RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlI407 2248550-1 Spruch, I407 2248550-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (im Folgenden: BF) stellte zuletzt am 03.07.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Herr römisch 40 (im Folgenden: BF) stellte zuletzt am 03.07.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Mit elektronischer Änderungsmeldung vom 16.07.2021 erklärte der BF, er werde am 02.08.2021 eine Beschäftigung aufnehmen. In weiterer Folge vermerkte die belangte Behörde die Bezugseinstellung mit 02.08.
- Mit Wiedermeldung über das eAMS-Konto am 01.08.2021 gab der BF an, er habe sich mit 02.08.2021 abgemeldet, da er eine Beschäftigung gefunden habe. Das Ereignis sei nicht eingetreten, da sich der Beschäftigungsbeginn aus betrieblichen Gründen auf den 09.08.2021 verschoben habe. Der erforderliche Nachweis werde bis 13.08.2021 nachgereicht. Die belangte Behörde vermerkte daher die Bezugseinstellung für den 09.08.
- Der BF nahm am Freitag dem 03.09.2021 telefonisch Kontakt mit der belangten Behörde auf. Mit Nachricht vom 06.09.2021 schilderte der BF den Sachverhalt aus seiner Sicht und erklärte, er habe sich mit 01.08.2021 über das eAMS- Konto erneut arbeitslos gemeldet, da sein potenzieller Dienstgeber ihm kurzfristig mitgeteilt hätte, dass aus privaten und betrieblichen Gründen nun doch keine Anstellung erfolgen könne. Für die Nachreichung der Unterlagen habe er den 13.08.2021 angegeben. Er könne sich allerdings nicht erklären, warum ein vermeintlicher Diensteintritt mit 09.08.2021 eingetragen wurde. Er habe sich bereits bei anderen Unternehmen beworben. Der BF ersuchte daher die belangte Behörde ihm nachträglich das Arbeitslosengeld von 09.08.2021 bis 31.08.2021 zu überweisen.
- Mit Bescheid vom 09.09.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF gemäß § 17 Abs 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG 1977 Arbeitslosengeld ab dem 03.09.2021 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Wiedermeldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle am 03.09.2021 erfolgt sei.
- Mit Bescheid vom 09.09.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG 1977 Arbeitslosengeld ab dem 03.09.2021 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Wiedermeldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle am 03.09.2021 erfolgt sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 15.09.2021 fristgerecht Beschwerde. Der BF legte dem Beschwerdeschreiben seine Sachverhaltsdarstellung vom 06.09.2021 bei und erklärte, dass eine automatische Abmeldung vom Leistungsbezug aufgrund des vermeintlichen Dienstantrittes nicht ohne Rücksprache mit dem Leistungsbezieher stattfinden sollte. Da er sich definitiv am 02.08.2021 wieder arbeitslos gemeldet habe und ohne Rücksprache per 09.08.2021 vom Leistungsbezug abgemeldet worden sei, fordere er die Überweisung des ausständigen Arbeitslosengeldes.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF am 01.08.2021 im Zuge der Wiedermeldung eine Verschiebung der Arbeitsaufnahme auf den 09.08.2021 gemeldet habe. Auf Basis des Wortlautes sei auch nicht anzunehmen gewesen, dass es sich dabei um keinen fixen, sondern lediglich einen vermeintlichen Dienstantritt gehandelt habe. Vor dem 02.09.2021 sei weder eine Wiedermeldung noch eine Beschäftigungsaufnahme erfolgt. Die Bekanntgabe des Nichteintritts des Unterbrechungstatbestandes sei nicht gemäß § 46 Abs 6 AlVG innerhalb einer Woche nach der angegebenen Unterbrechung erfolgt und der BF sei über seine Verpflichtung, ein Nichtzustandekommen der Beschäftigung unverzüglich zu melden, informiert worden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF am 01.08.2021 im Zuge der Wiedermeldung eine Verschiebung der Arbeitsaufnahme auf den 09.08.2021 gemeldet habe. Auf Basis des Wortlautes sei auch nicht anzunehmen gewesen, dass es sich dabei um keinen fixen, sondern lediglich einen vermeintlichen Dienstantritt gehandelt habe. Vor dem 02.09.2021 sei weder eine Wiedermeldung noch eine Beschäftigungsaufnahme erfolgt. Die Bekanntgabe des Nichteintritts des Unterbrechungstatbestandes sei nicht gemäß Paragraph 46, Absatz 6, AlVG innerhalb einer Woche nach der angegebenen Unterbrechung erfolgt und der BF sei über seine Verpflichtung, ein Nichtzustandekommen der Beschäftigung unverzüglich zu melden, informiert worden.
- Mit Schreiben vom 12.11.2021 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Stellungnahme vom 23.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF stellte am 03.07.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Er stand in weiterer Folge vom 03.07.2021 bis 08.08.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 57,96 täglich. Am 16.07.2021 meldete der BF sich über sein eAMS-Konto mit 02.08.2021 vom Leistungsbezug ab und teilte mit „ich bin ab 02.08.2021 beschäftigt […]“. Die belangte Behörde stellte daher den Leistungsbezug des BF am 16.07.2021 ab 02.08.2021 ein. Im Zuge der Abmeldung vom Leistungsbezug wurde der BF auch davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Weitergewährung des Leistungsbezuges bei einer Unterbrechung unter 62 Tagen nur erfolgen könne, wenn er den Wegfall des Unterbrechungsgrundes innerhalb einer Woche meldet. Am 01.08.2021 meldete der BF sich über sein eAMS- Konto wieder an und teilte mit, die Beschäftigungsaufnahme sei „aus betrieblichen Gründen auf den 09.08.2021 verschoben“ worden. Weiter teilte der BF mit, er würde Nachweise über den Nichteintritt der Beschäftigung am 13.08.2021 nachreichen. Die belangte Behörde verschob daher am 02.08.2021 die Einstellung des Bezuges auf den 09.08.
- Der BF nahm in weiterer Folge am 09.08.2021 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf. Er legte auch keine Nachweise über den Nichteintritt der Beschäftigung vor. Der BF nahm erst am 03.09.2021 erneut mit der belangten Behörde Kontakt auf. In weiterer Folge wurde dem BF Arbeitslosengeld ab dem 03.09.2021 gewährt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der Äußerungen des BF in seiner Sachverhaltsdarstellung vom 06.09.2021 und der Beschwerde vom 15.09.
- Der Verfahrensgang ist im Wesentlichen unstrittig. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung, des Zeitraumes des Leistungsbezugs sowie des Zeitpunktes der Abmeldung vom Bezug konnte den übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde gefolgt werden, welche insbesondere auch durch das im Akt befindliche Antragsformular, den Bezugsverlauf und die Abmeldung vom Leistungsbezug gestützt werden. Dass der BF im Zuge der Abmeldung vom Leistungsbezug über die Möglichkeit der Weitergewährung innerhalb von 62 Tagen und der hier von ihm zu erfüllenden Voraussetzungen informiert wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach die betreffende Abmeldung nur abgeschickt werden kann, wenn der Kunde bestätigt, die entsprechende Belehrung zur Kenntnis genommen zu haben. Für das erkennende Gericht ergibt sich kein Grund an diesen Darstellungen der belangten Behörde zu zweifeln, insbesondere da diese Funktion des eAMS-Kontos durchaus bekannt ist. Hinsichtlich der Wiedermeldung vom 01.08.2021 erklärte die belangte Behörde, der BF habe am 02.08.2021 über den Service „Beim AMS nach Unterbrechung von maximal 62 Tagen wieder anmelden“ bekannt gegeben, dass die Beschäftigungsaufnahme aus betrieblichen Gründen auf den 09.08.2021 verschoben worden sei. Er habe weiters ausgeführt, er werde einen Nachweis, warum das Ereignis nicht eingetreten sei, bis 13.08.2021 nachreichen. Der BF schilderte in seiner Sachverhaltsdarstellung vom 06.09.2021 ebenfalls, er habe sich am 02.08.2021 wieder angemeldet bzw. arbeitslos gemeldet. Dabei sei er aufgefordert worden, einen Termin für die Nachreichung der Unterlagen bekannt zu geben und habe den 13.08.2021 angegeben. Warum ein vermeintlicher Wiedereintritt mit 09.08.2021 eingetragen wurde, könne er sich aber nicht erklären. Er habe sich aufgrund der am 01.08.2021 erteilten Absage erneut auf Jobsuche begeben und am 18.08.2021 auch ein Vorstellungsgespräch gehabt. In der Beschwerde vom 15.09.2021 erklärte der BF weiter, er habe sich jedenfalls am 02.08.2021 wieder arbeitslos gemeldet. Zunächst wurde also glaubhaft und übereinstimmend ausgeführt, dass der BF sich am 02.08.2021 wieder zum Bezug angemeldet hat. Der tatsächliche Inhalt dieser Wiedermeldung ist im Akt ersichtlich und wurde tatsächlich im Feld bezüglich der Frage, warum das Ereignis, welches zur Einstellung des Bezuges geführt hätte, nicht eingetreten ist, vermerkt: „aus betrieblichen Gründen auf 09.08.2021 verschoben!“ Soweit der BF ausführt, er könne sich nicht erklären, warum ein vermeintlicher Diensteintritt mit 09.08.2021 eingetragen worden sei, ist der belangten Behörde zunächst beizupflichten, dass sich aus dem Wortlaut nicht ergibt, dass es sich lediglich um einen vermeintlichen Dienstantritt handle. Weiter erscheint es aufgrund des Wortlautes höchst unwahrscheinlich, dass diese Information lediglich versehentlich eingetragen wurde. Vielmehr steht für das erkennende Gericht fest, dass der BF diese Eintragung vorgenommen hat. Dass der BF mit 09.08.2021 keine neue Beschäftigung aufnahm, ergibt sich aus den übereinstimmenden Schilderungen und einem Auszug der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 12.04.
- Dass der BF sich nach dem 02.08.2021 erst am 03.09.2021 wieder mit der belangten Behörde in Verbindung setzte, geht aus dem Akteninhalt hervor. Eine frühere Kontaktaufnahme wurde vom BF auch nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lautet: § 46.
(1)–
(5)[…]Paragraph 46,
(1)–
(5)[…]
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)[…]“ 3.
- Mit Bescheid vom 09.09.2021 wurde dem BF ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 03.0.9.2021 zuerkannt. Es ist festzuhalten, dass in der Begründung des Bescheids ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich erst am 03.09.2021 wieder bei der belangten Behörde gemeldet. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 09.08.2021 bis 02.03.2021 zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; 22.02.2012, 2010/08/0103).3.
- Mit Bescheid vom 09.09.2021 wurde dem BF ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 03.0.9.2021 zuerkannt. Es ist festzuhalten, dass in der Begründung des Bescheids ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich erst am 03.09.2021 wieder bei der belangten Behörde gemeldet. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 09.08.2021 bis 02.03.2021 zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; 22.02.2012, 2010/08/0103). Nach der herrschenden Rechtslage wird gemäß § 46 Abs. 6 AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen ab dem eine arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z. B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag, mitgeteilt hat. Tritt das Ereignis nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, und zwar telefonisch oder elektronisch, soweit diese Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Nach der herrschenden Rechtslage wird gemäß Paragraph 46, Absatz 6, AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen ab dem eine arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z. B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag, mitgeteilt hat. Tritt das Ereignis nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, und zwar telefonisch oder elektronisch, soweit diese Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Mit dieser Bestimmung wird nach den Gesetzesmaterialien klargestellt, dass bei verspäteter Wiedermeldung nach einem Ruhen des Anspruches oder einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, das Arbeitslosengeld nicht rückwirkend zu gewähren ist, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. (EBRV 464 BlgNR
- GP, 7) Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, und zwar auch dann, wenn der Tatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt. (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229) Nach der Rechtsprechung enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Die Überlegungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Fall der Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht. Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung, nachdem ein vom Arbeitslosen zunächst gemeldeter Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand wider Erwarten doch nicht eingetreten ist. Wird die in § 46 Abs. 6 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme. (VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103; 30.06.2010, 2010/08/0134, je mwN).Nach der Rechtsprechung enthält Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Die Überlegungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Fall der Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht. Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung, nachdem ein vom Arbeitslosen zunächst gemeldeter Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand wider Erwarten doch nicht eingetreten ist. Wird die in Paragraph 46, Absatz 6, AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme. (VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103; 30.06.2010, 2010/08/0134, je mwN). 3.
- Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde am 16.07.2021 mit, dass er am 02.08.2021 eine vollversicherte Beschäftigung antreten würde. Diese stellte daraufhin den Bezug des Arbeitslosengeldes mit 02.08.2021 ein. Mit Meldung vom 01.08.2021 teilte der BF mit, dass sich die Aufnahme der Beschäftigung auf den 09.08.2021 verschieben würde. Die belangte Behörde änderte daher das Datum der Bezugseinstellung auf den 09.08.
- Bis zum 03.09.2021 fand kein weiterer Kontakt zwischen der belangten Behörde und dem BF statt. Soweit der BF moniert, dass die Bezugseinstellung ohne weitere Rückmeldung der belangten Behörde stattgefunden habe, ist eben darauf zu verweisen, dass der BF mit der Meldung am 01.08.2021 eben eine Beschäftigungsaufnahme (also den Eintritt eines Unterbrechungstatbestandes) zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gab. In weiterer Folge wurde er bis zu diesem Zeitpunkt wieder in Bezug des Arbeitslosengeldes gestellt. Dem BF wurde bereits im Zuge der Änderungsmeldung vom 16.07.2021 zur Kenntnis gebracht, dass er den Wegfall des Unterbrechungstatbestandes (also der Arbeitsaufnahme ab 09.08.2021) bei der belangten Behörde geltend machen muss, damit eine Weitergewährung des Leistungsbezuges möglich ist. Da der Nichteintritt des Unterbrechungsgrundes nicht gemäß § 46 Abs 6 AlVG binnen einer Woche bekannt gegeben wurde, konnte dem BF das Arbeitslosengeld erst ab der erfolgten Meldung am 03.09.2021 gewährt werden.Da der Nichteintritt des Unterbrechungsgrundes nicht gemäß Paragraph 46, Absatz 6, AlVG binnen einer Woche bekannt gegeben wurde, konnte dem BF das Arbeitslosengeld erst ab der erfolgten Meldung am 03.09.2021 gewährt werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I407.2248550.1.00