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{'item': 'L523 2249737-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 4§ 113§ 89§ 28§ 35§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlL523 2249737-1 Spruch, L523 2249737-1/3E L523 2249737-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in Folge: ÖGK oder belangte Behörde) vom 30.09.2021 wurde I. festgestellt, dass Herr XXXX im Zeitraum von 09.07.2020 bis 23.02.2021 aufgrund der für den Beschwerdeführer Herrn XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und 2 ASVG i

Vm. § 1 Abs. 1 lit. a ALVG unterliegt. römisch eins. festgestellt, dass Herr römisch 40 im Zeitraum von 09.07.2020 bis 23.02.2021 aufgrund der für den Beschwerdeführer Herrn römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ALVG unterliegt. II. dem Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gem. § 113 Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.000,-- vorgeschrieben, aufgrund der Meldepflichtverletzung

§ 113Abs. 2 i

Vm. § 113 Abs. 1 ASVG. römisch zwei. dem Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gem. Paragraph 113, Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.000,-- vorgeschrieben, aufgrund der Meldepflichtverletzung

Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, ASVG. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Kontrolle am 23.02.2021 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes, der tunesische Staatsbürger Herr XXXX gemeinsam mit einem Dienstnehmer des Beschwerdeführers bei Übersiedlungsarbeiten angetroffen wurde. Aufgrund der diesbezüglichen Anzeige der Finanzpolizei vom 09.03.2021 und der niederschriftlichen Einvernahmen von Herrn XXXX (Dienstnehmer beim Beschwerdeführer), Herrn XXXX (Disponent beim Beschwerdeführer) und Herrn XXXX , sei von einer Scheinselbständigkeit des Herrn XXXX und in der Folge von einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht auszugehen.Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Kontrolle am 23.02.2021 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes, der tunesische Staatsbürger Herr römisch 40 gemeinsam mit einem Dienstnehmer des Beschwerdeführers bei Übersiedlungsarbeiten angetroffen wurde. Aufgrund der diesbezüglichen Anzeige der Finanzpolizei vom 09.03.2021 und der niederschriftlichen Einvernahmen von Herrn römisch 40 (Dienstnehmer beim Beschwerdeführer), Herrn römisch 40 (Disponent beim Beschwerdeführer) und Herrn römisch 40 , sei von einer Scheinselbständigkeit des Herrn römisch 40 und in der Folge von einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht auszugehen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass Herr XXXX nur im Umfang seiner Gewerbeberechtigung die Dienstleistung des Auf- und Abbaus von Möbelstücken erbracht hätte. So habe Herr XXXX selbst entscheiden können, ob er den konkreten Auftrag annehme oder ablehne und er habe auch des Öfteren Aufträge abgelehnt. Zwar habe er keine eigenen Betriebsmittel, das sei aber beim Auf- und Abbau von Möbeln auch nicht nötig. Die An- und Abreise zu den jeweiligen Einsatzorten habe Herr XXXX entweder selbstständig verrichtet oder er sei mit einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers mitgefahren. Da diese Art der Tätigkeit körperlich anstrengend sei und oftmals mehr als eine Person bedarf, seien die Arbeiten tatsächlich meistens zu zweit verrichtet worden. Auch wenn Herr XXXX grundsätzlich die gleichen Tätigkeiten wie der Dienstnehmer des Beschwerdeführers Herr XXXX erbracht habe, so habe er dies dennoch als selbständiger Unternehmer getan. Auch hätte sich Herr XXXX jederzeit vertreten lassen können und bereits daraus ergäbe sich, dass kein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorläge. Auch sei Herr XXXX nicht in den Betrieb des Dienstnehmers integriert gewesen und aufgrund des Fehlens eines Führerscheins und des gemeinsamen Verrichtens der Arbeiten, könne noch nicht zwangsläufig auf ein voll versicherungspflichtiges Dienstverhältnis geschlossen werden. Zum Beweis des Überwiegens der persönlichen Unabhängigkeit des Herrn XXXX wird die Einvernahme des Herrn XXXX (Disponent beim Beschwerdeführer) beantragt sowie werde generell um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht. Der Beschwerdeführer sei zudem ein sehr gründlicher und umsichtiger Unternehmer, der bisher nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei und keinesfalls entgegen den Vorschriften des ASVG Herrn XXXX beschäftigen wollte. Sollte das Gericht dennoch zur Ansicht gelangen, dass Herr XXXX einer Tätigkeit nachgegangen sei, welche der Vollversicherungspflicht unterliegt, so sei das Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls als sehr gering anzusehen und folglich der Beitragszuschlag entsprechend § 113 Abs. 3 ASVG auf 300 Euro herabzusetzen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass Herr römisch 40 nur im Umfang seiner Gewerbeberechtigung die Dienstleistung des Auf- und Abbaus von Möbelstücken erbracht hätte. So habe Herr römisch 40 selbst entscheiden können, ob er den konkreten Auftrag annehme oder ablehne und er habe auch des Öfteren Aufträge abgelehnt. Zwar habe er keine eigenen Betriebsmittel, das sei aber beim Auf- und Abbau von Möbeln auch nicht nötig. Die An- und Abreise zu den jeweiligen Einsatzorten habe Herr römisch 40 entweder selbstständig verrichtet oder er sei mit einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers mitgefahren. Da diese Art der Tätigkeit körperlich anstrengend sei und oftmals mehr als eine Person bedarf, seien die Arbeiten tatsächlich meistens zu zweit verrichtet worden. Auch wenn Herr römisch 40 grundsätzlich die gleichen Tätigkeiten wie der Dienstnehmer des Beschwerdeführers Herr römisch 40 erbracht habe, so habe er dies dennoch als selbständiger Unternehmer getan. Auch hätte sich Herr römisch 40 jederzeit vertreten lassen können und bereits daraus ergäbe sich, dass kein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorläge. Auch sei Herr römisch 40 nicht in den Betrieb des Dienstnehmers integriert gewesen und aufgrund des Fehlens eines Führerscheins und des gemeinsamen Verrichtens der Arbeiten, könne noch nicht zwangsläufig auf ein voll versicherungspflichtiges Dienstverhältnis geschlossen werden. Zum Beweis des Überwiegens der persönlichen Unabhängigkeit des Herrn römisch 40 wird die Einvernahme des Herrn römisch 40 (Disponent beim Beschwerdeführer) beantragt sowie werde generell um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht. Der Beschwerdeführer sei zudem ein sehr gründlicher und umsichtiger Unternehmer, der bisher nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei und keinesfalls entgegen den Vorschriften des ASVG Herrn römisch 40 beschäftigen wollte. Sollte das Gericht dennoch zur Ansicht gelangen, dass Herr römisch 40 einer Tätigkeit nachgegangen sei, welche der Vollversicherungspflicht unterliegt, so sei das Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls als sehr gering anzusehen und folglich der Beitragszuschlag entsprechend Paragraph 113, Absatz 3, ASVG auf 300 Euro herabzusetzen.
  3. Mit Schreiben vom 21.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerdesache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde ersucht um Abweisung der Beschwerde und vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Am 23.02.2021 führte die Finanzpolizei Team 51 nach den Bestimmungen des AuslBG, ASVG und

§ 89Abs. 3 ESt

G, um 14:30 Uhr in der XXXX , 5020 Salzburg eine Kontrolle durch. Dabei wurde der Tunesier Herr XXXX , welcher nicht zur Sozialversicherung für den Betrieb des Beschwerdeführers gemeldet war, und ein Dienstnehmer des Beschwerdeführers, Herr XXXX , bei Übersiedlungsarbeiten im Auftrag des Beschwerdeführers angetroffen. Am 23.02.2021 führte die Finanzpolizei Team 51 nach den Bestimmungen des AuslBG, ASVG und

Paragraph 89, Absatz 3, EStG, um 14:30 Uhr in der römisch 40 , 5020 Salzburg eine Kontrolle durch. Dabei wurde der Tunesier Herr römisch 40 , welcher nicht zur Sozialversicherung für den Betrieb des Beschwerdeführers gemeldet war, und ein Dienstnehmer des Beschwerdeführers, Herr römisch 40 , bei Übersiedlungsarbeiten im Auftrag des Beschwerdeführers angetroffen. Die Finanzpolizei erstatte nach Einvernahme des Dienstnehmers Herrn XXXX (

  1. Februar 2021) und des Disponenten Herrn XXXX (
  2. März 2021) des Beschwerdeführers am
  3. März 2021 einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer betreffend Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften nach dem ASVG (§§ 33 Abs. 1 iVM § 111 ASVG) sowie am
  4. März 2021 eine Anzeige gem. § 27 AuslBG an den Sozialversicherungsträger.Die Finanzpolizei erstatte nach Einvernahme des Dienstnehmers Herrn römisch 40 (
  5. Februar 2021) und des Disponenten Herrn römisch 40 (
  6. März 2021) des Beschwerdeführers am
  7. März 2021 einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer betreffend Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften nach dem ASVG (Paragraphen 33, Absatz eins, iVM Paragraph 111, ASVG) sowie am
  8. März 2021 eine Anzeige gem. Paragraph 27, AuslBG an den Sozialversicherungsträger. Herr XXXX war von 2017 bis 2018 beim Beschwerdeführer beschäftigt und angemeldet und hat für diesen Möbel auf- und abgebaut. Herr römisch 40 war von 2017 bis 2018 beim Beschwerdeführer beschäftigt und angemeldet und hat für diesen Möbel auf- und abgebaut. Mit Wirksamkeit vom 09.07.2020 hat Herr XXXX folgendes Gewerbe angemeldet: „Zusammenbau von Möbelbausätzen“. Herr XXXX hat nach Erhalt des Gewerbescheins beim Beschwerdeführer zwecks Arbeit angefragt und wurde dieser dann daraufhin regelmäßig zu Aufträgen, welche vom Disponenten verteilt wurden, bis zur verfahrensgegenständlichen Kontrolle der Finanzpolizei am 23.02.2021, herangezogen. Die Arbeiten erfolgten aufgrund mündlicher Vereinbarung mit Herrn XXXX , ein schriftlicher Vertrag wurde nicht fixiert. Herr XXXX hat keine Mitarbeiter. Nach Durchführung des Auftrages, stellte Herr XXXX die Rechnung an den Beschwerdeführer. Er hat regelmäßig 1-3 Mal die Woche für den Beschwerdeführer gearbeitet. Für den Zeitraum Juli bis September 2020 bekam er dafür vom Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von XXXX Euro, für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 einen Betrag in Höhe von XXXX Euro und für den Zeitraum Jänner bis Februar 2021 einen Betrag in Höhe von XXXX Euro. Herr XXXX hat zwischen XXXX und XXXX Euro pro Stunde für seine Tätigkeit erhalten. Mit Wirksamkeit vom 09.07.2020 hat Herr römisch 40 folgendes Gewerbe angemeldet: „Zusammenbau von Möbelbausätzen“. Herr römisch 40 hat nach Erhalt des Gewerbescheins beim Beschwerdeführer zwecks Arbeit angefragt und wurde dieser dann daraufhin regelmäßig zu Aufträgen, welche vom Disponenten verteilt wurden, bis zur verfahrensgegenständlichen Kontrolle der Finanzpolizei am 23.02.2021, herangezogen. Die Arbeiten erfolgten aufgrund mündlicher Vereinbarung mit Herrn römisch 40 , ein schriftlicher Vertrag wurde nicht fixiert. Herr römisch 40 hat keine Mitarbeiter. Nach Durchführung des Auftrages, stellte Herr römisch 40 die Rechnung an den Beschwerdeführer. Er hat regelmäßig 1-3 Mal die Woche für den Beschwerdeführer gearbeitet. Für den Zeitraum Juli bis September 2020 bekam er dafür vom Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von römisch 40 Euro, für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 einen Betrag in Höhe von römisch 40 Euro und für den Zeitraum Jänner bis Februar 2021 einen Betrag in Höhe von römisch 40 Euro. Herr römisch 40 hat zwischen römisch 40 und römisch 40 Euro pro Stunde für seine Tätigkeit erhalten. Herr XXXX hat immer mit Dienstnehmern des Beschwerdeführers zusammengearbeitet, des Öfteren mit Herrn XXXX . Er ist als Beifahrer mit den Dienstnehmern des Beschwerdeführers mitgefahren und besitzt selbst keinen Führerschein. Herr XXXX hat sämtliche notwendigen Materialien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt bekommen und der Beschwerdeführer übernahm auch die Haftung bei etwaigen Beschädigungen. Die Arbeitszeiten konnte Herr XXXX nicht selbst bestimmen, da er die anfallenden Arbeiten immer zusammen mit einem oder mehreren Dienstnehmern des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Herr XXXX verrichtete im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten wie der Dienstnehmer XXXX . Zwar habe Herr XXXX Aufträge ablehnen können, aber eine Vertretung oder Weitergabe eines Auftrages durch Herrn XXXX ist nicht erfolgt. Im Falle einer Erkrankung fiel Herr XXXX aus und es wurde keine Vertretung herangezogen. Herr römisch 40 hat immer mit Dienstnehmern des Beschwerdeführers zusammengearbeitet, des Öfteren mit Herrn römisch 40 . Er ist als Beifahrer mit den Dienstnehmern des Beschwerdeführers mitgefahren und besitzt selbst keinen Führerschein. Herr römisch 40 hat sämtliche notwendigen Materialien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt bekommen und der Beschwerdeführer übernahm auch die Haftung bei etwaigen Beschädigungen. Die Arbeitszeiten konnte Herr römisch 40 nicht selbst bestimmen, da er die anfallenden Arbeiten immer zusammen mit einem oder mehreren Dienstnehmern des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Herr römisch 40 verrichtete im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten wie der Dienstnehmer römisch 40 . Zwar habe Herr römisch 40 Aufträge ablehnen können, aber eine Vertretung oder Weitergabe eines Auftrages durch Herrn römisch 40 ist nicht erfolgt. Im Falle einer Erkrankung fiel Herr römisch 40 aus und es wurde keine Vertretung herangezogen. Herr XXXX hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei Herrn XXXX zuhause – dem Disponenten des Beschwerdeführers – in einem Zimmer gewohnt. Hierfür bezahlte Herr XXXX monatlich XXXX Euro Miete. Es kann nicht festgestellt werden, dass Herr XXXX im verfahrensrelevanten Zeitraum auch für andere Personen bzw. Unternehmen – abgesehen vom Beschwerdeführer – Arbeitsleistungen erbrachte. Herr XXXX hat als Disponent die Aufträge angenommen und teilte dann die Dienstnehmer des Beschwerdeführers und Herrn XXXX für die Durchführung der Aufträge ein. Über den Auftrag im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am
  9. Februar 2021, wurde Herr XXXX vom Disponenten telefonisch informiert und davon in Kenntnis gesetzt, dass er diesen mit dem Dienstnehmer Herrn XXXX durchzuführen habe. Herr römisch 40 hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei Herrn römisch 40 zuhause – dem Disponenten des Beschwerdeführers – in einem Zimmer gewohnt. Hierfür bezahlte Herr römisch 40 monatlich römisch 40 Euro Miete. Es kann nicht festgestellt werden, dass Herr römisch 40 im verfahrensrelevanten Zeitraum auch für andere Personen bzw. Unternehmen – abgesehen vom Beschwerdeführer – Arbeitsleistungen erbrachte. Herr römisch 40 hat als Disponent die Aufträge angenommen und teilte dann die Dienstnehmer des Beschwerdeführers und Herrn römisch 40 für die Durchführung der Aufträge ein. Über den Auftrag im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am
  10. Februar 2021, wurde Herr römisch 40 vom Disponenten telefonisch informiert und davon in Kenntnis gesetzt, dass er diesen mit dem Dienstnehmer Herrn römisch 40 durchzuführen habe. Der Aufenthaltsort des Herrn XXXX ist derzeit nicht bekannt.Der Aufenthaltsort des Herrn römisch 40 ist derzeit nicht bekannt. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, der Strafantrag der Finanzpolizei, die Niederschriften betreffend die Einvernahmen des Dienstnehmers Herr XXXX , des Disponenten Herr XXXX , des Herrn XXXX , sowie das Ermittlungsverfahren und die Beschwerde – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, der Strafantrag der Finanzpolizei, die Niederschriften betreffend die Einvernahmen des Dienstnehmers Herr römisch 40 , des Disponenten Herr römisch 40 , des Herrn römisch 40 , sowie das Ermittlungsverfahren und die Beschwerde – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zur durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei, einschließlich des daraufhin gestellten Strafantrages und der Anzeige, gehen zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Strafantrag vom
  11. März 2021 hervor. Die Feststellungen zu Art und Ausgestaltung der durchgeführten Tätigkeiten des Herrn XXXX für den Beschwerdeführer, ist einerseits seinen eigenen Angaben anlässlich der Vernehmung am 23.07.2021 zu entnehmen und andererseits den schlüssigen und übereinstimmenden Angaben des Dienstnehmers Herrn XXXX am 23.02.2021 und des Disponenten Herrn XXXX am 05.03.
  12. In diesem Zusammenhang wird dem Beweisantrag des Beschwerdeführers zur nochmaligen Einvernahme des Disponenten Herrn XXXX – zum Beweis dafür, dass sich Herr XXXX bei der Leistung der Arbeiten jederzeit vertreten lassen durfte und auch selbst entscheiden konnte, ob er den jeweiligen Auftrag annimmt sowie generell zum Überwiegen der persönlichen Unabhängigkeit – nicht entsprochen, da ohnehin bereits eine umfassende Aussage des Disponenten, welche mit den Angaben aus den Einvernahmen des Herrn XXXX und des Dienstnehmers XXXX übereinstimmt, vorliegt. In dieser Aussage hält Herr XXXX unter anderem klar wie folgt fest: „Seit Juli 2020 hat er als selbstständiger bei uns angefangen. Er ist mit dem Gewerbeschein zu uns gekommen und hat gefragt, ob er bei uns anfangen kann. (…) Herr XXXX arbeitet ca. 1-3mal in der Woche. Wenn Herr XXXX krank ist, besorgt er keinen Ersatz, sondern es sind dann statt 3 Leuten eben nur 2 Leute übersiedeln. Herr XXXX kann nicht selber entscheiden ob und wann er arbeitet, das ist nicht möglich, weil er ja immer mit jemandem zusammenarbeiten muss (…) Alle benötigten Materialien (…) werden Herrn XXXX von uns zur Verfügung gestellt. Wenn Herr XXXX etwas beschädigt, dann bezahlt das unsere Haftpflichtversicherung, es ist unsere Haftung und Gewährleistung. Er arbeitet nur für uns, da er ansonsten bei uns zu Hause in seinem Zimmer ist.“ Hinsichtlich der Vertretungsmöglichkeit ist festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass sich Herr XXXX jemals tatsächlich vertreten habe lassen. Die Feststellungen zu Art und Ausgestaltung der durchgeführten Tätigkeiten des Herrn römisch 40 für den Beschwerdeführer, ist einerseits seinen eigenen Angaben anlässlich der Vernehmung am 23.07.2021 zu entnehmen und andererseits den schlüssigen und übereinstimmenden Angaben des Dienstnehmers Herrn römisch 40 am 23.02.2021 und des Disponenten Herrn römisch 40 am 05.03.
  13. In diesem Zusammenhang wird dem Beweisantrag des Beschwerdeführers zur nochmaligen Einvernahme des Disponenten Herrn römisch 40 – zum Beweis dafür, dass sich Herr römisch 40 bei der Leistung der Arbeiten jederzeit vertreten lassen durfte und auch selbst entscheiden konnte, ob er den jeweiligen Auftrag annimmt sowie generell zum Überwiegen der persönlichen Unabhängigkeit – nicht entsprochen, da ohnehin bereits eine umfassende Aussage des Disponenten, welche mit den Angaben aus den Einvernahmen des Herrn römisch 40 und des Dienstnehmers römisch 40 übereinstimmt, vorliegt. In dieser Aussage hält Herr römisch 40 unter anderem klar wie folgt fest: „Seit Juli 2020 hat er als selbstständiger bei uns angefangen. Er ist mit dem Gewerbeschein zu uns gekommen und hat gefragt, ob er bei uns anfangen kann. (…) Herr römisch 40 arbeitet ca. 1-3mal in der Woche. Wenn Herr römisch 40 krank ist, besorgt er keinen Ersatz, sondern es sind dann statt 3 Leuten eben nur 2 Leute übersiedeln. Herr römisch 40 kann nicht selber entscheiden ob und wann er arbeitet, das ist nicht möglich, weil er ja immer mit jemandem zusammenarbeiten muss (…) Alle benötigten Materialien (…) werden Herrn römisch 40 von uns zur Verfügung gestellt. Wenn Herr römisch 40 etwas beschädigt, dann bezahlt das unsere Haftpflichtversicherung, es ist unsere Haftung und Gewährleistung. Er arbeitet nur für uns, da er ansonsten bei uns zu Hause in seinem Zimmer ist.“ Hinsichtlich der Vertretungsmöglichkeit ist festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass sich Herr römisch 40 jemals tatsächlich vertreten habe lassen. Die vorgelegten Rechnungen belegen den Zeitraum der durchgeführten Montagen von Juli 2020 bis zur Kontrolle im Februar
  14. Zu klären bleibt, ob diese unbestritten durchgeführten Tätigkeiten des Herrn XXXX für den Beschwerdeführer auf selbstständiger Basis – in Entsprechung seiner vorgelegten Gewerbeberechtigung „Zusammenbau von Möbelbausätzen“, wie vom Beschwerdeführer behauptet – oder in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde vorgebracht – erbracht worden sind. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Erörterung in der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses erfolgt. Die vorgelegten Rechnungen belegen den Zeitraum der durchgeführten Montagen von Juli 2020 bis zur Kontrolle im Februar
  15. Zu klären bleibt, ob diese unbestritten durchgeführten Tätigkeiten des Herrn römisch 40 für den Beschwerdeführer auf selbstständiger Basis – in Entsprechung seiner vorgelegten Gewerbeberechtigung „Zusammenbau von Möbelbausätzen“, wie vom Beschwerdeführer behauptet – oder in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde vorgebracht – erbracht worden sind. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Erörterung in der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses erfolgt. Während des verfahrensrelevanten Zeitraumes hat Herr XXXX bei Herrn XXXX , dem Disponenten des Beschwerdeführers, gewohnt. Dies geht zweifelsfrei aus den plausiblen Angaben des Disponenten anlässlich seiner Befragung durch die Finanzpolizei am
  16. März 2021 hervor. Der Disponent gab auch zu Protokoll, dass wenn Herr XXXX nicht bei dem Beschwerdeführer arbeitete, dieser in seinem Zimmer zuhause war und er daher nur für den Beschwerdeführer gearbeitet habe. In diesem Zusammenhang kann eine anderweitige Tätigkeit des Herrn XXXX , abseits der Arbeiten für den Beschwerdeführer, nicht festgestellt werden. Aktuell scheint keine aufrechte Adresse des Herrn XXXX im zentralen Melderegister auf; auch der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2021 konnte gegenüber Herrn XXXX nur mittels öffentlicher Bekanntmachung (nach § 21 AVG iVm § 25 Zustellgesetz) erlassen werden. Während des verfahrensrelevanten Zeitraumes hat Herr römisch 40 bei Herrn römisch 40 , dem Disponenten des Beschwerdeführers, gewohnt. Dies geht zweifelsfrei aus den plausiblen Angaben des Disponenten anlässlich seiner Befragung durch die Finanzpolizei am
  17. März 2021 hervor. Der Disponent gab auch zu Protokoll, dass wenn Herr römisch 40 nicht bei dem Beschwerdeführer arbeitete, dieser in seinem Zimmer zuhause war und er daher nur für den Beschwerdeführer gearbeitet habe. In diesem Zusammenhang kann eine anderweitige Tätigkeit des Herrn römisch 40 , abseits der Arbeiten für den Beschwerdeführer, nicht festgestellt werden. Aktuell scheint keine aufrechte Adresse des Herrn römisch 40 im zentralen Melderegister auf; auch der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2021 konnte gegenüber Herrn römisch 40 nur mittels öffentlicher Bekanntmachung (nach Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 25, Zustellgesetz) erlassen werden. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde
  18. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) iVm § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

  1. Feststellung der Versicherungspflicht 2.
  2. Anzuwendendes Recht § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;[...]

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:, 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;, [...],

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] § 35 ASVG lautet auszugsweise:
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.[...]Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist., [...] § 539a ASVG lautet:
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.Paragraph 539 a, ASVG lautet:,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.,
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.,
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.,
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.,
(5)Die Grundsätze, nach denen,
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie,
  3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. § 1 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgsetz) lautet auszugsweise:Paragraph eins, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgsetz) lautet auszugsweise:
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, [...] soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend (VwGH 29.02.2012, 2008/13/0087). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (VwGH 14.02.2013, 2011/08/0391). Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welches bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung endet das Vertragsverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131; VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an (vgl. VwGH 03.07.2002, 2000/08/0161; VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131).Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welches bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung endet das Vertragsverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131; VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an vergleiche VwGH 03.07.2002, 2000/08/0161; VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die „wahren Verhältnisse“ maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl. VwGH 20.2.2008, 2007/08/0053, mwN).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung vergleiche VwGH 20.2.2008, 2007/08/0053, mwN). 2.2. Bezogen auf den Beschwerdeführer: Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Versicherungspflicht des Herrn XXXX mit der Begründung festgestellt, dass dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für den Beschwerdeführer als Dienstgeber

§ 35Abs.

1 ASVG tätig gewesen sei. Dies wird seitens des Beschwerdeführers bestritten und zusammengefasst vorgebracht, dass Herr XXXX als selbstständiger Unternehmer in Ausübung seines Gewerbescheins für den Beschwerdeführer tätig gewesen und eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht vorgelegen sei.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Versicherungspflicht des Herrn römisch 40 mit der Begründung festgestellt, dass dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für den Beschwerdeführer als Dienstgeber

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG tätig gewesen sei. Dies wird seitens des Beschwerdeführers bestritten und zusammengefasst vorgebracht, dass Herr römisch 40 als selbstständiger Unternehmer in Ausübung seines Gewerbescheins für den Beschwerdeführer tätig gewesen und eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht vorgelegen sei. Von der erkennenden Richterin war daher zunächst zu prüfen, ob Herr XXXX im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages für den Beschwerdeführer tätig wurde:Von der erkennenden Richterin war daher zunächst zu prüfen, ob Herr römisch 40 im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages für den Beschwerdeführer tätig wurde: Festgehalten wird, dass es sich bei der Beurteilung, ob ein Werk- oder Dienstvertrag bzw. ob ein Dienstverhältnis vorliegt um eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall handelt, welche aufgrund der konkreten Feststellungen getroffen wird. Das Ab- und Aufbauen von Möbeln ist offenkundig als einfache manuelle Tätigkeit zu qualifizieren. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 24.04.2014, 2012/08/0081). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde demnach berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH 14.10.2015, 2013/08/0269 mwN).Das Ab- und Aufbauen von Möbeln ist offenkundig als einfache manuelle Tätigkeit zu qualifizieren. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 24.04.2014, 2012/08/0081). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde demnach berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH 14.10.2015, 2013/08/0269 mwN). Gegenständlich wurde Herr XXXX im Zeitraum von Juli 2020 bis Februar 2021 regelmäßig vom Beschwerdeführer für den An- und Aufbau von Möbeln beauftragt. Jene Tätigkeit erbrachte er bereits 2017-2018 als angestellter Dienstnehmer für den Beschwerdeführer. Die Tatsache, dass diese einfachen Arbeiten während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes immer gemeinsam mit einem Dienstnehmer des Beschwerdeführers erbracht wurden und Herr XXXX weder Arbeitszeit noch Arbeitsort bestimmen konnte und er auch kein eigenes Werkzeug hatte, sowie er keine Haftung für etwaige von ihm verursachte Beschädigungen übernehmen musste und die Tätigkeit mit jener des zusammenarbeitenden Dienstnehmers des Beschwerdeführers im Wesentlichen ident war und er genau diese Tätigkeit vor rund 2 Jahren schon einmal als Dienstnehmer bei dem Beschwerdeführer verrichtet hat, spricht klar für die Vermutung eines Dienstverhältnisses. Gegenständlich wurde Herr römisch 40 im Zeitraum von Juli 2020 bis Februar 2021 regelmäßig vom Beschwerdeführer für den An- und Aufbau von Möbeln beauftragt. Jene Tätigkeit erbrachte er bereits 2017-2018 als angestellter Dienstnehmer für den Beschwerdeführer. Die Tatsache, dass diese einfachen Arbeiten während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes immer gemeinsam mit einem Dienstnehmer des Beschwerdeführers erbracht wurden und Herr römisch 40 weder Arbeitszeit noch Arbeitsort bestimmen konnte und er auch kein eigenes Werkzeug hatte, sowie er keine Haftung für etwaige von ihm verursachte Beschädigungen übernehmen musste und die Tätigkeit mit jener des zusammenarbeitenden Dienstnehmers des Beschwerdeführers im Wesentlichen ident war und er genau diese Tätigkeit vor rund 2 Jahren schon einmal als Dienstnehmer bei dem Beschwerdeführer verrichtet hat, spricht klar für die Vermutung eines Dienstverhältnisses. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war damit auch zweifellos von einer Integration des Herrn XXXX in den Betrieb des Beschwerdeführers auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war damit auch zweifellos von einer Integration des Herrn römisch 40 in den Betrieb des Beschwerdeführers auszugehen. Als gegenläufige Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall allenfalls der nunmehr vorhandene Gewerbeschein des Herrn XXXX , das seitens des Beschwerdeführers behauptete Vertretungsrecht und das Ablehnungsrecht von Aufträgen einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Als gegenläufige Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall allenfalls der nunmehr vorhandene Gewerbeschein des Herrn römisch 40 , das seitens des Beschwerdeführers behauptete Vertretungsrecht und das Ablehnungsrecht von Aufträgen einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Betreffend des Gewerbescheins ist anzuführen, dass

der herrschenden Rechtsprechung dieser zur Beurteilung ob ein Dienstverhältnis vorliegt, nicht maßgeblich ist, da keineswegs ausgeschlossen ist, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (siehe hierzu VwGH 02.04.2008, 2007/08/0038, VwGH 13.11.2013, 2011/08/0153, sowie VwGH 28.03.2012, 2012/08/0032). In seiner Entscheidung vom 02.09.2015, Ra 2015/08/0078 führt der VwGH wie folgt aus: „Im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit steht nach der ständigen und aktuellen (…) Rechtsprechung der Umstand, dass die beschäftigten Personen jeweils (auch) über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügten und auf Grund der damit bewirkten Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG aufrecht pflichtversichert waren, dem Eintritt einer am Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses anknüpfenden Pflichtversicherung im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG nicht entgegen (vgl. etwa VwGH 15. Mai 2013, 2013/08/0051; 2. Juli 2013, 2013/08/0106; 3. Oktober 2013, 2013/08/0162; 31. Juli 2014, 2013/08/0247; uva.). (Hier: Die Tätigkeit der Beschäftigten betraf die Reinigung von Fahrzeugen.)“ Insofern vermag der Gewerbeschein für sich, als Gegenargument zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses keinesfalls zu überzeugen. Dies umso mehr, da die vom Gewerbeschein umfasste Tätigkeit von Herrn XXXX zuvor bereits auch ohne Gewerbeanmeldung für den Beschwerdeführer ausgeübt wurde. Betreffend des Gewerbescheins ist anzuführen, dass

der herrschenden Rechtsprechung dieser zur Beurteilung ob ein Dienstverhältnis vorliegt, nicht maßgeblich ist, da keineswegs ausgeschlossen ist, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (siehe hierzu VwGH 02.04.2008, 2007/08/0038, VwGH 13.11.2013, 2011/08/0153, sowie VwGH 28.03.2012, 2012/08/0032). In seiner Entscheidung vom 02.09.2015, Ra 2015/08/0078 führt der VwGH wie folgt aus: „Im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit steht nach der ständigen und aktuellen (…) Rechtsprechung der Umstand, dass die beschäftigten Personen jeweils (auch) über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügten und auf Grund der damit bewirkten Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aufrecht pflichtversichert waren, dem Eintritt einer am Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses anknüpfenden Pflichtversicherung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht entgegen vergleiche etwa VwGH

  1. Mai 2013, 2013/08/0051;
  2. Juli 2013, 2013/08/0106;
  3. Oktober 2013, 2013/08/0162;
  4. Juli 2014, 2013/08/0247; uva.). (Hier: Die Tätigkeit der Beschäftigten betraf die Reinigung von Fahrzeugen.)“ Insofern vermag der Gewerbeschein für sich, als Gegenargument zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses keinesfalls zu überzeugen. Dies umso mehr, da die vom Gewerbeschein umfasste Tätigkeit von Herrn römisch 40 zuvor bereits auch ohne Gewerbeanmeldung für den Beschwerdeführer ausgeübt wurde. Zum behaupteten Vertretungsrecht ist festzuhalten, dass im Sinne der herrschenden Judikatur von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191). Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und deren Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0135). Im verfahrensgegenständlichen Fall konnte weder festgestellt werden, dass sich Herr XXXX jemals vertreten habe lassen, noch dass ein ausdrücklich vereinbartes Vertretungsrecht vorgelegen hätte. Sollte dennoch – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die Möglichkeit der Ausübung eines Vertretungsrechtes bestanden haben, so wurde es von Herrn XXXX jedenfalls nicht in Anspruch genommen, sodass diesem keine Bedeutung beizumessen ist. Dies unterstreicht auch die Aussage des Disponenten des Beschwerdeführers, wonach im Krankheitsfall des Herrn XXXX , kein Ersatz erfolgte und dieser generell Arbeitszeit- und Arbeitsort betreffend an die Vorgaben des Disponenten gebunden war. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass ein – die persönliche Abhängigkeit ausschließendes – Vertretungsrecht tatsächlich vorlag.Zum behaupteten Vertretungsrecht ist festzuhalten, dass im Sinne der herrschenden Judikatur von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191). Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und deren Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0135). Im verfahrensgegenständlichen Fall konnte weder festgestellt werden, dass sich Herr römisch 40 jemals vertreten habe lassen, noch dass ein ausdrücklich vereinbartes Vertretungsrecht vorgelegen hätte. Sollte dennoch – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die Möglichkeit der Ausübung eines Vertretungsrechtes bestanden haben, so wurde es von Herrn römisch 40 jedenfalls nicht in Anspruch genommen, sodass diesem keine Bedeutung beizumessen ist. Dies unterstreicht auch die Aussage des Disponenten des Beschwerdeführers, wonach im Krankheitsfall des Herrn römisch 40 , kein Ersatz erfolgte und dieser generell Arbeitszeit- und Arbeitsort betreffend an die Vorgaben des Disponenten gebunden war. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass ein – die persönliche Abhängigkeit ausschließendes – Vertretungsrecht tatsächlich vorlag. Zum seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Rechtes des Herrn XXXX , dass dieser auch Aufträge ablehnen konnte und dies auch des Öfteren passiert sei, ist auszuführen, dass

der Judikatur, die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht nicht berührt. Mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden, so ist zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193; 14.2.2013, Zl. 2012/08/0268). Die diesbezüglichen Angaben des Disponenten des Beschwerdeführers, wonach Herr XXXX nicht entscheiden konnte, ob und wann er arbeitete, sprechen klar gegen die Annahme eines generellen sanktionslosen Ablehnungsrechtes. Zum seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Rechtes des Herrn römisch 40 , dass dieser auch Aufträge ablehnen konnte und dies auch des Öfteren passiert sei, ist auszuführen, dass

der Judikatur, die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht nicht berührt. Mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden, so ist zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193; 14.2.2013, Zl. 2012/08/0268). Die diesbezüglichen Angaben des Disponenten des Beschwerdeführers, wonach Herr römisch 40 nicht entscheiden konnte, ob und wann er arbeitete, sprechen klar gegen die Annahme eines generellen sanktionslosen Ablehnungsrechtes. Zusammenfassend gelangt das entscheidende Gericht zur Auffassung, dass Herr XXXX seine Leistungen für den Beschwerdeführer unter weitgehender Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit in persönlicher Abhängigkeit erbrachte. Zusammenfassend gelangt das entscheidende Gericht zur Auffassung, dass Herr römisch 40 seine Leistungen für den Beschwerdeführer unter weitgehender Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit in persönlicher Abhängigkeit erbrachte. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem "Angewiesensein" des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (VwGH 4.6.2008, 2007/08/0179). Der Beschwerdeführer bestimmte Arbeitszeit, Arbeitsort, stellte die erforderlichen Materialien und Werkzeuge zur Verfügung, wo hingegen ein selbstständiges unternehmerisches Auftreten von Herrn XXXX nicht zu erkennen war. Herr XXXX stellte vielmehr seine Arbeitskraft 1 bis 3 Mal wöchentlich und zumindest überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich, dem Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum zur Verfügung, ebenso wie er dies schon im Zeitraum 2017-2018 als angemeldeter Dienstnehmer tat. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem "Angewiesensein" des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (VwGH 4.6.2008, 2007/08/0179). Der Beschwerdeführer bestimmte Arbeitszeit, Arbeitsort, stellte die erforderlichen Materialien und Werkzeuge zur Verfügung, wo hingegen ein selbstständiges unternehmerisches Auftreten von Herrn römisch 40 nicht zu erkennen war. Herr römisch 40 stellte vielmehr seine Arbeitskraft 1 bis 3 Mal wöchentlich und zumindest überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich, dem Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum zur Verfügung, ebenso wie er dies schon im Zeitraum 2017-2018 als angemeldeter Dienstnehmer tat. Alledem zufolge hat die belangte Behörde deshalb zu Recht – auch unter rechtskonformer Anwendung der Vermutung, dass die gegenständlich einfachen manuellen Tätigkeiten keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben und insofern sich weitwendige Untersuchungen erübrigen – die Versicherungspflicht des Herrn XXXX festgestellt.Alledem zufolge hat die belangte Behörde deshalb zu Recht – auch unter rechtskonformer Anwendung der Vermutung, dass die gegenständlich einfachen manuellen Tätigkeiten keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben und insofern sich weitwendige Untersuchungen erübrigen – die Versicherungspflicht des Herrn römisch 40 festgestellt. 3. Vorschreibung eines Beitragszuschlages 3.1. Anzuwendendes Recht Entsprechend § 33 ASVG haben Dienstgeber (§ 35 ASVG) jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tage nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftige Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Entsprechend Paragraph 33, ASVG haben Dienstgeber (Paragraph 35, ASVG) jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tage nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftige Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 113Abs.

1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

§ 113Abs.

2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010). § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen

§ 113Abs.

2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vergleiche auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077). 3.2. Bezogen auf den Beschwerdeführer Die Dienstnehmereigenschaft des Herrn XXXX wurde festgestellt. Der Beschwerdeführer war somit Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG und als solcher verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise

§ 33ASVG vorzunehmen.

Dadurch, dass Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, liegt objektiv ein Meldeverstoß vor. Die Dienstnehmereigenschaft des Herrn römisch 40 wurde festgestellt. Der Beschwerdeführer war somit Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und als solcher verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise

Paragraph 33, ASVG vorzunehmen. Dadurch, dass Herr römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, liegt objektiv ein Meldeverstoß vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146, VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146, VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer Herrn XXXX entgegen der aus § 33 ASVG resultierenden Verpflichtung nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet und wird damit das typische Bild eines Meldeverstoßes im Sinne des § 113 Abs. 1 ASVG verwirklicht. Es wurde insoweit zu Recht ein Beitragszuschlag verhängt. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 entgegen der aus Paragraph 33, ASVG resultierenden Verpflichtung nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet und wird damit das typische Bild eines Meldeverstoßes im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG verwirklicht. Es wurde insoweit zu Recht ein Beitragszuschlag verhängt. Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass sich dieser im Fall der nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung

§ 113Abs.

2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400,-- Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600,-- Euro. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,-- Euro herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen nach Abs. 3 dieser Gesetzesvorschrift.Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass sich dieser im Fall der nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400,-- Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600,-- Euro. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,-- Euro herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen nach Absatz 3, dieser Gesetzesvorschrift. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass ihn – wenn überhaupt – nur ein sehr geringes Verschulden treffe, er bislang alle Vorschriften des ASVG gewissenhaft beachtet habe und ohnehin nur unbedeutende Folgen ersichtlich seien, sodass zumindest der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zu entfallen habe und der Prüfbetrag auf 300,-- -Euro

§ 113Abs.

3 ASVG herabzusetzen sei. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass ihn – wenn überhaupt – nur ein sehr geringes Verschulden treffe, er bislang alle Vorschriften des ASVG gewissenhaft beachtet habe und ohnehin nur unbedeutende Folgen ersichtlich seien, sodass zumindest der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zu entfallen habe und der Prüfbetrag auf 300,-- -Euro

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG herabzusetzen sei. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass auf Grund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid von einem erstmaligen Meldeverstoß auszugehen ist. Es kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes als nicht unbedeutend einstufte, zumal es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers – wie auch im vorliegenden Fall – zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH

  1. April 2013, 2013/08/0041, mwN). Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228).Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass auf Grund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid von einem erstmaligen Meldeverstoß auszugehen ist. Es kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes als nicht unbedeutend einstufte, zumal es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers – wie auch im vorliegenden Fall – zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH
  2. April 2013, 2013/08/0041, mwN). Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228). Soweit sich der Beschwerdeführer auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände beruft, weil ihm am Meldeverstoß nur ein geringes Verschulden treffe, übersieht er, dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG nicht ausschließt, da dieser nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. VwGH 29.04.
  3. Ra 2021/08/0046;
  4. Februar 2016, 2013/08/0287;
  5. März 2014, 2012/08/0029, mwN).Soweit sich der Beschwerdeführer auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände beruft, weil ihm am Meldeverstoß nur ein geringes Verschulden treffe, übersieht er, dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht ausschließt, da dieser nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist vergleiche VwGH 29.04.
  6. Ra 2021/08/0046;
  7. Februar 2016, 2013/08/0287;
  8. März 2014, 2012/08/0029, mwN). Alledem zufolge kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300 herabgesetzt werden und erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages im angefochtenen Bescheid auch der Höhe nach zu Recht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint. Der Dienstnehmer Herr XXXX und der Disponent Herr XXXX des Beschwerdevertreters wurden diesbezüglich bereits von der Finanzpolizei einvernommen und auch der betretene Herr XXXX – dessen Aufenthalt derzeit unbekannt ist – selbst, wurde von der belangten Behörde befragt und liegen im Wesentlichen übereinstimmende Angaben aller drei Personen vor. Insofern hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden und sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint. Der Dienstnehmer Herr römisch 40 und der Disponent Herr römisch 40 des Beschwerdevertreters wurden diesbezüglich bereits von der Finanzpolizei einvernommen und auch der betretene Herr römisch 40 – dessen Aufenthalt derzeit unbekannt ist – selbst, wurde von der belangten Behörde befragt und liegen im Wesentlichen übereinstimmende Angaben aller drei Personen vor. Insofern hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden und sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2249737.1.00

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