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{'item': 'W144 2254262-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW144 2254262-1 SpruchW144 2254262-1/3Z, , W144 2254262-1/3Z BESCHLUSS, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Armenien und am 15.11.2021 ins Bundesgebiet eingereist, nachdem sie etwa 10 Jahre lang in Frankreich, u.a. bei ihrem dort aufenthaltsberechtigten Sohn, aufhältig war. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach § 61 FPG die Außerlandesbringung der BF nach Frankreich ausgesprochen. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung der BF nach Frankreich ausgesprochen. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA erhob die BF fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §17 BFA - VG:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Bei der BF handelt es sich um eine über 80-jährige Frau, die nach der Aktenlage einen französischen Behindertenpass innehat und hinsichtlich derer diverse Krankheiten aktenkundig sind. So ergibt sich etwa aus dem Anhalteprotokoll vom 15.11.2021, dass die BF an Diabetes, Hypertonie, Migräne und diversen anderen Krankheiten leidet. Zudem hat die BF im Bundesgebiet eine Corona-Infektion mit Spitalsaufenthalt durchlaufen und wurde wiederholt geltend gemacht, dass sich die BF anschließend längere Zeit äußerst schwach gefühlt hat. Zudem ergibt sich aus einer ärztlichen Bestätigung Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, dass bei der BF eine Panik- und depressive Symptomatik sowie Depression und Schlafstörung vorliegen. Weiters wurde geltend gemacht, dass die BF nächtens mit Angstzuständen und leichten Halluzinationen sowie Atemnot zu kämpfen habe, und insgesamt sich jemand im Alltag um sie kümmern müsse, etwa im Hinblick auf ausreichende Flüssigkeitsaufnahme und Medikamenteneinnahme. Bei der BF handelt es sich um eine über 80-jährige Frau, die nach der Aktenlage einen französischen Behindertenpass innehat und hinsichtlich derer diverse Krankheiten aktenkundig sind. So ergibt sich etwa aus dem Anhalteprotokoll vom 15.11.2021, dass die BF an Diabetes, Hypertonie, Migräne und diversen anderen Krankheiten leidet. Zudem hat die BF im Bundesgebiet eine Corona-Infektion mit Spitalsaufenthalt durchlaufen und wurde wiederholt geltend gemacht, dass sich die BF anschließend längere Zeit äußerst schwach gefühlt hat. Zudem ergibt sich aus einer ärztlichen Bestätigung Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, dass bei der BF eine Panik- und depressive Symptomatik sowie Depression und Schlafstörung vorliegen. Weiters wurde geltend gemacht, dass die BF nächtens mit Angstzuständen und leichten Halluzinationen sowie Atemnot zu kämpfen habe, und insgesamt sich jemand im Alltag um sie kümmern müsse, etwa im Hinblick auf ausreichende Flüssigkeitsaufnahme und Medikamenteneinnahme. Din dieses Bild passt, dass mittlerweile die Tochter der BF als gesetzliche Erwachsenenvertreterin für die BF bestellt wurde. Vor dem weiteren Hintergrund, dass die BF im Verfahren angegeben hat, dass sie in Frankreich zuletzt obdachlos gewesen sei, nachdem sie von ihrem Sohn nicht weiter unterstützt worden sei und auch behördlicherseits keine Unterkunft erhalten habe, ist i.V.m. Ihrem fortgeschrittenen Alter und dem geltend gemachten gesundheitlichen Zustand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Frankreich dort in eine ausweglose Lage geraten würde. Vor dem weiteren Hintergrund, dass die BF im Verfahren angegeben hat, dass sie in Frankreich zuletzt obdachlos gewesen sei, nachdem sie von ihrem Sohn nicht weiter unterstützt worden sei und auch behördlicherseits keine Unterkunft erhalten habe, ist in Verbindung mit Ihrem fortgeschrittenen Alter und dem geltend gemachten gesundheitlichen Zustand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Frankreich dort in eine ausweglose Lage geraten würde. Zudem befindet sich im Bundesgebiet eine Tochter der BF sowie eine Enkelin, die sich um die BF kümmern, sodass auch diesbezüglich - bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung - nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die BF mit diesen Verwandten ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt, welches aufgrund von allfälliger Pflegebedürftigkeit der BF allenfalls schutzwürdig sein kann.Zudem befindet sich im Bundesgebiet eine Tochter der BF sowie eine Enkelin, die sich um die BF kümmern, sodass auch diesbezüglich - bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung - nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die BF mit diesen Verwandten ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt, welches aufgrund von allfälliger Pflegebedürftigkeit der BF allenfalls schutzwürdig sein kann. Das BFA hat im Hinblick auf die mannigfaltigen gesundheitlichen Probleme der BF keine adäquaten Ermittlungen durchgeführt, sodass nach der Aktenlage eine Verletzung der Rechte der BF gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK im Falle ihrer Rückverbringung nach Frankreich möglich erscheint und demgemäß der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.Das BFA hat im Hinblick auf die mannigfaltigen gesundheitlichen Probleme der BF keine adäquaten Ermittlungen durchgeführt, sodass nach der Aktenlage eine Verletzung der Rechte der BF gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK im Falle ihrer Rückverbringung nach Frankreich möglich erscheint und demgemäß der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2254262.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.