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{'item': 'L529 2224631-1'}

Obsah (14)Art 133§ 7§ 8§ 15§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 28Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlL529 2224631-1 SpruchL529 2224631-1/13E, L529 2224631-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist ein verheirateter (seinen damaligen Angaben

„verwitwet“) irakischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung und (damals) moslemisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Als Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, dass seine Gattin und seine drei Kinder Ende März 2003 bei einem Bombenangriff der Amerikaner getötet worden seien. Verwandte seiner Gattin hätten von ihm Rache wegen der getöteten Familienangehörigen verlangt, sowie dass er Widerstandskämpfer werde. Weil er dieses Ansinnen drei Mal abgelehnt habe, sei er von der Familie seiner Gattin bedroht, sein Auto sei angezündet und er verwarnt worden, weshalb er ausgereist sei. Sein Asylantrag vom 12.08.2003 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) vom 09.03.2004 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen.

§ 8Asyl

G wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Irak für nicht zulässig erklärt und

§ 15Abs. 1 i

Vm § 15 Abs. 3 AsylG ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2005 erteilt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist ein verheirateter (seinen damaligen Angaben

„verwitwet“) irakischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung und (damals) moslemisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Als Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, dass seine Gattin und seine drei Kinder Ende März 2003 bei einem Bombenangriff der Amerikaner getötet worden seien. Verwandte seiner Gattin hätten von ihm Rache wegen der getöteten Familienangehörigen verlangt, sowie dass er Widerstandskämpfer werde. Weil er dieses Ansinnen drei Mal abgelehnt habe, sei er von der Familie seiner Gattin bedroht, sein Auto sei angezündet und er verwarnt worden, weshalb er ausgereist sei. Sein Asylantrag vom 12.08.2003 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) vom 09.03.2004 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Irak für nicht zulässig erklärt und

Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2005 erteilt. I.1.

  1. Das Vorbringen des BF, er befürchte Übergriffe von Verwandten seiner verstorbenen Gattin bzw. diesen bereits ausgesetzt gewesen zu sein, war vom Bundesasylamt (BAA) aufgrund des allgemein gehaltenen Vorbringens und dessen mangelnder Nachvollziehbarkeit für nicht glaubwürdig befunden worden. römisch eins.1.
  2. Das Vorbringen des BF, er befürchte Übergriffe von Verwandten seiner verstorbenen Gattin bzw. diesen bereits ausgesetzt gewesen zu sein, war vom Bundesasylamt (BAA) aufgrund des allgemein gehaltenen Vorbringens und dessen mangelnder Nachvollziehbarkeit für nicht glaubwürdig befunden worden. I.1.
  3. Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak

§ 8Asyl

G begründete das BAA mit der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden schlechten allgemeinen Sicherheitslage.römisch eins.1.2. Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak

Paragraph 8, AsylG begründete das BAA mit der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden schlechten allgemeinen Sicherheitslage. I.1.3. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde

§ 15Abs. 1 i

Vm § 15 Abs. 3 AsylG zunächst bis zum 28.02.2005 erteilt und zuletzt

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 mit Bescheid vom 15.03.2018 bis zum 01.03.2020 verlängert.römisch eins.1.3. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde

Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG zunächst bis zum 28.02.2005 erteilt und zuletzt

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit Bescheid vom 15.03.2018 bis zum 01.03.2020 verlängert. I.2. Am 05.05.2018 reiste der Sohn des BF, XXXX , geb. XXXX in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dessen Angaben

würde seine Mutter (Gattin des BF) und die Tochter des BF nach wie vor in Bagdad, XXXX leben. römisch eins.2. Am 05.05.2018 reiste der Sohn des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dessen Angaben

würde seine Mutter (Gattin des BF) und die Tochter des BF nach wie vor in Bagdad, römisch 40 leben. I.

  1. Der BF wurde am 24.04.2019 (hinterlegt am 26.04.2019) und am 13.05.2019 (nicht behoben), geladen. Eine Erhebung der PI XXXX an der Meldeadresse des BF, XXXX ergab, dass die Wohnung bereits länger leer stehe. Da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war, wurde eine amtliche Abmeldung veranlasst. Mit Schreiben vom 25.06.2019 wurde beim Bezirksgericht M. gem. § 11 AVG 1991 um Bestellung eines Kurators zur Durchführung des Verfahrens ersucht. Mit Mitteilung des Bezirksgerichtes M. vom 26.06.2019 wurde um Zurückziehung des Antrages auf Bestellung eines Abwesenheitskurators ersucht, da der BF seit 01.08.2016 als Arbeiter bei einer Pizzeria in M. gemeldet sei und angesichts einer bestehenden Abgabestelle die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht angezeigt sei. Mit Schreiben vom 01.07.2019 wurde beim Arbeitgeber um Mitteilung ersucht, ob der BF nach wie vor bei ihm tätig sei und ob Zustellungen mangels Aufenthaltes an der Meldeadresse am Arbeitsplatz des BF möglich seien. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes M. vom 16.07.2019 wurde das Verfahren zur Bestellung eines Abwesenheitskurators eingestellt, da auf Grund von Erhebungen eine Meldeadresse beim Arbeitgeber festgestellt wurde. Mit Anfragebeantwortung des Arbeitgebers vom 06.08.2019 wurde bekanntgegeben, dass der BF seit 18.07.2019 dort nicht mehr arbeite. In weiterer Folge habe sich der BF am 29.07.2019 an der Adresse XXXX , angemeldet. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.08.2019 wurde der BF über die Einleitung des Verfahrens informiert, ihm die Länderinformationen übermittelt und um Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen ersucht. Dieses Schreiben wurde nicht behoben. Auch eine Stellungnahme des BF langte nicht ein. römisch eins.
  2. Der BF wurde am 24.04.2019 (hinterlegt am 26.04.2019) und am 13.05.2019 (nicht behoben), geladen. Eine Erhebung der PI römisch 40 an der Meldeadresse des BF, römisch 40 ergab, dass die Wohnung bereits länger leer stehe. Da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war, wurde eine amtliche Abmeldung veranlasst. Mit Schreiben vom 25.06.2019 wurde beim Bezirksgericht M. gem. Paragraph 11, AVG 1991 um Bestellung eines Kurators zur Durchführung des Verfahrens ersucht. Mit Mitteilung des Bezirksgerichtes M. vom 26.06.2019 wurde um Zurückziehung des Antrages auf Bestellung eines Abwesenheitskurators ersucht, da der BF seit 01.08.2016 als Arbeiter bei einer Pizzeria in M. gemeldet sei und angesichts einer bestehenden Abgabestelle die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht angezeigt sei. Mit Schreiben vom 01.07.2019 wurde beim Arbeitgeber um Mitteilung ersucht, ob der BF nach wie vor bei ihm tätig sei und ob Zustellungen mangels Aufenthaltes an der Meldeadresse am Arbeitsplatz des BF möglich seien. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes M. vom 16.07.2019 wurde das Verfahren zur Bestellung eines Abwesenheitskurators eingestellt, da auf Grund von Erhebungen eine Meldeadresse beim Arbeitgeber festgestellt wurde. Mit Anfragebeantwortung des Arbeitgebers vom 06.08.2019 wurde bekanntgegeben, dass der BF seit 18.07.2019 dort nicht mehr arbeite. In weiterer Folge habe sich der BF am 29.07.2019 an der Adresse römisch 40 , angemeldet. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.08.2019 wurde der BF über die Einleitung des Verfahrens informiert, ihm die Länderinformationen übermittelt und um Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen ersucht. Dieses Schreiben wurde nicht behoben. Auch eine Stellungnahme des BF langte nicht ein. I.
  3. Mit Bescheid vom 17.09.2019 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die zuletzt mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX verlängerte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). römisch eins.4. Mit Bescheid vom 17.09.2019 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 verlängerte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). I.4.

  1. Begründend wurde ausgeführt, dass sich auf Grundlage der Länderberichte die Sicherheitslage im Nordirak seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen maßgeblich verbessert habe. Es könne nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sei. Eine generelle systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung sei nicht festzustellen. Der BF verfüge im Irak über Familie und Verwandte. römisch eins.4.
  2. Begründend wurde ausgeführt, dass sich auf Grundlage der Länderberichte die Sicherheitslage im Nordirak seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen maßgeblich verbessert habe. Es könne nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sei. Eine generelle systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung sei nicht festzustellen. Der BF verfüge im Irak über Familie und Verwandte. I.4.
  3. Zu den Spruchpunkten III.-VI. hielt das BFA fest, dass ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht zu erteilen gewesen sei und die Erlassung der Rückkehrentscheidung für den BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.römisch eins.4.2. Zu den Spruchpunkten römisch drei.-VI. hielt das BFA fest, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen gewesen sei und die Erlassung der Rückkehrentscheidung für den BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. I.

  1. Gegen den Bescheid vom 17.09.2019 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem gesamten Umfange nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid vom 17.09.2019 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem gesamten Umfange nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. I.5.
  3. Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig sei. Das BFA habe im angefochtenen Bescheid insbesondere nicht dargelegt, inwiefern sich die Lage des BF im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus 2004 sowie zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung 2018 maßgeblich geändert hätte und dadurch der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt wäre. Die tatsächliche Situation habe sich seit der letztmaligen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Irak keinesfalls nachhaltig und wesentlich verbessert, sondern stelle sich insbesondere die Sicherheitslage in Bagdad nach wie vor als prekär dar und komme es regelmäßig zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Überdies drohe dem BF Verfolgung durch schiitische Milizen. Entgegen den Angaben seines Sohnes leben die Gattin und die Tochter nicht in Bagdad, sondern seien, wie bereits im Asylverfahren 2003 angegeben, gestorben und sei der BF anschließend von deren Familie bedroht worden. Der BF verfüge weder über Angehörige im Herkunftsstaat noch über soziale Kontakte. Der BF befinde sich seit 16 Jahren in Österreich, habe Deutschkurse besucht und sei selbsterhaltungsfähig. Der BF sei praktizierender Christ und befürchte auch deswegen Verfolgung. römisch eins.5.
  4. Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig sei. Das BFA habe im angefochtenen Bescheid insbesondere nicht dargelegt, inwiefern sich die Lage des BF im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus 2004 sowie zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung 2018 maßgeblich geändert hätte und dadurch der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt wäre. Die tatsächliche Situation habe sich seit der letztmaligen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Irak keinesfalls nachhaltig und wesentlich verbessert, sondern stelle sich insbesondere die Sicherheitslage in Bagdad nach wie vor als prekär dar und komme es regelmäßig zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Überdies drohe dem BF Verfolgung durch schiitische Milizen. Entgegen den Angaben seines Sohnes leben die Gattin und die Tochter nicht in Bagdad, sondern seien, wie bereits im Asylverfahren 2003 angegeben, gestorben und sei der BF anschließend von deren Familie bedroht worden. Der BF verfüge weder über Angehörige im Herkunftsstaat noch über soziale Kontakte. Der BF befinde sich seit 16 Jahren in Österreich, habe Deutschkurse besucht und sei selbsterhaltungsfähig. Der BF sei praktizierender Christ und befürchte auch deswegen Verfolgung. I.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des BF am 09.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen; die belangte Behörde hatte zuvor mitgeteilt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung nicht möglich sei. römisch eins.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des BF am 09.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen; die belangte Behörde hatte zuvor mitgeteilt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung nicht möglich sei. Der Ladung zur mündlichen Verhandlung waren aktuelle Länderberichte zum Irak beigeschlossen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 05.10.2021; EASO Irak, gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019; EASO Sicherheitslage im Irak, Oktober 2020; EASO Irak - Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019; UNHCR – Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen; Mai 2019; IBC, aktuelle Version; BMF, Länderreport 25 Irak – Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 2020). Im Zuge der Verhandlung erfolgte eine Erörterung der angeführten Berichte, bei der der BF Gelegenheit hatte, zu seinem Fluchtvorbringen, seinem Gesundheitszustand, seiner Integration und Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde der Sohn des BF als Zeuge einvernommen. I.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  9. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
  10. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  11. Person und familiäre Verhältnisserömisch zwei.1.
  12. Person und familiäre Verhältnisse II.1.1.
  13. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, ist nunmehr christlichen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder. römisch zwei.1.1.
  14. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, ist nunmehr christlichen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder. Der BF stammt aus Bagdad, wo derzeit zumindest seine Gattin und seine Tochter noch immer wohnhaft sind. Der BF steht mit ihnen nicht in Kontakt. Eine Schwester des BF sowie ein Onkel mütterlicherseits leben im Irak. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Er hat bei der GIS Schulden, die er mit Raten abbezahlt. Der BF hat seit seinem Aufenthalt in Österreich an seine im Irak lebende Familie keinen Unterhalt geleistet. In Österreich leben zwei Söhne des BF, XXXX und XXXX . XXXX reiste im Rahmen einer Familienzusammenführung legal am 09.11.2007 von Damaskus nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welches Verfahren seit 09.04.2019 abgreschlossen ist (§ 3 AsylG neg.). XXXX verfügt seit 16.03.2016 über einen bis 21.01.2021 befristeten Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt – EU) und pflegt zum BF telefonischen und persönlichen Kontakt. XXXX befindet sich seit 05.05.2018 in Österreich, ist Asylwerber, pflegt keinen Kontakt zum BF und wurde sein Asylantrag abgewiesen. Ein weiterer Sohn ist in Griechenland aufhältig. Der BF hat zuletzt am 06.04.2008 Grundversorgung bezogen. Der BF stand seit seinem Aufenthalt 2003 insgesamt fast 12 Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis. Er ist seit 01.07.2020 als Arbeiter beschäftigt; aktuell ist er in Teilzeit mit der Auslieferung von Waren beschäftigt und verdient € 743,
  15. Der BF ist selbsterhaltungsfähig. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. In Österreich leben zwei Söhne des BF, römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 reiste im Rahmen einer Familienzusammenführung legal am 09.11.2007 von Damaskus nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welches Verfahren seit 09.04.2019 abgreschlossen ist (Paragraph 3, AsylG neg.). römisch 40 verfügt seit 16.03.2016 über einen bis 21.01.2021 befristeten Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt – EU) und pflegt zum BF telefonischen und persönlichen Kontakt. römisch 40 befindet sich seit 05.05.2018 in Österreich, ist Asylwerber, pflegt keinen Kontakt zum BF und wurde sein Asylantrag abgewiesen. Ein weiterer Sohn ist in Griechenland aufhältig. Der BF hat zuletzt am 06.04.2008 Grundversorgung bezogen. Der BF stand seit seinem Aufenthalt 2003 insgesamt fast 12 Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis. Er ist seit 01.07.2020 als Arbeiter beschäftigt; aktuell ist er in Teilzeit mit der Auslieferung von Waren beschäftigt und verdient € 743,
  16. Der BF ist selbsterhaltungsfähig. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Der BF lebt in Österreich allein zur Untermiete und verfügt über einen Freundeskreis. Er lebt in keiner Beziehung und möchte auch sein zukünftiges Leben alleine verbringen. Der BF hat insgesamt vier Deutschkurse besucht, jedoch bislang keine Prüfung abgelegt. Der BF kann einen einfachen Text nur schwer verständlich vorlesen, beim Scheiben eines einfachen Satzes hat er noch größere Probleme; das Niedergeschriebene ist nicht lesbar. II.1.1.
  17. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten rechtskräftig negativ entschieden. Mit Rechtskraft 26.03.2004 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und war sein Aufenthalt in Österreich bislang rechtmäßig. römisch zwei.1.1.
  18. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten rechtskräftig negativ entschieden. Mit Rechtskraft 26.03.2004 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und war sein Aufenthalt in Österreich bislang rechtmäßig. Mit Bescheiden des BFA vom 10.03.2014, vom 03.02.2016 und vom 09.03.2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers

§ 8Abs. 4 Asyl

G jeweils für zwei Jahre, letztmalig bis zum 01.03.2020, verlängert. Begründet wurde dies jeweils damit, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.Mit Bescheiden des BFA vom 10.03.2014, vom 03.02.2016 und vom 09.03.2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils für zwei Jahre, letztmalig bis zum 01.03.2020, verlängert. Begründet wurde dies jeweils damit, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne. II.1.1.

  1. Der BF verfügt über keinen irakischen Reisepass. Er verfügt über einen österreichischen Führerschein Nr.: XXXX . Am 23.06.2016 wurde ihm vom BFA ein Fremdenpass ausgestellt.römisch zwei.1.1.
  2. Der BF verfügt über keinen irakischen Reisepass. Er verfügt über einen österreichischen Führerschein Nr.: römisch 40 . Am 23.06.2016 wurde ihm vom BFA ein Fremdenpass ausgestellt. II.1.1.
  3. Seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 09.03.2018 traten wesentliche Änderungen der Verhältnissse im Herkunftsland des BF nicht ein.römisch zwei.1.1.
  4. Seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 09.03.2018 traten wesentliche Änderungen der Verhältnissse im Herkunftsland des BF nicht ein. II.
  5. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  6. Beweiswürdigung II.2.
  7. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF sowie durch Vernehmung des BF als Partei und seinen Sohn XXXX als Zeugen in der vor dem erkennenden Gericht am 09.11.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. römisch zwei.2.
  8. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF sowie durch Vernehmung des BF als Partei und seinen Sohn römisch 40 als Zeugen in der vor dem erkennenden Gericht am 09.11.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. II.2.
  9. Die Feststellungen zur Person des BF, insbesondere zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den – insoweit glaubwürdigen, konsistenten – Angaben des BF im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.
  10. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF bzw. seiner Familie ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Sohnes XXXX anhand seiner Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021.römisch zwei.2.
  11. Die Feststellungen zur Person des BF, insbesondere zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den – insoweit glaubwürdigen, konsistenten – Angaben des BF im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.
  12. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF bzw. seiner Familie ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Sohnes römisch 40 anhand seiner Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.
  13. Die Feststellungen zu seinem Sohn XXXX hinsichtlich der Kontaktpflege mit dem BF ergeben sich aus den insoweit glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 09.11.
  14. Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthaltstitel sowie zum Stand des Asylverfahrens von XXXX , ergeben sich zum einen aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt am 02.01.2008 sowie aus dem IZF.Die Feststellungen zu seinem Sohn römisch 40 hinsichtlich der Kontaktpflege mit dem BF ergeben sich aus den insoweit glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 09.11.
  15. Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthaltstitel sowie zum Stand des Asylverfahrens von römisch 40 , ergeben sich zum einen aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt am 02.01.2008 sowie aus dem IZF. Die Feststellungen zu seinen Familien- und Lebensverhältnissen in Österreich ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.
  16. Dass der BF in keinem Kontakt zu seiner Familie im Irak steht, alleine leben will und bisher keinen Unterhalt geleistet hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.11.
  17. Dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten negativ entschieden wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.
  18. Das Bundesasylamt hat darin rechtskräftig entschieden, dass die behauptete Bedrohung des BF seitens der Verwandten seiner bei einem Bombenangriff ums Leben gekommenen Gattin, nicht glaubwürdig sei. Dies wird durch die jetzt nachträglich bekannt gewordenen Umstände (Ehefrau im Irak, ebenso die Tochter, Sohn XXXX hier in Österreich, ebenso Sohn XXXX seit 2018 in Österreich) bestätigt. Demnach ist die Familie des BF eben nicht bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen.Dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten negativ entschieden wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.
  19. Das Bundesasylamt hat darin rechtskräftig entschieden, dass die behauptete Bedrohung des BF seitens der Verwandten seiner bei einem Bombenangriff ums Leben gekommenen Gattin, nicht glaubwürdig sei. Dies wird durch die jetzt nachträglich bekannt gewordenen Umstände (Ehefrau im Irak, ebenso die Tochter, Sohn römisch 40 hier in Österreich, ebenso Sohn römisch 40 seit 2018 in Österreich) bestätigt. Demnach ist die Familie des BF eben nicht bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Die Feststellung zum (rechtmäßigen) Aufenthalt in Österreich ergibt sich aus dem rechtskräftig gewordenen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes, vom 09.03.2004, zuletzt mit Verlängerung der Aufenthalsberechtigung vom 09.03.
  20. Die Feststellung zum (rechtmäßigen) Aufenthalt in Österreich ergibt sich aus dem rechtskräftig gewordenen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes, vom 09.03.2004, zuletzt mit Verlängerung der Aufenthalsberechtigung vom 09.03.
  21. Dass der BF als Arbeiter aktuell in Teilzeit beschäftigt ist und € 743,55 verdient, ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben und den vorgelegten Gehaltsabrechnungen, an denen kein Grund zu zweifeln besteht. Dass der BF Deutsch nur in geringem Ausmaß schreiben und lesen kann, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wonach er „nicht so gut, aber schon“ Deutsch lesen könne sowie dem Umstand, dass er bislang keinen Nachweis über die Ablegung einer Deutschprüfung erbrachte. Zudem konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung von den geringen Lese- und Schriftkenntnissen des BF durch eine Lese- und Schreibprobe überzeugen und war die Hinzuziehung eines Dolmetschers unerlässlich. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, dass er gesund und arbeitsfähig ist, aus seinen eigenen Angaben (VHS, S. 5) sowie dem Umstand, dass er einer Beschäftigung nachgeht. Dass der BF über einen Fremdenpass verfügt, ergibt sich aus dem Betreuungsinformationssystem. Der BF – wie auch seine Vertretung – traten in der mündlichen Verhandlung den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Auch ist auszuführen, dass die dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. II.
  22. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  23. Rechtliche Beurteilung II.3.
  24. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  25. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28Abs. 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. II.3.3.

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (

  1. Fall) oder nicht mehr (
  2. Fall) vorliegen. Dabei betrifft § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

§ 9Abs.

1 Z 2 und 3 leg. cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.3.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (

  1. Fall) oder nicht mehr (
  2. Fall) vorliegen. Dabei betrifft Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall Asyl jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg. cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG, ohne explizit erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der Begründung ergibt sich eindeutig, dass sich die belangte Behörde auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lediglich auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG, ohne explizit erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der Begründung ergibt sich eindeutig, dass sich die belangte Behörde auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt. Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt allerdings voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt allerdings voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN).Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309). II.3.3.

  1. Das BFA begründete in seiner Entscheidung die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und ihrer Situation im Fall einer Rückkehr im Wesentlichen wie folgt:„Im Bescheid vom 09.03.2004 wurde Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten Irak zuerkannt, da sich der Irak zum damaligen Zeitpunkt in einer schwierigen Umwälzungsphase befand, wirtschaftlich daniederlag und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten war. Die Behörde kam zum Befinden, dass auf Grund Ihrer Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller, Sie betreffender Faktoren und die damalige Lage im Irak in Ihrem Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage damals vorlagen, Ihnen somit objektiv gesehen, die Lebensgrundlage in Ihrem Herkunftsstaat entzogen war.römisch zwei.3.3.
  2. Das BFA begründete in seiner Entscheidung die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und ihrer Situation im Fall einer Rückkehr im Wesentlichen wie folgt:, „Im Bescheid vom 09.03.2004 wurde Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten Irak zuerkannt, da sich der Irak zum damaligen Zeitpunkt in einer schwierigen Umwälzungsphase befand, wirtschaftlich daniederlag und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten war. Die Behörde kam zum Befinden, dass auf Grund Ihrer Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller, Sie betreffender Faktoren und die damalige Lage im Irak in Ihrem Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage damals vorlagen, Ihnen somit objektiv gesehen, die Lebensgrundlage in Ihrem Herkunftsstaat entzogen war. Die allgemeine Wirtschafts- und Sicherheitslage hat sich im Vergleich zum Jahr 2004 in Bagdad stabilisiert. Im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland ist nicht davon auszugehen, dass Sie einer allgemeinen exzeptionellen Gefährdungslage im Irak, die praktisch jeden betreffen würde, ausgesetzt wären. Sie verfügen in Bagdad über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Ihre Frau, eine Tochter, sowie Angehörige Ihrerseits und Ihrer Gattin leben in Bagdad. Sie verfügen daher über Unterkunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten. Durch Ihre Arbeitsfähigkeit sind Sie in der Lage, eine Arbeit anzunehmen, um für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Des weiteren können Sie auch von Ihren Verwandten unterstützt werden.“ In ihrer Beweiswürdigung hält die belangte Behörde unter anderem wie folgt fest: „Die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen sich auf die Länderinformationen des BFA, die eine geänderte Sicherheitslage in Bagdad erkennen lassen, weshalb eine allgemein exzeptionelle Gefährdungslage im Irak, insbesondere in Bagdad, die praktisch jeden betreffen würde, nicht festzustellen war. Ihre ins Treffen geführten Fluchtgründe waren – wie in der Beweiswürdigung des Bescheides vom 09.03.2004 angeführt – nicht glaubhaft nachvollziehbar. Zudem haben Sie gegen den zuletzt ergangenen Bescheid keine Beschwerde eingebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie keiner persönlichen Gefährdung durch die Angehörigen Ihrer Frau ausgesetzt waren und kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak dargestellten Gefahrendichte der zivilen Opfer in der Provinz Bagdad nicht erkannt werden, dass schon aufgrund Ihrer bloßen Präsenz in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass Sie Opfer eines Anschlages werden würden und war zudem aufgrund der Länderinformationen eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung nicht festzustellen. Schlussendlich ist auch die Einreise Ihres Sohnes, XXXX der Beweis dafür, dass Ihr Vorbringen, wonach die Leichen Ihrer Frau und Ihrer Kinder übergeben worden seien und die Familie der Frau Sie aufgrund Weigerung von Rache bedroht habe, schlichtweg falsch war. Ihre ins Treffen geführten Fluchtgründe waren – wie in der Beweiswürdigung des Bescheides vom 09.03.2004 angeführt – nicht glaubhaft nachvollziehbar. Zudem haben Sie gegen den zuletzt ergangenen Bescheid keine Beschwerde eingebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie keiner persönlichen Gefährdung durch die Angehörigen Ihrer Frau ausgesetzt waren und kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak dargestellten Gefahrendichte der zivilen Opfer in der Provinz Bagdad nicht erkannt werden, dass schon aufgrund Ihrer bloßen Präsenz in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass Sie Opfer eines Anschlages werden würden und war zudem aufgrund der Länderinformationen eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung nicht festzustellen. Schlussendlich ist auch die Einreise Ihres Sohnes, römisch 40 der Beweis dafür, dass Ihr Vorbringen, wonach die Leichen Ihrer Frau und Ihrer Kinder übergeben worden seien und die Familie der Frau Sie aufgrund Weigerung von Rache bedroht habe, schlichtweg falsch war. Die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr in Bezug auf Unterkunfts-, Unterstützungs- und Erwerbsmöglichkeiten stützten sich insbesondere auf die Aussagen Ihres Sohnes, XXXX in seiner Einvernahme vor dem BFA, wo dieser anführte, dass Ihre Frau und eine Tochter, sowie eine Reihe Angehöriger in Bagdad leben.“Die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr in Bezug auf Unterkunfts-, Unterstützungs- und Erwerbsmöglichkeiten stützten sich insbesondere auf die Aussagen Ihres Sohnes, römisch 40 in seiner Einvernahme vor dem BFA, wo dieser anführte, dass Ihre Frau und eine Tochter, sowie eine Reihe Angehöriger in Bagdad leben.“ II.3.3.
  3. Das BFA hat sich grundsätzlich mit den Umständen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Allerdings ist aus der Begründung des BFA ersichtlich, dass dieses von der unrichtigen Rechtsansicht ausging, die Änderung der Voraussetzungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG seien ausschließlich im Vergleich zu jenem Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer erstmals subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu beurteilen, während der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom 10.03.2014, 03.02.2016 und 09.03.2018 zu Unrecht keine Beachtung geschenkt wurde. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und verneinte im Hinblick auf die Gefahrendichte der zivilen Opfer im Irak, in der Provinz Bagdad eine Gefährdung des BF durch seine bloße Präsenz sowie eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung. römisch zwei.3.3.
  4. Das BFA hat sich grundsätzlich mit den Umständen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Allerdings ist aus der Begründung des BFA ersichtlich, dass dieses von der unrichtigen Rechtsansicht ausging, die Änderung der Voraussetzungen im Sinn von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG seien ausschließlich im Vergleich zu jenem Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer erstmals subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu beurteilen, während der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom 10.03.2014, 03.02.2016 und 09.03.2018 zu Unrecht keine Beachtung geschenkt wurde. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und verneinte im Hinblick auf die Gefahrendichte der zivilen Opfer im Irak, in der Provinz Bagdad eine Gefährdung des BF durch seine bloße Präsenz sowie eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung. Rein aus dieser Begründung erweist sich schon die zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, es sei in der vorliegenden Konstellation ausschließlich auf jene Entscheidung abzustellen, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bzw. erstmals eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt worden sei, aus den oben dargelegten Erwägungen als inhaltlich verfehlt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).Rein aus dieser Begründung erweist sich schon die zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, es sei in der vorliegenden Konstellation ausschließlich auf jene Entscheidung abzustellen, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bzw. erstmals eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt worden sei, aus den oben dargelegten Erwägungen als inhaltlich verfehlt vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch ausgesprochen, dass bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch ausgesprochen, dass bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Im vorliegenden Fall wurde vom BFA nicht dargetan, dass seit der letzten Verlängerung maßgebliche Umstände hinzugetreten wären, die unter Berücksichtigung der davor eingetretenen Umstände eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Ermittlungspflichten der Behörde bei Prüfung eines Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht überspannt werden dürfen, allerdings kann aus der vorliegenden Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 09.03.2018 überhaupt kein Vergleichsmaßstab erkannt werden. Es heißt darin lediglich „aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit Ihrem Vorbringen bzw. Ihrem Antrag konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden“. Welche Umstände über die allgemeine Lage im Irak zum damaligen Entscheidungszeitpunkt zugrunde gelegt wurden erschließt sich allerdings nicht. Der Beurteilung der Behörde muss nachvollziehbar zu entnehmen sein, inwiefern die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Wegfalls der Zuerkennungsvoraussetzungen auf Grund der tatsächlichen Verbesserung der individuellen Situation des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist (vgl. VfGH 26.09.2012, Zl. Z140/12). Allein durch den Verweis, dass der Beschwerdeführer in Bagdad über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form seiner Gattin sowie der gemeinsamen Tochter und Angehörige seinerseits verfüge, wird fallbezogen keine wesentliche Änderung der Umstände, die zu einer Neubeurteilung berechtigen, dargetan. Der BF hatte seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Gattin und seinen im Irak aufhältigen Kindern und will diesen auch nicht wiederaufleben lassen (VHS, S. 16). Dass die Gattin und ihre Kinder entgegen seinen Ausführungen bei der Asylantragstellung doch am Leben sind, ist ebenfalls nicht unter wesentliche Änderung der Umstände zu subsumieren. Die belangte Behörde hat weder Feststellungen getroffen, inwiefern es zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Lage im Irak seit dem letzten Verlängerungsbescheid vom 09.03.2018 gekommen ist, noch hat sie in irgendeiner Weise dargetan wie sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers geändert haben soll.Der Beurteilung der Behörde muss nachvollziehbar zu entnehmen sein, inwiefern die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Wegfalls der Zuerkennungsvoraussetzungen auf Grund der tatsächlichen Verbesserung der individuellen Situation des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist vergleiche VfGH 26.09.2012, Zl. Z140/12). Allein durch den Verweis, dass der Beschwerdeführer in Bagdad über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form seiner Gattin sowie der gemeinsamen Tochter und Angehörige seinerseits verfüge, wird fallbezogen keine wesentliche Änderung der Umstände, die zu einer Neubeurteilung berechtigen, dargetan. Der BF hatte seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Gattin und seinen im Irak aufhältigen Kindern und will diesen auch nicht wiederaufleben lassen (VHS, S. 16). Dass die Gattin und ihre Kinder entgegen seinen Ausführungen bei der Asylantragstellung doch am Leben sind, ist ebenfalls nicht unter wesentliche Änderung der Umstände zu subsumieren. Die belangte Behörde hat weder Feststellungen getroffen, inwiefern es zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Lage im Irak seit dem letzten Verlängerungsbescheid vom 09.03.2018 gekommen ist, noch hat sie in irgendeiner Weise dargetan wie sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers geändert haben soll. Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung lässt die Entscheidung der belangten Behörde vermissen worin die wesentlichen, dauerhaften und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände liegen soll. II.3.
  5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:römisch zwei.3.
  6. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Die Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG liegen nicht vor, da – entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – eine maßgebliche Änderung unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) nur dann vorliegt, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. E 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).Die Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG liegen nicht vor, da – entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – eine maßgebliche Änderung unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) nur dann vorliegt, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche E 30.4.2020, Ra 2019/19/0309). Das BFA vermochte es im konkreten Fall, wie oben dargestellt, nicht, diese maßgebliche Änderung der Umstände aufzuzeigen. II.3.5.

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.römisch zwei.3.5.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses.Bei einer Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zur Gänze zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Betreffend die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ist der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des subsidiären Schutzes und zur Aberkennung subsidiären Schutzes, abgeht. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L529.2224631.1.00

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