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{'item': 'W141 2250323-1'}

Obsah (20)§ 58Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 17§ 56§ 15§ 44§ 23§ 46§ 50§ 12§ 18§ 38Art. 64§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW141 2250323-1 SpruchW141 2250323-1/5E, W141 2250323-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 58i

Vm § 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) St. Pölten (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 22.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 26.10.2021

§ 58i

Vm § 44 und § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, in Folge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) St. Pölten (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 22.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 26.10.2021

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 44 und Paragraph 46, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, in Folge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen aufrechten Wohnsitz habe. Die Meldeadresse sei ein Scheinwohnsitz und habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Villach nicht belegen können.

  1. Gegen den Bescheid vom 22.11.2021 richtete sich die am 24.11.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend an, er sei ordentlich gemeldet gewesen und stehe es ihm frei, sich im Land frei zu bewegen. Ihm sei bereits das zweite Mal eine Krankenversicherung aus Willkür verweigert worden.
  2. Mit Bescheid vom 04.01.2022 wurde die Beschwerde vom 23.11.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 04.01.2022 wurde die Beschwerde vom 23.11.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.01.2022, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Zeugen habe, welche angeben können, dass er sich ab September 2020 nicht überwiegend im Ausland aufgehalten habe, er sei von der belangten Behörde nie gefragt worden. Ihm sei zudem eine Verlängerung bei Arbeitssuche im Ausland zugesagt worden, diese sei nicht gewährt worden.
  2. Am 07.01.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 04.04.2022 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.05.2007 regelmäßig in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer exportierte seinen Leistungsanspruch im Zeitraum 04.04.2019 bis 07.07.2019 ins Ausland, dieser wurde bis zum 19.08.2019 verlängert, jedoch aufgrund einer Versäumung eines Kontrollmeldetermins am 08.07.2019 konnte die Leistung erst ab der Wiedermeldung am 06.08.2019 weiterbezahlt werden. Der Beschwerdeführer war in Österreich zuletzt im Zeitraum 17.02.2010 bis 03.05.2010 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer war in Österreich zuletzt im Zeitraum 17.02.2010 bis 03.05.2010 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.03.2022 bis laufend steht der Beschwerdeführer in Bezug von Alterspension. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe mit Geltendmachung am 26.10.2021, dieser langte am 26.10.2021 elektronisch bei der belangten Behörde ein. Er führte als Wohnsitz die XXXX an. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe mit Geltendmachung am 26.10.2021, dieser langte am 26.10.2021 elektronisch bei der belangten Behörde ein. Er führte als Wohnsitz die römisch 40 an. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 23.04.2020 bis 27.10.2021 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet, hat zum Zeitpunkt der Antragstellung aber nicht mehr an dieser Adresse gewohnt und hatte keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Im Zeitraum 27.10.2021 bis 08.11.2021 war der Beschwerdeführer an der XXXX obdachlos gemeldet. Zwischen 09.11.2021 bis 22.02.2022 hatte der Beschwerdeführer keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 23.04.2020 bis 27.10.2021 mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 gemeldet, hat zum Zeitpunkt der Antragstellung aber nicht mehr an dieser Adresse gewohnt und hatte keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Im Zeitraum 27.10.2021 bis 08.11.2021 war der Beschwerdeführer an der römisch 40 obdachlos gemeldet. Zwischen 09.11.2021 bis 22.02.2022 hatte der Beschwerdeführer keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer hatte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder seinen Hauptwohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, sondern lebte bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen und dem Alterspensionsbezug gründen sich auf den Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 04.04.
  5. Die Feststellungen zu den gemeldeten Wohnsitzen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.04.
  6. Der Beschwerdeführer moniert, er sei in Österreich ordentlich gemeldet gewesen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich lediglich bis zum 27.10.2021, sohin bis zum Tag nach der Antragstellung, einen Hauptwohnsitz in Österreich hatte und anschließend bis zum 06.11.2021 obdachlos gemeldet war. Ab dem 07.11.2021 bis zum 22.02.2022 scheint kein gemeldeter Wohnsitz in Österreich auf. Ein RSa Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 21.10.2021 an die Adresse XXXX kam bereits am 27.10.2021 mit „unbekannt“ an die belangte Behörde retour gesendet. In der Stellungnahme vom 24.10.2021, dasselbe Schreiben wurde ihm auch via eAMS übermittelt, führte der Beschwerdeführer aus, er suche sich in einem anderen Bundesland eine Wohnung, sei daher viel unterwegs und würde die Post daher selten sichten. Sein Mitbewohner habe ihn oftmals nicht über die Post informiert. Bereits in der eAMS Nachricht vom 08.11.2021 führte der Beschwerdeführer betreffend Bezugseinstellung ab 01.10.2021 dem widersprechend an, er habe aus diversen Gründen „nicht mehr in der Wohnung mit Hrn. XXXX “ gelebt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass XXXX gegenüber der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen angegeben hat, bereist Ende Mai 2021 von dieser Adresse ausgezogen zu sein und sich mit Anfang Juli obdachlos gemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer führte in einem eAMS Schreiben vom 30.11.2021 diesbezüglich aus, dass er vom Hauptmieter nicht darüber informiert worden sei, dass er verzogen sei. Daraus ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Wohnsitzabmeldung nicht mehr an der Adresse XXXX wohnhaft war, insbesondere da ihm der Auszug des XXXX sonst hätte auffallen müssen. Dafür spricht auch, dass im Zuge einer Erhebung durch die belangte Behörde am 20.10.2021 der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, der Postkasten jedoch überfüllt war, sodass davon auszugehen ist, dass dieser bereits längere Zeit nicht mehr geleert wurde. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer bei der Antragstellung am 26.10.2021 bereits eine andere Wohnadresse an. Es ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass es sich bei der Adresse XXXX , zumindest ab Antragstellung, ausschließlich um einen Scheinwohnsitz handelte. Ein RSa Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 21.10.2021 an die Adresse römisch 40 kam bereits am 27.10.2021 mit „unbekannt“ an die belangte Behörde retour gesendet. In der Stellungnahme vom 24.10.2021, dasselbe Schreiben wurde ihm auch via eAMS übermittelt, führte der Beschwerdeführer aus, er suche sich in einem anderen Bundesland eine Wohnung, sei daher viel unterwegs und würde die Post daher selten sichten. Sein Mitbewohner habe ihn oftmals nicht über die Post informiert. Bereits in der eAMS Nachricht vom 08.11.2021 führte der Beschwerdeführer betreffend Bezugseinstellung ab 01.10.2021 dem widersprechend an, er habe aus diversen Gründen „nicht mehr in der Wohnung mit Hrn. römisch 40 “ gelebt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass römisch 40 gegenüber der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen angegeben hat, bereist Ende Mai 2021 von dieser Adresse ausgezogen zu sein und sich mit Anfang Juli obdachlos gemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer führte in einem eAMS Schreiben vom 30.11.2021 diesbezüglich aus, dass er vom Hauptmieter nicht darüber informiert worden sei, dass er verzogen sei. Daraus ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Wohnsitzabmeldung nicht mehr an der Adresse römisch 40 wohnhaft war, insbesondere da ihm der Auszug des römisch 40 sonst hätte auffallen müssen. Dafür spricht auch, dass im Zuge einer Erhebung durch die belangte Behörde am 20.10.2021 der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, der Postkasten jedoch überfüllt war, sodass davon auszugehen ist, dass dieser bereits längere Zeit nicht mehr geleert wurde. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer bei der Antragstellung am 26.10.2021 bereits eine andere Wohnadresse an. Es ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass es sich bei der Adresse römisch 40 , zumindest ab Antragstellung, ausschließlich um einen Scheinwohnsitz handelte. Darüber hinaus erfolgte bereits am 13.10.2021 eine anonyme Anzeige vom ehemaligen Unterkunftgeber bei der Serviceline der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhältig sei. Der Zeuge XXXX wurde am 21.10.2021 von der belangten Behörde wahrheitserinnert einvernommen und führte glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer lediglich bis September 2020 an der Adresse XXXX wohnhaft war und er den Beschwerdeführer Anfang September 2020 persönlich zum Flughafen gebracht habe, da dieser nach Gran Canaria ausgereist sei. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.2021 aus, dass er aufgrund einer Autoüberstellung am 01.09.2021 nach Gran Canaria geflogen sei, am 14.09.2021 wieder zurückgekehrt sei. Flugtickets, insbesondere betreffend Rückflug oder Übernachtungskosten konnte er diesbezüglich nicht vorlegen und gab auch nicht bekannt, wo er dort gewohnt hat. Er konnte daher nicht glaubhaft machen, dass er ausschließlich aufgrund eines Besuches zur Autoüberstellung in Gran Canaria war. Der Zeuge XXXX führte hingegen glaubhaft aus, dass er am 13.06.2021 via WhatsApp vom Beschwerdeführer kontaktiert worden sei, da dieser eine neue Adresse in Österreich benötigt hätte. Der Zeuge habe den Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich gesehen. Daraus ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht am 14.09.2021 nach Österreich zurückgekehrt ist. Darüber hinaus erfolgte bereits am 13.10.2021 eine anonyme Anzeige vom ehemaligen Unterkunftgeber bei der Serviceline der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhältig sei. Der Zeuge römisch 40 wurde am 21.10.2021 von der belangten Behörde wahrheitserinnert einvernommen und führte glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer lediglich bis September 2020 an der Adresse römisch 40 wohnhaft war und er den Beschwerdeführer Anfang September 2020 persönlich zum Flughafen gebracht habe, da dieser nach Gran Canaria ausgereist sei. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.2021 aus, dass er aufgrund einer Autoüberstellung am 01.09.2021 nach Gran Canaria geflogen sei, am 14.09.2021 wieder zurückgekehrt sei. Flugtickets, insbesondere betreffend Rückflug oder Übernachtungskosten konnte er diesbezüglich nicht vorlegen und gab auch nicht bekannt, wo er dort gewohnt hat. Er konnte daher nicht glaubhaft machen, dass er ausschließlich aufgrund eines Besuches zur Autoüberstellung in Gran Canaria war. Der Zeuge römisch 40 führte hingegen glaubhaft aus, dass er am 13.06.2021 via WhatsApp vom Beschwerdeführer kontaktiert worden sei, da dieser eine neue Adresse in Österreich benötigt hätte. Der Zeuge habe den Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich gesehen. Daraus ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht am 14.09.2021 nach Österreich zurückgekehrt ist. Der Beschwerdeführer führte im Zuge der eAMS Korrespondenz am 24.11.2021 aus, dass er sich bei seiner Freundin hätte anmelden wollen, dies aufgrund einer geförderten Wohnung nicht möglich gewesen sei. Es ist daraus zu schließen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an der Adresse seiner Freundin wohnhaft war. Der Beschwerdeführer gab am 01.12.2021 via eAMS an, er habe sich viel in Villach und Linz aufgehalten. Er legte jedoch zu keinem Zeitpunkt Nachweise über seinen Aufenthalt in Österreich vor, weder Mietzahlungen noch Zahlungen für Übernachtungen oder dergleichen. Dabei sagte er bereits am 03.11.2021 der belangten Behörde zu, seine Kontoauszüge für den Zeitraum 01.09.2020 bis 31.10.2021 zu übermitteln, er übermittelte jedoch nicht einmal die konkret einen Aufenthalt in Österreich bestätigenden Kontobewegungen, die Vorlage eines kompletten Auszuges wäre nicht notwendig gewesen. Er konnte, trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde, auch keine Adressen benennen, an denen er sich tatsächlich aufgehalten hat. Darüber hinaus führte er in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.2021 aus, er habe in Villach Renovierungsarbeiten ausgeführt und in Gasthäusern und Bauernhöfen geschlafen, es scheint jedoch im Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger im Zeitraum September 2020 bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gemeldete Beschäftigung in Österreich auf, Lohnzettel und Übernachtungsnachweise konnte er auch keine vorlegen. Der Beschwerdeführer führte im Vorlageantrag zwar pauschal an, dass es Zeugen gebe, welche bestätigen könnten, dass er sich ab September 2020 nicht überwiegend im Ausland aufgehalten habe, doch brachte er diese Zeugen im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt vor. Es wurden im Vorlageantrag auch keine Zeugen namentlich genannt bzw. nicht ausgeführt, welchen Beweis diese tatsächlich erbringen könnten und für welchen Zeitraum diese einen Aufenthalt bestätigen könnten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Einvernahme dieser Zeugen tatsächlich der Klärung des Sachverhaltes zuträglich ist, da der Beschwerdeführer bereits im Zuge des Verwaltungsverfahren keine Nachweise vorlegen konnte, dass er in Österreich aufhältig war. Zudem ist darauf zu verweisen, dass beschwerdegegenständlich nur der Zeitraum ab 26.10.2021 zu prüfen ist. Auch für diesen Zeitraum konnte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Nachweise erbringen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers ab Antragszeitpunkt tatsächlich in Österreich war. Der Beschwerdeführer war bereits im Zeitraum 04.04.2019 bis zumindest 21.08.2019 in Spanien aufhältig und exportierte hierfür seinen Leistungsanspruch bzw. war vollversicherungspflichtig beschäftigt. Dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Spanien tatsächlich langfristig aufgegeben hat, dafür konnte der Beschwerdeführer keine Nachweise erbringen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.2021 an, zumindest im Zeitraum 01.09.2020 bis 14.09.2020 erneut in Spanien gewesen zu sein, eine Meldung an die belangte Behörde erfolgte auch damals nicht, sondern gab er dies erst nach der anonymen Anzeige gegenüber der belangten Behörde zu. Am 30.11.2021 suchte der Beschwerdeführer erneut einen Leistungsexport ins Ausland an, dies wurde aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage jedoch abgewiesen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhältig war. Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum am 02.11.2021 und 03.11.2021 persönlich bei der belangten Behörde, er erschien jedoch nicht bei den persönlichen Terminen bei der belangten Behörde am 09.11.2021 und am 17.11.2021 betreffend Klärung des Sachverhaltes und korrespondierte ausschließlich via eAMS bzw. telefonierte mit der belangten Behörde. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es sich hierbei um Termine betreffend Zurückweisung des Antrages auf Notstandshilfe, der Einstellung der Leistung sowie einer Rückforderung der Leistung handelte, spricht das Nichterscheinen für eine Abwesenheit in Österreich, zumal er andernfalls die Möglichkeit der Klärung des Sachverhaltes wahrgenommen hätte. Ihm wurde dabei auch von der AMS Ombudsstelle die Wichtigkeit der persönlichen Termine mitgeteilt. Dass die Korrespondenz fast ausschließlich via eAMS geführt wurde, spricht für einen Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser Beweisergebnisse und dem Umstand, dass es keine Nachweise für einen dauerhaften Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gibt, geht der erkennende Senat davon aus, dass der Hauptwohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien war.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zuständig ist. Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 44Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)

Paragraph 44, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)

  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Absatz
  3. bestimmt: Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.

1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.Absatz 2. bestimmt: Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

§ 46Abs.

1 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Paragraph 46, Absatz eins, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

§ 50Abs.

1 ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Paragraph 50, Absatz eins, ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

§ 38

sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen aus der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen aus der Verordnung EG Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten: Artikel 64 Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben

(1)Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:
  1. a)vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;
  2. b)der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;
  3. c)der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;
  4. d)die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt.
(2)Kehrt die betreffende Person bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Absatz 1 Buchstabe c einen Leistungsanspruch hat, in den zuständigen Mitgliedstaat zurück, so hat sie weiterhin einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Sie verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvorschriften sehen eine günstigere Regelung vor. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger der betreffenden Person gestatten, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, ohne dass sie ihren Anspruch verliert.
(3)Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Absatz 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
(4)Die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des zuständigen Mitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in den sich die betreffende Person zur Arbeitssuche begibt, werden in der Durchführungsverordnung geregelt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Nach der Judikatur des VwGH ist für die Beurteilung der Zuständigkeit

§ 44Al

VG das Bestehen eines Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthaltsortes) konkret zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches maßgeblich (VwGH 12.12.1995, 95/08/0155).Nach der Judikatur des VwGH ist für die Beurteilung der Zuständigkeit

Paragraph 44, AlVG das Bestehen eines Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthaltsortes) konkret zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches maßgeblich (VwGH 12.12.1995, 95/08/0155). Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bzw. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers, der nicht notwendigerweise mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen muss. Wenn ein solcher Wohnsitz nicht gegeben ist, wird die Zuständigkeit durch dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt (zB bei einem ausländischen Arbeitnehmer, für den nicht die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 AlVG gegeben sind). Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden, und andererseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden (VwGH vom 08.03.1984, 82/08/0243; VwGH vom 12.12.1995, 95/08/0155).Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bzw. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers, der nicht notwendigerweise mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen muss. Wenn ein solcher Wohnsitz nicht gegeben ist, wird die Zuständigkeit durch dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt (zB bei einem ausländischen Arbeitnehmer, für den nicht die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, AlVG gegeben sind). Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden, und andererseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden (VwGH vom 08.03.1984, 82/08/0243; VwGH vom 12.12.1995, 95/08/0155). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 26.10.2021 zwar an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, er hat aber zweifelsfrei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an dieser Adresse gewohnt. Anschließend war er bis zum 08.11.2021 lediglich obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer hatte daher zum Antragszeitpunkt keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 26.10.2021 zwar an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, er hat aber zweifelsfrei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an dieser Adresse gewohnt. Anschließend war er bis zum 08.11.2021 lediglich obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer hatte daher zum Antragszeitpunkt keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. 11.1983, Zl. 08/3678/80 (Slg. Nr. 11.223/A), ausgeführt, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt derjenige Ort zu verstehen sei, in dem in der bestimmten und erkennbaren Absicht Aufenthalt genommen werde, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der bloße Versuch, sich an einem Ort niederzulassen, genügt nicht, wenn die Umstände (fehlende Wohnung oder Arbeitsmöglichkeit) die Verwirklichung nicht zulassen. Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt " erfordere nicht die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern es komme nur darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen gemacht hat; für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei es erforderlich, dass dieser eine gewisse Dauer habe und dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens liege. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort könne nur der Ort angesehen werden, wo sich jemand gewöhnlich, das ist die meiste Zeit, aufhält; daher komme der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes dem des Wohnsitzes ziemlich nahe, wobei als Unterscheidungsmerkmal nur das Fehlen der Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen, bezeichnet werden könne. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen, wie z.B. ein Aufenthalt während einer Reise oder ein Aufenthalt zu Besuchszwecken, reiche zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus (VwGH 16.06.1992, Zl. 92/11/0031). Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in St. Pölten war nicht festzustellen, da es – abgesehen von den beiden Terminen bei der belangten Behörde am 02.11.2021 und 03.11.2021 – keine Nachweise eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers in St. Pölten gibt. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, hauptsächlich in Linz und Villach aufhältig gewesen zu sein, es ist aber, wie beweiswürdigen ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass er während des gesamten Verfahrens keine Adressen bekannt geben konnte, an denen er sich tatsächlich aufgehalten hat und legte auch keine Nachweise für einen Aufenthalt in Österreich vor. Der Beschwerdeführer war zudem im Zeitraum 27.10.2021 bis 08.11.2021 in Österreich lediglich obdachlos gemeldet, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse tatsächlich wohnhaft war, wurde von diesem selbst nicht vorgebracht. Ein Leistungsexport ins Ausland ist

Art. 64Abs.

3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr möglich, da der Beschwerdeführer diese Möglichkeit bereits im Jahr 2019 in Anspruch genommen hat. Ein Leistungsexport ins Ausland ist

Artikel 64, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, nicht mehr möglich, da der Beschwerdeführer diese Möglichkeit bereits im Jahr 2019 in Anspruch genommen hat. Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn sich die belangte Behörde

§ 44und § 46 Al

VG mangels Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich als nicht zuständig erachtet und den Antrag auf Notstandshilfe vom 26.10.2021 zurückgewiesen hat. Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn sich die belangte Behörde

Paragraph 44 und Paragraph 46, AlVG mangels Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich als nicht zuständig erachtet und den Antrag auf Notstandshilfe vom 26.10.2021 zurückgewiesen hat. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2250323.1.00

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