RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlI407 2248061-1 SpruchI407 2248061-1/5E, I407 2248061-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (im Folgenden: BF) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 17.03.2021 Notstandshilfe. Zuvor stand er mit einigen Unterbrechungen seit dem Jahr 2006 im Bezug von Arbeitslosengeld.
- Herr römisch 40 (im Folgenden: BF) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 17.03.2021 Notstandshilfe. Zuvor stand er mit einigen Unterbrechungen seit dem Jahr 2006 im Bezug von Arbeitslosengeld.
- Am 06.08.2021 wies die belangte Behörde dem BF ein Stellenangebot als Servierer beim Dienstgeber XXXX (im Folgenden: Dienstgeber) zu.
- Am 06.08.2021 wies die belangte Behörde dem BF ein Stellenangebot als Servierer beim Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeber) zu.
- Mit Rückmeldung vom 15.09.2021 erklärte der Dienstgeber, der BF habe sich dort nicht vorgestellt und sei weder telefonisch noch per E-Mailerreichbar gewesen.
- Der BF erklärte diesbezüglich per Nachricht vom 23.08.2021, im Raster Jobsuche wäre bei dieser Stellenzuweisung der Vermerk „Absage“ eingetragen gewesen. Er habe angenommen der Dienstgeber oder die belangte Behörde hätten dies so eingetragen, da er kein Servierer sei. Andernfalls hätte der Vermerk „nicht vorgestellt“ im Raster erscheinen müssen.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2021 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Zudem gab er als berücksichtigungswürdigen Grund an, dass er sich auf die betreffende Stelle bewerben wollte, im eAMS Konto aber bereits „Absage“ vermerkt gewesen sei. Da er keine Erfahrung in diesem Bereich habe, habe er vermutet, die Stelle sei anders besetzt worden. Auf alle anderen Zuweisungen habe er sich beworben.
- Mit Bescheid vom 27.09.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 14.08.2021 bis 08.10.2021 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der ihm von der belangten Behörde zugewiesenen Stelle beim Dienstgeber S vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 27.09.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 14.08.2021 bis 08.10.2021 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der ihm von der belangten Behörde zugewiesenen Stelle beim Dienstgeber S vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 13.10.2021 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass ihm zwischen 03.08.2021 und 06.08.2021 mehrere Stellen zugewiesen worden seien. Er habe sich auf alle diese Stellen beworben. Nur bei der gegenständlichen Stelle als Servierer sei bereits der Vermerk „Absage“ eingetragen gewesen. Daher habe er sich nicht beworben, da er angenommen hab die Stelle sei bereits besetzt. Bei einer anderen Stelle habe er einen Probearbeitstag verrichtet. Er sei arbeitswillig und würde die Arbeitsaufnahme nicht vereiteln. Generell habe er große Probleme mit seinem AMS-Betreuer. Dieser würde ihn ständig auf seine lange Arbeitslosigkeit hinweisen und versuche ihm möglichst rasch den Bezug der Arbeitslosenunterstützung einzustellen. Dieses Verhalten habe auch dazu geführt, dass der BF eine Stelle als Security-Mitarbeiter nicht habe antreten können.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vollumfänglich ab und führte aus, der betreffende Stellenvorschlag sei dem BF am 06.08.2021 zugesendet und von diesem am 13.08.2021 gelesen worden. Andere Mitteilungen und Stellenzuweisungen vom 06.08.2021 habe der Beschwerdeführer noch am selben Tag gelesen. Die Statusmeldungen zu den Stelleninseraten im eAMS-Konto könnten zudem ausschließlich durch die Benutzer des Kontos (als im gegenständlichen Fall den BF) nicht durch die belangte Behörde selbst geändert werden. Die betreffende Information des Kunden würde dann an die Fachapplikation verschickt werden. Insgesamt habe der BF die Stellenzuweisung erhalten und hätte von dieser auch Kenntnis erlangen können. Die Stelle sei dem BF auch zumutbar gewesen. Da der BF bereits zuvor eine Sanktion nach § 10 AlVG erhalten habe, liege ein Wiederholungsfall vor und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei auszuschließen gewesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vollumfänglich ab und führte aus, der betreffende Stellenvorschlag sei dem BF am 06.08.2021 zugesendet und von diesem am 13.08.2021 gelesen worden. Andere Mitteilungen und Stellenzuweisungen vom 06.08.2021 habe der Beschwerdeführer noch am selben Tag gelesen. Die Statusmeldungen zu den Stelleninseraten im eAMS-Konto könnten zudem ausschließlich durch die Benutzer des Kontos (als im gegenständlichen Fall den BF) nicht durch die belangte Behörde selbst geändert werden. Die betreffende Information des Kunden würde dann an die Fachapplikation verschickt werden. Insgesamt habe der BF die Stellenzuweisung erhalten und hätte von dieser auch Kenntnis erlangen können. Die Stelle sei dem BF auch zumutbar gewesen. Da der BF bereits zuvor eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG erhalten habe, liege ein Wiederholungsfall vor und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei auszuschließen gewesen.
- Mit Schreiben vom 27.10.2021 ersuchte der BF um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte erneut einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Mit Stellungnahme vom 08.11.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und weiter angemerkt, der BF habe mit 02.11.2021 eine voll- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung begonnen. Dies sei aber nach Meinung der Behörde aufgrund des späten Zeitpunktes und der langen vorhergehenden Arbeitslosigkeit nicht geeignet, eine Nachsicht zu begründen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat zuletzt aufgrund seines Antrages vom 17.03.2021 Notstandshilfe bezogen. 1.
- Am 06.08.2021 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot beim Dienstgeber S zugewiesen (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „Wir suchen für unser Alpin Resort,[…] 1 Servierer/in für unsere Hotelgäste; Anforderung: Praxis im Servicebereich von Vorteil – wird auch angelernt Getränke- und Speiseservice Mise en Place Tischdekoration Wochenenddienst Freundlichkeit Der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse Dauerstelle ab sofort; Arbeitszeit:5 oder 6 Tagewoche. Voll- oder Teilzeitbeschäftigung. Bei Teilzeit bieten wir ein Stundeausmaß von 20 bis 35 Wochenstunden. Die Dienstzeiten finden im Rahmen der Öffnungszeiten des Restaurants (von ca. 7:00 Uhr bis ca. 22:30 Uhr statt). Benefits: Interessantes Aufgabengebiet Unterkunft im Einzelzimmer kostenlos Kostenlose Verpflegung Bewerbung: Bitte nur nach telefonischer Terminvereinbarung mit […] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Servierer/in beträgt 1.575,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überbezahlung.“ 1.
- Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Der Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in XXXX und der Dienstgeber hätte dem BF dort eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Insofern ergibt sich auch hinsichtlich des Arbeitsweges kein Zweifel an der Zumutbarkeit.1.
- Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Der Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in römisch 40 und der Dienstgeber hätte dem BF dort eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Insofern ergibt sich auch hinsichtlich des Arbeitsweges kein Zweifel an der Zumutbarkeit. 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich für die ihm zugewiesene Stelle beim Dienstgeber S nicht beworben und kam daher in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande. Es war dem Beschwerdeführer auch bewusst, dass es ohne Bewerbung zu keiner Anstellung kommen kann und er fand sich damit ab. 1.
- Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach, allerdings hatte er im Zeitraum 02.11.2021 bis 15.11.2021 und von 07.12.2021 bis 13.12.2021 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen aufgenommen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. 2.
- Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates wurden dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen. 2.
- Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass dem BF eine Unterkunft am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden wäre, ergibt sich aus dem betreffenden Stellenangebot. 2.
- Dass sich der Beschwerdeführer beim Dienstgeber S nicht beworben hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der BF selbst hat diesen Umstand nie bestritten, sondern im gesamten Verfahren übereinstimmend angegeben, sich nicht bei der betreffenden Stelle beworben zu haben, da im eAMS-Konto der Vermerk “Absage“ aufgeschienen sei und er daher angenommen habe, der Dienstgeber oder das AMS habe die Stelle abgesagt. Zur Frage, ob hinsichtlich der Vereitelung der Beschäftigung beim BF ein entsprechender Vorsatz vorlag sind insbesondre die folgenden Umstände maßgeblich: Der BF hat im gesamten Verfahren vorgebracht, bei der betreffenden Stellenzuweisung sei der Vermerk „Absage“ eingetragen gewesen (vgl. Nachrichtenverlauf zum Betreff: „Lebenslauf“ vom 23.08.2021, Beschwerde vom 13.10.2021, Niederschrift vom 23.09.2021). Dies bereits vor seiner Entlassung aus dem Krankenhaus. Der BF war vom 12.08.2021 bis 17.08.2021 (vgl. AV zum Betreff „Krankenstandsbescheinigung“ vom 06.10.2021) im Krankenhaus. Laut Darstellung der belangten Behörde, hat der BF die verfahrensgegenständliche Stellenzuweisung am 06.08.2021 (somit fast eine Woche vor seiner Aufnahme im Krankenhaus) erhalten. Der BF hat die betreffende Nachricht dann aber erst am 13.08.2021 gelesen. Dies wird durch einen entsprechenden Auszug aus der Fachapplikation der Behörde belegt.Der BF hat im gesamten Verfahren vorgebracht, bei der betreffenden Stellenzuweisung sei der Vermerk „Absage“ eingetragen gewesen vergleiche Nachrichtenverlauf zum Betreff: „Lebenslauf“ vom 23.08.2021, Beschwerde vom 13.10.2021, Niederschrift vom 23.09.2021). Dies bereits vor seiner Entlassung aus dem Krankenhaus. Der BF war vom 12.08.2021 bis 17.08.2021 vergleiche AV zum Betreff „Krankenstandsbescheinigung“ vom 06.10.2021) im Krankenhaus. Laut Darstellung der belangten Behörde, hat der BF die verfahrensgegenständliche Stellenzuweisung am 06.08.2021 (somit fast eine Woche vor seiner Aufnahme im Krankenhaus) erhalten. Der BF hat die betreffende Nachricht dann aber erst am 13.08.2021 gelesen. Dies wird durch einen entsprechenden Auszug aus der Fachapplikation der Behörde belegt. Das Vorbringen des BF erweist sich für das erkennende Gericht als unglaubwürdig. Die belangte Behörde hat im Verfahren die interne EDV- und Verfahrensanweisung zur EDV vom 19.11.2018 vorgelegt und erklärt, Statusmeldungen zu zugewiesenen Stellen im eAMS könnten nur von dem AMS- Kunden selbst bearbeitet werden. Entsprechende Änderungen würden in Form eines „EAMSBEW“-Dokuments an die Fachapplikation der Behördenmitarbeiter übermittelt werden. Im gegenständlichen Fall würde kein derartiges Dokument vorliegen. Eine umgekehrte Kommunikation sei nicht möglich. Die Informationen der Behörde zur generellen Funktion und Kommunikation zwischen dem eAMS-Konto der AMS-Kunden und der internen Fachapplikation werden durch die vorgelegte Verfahrensanweisung bestätigt (vgl. EDV- und Verfahrensanweisung zur EDV –Release für SFA 19.11.2018“ Punkt 1.1.4 ff). Zudem geht aus diesem Dokument hervor, dass eine Statusänderung der durch die Behörde zugewiesenen Stellen ausschließlich bei offenen Bewerbungen durch die Aktivierung der Schaltfläche „Bearbeiten“ möglich ist (vgl. EDV- und Verfahrensanweisung zur EDV –Release für SFA 19.11.2018“ Punkt 1.1.4.
- ff). Das Vorbringen des BF erweist sich für das erkennende Gericht als unglaubwürdig. Die belangte Behörde hat im Verfahren die interne EDV- und Verfahrensanweisung zur EDV vom 19.11.2018 vorgelegt und erklärt, Statusmeldungen zu zugewiesenen Stellen im eAMS könnten nur von dem AMS- Kunden selbst bearbeitet werden. Entsprechende Änderungen würden in Form eines „EAMSBEW“-Dokuments an die Fachapplikation der Behördenmitarbeiter übermittelt werden. Im gegenständlichen Fall würde kein derartiges Dokument vorliegen. Eine umgekehrte Kommunikation sei nicht möglich. Die Informationen der Behörde zur generellen Funktion und Kommunikation zwischen dem eAMS-Konto der AMS-Kunden und der internen Fachapplikation werden durch die vorgelegte Verfahrensanweisung bestätigt vergleiche EDV- und Verfahrensanweisung zur EDV –Release für SFA 19.11.2018“ Punkt 1.1.4 ff). Zudem geht aus diesem Dokument hervor, dass eine Statusänderung der durch die Behörde zugewiesenen Stellen ausschließlich bei offenen Bewerbungen durch die Aktivierung der Schaltfläche „Bearbeiten“ möglich ist vergleiche EDV- und Verfahrensanweisung zur EDV –Release für SFA 19.11.2018“ Punkt 1.1.4.
- ff). Im Hinblick auf diese Informationen scheint es unglaubwürdig, dass als Status bei der Bewerbung „Absage“ vermerkt worden wäre ohne, dass der BF selbst den Status der Bewerbung geändert hat. Da bei der belangten Behörde auch nie ein entsprechendes „EAMSBEW“-Dokument einlangte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Status der betreffenden Stellenzuweisung tatsächlich als „Absage“ aufschien. Zudem wurde der BF im Zuge des Nachrichtenverlaufes zum Betreff „Aktivierung des Bezugs“ erneut gefragt, warum er auf die Stellenzuweisung vom 06.08.2021 nicht sofort reagiert hat. Dieser erklärte daraufhin, er sei zu diesem Zeitpunkt Obdachlos gewesen und lebe nun wieder in geordneten Verhältnissen und könne eine Arbeit suchen. Nicht verkannt werden kann, dass die Obdachlosigkeit des BF sicherlich eine besondere Belastung für diesen darstellte und dieser ein paar Tage später auch stationär im Krankenhaus aufgenommen werden musste. Allerdings hat der BF am 06.08.2021 neben der verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung noch weitere Mitteilungen erhalten. Der BF hat diese Sendungen noch am selben Tag gelesen. Hinsichtlich der Stelle als Wagenschieber wechselte der BF mit seinem Betreuer am 06.08.2021 noch mehrere Nachrichten und bat explizit, man sollen ihm weiterhin solche „Idiotenstellen“ zuweisen, das sei genau das was er suche (vgl. Nachrichtenverlauf zum Betreff „Abmeldung“ vom 05.08.2021 und KOM-Sendeprotokoll vom 06.08.2021 zur Nummer 79911980). Hinsichtlich der Stelle als Wagenschieber wechselte der BF mit seinem Betreuer am 06.08.2021 noch mehrere Nachrichten und bat explizit, man sollen ihm weiterhin solche „Idiotenstellen“ zuweisen, das sei genau das was er suche vergleiche Nachrichtenverlauf zum Betreff „Abmeldung“ vom 05.08.2021 und KOM-Sendeprotokoll vom 06.08.2021 zur Nummer 79911980). Lediglich die Nachricht mit der Stellenzuweisung als Servierer las der BF erst am 13.08.2021 und bewarb sich auch nicht. Da die anderen Mitteilungen sehr wohl gelesen wurden und der BF auch entsprechende Handlungen setzte, ist also nicht davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner Situation prinzipiell nicht in der Lage war adäquat auf Mitteilungen und Stellenzuweisungen zu reagieren. Dem BF wurden im fraglichen Zeitraum auch nicht eine derartige Menge an Stellenangeboten zugewiesen, als dass man davon ausgehen müsste er wäre in Zusammenschau mit seiner Situation überfordert gewesen. Insgesamt zeigt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass tatsächlich der Vermerk „Absage“ bei der Stellenzuweisung eingetragen war und das der BF trotz seiner schwierigen persönlichen Situation durchaus in der Lage war, auf andere Stellenzuweisungen zu reagieren. Von einem Versehen bzw. einem fahrlässigen Unterlassen der Bewerbung welche den Grad des bedingten Vorsatzes nicht erreicht, kann daher nicht ausgegangen werden. Dass eine Arbeitsaufnahme in der Regel nicht zustande kommt, wenn eine entsprechende Bewerbung unterlassen wird, liegt im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung und musste daher auch dem BF bewusst sein. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 02.11.2021 bis 15.11.2021 und von 07.12.2021 bis 13.12.2021 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen aufgenommen hatte und derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.04.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.2.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.2.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Vorauszuschicken ist, dass der BF keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Der BF merkte zwar an, dass er keinerlei Vorerfahrungen als Servierer habe und nicht in der Lage sei mehr als zwei Teller zu tragen, die zugewiesene Stelle verlangte eine derartige Erfahrung allerdings nicht zwingend. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab € 1.575,00 brutto pro Monat laut Kollektivvertrag, bei Bereitschaft zur Überzahlung, wäre daher angemessen. Darüber hinaus hat der BF auch nicht bestritten, dass das angebotene Entgelt nicht dem Kollektivvertrag entsprochen hat.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab € 1.575,00 brutto pro Monat laut Kollektivvertrag, bei Bereitschaft zur Überzahlung, wäre daher angemessen. Darüber hinaus hat der BF auch nicht bestritten, dass das angebotene Entgelt nicht dem Kollektivvertrag entsprochen hat. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Im Hinblick auf die zur Verfügung gestellte Unterkunft kann auch diesbezüglich jedenfalls von der Zumutbarkeit der betreffenden Stelle ausgegangen werden. Gegenteiliges wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Im Hinblick auf die zur Verfügung gestellte Unterkunft kann auch diesbezüglich jedenfalls von der Zumutbarkeit der betreffenden Stelle ausgegangen werden. Gegenteiliges wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, zumal sie kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung auch nicht bestritten. Darüber hinaus besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG (vgl. VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0084).Der Beschwerdeführer hat die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung auch nicht bestritten. Darüber hinaus besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG vergleiche VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0084). 3.2.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sich nicht beim Dienstgeber nicht beworben und dadurch das Zustandekommen einer Beschäftigungsaufnahme vereitelt. Sein diesbezügliches Vorbringen, bei der Bewerbung sei ohne sein Zutun der Vermerk „Absage“ eingetragen gewesen, erwies sich als unglaubwürdig. Sein Vorbringen, wonach er zu diesem Zeitpunkt Obdachlos gewesen wäre, vermag dieses Versäumnis ebenfalls nicht zu erklären, da der BF im Zeitraum der Stellenzuweisung sehr wohl im Kontakt mit der Behörde stand und sich auf andere Stellenzuweisungen auch bewarb. 3.2.
- Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung, und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.08.2021 bis 08.10.2021 ausgesprochen.3.2.
- Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung, und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.08.2021 bis 08.10.2021 ausgesprochen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Der Beschwerdeführer hat zwar von 02.11.2021 bis 15.11.2021 und von 07.12.2021 bis 13.12.2021 (somit etwa 3 Monate nach der Sperrfrist) eine andere – die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insbesondere aufgrund der zeitlichen Distanz zu der gegenständlichen Vereitelungshandlung vermag diese Beschäftigungsaufnahme keinen Nachsichtsgrund darzustellen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Der Beschwerdeführer hat zwar von 02.11.2021 bis 15.11.2021 und von 07.12.2021 bis 13.12.2021 (somit etwa 3 Monate nach der Sperrfrist) eine andere – die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insbesondere aufgrund der zeitlichen Distanz zu der gegenständlichen Vereitelungshandlung vermag diese Beschäftigungsaufnahme keinen Nachsichtsgrund darzustellen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I407.2248061.1.00