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{'item': 'W131 2189414-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 6§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW131 2189414-1 Spruch, W131 2189414-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinha

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die belangte Behörde leitete mit Beschluss vom XXXX amtswegig ein Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin ein.
  2. Die belangte Behörde leitete mit Beschluss vom römisch 40 amtswegig ein Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin ein.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde Verstöße der Beschwerdeführerin gegen die VO (EU) 2015/2120 fest und schrieb ihr geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Art. 3 der genannten VO vor.
  4. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde Verstöße der Beschwerdeführerin gegen die VO (EU) 2015/2120 fest und schrieb ihr geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Artikel 3, der genannten VO vor.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom XXXX .
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom römisch 40 .
  7. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom XXXX nicht statt.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom römisch 40 nicht statt.
  9. Die belangte Behörde legte den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  10. Die belangte Behörde legte den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  11. Mit Schreiben vom XXXX wurden die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin auf die zur VO (EU) 2015/2120 ergangenen aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes aus den Jahren 2020 und 2021 (- dabei insbesondere auf EuGH, vom 02.09.2021, C-34/20 -) hingewiesen und ihnen freigestellt binnen drei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin auf die zur VO (EU) 2015/2120 ergangenen aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes aus den Jahren 2020 und 2021 (- dabei insbesondere auf EuGH, vom 02.09.2021, C-34/20 -) hingewiesen und ihnen freigestellt binnen drei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.
  13. Mit Schreiben vom XXXX zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zurück.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  16. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichts.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG iVm 121a Abs. 2 TKG 2003 iVm § 212 TKG 2021 iVm § 17 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.

Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit 121a Absatz 2, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 212, TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerde durch die Beschwerdeführerin zurückgezogen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war daher ein Einstellungsbeschluss zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt gegenständlich weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist nach der ergangenen VwGH - Rsp eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W131.2189414.1.00

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