Obsah (22)
Art 133§ 410§ 1§ 54Art 130§ 414§ 6§ 58§ 17§ 27§ 28§ 4§ 35§ 539a§ 44§ 49§ 42§ 26§ 2§ 17b§ 90§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlG305 2251616-1 Spruch, G305 2251616-1/5EG305 2251616-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art 133Abs.
4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK, gegenüber der XXXX , FN XXXX , in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF,
§ 410Abs. 1 Z 2 i
Vm § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG 1977 idgF. aus, dass Herr XXXX , VSNR: XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1) auf Grund seiner Tätigkeit für die BF in den Zeiträumen von XXXX .2014 bis XXXX .2014 und von XXXX .2015 bis XXXX .2017 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde sprach weiter aus, dass der Erstmitbeteiligte von XXXX .2017 bis XXXX .2017 auf Grund seine Tätigkeit für die BF der Vollversicherungspflicht unterlegen sei (Spruchpunkt II.) und daher die Beschwerdeführerin
§ 410Abs. 1 Z 7 i
Vm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie
§ 54Abs.
1 ASVG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abhaben und Beiträge (GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Prüfberichten vom XXXX .2021 und XXXX .2021 zur Dienstgeberkontonummer: XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von EUR 14.486,88 nachzuentrichten (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK, gegenüber der römisch 40 , FN römisch 40 , in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF,
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG und
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 idgF. aus, dass Herr römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1) auf Grund seiner Tätigkeit für die BF in den Zeiträumen von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 und von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2017 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde sprach weiter aus, dass der Erstmitbeteiligte von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 auf Grund seine Tätigkeit für die BF der Vollversicherungspflicht unterlegen sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und daher die Beschwerdeführerin
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins und Absatz 2, sowie
Paragraph 54, Absatz eins, ASVG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abhaben und Beiträge (GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Prüfberichten vom römisch 40 .2021 und römisch 40 .2021 zur Dienstgeberkontonummer: römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von EUR 14.486,88 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Frau XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligte oder kurz: MB2) seit dem XXXX .2014 eine Beteiligung von 99 % an der Gesellschaft der Beschwerdeführerin halte. Davor habe ihre Beteiligung 69 % betragen. Ihr Ehemann, der MB1, sei zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt und seit dem XXXX .2014 auch mit einem Prozent an der Dienstgeberin beteiligt. Er verfüge über keine Sperrminorität. Mit seiner Tätigkeit für die BF sei er von dieser als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet worden. Von XXXX .2015 bis XXXX .2015 sei er von der BF zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet worden. Die BF vertreibe XXXX , die von XXXX bei ihr bestellt werden. Sie bestelle die georderten Produkte, wickle den Zoll ab und würden die Produkte je nach Dringlichkeit an die Kunden verschickt oder selbst mit dem PKW an die jeweiligen XXXX zugestellt. Diese Zustellfahrten wickle der MB1 ab. Er fahre auch zu den Kunden, um Produkte vorzustellen und spreche in den XXXX mit XXXX und mit den für den Einkauf zuständigen Personen. Diese Fahrten mache er mit seinem privaten PKW. Von der Dienstgeberin würden ihm die Kosten für den Treibstoff ersetzt. Der MB1 unternehme pro Woche zwei bis drei solcher Fahrten und lege im Jahr ca. 20.000 bis 30.000 dienstlich gefahrene Kilometer zurück. Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden oder die von ihm dienstlich durchgeführten Fahren gebe es nicht. Aus der vom MB1 angegebenen Kilometeranzahl – sie finde auch in den in der Buchhaltung der Gesellschaft der Beschwerdeführerin enthaltenen Tankrechnungen Deckung – ergebe sich bei Annahme einer durchschnittlichen Reisegeschwindigkeit von 65 km/h pro Stunde eine Mindestarbeitszeit von 400 bis über 500 Stunden im Jahr. Im Zuge der Prüfung sei die Beitragsgrundlage für den Erstmitbeteiligten für die Zeiträume XXXX .2014 bis XXXX .2014 und XXXX .2015 bis XXXX .2017 entsprechend zu erhöhen und er in die Vollversicherung einzubeziehen gewesen. Mangels vorliegender Aufzeichnungen habe die Beitragsgrundlage im Schätzungsweg ermittelt werden müssen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Frau römisch 40 (in der Folge: Zweitmitbeteiligte oder kurz: MB2) seit dem römisch 40 .2014 eine Beteiligung von 99 % an der Gesellschaft der Beschwerdeführerin halte. Davor habe ihre Beteiligung 69 % betragen. Ihr Ehemann, der MB1, sei zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt und seit dem römisch 40 .2014 auch mit einem Prozent an der Dienstgeberin beteiligt. Er verfüge über keine Sperrminorität. Mit seiner Tätigkeit für die BF sei er von dieser als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet worden. Von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 sei er von der BF zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet worden. Die BF vertreibe römisch 40 , die von römisch 40 bei ihr bestellt werden. Sie bestelle die georderten Produkte, wickle den Zoll ab und würden die Produkte je nach Dringlichkeit an die Kunden verschickt oder selbst mit dem PKW an die jeweiligen römisch 40 zugestellt. Diese Zustellfahrten wickle der MB1 ab. Er fahre auch zu den Kunden, um Produkte vorzustellen und spreche in den römisch 40 mit römisch 40 und mit den für den Einkauf zuständigen Personen. Diese Fahrten mache er mit seinem privaten PKW. Von der Dienstgeberin würden ihm die Kosten für den Treibstoff ersetzt. Der MB1 unternehme pro Woche zwei bis drei solcher Fahrten und lege im Jahr ca. 20.000 bis 30.000 dienstlich gefahrene Kilometer zurück. Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden oder die von ihm dienstlich durchgeführten Fahren gebe es nicht. Aus der vom MB1 angegebenen Kilometeranzahl – sie finde auch in den in der Buchhaltung der Gesellschaft der Beschwerdeführerin enthaltenen Tankrechnungen Deckung – ergebe sich bei Annahme einer durchschnittlichen Reisegeschwindigkeit von 65 km/h pro Stunde eine Mindestarbeitszeit von 400 bis über 500 Stunden im Jahr. Im Zuge der Prüfung sei die Beitragsgrundlage für den Erstmitbeteiligten für die Zeiträume römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 und römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2017 entsprechend zu erhöhen und er in die Vollversicherung einzubeziehen gewesen. Mangels vorliegender Aufzeichnungen habe die Beitragsgrundlage im Schätzungsweg ermittelt werden müssen. In der Beweiswürdigung dieses Bescheides heißt es, dass sich die getroffenen Feststellungen auf die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte GPLB, die vom MB1 am XXXX .2019 gemachten Angaben zu seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und die von dieser erstatteten Versicherungsmeldungen gründeten. Weiters seien eine vom ÖAMTC mit den durchschnittlichen Treibstoffpreisen veröffentlichte Tabelle und die in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin angeführten Tankrechnungen berücksichtigt worden. In der Beweiswürdigung dieses Bescheides heißt es, dass sich die getroffenen Feststellungen auf die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte GPLB, die vom MB1 am römisch 40 .2019 gemachten Angaben zu seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und die von dieser erstatteten Versicherungsmeldungen gründeten. Weiters seien eine vom ÖAMTC mit den durchschnittlichen Treibstoffpreisen veröffentlichte Tabelle und die in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin angeführten Tankrechnungen berücksichtigt worden. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass im konkreten Fall weder Aufzeichnungen über die vom MB1 geleisteten Stunden, noch Aufzeichnungen über die von ihm dienstlich zurückgelegten Kilometer vorgelegen hätten. Die Beitragsgrundlage sei daher im Schätzungsweg zu ermitteln gewesen. Die BF habe den MB1 für die Monate XXXX und XXXX 2015 selbst zur Vollversicherung angemeldet. Aus den vorliegenden Tankrechnungen ergebe sich in quantitativer Hinsicht kein Unterschied zu den übrigen Monaten, in denen der MB1 von der BF lediglich als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer angemeldet worden sei. Wenn damit argumentiert wird, dass der MB1 einen Teil seiner Tätigkeit im Rahmen seiner Treuepflicht gegenüber der BF und auch gegenüber seiner Mitgesellschafterin (Anm.: der MB2) erbringen würde, werde dem entgegengehalten, dass eine Trennung der vom MB1 für die BF ausgeübten Tätigkeit in einen dienstnehmerhaften und einen im Rahmen der Treuepflicht erbrachten Teil nicht möglich sei. Werde eine Anmeldung zur Sozialversicherung erstattet, umfasse diese alle Tätigkeiten. Auch könne ein Dienstnehmer nicht wirksam auf seinen kollektivvertraglichen Anspruchslohn verzichten. Da dem MB1 auf Grund der von ihm geleisteten Arbeitsstunden ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze gebührte, hätte im Zuge der Prüfung die Beitragsgrundlage für den MB1 entsprechend des jeweiligen Besprechungsergebnisses erhöht und der MB1 für die im Spruch genannten Zeiträume in die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht einbezogen werden müssen. Auch die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen seien bei der Beitragsnachverrechnung berücksichtigt worden. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass im konkreten Fall weder Aufzeichnungen über die vom MB1 geleisteten Stunden, noch Aufzeichnungen über die von ihm dienstlich zurückgelegten Kilometer vorgelegen hätten. Die Beitragsgrundlage sei daher im Schätzungsweg zu ermitteln gewesen. Die BF habe den MB1 für die Monate römisch 40 und römisch 40 2015 selbst zur Vollversicherung angemeldet. Aus den vorliegenden Tankrechnungen ergebe sich in quantitativer Hinsicht kein Unterschied zu den übrigen Monaten, in denen der MB1 von der BF lediglich als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer angemeldet worden sei. Wenn damit argumentiert wird, dass der MB1 einen Teil seiner Tätigkeit im Rahmen seiner Treuepflicht gegenüber der BF und auch gegenüber seiner Mitgesellschafterin Anmerkung, der MB2) erbringen würde, werde dem entgegengehalten, dass eine Trennung der vom MB1 für die BF ausgeübten Tätigkeit in einen dienstnehmerhaften und einen im Rahmen der Treuepflicht erbrachten Teil nicht möglich sei. Werde eine Anmeldung zur Sozialversicherung erstattet, umfasse diese alle Tätigkeiten. Auch könne ein Dienstnehmer nicht wirksam auf seinen kollektivvertraglichen Anspruchslohn verzichten. Da dem MB1 auf Grund der von ihm geleisteten Arbeitsstunden ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze gebührte, hätte im Zuge der Prüfung die Beitragsgrundlage für den MB1 entsprechend des jeweiligen Besprechungsergebnisses erhöht und der MB1 für die im Spruch genannten Zeiträume in die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht einbezogen werden müssen. Auch die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen seien bei der Beitragsnachverrechnung berücksichtigt worden.
- Gegen diesen, der BF am XXXX .2021 zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung und dem Erstmitbeteiligten am XXXX .2021 persönlich zugestellten Bescheid der ÖGK erhob die BF mit im Wege ihrer steuerlichen Vertretung bei der belangte Behörde am XXXX .201 innerhalb offener Frist eingebrachten, zum XXXX .2021 datierten Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit dem Antrag verband, dass die ursprünglichen Bemessungsgrundlagen beibehalten bzw. die geringfügige Beschäftigung in den Jahren 2014 bis 2917 aufgehoben werden mögen.
- Gegen diesen, der BF am römisch 40 .2021 zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung und dem Erstmitbeteiligten am römisch 40 .2021 persönlich zugestellten Bescheid der ÖGK erhob die BF mit im Wege ihrer steuerlichen Vertretung bei der belangte Behörde am römisch 40 .201 innerhalb offener Frist eingebrachten, zum römisch 40 .2021 datierten Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit dem Antrag verband, dass die ursprünglichen Bemessungsgrundlagen beibehalten bzw. die geringfügige Beschäftigung in den Jahren 2014 bis 2917 aufgehoben werden mögen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass im Zuge der Außenprüfung festgestellt worden sei, dass der MB1, der in den geprüften Jahren 2014 bis 2019 geringfügig bei der BF angestellt war, fremdüblich zu einem höheren Stundenausmaß angestellt hätte werden müssen. Der MB1 sei als XXXX tätig gewesen und habe seine Aufgabe darin bestanden, die XXXX über die Produkte der Firma zu unterrichten und auch für diese zu gewinnen. Die Arbeitszeit für den Referenten beginne mit dem ersten Kundenkontakt und ende mit dem letzten Kundenkontakt. Die Anfahrt zum ersten Kunden und die Rückfahrt vom letzten Kunden zähle beim XXXX nicht als Arbeitszeit. Insofern sei die Arbeitszeit des MB1 wesentlich kürzer gewesen, als im Prüfbericht dargestellt werde. Der MB1 unterliege als Gesellschafter der Gesellschaft der BF gegenüber dieser und auch gegenüber seiner Mitgesellschafterin der Treuepflicht. Diese verpflichte die einzelnen Gesellschafter dazu, den Gesellschaftszweck zu fördern und der Gesellschaft nicht zu schaden. Da die MB2 seit 2014 schwere gesundheitliche Schicksalsschläge erlitten habe, sei ihr eine Mitwirkung in der Gesellschaft nur sehr eingeschränkt möglich. Der MB1 sei somit verpflichtet, die geschäftlichen Belange nahezu ausschließlich zu erledigen. Seine Tätigkeit für die Gesellschaft habe er im Sinne seiner Treue- und Mitwirkungspflicht als Gesellschafter erledigt. Eine Anstellung zu fremdüblichen Bedingungen hätte die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und somit die Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen zur Folge gehabt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis kommen, dass eine Trennung der vom MB1 ausgeübten Tätigkeit in einen dienstnehmerhaften und einen im Rahmen der Treuepflicht erbrachten Teil nicht möglich sei, werde um die Aufhebung der geringfügigen Beschäftigung in den Jahren 2014 bis 2017 gebeten. Die BF verfüge nicht über die notwendige Liquidität, dem Nachrechnungsbetrag auf Grund der GPLB-Prüfung nachzukommen und müsste sie im Fall der Zahlungsverpflichtung die Zahlungsunfähigkeit bzw. ein Insolvenzverfahren anmelden.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass im Zuge der Außenprüfung festgestellt worden sei, dass der MB1, der in den geprüften Jahren 2014 bis 2019 geringfügig bei der BF angestellt war, fremdüblich zu einem höheren Stundenausmaß angestellt hätte werden müssen. Der MB1 sei als römisch 40 tätig gewesen und habe seine Aufgabe darin bestanden, die römisch 40 über die Produkte der Firma zu unterrichten und auch für diese zu gewinnen. Die Arbeitszeit für den Referenten beginne mit dem ersten Kundenkontakt und ende mit dem letzten Kundenkontakt. Die Anfahrt zum ersten Kunden und die Rückfahrt vom letzten Kunden zähle beim römisch 40 nicht als Arbeitszeit. Insofern sei die Arbeitszeit des MB1 wesentlich kürzer gewesen, als im Prüfbericht dargestellt werde. Der MB1 unterliege als Gesellschafter der Gesellschaft der BF gegenüber dieser und auch gegenüber seiner Mitgesellschafterin der Treuepflicht. Diese verpflichte die einzelnen Gesellschafter dazu, den Gesellschaftszweck zu fördern und der Gesellschaft nicht zu schaden. Da die MB2 seit 2014 schwere gesundheitliche Schicksalsschläge erlitten habe, sei ihr eine Mitwirkung in der Gesellschaft nur sehr eingeschränkt möglich. Der MB1 sei somit verpflichtet, die geschäftlichen Belange nahezu ausschließlich zu erledigen. Seine Tätigkeit für die Gesellschaft habe er im Sinne seiner Treue- und Mitwirkungspflicht als Gesellschafter erledigt. Eine Anstellung zu fremdüblichen Bedingungen hätte die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und somit die Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen zur Folge gehabt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis kommen, dass eine Trennung der vom MB1 ausgeübten Tätigkeit in einen dienstnehmerhaften und einen im Rahmen der Treuepflicht erbrachten Teil nicht möglich sei, werde um die Aufhebung der geringfügigen Beschäftigung in den Jahren 2014 bis 2017 gebeten. Die BF verfüge nicht über die notwendige Liquidität, dem Nachrechnungsbetrag auf Grund der GPLB-Prüfung nachzukommen und müsste sie im Fall der Zahlungsverpflichtung die Zahlungsunfähigkeit bzw. ein Insolvenzverfahren anmelden.
- Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am XXXX .2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin durch deren steuerlichen Vertreter (im Rahmen einer Videokonferenzschaltung) und die Vertreterin der belangten Behörde vertreten waren, und der Erstmitbeteiligte als Partei sowie das die gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (GPLB) durchgeführt habende Prüforgan als Zeuge einvernommen wurden.
- Am römisch 40 .2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin durch deren steuerlichen Vertreter (im Rahmen einer Videokonferenzschaltung) und die Vertreterin der belangten Behörde vertreten waren, und der Erstmitbeteiligte als Partei sowie das die gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (GPLB) durchgeführt habende Prüforgan als Zeuge einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Firma der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipierten Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragen. 1.
- Die Firma der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipierten Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragen. 1.
- Die Gesellschaft der BF wurde auf Grund des zwischen dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten am XXXX .2011 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages gegründet und wurde die Gesellschaft am XXXX .2011 im Firmenbuch neu eingetragen [FB-Auszug vom 21.04.2022]. 1.
- Die Gesellschaft der BF wurde auf Grund des zwischen dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten am römisch 40 .2011 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages gegründet und wurde die Gesellschaft am römisch 40 .2011 im Firmenbuch neu eingetragen [FB-Auszug vom 21.04.2022]. 1.
- Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft der Beschwerdeführerin erstreckt sich auf den Handel mit XXXX und der Beschaffung von XXXX und auf „alle Handlungen, Maßnahmen und Geschäften […], die zur Erreichung des Geschäftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen“ [Gesellschaftsvertrag vom XXXX .2011, Punkt III. Unternehmensgegenstand].1.
- Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft der Beschwerdeführerin erstreckt sich auf den Handel mit römisch 40 und der Beschaffung von römisch 40 und auf „alle Handlungen, Maßnahmen und Geschäften […], die zur Erreichung des Geschäftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen“ [Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 .2011, Punkt römisch drei. Unternehmensgegenstand]. 1.
- Vom Gründungszeitpunkt an bestand die Gesellschaft bis zum XXXX .2011 aus zwei Gesellschaftern, und zwar aus dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten. 1.
- Vom Gründungszeitpunkt an bestand die Gesellschaft bis zum römisch 40 .2011 aus zwei Gesellschaftern, und zwar aus dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten. Am XXXX .2011 wurde im Firmenbuch der Hinzutritt eines weiteren Gesellschafters, Dr. XXXX , eingetragen, sodass die Gesellschaft seit diesem Zeitpunkt aus drei Gesellschaftern bestand.Am römisch 40 .2011 wurde im Firmenbuch der Hinzutritt eines weiteren Gesellschafters, Dr. römisch 40 , eingetragen, sodass die Gesellschaft seit diesem Zeitpunkt aus drei Gesellschaftern bestand. Am XXXX .2014 schied dieser Gesellschafter aus der Gesellschaft der Beschwerdeführerin wieder aus und besteht diese seitdem bis laufend wieder aus dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten. Am römisch 40 .2014 schied dieser Gesellschafter aus der Gesellschaft der Beschwerdeführerin wieder aus und besteht diese seitdem bis laufend wieder aus dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten. 1.
- Auf das seit dem Gründungszeitpunkt bis laufend mit einem Betrag von EUR 35.000,00 stets gleich hoch gebliebene Stammkapital leisteten der Erstmitbeteiligte eine Stammeinlage von EUR 350,00 (d.s. 1% der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft) und die Zweitmitbeteiligte eine Stammeinlage von EUR 34.650,00 (d.s. 99% der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft). Mit dem Eintritt des dritten Gesellschafters in die Gesellschaft der Beschwerdeführerin am XXXX .2011 änderten sich die von den Gesellschaftern gehaltenen Anteile am Stammkapital der Gesellschaft insoweit, als die Zweitmitbeteiligte ab diesem Zeitpunkt eine Stammeinlage von EUR 24.150,00 (d.s. 69 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft), der neu hinzugekommene Gesellschafter eine Stammeinlage von EUR 10.500,00 (d.s. 30 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft) und der Erstmitbeteiligte eine Stammeinlage von EUR 175,00 (d.s. 0,5 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft) hielten. Mit dem Eintritt des dritten Gesellschafters in die Gesellschaft der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2011 änderten sich die von den Gesellschaftern gehaltenen Anteile am Stammkapital der Gesellschaft insoweit, als die Zweitmitbeteiligte ab diesem Zeitpunkt eine Stammeinlage von EUR 24.150,00 (d.s. 69 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft), der neu hinzugekommene Gesellschafter eine Stammeinlage von EUR 10.500,00 (d.s. 30 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft) und der Erstmitbeteiligte eine Stammeinlage von EUR 175,00 (d.s. 0,5 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft) hielten. Seit dem Ausscheiden des dritten Gesellschafters aus der Gesellschaft der Beschwerdeführerin am XXXX .2014 halten die Zweitmitbeteiligte bis laufend wieder 99 % und der Erstmitbeteiligte 1 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft [FB-Abfrage vom 21.04.2022]. Seit dem Ausscheiden des dritten Gesellschafters aus der Gesellschaft der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2014 halten die Zweitmitbeteiligte bis laufend wieder 99 % und der Erstmitbeteiligte 1 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft [FB-Abfrage vom 21.04.2022]. Demnach verfügte der Erstmitbeteiligte zu keinem Zeitpunkt über eine Sperrminorität und hatte er nicht die Möglichkeit, auf die Gesellschaft der Beschwerdeführerin maßgeblichen Einfluss auszuüben [Einvernahme des Prüforgans als Zeugen in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 17 f].Demnach verfügte der Erstmitbeteiligte zu keinem Zeitpunkt über eine Sperrminorität und hatte er nicht die Möglichkeit, auf die Gesellschaft der Beschwerdeführerin maßgeblichen Einfluss auszuüben [Einvernahme des Prüforgans als Zeugen in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 17 f]. 1.
- Die Gesellschaft der Beschwerdeführerin wurde vom Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten seit dem Gründungszeitpunkt bis XXXX .2013 als handelsrechtliche Geschäftsführer gemeinsam nach außen vertreten.1.
- Die Gesellschaft der Beschwerdeführerin wurde vom Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten seit dem Gründungszeitpunkt bis römisch 40 .2013 als handelsrechtliche Geschäftsführer gemeinsam nach außen vertreten. Seit dem XXXX .2013 vertritt der Erstmitbeteiligte die Gesellschaft allein als handelsrechtlicher Geschäftsführer nach außen [FB-Abfrage vom 21.04.2022].Seit dem römisch 40 .2013 vertritt der Erstmitbeteiligte die Gesellschaft allein als handelsrechtlicher Geschäftsführer nach außen [FB-Abfrage vom 21.04.2022]. 1.
- Die Beschwerdeführerin vertreibt XXXX oder XXXX , die von XXXX aus ganz Österreich entweder per E-Mail, per Telefax oder telefonisch bei ihr bestellt werden. 1.
- Die Beschwerdeführerin vertreibt römisch 40 oder römisch 40 , die von römisch 40 aus ganz Österreich entweder per E-Mail, per Telefax oder telefonisch bei ihr bestellt werden. In ihr waren zumindest in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen ausschließlich der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte tätig. Über weitere Mitarbeiter verfügte die Beschwerdeführerin nicht [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 9 oben].In ihr waren zumindest in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen ausschließlich der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte tätig. Über weitere Mitarbeiter verfügte die Beschwerdeführerin nicht [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 9 oben]. Zumindest in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen ( XXXX .2014 bis XXXX .2014, von XXXX .2015 bis XXXX .2017 und von XXXX .2017 bis XXXX .2017) bestellte der Erstmitbeteiligte die von den XXXX bei der Beschwerdeführerin georderten XXXX in den USA, Deutschland und Rumänien, von wo aus diese binnen 48 Stunden direkt an die Anschrift der Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Es galt auch, die Zollformalitäten zu erledigen. Der Weitertransport der XXXX an die XXXX erfolgte mit der Post [Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten über das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin vom XXXX .2019]. Zumindest in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen ( römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2017 und von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017) bestellte der Erstmitbeteiligte die von den römisch 40 bei der Beschwerdeführerin georderten römisch 40 in den USA, Deutschland und Rumänien, von wo aus diese binnen 48 Stunden direkt an die Anschrift der Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Es galt auch, die Zollformalitäten zu erledigen. Der Weitertransport der römisch 40 an die römisch 40 erfolgte mit der Post [Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten über das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2019]. In dringlichen Fällen brachte der Erstmitbeteiligte die von der Beschwerdeführerin vertriebenen XXXX selbst mit dem von ihm gehaltenen Privatkraftfahrzeug zu den Bestellern. Die Betankung dieses Fahrzeuges, mit dem er die Zustellfahrten abwickelte, zahlte er über eine Bankomatkarte der Beschwerdeführerin; der Zweitmitbeteiligten legte er die entsprechenden Zahlungsbelege vor, die sodann die Rechnungsbeträge über die Betankung in der Buchhaltung vermerkte [Ebda. und PV des MB1 in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 14 oben].In dringlichen Fällen brachte der Erstmitbeteiligte die von der Beschwerdeführerin vertriebenen römisch 40 selbst mit dem von ihm gehaltenen Privatkraftfahrzeug zu den Bestellern. Die Betankung dieses Fahrzeuges, mit dem er die Zustellfahrten abwickelte, zahlte er über eine Bankomatkarte der Beschwerdeführerin; der Zweitmitbeteiligten legte er die entsprechenden Zahlungsbelege vor, die sodann die Rechnungsbeträge über die Betankung in der Buchhaltung vermerkte [Ebda. und PV des MB1 in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 14 oben]. Der Erstmitbeteiligte hat die KundInnen der Beschwerdeführerin, um die von ihr vertriebenen XXXX vorzustellen, besucht und sprach mit XXXX und den für den Einkauf zuständigen Personen [Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten über das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin vom XXXX .2019; siehe auch PV des MB1 in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 6].Der Erstmitbeteiligte hat die KundInnen der Beschwerdeführerin, um die von ihr vertriebenen römisch 40 vorzustellen, besucht und sprach mit römisch 40 und den für den Einkauf zuständigen Personen [Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten über das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2019; siehe auch PV des MB1 in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 6]. Er fuhr nach eigenen Angaben durchschnittlich zwei- bis dreimal pro Woche zu den KundInnen der Beschwerdeführerin in ganz Österreich und legte so zumindest 20.000 bis 30.000 Kilometer pro Jahr zurück [Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten über das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin vom XXXX .2019].Er fuhr nach eigenen Angaben durchschnittlich zwei- bis dreimal pro Woche zu den KundInnen der Beschwerdeführerin in ganz Österreich und legte so zumindest 20.000 bis 30.000 Kilometer pro Jahr zurück [Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten über das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2019]. 1.
- Über die von ihm absolvierten (dienstlich veranlassten) Fahrten und über seine Arbeitszeiten führte der Erstmitbeteiligte keine Aufzeichnungen, etwa in Gestalt eines Fahrtenbuches [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 12 oben; Einvernahme des Prüforgans als Zeugen in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 18 unten].1.
- Über die von ihm absolvierten (dienstlich veranlassten) Fahrten und über seine Arbeitszeiten führte der Erstmitbeteiligte keine Aufzeichnungen, etwa in Gestalt eines Fahrtenbuches [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 12 oben; Einvernahme des Prüforgans als Zeugen in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 18 unten]. 1.
- Von der Beschwerdeführerin wurde der Erstmitbeteiligte lediglich im Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX .2015 zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 9 unten]. 1.
- Von der Beschwerdeführerin wurde der Erstmitbeteiligte lediglich im Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 9 unten]. Ab dem XXXX .2015 wurde der Erstmitbeteiligte aus der Voll- und Arbeitslosenversicherung wieder abgemeldet.Ab dem römisch 40 .2015 wurde der Erstmitbeteiligte aus der Voll- und Arbeitslosenversicherung wieder abgemeldet. Vor und nach diesem Zeitraum ( XXXX .2015 bis XXXX .2015) war er als geringfügig beschäftigter Angestellter der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet, weil die Beschwerdeführerin eine Anmeldung zur Voll- und Arbeitslosenversicherung - nach Ansicht des Erstmitbeteiligten - aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragen konnte [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 15 oben]. Vor und nach diesem Zeitraum ( römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015) war er als geringfügig beschäftigter Angestellter der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet, weil die Beschwerdeführerin eine Anmeldung zur Voll- und Arbeitslosenversicherung - nach Ansicht des Erstmitbeteiligten - aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragen konnte [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 15 oben]. Die Anmeldung des Erstmitbeteiligten zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Angestellter erfolgte deshalb, um ihn in den Genuss einer Unfallversicherung zu bringen [SV in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 16 Mitte].Die Anmeldung des Erstmitbeteiligten zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Angestellter erfolgte deshalb, um ihn in den Genuss einer Unfallversicherung zu bringen [SV in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 16 Mitte]. Sein Aufgabenbereich hat sich weder im Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX .2015, während dessen er zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet war, noch davor oder danach verändert [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 10 oben; siehe dazu auch PV des MB1 in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 15 Mitte]. Vom Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX .2015 abgesehen überschritt die für die Beschwerdeführerin erbrachte Arbeitszeit des Erstmitbeteiligten das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung [Einvernahme des Prüforgans als Zeugen in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 18 oben].Sein Aufgabenbereich hat sich weder im Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015, während dessen er zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet war, noch davor oder danach verändert [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 10 oben; siehe dazu auch PV des MB1 in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 15 Mitte]. Vom Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 abgesehen überschritt die für die Beschwerdeführerin erbrachte Arbeitszeit des Erstmitbeteiligten das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung [Einvernahme des Prüforgans als Zeugen in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 18 oben].
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, weiter aus den Unterlagen über die durchgeführte, den Zeitraum XXXX .2014 bis XXXX .2017 betreffende gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Beiträge und Abgaben (GPLB) durch das Prüforgan des Finanzamtes XXXX . Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, weiter aus den Unterlagen über die durchgeführte, den Zeitraum römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2017 betreffende gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Beiträge und Abgaben (GPLB) durch das Prüforgan des Finanzamtes römisch 40 . Beweis wurde weiter erhoben über die vom Prüforgan des Finanzamtes XXXX am XXXX .2019 erstellte Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten und die zeugenschaftliche Einvernahme dieses Prüforgans und des Erstmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, dass sich der Aufgabenbereich des Erstmitbeteiligten im Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX .2015, während dessen er zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet war, noch davor oder danach verändert, hat und (vom Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX .2015 abgesehen) die für die Beschwerdeführerin erbrachte Arbeitszeit des Erstmitbeteiligten das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung überschritt, beruht auf den in der Niederschrift vom XXXX .2019 dokumentierten Angaben des Erstmitbeteiligten und auf den vom Prüforgan in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin gesichteten Tankrechnungen, die die für die dienstlich veranlassten Fahrten des Erstmitbeteiligten vorgenommenen Betankungsvorgänge betreffen und einen Rückschluss auf die zurückgelegten Distanzen zwischen dem Sitz der Beschwerdeführerin und ihren von ihr zu beliefernden KundInnen gaben. In Ermangelung konkreter Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten des Erstmitbeteiligten und der von ihm zurückgelegten Distanzen (etwa in Gestalt eines Fahrtenbuchs) kommt der Niederschrift vom XXXX .2019, die die wesentlichen Angaben des Erstmitbeteiligten zur Anzahl der zurückgelegten Kilometer enthält, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hohe Beweiskraft zu. Beweis wurde weiter erhoben über die vom Prüforgan des Finanzamtes römisch 40 am römisch 40 .2019 erstellte Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten und die zeugenschaftliche Einvernahme dieses Prüforgans und des Erstmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, dass sich der Aufgabenbereich des Erstmitbeteiligten im Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015, während dessen er zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet war, noch davor oder danach verändert, hat und (vom Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 abgesehen) die für die Beschwerdeführerin erbrachte Arbeitszeit des Erstmitbeteiligten das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung überschritt, beruht auf den in der Niederschrift vom römisch 40 .2019 dokumentierten Angaben des Erstmitbeteiligten und auf den vom Prüforgan in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin gesichteten Tankrechnungen, die die für die dienstlich veranlassten Fahrten des Erstmitbeteiligten vorgenommenen Betankungsvorgänge betreffen und einen Rückschluss auf die zurückgelegten Distanzen zwischen dem Sitz der Beschwerdeführerin und ihren von ihr zu beliefernden KundInnen gaben. In Ermangelung konkreter Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten des Erstmitbeteiligten und der von ihm zurückgelegten Distanzen (etwa in Gestalt eines Fahrtenbuchs) kommt der Niederschrift vom römisch 40 .2019, die die wesentlichen Angaben des Erstmitbeteiligten zur Anzahl der zurückgelegten Kilometer enthält, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hohe Beweiskraft zu. Zwar wurde die Niederschrift vom vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgan des Finanzamtes XXXX am Computer erstellt; die Textierung wurde in der Folge dem Erstmitbeteiligten, verbunden mit der Bitte um Durchsicht und eine etwaige Korrektur vorgelegt und von ihm durchgesehen und lediglich durch eine handschriftliche Anmerkung folgenden Wortlauts: „Die Fertigware wird über Fedex importiert. Erst nach der Zollfreigabe wird die Ware von Fedex ausgeliefert.“ ergänzt [Einvernahme des Prüforgans als Zeugen in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 19 unten; Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten vom XXXX .2019]. Diese Niederschrift wurde dem Erstmitbeteiligten im Rahmen seiner Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und von ihm die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigt [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 14f].Zwar wurde die Niederschrift vom vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgan des Finanzamtes römisch 40 am Computer erstellt; die Textierung wurde in der Folge dem Erstmitbeteiligten, verbunden mit der Bitte um Durchsicht und eine etwaige Korrektur vorgelegt und von ihm durchgesehen und lediglich durch eine handschriftliche Anmerkung folgenden Wortlauts: „Die Fertigware wird über Fedex importiert. Erst nach der Zollfreigabe wird die Ware von Fedex ausgeliefert.“ ergänzt [Einvernahme des Prüforgans als Zeugen in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 19 unten; Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten vom römisch 40 .2019]. Diese Niederschrift wurde dem Erstmitbeteiligten im Rahmen seiner Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und von ihm die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigt [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 14f]. Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme wurde das Prüforgan des Finanzamtes XXXX einer ausführlichen und sorgfältigen Befragung hinsichtlich seiner Vorgehensweise in der Schätzung der vom Erstmitbeteiligten in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen für die Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden befragt. Dabei hat das Prüforgan eine schlüssige, nachvollziehbare, widerspruchsfreie und vollständige Begründung der von ihm angewandten Prüfmethoden abgegeben, die weder vom Erstmitbeteiligten, noch vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen wurden. Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme wurde das Prüforgan des Finanzamtes römisch 40 einer ausführlichen und sorgfältigen Befragung hinsichtlich seiner Vorgehensweise in der Schätzung der vom Erstmitbeteiligten in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen für die Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden befragt. Dabei hat das Prüforgan eine schlüssige, nachvollziehbare, widerspruchsfreie und vollständige Begründung der von ihm angewandten Prüfmethoden abgegeben, die weder vom Erstmitbeteiligten, noch vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen wurden. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu den vom Erstmitbeteiligten zurückgelegten Distanzen und zu den von ihm geleisteten Arbeitsstunden zu treffen. Mit seiner Kommentierung der vom Prüforgan eingeschätzten Durchschnittsgeschwindigkeit von 65 km/h [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 12 Mitte] vermochte der Erstmitbeteiligte das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die vom Prüforgan nachvollziehbar begründete Einschätzung der Durchschnittsgeschwindigkeit und daraus resultierend der von ihm für die Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitszeiten [sic. Prüforgan als Zeuge in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 18f] nicht den Tatsachen entsprechen, zumal er nachvollziehbare Angaben, die die vom Prüforgan eingeschätzte Durchgeschwindigkeitsangabe erschüttern könnten, sowohl bei seiner Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, als auch in der Beschwerdeschrift zur Gänze schuldig blieb [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 12]. Die im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme abgegebene Begründung seiner Einschätzung, die dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, als auch eine vom Vorsitzenden durchgeführte nachprüfende Kontrolle überzeugten das erkennende Bundesverwaltungsgericht davon, dass die aus der Schätzung resultierenden Schlussfolgerungen betreffend die zurückgelegten Distanzen und daraus folgend die vom Erstmitbeteiligten geleisteten Arbeitsstunden einer nachträglichen Überprüfung standhielten.Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu den vom Erstmitbeteiligten zurückgelegten Distanzen und zu den von ihm geleisteten Arbeitsstunden zu treffen. Mit seiner Kommentierung der vom Prüforgan eingeschätzten Durchschnittsgeschwindigkeit von 65 km/h [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 12 Mitte] vermochte der Erstmitbeteiligte das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die vom Prüforgan nachvollziehbar begründete Einschätzung der Durchschnittsgeschwindigkeit und daraus resultierend der von ihm für die Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitszeiten [sic. Prüforgan als Zeuge in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 18f] nicht den Tatsachen entsprechen, zumal er nachvollziehbare Angaben, die die vom Prüforgan eingeschätzte Durchgeschwindigkeitsangabe erschüttern könnten, sowohl bei seiner Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, als auch in der Beschwerdeschrift zur Gänze schuldig blieb [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 12]. Die im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme abgegebene Begründung seiner Einschätzung, die dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, als auch eine vom Vorsitzenden durchgeführte nachprüfende Kontrolle überzeugten das erkennende Bundesverwaltungsgericht davon, dass die aus der Schätzung resultierenden Schlussfolgerungen betreffend die zurückgelegten Distanzen und daraus folgend die vom Erstmitbeteiligten geleisteten Arbeitsstunden einer nachträglichen Überprüfung standhielten. Wenn der Erstmitbeteiligte im Rahmen seiner Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er „gar keine“ Tätigkeiten für die Gesellschaft verrichtet hätte und dass er, als seine Gattin bei der Zustellung der von der Beschwerdeführerin vertriebenen Produkte säumig war, die Zustellung durchgeführt habe [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 4 unten], verstrickte er sich diesbezüglich in Widersprüche mit den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Angaben, worin es heißt, dass er seit dem Jahr 2014, als seiner Ehegattin, der Zweitmitbeteiligten, eine Mitwirkung an der Gesellschaft nur sehr eingeschränkt möglich gewesen sei, verpflichet gewesen sei, „die geschäftlichen Belange nahezu ausschließlich zu erledigen“, und schließlich mit seinen in der mit ihm vom Prüforgan am XXXX .2019 aufgenommenen Niederschrift dokumentierten Angaben, dass er auch zu den KundInnen der Beschwerdeführerin gefahren sei, um Produkte vorzustellen und mit XXXX und für den Einkauf zuständigen Personen gesprochen habe [Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten vom XXXX .2019]. Insoweit sich der Erstmitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2022 mit seinen niederschriftlich dokumentierten Angaben in Widersprüche verstrickte, waren die in der Niederschrift vom XXXX .2022 enthaltenen Angaben des Erstmitbeteiligten, die von ihm in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als richtig bezeichnet wurden, den getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen.Wenn der Erstmitbeteiligte im Rahmen seiner Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er „gar keine“ Tätigkeiten für die Gesellschaft verrichtet hätte und dass er, als seine Gattin bei der Zustellung der von der Beschwerdeführerin vertriebenen Produkte säumig war, die Zustellung durchgeführt habe [PV des MB1 in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 4 unten], verstrickte er sich diesbezüglich in Widersprüche mit den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Angaben, worin es heißt, dass er seit dem Jahr 2014, als seiner Ehegattin, der Zweitmitbeteiligten, eine Mitwirkung an der Gesellschaft nur sehr eingeschränkt möglich gewesen sei, verpflichet gewesen sei, „die geschäftlichen Belange nahezu ausschließlich zu erledigen“, und schließlich mit seinen in der mit ihm vom Prüforgan am römisch 40 .2019 aufgenommenen Niederschrift dokumentierten Angaben, dass er auch zu den KundInnen der Beschwerdeführerin gefahren sei, um Produkte vorzustellen und mit römisch 40 und für den Einkauf zuständigen Personen gesprochen habe [Niederschrift über die Befragung des Erstmitbeteiligten vom römisch 40 .2019]. Insoweit sich der Erstmitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2022 mit seinen niederschriftlich dokumentierten Angaben in Widersprüche verstrickte, waren die in der Niederschrift vom römisch 40 .2022 enthaltenen Angaben des Erstmitbeteiligten, die von ihm in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als richtig bezeichnet wurden, den getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen. Den weiters getroffenen Konstatierungen waren die in Punkt
- Feststellungen angegebenen Quellen zu Grunde zu legen, die ebenfalls von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 414Abs.
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.2.
- Mit Bescheid vom XXXX .2021, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Erstmitbeteiligte von XXXX .2014 bis XXXX .2014 und von XXXX .2015 bis XXXX .2017 auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei (Spruchpunkt I.) und dass er von XXXX .2017 bis XXXX .2017 auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Vollversicherungspflicht unterlegen sei (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin wegen der bei ihr im Zuge der bei ihr stattgefundenen GPLB festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Prüfberichten vom XXXX .2021 und XXXX .2021 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 14.486,88 nachzuentrichten (Spruchpunkt III.). 3.2.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Erstmitbeteiligte von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 und von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2017 auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei (Spruchpunkt römisch eins.) und dass er von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Vollversicherungspflicht unterlegen sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin wegen der bei ihr im Zuge der bei ihr stattgefundenen GPLB festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Prüfberichten vom römisch 40 .2021 und römisch 40 .2021 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 14.486,88 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene, mit dem Antrag auf Beibehaltung der ursprünglichen Bemessungsgrundlagen bzw. auf Aufhebung der geringfügigen Beschäftigung in den Jahren 2014 bis 2017 verbundenen Beschwerde erstreckt sich darin, dass die Arbeitszeit für einen XXXX (wie des Erstmitbeteiligten) mit dem ersten Kundenkontakt beginne und mit dem letzten Kundenkontakt ende und dass die Anfahrt zum ersten Kunden und die Rückfahrt vom letzten Kunden beim XXXX nicht als Arbeitszeit zählen würden, weshalb diese in Ansehung des Erstmitbeteiligten „wesentlich kürzer“ gewesen sei, als im Prüfbericht dargestellt und darauf, dass er wegen der Treuepflicht zur Gesellschaft der Beschwerdeführerin und der Beistandspflicht zu seiner erkrankten Ehegattin verpflichtet gewesen sei, die geschäftlichen Belange nahezu ausschließlich zu erledigen.Die dagegen erhobene, mit dem Antrag auf Beibehaltung der ursprünglichen Bemessungsgrundlagen bzw. auf Aufhebung der geringfügigen Beschäftigung in den Jahren 2014 bis 2017 verbundenen Beschwerde erstreckt sich darin, dass die Arbeitszeit für einen römisch 40 (wie des Erstmitbeteiligten) mit dem ersten Kundenkontakt beginne und mit dem letzten Kundenkontakt ende und dass die Anfahrt zum ersten Kunden und die Rückfahrt vom letzten Kunden beim römisch 40 nicht als Arbeitszeit zählen würden, weshalb diese in Ansehung des Erstmitbeteiligten „wesentlich kürzer“ gewesen sei, als im Prüfbericht dargestellt und darauf, dass er wegen der Treuepflicht zur Gesellschaft der Beschwerdeführerin und der Beistandspflicht zu seiner erkrankten Ehegattin verpflichtet gewesen sei, die geschäftlichen Belange nahezu ausschließlich zu erledigen. Anlassbezogen ist zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, der Erstmitbeteiligte sei wegen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom XXXX .2014 bis XXXX .2014 und von XXXX .2015 bis XXXX .2017 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. von XXXX .2017 bis XXXX .2017 der Vollversicherungspflicht unterlegen, berechtigt ist. Anlassbezogen ist zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, der Erstmitbeteiligte sei wegen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 und von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2017 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 der Vollversicherungspflicht unterlegen, berechtigt ist. 3.2.2.
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.2.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich
- um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich
- um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. Als Dienstgeber gilt
§ 35
ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt
Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
§ 1Abs. 1 Al
VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
§ 539aAbs.
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind
Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind
Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. 3.2.3.
§ 44Abs.
1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 5 ASVG.3.2.3.
Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 5 ASVG. Unter Entgelt sind
§ 49Abs.
1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 42Abs.
1 ASVG haben Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben die Dienstgeber (Z 1), Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge
§ 49Abs.
1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht (Z 2), sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36) (Z 3) und im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten (Z 4), längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.
Paragraph 42, Absatz eins, ASVG haben Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben die Dienstgeber (Ziffer eins,), Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge
Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht (Ziffer 2,), sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,) (Ziffer 3,) und im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten (Ziffer 4,), längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln (§ 42 Abs. 3 ASVG).Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln (Paragraph 42, Absatz 3, ASVG). Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er
§ 26Abs.
1 AZG verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen, darf der Versicherungsträger von seinem Rechts zur Schätzung iSd § 42 Abs. 3 ASVG Gebrauch zu machen (Blume in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 4 zu § 42 ASVG; VwGH vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0050)Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er
Paragraph 26, Absatz eins, AZG verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen, darf der Versicherungsträger von seinem Rechts zur Schätzung iSd Paragraph 42, Absatz 3, ASVG Gebrauch zu machen (Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz 4 zu Paragraph 42, ASVG; VwGH vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0050) Eine Schätzung gem. § 42 Abs. 3 ASVG setzt voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer für den Dienstgeber tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten unvollständig sind oder fehlen (Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 2 zu § 42 ASVG). Eine Schätzung gem. Paragraph 42, Absatz 3, ASVG setzt voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer für den Dienstgeber tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten unvollständig sind oder fehlen (Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 2 zu Paragraph 42, ASVG). Im Zusammenhang mit der Schätzung
§ 42Abs.
3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof konkrete Grundsätze herausgebildet und diesfalls ausgesprochen, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0050). Allerdings hat die Behörde die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen und zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näherkommt, als die Heranziehung von Fremddaten. Das Ziel der Schätzung liegt darin, die Beitragsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (VwGH vom 28.06.2012, Zl. 2009/15/0201 und vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0004 mwN).Im Zusammenhang mit der Schätzung
Paragraph 42, Absatz 3, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof konkrete Grundsätze herausgebildet und diesfalls ausgesprochen, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0050). Allerdings hat die Behörde die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen und zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näherkommt, als die Heranziehung von Fremddaten. Das Ziel der Schätzung liegt darin, die Beitragsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (VwGH vom 28.06.2012, Zl. 2009/15/0201 und vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0004 mwN). Im Übrigen sind die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren zu ermitteln, wobei auch ein Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Schätzungsergebnisse unterliegen ebenfalls der Pflicht zur Begründung. Dabei hat die Begründung unter anderen die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (VwGH vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0185, vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0173 mwN und vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0004 mwN). Zur Schätzung der Arbeitszeit hat es der Verwaltungsgerichtshof für zulässig angesehen, einen Teil der in Betracht kommenden Dienstnehmer zu befragen und auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Sachverhalts die Schätzung für die anderen, gleichartig Beschäftigten vorzunehmen (sic. VwGH vom 12.05.1992, Zl. 89/08/0103 und vom 16.04.1991, Zl. 90/08/0156 sowie Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, § 42 ASVG Rz 14 und die dort referierte höchstgerichtliche Judikatur).Zur Schätzung der Arbeitszeit hat es der Verwaltungsgerichtshof für zulässig angesehen, einen Teil der in Betracht kommenden Dienstnehmer zu befragen und auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Sachverhalts die Schätzung für die anderen, gleichartig Beschäftigten vorzunehmen (sic. VwGH vom 12.05.1992, Zl. 89/08/0103 und vom 16.04.1991, Zl. 90/08/0156 sowie Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 42, ASVG Rz 14 und die dort referierte höchstgerichtliche Judikatur). 3.2.
- Anlassbezogen hat ein Prüforgan des Finanzamtes XXXX den Betrieb der Beschwerdeführerin betreffend des Prüfzeitraumes XXXX .2014 bis XXXX .2017 einer GPLB unterzogen und dabei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder Arbeitszeitaufzeichnungen über die vom Erstmitbeteiligten für sie verrichteten Tätigkeiten führte, noch die vom Erstmitbeteiligten für die für sie vorgenommenen Medizinproduktezustellungen in einem Fahrtenbuch dokumentiert wurden. 3.2.
- Anlassbezogen hat ein Prüforgan des Finanzamtes römisch 40 den Betrieb der Beschwerdeführerin betreffend des Prüfzeitraumes römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2017 einer GPLB unterzogen und dabei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder Arbeitszeitaufzeichnungen über die vom Erstmitbeteiligten für sie verrichteten Tätigkeiten führte, noch die vom Erstmitbeteiligten für die für sie vorgenommenen Medizinproduktezustellungen in einem Fahrtenbuch dokumentiert wurden. In der Folge wurde der der Erstmitbeteiligte vom Prüforgan über seine in den Zeiträumen XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2015 bis XXXX .2015 und XXXX .2016 bis XXXX .2017 durchgeführten Zustellfahrten befragt und dessen Angaben in der Niederschrift vom XXXX .2019 dokumentiert. In dieser Dokumentation finden sich Hinweise auf die Fakten, dass der Erstmitbeteiligte zwei bis drei Mal pro Woche von XXXX bei der Beschwerdeführerin bestellte XXXX mit einem von ihm gehaltenen privaten PKW persönlich zustellte und die Kosten für die Betankung des Fahrzeuges von der Beschwerdeführerin getragen wurden. In der Folge wurde der der Erstmitbeteiligte vom Prüforgan über seine in den Zeiträumen römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 und römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 durchgeführten Zustellfahrten befragt und dessen Angaben in der Niederschrift vom römisch 40 .2019 dokumentiert. In dieser Dokumentation finden sich Hinweise auf die Fakten, dass der Erstmitbeteiligte zwei bis drei Mal pro Woche von römisch 40 bei der Beschwerdeführerin bestellte römisch 40 mit einem von ihm gehaltenen privaten PKW persönlich zustellte und die Kosten für die Betankung des Fahrzeuges von der Beschwerdeführerin getragen wurden. In den angeführten Zeiträumen sei der Erstmitbeteiligte 20.000 bis 30.000 Kilometer pro Jahr gefahren. Diese Angaben seien auch durch die in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin einliegenden Tankrechnungen bestätigt worden. Unter Berücksichtigung der Angaben des Erstmitbeteiligten hat das Prüforgan über die vom MB1 jährlich zurückgelegten Kilometerleistungen und aus den Tankrechnungen konkrete Schlussfolgerungen auf die vom Erstmitbeteiligten für die Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitszeiten gezogen und dabei geschlossen, dass der Erstmitbeteiligte de facto als von der Beschwerdeführerin vollbeschäftigt anzusehen ist. Aus der vom Erstmitbeteiligten angegebenen Kilometerzahl (20.000 bis 30.000 Kilometer pro Jahr) und seiner Angaben, das Klinikum XXXX „öfter“ beliefert zu haben, ermittelte das Prüforgan eine durchschnittliche Reisegeschwindigkeit von 65 km pro Stunde [Prüforgan als Zeuge in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 18 unten], und daraus resultierend eine Mindestarbeitszeit im Ausmaß von 400 bis 600 Stunden pro Jahr [Prüfbericht vom XXXX .2021, S. 3f]. Aus der vom Erstmitbeteiligten angegebenen Kilometerzahl (20.000 bis 30.000 Kilometer pro Jahr) und seiner Angaben, das Klinikum römisch 40 „öfter“ beliefert zu haben, ermittelte das Prüforgan eine durchschnittliche Reisegeschwindigkeit von 65 km pro Stunde [Prüforgan als Zeuge in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 18 unten], und daraus resultierend eine Mindestarbeitszeit im Ausmaß von 400 bis 600 Stunden pro Jahr [Prüfbericht vom römisch 40 .2021, S. 3f]. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Schätzung der Arbeitszeit ist mangels geführter Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten bzw. die zurückgelegten Distanzen die niederschriftlich dokumentierte Befragung des Erstmitbeteiligten und die Heranziehung der Tankrechnungen und seiner Angaben zu seiner häufigsten Zustelldestination (Transport der XXXX vom Sitz der Beschwerdeführerin zum Klinikum XXXX ) ein probates Mittel zur Schätzung des Arbeitszeitumfanges des Erstmitbeteiligten gewesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Schätzung der Arbeitszeit ist mangels geführter Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten bzw. die zurückgelegten Distanzen die niederschriftlich dokumentierte Befragung des Erstmitbeteiligten und die Heranziehung der Tankrechnungen und seiner Angaben zu seiner häufigsten Zustelldestination (Transport der römisch 40 vom Sitz der Beschwerdeführerin zum Klinikum römisch 40 ) ein probates Mittel zur Schätzung des Arbeitszeitumfanges des Erstmitbeteiligten gewesen. Die vorgenommene Schätzung, der weder die Beschwerdeführerin noch der Erstmitbeteiligte im Rahmen der stattgehabten Einvernahme als Partei nahegetreten sind, erweist sich als nachvollziehbar, vollständig und in sich widerspruchsfrei [sic PV des MB1 in VH-Niederschrift vom XXXX .2022, S. 12 oben]. Die vorgenommene Schätzung, der weder die Beschwerdeführerin noch der Erstmitbeteiligte im Rahmen der stattgehabten Einvernahme als Partei nahegetreten sind, erweist sich als nachvollziehbar, vollständig und in sich widerspruchsfrei [sic PV des MB1 in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2022, S. 12 oben]. Der Erstmitbeteiligte vermochte die Einschätzung seiner Arbeitszeiten durch das Prüforgan nicht zu erschüttern, obwohl er - in Widerspruch zu den Angaben in der Beschwerdeschrift, dass die Arbeitszeit für den XXXX mit dem ersten Kundenkontakt beginne und mit dem letzten Kundenkontakt ende und in Widersprich mit dem eigenen Vorbringen, dass er für die Beschwerdeführerin lediglich Zustellfahrten abgewickelt hätte - vor dem Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertrat, dass die Zustellfahrten zu den KundInnen der Beschwerdeführerin keine Arbeitszeit gewesen sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der MB1 angegeben, in dringenden Fällen, wenn eine Postzustellung nicht mehr möglich gewesen wäre, „ausschließlich“ Zustellfahrten zu den KundInnen der Beschwerdeführerin durchgeführt zu haben. Der Erstmitbeteiligte vermochte die Einschätzung seiner Arbeitszeiten durch das Prüforgan nicht zu erschüttern, obwohl er - in Widerspruch zu den Angaben in der Beschwerdeschrift, dass die Arbeitszeit für den römisch 40 mit dem ersten Kundenkontakt beginne und mit dem letzten Kundenkontakt ende und in Widersprich mit dem eigenen Vorbringen, dass er für die Beschwerdeführerin lediglich Zustellfahrten abgewickelt hätte - vor dem Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertrat, dass die Zustellfahrten zu den KundInnen der Beschwerdeführerin keine Arbeitszeit gewesen sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der MB1 angegeben, in dringenden Fällen, wenn eine Postzustellung nicht mehr möglich gewesen wäre, „ausschließlich“ Zustellfahrten zu den KundInnen der Beschwerdeführerin durchgeführt zu haben. Berücksichtigt man dies und den Umstand, dass er sonst keine Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin ausgeführt haben will, ist in der Lieferung von XXXX an die KundInnen der Beschwerdeführerin auch eine grundsätzlich entgeltliche Tätigkeit zu erblicken. Mit dieser Tätigkeit wurde er von der Beschwerdeführerin - abgesehen vom Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX .2015 - aus wirtschaftlichen Erwägungen als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet. Im Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX .2015 meldete die Beschwerdeführerin den Erstmitbeteiligten zur Voll- und Arbeitslosenversicherung an.Berücksichtigt man dies und den Umstand, dass er sonst keine Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin ausgeführt haben will, ist in der Lieferung von römisch 40 an die KundInnen der Beschwerdeführerin auch eine grundsätzlich entgeltliche Tätigkeit zu erblicken. Mit dieser Tätigkeit wurde er von der Beschwerdeführerin - abgesehen vom Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 - aus wirtschaftlichen Erwägungen als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet. Im Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 meldete die Beschwerdeführerin den Erstmitbeteiligten zur Voll- und Arbeitslosenversicherung an.
§ 2Abs.
1 Z 1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 in der für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume maßgeblichen Fassung ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Dabei gilt
§ 2Abs.
2 AZG als Arbeitszeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 die Zeit, während der ein im Übrigen im Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder Werkstätte oder sonst außerhalb des Betriebes beschäftigt wird.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume maßgeblichen Fassung ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Dabei gilt
Paragraph 2, Absatz 2, AZG als Arbeitszeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, die Zeit, während der ein im Übrigen im Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder Werkstätte oder sonst außerhalb des Betriebes beschäftigt wird. Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten lässt sich nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 1 AZG subsumieren, weshalb auch dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden war.Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten lässt sich nicht unter die Ausnahmetatbestände des Paragraph eins, Absatz eins, AZG subsumieren, weshalb auch dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden war. Anlassbezogen besteht kein Zweifel, dass der in der Zustellung von XXXX mit dem eigenen Privat-Kraftfahrzeug bestandene Zeitaufwand des Erstmitbeteiligten als Arbeitszeit zu werten ist.Anlassbezogen besteht kein Zweifel, dass der in der Zustellung von römisch 40 mit dem eigenen Privat-Kraftfahrzeug bestandene Zeitaufwand des Erstmitbeteiligten als Arbeitszeit zu werten ist. Wenn der Erstmitbeteiligte nach eigenen Angaben kein Fahrtenbuch über die von ihm für die Beschwerdeführerin durchgeführten Fahrten geführt hat, ist auszuführen, dass er, insoweit er mit dem von ihm gehaltenen Kraftfahrzeug die Auslieferung von XXXX an die KundInnen der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, ungeachtet dessen als Lenker eines Kraftfahrzeugs im Sinne des 4. Abschnittes des AZG anzusehen ist. Wenn der Erstmitbeteiligte nach eigenen Angaben kein Fahrtenbuch über die von ihm für die Beschwerdeführerin durchgeführten Fahrten geführt hat, ist auszuführen, dass er, insoweit er mit dem von ihm gehaltenen Kraftfahrzeug die Auslieferung von römisch 40 an die KundInnen der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, ungeachtet dessen als Lenker eines Kraftfahrzeugs im Sinne des 4. Abschnittes des AZG anzusehen ist.
§ 17Abs.
3 sowie Abs. 4 bis 6 AZG hätte er für das von ihm gehaltene Fahrzeug ein persönliches Fahrtenbuch zu führen gehabt, das
§ 17bleg.
cit. von der Beschwerdeführerin durch mindestens 24 Monate hindurch aufzubewahren gewesen wäre. Diesen Verpflichtungen sind weder er noch die Beschwerdeführerin nachgekommen. Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde daher berechtigt und verpflichtet,
§ 42Abs.
3 ASVG die Arbeitszeiten des Erstmitbeteiligten durch Schätzung zu bestimmen.
Paragraph 17, Absatz 3, sowie Absatz 4 bis 6 AZG hätte er für das von ihm gehaltene Fahrzeug ein persönliches Fahrtenbuch zu führen gehabt, das
Paragraph 17 b, leg. cit. von der Beschwerdeführerin durch mindestens 24 Monate hindurch aufzubewahren gewesen wäre. Diesen Verpflichtungen sind weder er noch die Beschwerdeführerin nachgekommen. Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde daher berechtigt und verpflichtet,
Paragraph 42, Absatz 3, ASVG die Arbeitszeiten des Erstmitbeteiligten durch Schätzung zu bestimmen. Es begegnet keinen Bedenken, dass die belangte Behörde dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Schätzungen des Prüforgans bei der Schätzung des Umfanges der vom Erstmitbeteiligten für die Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitszeiten und der Bestimmung der allgemeinen Beitragsgrundlagen zu Grunde gelegt hat. 3.2.
- In der Beschwerdeschrift wird die Auffassung vertreten, dass die Mitwirkung des Erstmitbeteiligten im Betrieb der Beschwerdeführerin im Rahmen der Treuepflicht seiner Ehegattin, der Zweitmitbeteiligten, und der Beschwerdeführerin gegenüber erfolgt sei und habe dieser seine Tätigkeit für die Gesellschaft im Rahmen seiner „Treue- und Mitwirkungspflicht als Gesellschafter“ erbracht. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als die Bestimmung des § 90 Abs. 1 ABGB eine Verpflichtung der Ehegatten zum Beistand vorsieht. Unter dieser in § 90 Abs. 1 ABGB normierten Verpflichtung zum wechselseitigen Beistand ist jede nach den Umständen zu erwartende Hilfe und Unterstützung unter den Partnern zu verstehen (Ferrari in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar,
- Aufl., § 90 ABGB, Rz. 9). Die Bestimmung des § 90 Abs. 2 ABGB sieht weiter eine Mitwirkungspflicht im Erwerb des Partners vor. Sie ist ein Unterfall der Beistandspflicht und beschränkt sich auf den normalen (dem regelmäßigen Familienunterhalt dienenden) Erwerb. Dabei kann die Mitwirkung sowohl eine „Arbeitsleistung“ als auch eine Sach- oder Geldleistung in sich begreifen und besteht die Mitwirkungspflicht freilich nur, soweit die Mitwirkung zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Partner üblich ist. Diese Kriterien entscheiden sowohl über den Bestand als auch über Art und Umfang der Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz eins, ABGB eine Verpflichtung der Ehegatten zum Beistand vorsieht. Unter dieser in Paragraph 90, Absatz eins, ABGB normierten Verpflichtung zum wechselseitigen Beistand ist jede nach den Umständen zu erwartende Hilfe und Unterstützung unter den Partnern zu verstehen (Ferrari in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar,
- Aufl., Paragraph 90, ABGB, Rz. 9). Die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, ABGB sieht weiter eine Mitwirkungspflicht im Erwerb des Partners vor. Sie ist ein Unterfall der Beistandspflicht und beschränkt sich auf den normalen (dem regelmäßigen Familienunterhalt dienenden) Erwerb. Dabei kann die Mitwirkung sowohl eine „Arbeitsleistung“ als auch eine Sach- oder Geldleistung in sich begreifen und besteht die Mitwirkungspflicht freilich nur, soweit die Mitwirkung zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Partner üblich ist. Diese Kriterien entscheiden sowohl über den Bestand als auch über Art und Umfang der Mitwirkungspflicht. Nimmt ein Ehegatte gegenüber dem anderen die Pflicht zur Mitwirkung wahr, ist sie Teil der „Erwerbstätigkeit“ im Sinne des § 91 ABGB und als solche einer einvernehmlichen Regelung durch die Ehegatten zugänglich. Allerdings besteht die Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 und 2 ABGB nur zwischen den Ehegatten, ohne jedoch Rechte Dritter zu begründen, weshalb sie ohne Wirkung auf den Sozialversicherungsträger bleibt (vgl. Ferrari in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar,
- Aufl., § 90 ABGB, Rz. 12). Nimmt ein Ehegatte gegenüber dem anderen die Pflicht zur Mitwirkung wahr, ist sie Teil der „Erwerbstätigkeit“ im Sinne des Paragraph 91, ABGB und als solche einer einvernehmlichen Regelung durch die Ehegatten zugänglich. Allerdings besteht die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 90, Absatz eins und 2 ABGB nur zwischen den Ehegatten, ohne jedoch Rechte Dritter zu begründen, weshalb sie ohne Wirkung auf den Sozialversicherungsträger bleibt vergleiche Ferrari in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar,
- Aufl., Paragraph 90, ABGB, Rz. 12). Anlassbezogen ist auszuführen, dass der Erst- und die Zweitmitbeteiligte, die einander als Ehegatten verbunden sind, die Gesellschaft der Beschwerdeführerin mit Gesellschaftsvertrag vom XXXX .2011 gegründet haben und die Gründung der Gesellschaft am XXXX .2011 ins Firmenbuch eingetragen wurde. Anlassbezogen ist auszuführen, dass der Erst- und die Zweitmitbeteiligte, die einander als Ehegatten verbunden sind, die Gesellschaft der Beschwerdeführerin mit Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 .2011 gegründet haben und die Gründung der Gesellschaft am römisch 40 .2011 ins Firmenbuch eingetragen wurde. Sowohl der Erst- als auch die Zweitmitbeteiligte sind seit der Gründung der Gesellschaft der Beschwerdeführerin Gesellschafter derselben und haben sie die Gesellschaft als Geschäftsführer bis zum Ablauf des XXXX .2013 gemeinsam nach außen hin vertreten. Sowohl der Erst- als auch die Zweitmitbeteiligte sind seit der Gründung der Gesellschaft der Beschwerdeführerin Gesellschafter derselben und haben sie die Gesellschaft als Geschäftsführer bis zum Ablauf des römisch 40 .2013 gemeinsam nach außen hin vertreten. Am XXXX .2013 ist die Zweitmitbeteiligte aus der Funktion der vertretungsbefugten Geschäftsführerin ausgeschieden und vertritt seither der Erstmitbeteiligte die Gesellschaft der Beschwerdeführerin allein nach außen. Während der Erstmitbeteiligte einen Anteil von 1 % am Stammkapital der Gesellschaft der Beschwerdeführerin hält, hält die Zweitmitbeteiligte einen Anteil von 99 % am Stammkapital. Der Erstmitbeteiligte wurde im Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX .2015 zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. Davor und danach wurde er - aus wirtschaftlichen Erwägungen - von der Gesellschaft als geringfügig beschäftigter Angestellter lediglich zur Teilversicherung in der Unfallversicherung nach ASVG angemeldet. Nach eigenen Angaben des Erstmitbeteiligten erfuhr seine Tätigkeit vor dem erwähnten Zeitraum, während dessen und nach dem XXXX .2015 keine Änderung. Am römisch 40 .2013 ist die Zweitmitbeteiligte aus der Funktion der vertretungsbefugten Geschäftsführerin ausgeschieden und vertritt seither der Erstmitbeteiligte die Gesellschaft der Beschwerdeführerin allein nach außen. Während der Erstmitbeteiligte einen Anteil von 1 % am Stammkapital der Gesellschaft der Beschwerdeführerin hält, hält die Zweitmitbeteiligte einen Anteil von 99 % am Stammkapital. Der Erstmitbeteiligte wurde im Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. Davor und danach wurde er - aus wirtschaftlichen Erwägungen - von der Gesellschaft als geringfügig beschäftigter Angestellter lediglich zur Teilversicherung in der Unfallversicherung nach ASVG angemeldet. Nach eigenen Angaben des Erstmitbeteiligten erfuhr seine Tätigkeit vor dem erwähnten Zeitraum, während dessen und nach dem römisch 40 .2015 keine Änderung. Wenn in der Beschwerdeschrift eingewandt wird, der Erstmitbeteiligte habe seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Beistandspflicht gegenüber seiner Ehegattin, der Zweitmitbeteiligten, erbracht und er in einem weiteren Schritt vorbringt, dass er seine Tätigkeit für die Gesellschaft im Sinne „seiner Treue- und Mitwirkungspflicht als Gesellschafter“ erbracht habe, wird übersehen, dass die Mitarbeit des Erstmitbeteiligten im Betrieb der Gesellschaft der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom XXXX .2011 und damit auf vertraglicher Basis erfolgte (Ferrari in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar,
- Aufl., § 100 ABGB, Rz. 2). Die hier bestehende vertragliche Mitwirkungspflicht des Erstmitbeteiligten steht einer Vermengung mit der ehelichen Beistandspflicht
§ 90
ABGB entgegen und ist mit dem Streben nach eine Wahl, ob der Dienstnehmer der Teilversicherungs- oder der Vollversicherungspflicht oder überhaupt der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegt, nicht vereinbar.Wenn in der Beschwerdeschrift eingewandt wird, der Erstmitbeteiligte habe seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Beistandspflicht gegenüber seiner Ehegattin, der Zweitmitbeteiligten, erbracht und er in einem weiteren Schritt vorbringt, dass er seine Tätigkeit für die Gesellschaft im Sinne „seiner Treue- und Mitwirkungspflicht als Gesellschafter“ erbracht habe, wird übersehen, dass die Mitarbeit des Erstmitbeteiligten im Betrieb der Gesellschaft der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom römisch 40 .2011 und damit auf vertraglicher Basis erfolgte (Ferrari in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, 5. Aufl., Paragraph 100, ABGB, Rz. 2). Die hier bestehende vertragliche Mitwirkungspflicht des Erstmitbeteiligten steht einer Vermengung mit der ehelichen Beistandspflicht
Paragraph 90, ABGB entgegen und ist mit dem Streben nach eine Wahl, ob der Dienstnehmer der Teilversicherungs- oder der Vollversicherungspflicht oder überhaupt der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegt, nicht vereinbar. In einem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem Kommanditisten, der auch gleichzeitig als Ehegatte der Komplementärin für die Kommanditgesellschaft tätig wurde, ausgesprochen, dass die aus seiner Tätigkeit gezogenen Einkünfte solche im Sinne des § 23 Z 2 EStG darstellen würden. Eine Berufung des Kommanditisten auf seine eheliche Beistandspflicht, auf Grund derer keine (versicherungspflichtige) selbständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliegen könne, erachtete der Gerichtshof für unzulässig. Der Gerichtshof vertrat dabei die Auffassung, dass irrelevant sei, welche Ziele der Kommanditist verfolgt und sei es auch nur, seinen ehelichen Rechtspflichten nachzukommen (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243).In einem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem Kommanditisten, der auch gleichzeitig als Ehegatte der Komplementärin für die Kommanditgesellschaft tätig wurde, ausgesprochen, dass die aus seiner Tätigkeit gezogenen Einkünfte solche im Sinne des Paragraph 23, Ziffer 2, EStG darstellen würden. Eine Berufung des Kommanditisten auf seine eheliche Beistandspflicht, auf Grund derer keine (versicherungspflichtige) selbständige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorliegen könne, erachtete der Gerichtshof für unzulässig. Der Gerichtshof vertrat dabei die Auffassung, dass irrelevant sei, welche Ziele der Kommanditist verfolgt und sei es auch nur, seinen ehelichen Rechtspflichten nachzukommen (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243). Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass es sich bei der Gesellschaft der Beschwerdeführerin um eine als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipierte Kapitalgesellschaft handelt; dennoch wird die Auffassung vertreten, dass das zitierte höchstgerichtliche Erkenntnis im Analogieschluss auch auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwenden ist und zwar in der Weise, dass der auf die eheliche Beistandspflicht gegenüber der Mitgesellschafterin bzw. auf die „Treue- und Mitwirkungspflicht als Gesellschafter“ gestützten Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid letztlich kein Erfolg beschieden sein kann. 3.2.5. Da die Beschwerdeführerin die im Bescheid enthaltene rechnerische Einschätzung des Umfangs der Arbeitszeiten nicht einmal im Ansatz auf derselben fachlichen Ebene in Zweifel gezogen hatte, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf diese. 3.2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2251616.1.00