Obsah (18)
§ 3Artikel 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 18Art. 2§ 58§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlL508 2247643-1 SpruchL508 2247643-1/5E, L508 2247643-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
den § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.01.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Asyl
G 2005 abgewiesen.“Die Beschwerde wird
den Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.01.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen.“, B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatenloser aus Palästina/Gaza-Streifen und der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Prägung zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 7).
- Im Rahmen der Erstbefragung am 19.01.2021 (AS 5 - 17) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass es in seinem Land keinen Frieden gebe. Es habe dort noch nie Frieden gegeben seit er auf der Welt sei. Es gebe immer Konflikte zwischen Israel und Palästina. Das Land sei kaputt und es gebe keine Arbeit. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Bombardierungen, den Anschlägen und vor der Armut.
- Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 07.07.2021 (AS 83 - 103) gab der BF - zu seinen Ausreisegründen befragt - zu Protokoll, dass Personen der Hamas Waffen auf einem Grundstück seines Vaters - neben dem Haus der Familie - platzieren hätten wollen. Sie hätten mit diesen diskutiert und ersucht, das Grundstück zu verlassen, woraufhin er von diesen verhaftet und für fünf Tage ins Gefängnis gesteckt worden sei. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert. Danach sei er im Krankenhaus gewesen und hätte er das Krankenhaus mit der Polizei verlassen. Er habe in der Polizeistation ein Papier unterschreiben müssen, dass er nicht mehr mit diesen Leuten Kontakt haben werde. Danach im Dezember hätten sie nochmals Waffen auf ihrem Grundstück plaziert. Sein Vater habe ihn angerufen und gesagt, er solle nicht nach Hause kommen. Die Polizei sei da gewesen und habe ihre Mobiltelefone und seinen Laptop weggenommen. Er habe sich für etwa zwei Monate bei einem Freund versteckt. Er habe Zeit benötigt, um sein Geld zu holen und einen Mann zu organisieren, der ihm helfe, Gaza zu verlassen ohne mit der Hamas einen Kontakt an der Grenze zu haben. Mit dessen Hilfe hätte er Gaza verlassen. Im Übrigen mache die Hamas alle drei Jahre Probleme mit Israel. Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt einen Personalausweis und einen medizinischen Unfallbericht vom 20.12.2019 im Original und unter anderem die Identitätsseite eines Reisepasses, eine Geburtsurkunde, eine UNRWA-Registrierung und Unterlagen zur Schul- und Universitätsausbildung sowie zur Erwerbstätigkeit - jeweils in Kopie (AS 88, 103 - 135) - in Vorlage.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.09.2021 (AS 233 - 316) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Autonomiegebiete/ Gaza abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Palästinensische Autonomiegebiete/ Gaza
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.09.2021 (AS 233 - 316) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Autonomiegebiete/ Gaza abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Palästinensische Autonomiegebiete/ Gaza
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und wurde ferner ausgeführt, dass ein Asylausschlussgrund gegeben sei, da der BF aufgrund der UNRWA Registrierung den Schutz der UNRWA wieder in Anspruch nehmen könne. Des Weiteren wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, weshalb
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Palästinensische Autonomiegebiete/ Gaza
§ 46FPG zulässig sei.
Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und wurde ferner ausgeführt, dass ein Asylausschlussgrund gegeben sei, da der BF aufgrund der UNRWA Registrierung den Schutz der UNRWA wieder in Anspruch nehmen könne. Des Weiteren wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Palästinensische Autonomiegebiete/ Gaza
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2021 (AS 217 f, 229 f) wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
§ 52aAbs.
2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2021 (AS 217 f, 229 f) wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.10.2021 (AS 330 ff) in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 6.
- Zunächst wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - moniert, dass die belangte Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet habe. So hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob der durch UNRWA ehemals gewährte und in Anspruch genommene Schutz nicht länger gewährt werden könne. Die belangte Behörde habe den BF diesbezüglich nicht ausreichend über das Vorliegen von “irgendeinem Grund”, den Schutz der UNRWA nicht mehr in Anspruch nehmen zu können, befragt. Insoweit dem BF zudem vorgehalten werde, widersprüchliche Angaben zum Fluchtvorbringen gemacht zu haben, sei dem entgegenzuhalten, dass es Aufgabe der Behörde sei, gezielte Fragen zum Sachverhalt zu stellen. Hege die Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des BF, müsse sie diesbezüglich
§ 18Asy
G bzw. § 45 AVG dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Des Weiteren seien die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen in erster Linie allgemeiner Natur und würden sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF auseinandersetzen. Die belangte Behörde berufe sich im Wesentlichen auf das veraltete Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.04.
- Das Länderinformationsblatt habe jedoch am 29.05.2020 eine Gesamtaktualisierung erfahren, welche im gegenständlichen Bescheid keine adäquate Beachtung gefunden habe. Dem aktuellen Länderinformationsblatt sei zu entnehmen, dass es “keine Informationen” zur Situation von Rückkehrern bzw. überhaupt zur Möglichkeit der Rückkehr vorhanden seien (siehe LIB, 29.05.2020, Seite 50). Die Unmöglichkeit der Einholung entsprechender Informationen sei als Indiz für die außerordentlich gefährliche Lage in Gaza sowie den palästinensischen Autonomiegebieten zu sehen. Gesicherte Informationen über den Umgang mit Rückkehrern würden nicht vorliegen und hätte daher auf andere, aktuelle und öffentlich zugängliche, Länderberichte zurückgegriffen werden müssen. Zudem habe die belangte Behörde die eingebrachten, veralteten Länderberichte nicht adäquat ausgewertet. Aus den Berichten gehe nämlich klar hervor, dass die Hamas de facto über den Gaza-Streifen herrsche und es keine rechtsstaatlichen Instrumente seitens des Staates oder der UNRWA gebe, die dem BF irgendeinen Schutz vor seinen Problemen mit der Hamas bieten könne. Internetrecherchen über die Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten/Gaza-Streifen, die von der belangten Behörde explizit als Beweismittel angeführt werden würden, seien offensichtlich entgegen der behördlichen Verpflichtung zur Objektivität nicht in den Bescheid aufgenommen worden. Des Weiteren wurde auszugsweise bezüglich der Situation von Rückkehrern auf einen US-amerikanischen Internetartikel und bezüglich der Sicherheitslage und der Menschenrechtssituation im Gaza-Streifen auf den Bericht „Security situation, civilian casualties, damage to civilian infrastructure and displacement in the Gaza Strip, between 1 May 2020 and 31 May 2021“ der EASO vom 08.06.2021, den Amnesty International Report 2020/21 zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Palästina 2020 vom 07.04.2021, den Bericht „2020 Country Reports on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza“ des US Department of State vom 30.03.2021 und den Bericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 von Freedom House vom 03.03.2021 sowie bezüglich der Todesstrafe auf den World Report 2021 - Israel and Palestine von Human Rights Watch vom 13.01.2021 verwiesen.6.
- Zunächst wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - moniert, dass die belangte Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet habe. So hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob der durch UNRWA ehemals gewährte und in Anspruch genommene Schutz nicht länger gewährt werden könne. Die belangte Behörde habe den BF diesbezüglich nicht ausreichend über das Vorliegen von “irgendeinem Grund”, den Schutz der UNRWA nicht mehr in Anspruch nehmen zu können, befragt. Insoweit dem BF zudem vorgehalten werde, widersprüchliche Angaben zum Fluchtvorbringen gemacht zu haben, sei dem entgegenzuhalten, dass es Aufgabe der Behörde sei, gezielte Fragen zum Sachverhalt zu stellen. Hege die Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des BF, müsse sie diesbezüglich
Paragraph 18, AsyG bzw. Paragraph 45, AVG dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Des Weiteren seien die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen in erster Linie allgemeiner Natur und würden sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF auseinandersetzen. Die belangte Behörde berufe sich im Wesentlichen auf das veraltete Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.04.2020. Das Länderinformationsblatt habe jedoch am 29.05.2020 eine Gesamtaktualisierung erfahren, welche im gegenständlichen Bescheid keine adäquate Beachtung gefunden habe. Dem aktuellen Länderinformationsblatt sei zu entnehmen, dass es “keine Informationen” zur Situation von Rückkehrern bzw. überhaupt zur Möglichkeit der Rückkehr vorhanden seien (siehe LIB, 29.05.2020, Seite 50). Die Unmöglichkeit der Einholung entsprechender Informationen sei als Indiz für die außerordentlich gefährliche Lage in Gaza sowie den palästinensischen Autonomiegebieten zu sehen. Gesicherte Informationen über den Umgang mit Rückkehrern würden nicht vorliegen und hätte daher auf andere, aktuelle und öffentlich zugängliche, Länderberichte zurückgegriffen werden müssen. Zudem habe die belangte Behörde die eingebrachten, veralteten Länderberichte nicht adäquat ausgewertet. Aus den Berichten gehe nämlich klar hervor, dass die Hamas de facto über den Gaza-Streifen herrsche und es keine rechtsstaatlichen Instrumente seitens des Staates oder der UNRWA gebe, die dem BF irgendeinen Schutz vor seinen Problemen mit der Hamas bieten könne. Internetrecherchen über die Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten/Gaza-Streifen, die von der belangten Behörde explizit als Beweismittel angeführt werden würden, seien offensichtlich entgegen der behördlichen Verpflichtung zur Objektivität nicht in den Bescheid aufgenommen worden. Des Weiteren wurde auszugsweise bezüglich der Situation von Rückkehrern auf einen US-amerikanischen Internetartikel und bezüglich der Sicherheitslage und der Menschenrechtssituation im Gaza-Streifen auf den Bericht „Security situation, civilian casualties, damage to civilian infrastructure and displacement in the Gaza Strip, between 1 May 2020 and 31 May 2021“ der EASO vom 08.06.2021, den Amnesty International Report 2020/21 zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Palästina 2020 vom 07.04.2021, den Bericht „2020 Country Reports on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza“ des US Department of State vom 30.03.2021 und den Bericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 von Freedom House vom 03.03.2021 sowie bezüglich der Todesstrafe auf den World Report 2021 - Israel and Palestine von Human Rights Watch vom 13.01.2021 verwiesen. Die erwähnten Berichte würden die fälschliche Annahme, UNRWA biete adäquaten Schutz gegen Übergriffe durch Mitglieder der Hamas oder sonstige palästinensische Behörden, lebensfern und undenkbar erscheinen lassen. Der BF wäre der Hamas und/ oder sonstigen Sicherheitsbehörden im Falle seiner Rückkehr schutzlos ausgeliefert. UNRWA selbst könne keinen Schutz garantieren, da UNRWA eine vorrangig humanitäre Organisation mit eingeschränktem Mandat sei (Grundversorgung von palästinensischen Flüchtlingen). Eine Rückkehr in die palästinensischen Gebiete sei zudem praktisch unmöglich und mit unzumutbarem Risiko verbunden. Ein Rückkehrer hätte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör durch die Hamas zu befürchten. Im gegenständlichen Fall treffe dies umso mehr zu, als der BF lebensnah und schlüssig Probleme mit der Hamas als Fluchtgrund angeführt habe. UNRWA könne gegen solche willkürlichen Verhöre keinen Schutz bieten. Verletzungen seiner
Art. 2und 3 EMRK garantierten Menschenrechte seien somit zu befürchten.
Die Länderberichte würden belegen, dass im Gaza-Streifen, aber auch in den palästinensischen Autonomiegebieten insgesamt, ein Klima der Gewalt und Willkür seitens der Hamas und den sonstigen Sicherheitsbehörden herrsche. Der BF wäre dieser bei einer Rückkehr schutzlos ausgeliefert. Hätte die belangte Behörde diese Länderberichte in ihrer Entscheidung berücksichtigt bzw. die vorhandenen Länderinformationen objektiv berücksichtigt, wäre sie zum Entschluss gekommen, dass UNRWA keinesfalls Schutz für den BF bieten könne und auch sonst zumindest ein ernsthafter Schaden für den BF im Falle seiner Rückkehr zu befürchten sei. Die erwähnten Berichte würden die fälschliche Annahme, UNRWA biete adäquaten Schutz gegen Übergriffe durch Mitglieder der Hamas oder sonstige palästinensische Behörden, lebensfern und undenkbar erscheinen lassen. Der BF wäre der Hamas und/ oder sonstigen Sicherheitsbehörden im Falle seiner Rückkehr schutzlos ausgeliefert. UNRWA selbst könne keinen Schutz garantieren, da UNRWA eine vorrangig humanitäre Organisation mit eingeschränktem Mandat sei (Grundversorgung von palästinensischen Flüchtlingen). Eine Rückkehr in die palästinensischen Gebiete sei zudem praktisch unmöglich und mit unzumutbarem Risiko verbunden. Ein Rückkehrer hätte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör durch die Hamas zu befürchten. Im gegenständlichen Fall treffe dies umso mehr zu, als der BF lebensnah und schlüssig Probleme mit der Hamas als Fluchtgrund angeführt habe. UNRWA könne gegen solche willkürlichen Verhöre keinen Schutz bieten. Verletzungen seiner
Artikel 2und 3 EMRK garantierten Menschenrechte seien somit zu befürchten.
Die Länderberichte würden belegen, dass im Gaza-Streifen, aber auch in den palästinensischen Autonomiegebieten insgesamt, ein Klima der Gewalt und Willkür seitens der Hamas und den sonstigen Sicherheitsbehörden herrsche. Der BF wäre dieser bei einer Rückkehr schutzlos ausgeliefert. Hätte die belangte Behörde diese Länderberichte in ihrer Entscheidung berücksichtigt bzw. die vorhandenen Länderinformationen objektiv berücksichtigt, wäre sie zum Entschluss gekommen, dass UNRWA keinesfalls Schutz für den BF bieten könne und auch sonst zumindest ein ernsthafter Schaden für den BF im Falle seiner Rückkehr zu befürchten sei. 6.
- Ferner wurde moniert, dass die Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Befragung und Sachverhaltsermittlung basieren und § 60 AVG verletzen würden. Im Anschluss wurden Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen. Es sei Aufgabe der belangten Behörde präzisere Fragen zu stellen, um den Sachverhalt vollständig ermitteln zu können.6.
- Ferner wurde moniert, dass die Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Befragung und Sachverhaltsermittlung basieren und Paragraph 60, AVG verletzen würden. Im Anschluss wurden Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen. Es sei Aufgabe der belangten Behörde präzisere Fragen zu stellen, um den Sachverhalt vollständig ermitteln zu können. 6.
- Im Rahmen umfangreicher rechtlicher Ausführungen wurde schließlich dargelegt, dass der BF Hilfe von UNRWA nicht länger und auch in Zukunft nicht mehr in Anspruch nehmen könne, da er sich im Gaza-Streifen in einer sehr unsicheren persönlichen Lage und in Lebensgefahr, insbeondere durch die Hamas, befunden habe. Was die Rückkehrentscheidung betrifft, so müsse die vorzunehmende Interessenabwägung in einem für den BF günstigen Resultat münden. Der BF halte sich seit knapp zwei Jahren in Österreich auf und habe schon erste Integrationsschritte gesetzt, spreche schon etwas Deutsch und bemühe sich seine Deutschkenntnisse stetig zu verbessern. Der Aufenthalt des BF in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen, und die Behörde hätte dem BF
§ 58Abs.
2 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt. 6.3. Im Rahmen umfangreicher rechtlicher Ausführungen wurde schließlich dargelegt, dass der BF Hilfe von UNRWA nicht länger und auch in Zukunft nicht mehr in Anspruch nehmen könne, da er sich im Gaza-Streifen in einer sehr unsicheren persönlichen Lage und in Lebensgefahr, insbeondere durch die Hamas, befunden habe. Was die Rückkehrentscheidung betrifft, so müsse die vorzunehmende Interessenabwägung in einem für den BF günstigen Resultat münden. Der BF halte sich seit knapp zwei Jahren in Österreich auf und habe schon erste Integrationsschritte gesetzt, spreche schon etwas Deutsch und bemühe sich seine Deutschkenntnisse stetig zu verbessern. Der Aufenthalt des BF in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen, und die Behörde hätte dem BF
Paragraph 58, Absatz 2, eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt. 6.
- Abschließend wurde beantragt, - eine mündliche Verhandlung durchzuführen; - die hier angefochtene Entscheidung zur Gänze ersatzlos zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren; - hilfsweise dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen; - hilfsweise festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei; - hilfsweise den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. 6.
- Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. Ferner durch Einsichtnahme in die in Vorlage gebrachte UNRWA-Registrierungsbestätigung. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens sunnitischer Prägung. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Verlassen der palästinensischen Autonomiegebiete im Dorf XXXX im Gaza-Streifen. Er wohnte dort mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern im Haus seines Vaters. Er verfügte über eine eigene Wohnung im zweiten Stock des Hauses. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Verlassen der palästinensischen Autonomiegebiete im Dorf römisch 40 im Gaza-Streifen. Er wohnte dort mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern im Haus seines Vaters. Er verfügte über eine eigene Wohnung im zweiten Stock des Hauses. Der BF besuchte im Gaza-Streifen zwölf Jahre die Schule (davon die Volks- und Mittelschule in Einrichtungen der UNRWA) und erlangte einen Maturaabschluss. Anschließend absolvierte er eine fünfjährige universitäre Ausbildung, wobei er zu einem späteren Zeitpunkt nochmals die Universität aufsuchte, um ein Diplom im Bereich Solarenergie zu erlangen. Der BF arbeitete (selbständig) als Taxifahrer, Elektriker und im Bereich der Installation und Wartung von Solaranlagen. Die Eltern und neun Geschwister des BF leben nach wie vor in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen. Der BF steht mit seiner Familie regelmäßig über WhatsApp in Kontakt. Zwei Schwestern sind bereits verheiratet und leben bei deren Ehemännern. Die übrigen Geschwister wohnen im Haus der Familie. Der Vater des BF ist Geschäftsmann. Dieser handelt mit Kosmetikprodukten und ist dessen wirtschaftliche Lage sehr gut. Ein Bruder und zwei Schwestern gehen ebenfalls einer beruflichen Beschäftigung nach. Die anderen Geschwister treiben ihre (universitäre) Ausbildung voran. Ein Cousin väterlicherseits befindet sich in Kanada und ein Cousin mütterlicherseits in Saudi-Arabien. Der BF verließ im Zeitraum März 2019 bis März 2020 - das genaue Datum kann nicht festgestellt werden - den Gaza-Streifen legal, unter Verwendung seines von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisepasses, auf dem Landweg nach Ägypten und reiste in der Folge - unter anderem nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei - Mitte Jänner 2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der BF am 18.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither lebt der Beschwerdeführer in Österreich. Der Beschwerdeführer ist, ebenso wie seine Familienangehörigen, im Herkunftsgebiet bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA im Gaza-Streifen registriert. Vor seiner Flucht bezog er bzw. seine Familie Leistungen der UNRWA (Lebensmittel, Schulausbildung). Er verfügt ferner über einen palästinensischen Personalausweis und wurde ihm von der palästinensischen Autonomiebehörde ein Reisepass ausgestellt. Der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung und Bedrohung durch die Hamas) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen durch Organe der Hamas ausgesetzt war oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen einer solchen ausgesetzt wäre. Es war sohin auch nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen als staatenloser palästinensischer Flüchtling nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnte, sofern er diesen in Anspruch nehmen wollte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse hätte. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Er unterhält in Österreich keine Beziehung. Der Beschwerdeführer besucht(e) in Österreich weder einen Deutschkurs, noch hat er eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Er verfügt allenfalls über geringe Deutschkenntnisse. Er knüpfte normale soziale Kontakte. Unterstützungserklärungen brachte er nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer bezog seit der Antragstellung bis inklusive Oktober 2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Seit November 2021 ist der Beschwerdeführer unsteten Aufenhalts. Der BF war bzw. ist nicht legal erwerbstätig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich selbsterhaltungsfähig ist. Der BF verfügt weder über eine Einstellungszusage noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Er leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen verbracht, wo er sozialisiert wurde und und wo sich nach wie vor seine Eltern und zahlreiche Geschwister aufhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei seiner Familie - etwa bei seinen Eltern und Geschwistern - wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen festzustellen ist. 2.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen war insbesondere festzustellen: Zur aktuellen Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitieren und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen: Politische Lage Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem (AA 6.11.2019a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.3.2020). 137 Staaten erkennen Palästina als unabhängigen Staat an (GIZ 3.2020a). Konkret bedeutet der Beobachter-status als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Israel MFA 10.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vergleiche Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Israel MFA 10.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vergleiche SZ 12.1.2018). Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) übernahm (GIZ 3.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. 2012 einigten sich Präsident Mahmoud Abbas und (damaliger) Hamas-Chef Khaled Mashaal in Katar auf die Bildung einer Übergangsregierung unter Leitung von Mahmoud Abbas (GIZ 3.2020a). Die PA wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 6.11.2019b; vgl. FH 4.2.2019). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab (FH 4.2.2019). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 6.11.2019b; vgl. FH 4.2.2019). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der Palästinensischen Befreiungsorganisation und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 11.3.2020). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 3.2020a). Die PA wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 6.11.2019b; vergleiche FH 4.2.2019). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab (FH 4.2.2019). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 6.11.2019b; vergleiche FH 4.2.2019). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der Palästinensischen Befreiungsorganisation und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 11.3.2020). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 3.2020a). Der Gazastreifen steht seit 2007 unter einer Blockade seitens Israel, was sich schwer auf die Wirtschaft auswirkt(e). Der gesamte Waren- und Personenverkehr in und aus dem Gaza-Streifen ist stark eingeschränkt. Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf 1,9 bis 2 Millionen, von denen etwa 1,57 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA 2019; vgl. GIZ 3.2020b). Der Gazastreifen steht seit 2007 unter einer Blockade seitens Israel, was sich schwer auf die Wirtschaft auswirkt(e). Der gesamte Waren- und Personenverkehr in und aus dem Gaza-Streifen ist stark eingeschränkt. Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf 1,9 bis 2 Millionen, von denen etwa 1,57 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA 2019; vergleiche GIZ 3.2020b). Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind, hat sie nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Seit 2007 funktioniert der Gazastreifen als De-facto-Einparteienstaat unter der Herrschaft der Hamas, obwohl kleinere Parteien - darunter der Islamische Dschihad, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah - in unterschiedlichem Maße toleriert werden. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 4.2.2019). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition und keinen bürgerlichen Aktivismus tolerieren (USDOS 11.3.2020). Am
- Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 3.2020a). Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind, hat sie nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Seit 2007 funktioniert der Gazastreifen als De-facto-Einparteienstaat unter der Herrschaft der Hamas, obwohl kleinere Parteien - darunter der Islamische Dschihad, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah - in unterschiedlichem Maße toleriert werden. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 4.2.2019). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition und keinen bürgerlichen Aktivismus tolerieren (USDOS 11.3.2020). Am
- Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 3.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Am
- Oktober 2017 unterzeichneten Fatah und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden. Am
- Dezember 2017 erklärte jedoch der Hamas-Chef im Gazastreifen Yahia al-Sinwar, dass das Abkommen vom 12.10.2017 dabei sei, zu scheitern (GIZ 3.2020a). Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, da die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 4.2.2019; vgl. CGRS 6.3.2020). Die Kontrolle über die Grenzübergänge wurde von der Hamas 2017 auf die PA übertragen (CGRS 6.3.2020; vgl. DS 1.11.2017), wenngleich die Hamas trotzdem über die de facto Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten hatte (USDOS 20.4.2018). Im Jänner 2019 zog die PA ihre Mitarbeiter am Grenzübergang zu Ägypten (Rafah) mit der Begründung zurück, dass die Hamas die Arbeit ihrer Mitarbeiter behindere (CGRS 6.3.2020).In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Am
- Oktober 2017 unterzeichneten Fatah und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden. Am
- Dezember 2017 erklärte jedoch der Hamas-Chef im Gazastreifen Yahia al-Sinwar, dass das Abkommen vom 12.10.2017 dabei sei, zu scheitern (GIZ 3.2020a). Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, da die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 4.2.2019; vergleiche CGRS 6.3.2020). Die Kontrolle über die Grenzübergänge wurde von der Hamas 2017 auf die PA übertragen (CGRS 6.3.2020; vergleiche DS 1.11.2017), wenngleich die Hamas trotzdem über die de facto Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten hatte (USDOS 20.4.2018). Im Jänner 2019 zog die PA ihre Mitarbeiter am Grenzübergang zu Ägypten (Rafah) mit der Begründung zurück, dass die Hamas die Arbeit ihrer Mitarbeiter behindere (CGRS 6.3.2020). Es gibt noch keinen Termin für die nächsten Präsidentschaftswahlen (FH 4.2.2019; vgl. CGRS 6.3.2020). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die PA führte 2017 Gemeinderatswahlen im Westjordanland durch, aber die Hamas lehnte angesichts der Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten die Teilnahme ab, und im Gazastreifen wurden keine Wahlen abgehalten. Auch bei den letzten Kommunalwahlen 2012 war der Gazastreifen von der Teilnahme ausgeschlossen. Versöhnungs- und Wiedervereinigungs-versuche zwischen Fatah und Hamas bleiben weiterhin erfolglos (FH 4.2.2019). Die Fähigkeit palästinensischer Beamter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 4.2.2019). Es gibt noch keinen Termin für die nächsten Präsidentschaftswahlen (FH 4.2.2019; vergleiche CGRS 6.3.2020). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die PA führte 2017 Gemeinderatswahlen im Westjordanland durch, aber die Hamas lehnte angesichts der Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten die Teilnahme ab, und im Gazastreifen wurden keine Wahlen abgehalten. Auch bei den letzten Kommunalwahlen 2012 war der Gazastreifen von der Teilnahme ausgeschlossen. Versöhnungs- und Wiedervereinigungs-versuche zwischen Fatah und Hamas bleiben weiterhin erfolglos (FH 4.2.2019). Die Fähigkeit palästinensischer Beamter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 4.2.2019). 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Den Palästinensern kommt keine Souveränität über ihre Ressourcen zu (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019).2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Den Palästinensern kommt keine Souveränität über ihre Ressourcen zu (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit Online 28.8.2019). Die Hamas verhaftete in der ersten Jahreshälfte 2019 Hunderte Salafisten. Gruppen wie der sogenannte Islamische Staat sind im Gazastreifen momentan nicht stark organisiert, aber die Gefahr, dass sie hier Fuß fassen könnten, ist sehr groß (Zeit Online 8.7.2019). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (6.11.2019a): Palästinensische Gebiete: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/steckbrief/203564, Zugriff 31.3.2020 AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019b): Palästinensische Gebiete: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/politisches-portrait/204438, Zugriff 31.3.2020 BBC – BBC News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, https://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 31.3.2020 BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.3.2020): Palästina, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 31.3.2020 BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (30.11.2012): Vereinte Nationen machen Palästina zum Beobachterstaat, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/150698/un-machen-palaestina-zum-beobachterstaat-30-11-2012, Zugriff 31.3.2020 BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (17.7.2011): Hamas und Palästinensischer Islamischer Jihad, https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36365/hamas, Zugriff 31.3.2020 Britannica – Encyclopaedia Britannica (o.D.): Palestine Liberation Organization, https://www.britannica.com/topic/Palestine-Liberation-Organization, Zugriff 31.3.2020 CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (6.3.2020): Territoires Palestiniens - Gaza Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026441/coi_focus_territoires_palestiniens_-_gaza_situation_securitaire_20200306.pdf, Zugriff 3.4.2020 DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt, https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Welt, Zugriff 31.3.2020 DS - Der Standard (1.11.2017): Hamas übergibt Gaza-Grenzverwaltung an Palästinenserbehörde, https://www.derstandard.de/story/2000066993193/hamas-uebergibt-gaza-grenzverwaltung-an-palaestinenserbehoerde, Zugriff 3.4.2020 FAZ - Frankfurter Allgemeine (3.8.2008): Schwere Kämpfe im Gazastreifen. Fatah-Anhänger fliehen nach Israel, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fatah-anhaenger-fliehen-nach-israel-schwere-kaempfe-im-gazastreifen-1679341.html, Zugriff 31.3.2020 FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020b): Palästinensische Gebiete, Überblick, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/ueberblick/, Zugriff 31.3.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 31.3.2020 Israel MFA - Israel Ministry of Foreign Affairs (10.9.1993): 107 Israel-PLO Mutual Recognition- Letters and Speeches - 10 September 1993, https://mfa.gov.il/MFA/ForeignPolicy/MFADocuments/Yearbook9/Pages/107%20Israel-PLO%20Mutual%20Recognition-%20Letters%20and%20Spe.aspx, Zugriff 31.3.2020 MEE – Middle East Eye (13.10.2019): Will Israel's next government take a new approach on Gaza?, https://www.middleeasteye.net/opinion/will-israels-next-government-take-new-approach-gaza, Zugriff 28.4.2020 Spiegel Online (13.6.2007): Bruderkrieg in Gaza, Polizisten fliehen nach Ägypten, http://www.spiegel.de/politik/ausland/palaestinenser-bruderkrieg-in-gaza-polizisten-fliehen-nach-aegypten-a-488423.html, Zugriff 31.3.2020 SZ – Süddeutsche Zeitung (12.1.2018): Warum die Hamas nun mit Islamisten kämpft, https://www.sueddeutsche.de/politik/palaestinenser-kampf-der-islamisten-1.3822891, Zugriff 3.4.2020 UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East
(2019): How does she cope? Gaza women pushed to new limits in the gaza strip, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023267/2388_gaza_report_a4_dkedits_final.pdf, Zugriff 31.3.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Israel, Golan Heights, West Bank, and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/en/document/1430367.html, Zugriff 3.4.2020 VP - Vertretung von Palästina in Österreich (o.D.): Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), https://www.palestinemission.at/palaestinensische-befreiungsorganis, Zugriff 31.3.2020 Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 31.3.2020 Zeit Online (8.7.2019): "Es könnte eine Hungerkatastrophe geben", https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/palaestina-unrwa-gazastreifen-fatah-hamas-israel/komplettansicht, Zugriff 28.4.2020 Zenith - Zenith Online (30.11.2012): Grüne Brise in Ramallah, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/gruene-brise-in-ramallah-003490/, Zugriff 31.3.2020 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt (AA 25.3.2020). Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 30.3.2020). 1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden in der Vergangenheit Aufmärsche statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels – und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven (AA 25.3.2020). Für den Gazastreifen besteht eine Reisewarnung (AA 25.3.2020; vgl. BMEIA 18.3.2020). Die Lage ist äußerst gespannt. Seit Ende März 2018 kommt es immer wieder zu Massenprotesten entlang der Grenze zu Israel. Gewaltsame Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 30.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Für den Gazastreifen besteht eine Reisewarnung (AA 25.3.2020; vergleiche BMEIA 18.3.2020). Die Lage ist äußerst gespannt. Seit Ende März 2018 kommt es immer wieder zu Massenprotesten entlang der Grenze zu Israel. Gewaltsame Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 30.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit März 2018 kam es im Gazastreifen regelmäßig zu Demonstrationen entlang des Grenzzauns zu Israel (“Great March of Return“), teils wöchentlich. Viele der Proteste waren mit Gewalt verbunden, es wurden insgesamt mehr als 200 Palästinenser getötet und Tausende verletzt (CIA 15.3.2020). Andere Quellen sprechen von mehr als 180 getöteten Palästinensern, viele durch scharfe Munition der israelischen Streitkräfte. Laut einer NGO wurden im Jahr 2018 in Gaza insgesamt 255 Palästinenser durch israelische Streitkräfte getötet, die höchste Zahl seit den offenen Kampfhandlungen
- Viele der Opfer waren zivile Demonstranten in der Nähe des Grenzzauns, andere Todesopfer waren auf israelische Luftangriffe sowie Schusswechsel mit in Gaza ansässigen militanten Kämpfern zurückzuführen (FH 4.2.2019). Die Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen in Gaza waren mit unrechtmäßigen Angriffen und zivilen Opfern verbunden. Israelische Streitkräfte feuern weiterhin scharfe Munition auf Demonstranten innerhalb des Gazastreifens ab, die keine unmittelbare Bedrohung des Lebens darstellen, was gegen internationale Menschenrechtsstandards verstößt. Nach Angaben einer palästinensischen Menschenrechtsorganisation haben die israelischen Streitkräfte bei den Protesten im Jahr 2019 bis Ende Oktober 34 Palästinenser getötet und nach Angaben des Gesundheitsministeriums des Gazastreifens 1.883 mit scharfer Munition verletzt (HRW 14.1.2020). Eine weitere Quelle gibt an, dass im Jahr 2019 38 Palästinenser im Rahmen der Proteste entlang des Grenzzauns getötet wurden (USDOS 11.3.2020). Insbesondere werden zahlreiche, mit Brandsätzen ausgestattete Drachen und Ballons eingesetzt, die vom Gazastreifen aus starten und im Nahbereich des Zauns landen. Auch Raketen- und Mörserbeschuss aus dem Gazastreifen heraus auf israelisches Staatsgebiet und israelische Gegenangriffe kommen des Öfteren vor (AA 25.3.2020; vgl. Zeit 28.8.2019).Die Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen in Gaza waren mit unrechtmäßigen Angriffen und zivilen Opfern verbunden. Israelische Streitkräfte feuern weiterhin scharfe Munition auf Demonstranten innerhalb des Gazastreifens ab, die keine unmittelbare Bedrohung des Lebens darstellen, was gegen internationale Menschenrechtsstandards verstößt. Nach Angaben einer palästinensischen Menschenrechtsorganisation haben die israelischen Streitkräfte bei den Protesten im Jahr 2019 bis Ende Oktober 34 Palästinenser getötet und nach Angaben des Gesundheitsministeriums des Gazastreifens 1.883 mit scharfer Munition verletzt (HRW 14.1.2020). Eine weitere Quelle gibt an, dass im Jahr 2019 38 Palästinenser im Rahmen der Proteste entlang des Grenzzauns getötet wurden (USDOS 11.3.2020). Insbesondere werden zahlreiche, mit Brandsätzen ausgestattete Drachen und Ballons eingesetzt, die vom Gazastreifen aus starten und im Nahbereich des Zauns landen. Auch Raketen- und Mörserbeschuss aus dem Gazastreifen heraus auf israelisches Staatsgebiet und israelische Gegenangriffe kommen des Öfteren vor (AA 25.3.2020; vergleiche Zeit 28.8.2019). Die Eskalation des Konflikts im und um den Gazastreifen forderte im Sommer 2014 über 2000 Todesopfer und zahlreiche Verletzte. Am
- August 2014 ist ein (unbefristeter) Waffenstillstand geschlossen worden. Trotz des Waffenstillstandsabkommens nehmen die Spannungen periodisch zu und führen immer wieder zu Raketenbeschüssen auf israelische Gebiete und zu militärischen Aktionen der israelischen Armee im Gazastreifen, wie z.B. Anfang Mai 2019 (EDA 30.3.2020). Die von Ägypten vermittelte inoffizielle Waffenruhe zwischen Israel und der Hamas war mehrfach gebrochen worden (Zeit 28.8.2019). Auch in den Monaten Juli, August, Oktober und November 2018 sowie März 2019 hatte es mehrere kleinere Gewaltausbrüche gegeben, die zum Teil zivile Todesopfer zur Folge hatten (HRW 4.2.2020). Palästinensische Kämpfer beschossen Israel mit mehr als 1.340 Raketen und Mörsergranaten, es wurden laut israelischer Regierung fünf israelische Soldaten getötet. Als Reaktion auf diese Angriffe starteten die Israeli Defense Forces im Laufe des Jahres 2019 579 Luftangriffe auf Ziele in Gaza, die nach Angaben der Vereinten Nationen zusammen mit Panzerbeschuss 66 Palästinenser, darunter 10 Minderjährige, töteten (USDOS 11.3.2020). Nach der Eskalation der Lage zwischen Israel und dem Gaza-Streifen vom
- und
- November 2019 (BMEIA 18.3.2020; vgl. DW 13.11.2019) herrscht seit dem
- November nunmehr ein Waffenstillstand. Ein neuerliches Aufflammen der feindseligen Handlungen kann aber nicht ausgeschlossen werden. In Palästina finden immer wieder Protestmärsche und Kundgebungen statt, im Gaza-Streifen kommt es zudem zu massiven Zusammenstößen mit Todesopfern am Grenzzaun (BMEIA 18.3.2020). Es kommt vor, dass die Grenzübergänge zwischen Israel und dem Gazastreifen vorübergehend und ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abgeriegelt werden (EDA 30.3.2020; vgl. AA 25.3.2020). Der Gazastreifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt [Anm.: siehe Kapitel zu Bewegungsfreiheit] (AA 25.3.2020).Nach der Eskalation der Lage zwischen Israel und dem Gaza-Streifen vom
- und
- November 2019 (BMEIA 18.3.2020; vergleiche DW 13.11.2019) herrscht seit dem
- November nunmehr ein Waffenstillstand. Ein neuerliches Aufflammen der feindseligen Handlungen kann aber nicht ausgeschlossen werden. In Palästina finden immer wieder Protestmärsche und Kundgebungen statt, im Gaza-Streifen kommt es zudem zu massiven Zusammenstößen mit Todesopfern am Grenzzaun (BMEIA 18.3.2020). Es kommt vor, dass die Grenzübergänge zwischen Israel und dem Gazastreifen vorübergehend und ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abgeriegelt werden (EDA 30.3.2020; vergleiche AA 25.3.2020). Der Gazastreifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt [Anm.: siehe Kapitel zu Bewegungsfreiheit] (AA 25.3.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (25.3.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 31.3.2020 BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.3.2020): Palästina, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 1.4.2020 CIA – Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 31.3.2020 DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt, https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Welt, Zugriff 31.3.2020 DW – Deutsche Welle (13.11.2019): Israel fliegt Vergeltungsangriffe auf Gaza, https://www.dw.com/de/israel-fliegt-vergeltungsangriffe-auf-gaza/a-51220622, Zugriff 1.4.2020 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (30.3.2020): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet (dazu gehören das Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, und der Gazastreifen), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztes-palaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html, Zugriff 1.4.2020 FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020 HRW – Human Rights Watch (4.2.2020): Gaza: Apparently Unlawful Israeli Strikes Kill At Least 11 Civilians, https://www.hrw.org/news/2020/02/04/gaza-apparently-unlawful-israeli-strikes-kill-least-11-civilians, Zugriff 1.4.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 31.3.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 1.4.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben werden die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt (GIZ 3.2020a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de-facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 3.2020a). Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden.
Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 11.3.2020). Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten (FH 4.2.2019). Die Hamas unterhält ein ad hoc Justizsystem, das getrennt von Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 4.2.2019). Die Gerichte der Hamas, sowie deren Richter und Staatsanwälte, werden von der PA als illegal betrachtet. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen, auch wenn es um behauptete Menschenrechtsverletzungen geht; dies ist jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet im Allgemeinen keine ordnungsgemäßen Verfahren und in einigen Fällen werden Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas, sowie über politisch motivierte Festnahmen. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de-facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 11.3.2020). Die Hamas unterhält ein ad hoc Justizsystem, das getrennt von Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 4.2.2019). Die Gerichte der Hamas, sowie deren Richter und Staatsanwälte, werden von der PA als illegal betrachtet. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen, auch wenn es um behauptete Menschenrechtsverletzungen geht; dies ist jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet im Allgemeinen keine ordnungsgemäßen Verfahren und in einigen Fällen werden Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas, sowie über politisch motivierte Festnahmen. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de-facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 11.3.2020). Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten beschuldigt werden, vor israelische Militärgerichte, denen seitens mancher NGOs vorgeworfen wird, unangemessen und unfair zu sein (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten beschuldigt werden, vor israelische Militärgerichte, denen seitens mancher NGOs vorgeworfen wird, unangemessen und unfair zu sein (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft (Al-Monitor 28.3.2018; vgl. GIZ 3.2020a). Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al-Monitor 28.3.2018). Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft (Al-Monitor 28.3.2018; vergleiche GIZ 3.2020a). Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al-Monitor 28.3.2018). Rechtlich anerkannte religiöse Gruppen sind befugt, über Fragen des persönlichen Status wie Ehe, Scheidung und Erbschaft zu entscheiden. Sie können geistliche Gerichte einrichten, um rechtsverbindliche Entscheidungen über den Personenstand und einige Vermögensfragen für Mitglieder der Religionsgemeinschaft zu treffen (USDOS 21.6.2019). Quellen: Al-Monitor (28.3.2018): Tribal law keeps imperfect order in Gaza, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/03/customary-law-among-tribes-has-upper-hand-in-gaza-strip.html, Zugriff 1.4.2020 FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 USDOS – United States Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011172.html, Zugriff 1.4.2020 Sicherheitsbehörden Im Gazastreifen verfügt die Hamas in allen Gesellschaftsbereichen de-facto die Kontrolle. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage sind, die Hamas zur Verantwortung bzw. Rechenschaft zu ziehen. Für die innere Sicherheit in Gaza zuständig sind Zivilpolizei, Wach- und Schutztruppen, eine interne Geheimdienst- und Ermittlungseinheit sowie der Zivilschutz. Für die nationale Sicherheit zuständig sind die nationalen Sicherheitskräfte, die Militärjustiz, die Militärpolizei, der medizinische Dienst und die Gefängnisbehörde. In einigen Fällen nutzen die "zivilen" Hamas-Behörden de facto den militärischen Flügel der Hamas-Bewegung, um gegen interne Meinungsverschiedenheiten vorzugehen (USDOS 11.3.2020). Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gazastreifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Dschihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 15.3.2020). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann,
Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit 28.8.2019), genauso wie Izz al-Din al-Qassam. Auch der Islamische Dschihad wird von der EU als terroristische Gruppierung eingestuft (EU 8.8.2019). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte, im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gazakrieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (GIZ 3.2020a). Israel behält die effektive zivile Kontrolle über seine Sicherheitskräfte im Gazastreifen bei (USDOS 11.3.2020). Quellen: CIA – Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 31.3.2020 EU – Europäische Union (8.8.2019): Beschluss (GASP) 2019/1341 des Rates vom 8. August 2019, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019D1341&from=en, Zugriff 29.4.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020 GS – Global Security (1.5.2017): HAMAS (Islamic Resistance Movement), https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm, Zugriff 31.3.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 Zeit – Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 31.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter und die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin vor (USDOS 11.3.2020) bzw. sind weit verbreitet (HRW 29.5.2019; vgl. HRW 10.2018). Sowohl die PA im Westjordanland als auch die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner (HRW 14.1.2020; vgl. HRW 10.2018). In den Haftanstalten sowohl im Gazastreifen als auch im Westjordanland kommt es regelmäßig zu Folter durch die Sicherheitsdienste der Hamas und der PA (HRW 10.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Da sich der Konflikt zwischen der Palästinensischen Behörde und der Hamas verschärft hat, haben beide Parteien die Unterstützer der jeweils anderen ins Visier genommen. Die Täter bleiben oft straffrei (HRW 10.2018). Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter und die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin vor (USDOS 11.3.2020) bzw. sind weit verbreitet (HRW 29.5.2019; vergleiche HRW 10.2018). Sowohl die PA im Westjordanland als auch die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner (HRW 14.1.2020; vergleiche HRW 10.2018). In den Haftanstalten sowohl im Gazastreifen als auch im Westjordanland kommt es regelmäßig zu Folter durch die Sicherheitsdienste der Hamas und der PA (HRW 10.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). Da sich der Konflikt zwischen der Palästinensischen Behörde und der Hamas verschärft hat, haben beide Parteien die Unterstützer der jeweils anderen ins Visier genommen. Die Täter bleiben oft straffrei (HRW 10.2018). Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen hat die Hamas Dutzende von Palästinensern, die wegen ihrer Teilnahme an der „Bidna Na'eesh“-Bewegung („Wir wollen leben“-Bewegung) verhaftet wurden, Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, darunter schwere Schläge, das Brechen von Gliedmaßen, etc. In einem Zeitraum von 18 Monaten bis April 2019 beschwerten sich laut Human Rights Watch (HRW) 213 Palästinenser in Gaza über Folter und Misshandlung durch die Hamas (USDOS 11.3.2020). Eine andere Quelle spricht von 156 Berichten über Fälle von Folter und anderweitigen Misshandlungen im Gazastreifen, die die Unabhängige Kommission für Menschenrechte (ICHR), die nationale palästinensische Menschenrechtsinstitution, bis Ende November 2019 erhalten hat (AI 18.2.2020). Quellen: AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Staat Palästina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026071.html, Zugriff 29.4.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020 HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html, Zugriff 1.4.2020 HRW – Human Rights Watch (29.5.2019): Palestine: No Letup in Arbitrary Arrests, Torture, https://www.hrw.org/news/2019/05/29/palestine-no-letup-arbitrary-arrests-torture, Zugriff 1.4.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 Korruption Gesetzliche Regelungen der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) sehen Strafen für behördliche Korruption vor. In der Praxis wird jedoch wenig getan, um gegen korrupte Beamte vorzugehen (USDOS 11.3.2020). Die von der Hamas kontrollierte Regierung verfügt über keine wirksamen oder unabhängigen Mechanismen zur Gewährleistung von Transparenz in Sachen Finanzierung, der Beschaffung oder ihrer Tätigkeit (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Gazastreifen werfen örtliche Beobachter und NGOs der Hamas Fälle von Mittäterschaft bei korrupten Vorgängen vor, einschließlich Vergünstigungen bei Einkaufskonditionen für Immobilien, und der Erzielung von finanziellen Einnahmen in Zusammenhang mit Gebührenforderungen gegenüber Importeuren im Gazastreifen. Hamas-Behörden unterdrücken die Berichte und den Zugang zu Informationen massiv. Importeure von eingeschränkt importierbaren Gütern, die dem Ministerium für zivile Angelegenheiten der PA nahe stehen, werden
Informationen lokaler Geschäftsleute bevorzugt behandelt (USDOS 11.3.2020).Gesetzliche Regelungen der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) sehen Strafen für behördliche Korruption vor. In der Praxis wird jedoch wenig getan, um gegen korrupte Beamte vorzugehen (USDOS 11.3.2020). Die von der Hamas kontrollierte Regierung verfügt über keine wirksamen oder unabhängigen Mechanismen zur Gewährleistung von Transparenz in Sachen Finanzierung, der Beschaffung oder ihrer Tätigkeit (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Gazastreifen werfen örtliche Beobachter und NGOs der Hamas Fälle von Mittäterschaft bei korrupten Vorgängen vor, einschließlich Vergünstigungen bei Einkaufskonditionen für Immobilien, und der Erzielung von finanziellen Einnahmen in Zusammenhang mit Gebührenforderungen gegenüber Importeuren im Gazastreifen. Hamas-Behörden unterdrücken die Berichte und den Zugang zu Informationen massiv. Importeure von eingeschränkt importierbaren Gütern, die dem Ministerium für zivile Angelegenheiten der PA nahe stehen, werden
Informationen lokaler Geschäftsleute bevorzugt behandelt (USDOS 11.3.2020). Laut Korruptionsbericht 2018 der palästinensischen Vereinigung AMAN – Coalition for Accountability and Integrity ist 2018 wie in den vorhergehenden Jahren die häufigste Form der Korruption im öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Bereich in Palästina die Vettern-, Klüngel- und Günstlingswirtschaft bei Dienstleistungen und Stellenbesetzungen (Wasta = gute Beziehungen). Daneben sind u.a. die Verletzung der Treuepflicht, Machtmissbrauch, der Missbrauch öffentlicher Gelder, die Veruntreuung von öffentlichen Geldern, Bestechung, Betrug, die Nichtbefolgung von Gerichtsentscheidungen und Geldwäsche zu beklagen (GIZ 3.2020a). Quellen: FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Es gibt ein breites Spektrum palästinensischer NGOs und zivilgesellschaftlicher Gruppen. Die Hamas betreibt ein großes Netzwerk sozialer Dienste, schränkt die Aktivitäten von Hilfsorganisationen jedoch ein, wenn diese sich nicht den Restriktionen der Hamas beugen. Viele zivil-gesellschaftliche Gruppen wurden seit der Spaltung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) 2007 aus politischen Gründen geschlossen. Die Hilfs- und Wiederaufbaubemühungen von NGOs nach dem Konflikt mit Israel im Jahr 2014 werden teilweise durch Meinungsverschiedenheiten über den Zugang zum Staatsgebilde und die Kontrolle über die Grenzübergänge behindert (FH 4.2.2019). In Gaza versucht die Hamas, verschiedene Organisationen an der Arbeit zu hindern, darunter aus Sicht der Hamas mit der Fatah in Verbindung stehende Organisationen, sowie Privatunternehmen und NGOs, die nach Ansicht der Hamas gegen ihre Interpretation der islamischen Gesellschaftsnormen verstoßen. Das „Innenministerium“ der Hamas beansprucht die Überwachungsbefugnis über alle NGOs. Ihre Repräsentanten belästigen regelmäßig NGO-Mitarbeiter und erfragen Informationen über Angestellte, Gehälter und Aktivitäten. In Gaza stationierte NGOs berichten, dass Mitglieder der Hamas in ihren Büros auftauchen, um Steuern einzutreiben, die Herausgabe von Begünstigtenlisten zu fordern, Gehaltsinformationen abzufragen und um Mitarbeiter der NGOs zur Befragung auf Polizeistationen zu bringen (USDOS 11.3.2020). Außerdem gibt es zahlreiche Berichte, dass die Hamas Mitglieder von internationalen Organisationen schikanieren. Palästinensische, israelische und internationale NGOs beobachten die Aktivitäten der israelischen Regierung in den besetzten Gebieten und publizieren ihre Erkenntnisse, obwohl Bewegungs- und Zugangsbeschränkungen, beispielsweise an der Grenze zwischen Israel und Gaza, diese Arbeit erschweren. Humanitäre Organisationen äußern sich weiterhin besorgt über den schwindenden Handlungsspielraum für internationale NGOs im Gazastreifen, einschließlich einer erheblichen Zunahme der israelischen Reiseverbote, die ihre in Gaza stationierten Mitarbeiter betreffen. Die israelischen Behörden verstärkten die Kontrolle von nichtstaatlichen Besuchern sowie von Diplomaten, die in den Gazastreifen reisen (USDOS 11.3.2020). Quellen: FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 1.4.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 Wehrdienst und Rekrutierungen Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gaza-Streifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Dschihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 15.3.2020). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann,
Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit 28.8.2019; vgl. EU 8.8.2019), genauso wie Izza al-Din al-Qassam. Auch der Islamische Dschihad wird von der EU als terroristische Gruppierung eingestuft (EU 8.8.2019).Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit 28.8.2019; vergleiche EU 8.8.2019), genauso wie Izza al-Din al-Qassam. Auch der Islamische Dschihad wird von der EU als terroristische Gruppierung eingestuft (EU 8.8.2019). Quellen: CIA – Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 31.3.2020 EU – Europäische Union (8.8.2019): Beschluss (GASP) 2019/1341 des Rates vom 8. August 2019, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019D1341&from=en, Zugriff 29.4.2020 GS – Global Security (1.5.2017): HAMAS (Islamic Resistance Movement), https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm, Zugriff 31.3.2020 Zeit – Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 31.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Die Hamas übt im Gazastreifen die De-Facto-Kontrolle aus und legt der Bevölkerung Restriktionen
ihrer Interpretation des Islam und der Scharia auf (USDOS 21.6.2019). Berichtet wird von ungesetzlichen oder willkürlichen Tötungen; Folter und willkürlicher Inhaftierung durch Beamte der Hamas; willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriffen in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Gewaltandrohungen, Verhaftungen und Verfolgungen von Journalisten; Zensur; Sperren von Websites; wesentlichen Eingriffen in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation; Korruption, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten; Gewalt und Gewaltandrohungen gegen LGBTI-Personen; etc. (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen kritisieren außerdem Misshandlungen in Haft, Haft ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren, Angriffe auf israelische Zivilisten, insbesondere durch selbst gebaute Raketen auf den Süden Israels, Gewalt gegen Frauen und grundsätzlich ein Klima der Rechtlosigkeit und Straffreiheit, besonders bei Aktionen gegen die politischen Gegner. Außerdem wird kritisiert, dass in Palästina weiterhin die Todesstrafe existiert (GIZ 3.2020a). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas, sowie über politisch motivierte Festnahmen. In vielen Fällen würden die Gefangenen ohne formelle Anklage oder ordnungsgemäße Verfahren festgehalten. Von willkürlicher Verhaftungen waren vor allem zivilgesellschaftliche Aktivisten, Fatah-Mitglieder, Journalisten und Personen, die die Hamas öffentlich kritisierten, betroffen. Es gibt auch Berichte darüber, dass die Hamas Personen festnahm, welche die Hamas (im Gazastreifen) online kritisierten. Die Hamas nahm auch jene ins Visier, von denen vermutet wird, dass sie Verbindungen zu Israel haben. Im März 2019 nahmen die Hamas-Sicherheitskräfte tausende Palästinenser in Gaza fest, die im Rahmen der „Bidna Na‘eesh“-Bewegung („Wir wollen leben“-Bewegung) gegen hohe Preise und schlechte Qualität der [staatlichen] Leistungen demonstriert hatten, darunter zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Sicherheitskräfte der Hamas in Zivilkleidung und Uniformen schlugen, verhörten und folterten Hunderte der Demonstranten. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 11.3.2020). Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem wurden vom 19.01.2009 bis zum 31.12.2019 im Westjordanland und im Gazastreifen 3.512 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte getötet, darunter 794 Minderjährige. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (GIZ 3.2020). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden seit 1.1.2018 (bis Stand 22.4.2020) im Gazastreifen 374 Palästinenser getötet, 260 davon im Jahr 2018, 108 im Jahr 2019 und sechs bis April
- Mehr als 37.000 Palästinenser wurden im Gazastreifen seit 1.1.2018 verletzt, davon 25.177 im Jahr 2018, 11.898 im Jahr 2019 und 36 bis Ende April 2020 (OCHA o.D.). Israels Blockade des Gazastreifens, die den Personen- und Warenverkehr in und aus dem Gebiet einschränkt, hat weiterhin verheerende Auswirkungen auf die Menschenrechte der in Gaza lebenden Palästinenser. Amnesty International spricht von einer „kollektiven Bestrafung“, die die humanitäre Krise noch weiter verschärft (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem wurden vom 19.01.2009 bis zum 31.12.2019 im Westjordanland und im Gazastreifen 3.512 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte getötet, darunter 794 Minderjährige. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (GIZ 3.2020). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden seit 1.1.2018 (bis Stand 22.4.2020) im Gazastreifen 374 Palästinenser getötet, 260 davon im Jahr 2018, 108 im Jahr 2019 und sechs bis April
- Mehr als 37.000 Palästinenser wurden im Gazastreifen seit 1.1.2018 verletzt, davon 25.177 im Jahr 2018, 11.898 im Jahr 2019 und 36 bis Ende April 2020 (OCHA o.D.). Israels Blockade des Gazastreifens, die den Personen- und Warenverkehr in und aus dem Gebiet einschränkt, hat weiterhin verheerende Auswirkungen auf die Menschenrechte der in Gaza lebenden Palästinenser. Amnesty International spricht von einer „kollektiven Bestrafung“, die die humanitäre Krise noch weiter verschärft (AI 18.2.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erklärt den Islam zur offiziellen Religion Palästinas und besagt, dass "Respekt und Heiligkeit aller anderen himmlischen Religionen (Judentum, Christentum) gewahrt werden sollen". Blasphemie ist ein kriminelles Vergehen. Die Hamas-Behörden setzen konservative sunnitische islamische Praktiken durch und versuchen, politische Kontrolle über Moscheen auszuüben. Sie erzwingen jedoch keine Gebete in Schulen und zwingen Frauen nicht dazu Hidschab zu tragen, wie es in den ersten Jahren der Kontrolle durch die Hamas üblich war (FH 4.2.2019). Quellen: AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Israel and Occupied Palestinan Territories, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025832.html, Zugriff 31.3.2020 FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020 OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 29.4.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 USDOS – United States Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011172.html, Zugriff 1.4.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2019 von Reporter ohne Grenzen belegt Palästina den
- Platz von insgesamt
- Freedom House stufte den Status der Medien- und Pressefreiheit 2019 im Gazastreifen auf einer Skala von 0 (extrem schlecht) bis 4 (extrem gut) mit 0 ein (GIZ 3.2020a; vgl. RoG 2019, FH 4.2.2019). Die von der Fatah geführte Palästinensische Autonomiebehörde (PA) im Westjordanland und die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner. Da sich der Konflikt zwischen der PA und der Hamas verschärft hat, haben beide Parteien die Unterstützer der jeweils anderen ins Visier genommen, festgenommen und misshandelt (HRW 10.2018; vgl. GIZ 3.2020a). Im ersten Halbjahr 2019 dokumentierte das Palestinian Center for Development and Media Freedoms 330 Verletzungen der Medienfreiheit in Palästina (Gazastreifen und Westjordanland) (GIZ 3.2020a). Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2019 von Reporter ohne Grenzen belegt Palästina den
- Platz von insgesamt
- Freedom House stufte den Status der Medien- und Pressefreiheit 2019 im Gazastreifen auf einer Skala von 0 (extrem schlecht) bis 4 (extrem gut) mit 0 ein (GIZ 3.2020a; vergleiche RoG 2019, FH 4.2.2019). Die von der Fatah geführte Palästinensische Autonomiebehörde (PA) im Westjordanland und die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner. Da sich der Konflikt zwischen der PA und der Hamas verschärft hat, haben beide Parteien die Unterstützer der jeweils anderen ins Visier genommen, festgenommen und misshandelt (HRW 10.2018; vergleiche GIZ 3.2020a). Im ersten Halbjahr 2019 dokumentierte das Palestinian Center for Development and Media Freedoms 330 Verletzungen der Medienfreiheit in Palästina (Gazastreifen und Westjordanland) (GIZ 3.2020a). In Gaza schränkt die Hamas die Pressefreiheit durch Verhaftungen und Verhöre von (kritischen) Journalisten ein. Es gibt außerdem Schikanen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Zutrittsbeschränkungen (beispielsweise zu öffentlichen Gebäuden) einiger Journalisten. Diese Einschränkungen führen dazu, dass viele Journalisten Selbstzensur betreiben. Medienschaffende, die beschuldigt werden, die Hamas öffentlich zu kritisieren, darunter Aktivisten der Zivil-gesellschaft, Jugendliche, Social Media-Aktivisten und Journalisten, sehen sich mit Strafmaß-nahmen konfrontiert, darunter Razzien in ihren Büros oder Wohnhäusern, willkürliche Verhaftungen und die Verweigerung der Ausreise aus dem Gazastreifen (USDOS 11.3.2020). Seit 2014 sind Zeitungen aus dem Westjordanland erlaubt und eine Reihe von politischen Fraktionen haben ihre eigenen Medienkanäle. Die Medien sind in Gaza nicht frei (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza berichten, dass die Hamas Fernsehprogramme und schriftliches Material wie Zeitungen und Bücher zensiert (USDOS 11.3.2020). Die Behörden überwachen auch die sozialen Medien auf kritische Inhalte. Journalisten und Blogger im Gazastreifen sind weiterhin mit Repressionen konfrontiert, die in der Regel durch den inneren Sicherheitsapparat der Hamas ausgeübt werden (FH 4.2.2019). Seit 2014 sind Zeitungen aus dem Westjordanland erlaubt und eine Reihe von politischen Fraktionen haben ihre eigenen Medienkanäle. Die Medien sind in Gaza nicht frei (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza berichten, dass die Hamas Fernsehprogramme und schriftliches Material wie Zeitungen und Bücher zensiert (USDOS 11.3.2020). Die Behörden überwachen auch die sozialen Medien auf kritische Inhalte. Journalisten und Blogger im Gazastreifen sind weiterhin mit Repressionen konfrontiert, die in der Regel durch den inneren Sicherheitsapparat der Hamas ausgeübt werden (FH 4.2.2019). Die Einschüchterung durch Hamas-Kämpfer und andere bewaffnete Gruppen wirkt sich auf die Freiheit des privaten Diskurses im Gazastreifen aus (FH 4.2.2019). Die Hamas überwacht private Kommunikationssysteme, darunter Telefon, Email und die Sozialen Medien. In Gaza ansässige palästinensische zivilgesellschaftliche Organisationen und Personen, die mit den Sozialen Medien beruflich zu tun haben, geben an, dass die Hamas de facto die Internetaktivitäten der Bewohner des Gazastreifens überwacht, und sie einschüchtert oder schikaniert (USDOS 11.3.2020). Zwischen Jänner 2018 und März 2019 wurden 66 Personen von den Hamas-Behörden wegen ihrer Beiträge in Sozialen Medien festgenommen oder weil sie „die revolutionäre Einheit“ verletzt oder “Technologie missbraucht“ hätten (HRW 14.1.2020). Quellen: FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020 HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html, Zugriff 1.4.2020 RoG – Reporter ohne Grenzen
(2019): 2019 World Press Freedom Indey, Palestine, https://rsf.org/en/ranking, Zugriff 1.4.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Immer wieder missachten palästinensische Sicherheitskräfte das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit (GIZ 3.2020a). Sowohl die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) als auch die Sicherheitskräfte der Hamas haben im Laufe des Jahres 2019 friedliche Proteste und Demonstrationen im Westjordanland und im Gazastreifen selektiv eingeschränkt oder aufgelöst (USDOS 11.3.2020). Die Hamas löste nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf (FH 4.2.2019). Unter der Regierung der Hamas muss für jede öffentliche Versammlung oder Feier im Gazastreifen im Vorhinein eine Genehmigung eingeholt werden, was dem Grundgesetz der PA widerspricht, die öffentliche Versammlungen, Treffen oder Umzüge im gesetzlichen Rahmen erlaubt. Die Hamas versucht, Kritik an ihrer Politik zu verhindern, indem sie willkürlich die Genehmigung von Treffen zu politischen oder sozialen Themen einfordert. Sie nutzt willkürliche Verhaftung, um Veranstaltungen zu verhindern, insbesondere den Protest „Bidna Na'eesh“ (Wir wollen leben) und politische Veranstaltungen, die mit der Fatah in Verbindung stehen (USDOS 11.3.2020). Demgegenüber unterstützte die Hamas jedoch die – teils gewaltsamen - sogenannten „Great March of Return“-Proteste, die im März 2018 als wöchentliche Demonstration begannen und bei denen es um die Forderung geht, dass die palästinensischen Flüchtlinge wieder in das heutige Israel zurückkehren können (FH 4.2.2019). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden im Jahr 2019 im Gazastreifen insgesamt 108 Palästinenser getötet, davon 34 im Kontext von Demonstrationen (OCHA o.D.; vgl. AI 18.2.2020)Immer wieder missachten palästinensische Sicherheitskräfte das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit (GIZ 3.2020a). Sowohl die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) als auch die Sicherheitskräfte der Hamas haben im Laufe des Jahres 2019 friedliche Proteste und Demonstrationen im Westjordanland und im Gazastreifen selektiv eingeschränkt oder aufgelöst (USDOS 11.3.2020). Die Hamas löste nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf (FH 4.2.2019). Unter der Regierung der Hamas muss für jede öffentliche Versammlung oder Feier im Gazastreifen im Vorhinein eine Genehmigung eingeholt werden, was dem Grundgesetz der PA widerspricht, die öffentliche Versammlungen, Treffen oder Umzüge im gesetzlichen Rahmen erlaubt. Die Hamas versucht, Kritik an ihrer Politik zu verhindern, indem sie willkürlich die Genehmigung von Treffen zu politischen oder sozialen Themen einfordert. Sie nutzt willkürliche Verhaftung, um Veranstaltungen zu verhindern, insbesondere den Protest „Bidna Na'eesh“ (Wir wollen leben) und politische Veranstaltungen, die mit der Fatah in Verbindung stehen (USDOS 11.3.2020). Demgegenüber unterstützte die Hamas jedoch die – teils gewaltsamen - sogenannten „Great March of Return“-Proteste, die im März 2018 als wöchentliche Demonstration begannen und bei denen es um die Forderung geht, dass die palästinensischen Flüchtlinge wieder in das heutige Israel zurückkehren können (FH 4.2.2019). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden im Jahr 2019 im Gazastreifen insgesamt 108 Palästinenser getötet, davon 34 im Kontext von Demonstrationen (OCHA o.D.; vergleiche AI 18.2.2020) In Gaza werden friedliche Kritiker und Gegner von den Behörden der Hamas willkürlich verhaftet. Allein während Protesten im März 2019 wurden mehr als 1.000 Demonstranten verhaftet. Die Proteste waren Teil der „Bidna Na'eesh“-Bewegung, die sich gegen die gestiegenen Lebenserhaltungskosten und Steuererhöhungen durch die Hamas - vor dem Hintergrund der israelischen Blockade - richteten. Unter den Festgenommenen waren auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (HRW 29.5.2019). Die Sicherheitskräfte gingen auch mit Gewalt gegen die Demonstranten vor [Anm.: zu den Protesten seit März 2018 siehe auch Abschnitt
- Sicherheitslage] (HRW 20.3.2019; vgl. GIZ 3.2020a). Es gibt auch Berichte über Folter von inhaftierten Oppositionellen oder anderen Kritikern durch die Hamas (HRW 14.1.2020). Die Hamas versucht auch, verschiedene Organisationen an ihrer Arbeit zu hindern. Dazu gehörten einige, denen sie vorwarf, zur Fatah zu gehören, sowie Privatunternehmen und NGOs, die nach Ansicht der Hamas gegen ihre Interpretation der islamischen Gesellschaftsnormen verstoßen (USDOS 11.3.2020).In Gaza werden friedliche Kritiker und Gegner von den Behörden der Hamas willkürlich verhaftet. Allein während Protesten im März 2019 wurden mehr als 1.000 Demonstranten verhaftet. Die Proteste waren Teil der „Bidna Na'eesh“-Bewegung, die sich gegen die gestiegenen Lebenserhaltungskosten und Steuererhöhungen durch die Hamas - vor dem Hintergrund der israelischen Blockade - richteten. Unter den Festgenommenen waren auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (HRW 29.5.2019). Die Sicherheitskräfte gingen auch mit Gewalt gegen die Demonstranten vor [Anm.: zu den Protesten seit März 2018 siehe auch Abschnitt
- Sicherheitslage] (HRW 20.3.2019; vergleiche GIZ 3.2020a). Es gibt auch Berichte über Folter von inhaftierten Oppositionellen oder anderen Kritikern durch die Hamas (HRW 14.1.2020). Die Hamas versucht auch, verschiedene Organisationen an ihrer Arbeit zu hindern. Dazu gehörten einige, denen sie vorwarf, zur Fatah zu gehören, sowie Privatunternehmen und NGOs, die nach Ansicht der Hamas gegen ihre Interpretation der islamischen Gesellschaftsnormen verstoßen (USDOS 11.3.2020). Quellen: AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Israel and Occupied Palestinan Territories, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025832.html, Zugriff 1.4.2020 FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020 HRW – Human Rights Watch (29.5.2019): Palestine: No Letup in Arbitrary Arrests, Torture, https://www.ecoi.net/de/dokument/2009570.html, Zugriff 1.4.2020 HRW – Human Rights Watch (20.3.2019): Another Brutal Crackdown by Hamas in Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/1458955.html, Zugriff 1.4.2020 OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 29.4.2020 USDOS – United States Department of Sta