Obsah (10)
Art. 133§ 98§ 24Art. 6Art. 130§ 410§ 6§ 58§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW145 2248913-1 SpruchW145 2248913-1/4E, W145 2248913-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 29.09.2021, AZ XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), VSNR XXXX , die mit Haftungsvereinbarung vom 15.08.2019 angestrebte Verpfändung der Pensionseinkünfte zur Besicherung der Forderung der XXXX GmbH (FN XXXX ) nicht rechtswirksam ist. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag vom 26.08.2021 auf Zustimmung zur Übertragung der Pensionseinkünfte zur Deckung der Forderung der XXXX GmbH in der Höhe von EUR 250.000,00 abgelehnt.
- Mit Bescheid vom 29.09.2021, AZ römisch 40 , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), VSNR römisch 40 , die mit Haftungsvereinbarung vom 15.08.2019 angestrebte Verpfändung der Pensionseinkünfte zur Besicherung der Forderung der römisch 40 GmbH (FN römisch 40 ) nicht rechtswirksam ist. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag vom 26.08.2021 auf Zustimmung zur Übertragung der Pensionseinkünfte zur Deckung der Forderung der römisch 40 GmbH in der Höhe von EUR 250.000,00 abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass am 15.08.2019 zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX GmbH eine Haftungsvereinbarung geschlossen worden sei, in der der Beschwerdeführer die Haftung als Bürge und Zahler für den seitens der XXXX GmbH an die XXXX GmbH und die XXXX GmbH gewährten Darlehensbetrag bis zu Höhe von EUR 250.000,00 übernommen habe. Zur Besicherung dieser Forderung habe der Beschwerdeführer seine über das pfändungsfreie Existenzminimum hinausreichenden Einkünfte, insbesondere Erwerbs- und Pensionseinkünfte, verpfändet. In weiterer Folge sei die Einbringlichmachung von Forderungen aus den Insolvenzen der XXXX GmbH und der XXXX GmbH nicht möglich erschienen, weshalb die Voraussetzungen der direkten Geltendmachung von Forderungen aus dem Haftungsvertrag vom 15.08.2019 gegeben seien. XXXX , der Assistent der Geschäftsführung der XXXX GmbH und in der gegenständlichen Rechtssache Vertreter des Beschwerdeführers, habe mit Schreiben vom 26.08.2021 um Überweisung des pfändbaren Teiles der Pensionseinkünfte bis auf Widerruf bzw. Tilgung des Betrages von EUR 250.000,00 ersucht. Begründend wurde ausgeführt, dass am 15.08.2019 zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 GmbH eine Haftungsvereinbarung geschlossen worden sei, in der der Beschwerdeführer die Haftung als Bürge und Zahler für den seitens der römisch 40 GmbH an die römisch 40 GmbH und die römisch 40 GmbH gewährten Darlehensbetrag bis zu Höhe von EUR 250.000,00 übernommen habe. Zur Besicherung dieser Forderung habe der Beschwerdeführer seine über das pfändungsfreie Existenzminimum hinausreichenden Einkünfte, insbesondere Erwerbs- und Pensionseinkünfte, verpfändet. In weiterer Folge sei die Einbringlichmachung von Forderungen aus den Insolvenzen der römisch 40 GmbH und der römisch 40 GmbH nicht möglich erschienen, weshalb die Voraussetzungen der direkten Geltendmachung von Forderungen aus dem Haftungsvertrag vom 15.08.2019 gegeben seien. römisch 40 , der Assistent der Geschäftsführung der römisch 40 GmbH und in der gegenständlichen Rechtssache Vertreter des Beschwerdeführers, habe mit Schreiben vom 26.08.2021 um Überweisung des pfändbaren Teiles der Pensionseinkünfte bis auf Widerruf bzw. Tilgung des Betrages von EUR 250.000,00 ersucht. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich der dargestellte Sachverhalt nicht unter einen Tatbestand des § 98 Abs. 1 ASVG subsumieren lasse und
§ 98Abs.
2 ASVG könne der Anspruchsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen sei. Nach Rechtsprechung des VwGH dürfe die Zustimmung zur Übertragung nur dann erteilt werden, wenn der Berechtigte oder dessen nahe Angehörige durch die Übertragung in den Genuss eines Vorteils gelangen würden, auf den sie sonst nicht Anspruch hätten. Ein derartiges objektiviertes Interesse im Sinne des § 98 Abs. 2 ASVG sei bei einer Entlastung von einer Kreditverbindlichkeit nicht zu erkennen, da der Leistungsbezieher diesen Zweck auch durch freiwillige Zahlung aus der zufließenden Pension erreichen könne. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich der dargestellte Sachverhalt nicht unter einen Tatbestand des Paragraph 98, Absatz eins, ASVG subsumieren lasse und
Paragraph 98, Absatz 2, ASVG könne der Anspruchsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen sei. Nach Rechtsprechung des VwGH dürfe die Zustimmung zur Übertragung nur dann erteilt werden, wenn der Berechtigte oder dessen nahe Angehörige durch die Übertragung in den Genuss eines Vorteils gelangen würden, auf den sie sonst nicht Anspruch hätten. Ein derartiges objektiviertes Interesse im Sinne des Paragraph 98, Absatz 2, ASVG sei bei einer Entlastung von einer Kreditverbindlichkeit nicht zu erkennen, da der Leistungsbezieher diesen Zweck auch durch freiwillige Zahlung aus der zufließenden Pension erreichen könne.
- Mit Schreiben vom 28.10.2021 erhob der Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde und führte aus, der Beschwerdeführer sei selbständig vertretungsbefugter Prokurist der XXXX GmbH und dessen Sohn sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
- Mit Schreiben vom 28.10.2021 erhob der Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde und führte aus, der Beschwerdeführer sei selbständig vertretungsbefugter Prokurist der römisch 40 GmbH und dessen Sohn sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die XXXX habe einen, aus formellen und materiellen Gründen, fehlerhaften Wechselzahlungsauftrag gegen den Anspruchsberechtigten eingebracht und es habe die Gefahr bestanden, dass auf Grund des erfolgten Einspruchs gegen den Wechselzahlungsauftrag eine Exekution zur Sicherstellung beantrag werde. Dieser Exekutionsantrag sei mittlerweile eingebracht worden und dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde die Sicherstellung mitgeteilt worden. Der Wechselzahlungsauftrag bestehe jedoch nicht zurecht. Die Sparkasse habe den Wechselzahlungsauftrag samt Exekution nur erwirkt, um die Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu blockieren und ihn in einem laufenden Gerichtsverfahren gegen diese Bank mit Ansprüchen in vielfacher Millionenhöhe aus dem Titel des Schadenersatzrechtes einzuengen. Die römisch 40 habe einen, aus formellen und materiellen Gründen, fehlerhaften Wechselzahlungsauftrag gegen den Anspruchsberechtigten eingebracht und es habe die Gefahr bestanden, dass auf Grund des erfolgten Einspruchs gegen den Wechselzahlungsauftrag eine Exekution zur Sicherstellung beantrag werde. Dieser Exekutionsantrag sei mittlerweile eingebracht worden und dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde die Sicherstellung mitgeteilt worden. Der Wechselzahlungsauftrag bestehe jedoch nicht zurecht. Die Sparkasse habe den Wechselzahlungsauftrag samt Exekution nur erwirkt, um die Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu blockieren und ihn in einem laufenden Gerichtsverfahren gegen diese Bank mit Ansprüchen in vielfacher Millionenhöhe aus dem Titel des Schadenersatzrechtes einzuengen. Die XXXX GmbH stehe im Alleineigentum des Sohnes des Anspruchsberechtigten und er selber habe somit ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Zustimmung der Zession, weil sie auf andere Weise nicht in den Genuss eines Vorteils gelangen würden, auf den sie sonst (wegen des zu Unrecht erwirkten Wechselzahlungsauftrages und der wegen der erhobenen Einwendungen darauf basierenden Sicherungsexekution) nicht Anspruch habe. Die römisch 40 GmbH stehe im Alleineigentum des Sohnes des Anspruchsberechtigten und er selber habe somit ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Zustimmung der Zession, weil sie auf andere Weise nicht in den Genuss eines Vorteils gelangen würden, auf den sie sonst (wegen des zu Unrecht erwirkten Wechselzahlungsauftrages und der wegen der erhobenen Einwendungen darauf basierenden Sicherungsexekution) nicht Anspruch habe.
- Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und schloss eine Stellungnahme an, in der sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid wiederholte.
- Die Stellungnahme der belangten Partei vom 30.11.2021 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.12.2021 zur Kenntnis übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zwischen dem Beschwerdeführer XXXX , VSNR XXXX , und der XXXX GmbH (FN XXXX ), wurde am 15.08.2019 eine Haftungsvereinbarung abgeschlossen. Der Vereinbarung zufolge übernahm der Beschwerdeführer die Haftung als Bürge und Zahler für den seitens der XXXX GmbH an die XXXX GmbH und die XXXX GmbH gewährten Darlehensbetrag bis zu Höhe von EUR 250.000,00.
- Zwischen dem Beschwerdeführer römisch 40 , VSNR römisch 40 , und der römisch 40 GmbH (FN römisch 40 ), wurde am 15.08.2019 eine Haftungsvereinbarung abgeschlossen. Der Vereinbarung zufolge übernahm der Beschwerdeführer die Haftung als Bürge und Zahler für den seitens der römisch 40 GmbH an die römisch 40 GmbH und die römisch 40 GmbH gewährten Darlehensbetrag bis zu Höhe von EUR 250.000,
- Zur Besicherung dieser Forderung verpfändete der Beschwerdeführer seine über das pfändungsfreie Existenzminimum hinausreichende Einkünfte, insbesondere Erwerbs- und Pensionseinkünfte.
- Aufgrund der Insolvenzen der XXXX GmbH und der XXXX GmbH ist die Einbringlichmachung der Forderungen nicht möglich.
- Aufgrund der Insolvenzen der römisch 40 GmbH und der römisch 40 GmbH ist die Einbringlichmachung der Forderungen nicht möglich.
- Mit Schreiben vom 26.08.2021 ersucht der Vertreter des Beschwerdeführers die belangte Behörde um Überweisung des pfändbaren Teiles der Pensionseinkünfte bis auf Widerruf bzw. bis zur Tilgung des Betrages von EUR 250.000,
- Die belangte Behörde stimmte der Verpfändung des Pensionsanspruches zur Besicherung der Forderung der XXXX GmbH in der Höhe von EUR 250.000,00 nicht zu.
- Die belangte Behörde stimmte der Verpfändung des Pensionsanspruches zur Besicherung der Forderung der römisch 40 GmbH in der Höhe von EUR 250.000,00 nicht zu.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Die Feststellung zur Übernahme der Haftung in der Höhe von EUR 250.000,00 ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Haftungsvereinbarung vom 15.08.2019 abgeschossen zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX GmbH. In dieser Haftungsvereinbarung wurde zwischen dem Beschwerdeführer als Schuldner und der XXXX GmbH als Gläubiger unter Punkt 1 folgendes vereinbart: „Nachdem die Darlehensgewährung vorwiegend im Interesse der Darlehensnehmer war und auf Betreiben von XXXX erfolgt ist, übernimmt dieser die Haftung als Bürge und Zahler für den Darlehensbetrag bis zur Höhe von EUR 250.000,
- Zur Besicherung dieser Verpflichtung akzeptiert der Schuldner einen Wechsel über den gesamten Haftungsbetrag. Außerdem verpfändet er dem Gläubiger seine über das pfändungsfreie Existenzminimum hinausreichenden künftigen Einkünfte, insbesondere Erwerbs- und Pensionseinkünfte, bis zur Höhe der übernommenen Haftung.“2.
- Die Feststellung zur Übernahme der Haftung in der Höhe von EUR 250.000,00 ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Haftungsvereinbarung vom 15.08.2019 abgeschossen zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 GmbH. In dieser Haftungsvereinbarung wurde zwischen dem Beschwerdeführer als Schuldner und der römisch 40 GmbH als Gläubiger unter Punkt 1 folgendes vereinbart: „Nachdem die Darlehensgewährung vorwiegend im Interesse der Darlehensnehmer war und auf Betreiben von römisch 40 erfolgt ist, übernimmt dieser die Haftung als Bürge und Zahler für den Darlehensbetrag bis zur Höhe von EUR 250.000,
- Zur Besicherung dieser Verpflichtung akzeptiert der Schuldner einen Wechsel über den gesamten Haftungsbetrag. Außerdem verpfändet er dem Gläubiger seine über das pfändungsfreie Existenzminimum hinausreichenden künftigen Einkünfte, insbesondere Erwerbs- und Pensionseinkünfte, bis zur Höhe der übernommenen Haftung.“ 2.3.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
Art. 6Abs.
1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahme der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00). 2.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahme der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Zustimmung zur Übertragung der Pensionseinkünfte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte eine ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Es handelt sich vorliegende um eine reine Rechtsfragenbeurteilung.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Zustimmung zur Übertragung der Pensionseinkünfte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte eine ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Es handelt sich vorliegende um eine reine Rechtsfragenbeurteilung. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.
§ 410Abs.
1 Z 6 ASVG ist ein Bescheid in Verwaltungssachen zu erteilen, wenn ein
§ 98Abs.
2 ASVG gestellter Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise abgelehnt wird.
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ist ein Bescheid in Verwaltungssachen zu erteilen, wenn ein
Paragraph 98, Absatz 2, ASVG gestellter Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise abgelehnt wird. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
- § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
- Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 98Abs.
1 ASVG können die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werde:
Paragraph 98, Absatz eins, ASVG können die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werde:
- zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern, vom Dienstgeber oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
- zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, dass § 291b EO sinngemäß anzuwenden ist.
- zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, dass Paragraph 291 b, EO sinngemäß anzuwenden ist.
§ 98Abs.
2 ASVG kann der Anspruchsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
Paragraph 98, Absatz 2, ASVG kann der Anspruchsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist. Die Verpfändung des Pensionsanspruches des Beschwerdeführers erfolgte nicht aus einem der in Abs. 1 in Z 1 oder Z 2 genannten Gründen. Die Verpfändung des Pensionsanspruches des Beschwerdeführers erfolgte nicht aus einem der in Absatz eins, in Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Gründen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.2011, GZ 2011/08/0106, bezieht sich § 98 Abs. 2 ASVG ausschließlich auf die Übertragung von Geldleistungsansprüchen, welcher ausnahmsweise auch in anderen als in den in Abs. 1 geregelten Fällen zugestimmt werden kann. Für die Verpfändung ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen (vgl. – zur gleichlautenden Bestimmungen des § 65 Abs. 2 GSVG – das hg. Erkenntnis vom
- April 2007, Zl. 2005/08/0012).Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.2011, GZ 2011/08/0106, bezieht sich Paragraph 98, Absatz 2, ASVG ausschließlich auf die Übertragung von Geldleistungsansprüchen, welcher ausnahmsweise auch in anderen als in den in Absatz eins, geregelten Fällen zugestimmt werden kann. Für die Verpfändung ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen vergleiche – zur gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 65, Absatz 2, GSVG – das hg. Erkenntnis vom
- April 2007, Zl. 2005/08/0012). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seine künftigen Einkünfte, insbesondere Erwerbs- und Pensionseinkünfte, zur Besicherung einer Darlehensforderung verpfändet. Da nach dem oben genannten Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes eine Verpfändung aus anderen als den in Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Gründen nicht möglich ist, hat die belangte Behörde die Zustimmung zur Übertragung der Pensionseinkünfte zu Recht abgelehnt. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seine künftigen Einkünfte, insbesondere Erwerbs- und Pensionseinkünfte, zur Besicherung einer Darlehensforderung verpfändet. Da nach dem oben genannten Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes eine Verpfändung aus anderen als den in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Gründen nicht möglich ist, hat die belangte Behörde die Zustimmung zur Übertragung der Pensionseinkünfte zu Recht abgelehnt. Das erkennende Gericht weist der Vollständigkeit auch darauf hin, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2011/08/0106 vom 06.07.2011, auch einer Übertragung von Geldleistungsansprüchen nur dann zugestimmt werden kann, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist. Dieses erforderliche Interesse kann begrifflich nicht mit jenem Interesse ident sein, das der Zedent als Vertragspartner des Zessionars an der Rechtswirksamkeit des privatautonomen zustande gekommenen Vertragsinhaltes hat, sondern setzt ein objektiviertes von der Behörde festzustellendes Interesse voraus, das in einer Verbesserung der rechtlichen Situation des Geldleistungsberechtigten gelegen ist und ihn keinem Risiko dabei aussetzt, dass ihm der wirtschaftlichen Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt (vgl. VwGH Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2000/08/0111, mwN).Das erkennende Gericht weist der Vollständigkeit auch darauf hin, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2011/08/0106 vom 06.07.2011, auch einer Übertragung von Geldleistungsansprüchen nur dann zugestimmt werden kann, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist. Dieses erforderliche Interesse kann begrifflich nicht mit jenem Interesse ident sein, das der Zedent als Vertragspartner des Zessionars an der Rechtswirksamkeit des privatautonomen zustande gekommenen Vertragsinhaltes hat, sondern setzt ein objektiviertes von der Behörde festzustellendes Interesse voraus, das in einer Verbesserung der rechtlichen Situation des Geldleistungsberechtigten gelegen ist und ihn keinem Risiko dabei aussetzt, dass ihm der wirtschaftlichen Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt vergleiche VwGH Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2000/08/0111, mwN). Aus der Entlastung von der Darlehensverbindlichkeit an sich ist ein Interesse iSd § 98 Abs. 2 ASVG nicht abzuleiten, da der Beschwerdeführer auf die Darlehensverbindlichkeiten freiwillige Zahlungen aus der ihm zufließenden Pension leisten kann (vgl. VwGH Erkenntnis vom
- März 1997, Zl. 95/08/0031, mwN). Die Schuldentilgung im Wege der Anspruchsabtretung stellt für den Anspruchsberechtigten - gegenüber der laufenden Zahlung aus den Pensionsleistungen - wegen der der Abtretung immanenten Einschränkung der Verfügungsmacht über Teile der Pensionsbezüge eher eine Verschlechterung der rechtlichen Lage dar. In der bloßen Entlastung von einer offenen Darlehensverbindlichkeit kann überdies auch kein Zufließen des wirtschaftlichen Gegenwertes der Versicherungsleistung erblickt werden (vgl. erneut VwGH Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2000/08/0111, mwN). Aus der Entlastung von der Darlehensverbindlichkeit an sich ist ein Interesse iSd Paragraph 98, Absatz 2, ASVG nicht abzuleiten, da der Beschwerdeführer auf die Darlehensverbindlichkeiten freiwillige Zahlungen aus der ihm zufließenden Pension leisten kann vergleiche VwGH Erkenntnis vom
- März 1997, Zl. 95/08/0031, mwN). Die Schuldentilgung im Wege der Anspruchsabtretung stellt für den Anspruchsberechtigten - gegenüber der laufenden Zahlung aus den Pensionsleistungen - wegen der der Abtretung immanenten Einschränkung der Verfügungsmacht über Teile der Pensionsbezüge eher eine Verschlechterung der rechtlichen Lage dar. In der bloßen Entlastung von einer offenen Darlehensverbindlichkeit kann überdies auch kein Zufließen des wirtschaftlichen Gegenwertes der Versicherungsleistung erblickt werden vergleiche erneut VwGH Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2000/08/0111, mwN). Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Pensionsansprüche übertragen und nicht verpfändet hätte, wäre eine Zustimmung der belangten Behörde nicht erfolgt, da wie eben ausgeführt aus der Entlastung von Darlehensverbindlichkeiten keine Interesse iSd § 98 Abs. 2 ASVG abgeleitet werden kann. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Pensionsansprüche übertragen und nicht verpfändet hätte, wäre eine Zustimmung der belangten Behörde nicht erfolgt, da wie eben ausgeführt aus der Entlastung von Darlehensverbindlichkeiten keine Interesse iSd Paragraph 98, Absatz 2, ASVG abgeleitet werden kann. Die Beschwerde war demnach abzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2248913.1.00