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{'item': 'W116 2248799-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW116 2248799-1 SpruchW116 2248799-1/2E, W116 2248799-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 09.02.2021 festgestellt wurde, brachte am 10.08.2021 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
  2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 24.08.2021 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 10.08.2021 rechtskräftig festgestellt.
  3. Mit dem per E-Mail am 07.08.2021 bei der ZISA eingelangten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der Beschwerdeführer wegen seines Bachelorstudiums der Humanmedizin – Vertiefungsrichtung Zahnmedizin an der Sigmund Freud Privatuniversität einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Oktober
  4. Vom Beschwerdeführer wurde bezüglich eines bereits erhaltenen Zuweisungsbescheides „Nein“ angekreuzt und unter dem Punkt persönliche Anmerkungen ausgeführt, dass er bereits ein Semester Zahnmedizin an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg studiert habe und dieses Studium im WS 2021/2022 in Wien fortführen würde. Eine plötzliche Ausbildungsunterbrechung würde ihn in seinem Werdegang als Arzt massiv benachteiligen.
  5. Mit dem per E-Mail am 07.08.2021 bei der ZISA eingelangten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der Beschwerdeführer wegen seines Bachelorstudiums der Humanmedizin – Vertiefungsrichtung Zahnmedizin an der Sigmund Freud Privatuniversität einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Oktober
  6. Vom Beschwerdeführer wurde bezüglich eines bereits erhaltenen Zuweisungsbescheides „Nein“ angekreuzt und unter dem Punkt persönliche Anmerkungen ausgeführt, dass er bereits ein Semester Zahnmedizin an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg studiert habe und dieses Studium im WS 2021 aus 2022, in Wien fortführen würde. Eine plötzliche Ausbildungsunterbrechung würde ihn in seinem Werdegang als Arzt massiv benachteiligen.
  7. Mit Schreiben vom 06.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen habe und ein aktuelles Studienblatt sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, nachzureichen.
  8. Mit Schreiben vom 06.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen habe und ein aktuelles Studienblatt sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, nachzureichen.
  9. Mit E-Mail vom 09.09.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Studienbestätigung für das Bachelorstudium Biologie im Wintersemester 2020 an der Universität Wien und teilte mit, dass er das Studium vor dem
  10. Jänner des Stellungsjahres begonnen habe.
  11. Mit E-Mail vom 29.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA ersucht, mitzuteilen, für welches Studium bzw. welche Studien er Aufschub beantrage. Er habe mit seinem Antrag (zwar) einen Ausbildungsvertrag der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (SFU) übersandt bzw. den Aufschub auch nur dafür beantragt, nach dem aktuell übersandten Studienblatt verfolge er (jedoch) drei Studien an der Universität Wien. Für das Studium an der SFU würde das entsprechende Studienblatt und ein Nachweis der Härte gemäß § 14 Abs. 2 ZDG benötigt werden. Mit E-Mail vom 01.10.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ein Studienblatt der SFU Wien für das Wintersemester 2021/2022 (Studienantritt 01.09.2021) und eine Bestätigung des Studien Service Center der SFU vom 10.09.2021 über die Studiendauer.
  12. Mit E-Mail vom 29.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA ersucht, mitzuteilen, für welches Studium bzw. welche Studien er Aufschub beantrage. Er habe mit seinem Antrag (zwar) einen Ausbildungsvertrag der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (SFU) übersandt bzw. den Aufschub auch nur dafür beantragt, nach dem aktuell übersandten Studienblatt verfolge er (jedoch) drei Studien an der Universität Wien. Für das Studium an der SFU würde das entsprechende Studienblatt und ein Nachweis der Härte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG benötigt werden. Mit E-Mail vom 01.10.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ein Studienblatt der SFU Wien für das Wintersemester 2021 aus 2022, (Studienantritt 01.09.2021) und eine Bestätigung des Studien Service Center der SFU vom 10.09.2021 über die Studiendauer.
  13. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 15.10.2021 wurde der Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals am 09.02.2021 festgestellt worden sei. Da er die maßgebliche Ausbildung laut seinen eigenen Angaben mit September 2021 begonnen habe, sei auf seinen Antrag § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Mit Bescheid der ZISA vom 24.08.2021 sei mit 10.08.2021 der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt worden. Da er nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zum ordentliche Zivildienst zugewiesen worden sei, wäre sein Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Eine Verzögerung des Studienabschlusses, wie in der Bestätigung der Universität angeführt, ergebe sich in jedem Fall einer Ausbildungsunterbrechung für die Ableistung des Zivildienstes und stelle daher keinen bedeutenden oder außerordentlichen Umstand dar, der einen Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG rechtfertigen könnte. Da er trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe, sei sein Antrag abzuweisen gewesen. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorlägen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2021 durch Hinterlegung zugestellt.
  14. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 15.10.2021 wurde der Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals am 09.02.2021 festgestellt worden sei. Da er die maßgebliche Ausbildung laut seinen eigenen Angaben mit September 2021 begonnen habe, sei auf seinen Antrag Paragraph 14, Absatz 2, ZDG anzuwenden. Mit Bescheid der ZISA vom 24.08.2021 sei mit 10.08.2021 der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt worden. Da er nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zum ordentliche Zivildienst zugewiesen worden sei, wäre sein Zivildienstantritt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Eine Verzögerung des Studienabschlusses, wie in der Bestätigung der Universität angeführt, ergebe sich in jedem Fall einer Ausbildungsunterbrechung für die Ableistung des Zivildienstes und stelle daher keinen bedeutenden oder außerordentlichen Umstand dar, der einen Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG rechtfertigen könnte. Da er trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht habe, sei sein Antrag abzuweisen gewesen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz nicht vorlägen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. , Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2021 durch Hinterlegung zugestellt.
  15. Mit Schreiben vom 10.11.2021 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid binnen offener Frist eine Beschwerde bei der ZISA ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Aufnahmetest an der Medizinischen Fakultät der Sigmund Freud Privatuniversität bestanden habe und für das Wintersemester 2021/2022 inskribiert sei. Das Studium habe bereits am 01.09.2021 begonnen und der Beschwerdeführer habe die Semesterkosten von Euro 12.625,- bereits bezahlt. Eine Unterbrechung seines Studiums wäre insofern mit einer besonderen Härte verbunden, weil die bereits bezahlten, extrem hohen Semesterkosten verloren gingen, der Aufnahmetest zu wiederholen wäre und weil er aus dem gewohnten Lernrhythmus herauskommen würde. Weiters würden sich die Studienkollegen ändern und könnte eine Unterbrechung sogar die Beendigung des Studiums zur Folge haben, was nicht im Interesse des Staates liegen könne. So sei ein ausgebildeter Mediziner gerade für den Zivildienst nützlicher und besser geeignet als ein Maturant. Der Beschwerde sind eine Bestätigung des Studien Service Centers der SFU über die Studiendauer vom 10.09.2021, ein Studienblatt sowie eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2021/2022 und eine Rechnung bezüglich der Studiengebühr für das Bachelorstudium Zahnmedizin in Höhe von Euro 12.625, -- beigelegt.Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Aufnahmetest an der Medizinischen Fakultät der Sigmund Freud Privatuniversität bestanden habe und für das Wintersemester 2021 aus 2022, inskribiert sei. Das Studium habe bereits am 01.09.2021 begonnen und der Beschwerdeführer habe die Semesterkosten von Euro 12.625,- bereits bezahlt. Eine Unterbrechung seines Studiums wäre insofern mit einer besonderen Härte verbunden, weil die bereits bezahlten, extrem hohen Semesterkosten verloren gingen, der Aufnahmetest zu wiederholen wäre und weil er aus dem gewohnten Lernrhythmus herauskommen würde. Weiters würden sich die Studienkollegen ändern und könnte eine Unterbrechung sogar die Beendigung des Studiums zur Folge haben, was nicht im Interesse des Staates liegen könne. So sei ein ausgebildeter Mediziner gerade für den Zivildienst nützlicher und besser geeignet als ein Maturant. Der Beschwerde sind eine Bestätigung des Studien Service Centers der SFU über die Studiendauer vom 10.09.2021, ein Studienblatt sowie eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2021 aus 2022, und eine Rechnung bezüglich der Studiengebühr für das Bachelorstudium Zahnmedizin in Höhe von Euro 12.625, -- beigelegt.
  16. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der ZISA vom 29.11.2021 samt Verwaltungsakt übermittelt (eingelangt am 30.11.2021). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Am 09.02.2021 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals festgestellt. Mit Bescheid der ZISA vom 24.08.2021 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 10.08.2021 rechtskräftig festgestellt. Laut Studienblatt der Universität Wien war der Beschwerdeführer im Wintersemester 2021 in den Bachelorstudiengängen Geschichte, Biologie und Romanistik (Französisch) inskribiert. Seit 01.09.2021 studiert der Beschwerdeführer an der Medizinischen Fakultät der Sigmund Freud Privatuniversität Wien im Bachelor – Studiengang Humanmedizin in der Vertiefungsrichtung Zahnmedizin. Das voraussichtliche Studienende des hier maßgeblichen Studiums ist mit 31.08.2024 angegeben (vgl. Studienblatt Wintersemester 2021/2022). Seit 01.09.2021 studiert der Beschwerdeführer an der Medizinischen Fakultät der Sigmund Freud Privatuniversität Wien im Bachelor – Studiengang Humanmedizin in der Vertiefungsrichtung Zahnmedizin. Das voraussichtliche Studienende des hier maßgeblichen Studiums ist mit 31.08.2024 angegeben vergleiche Studienblatt Wintersemester 2021 aus 2022,). Laut § 7 Abs. 5 der Studienordnung der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (200512 Studienordnung SFU MED, 3) ist u.a. die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes ein ausreichender Grund für eine Beurlaubung vom Studium. Die vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Studienkosten gehen durch die Ableistung des Zivildienstes daher nicht verloren. Ferner würde sich die Studiendauer dadurch um maximal zwei Semester verzögern. Laut Paragraph 7, Absatz 5, der Studienordnung der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (200512 Studienordnung SFU MED, 3) ist u.a. die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes ein ausreichender Grund für eine Beurlaubung vom Studium. Die vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Studienkosten gehen durch die Ableistung des Zivildienstes daher nicht verloren. Ferner würde sich die Studiendauer dadurch um maximal zwei Semester verzögern.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen. Die Zivildienstserviceagentur hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargestellt. Der Beschwerdeführer ist dem in seiner Beschwerde auch nicht effektiv entgegengetreten. Insbesondere hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der belangten Behörde keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG erbringen können.Der Beschwerdeführer ist dem in seiner Beschwerde auch nicht effektiv entgegengetreten. Insbesondere hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der belangten Behörde keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG erbringen können.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
  21. Der für einen Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet:3.
  22. Der für einen Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet: „§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ § 25 Abs. 1 Z 4 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet:Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet: „Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […] 4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“ 3.3. Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Der Antrag des Beschwerdeführers ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der Beschwerdeführer, der am 09.02.2021 erstmals für tauglich befunden wurde, sein Studium im September 2021 begonnen hat. Der Antrag des Beschwerdeführers ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der Beschwerdeführer, der am 09.02.2021 erstmals für tauglich befunden wurde, sein Studium im September 2021 begonnen hat. 3.4. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:3.4. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
  1. a)Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
  2. a)Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
  3. b)Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 21.10.2021 (der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid - wie oben unter
  4. a)angeführt - gegenüber dem Beschwerdeführer unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seines hier relevanten Bachelorstudiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte – wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt – kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 2 erster Satz leg.cit zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 21.10.2021 (der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid - wie oben unter
  5. a)angeführt - gegenüber dem Beschwerdeführer unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seines hier relevanten Bachelorstudiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte – wie es der Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz verlangt – kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz leg.cit zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). 3.5. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dieser den Nachweis eines bedeutenden Nachteils im Falle der Unterbrechung seines Studiums durch Antritt des Zivildienstes nicht erbracht hat. Der belangten Behörde ist insoweit zu folgen. 3.6. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Wesentlichen vorbringt, dass eine Unterbrechung seines Studiums durch die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes mit einer besonderen Härte verbunden wäre, bzw. dass eine Unterbrechung bei manchen Menschen sogar zu einer Beendigung des Studiums führen könnte, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd §°14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Zudem ist davon auszugehen, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit seinem Fachbereich bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. 3.6. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Wesentlichen vorbringt, dass eine Unterbrechung seines Studiums durch die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes mit einer besonderen Härte verbunden wäre, bzw. dass eine Unterbrechung bei manchen Menschen sogar zu einer Beendigung des Studiums führen könnte, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd §°14 Absatz 2, ZDG in der Fassung der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Zudem ist davon auszugehen, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit seinem Fachbereich bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Jedenfalls hat der Gesetzgeber Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. Jedenfalls hat der Gesetzgeber Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 788 aus 1996, (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. Unabhängig davon ist es im konkreten Fall offenbar noch zu keiner Zuweisung gekommen, womit es dem Beschwerdeführer grundsätzlich noch offensteht, sich um eine mit seiner Ausbildung vereinbare Wunschzuweisung zu bemühen bzw. Einfluss auf seinen Antrittstermin zum Zivildienst zu nehmen und den Leiter einer möglichen Wunscheinrichtung zum Einleiten der notwendigen Schritte zu ersuchen (vgl. http://www.bmi.gv.at/zivildienst/zuweisung/). Weiters könnten – bei einem angenommenen Antritt zum Zivildienst am 1. Juli – die Lehrveranstaltungen des (verloren gegangenen) Wintersemesters im (kommenden) Wintersemester nachgeholt werden, was maximal den Verlust eines zusätzlichen Semesters zur Folge hätte. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) wurde in der Rechtsprechung jedoch nicht als bedeutender Nachteil angesehen (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180). Unabhängig davon ist es im konkreten Fall offenbar noch zu keiner Zuweisung gekommen, womit es dem Beschwerdeführer grundsätzlich noch offensteht, sich um eine mit seiner Ausbildung vereinbare Wunschzuweisung zu bemühen bzw. Einfluss auf seinen Antrittstermin zum Zivildienst zu nehmen und den Leiter einer möglichen Wunscheinrichtung zum Einleiten der notwendigen Schritte zu ersuchen vergleiche http://www.bmi.gv.at/zivildienst/zuweisung/). Weiters könnten – bei einem angenommenen Antritt zum Zivildienst am 1. Juli – die Lehrveranstaltungen des (verloren gegangenen) Wintersemesters im (kommenden) Wintersemester nachgeholt werden, was maximal den Verlust eines zusätzlichen Semesters zur Folge hätte. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) wurde in der Rechtsprechung jedoch nicht als bedeutender Nachteil angesehen (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180). Außerdem handelt es sich beim Beschwerdeführer offenbar um einen sehr erfolgreichen Studenten, der neben drei Studien an der Universität Wien, nunmehr ein weiteres Studium an einer Privatuniversität begonnen hat. In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend anzumerken, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben, insoweit sie bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Was allfällige mit einer Studienunterbrechung möglicherweise zusammenhängende Nachteile aus sozialer und pädagogischer Sicht betrifft (vgl. Beschwerde vom 10.11.2021: „Zudem führt jede Unterbrechung eines Studiums zu einem ‚Herauskommen aus dem gewöhnten Lernrythmus‘ und ändern sich auch die gewohnten Studienkollegen, mit denen man sich beim gegenseitigen Lernen unterstützt.“), ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ iSd Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Was allfällige mit einer Studienunterbrechung möglicherweise zusammenhängende Nachteile aus sozialer und pädagogischer Sicht betrifft vergleiche Beschwerde vom 10.11.2021: „Zudem führt jede Unterbrechung eines Studiums zu einem ‚Herauskommen aus dem gewöhnten Lernrythmus‘ und ändern sich auch die gewohnten Studienkollegen, mit denen man sich beim gegenseitigen Lernen unterstützt.“), ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ iSd Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Insoweit im Beschwerdeschriftsatz von einem Verlust der extrem hohen Semesterkosten oder einer Wiederholung des Aufnahmetests die Rede ist, können diese Befürchtungen mit der vorliegenden Studienordnung ausgeräumt werden. Da die gegenständlich anwendbare Studienordnung u.a. die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes als ausreichenden Grund für eine Beurlaubung definiert, ist die Unterbrechung des begonnenen Bachelorstudiums nicht mit einer außerordentlichen Härte verbunden (vgl. § 7 Abs. 5 Studienordnung SFU MED, 3). Nachdem somit die Zulassung zum Studium aufrecht bleibt, ist auch die Absolvierung eines erneuten Aufnahmeverfahrens bzw. ein neuerlicher Aufnahmetest nicht notwendig. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz von einem Verlust der extrem hohen Semesterkosten oder einer Wiederholung des Aufnahmetests die Rede ist, können diese Befürchtungen mit der vorliegenden Studienordnung ausgeräumt werden. Da die gegenständlich anwendbare Studienordnung u.a. die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes als ausreichenden Grund für eine Beurlaubung definiert, ist die Unterbrechung des begonnenen Bachelorstudiums nicht mit einer außerordentlichen Härte verbunden vergleiche Paragraph 7, Absatz 5, Studienordnung SFU MED, 3). Nachdem somit die Zulassung zum Studium aufrecht bleibt, ist auch die Absolvierung eines erneuten Aufnahmeverfahrens bzw. ein neuerlicher Aufnahmetest nicht notwendig. Schließlich ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).Schließlich ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2248799.1.00

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