RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW105 2200967-2 Spruch, W105 2200967-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) reiste spätestens am 21.05.2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 22.06.2018, Zl. 1153393309/170608383, wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan wurde festgestellt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 22.06.2018, Zl. 1153393309/170608383, wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan wurde festgestellt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen.
- Die vom BF gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2021, Zl. W265 220097-1/21E, als unbegründet abgewiesen.
- Der BF, der zwischenzeitig das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hatte, stellte am 26.08.2021 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgenantrag).
- Am 26.08.2021 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF nach Vorhalt seines am 30.01.2021 bereits rechtskräftig entschiedenen vormaligen Asylverfahrens und auf die Frage, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, zusammenfassend an, dass sich die Lage in Afghanistan geändert habe. Die Taliban hätten nun die Macht in Afghanistan. Das seien Mörder, keine guten Menschen. Die Lage dort sei derzeit sehr unsicher und das werde sich in nächster Zeit auch nicht ändern. Seine ganze Familie sei von den Taliban vor zwei Jahren bedroht worden, als sie damals in Afghanistan gewesen sei. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er sicherlich von den Taliban verhaftet würde und sein Leben in Gefahr wäre. Außerdem befände sich seine gesamte Familie in Österreich.
- Am 11.10.2021 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF gab hierbei zunächst hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, dass es ihm gut gehe, er habe jedoch manchmal Magenschmerzen. Derzeit nehme er keine Medikamente und wäre er gegen COVID geimpft. Er habe in Österreich seine Eltern und Geschwister. Er habe seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens Österreich nicht verlassen. Befragt nach seinem aktuellen Fluchtgrund gab er an, dass sein Leben in der derzeitigen Situation in Afghanistan in Gefahr sei. Ganz Afghanistan werde von den Taliban kontrolliert. Man werde ihn nicht am Leben lassen, da er bereits in Europa gewesen sei und in den Augen der Taliban als Ungläubiger angesehen werde. Es werde von Taliban gesagt, dass man mit Rückkehrern „anders umgehen“ werde. Außerdem habe seine gesamte Familie für die Regierung gearbeitet. Er wolle seine bisherigen Fluchtgründe nicht aufrechterhalten.
- Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.10.2021, Zl. 1153393309/211212057, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt erteilt (Spruchpunkt III.).
- Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.10.2021, Zl. 1153393309/211212057, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr erteilt erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA die Angaben des BF gänzlich als unwahr erachte, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten. Nach Ansicht des BFA sei er weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung verfolgt. Im Falle des BF liege jedoch ein Abschiebehindernis vor. Es handle sich bei ihm um eine Person mit geringer Schulbildung und fehlender Berufs- und Arbeitserfahrung, sodass derzeit davon auszugehen sei, dass der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA die Angaben des BF gänzlich als unwahr erachte, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten. Nach Ansicht des BFA sei er weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung verfolgt. Im Falle des BF liege jedoch ein Abschiebehindernis vor. Es handle sich bei ihm um eine Person mit geringer Schulbildung und fehlender Berufs- und Arbeitserfahrung, sodass derzeit davon auszugehen sei, dass der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2, EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
- Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2021 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Im weiteren Verfahren bediente sich der Beschwerdeführer eines rechtsfreundlichen Vertreters.
- Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Im weiteren Verfahren bediente sich der Beschwerdeführer eines rechtsfreundlichen Vertreters.
- Gegen den oben genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.11.2021 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass einerseits die Familienangehörigen des BF für die frühere Regierung Afghanistans gearbeitet hätten und er andererseits im Falle einer Rückkehr aus Europa als „Ungläubiger“ bedroht würde. Das BFA habe diesbezüglich nicht nachgefragt und seien keine weiteren Ermittlungen angestellt worden, weshalb wesentliche Umstände unerwähnt geblieben seien und zu einer mangelhaften Entscheidung geführt hätten. Im Falle seiner Rückkehr würde dem BF aufgrund seiner „westlichen Orientierung“ und der ihm dadurch unterstellen Apostasie vor allem im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohen. Er sei nunmehr vier Jahre in Österreich und richte sein Leben nach westlichem Lebensstil und westlichen Werten aus. Dieser Lebensstil sei unvereinbar mit der streng islamisch-konservativen Ideologie der Taliban. Hinzu komme die frühere Tätigkeit seiner Familie bei der ehemaligen Regierung Afghanistans. Dieses Vorbringen spiele vor dem Hintergrund der Machtübernahme durch die Taliban eine große Rolle. Da die Taliban praktisch ganz Afghanistan kontrollieren würden, sei das Risiko für den BF, als „Ungläubiger“ Opfer von Gewalt zu werden, zusätzlich erhöht. Hätte die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt richtig beurteilt, hätte sie dem BF den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Beantragt werde daher, 1.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; 2.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; 3.) jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Gegen den oben genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.11.2021 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass einerseits die Familienangehörigen des BF für die frühere Regierung Afghanistans gearbeitet hätten und er andererseits im Falle einer Rückkehr aus Europa als „Ungläubiger“ bedroht würde. Das BFA habe diesbezüglich nicht nachgefragt und seien keine weiteren Ermittlungen angestellt worden, weshalb wesentliche Umstände unerwähnt geblieben seien und zu einer mangelhaften Entscheidung geführt hätten. Im Falle seiner Rückkehr würde dem BF aufgrund seiner „westlichen Orientierung“ und der ihm dadurch unterstellen Apostasie vor allem im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohen. Er sei nunmehr vier Jahre in Österreich und richte sein Leben nach westlichem Lebensstil und westlichen Werten aus. Dieser Lebensstil sei unvereinbar mit der streng islamisch-konservativen Ideologie der Taliban. Hinzu komme die frühere Tätigkeit seiner Familie bei der ehemaligen Regierung Afghanistans. Dieses Vorbringen spiele vor dem Hintergrund der Machtübernahme durch die Taliban eine große Rolle. Da die Taliban praktisch ganz Afghanistan kontrollieren würden, sei das Risiko für den BF, als „Ungläubiger“ Opfer von Gewalt zu werden, zusätzlich erhöht. Hätte die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt richtig beurteilt, hätte sie dem BF den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Beantragt werde daher, 1.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; 2.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; 3.) jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA am 22.11.2021 vorgelegt und sind am 03.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Am 13.04.2022 wurde der Antragsteller im Rahmen einer mündlichen anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Sein nunmehr ausgewiesener rechtsfreundlicher Vertreter war bei der Verhandlung nicht anwesend.
- Am 19.04.2022 erschien der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers vor Gericht und erklärte die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides.
- Am 19.04.2022 erschien der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers vor Gericht und erklärte die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides. Zu Spruchteil A) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, bezüglich der rechtswirksamen Beschwerdezurückziehung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt: "Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom
- September 2014, RA 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG, Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K2)."Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat vergleiche in diesem Sinn - bezogen auf Paragraph 50, VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom
- September 2014, RA 2014/02/0045). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG, Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K2). Allerdings legt § 28 Abs. 1 VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG).Allerdings legt Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191)."Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191)." Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid endgültig rechtskräftig entschieden wurde, ist das Beschwerdeverfahren - nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90). , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2200967.2.00