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{'item': 'L527 2198892-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlL527 2198892-1 Spruch, L527 2198892-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den (ehem.) Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den (ehem.) Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2021, zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.11.2015 fand die Erstbefragung statt. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Kurde zu sein und im Iran weder Arbeit noch Dokumente zu bekommen. Was er im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, wisse er nicht. In seiner Einvernahme am 21.08.2017 begründete der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) die Ausreise aus dem Iran und die Asylantragstellung – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt: Sein Vater sei vor 14 Jahren verstorben. Er, der Beschwerdeführer, habe mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammengelebt. Ein Mann habe um die Hand seiner Schwester angehalten. Dieser vom Beschwerdeführer namentlich genannte Mann sei gemeinsam mit dessen Mutter zu ihnen gekommen. Der Mann sei 15 Jahre älter als seine Schwester und habe für die Regierung gearbeitet. Er habe zu dem Mann gesagt, dass Kurden ihre Mädchen oder Schwestern nicht mit Soldaten der Regierung verheiraten würden. Daraufhin sei der Mann wütend geworden und habe gefragt, was mit Leuten der Regierung nicht stimme. Anschließend sei der Mann aufgestanden, habe gesagt, er habe zu tun, und sei gegangen. Die Mutter des Mannes sei noch geblieben und habe sich für ihren Sohn entschuldigt. Zwei Tage später sei die Mutter des Beschwerdeführers zum Bäcker gegangen und habe dort die Mutter des Mannes, welcher um die Hand seiner Schwester angehalten habe, getroffen. Die Mutter des Mannes habe gefragt, wie ihre Antwort lauten würde. Seine Mutter habe darauf geantwortet, dass er, der Beschwerdeführer, nicht einverstanden sei mit der Heirat. Nicht nur der Beschwerdeführer sei gegen die Heirat gewesen, auch seine Schwester habe den Mann nicht heiraten wollen. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer eine SMS von einer ihm unbekannten Nummer erhalten. Darin sei ihm angedroht worden, dass es schlecht für ihn enden würde, wenn seine Schwester nicht zustimme. Er habe nicht reagiert. Drei Tage später, als er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen sei, habe er ein Polizeiauto gesehen und darin sei dieser Mann gesessen. Der Beschwerdeführer sei zu ihm gegangen und habe ihn gefragt, was los sei und ob er etwas brauche. Daraufhin habe der Mann ihm gedroht, dass er sein Leben „schwarz“ machen werde bzw. ihn fertigmachen werde, wenn die Hochzeit mit der Schwester nicht stattfinde. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nachhause gegangen und habe seinem großen Bruder, welcher sein Nachbar sei, erzählt, was passiert sei. Sein Bruder habe ihn daraufhin an den Vorfall mit ihrer kleinen Schwester erinnert, welche mit sieben Jahren von einem Polizeiauto überfahren worden sei. Sie hätten den Vorfall damals zwar zur Anzeige gebracht, jedoch sei nichts unternommen und die Akte sei geschlossen worden. Sein Bruder habe ihn daran erinnert, was die iranische Polizei machen könne und dass niemand etwas dagegen machen könne. Am Abend habe sein Bruder ihrer Mutter erzählt, was passiert sei, und habe gemeint, dass es besser sei, wenn der Beschwerdeführer weggehe, ehe „sie“ ihm noch etwas antun würden. Sein Bruder habe weiters gesagt, dass sie ihm irgendetwas unterjubeln, ihn inhaftieren oder überfahren könnten. Es sei besser, wenn er das Land verlasse. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Mutter und seine Schwester in eine andere Stadt zu einem anderen Bruder gebracht und sei aus dem Iran geflüchtet. Befragt nach weiteren Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe geflohen zu sein. Als Kurde werde man im Iran benachteiligt, beispielsweise bei der Schulbildung. Auch dürfe man als Kurde nicht als Beamter arbeiten und sei auch nicht versichert. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme auch vor, in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Im Iran werde die Konversion zum Christentum mit dem Tode bestraft. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen, mehrere Teilnahmebestätigungen betreffend „Info-Module für Flüchtlinge“ der Stadt XXXX , eine Teilnahmebestätigung am „ XXXX Workshop“, zwei Taufbestätigungen, ein Empfehlungsschreiben, ein farsisprachiges Dokument, wobei es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um ein Hauptschulzeugnis handle, eine Taufurkunde, eine englischsprachige „Welder Identity Card“, eine englisch- und farsisprachige „Gate Pass Card“ sowie eine Urkunde in Anerkennung von „herausragendem ehrenamtlichen Engagement“ der Refugees for Refugees – Verein zur eigeninitiativen Förderung der Integration geflüchteter Menschen in Österreich in Vorlage.Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen, mehrere Teilnahmebestätigungen betreffend „Info-Module für Flüchtlinge“ der Stadt römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung am „ römisch 40 Workshop“, zwei Taufbestätigungen, ein Empfehlungsschreiben, ein farsisprachiges Dokument, wobei es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um ein Hauptschulzeugnis handle, eine Taufurkunde, eine englischsprachige „Welder Identity Card“, eine englisch- und farsisprachige „Gate Pass Card“ sowie eine Urkunde in Anerkennung von „herausragendem ehrenamtlichen Engagement“ der Refugees for Refugees – Verein zur eigeninitiativen Förderung der Integration geflüchteter Menschen in Österreich in Vorlage. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Es sei nicht glaubhaft, dass er von einem Regierungsbeamten bedroht bzw. verfolgt worden sei, weil er dessen Antrag um die Hand seiner Schwester abgelehnt habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer aus tiefster, innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt habe bzw. sich nunmehr zuwende. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Es sei nicht glaubhaft, dass er von einem Regierungsbeamten bedroht bzw. verfolgt worden sei, weil er dessen Antrag um die Hand seiner Schwester abgelehnt habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer aus tiefster, innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt habe bzw. sich nunmehr zuwende. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Note vom 05.07.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf. Mit Eingabe vom 20.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten Pastorin und brachte Bescheinigungsmittel, darunter einen Sozialbericht der XXXX sowie eine Besuchs- und Aktivitätsbestätigung der Adonai Gemeinde, in Vorlage. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Glaubensaktivitäten in einer eigenen Stellungnahme, einschließlich Belegen, darzulegen. Eine derartige Stellungnahme des Beschwerdeführers war dem Schreiben jedoch nicht beigelegt und wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch im Übrigen nicht zur Kenntnis gebracht.Mit Note vom 05.07.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf. Mit Eingabe vom 20.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten Pastorin und brachte Bescheinigungsmittel, darunter einen Sozialbericht der römisch 40 sowie eine Besuchs- und Aktivitätsbestätigung der Adonai Gemeinde, in Vorlage. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Glaubensaktivitäten in einer eigenen Stellungnahme, einschließlich Belegen, darzulegen. Eine derartige Stellungnahme des Beschwerdeführers war dem Schreiben jedoch nicht beigelegt und wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch im Übrigen nicht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 27.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (generiert am: 04.07.2021) und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung neuerlich um Mitwirkung am Verfahren (Geltendmachung/ Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln sowie wesentlichen Änderungen/ Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen). Der Beschwerdeführer ließ in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen. Am 27.08.2021 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung ohne Vertreter einer Rechtsberatungsorganisation bzw. Rechtsberater sowie ohne seine gewillkürte Vertretung, obwohl ihm bereits mit der Ladung zur Verhandlung das Merkblatt betreffend Teilnahme einer Rechtsberatung an der Verhandlung übermittelt worden war. Nach neuerlicher Rechtsbelehrung zu Beginn der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, die Verhandlung ohne seine gewillkürte Vertretung und ohne Rechtsberater verrichten zu wollen. Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der (jeweils) dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.05.2016, Ro 2016/18/0001, sowie des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2021, E 2594/2021, zugrunde lag. In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht neben dem Beschwerdeführer die Pastorin der Adonai Gemeinde (als beantragte Zeugin). Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts folgte dem Beschwerdeführer (ergänzend zu den dem Beschwerdeführer bzw. der gewillkürten Vertretung bereits übermittelten Länderinformationen) Ausdrucke vom WHO Dashboard zu COVID-19, erstellt am 27.08.2021 aus und erörterte diese. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung im Übrigen eine Zusage einer Festanstellung als Elektriker vom 27.07.2021 in Vorlage.Am 27.08.2021 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung ohne Vertreter einer Rechtsberatungsorganisation bzw. Rechtsberater sowie ohne seine gewillkürte Vertretung, obwohl ihm bereits mit der Ladung zur Verhandlung das Merkblatt betreffend Teilnahme einer Rechtsberatung an der Verhandlung übermittelt worden war. Nach neuerlicher Rechtsbelehrung zu Beginn der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, die Verhandlung ohne seine gewillkürte Vertretung und ohne Rechtsberater verrichten zu wollen. Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der (jeweils) dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.05.2016, Ro 2016/18/0001, sowie des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2021, E 2594 aus 2021,, zugrunde lag. In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht neben dem Beschwerdeführer die Pastorin der Adonai Gemeinde (als beantragte Zeugin). Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts folgte dem Beschwerdeführer (ergänzend zu den dem Beschwerdeführer bzw. der gewillkürten Vertretung bereits übermittelten Länderinformationen) Ausdrucke vom WHO Dashboard zu COVID-19, erstellt am 27.08.2021 aus und erörterte diese. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung im Übrigen eine Zusage einer Festanstellung als Elektriker vom 27.07.2021 in Vorlage. Mit Note vom 27.12.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer bzw. der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4). Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht neuerlich auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren hin. Die belangte Behörde ließ die Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen. Der Beschwerdeführer erstattete im Wege seiner gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und die genannten Geburtsdaten; seine Identität steht nicht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Kurdisch (Muttersprache) sowie Farsi und hat außerdem geringe Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Kurden an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als Christ, Protestant. Tatsächlich gehört er weiterhin dem Islam an. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Er hat keine chronischen Erkrankungen und Leiden. Er ist gesund. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls eine Dosis (Pfizer) der COVID-19-Schutzimpfung erhalten. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und wuchs in der Stadt XXXX (alternative Schreibweisen/Bezeichnungen: XXXX und XXXX ) bzw. in der Nähe dieser Stadt in der Provinz XXXX auf. Er lebte mit seiner Mutter und einer Schwester zusammen. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre lang die Volksschule sowie drei oder vier Jahre die Hauptschule. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer im Iran als unselbständiger Elektriker sowie (zuletzt) als Schweißer. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise problemlos in der Lage, seinen Alltag zu bestreiten und hatte keine finanziellen Probleme; er konnte Ersparnisse anlegen.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und wuchs in der Stadt römisch 40 (alternative Schreibweisen/Bezeichnungen: römisch 40 und römisch 40 ) bzw. in der Nähe dieser Stadt in der Provinz römisch 40 auf. Er lebte mit seiner Mutter und einer Schwester zusammen. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre lang die Volksschule sowie drei oder vier Jahre die Hauptschule. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer im Iran als unselbständiger Elektriker sowie (zuletzt) als Schweißer. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise problemlos in der Lage, seinen Alltag zu bestreiten und hatte keine finanziellen Probleme; er konnte Ersparnisse anlegen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Angehörige/Verwandte, namentlich seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Der Vater des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Brüder sind bereits verstorben. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt im Irak. Alle Geschwister des Beschwerdeführers sind verheiratet. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Mutter in XXXX . Auch eine Schwester lebt in der Nähe von dort. Die restlichen Geschwister leben mit ihren Ehepartnern in bzw. in der Nähe von XXXX . Der Beschwerdeführer hat zumindest mit seiner Mutter regelmäßig, ca. einmal im Monat, telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Angehörige/Verwandte, namentlich seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Der Vater des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Brüder sind bereits verstorben. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt im Irak. Alle Geschwister des Beschwerdeführers sind verheiratet. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Mutter in römisch 40 . Auch eine Schwester lebt in der Nähe von dort. Die restlichen Geschwister leben mit ihren Ehepartnern in bzw. in der Nähe von römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat zumindest mit seiner Mutter regelmäßig, ca. einmal im Monat, telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer verließ den Iran ca. im Oktober 2015 - das genaue Datum kann nicht festgestellt werden - illegal und reiste Mitte November 2015 illegal nach Österreich ein, wo er am 15.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer bezieht seit Anfang Februar 2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Eine frühere Quartiergeberin des Beschwerdeführers bezeichnete diesen als ruhigen und rücksichtsvollen Menschen, der mit seinen Kollegen im Zimmer immer gut ausgekommen sei. Er halte sich stets an die Hausordnung, verhalte sich immer äußerst höflich und sei äußerst hilfsbereit. Der Beschwerdeführer habe in Rekordzeit gut Deutsch sprechen gelernt und seinen Mitbewohnern Deutsch beigebracht. Seit Mitte Februar 2019 wohnt der Beschwerdeführer in einer organisierten Unterkunft der „ XXXX “. Das Team der Betreuerinnen und Betreuer der Unterkunft attestiert dem Beschwerdeführer, dass er höflich, hilfsbereit sowie respektvoll im Umgang mit dem Betreuungspersonal und seinen Mitbewohnern sei und einen ordentlichen und sauberen Wohnbereich führe. Er habe drei Monate im hausinternen Reinigungsteam gearbeitet sowie bei Ausmalarbeiten geholfen. Dabei habe er sich stets verlässlich, respektvoll und gewissenhaft gezeigt. Er sei stets verlässlich zu vereinbarten Terminen erschienen und habe ordentlich und gewissenhaft gearbeitet. Auch auf die bisherigen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers wird hingewiesen.Der Beschwerdeführer bezieht seit Anfang Februar 2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Eine frühere Quartiergeberin des Beschwerdeführers bezeichnete diesen als ruhigen und rücksichtsvollen Menschen, der mit seinen Kollegen im Zimmer immer gut ausgekommen sei. Er halte sich stets an die Hausordnung, verhalte sich immer äußerst höflich und sei äußerst hilfsbereit. Der Beschwerdeführer habe in Rekordzeit gut Deutsch sprechen gelernt und seinen Mitbewohnern Deutsch beigebracht. Seit Mitte Februar 2019 wohnt der Beschwerdeführer in einer organisierten Unterkunft der „ römisch 40 “. Das Team der Betreuerinnen und Betreuer der Unterkunft attestiert dem Beschwerdeführer, dass er höflich, hilfsbereit sowie respektvoll im Umgang mit dem Betreuungspersonal und seinen Mitbewohnern sei und einen ordentlichen und sauberen Wohnbereich führe. Er habe drei Monate im hausinternen Reinigungsteam gearbeitet sowie bei Ausmalarbeiten geholfen. Dabei habe er sich stets verlässlich, respektvoll und gewissenhaft gezeigt. Er sei stets verlässlich zu vereinbarten Terminen erschienen und habe ordentlich und gewissenhaft gearbeitet. Auch auf die bisherigen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers wird hingewiesen. Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich nicht (legal) erwerbstätig. Er verfügt über eine Einstellungszusage als Elektriker bei der „ XXXX .“ vom 27.07.2021, aus der das Beschäftigungsausmaß und die Höhe des Entgelts nicht hervorgehen. Er absolvierte weder im Herkunftsstaat noch in Österreich für die Tätigkeit als Elektriker eine Ausbildung oder Prüfung.Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich nicht (legal) erwerbstätig. Er verfügt über eine Einstellungszusage als Elektriker bei der „ römisch 40 .“ vom 27.07.2021, aus der das Beschäftigungsausmaß und die Höhe des Entgelts nicht hervorgehen. Er absolvierte weder im Herkunftsstaat noch in Österreich für die Tätigkeit als Elektriker eine Ausbildung oder Prüfung. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlaubten, die in der Verhandlung am 27.08.2021 in deutscher Sprache gestellten (einfachen) Fragen auf einfache Weise zu beantworten. Er hat in Österreich einen Deutschkurs „Deutsch für Alle“ von Juni 2016 bis Dezember 2016 besucht sowie zwei ehrenamtliche Deutschkurse im Rahmen des Projekts „Integration und Diversität“ von August 2016 bis Dezember 2016 und von Jänner 2017 bis Juni
  3. Der Beschwerdeführer hat zudem im Jahr 2017 an mehreren jeweils eintägigen Info-Modulen (Bildung, Zusammenleben, Wohnen, Soziales) des Magistrats der Stadt XXXX und am 26.01.2017 an einem Workshop „ XXXX “ des Magistrats der Stadt XXXX teilgenommen. Deutsch- oder Integrationsprüfungen hat der Beschwerdeführer nicht erfolgreich absolviert. Er hat zwar einer Deutsch- bzw. Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden.Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlaubten, die in der Verhandlung am 27.08.2021 in deutscher Sprache gestellten (einfachen) Fragen auf einfache Weise zu beantworten. Er hat in Österreich einen Deutschkurs „Deutsch für Alle“ von Juni 2016 bis Dezember 2016 besucht sowie zwei ehrenamtliche Deutschkurse im Rahmen des Projekts „Integration und Diversität“ von August 2016 bis Dezember 2016 und von Jänner 2017 bis Juni
  4. Der Beschwerdeführer hat zudem im Jahr 2017 an mehreren jeweils eintägigen Info-Modulen (Bildung, Zusammenleben, Wohnen, Soziales) des Magistrats der Stadt römisch 40 und am 26.01.2017 an einem Workshop „ römisch 40 “ des Magistrats der Stadt römisch 40 teilgenommen. Deutsch- oder Integrationsprüfungen hat der Beschwerdeführer nicht erfolgreich absolviert. Er hat zwar einer Deutsch- bzw. Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden. Ca. ein Jahr lang nahm der Beschwerdeführer an Aktivitäten von „Refugees for Refugees“, einem Verein zur eigeninitiativen Förderung der Integration geflüchteter Menschen in Österreich, teil. Konkret arbeitete er dort als Friseur sowie als Elektriker und hat auch anderweitig mitgeholfen. In der Vergangenheit half er bei Malerarbeiten in seiner derzeitigen Unterkunft und erhielt hierfür einen Betrag von EUR 200,--. Des Weiteren schneidet der Beschwerdeführer Mitbewohnern seiner Unterkunft unentgeltlich die Haare. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Glaubensgemeinde „Adonai Gemeinde“ und nimmt an deren Gemeinschaftsleben teil (siehe unten unter 1.2.3.2.). Im Übrigen war und ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ansonsten auch nicht ehrenamtlich/gemeinnützig tätig. Der Beschwerdeführer führt in Österreich keine Lebensgemeinschaft. Ein Neffe des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat mit ihm ca. zweimal monatlich persönlichen Kontakt; sie betreiben gemeinsam Sport und gehen spazieren. Der Neffe des Beschwerdeführers hatte in Österreich im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen Antrag wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit am 26.05.2020 mündlich verkündetem und am 16.06.2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis (BVwG 16.06.2020, W221 2198894-1/16E) rechtskräftig sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Das Verfahren zu einem weiteren im Jahr 2022 vom Neffen gestellten Antrag auf internationalen Schutz ist derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Abgesehen von seinem Neffen hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen sowie seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit. 1.
  5. Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt: 1.2.
  6. Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen. 1.2.
  7. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des
  8. und
  9. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.1.2.
  10. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des
  11. und
  12. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der – nicht zutreffenden – Prämisse einer echten, inneren Konversion zum Christentum und betreffen ansonsten vor allem den Umstand, dass er im Iran einem Staatsorgan die Eheschließung mit seiner Schwester verwehrt habe und dieses ihn nun töten wolle (AS 37 ff, 197 ff; OZ 8, S 30). Diese – bisweilen unsubstantiierten – Behauptungen treffen, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat oder darlegen wird, nicht zu. Auch ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem
  13. und dem
  14. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der – nicht zutreffenden – Prämisse einer echten, inneren Konversion zum Christentum und betreffen ansonsten vor allem den Umstand, dass er im Iran einem Staatsorgan die Eheschließung mit seiner Schwester verwehrt habe und dieses ihn nun töten wolle (AS 37 ff, 197 ff; OZ 8, S 30). Diese – bisweilen unsubstantiierten – Behauptungen treffen, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat oder darlegen wird, nicht zu. Auch ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK oder dem
  15. und dem
  16. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde. 1.2.2.
  17. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.1.2.2.
  18. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur. 1.2.2.
  19. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht. Zudem dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden in der Regel gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben. 1.2.2.
  20. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage, die sich in letzter Zeit aufgrund der immer schärferen Sanktionen der USA und im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verschlechtert hat, und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen sowie weitere Angebote. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend; laut World Health Organization haben 98 % aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht gleichzusetzen mit europäischem Standard. Wenngleich es im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen ist, gibt es im Allgemeinen keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Schulbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Anknüpfungspunkte) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar. 1.2.2.
  21. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Mohareb“, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. So wurden 2020 mindestens 160 Personen zu Peitschen- bzw. Stockhieben verurteilt sowohl wegen Diebstahls oder Überfällen als auch wegen Handlungen, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche oder einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Männer als auch Frauen anwesend waren. In vielen Fällen wurden die Auspeitschungen vollstreckt, z. B. wegen des Besitzes von Alkohol, außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikten und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene. Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. 1.2.2.
  22. Der Iran ist weiterhin von COVID-19 betroffen. Die COVID-Lage flachte nach einer dramatischen
  23. Welle im August 2021 mit weltweit höchsten Fallzahlen etwas ab. Die COVID-19-Pandemie stellt eine große Herausforderung für das iranische Gesundheitssystem dar. Bisweilen ist die Auslastung der medizinischen Einrichtungen sehr hoch und es kann verschiedentlich zu Engpässen bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten kommen. Dass die Grundversorgung mit medizinischen Leistungen und Lebensmitteln nicht gewährleistet wäre, sei aber keineswegs ersichtlich. Außerdem setzt der Iran Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit (z. B. Maskenpflicht, „Lockdown“) sowie zur Minderung der Folgen der Pandemie im Allgemeinen (z. B. Hilfspakete). Trotz Schwierigkeiten beim Bezug von Impfstoffen aus dem Ausland, vor allem wegen der Sanktionen der USA, und bei der Herstellung eines eigenen Impfstoffs für eine COVID-19-Schutzimpfung waren Ende November 2021 bereits mehr als 70 % der Erwachsenen im Iran zumindest erstgeimpft und ca. 60 % doppelt geimpft. Auch die dritte Boosterimpfung hat bereits begonnen. Nach den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgegeben Informationen der World Health Organization (WHO) belief sich am 27.08.2021 im Iran die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle auf insgesamt 4.796.377 bzw. auf 5.710,45 pro 100.000 Einwohner, die Anzahl der Toten auf 104.022 bzw. 123,85 pro 100.000 Einwohner belaufe; im Vergleich dazu Deutschland: insgesamt 3.901.799 bestätigte Fälle bzw. 4.691,54 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 92.082 Todesfälle bzw. 110,72 pro 100.000 Einwohner; Österreich: insgesamt 675.741 bestätigte Fälle bzw. 7.591,69 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 10.573 Todesfälle bzw. 118,78 pro 100.000 Einwohner; Italien: insgesamt 4.502.396 bestätigte Fälle bzw. 7.549,1 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 128.914 Todesfälle bzw. 216,15 pro 100.000 Einwohner (OZ 8, Beilage B). Gemäß den auf der Website der World Health Organization (WHO; https://covid19.who.int/table) veröffentlichten Zahlen zu COVID-19 beläuft sich aktuell im Iran die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle auf insgesamt 7.212.395 bzw. auf 8.586,91 pro 100.000 Einwohner, die Anzahl der Toten auf 140.896 bzw. 167,75 pro 100.000 Einwohner; im Vergleich dazu Deutschland: insgesamt 24.006.254 bestätigte Fälle bzw. 28.865,22 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 133.921 Todesfälle bzw. 161,03 pro 100.000 Einwohner; Österreich: insgesamt 4.132.501 bestätigte Fälle bzw. 46.427,04 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 19.381 Todesfälle bzw. 217,74 pro 100.000 Einwohner; Italien: insgesamt 15.934.437 bestätigte Fälle bzw. 26.717,03 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 162.264 Todesfälle bzw. 272,07 pro 100.000 Einwohner (OZ 14). 1.2.
  24. Der Begründung des Beschwerdeführers für den Antrag auf internationalen Schutz war nicht zu folgen; das Vorbringen erwies sich als unglaubhaft. 1.2.3.
  25. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat illegal verlassen, er wurde dort aber nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer war im Iran nie in Haft, wurde nie strafrechtlich verurteilt und es besteht auch kein Haftbefehl gegen ihn. Die iranischen Behörden such(t)en nicht bzw. der iranische Staat sucht(e) nicht nach dem Beschwerdeführer. Ebenso wenig war der Beschwerdeführer (intensiven) Übergriffen oder einer Bedrohung durch Privatpersonen ausgesetzt. Auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat würden ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit derartige Übergriffe oder dergleichen drohen. Namentlich war und wäre der Beschwerdeführer auch keiner wie immer gearteten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung durch ein iranisches Staatsorgan, dem der Beschwerdeführer, wie er unzutreffenderweise behauptete, die Eheschließung mit seiner Schwester verwehrt habe, ausgesetzt. Insbesondere war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Die Kurden, die ca. 7 % der 82 Millionen Einwohner des Iran ausmachen sind im Iran im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, keiner ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohende Notlage oder Benachteiligungen, die das Leben im Iran unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt. 1.2.3.
  26. Von etwaigen oberflächlichen Informationen, wie sie allenfalls beispielsweise durch Schulbildung oder allgemeinen, das heißt nicht spezifisch auf christliche Inhalte ausgerichteten, Medienkonsum, erlangt werden können, abgesehen, hatte der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Er hat sich im Übrigen vor seiner Ausreise mit dem christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, den christlichen Glauben im Iran jemandem näherzubringen. Im Iran hatte er keine Bibel und er besuchte auch keine Hauskirche oder anderweitige christliche Treffen. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt. Einige Wochen oder Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet fand der Beschwerdeführer über einen befreundeten iranischen Staatsangehörigen Zugang zur Adonai Gemeinde in XXXX , die zum Bund der Baptistengemeinden in Österreich gehört, welcher wiederum im Rahmen der „Freikirchen in Österreich“ als Kirche (Religionsgesellschaft) anerkannt ist (BGBl II 250/2013). Bei der Adonai Gemeinde handelt es sich – nach ihrer eigenen Beschreibung – um eine iranisch-afghanische Gemeinde mit ein paar österreichischen Einflüssen.Einige Wochen oder Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet fand der Beschwerdeführer über einen befreundeten iranischen Staatsangehörigen Zugang zur Adonai Gemeinde in römisch 40 , die zum Bund der Baptistengemeinden in Österreich gehört, welcher wiederum im Rahmen der „Freikirchen in Österreich“ als Kirche (Religionsgesellschaft) anerkannt ist Bundesgesetzblatt Teil 2, 250 aus 2013,). Bei der Adonai Gemeinde handelt es sich – nach ihrer eigenen Beschreibung – um eine iranisch-afghanische Gemeinde mit ein paar österreichischen Einflüssen. Nachdem er Zugang zur Glaubensgemeinde gefunden hatte, begann der Beschwerdeführer, einen Taufvorbereitungskurs sowie den Gottesdienst zu besuchen. Am 28.05.2016 – nach höchstens sechs Monaten Vorbereitung – wurde der Beschwerdeführer in der Adonai Gemeinde getauft; seither ist er formell Mitglied der Glaubensgemeinde. Die Taufvorbereitung hatte insbesondere das Wesen der Taufe, das erste Buch Moses, Kapitel 1-19, sowie das Johannesevangelium zum Gegenstand und fand einmal wöchentlich im Ausmaß von ca. zwei Stunden statt. Sie wurde auf Deutsch gehalten und auf Farsi übersetzt; auch ein zweisprachiges Buch (Deutsch/Farsi) fand Verwendung. Während der Beschwerdeführer also zunächst zweimal wöchentlich die Glaubensgemeinde aufsuchte, einerseits zum Besuch der Taufvorbereitung, andererseits zum Besuch des Gottesdienstes, reduzierte sich seine Teilnahme am Gemeinschaftsleben in der Folge (ca. im Frühjahr 2017) und er besuchte nur mehr sporadisch die Gottesdienste und andere Veranstaltungen der Gemeinde. In Zeiten, in denen in Abhängigkeit der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Umstände und der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtslage Gottesdienste nicht in Präsenz stattfinden konnten, nahm der Beschwerdeführer gelegentlich an Live-Übertragungen auf der Internetplattform Instagram teil. Ansonsten nimmt der Beschwerdeführer (mittlerweile) wieder grundsätzlich einmal wöchentlich am Gottesdienst und einmal monatlich am Abendmahl in der Glaubensgemeinde teil. In der Vergangenheit wirkte der Beschwerdeführer an freiwilligen Reinigungsarbeiten in der Glaubensgemeinde mit. Im Übrigen übernahm und übernimmt der Beschwerdeführer keine Aufgaben in der Glaubensgemeinde. Er hatte und hat in der Glaubensgemeinde auch keine Funktion inne. Der Beschwerdeführer hat geringe Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. In den vergangenen Jahren hat er allenfalls ein geringes Interesse am Christentum entwickelt und sich - keineswegs intensiv - damit befasst, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren. Jene Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die von seiner – nicht aus innerer Überzeugung geschehenen – Hinwendung zum Christentum wissen, namentlich die unter 1.
  27. genannten Angehörigen, haben damit kein Problem und der Beschwerdeführer hätte von ihnen im Falle der Rückkehr nichts zu befürchten. Wenn ansonsten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers jemand von der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis hat, kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer (zumindest mittelbar) selbst informiert hat und von denen er nichts zu befürchten hat. Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der – nicht aus innerer Überzeugung geschehenen – Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie von der Taufe des Beschwerdeführers und der sonstigen christlichen Betätigung im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Selbst für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe und den weiteren religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.
  28. Beweiswürdigung: 2.
  29. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.
  30. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. 2.1.
  31. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
  32. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
  33. Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6

(2018)Rz
  1. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
  2. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mit weiteren Nachweisen (mwN) Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mit weiteren Nachweisen (mwN) Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17. 2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. jeweils mwN z. B. VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295.Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vergleiche jeweils mwN z. B. VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295. In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538. 2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091. 2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. 2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere AS 14 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], AS 35 ff, OZ 3 [ausdrückliche und konkrete Aufforderung zur Mitwirkung], OZ 5 [nochmalige Aufforderung zur Mitwirkung in der Ladung zur Verhandlung], OZ 8, S 4 ff, OZ 22 [Hinweis auf die Möglichkeit, innerhalb bestimmter Frist allfällige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bekanntzugeben bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen]). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Schluss der mündlichen Verhandlung (OZ 8, S 31) keine Änderung eingetreten ist, da sich der durch den (ehemaligen) Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer seither - abgesehen von einer Stellungnahme zu Länderinformationen (OZ 11) - nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer diese Umstände im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at).2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt vergleiche insbesondere AS 14 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], AS 35 ff, OZ 3 [ausdrückliche und konkrete Aufforderung zur Mitwirkung], OZ 5 [nochmalige Aufforderung zur Mitwirkung in der Ladung zur Verhandlung], OZ 8, S 4 ff, OZ 22 [Hinweis auf die Möglichkeit, innerhalb bestimmter Frist allfällige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bekanntzugeben bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen]). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Schluss der mündlichen Verhandlung (OZ 8, S 31) keine Änderung eingetreten ist, da sich der durch den (ehemaligen) Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer seither - abgesehen von einer Stellungnahme zu Länderinformationen (OZ 11) - nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer diese Umstände im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vergleiche Paragraph 15, AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10, 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at). 2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2016 im Rahmen der Erstbefragung (AS 13
  1. ff)sowie am 21.08.2017 (AS 35
  2. ff)vor der belangten Behörde einvernommen. Die Niederschriften über die Erstbefragung und die behördliche Einvernahme liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Es gibt – vorbehaltlich der weiteren Ausführungen – keine begründeten Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten (in entscheidungswesentlichen Punkten), Unregelmäßigkeiten oder sonstige (wesentliche) Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen wäre oder nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern. Dasselbe gilt für die (Niederschrift der) Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8). 2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2016 im Rahmen der Erstbefragung (AS 13
  3. ff)sowie am 21.08.2017 (AS 35
  4. ff)vor der belangten Behörde einvernommen. Die Niederschriften über die Erstbefragung und die behördliche Einvernahme liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung (Paragraph 15, AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Es gibt – vorbehaltlich der weiteren Ausführungen – keine begründeten Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten (in entscheidungswesentlichen Punkten), Unregelmäßigkeiten oder sonstige (wesentliche) Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen wäre oder nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern. Dasselbe gilt für die (Niederschrift der) Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8). Dass die behördliche und gerichtliche Einvernahme eines Antragstellers für diesen mit einer gewissen emotionalen Anspannung und Nervosität verbunden sein mag, will das Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht in Abrede stellen. Dies bewirkt(
  5. e)allerdings weder im Allgemeinen noch konkret im Falle des Beschwerdeführers den Verlust der Konzentrations- und Einvernahmefähigkeit. In diesem Sinne bestätigte der Beschwerdeführer auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen; er sei ganz gesund (OZ 8, S 4). Dies bekräftigte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Verhandlung, als ihn der Richter noch näher zum Gesundheitszustand befragte (OZ 8, S 15). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer auf seine Glaubensüberzeugung abzielenden Frage behauptete, dass er nicht so gut geschlafen habe, nervös (gewesen) sei und sich daher nicht erinnern könne, kommt außerdem schon deshalb keine weitere Bedeutung zu, weil dem Beschwerdeführer die in der Frage angesprochene Bibelstelle in der Folge ohnedies vorgelegt und vorgelesen wurde (OZ 8, S 20). Er musste sich also zur Beantwortung der Frage an den Inhalt der Bibelstelle überhaupt nicht erinnern. Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer wenig später in der Verhandlung, dass er sich konzentrieren könne und weiterhin einvernahmefähig sei (OZ 8, S 21). Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer von sich aus auch in weiterer Folge nicht vor. Um Zeit zu gewinnen und davon abzulenken, dass es in Wahrheit keine Bibelstelle gibt, die eine persönliche Bedeutung für den Beschwerdeführer hat, behauptete er lediglich bei einer auf seine Glaubensüberzeugung gerichteten Frage, dass er gerade nervös sei und nachdenken müsse (OZ 8, S 25). Der Richter gewährte dem Beschwerdeführer ohnedies grundsätzlich, so auch in dieser Situation, die für ein allfälliges Nachdenken erforderliche Zeit. Soweit der Beschwerdeführer auf die kurz vor Schluss der Verhandlung vom Richter gestellte Frage, ob er sich durchgehend konzentrieren und Verhandlung folgen habe können, (noch einmal) erwähnte, dass er sehr müde und sehr nervös gewesen sei, machte er damit auch keine mangelnde Einvernahmefähigkeit (substantiiert) geltend (OZ 8, S 30 f). Zum einen ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer von sich aus angesprochen hätte, wäre im Laufe der Verhandlung der Verlust der Einvernahme- bzw. Konzentrationsfähigkeit eingetreten. Zum anderen lässt die Äußerung des Beschwerdeführers im Kontext seiner sonstigen Angaben klar erkennen, dass ihm im Zuge der Befragung bewusst geworden war, dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er sich mit dem Christentum identifiziere. Dass er sehr müde und sehr nervös (gewesen) sei, ist daher, abseits der in einer derartigen Befragungssituation gewöhnlichen und der Einvernahme nicht entgegenstehenden emotionalen Anspannung und Nervosität, als Schutzbehauptung zu qualifizieren, mit der der Beschwerdeführer eine Erklärung für seine falschen oder fehlenden Antworten auf Glaubensfragen zu erbringen und seine Glaubwürdigkeit zu stärken versuchte. Der Beschwerdeführer war bei den behördlichen und gerichtlichen Befragungen/ Einvernahmen einvernahmefähig und es ist bei ihm keine Erkrankung oder Beeinträchtigung seiner Gesundheit fassbar, welche ihn außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der jüngeren Vergangenheit zu machen sowie Fragen zu religiösen Themen und zu seiner Glaubensüberzeugung zu beantworten. Der Beschwerdeführer unterfertigte die Niederschrift der Erstbefragung nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite. Damit bestätigte er, dass die Befragung in der Sprache Kurdisch stattgefunden habe, er den Dolmetscher verstehe, er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne, die Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache und dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe (AS 13 ff). In der behördlichen Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe, es gebe aber einige Fehler und die Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden (AS 36). Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar nicht in Abrede, dass - wie vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde moniert (vgl. ähnlich auch OZ 8, S 7) - in der Erstbefragung versehentlich festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in XXXX , Slowakei, geboren worden sei (AS 13). Tatsächlich wurde er jedoch im Iran geboren (AS 36; OZ 8, S 7; vgl. auch AS 166). Im Übrigen kann den vom Beschwerdeführer geäußerten Beanstandungen jedoch nicht gefolgt werden und die unrichtige Protokollierung des Geburtsorts schließt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Verwertung des in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens und der sonstigen Angaben des Beschwerdeführers nicht aus; vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322. Zur angeblich falschen Protokollierung des Geburtsdatums (AS 36; OZ 8, S 13) gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer – trotz mehrmaliger Aufforderung zur Mitwirkung – im gesamten Verfahren kein Identitätsdokument vorlegte, aus welchem sein Geburtsdatum ersichtlich wäre. Zudem ist nicht zu vernachlässigen, dass die vom Beschwerdeführer zum Vorhandensein von Identitätsdokumenten im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben beträchtlich divergieren, was erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründet. So ist der Niederschrift der Erstbefragung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nie ein Reisedokument und auch keinen sonstigen Identitätsnachweis gehabt hätte (AS 15); (als Kurde) bekomme er im Iran keine Dokumente (AS 17). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme zu Protokoll, dass sich sein Führerschein und sein iranischer Personalausweis im Iran befänden; seinen Reisepass habe er bei den österreichischen Behörden abgegeben (AS 37). Davon abweichend behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er keinen Führerschein habe und auch im Iran keinen gehabt habe (OZ 8, S 13). Mit den Angaben in der Erstbefragung und in der behördlichen Einvernahme ebenso wenig in Einklang zu bringen ist, dass der Beschwerdeführer, wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte, eine iranische ID-Card (für Kurden) besessen habe, die er „mittlerweile“ (angeblich auf der Reise nach Österreich) verloren habe (OZ 8, S 13). Gänzlich unglaubhaft ist, dass in der Erstbefragung der Fluchtgrund „komplett falsch“ protokolliert worden sei (AS 36; vgl. auch AS 44). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, als er dies monierte, nicht anführte, aus welchem (anderen) Grund er denn seinen Herkunftsstaat tatsächlich verlassen habe. Im Übrigen stellte er hingegen sehr wohl Zug um Zug richtig, was angeblich falsch protokolliert worden wäre (AS 36). Des Weiteren äußerte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens immer wieder – durchwegs unsubstantiiert und bisweilen bei unpassenden Gelegenheiten – vermeintliche Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden (z. B. AS 38, 39, 40, 43, 44, 198; OZ 8, S 9, 13). Es ist daher durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer auch in der Erstbefragung angebliche Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden behauptete und dementsprechend als Fluchtgrund „Ich bin Kurde und bekomme in Iran keine Arbeit und auch keine Dokumente.“ zu Protokoll gab (AS 17), zumal sich (auch) das im weiteren Verfahren zur Begründung für das Verlassen des Iran erstattete Vorbringen als gedankliches Konstrukt erwies. Auch weil der in der Erstbefragung protokollierte Fluchtgrund massiv vom in der behördlichen Einvernahme ausgeführten Fluchtvorbringen abweicht, kann nicht von bloßen Verständigungsschwierigkeiten ausgegangen werden. In diesem Kontext liegt vielmehr der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde eine falsche Protokollierung behauptete, um den Beweiswert seiner Angaben in der Erstbefragung, insbesondere hinsichtlich des von ihm vorgebrachten Fluchtgrunds, zu reduzieren. Zur angeblich falschen Protokollierung seiner Reiseroute brachte der Beschwerdeführer einige Beispiele vor, was nicht richtig protokolliert worden sei: „[…] Ich bin mit dem Schlepper gekommen. Ich bin selbst kein Schlepper. Die Fluchtroute wurde protokolliert, dass ich nur mit dem Schlauchboot gekommen bin. Das stimmt nicht. Ich war mit dem Schlauchboot, Auto und zu Fuß unterwegs. […]“ (AS 36). Tatsächlich finden sich jedoch keine dieser behaupteten falschen Protokollierungen in der Niederschrift der Erstbefragung. Der Niederschrift ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einem Schlepper gereist sei. Außerdem wurde in der Erstbefragung nicht nur eine Reise mit einem Schlauchboot dokumentiert, sondern dem Abschnitt über die Reiseroute ist sehr wohl auch eine Reise des Beschwerdeführers zu Fuß sowie per Auto, Bus und Zug zu entnehmen (AS 16).In der behördlichen Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe, es gebe aber einige Fehler und die Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden (AS 36). Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar nicht in Abrede, dass - wie vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde moniert vergleiche ähnlich auch OZ 8, S 7) - in der Erstbefragung versehentlich festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 , Slowakei, geboren worden sei (AS 13). Tatsächlich wurde er jedoch im Iran geboren (AS 36; OZ 8, S 7; vergleiche auch AS 166). Im Übrigen kann den vom Beschwerdeführer geäußerten Beanstandungen jedoch nicht gefolgt werden und die unrichtige Protokollierung des Geburtsorts schließt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Verwertung des in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens und der sonstigen Angaben des Beschwerdeführers nicht aus; vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322. Zur angeblich falschen Protokollierung des Geburtsdatums (AS 36; OZ 8, S 13) gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer – trotz mehrmaliger Aufforderung zur Mitwirkung – im gesamten Verfahren kein Identitätsdokument vorlegte, aus welchem sein Geburtsdatum ersichtlich wäre. Zudem ist nicht zu vernachlässigen, dass die vom Beschwerdeführer zum Vorhandensein von Identitätsdokumenten im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben beträchtlich divergieren, was erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründet. So ist der Niederschrift der Erstbefragung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nie ein Reisedokument und auch keinen sonstigen Identitätsnachweis gehabt hätte (AS 15); (als Kurde) bekomme er im Iran keine Dokumente (AS 17). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme zu Protokoll, dass sich sein Führerschein und sein iranischer Personalausweis im Iran befänden; seinen Reisepass habe er bei den österreichischen Behörden abgegeben (AS 37). Davon abweichend behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er keinen Führerschein habe und auch im Iran keinen gehabt habe (OZ 8, S 13). Mit den Angaben in der Erstbefragung und in der behördlichen Einvernahme ebenso wenig in Einklang zu bringen ist, dass der Beschwerdeführer, wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte, eine iranische ID-Card (für Kurden) besessen habe, die er „mittlerweile“ (angeblich auf der Reise nach Österreich) verloren habe (OZ 8, S 13). Gänzlich unglaubhaft ist, dass in der Erstbefragung der Fluchtgrund „komplett falsch“ protokolliert worden sei (AS 36; vergleiche auch AS 44). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, als er dies monierte, nicht anführte, aus welchem (anderen) Grund er denn seinen Herkunftsstaat tatsächlich verlassen habe. Im Übrigen stellte er hingegen sehr wohl Zug um Zug richtig, was angeblich falsch protokolliert worden wäre (AS 36). Des Weiteren äußerte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens immer wieder – durchwegs unsubstantiiert und bisweilen bei unpassenden Gelegenheiten – vermeintliche Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden (z. B. AS 38, 39, 40, 43, 44, 198; OZ 8, S 9, 13). Es ist daher durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer auch in der Erstbefragung angebliche Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden behauptete und dementsprechend als Fluchtgrund „Ich bin Kurde und bekomme in Iran keine Arbeit und auch keine Dokumente.“ zu Protokoll gab (AS 17), zumal sich (auch) das im weiteren Verfahren zur Begründung für das Verlassen des Iran erstattete Vorbringen als gedankliches Konstrukt erwies. Auch weil der in der Erstbefragung protokollierte Fluchtgrund massiv vom in der behördlichen Einvernahme ausgeführten Fluchtvorbringen abweicht, kann nicht von bloßen Verständigungsschwierigkeiten ausgegangen werden. In diesem Kontext liegt vielmehr der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde eine falsche Protokollierung behauptete, um den Beweiswert seiner Angaben in der Erstbefragung, insbesondere hinsichtlich des von ihm vorgebrachten Fluchtgrunds, zu reduzieren. Zur angeblich falschen Protokollierung seiner Reiseroute brachte der Beschwerdeführer einige Beispiele vor, was nicht richtig protokolliert worden sei: „[…] Ich bin mit dem Schlepper gekommen. Ich bin selbst kein Schlepper. Die Fluchtroute wurde protokolliert, dass ich nur mit dem Schlauchboot gekommen bin. Das stimmt nicht. Ich war mit dem Schlauchboot, Auto und zu Fuß unterwegs. […]“ (AS 36). Tatsächlich finden sich jedoch keine dieser behaupteten falschen Protokollierungen in der Niederschrift der Erstbefragung. Der Niederschrift ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einem Schlepper gereist sei. Außerdem wurde in der Erstbefragung nicht nur eine Reise mit einem Schlauchboot dokumentiert, sondern dem Abschnitt über die Reiseroute ist sehr wohl auch eine Reise des Beschwerdeführers zu Fuß sowie per Auto, Bus und Zug zu entnehmen (AS 16). Für das Zutreffen der bisherigen Erwägungen und gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen ferner seine Ausführungen, die er anlässlich der Befragung zu den bisherigen Einvernahmen und bislang gemachten Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Protokoll gab (OZ 8, S 7, 12 ff). Der Beschwerdeführer brachte neuerlich zur Sprache, dass sein Geburtsort bzw. Herkunftsstaat und sein Geburtsdatum falsch protokolliert worden seien; ansonsten unternahm er nicht einmal den Versuch, die in der Erstbefragung gemachten bzw. protokollierten Angaben zu korrigieren. Er behauptete, dass er bei der Erstbefragung einen irakischen Kurden als Dolmetscher gehabt habe, daher habe er nicht alles verstehen können. Was konkret er nicht habe verstehen können bzw. infolge von Verständigungsschwierigkeiten nicht korrekt protokolliert worden wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Entgegen dem Vorbringen in der behördlichen Einvernahme, dass ihm die Niederschrift der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei, beschränkte sich der Beschwerdeführer anlässlich einer entsprechenden Frage vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Behauptung, dass er bei der Erstbefragung nicht alles verstanden habe; vor der belangten Behörde sei alles rückübersetzt worden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat; vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/2012. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vgl. z. B. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Selbst etwaige Mängel in der (Niederschrift der) Erstbefragung führen nicht dazu, dass eine Verwertung des übrigen in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens als (schlechthin) unzulässig anzusehen wäre; vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, ist dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen davon auszugehen, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse, Umstände und gegen ihn gerichteten Maßnahmen des Herkunftsstaats zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Eine nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse, insbesondere wenn es sich um einschneidende und dramatische Geschehnisse handelte, bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung dürfen demnach im Allgemeinen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Asylwerbers und der Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchaus Berücksichtigung finden. Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168; vgl. auch neuerlich VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat; vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/2012. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vergleiche z. B. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Selbst etwaige Mängel in der (Niederschrift der) Erstbefragung führen nicht dazu, dass eine Verwertung des übrigen in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens als (schlechthin) unzulässig anzusehen wäre; vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, ist dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen davon auszugehen, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse, Umstände und gegen ihn gerichteten Maßnahmen des Herkunftsstaats zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Eine nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse, insbesondere wenn es sich um einschneidende und dramatische Geschehnisse handelte, bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung dürfen demnach im Allgemeinen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Asylwerbers und der Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchaus Berücksichtigung finden. Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168; vergleiche auch neuerlich VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322. Das Bundesverwaltungsgericht wird in seinen weiteren Erwägungen daher – unter Bedachtnahme auf den Einzelfall – in zulässiger Weise auch die Ergebnisse der Erstbefragungen berücksichtigen. Auch die Niederschrift der behördlichen Einvernahme unterfertigte der Beschwerdeführer nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite. Damit bestätigte er, dass die Befragung in der Sprache Farsi stattgefunden habe, er ausreichend Zeit und die Möglichkeit gehabt habe, alles vorzubringen, er sich konzentrieren habe können, er die Dolmetscherin einwandfrei verstanden habe, und die Rückübersetzung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift (AS 35 ff; vgl. insbesondere AS 44). Dass er die der behördlichen Einvernahme beigezogene Dolmetscherin ohne Probleme verstanden habe und die Niederschrift rückübersetzt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S 12). Vor diesem Hintergrund ist mitnichten nachvollziehbar, dass in der behördlichen Einvernahme protokollierte Angaben zu einer Schwester des Beschwerdeführers und zu seinem Kontakt mit im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen nicht korrekt sein sollen (OZ 8, S 12). Dass er zur Zeit der behördlichen Einvernahme von seiner Familie nichts gewusst hätte, steht in einem eklatanten Widerspruch zur unmissverständlichen Aussage, dass er einmal im Monat seine Mutter anrufe (AS 39). Eine plausible Erklärung, dass und wie es insofern zu einer unrichtigen Protokollierung der Angaben des Beschwerdeführers gekommen sein könnte, die im Rahmen der Rückübersetzung nicht aufgefallen wäre, gibt es nicht. Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Vorbringen erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete. Träfe die Beanstandung zu, wäre davon auszugehen, dass sie der Beschwerdeführer spätestens in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgebracht hätte. Auch die Niederschrift der behördlichen Einvernahme unterfertigte der Beschwerdeführer nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite. Damit bestätigte er, dass die Befragung in der Sprache Farsi stattgefunden habe, er ausreichend Zeit und die Möglichkeit gehabt habe, alles vorzubringen, er sich konzentrieren habe können, er die Dolmetscherin einwandfrei verstanden habe, und die Rückübersetzung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift (AS 35 ff; vergleiche insbesondere AS 44). Dass er die der behördlichen Einvernahme beigezogene Dolmetscherin ohne Probleme verstanden habe und die Niederschrift rückübersetzt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S 12). Vor diesem Hintergrund ist mitnichten nachvollziehbar, dass in der behördlichen Einvernahme protokollierte Angaben zu einer Schwester des Beschwerdeführers und zu seinem Kontakt mit im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen nicht korrekt sein sollen (OZ 8, S 12). Dass er zur Zeit der behördlichen Einvernahme von seiner Familie nichts gewusst hätte, steht in einem eklatanten Widerspruch zur unmissverständlichen Aussage, dass er einmal im Monat seine Mutter anrufe (AS 39). Eine plausible Erklärung, dass und wie es insofern zu einer unrichtigen Protokollierung der Angaben des Beschwerdeführers gekommen sein könnte, die im Rahmen der Rückübersetzung nicht aufgefallen wäre, gibt es nicht. Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Vorbringen erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete. Träfe die Beanstandung zu, wäre davon auszugehen, dass sie der Beschwerdeführer spätestens in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgebracht hätte. 2.4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Wie das Bundesverwaltungsgericht noch näher ausführen wird, fehlt es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit und er hat vielfach unglaubhafte Angaben gemacht. In umfassender Würdigung waren dennoch einzelne Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde zu legen. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht. Da keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente im Original vorliegen, kann die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend geklärt werden. Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren großteils auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (insbesondere AS 13 f, 36
  6. ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S 7 ff), von vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 47 ff; OZ 4, OZ 8 Beilage A) sowie der vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen (z. B. OZ 6, 12 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister]) zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein: Dass er der kurdischen Volksgruppe angehört, hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben und erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft (AS 17, 37; OZ 8, S 3). Dass er als Moslem, Schiit, geboren wurde, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus (OZ 8, S 19). Dass er sich mittlerweile als Christ, protestantisch, bezeichne, trat an mehreren Stellen zutage (z. B. AS 37; OZ 8, S 19). Zur Feststellung, dass er tatsächlich weiterhin dem Islam angehört, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Erwägungen zum vorgebrachten Religionswechsel. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten: In der Verhandlung am 27.08.2021 fragte der Richter den Beschwerdeführer konkret nach (chronischen) Krankheiten und Leiden, ärztlichen Behandlungen, Therapien und der Einnahme von Medikamenten. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei und keine Probleme habe (OZ 8, S 4, 15). Auch im behördlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer keinerlei gesundheitliche Probleme vor. Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen bzw. gesundheitliche Probleme zu verschweigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich. Gleichlautend gab der Beschwerdeführer an, im Iran sowohl als Elektriker als auch als Schweißer gearbeitet zu haben (AS 40; OZ 8, S 9, 17). Jeglicher Grundlage entbehrt hingegen die Aussage des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme, wonach es ihm nicht erlaubt gewesen sei, einen anderen Job als den des Schweißers und den des Elektrikers auszuüben (AS 40). Dass Kurden im Iran lediglich diese zwei Berufe ausüben dürften, kann nicht erkannt werden, zumal das Vorbringen völlig realitätsfremd ist und auch kein Sinn hinter einer solchen Regelung oder Praxis erkannt werden kann. Darüber hinaus arbeitet nach Angaben des Beschwerdeführers beispielsweise einer seiner Brüder, welcher ebenfalls Kurde ist, als Hausmeister auf einer Obstplantage (OZ 8, S 14). Das Vorbringen, wonach er im Iran lediglich als Schweißer oder Elektriker arbeiten habe dürfen, ist daher nicht glaubhaft. Ebenso wenig glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach Kurden im Iran nicht versichert seien (AS 38). Laut Länderinformationsblatt für den Iran unterliegen im Iran alle angestellten Arbeitnehmer einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4, S 87 f). Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, im Iran zuletzt als Schweißer angestellt gewesen zu sein (OZ 8, S 17), unterlag er somit der Sozialversicherungspflicht und ist daher nicht glaubhaft, dass er im Iran nicht versichert gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise problemlos in der Lage war, seinen Alltag zu bestreiten und keine finanziellen Probleme hatte, erschließt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme (AS 40) und der mündlichen Verhandlung (OZ 8, S 17). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, seine Ausreise aus dem Iran zum Teil mit seinen Ersparnissen finanziert zu haben (OZ 8, S 28). Dass der Beschwerdeführer zumindest mit seiner Mutter regelmäßig - etwa einmal pro Monat - in telefonischem Kontakt steht, brachte der Beschwerdeführer sowohl in der behördlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung selbst vor (AS 39; OZ 8, S 18). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher den Feststellungen zugrunde legen. Dass der Beschwerdeführer, wie er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, zeitweise keinen Kontakt zur im Herkunftsstaat lebenden Familie gehabt habe, erwies sich, wie oben unter 2.3. erwogen, als unzutreffend. Wann der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert (AS 13
  7. ff)und unstrittig. Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte (vgl. auch AS 15). Bei einer Antragstellung am 15.11.2015 ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer kurz davor, also Mitte November 2015 in das Bundesgebiet einreiste (vgl. AS 15 f [Angaben zur Reiseroute]). Wann genau der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verließ, kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht feststellen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, 15 Tage vor seiner Einreise nach Österreich den Iran verlassen zu haben (AS 15). Vor der Behörde konnte er das Datum seiner Ausreise nicht nennen, gab jedoch an, den Iran 35 bis 40 Tage vor seiner Einreise nach Österreich bzw. Ende September/Anfang Oktober (wohl gemeint: 2015) verlassen zu haben (AS 38). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in der Lage, ein Datum zu nennen. Sein letzter Arbeitstag sei einen Monat oder 20 Tage vor dem Verlassen des Iran gewesen (OZ 8, S 17). Den Entschluss zur Ausreise habe er (ebenfalls) 20 Tage oder einen Monat vor der Ausreise gefasst (OZ 8, S 28). Zwei Monate, bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er den Iran verlassen. Einen Monat habe er sich versteckt, weil er mit „den Beamten“ diskutiert und gestritten hätte. Genauer gesagt, ca. 45 Tage vor der Einreise nach Österreich habe er den Iran verlassen. (OZ 8, S 20). Gefragt, wann sein angeblicher Widersacher um die Hand seiner Schwester angehalten habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Das genaue Datum weiß ich nicht. Dieser Vorfall war ca. zwei Monate, bevor ich hierhergekommen bin. Nachgefragt, der Vorfall ereignete sich einen Monat vor dem Verlassen des Iran bzw. zwei Monate vor meiner Ankunft in Österreich.“ (OZ 8, S 28 f). Vgl. dazu auch die Erwägungen unten unter 2.5. Zwar variieren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reisedauer, angesichts einer ungefähren Dauer der Reise und der Einreise nach Österreich Mitte November 2015 ist eine Ausreise aus dem Iran ca. im Oktober 2015 naheliegend. Wann der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert (AS 13
  8. ff)und unstrittig. Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte vergleiche auch AS 15). Bei einer Antragstellung am 15.11.2015 ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer kurz davor, also Mitte November 2015 in das Bundesgebiet einreiste vergleiche AS 15 f [Angaben zur Reiseroute]). Wann genau der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verließ, kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht feststellen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, 15 Tage vor seiner Einreise nach Österreich den Iran verlassen zu haben (AS 15). Vor der Behörde konnte er das Datum seiner Ausreise nicht nennen, gab jedoch an, den Iran 35 bis 40 Tage vor seiner Einreise nach Österreich bzw. Ende September/Anfang Oktober (wohl gemeint: 2015) verlassen zu haben (AS 38). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in der Lage, ein Datum zu nennen. Sein letzter Arbeitstag sei einen Monat oder 20 Tage vor dem Verlassen des Iran gewesen (OZ 8, S 17). Den Entschluss zur Ausreise habe er (ebenfalls) 20 Tage oder einen Monat vor der Ausreise gefasst (OZ 8, S 28). Zwei Monate, bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er den Iran verlassen. Einen Monat habe er sich versteckt, weil er mit „den Beamten“ diskutiert und gestritten hätte. Genauer gesagt, ca. 45 Tage vor der Einreise nach Österreich habe er den Iran verlassen. (OZ 8, S 20). Gefragt, wann sein angeblicher Widersacher um die Hand seiner Schwester angehalten habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Das genaue Datum weiß ich nicht. Dieser Vorfall war ca. zwei Monate, bevor ich hierhergekommen bin. Nachgefragt, der Vorfall ereignete sich einen Monat vor dem Verlassen des Iran bzw. zwei Monate vor meiner Ankunft in Österreich.“ (OZ 8, S 28 f). Vgl. dazu auch die Erwägungen unten unter 2.5. Zwar variieren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reisedauer, angesichts einer ungefähren Dauer der Reise und der Einreise nach Österreich Mitte November 2015 ist eine Ausreise aus dem Iran ca. im Oktober 2015 naheliegend. Dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig war und ist sowie seit Anfang Februar 2016 Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 6, 12) zu entnehmen und deckt sich mit seinen Angaben im Verfahren (OZ 8, S 15). Die schriftliche Einstellungszusage legte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 8, S 10 und Beilage A). Dass er für die Tätigkeit als Elektriker keine Ausbildung und keine Prüfung absolvierte, folgt aus den (insofern) glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (OZ 8, S 10, 17). Für die Feststellung zu den Deutschkenntnissen waren nicht nur die unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen maßgeblich (AS 47 ff), sondern das Bundesverwaltungsgericht konnte sich davon in der Verhandlung auch selbst ein Bild machen (OZ 8, S 29). Gegenüber den Betreibern der von ihm bewohnten Unterkunft habe der Beschwerdeführer angegeben, über ein Deutsch A2 Zertifikat zu verfügen und dieses nur mehr abholen zu müssen (OZ 4). Tatsächlich hat der Beschwerdeführer jedoch die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 nicht bestanden, wie er in der mündlichen Verhandlung einräumte (OZ 8, S 16). Dass der Beschwerdeführer seit der mündlichen Verhandlung seine Deutschkenntnisse wesentlich erweitert oder verbessert hätte, ist nicht ersichtlich. So brachte er – in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit (vgl. oben unter 2.2.) – weder den Erwerb weiterer Deutschkenntnisse vor noch bescheinigte er dergleichen. In Anbetracht der geringen Deutschkenntnisse und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer während seines mittlerweile ca. sechseinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine Deutsch- bzw. Integrationsprüfung erfolgreich ablegte, erweist sich die Darstellung einer früheren Quartiergeberin des Beschwerdeführers, dass dieser in Rekordzeit gut Deutsch sprechen gelernt habe, als überzogen. Dass er seinen Mitbewohnern Deutsch beigebracht habe, ist folglich äußerst zweifelhaft. Die von der einstigen Quartiergeberin gezogene Schlussfolgerung, dass sich zeige, wie wichtig es für den Beschwerdeführer sei, in Österreich zu bleiben und Teil der Gesellschaft in Österreich zu werden, ist daher als Gefälligkeit zu werten (AS 77).Für die Feststellung zu den Deutschkenntnissen waren nicht nur die unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen maßgeblich (AS 47 ff), sondern das Bundesverwaltungsgericht konnte sich davon in der Verhandlung auch selbst ein Bild machen (OZ 8, S 29). Gegenüber den Betreibern der von ihm bewohnten Unterkunft habe der Beschwerdeführer angegeben, über ein Deutsch A2 Zertifikat zu verfügen und dieses nur mehr abholen zu müssen (OZ 4). Tatsächlich hat der Beschwerdeführer jedoch die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 nicht bestanden, wie er in der mündlichen Verhandlung einräumte (OZ 8, S 16). Dass der Beschwerdeführer seit der mündlichen Verhandlung seine Deutschkenntnisse wesentlich erweitert oder verbessert hätte, ist nicht ersichtlich. So brachte er – in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit vergleiche oben unter 2.2.) – weder den Erwerb weiterer Deutschkenntnisse vor noch bescheinigte er dergleichen. In Anbetracht der geringen Deutschkenntnisse und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer während seines mittlerweile ca. sechseinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine Deutsch- bzw. Integrationsprüfung erfolgreich ablegte, erweist sich die Darstellung einer früheren Quartiergeberin des Beschwerdeführers, dass dieser in Rekordzeit gut Deutsch sprechen gelernt habe, als überzogen. Dass er seinen Mitbewohnern Deutsch beigebracht habe, ist folglich äußerst zweifelhaft. Die von der einstigen Quartiergeberin gezogene Schlussfolgerung, dass sich zeige, wie wichtig es für den Beschwerdeführer sei, in Österreich zu bleiben und Teil der Gesellschaft in Österreich zu werden, ist daher als Gefälligkeit zu werten (AS 77). Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Aktivitäten von „Refugees for Refugees“ war einem Bestätigungsschreiben (AS 89) sowie dem von den Betreibern der vom Beschwerdeführer bewohnten Unterkunft ausgestellten Sozialbericht vom 19.07.2021 (OZ 4) zu entnehmen. Die Feststellungen zur konkreten bzw. weiteren Betätigung des Beschwerdeführers folgen darüber hinaus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S 15 f). Zu den Feststellungen zur Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinde „Adonai Gemeinde“ und zur Teilnahme an deren Gemeinschaftsleben verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Erwägungen unten unter 2.5.5.5. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers (bisweilen im Umkehrschluss) und mangels Vorlage gegenteiliger Bescheinigungsmittel ist davon auszugehen, dass er abseits der festgestellten Aktivitäten und Mitgliedschaften keinen weiteren Vereinen/Organisationen angehört und auch nicht ehrenamtlich/gemeinnützig tätig ist. Dass er in Österreich - abgesehen von einem Neffen - keine Verwandten hat und hier keine Lebensgemeinschaft führt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 40; OZ 8, S 15). Dass der erste Antrag des Neffen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Iran für zulässig befunden und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, war aufgrund des (im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2020, W221 2198894-1/16E, festzustellen. Die Feststellungen zum zweiten vom Neffen gestellten Antrag auf internationalen Schutz stützen sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 13). Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit seinem Neffen regelmäßig Kontakt habe und sich mit diesem gelegentlich treffe. Ein Abhängigkeitsverhältnis und ein gemeinsamer Wohnsitz wurden jedoch nicht behauptet (OZ 8, S 15). Auch die Einträge im Zentralen Melderegister deuten nicht auf einen gemeinsamen Wohnsitz hin (OZ 12, 13). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 44; OZ 8, S 16) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private Kontakte - auch zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen - unterhält. Im Hinblick auf die im (gerichtlichen) Verfahren vom Beschwerdeführer getätigten Angaben kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden; vgl. insbesondere OZ 8, S 16: Der Beschwerdeführer konnte nur einen Freund namentlich nennen, diesen habe er seit mehr als sechs Monaten nicht mehr gesehen; er habe keine richtige Bezugsperson, mit der er sich privat treffe. Ein Empfehlungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer von keinem seiner Freunde ausgestellt bzw. wurde ein solches vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Auch der vom Betreiber der vom Beschwerdeführer bewohnten Unterkunft am 19.07.2021 ausgestellte Sozialbericht enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen unterhalten oder überhaupt eine ausgeprägte Bindung an Österreich und die hiesige Gesellschaft aufweisen würde (OZ 4). Die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer einen freundschaftlichen Kontakt zu drei ÖsterreicherInnen unterhalte, welche er jedes Wochenende treffe, erscheint beschönigend, zumal sie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung widerspricht.Dass er in Österreich - abgesehen von einem Neffen - keine Verwandten hat und hier keine Lebensgemeinschaft führt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 40; OZ 8, S 15). Dass der erste Antrag des Neffen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Iran für zulässig befunden und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, war aufgrund des (im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2020, W221 2198894-1/16E, festzustellen. Die Feststellungen zum zweiten vom Neffen gestellten Antrag auf internationalen Schutz stützen sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 13). Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit seinem Neffen regelmäßig Kontakt habe und sich mit diesem gelegentlich treffe. Ein Abhängigkeitsverhältnis und ein gemeinsamer Wohnsitz wurden jedoch nicht behauptet (OZ 8, S 15). Auch die Einträge im Zentralen Melderegister deuten nicht auf einen gemeinsamen Wohnsitz hin (OZ 12, 13). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 44; OZ 8, S 16) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private Kontakte - auch zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen - unterhält. Im Hinblick auf die im (gerichtlichen) Verfahren vom Beschwerdeführer getätigten Angaben kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden; vergleiche insbesondere OZ 8, S 16: Der Beschwerdeführer konnte nur einen Freund namentlich nennen, diesen habe er seit mehr als sechs Monaten nicht mehr gesehen; er habe keine richtige Bezugsperson, mit der er sich privat treffe. Ein Empfehlungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer von keinem seiner Freunde ausgestellt bzw. wurde ein solches vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Auch der vom Betreiber der vom Beschwerdeführer bewohnten Unterkunft am 19.07.2021 ausgestellte Sozialbericht enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen unterhalten oder überhaupt eine ausgeprägte Bindung an Österreich und die hiesige Gesellschaft aufweisen würde (OZ 4). Die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer einen freundschaftlichen Kontakt zu drei ÖsterreicherInnen unterhalte, welche er jedes Wochenende treffe, erscheint beschönigend, zumal sie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 12). Für die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit fehlt, ist insbesondere maßgeblich, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit einem gedanklichen Konstrukt begründete und vorgab, sich dem Christentum zugewandt zu haben. Der Beschwerdeführer schreckt also nicht davor zurück, gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt die Unwahrheit zu sagen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf bisherigen (2.3.) und die weiteren (2.5.) Erwägungen. 2.5. Zur Feststellung „Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:“: 2.5.1. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren bemängelt (AS 203), hat er ein weitgehend verfehltes Vorbringen erstattet, was seine Glaubwürdigkeit schmälert: Der Beschwerdeführer hatte in der behördlichen Einvernahme am 21.08.2017 zunächst die Gelegenheit, in freier Erzählung zu schildern, weshalb er einen Asylantrag in Österreich stelle (AS 37
  9. f)Nachdem sich der Beschwerdeführer in freier Erzählung geäußert hatte, stellte ihm der Leiter der Einvernahme zahlreiche konkrete Fragen (AS 38 ff). Die Fragen bezogen sich zum einen auf das bis dahin vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen und dienten zum anderen der Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung. Am Ende der Einvernahme fragte der Leiter den Beschwerdeführer, ob dieser ausreichend Zeit und die Möglichkeit gehabt habe, alles vorzubringen, was er vorbringen habe wollen; der Beschwerdeführer bejahte (AS 44). Zumindest soweit man von der Frage, ob eine Zeugeneinvernahme im behördlichen Verfahren geboten gewesen wäre, absieht, worauf das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht eingeht, weil ein (diesbezüglicher) allfälliger Verfahrensmangel jedenfalls durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert wäre (z. B. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011), kam die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nach; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Namentlich wirkte die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hin, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.Zumindest soweit man von der Frage, ob eine Zeugeneinvernahme im behördlichen Verfahren geboten gewesen wäre, absieht, worauf das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht eingeht, weil ein (diesbezüglicher) allfälliger Verfahrensmangel jedenfalls durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert wäre (z. B. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011), kam die belangte Behörde ihrer aus Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nach; vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Namentlich wirkte die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hin, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus Paragraph 18, AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht Paragraph 18, AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vergleiche VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten. Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz schließlich vor, die vorgenommene Beweiswürdigung sei mangelhaft, da diese nicht nachvollziehbar sei und beinahe ausschließlich aus Zitaten aus der Niederschrift sowie Textbausteinen bestehe. Den einzelnen beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde trat der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert entgegen. (AS 199
  10. ff)Die Behörde hat sich - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - mit dessen Vorbringen sehr wohl näher und konkret auseinandergesetzt und es individuell gewürdigt (vgl. AS 167 ff). Ob und inwieweit man alle Erwägungen der Behörde im Einzelnen teilen mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Dass der Beschwerdeführer ein eindeutig tatsachenwidriges Vorbringen erstattet, begründet jedenfalls weitere starke Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit. Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz schließlich vor, die vorgenommene Beweiswürdigung sei mangelhaft,

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