ebenfalls aus seinen expliziten Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.09.
- Diesbezüglich sagte der BF aus, nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückreisen zu wollen. Wenn er freigelassen werde, würde er in Ermangelung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich zu seinem Onkel gehen, der sich in Italien befinde. 2.
- Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft 2.4.
- Die Feststellungen betreffend die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie die realistische Möglichkeit seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ergeben sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der Aktenvorlage sowie aus der aktuellen Anfragebeantwortung der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Abteilung des Bundesamtes vom 22.04.2022, denen zu entnehmen ist, dass frühestens nach 5 bis 6 Monaten ab Antragstellung des BFA auf Ausstellung eines HRZ, dieser Antrag wurde fallgegenständlich am 30.11.2021 an die Botschaft übermittelt, mit einer Rückantwort von Marokko und einer Identifizierung des BF gerechnet werden kann. In der Stellungnahme des Bundesamtes vom 15.04.2022 wird zudem auf eine Auskunft der zuständigen HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 12.04.2022 Bezug genommen, wonach es bis dato noch keine Rückmeldung betreffend den BF gab und das HRZ-Verfahren zudem fallweise auch länger als die genannten 5 bis 6 Monate dauern kann. Der HRZ Antrag als auch die laufenden Urgenzen wurden jedoch mit Hinweis auf die Dringlichkeit aufgrund der Schubhaft an die Botschaft weitergeleitet. 2.4.
- Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 15.04.2022 ergibt sich zudem, dass Marokko die Sperre des Luftraumes mit 07.02.2022 aufgehoben hat. Dies wird auch durch die entsprechenden im Internet veröffentlichten Informationen der österreichischen Botschaft in Rabat bestätigt. 2.4.
- Dass Marokko derzeit grundsätzlich eine vollständige Immunisierung der Person gegen COVID-19 und einen gültigen PCR-Test für die Einreise nach Marokko verlangt, ergibt sich ebenfalls aus einer veröffentlichten Informationen der österreichischen Botschaft in Rabat sowie der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 22.04.
- 2.4.
- Dass seitens der Behörde und höherrangigen Stellen des BMI jedoch Gespräche mit der Marokkanischen Botschaft stattfinden und sich die Marokkanische Botschaft bereit zeigt, auch nicht geimpften Personen die Einreise nach Marokko zu ermöglichen und diese einreisen zu lassen bzw. auch eine allfällige COVID-Testung bei der Ankunft in Marokko durchzuführen, ergibt sich ebenfalls aus der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 22.04.
- Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA konnte angesichts der ausführlichen Angaben in den Stellungnahmen unterbleiben. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) „§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
- §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 16.09.2021 in Schubhaft angehalten wird.3.1.
- §22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 16.09.2021 in Schubhaft angehalten wird. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Über den vom BF am 18.01.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig entschieden, sodass der BF nunmehr wiederum gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten wird.3.1.
- Über den vom BF am 18.01.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig entschieden, sodass der BF nunmehr wiederum gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten wird. 3.1.
- Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF hat am 18.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – die mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2021 erlassene Rückkehrentscheidung – und wurde der BF seit 16.09.2021 in Schubhaft angehalten. Es ist damit der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt.Der BF hat am 18.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – die mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2021 erlassene Rückkehrentscheidung – und wurde der BF seit 16.09.2021 in Schubhaft angehalten. Es ist damit der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, er durch die Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft seine Abschiebung verzögern wollte und er in Österreich weder familiär, sozial oder beruflich integriert ist und keinen gesicherten Wohnsitz bzw. existenzsicherndes Vermögen besitzt, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, er durch die Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft seine Abschiebung verzögern wollte und er in Österreich weder familiär, sozial oder beruflich integriert ist und keinen gesicherten Wohnsitz bzw. existenzsicherndes Vermögen besitzt, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Es liegt daher entgegen dem Vorbringen des BF weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF eine Weiterreise nach Italien beabsichtigt.Es liegt daher entgegen dem Vorbringen des BF weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF eine Weiterreise nach Italien beabsichtigt. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Sein Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden und ein Einreiseverbot erlassen. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF wird seit 16.09.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist bisher maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen, da er keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. Zudem konnten aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz des BF (mit Verzögerungsabsicht), bis zur Rechtskraft dieses Verfahrens am 24.03.2022, keine Urgenzen bezüglich HRZ-Beschaffung getätigt werden. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist, zumal er diesbezüglich auch einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterliegt. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF im Laufe der kommenden Monate realistisch erscheint und als wahrscheinlich anzusehen ist. So wurde das Verfahren zur Erteilung eines Heimreisezertifikates seitens der Behörde bereits im November 2021 eingeleitet. Die Behörde hat das Verfahren bislang zügig geführt und finden laufend Urgenzen bei der Botschaft mit Hinweis auf die hohe Priorität aufgrund der aufrechten Schubhaft statt. Mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates in den nächsten Monaten ist somit zu rechnen. Da bisher keine Identifizierung durch Marokko erfolgte, ist im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monaten möglich.Da bisher keine Identifizierung durch Marokko erfolgte, ist im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monaten möglich. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 16.09.2021 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig.Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 16.09.2021 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig. 3.1.
- Zur Stellungnahme des BF vom 20.04.2022 wird festgehalten, dass das Bundesamt nachvollziehbar dargelegt hat, dass mit einer Antwort der marokkanischen Vertretungsbehörde frühestens nach 5 bis 6 Monaten gerechnet werden kann. Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am 30.11.2021 gestellt, sodass der vom Bundesamt genannte Zeitraum nach wie vor nicht verstrichen ist. Daran vermag auch der Umstand, dass das Bundesamt nunmehr mitgeteilt hat, dass die Bearbeitung fallweise länger als die im letzten Haftüberprüfungsverfahren prognostizierten 5 bis 6 Monate dauern könnte, nichts zu ändern, die beantragte Einvernahme der HRZ-Abteilung zu dieser Frage konnte daher schon aus diesem Grund unterbleiben. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz des BF (mit Verzögerungsabsicht), bis zur Rechtskraft dieses Verfahrens am 24.03.2022, keine Urgenzen bezüglich der HRZ-Beschaffung getätigt werden konnten und dieser Umstand dem Verhalten des BF zuzurechnen ist. Soweit der BF in seiner Stellungnahme überdies festhält, dass keine Umstände vorliegen würden, die auf erhöhte Fluchtgefahr schließen ließen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF nach seiner Festnahme angegeben hat, zu seinem Onkel nach Italien weiterreisen zu wollen. Den Angaben des BF in seiner Stellungnahme, wonach er jedoch nicht gefragt worden sei, ob er etwa der Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft zu nehmen, oder einer periodischen Meldeverpflichtung Folge leisten würde, ist zu entgegnen, dass sich bereits aus dem Akteninhalt ergibt, dass er gar nicht die Absicht hatte, in Österreich zu bleiben, sondern nach seiner unrechtmäßigen Einreise unrechtmäßig nach Italien weiterzureisen beabsichtigte und mittlerweile einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat, weshalb von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist. 3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der vom BF explizit ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit und des Ansinnens, bei Haftentlassung zu seinem Onkel nach Italien weiterreisen zu wollen, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der vom BF explizit ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit und des Ansinnens, bei Haftentlassung zu seinem Onkel nach Italien weiterreisen zu wollen, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Verzögerungsabsicht durch Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist bereits aus der Aktenlage ersichtlich und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage daher unterbleiben. Zudem wurde eine aktuelle Stellungnahme der HRZ-Abteilung des Bundesamtes eingeholt. Es finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W289.2250283.5.00