Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer Logistikfirma am 14.11.2019, als er mit einem Firmenfahrzeug erschienen war, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel, ohne Arbeitserlaubnis und ohne entsprechende Entsendungsbestätigung in Verbindung mit einem Aufenthaltstitel eines Schengenstaates betreten, wobei er sich mit einem bis 24.1.2029 gültigen serbischen Reisepass auswies und in weiterer Folge wegen illegal gewordenen Aufenthalts
1 Z 3 BFA-VG festgenommen wurde. Weiters wurde eine Liste für die bezahlten Gehälter am Schreibtisch der betreffenden Firma sichergestellt, der Beschwerdeführer hatte demnach am 13.11.2019 € 700 erhalten.Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer Logistikfirma am 14.11.2019, als er mit einem Firmenfahrzeug erschienen war, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel, ohne Arbeitserlaubnis und ohne entsprechende Entsendungsbestätigung in Verbindung mit einem Aufenthaltstitel eines Schengenstaates betreten, wobei er sich mit einem bis 24.1.2029 gültigen serbischen Reisepass auswies und in weiterer Folge wegen illegal gewordenen Aufenthalts
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen wurde. Weiters wurde eine Liste für die bezahlten Gehälter am Schreibtisch der betreffenden Firma sichergestellt, der Beschwerdeführer hatte demnach am 13.11.2019 € 700 erhalten. Noch am 14.11.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) zu seinem Aufenthalt, dem individuellen Sicherungsbedarf, der Verhängung der Schubhaft sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm im Wesentlichen zunächst vorgehalten, dass der Grund für seine Festnahme durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich sei. Die Polizei habe ihn am 14.11.2019 bei der Schwarzarbeit betreten und festgenommen. Der Beschwerdeführer gab dazu im Wesentlichen an, vor ca. zweieinhalb Monaten zuletzt in die EU eingereist zu sein. Grund dafür wäre gewesen, dass er über eBay oder „willhaben“ mit Sachen handle, die er nach Serbien verkaufe. Dass er sich diese Sachen nicht schicken lasse, erklärte er damit, er müsse sie sich ansehen, es handle sich um Elektrogeräte. Nach der Aufforderung, den eBay-Namen anzugeben, mit welchem er sich einlogge und die Geschäfte abwickle, konnte er diesen nicht nennen. Nach Österreich sei er am 31.8.2019 gekommen, bis zum 9.11.2019 geblieben, dann nach Deutschland gefahren und vor zwei Tagen zurückgekehrt. Gefahren sei er mit dem Auto eines Freundes. Gekauft habe er hier in der Zwischenzeit Elektrogeräte aus dem Internet und auf dem Flohmarkt. Er könne jedoch weder belegen, was er gekauft habe, noch was er schon nach Hause versendet habe. Dass er in Österreich nicht gemeldet sei, begründete er damit, dass er mal hier, mal dort wohne, je ein paar Tage bei Freunden. Niemand wolle ihn länger anmelden. Auf der Baustelle hätte er ein Auto zurückgebracht, welches er sich ausgeborgt hätte. Geld habe ihm dort niemand geschuldet, dafür, dass die Finanzpolizei in den Firmenunterlagen Nachweise gefunden habe, dass ihm € 700 ausbezahlt worden seien, hätte er keine Erklärung. Bei seiner Einreise habe er ca. 600 bis € 700 gehabt, könne dies jedoch nicht belegen. Dass er jetzt schon seit zehn Wochen damit überleben könne, begründete er damit, seine Eltern schickten ihm Geld, wenn er es bräuchte. Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch keine anderen wichtigen Bezugspersonen. Seine Familie lebe in Serbien, sie bestehe aus seinen Eltern sowie einer Oma und einer verheirateten Schwester. In Österreich übernachtet habe der Beschwerdeführer zuerst in Innsbruck, jetzt habe er bei einem Freund geschlafen, dessen Vornamen er nannte, den anderen Namen kenne er nicht, die Adresse könne er auch nicht sagen und der Freund habe auch keine Telefonnummer. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei, diese sei noch nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, habe keine Arbeitsgenehmigung, sei nicht gemeldet und bei der Schwarzarbeit betreten worden. Seit August 2019 habe er sich illegal in Österreich aufgehalten.
dem in seinem Pass befindlichen Sichtvermerk sei er zuletzt am 31.8.2019 - legal - in die EU eingereist, halte sich hier jedoch mittlerweile unrechtmäßig auf. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Bundesgebiet sei er untergetaucht, indem er sich nicht angemeldet und unangemeldet und nicht prüfbar an verschiedenen Adressen gewohnt habe. Auch verfüge er nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Das Geld, das er besitze, stamme aus der unerlaubten Arbeit. In Österreich habe der Beschwerdeführer keinen ordentlichen Wohnsitz und sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes hier aufgehalten. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch. In Österreich sei er bei der Schwarzarbeit betreten worden. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer hier weder beruflich noch sozial verankert sei und keine Familie in Österreich habe. Am 14.11.2019 wurde der Beschwerdeführer um 16:50 Uhr in Schubhaft genommen. Am 18.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2019 sowie gegen die Anordnung von Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer legal in Österreich eingereist sei und auch nicht die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten habe. Zwar sei es richtig, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich aufweisen könne, dazu sei er
G jedoch auch nicht verpflichtet. Er sei beruflich viel unterwegs und immer nur sehr kurz in Österreich aufhältig.
leg cit bestehe bei einer Aufenthaltsdauer unter drei Tagen keine Meldeverpflichtung. Dies treffe im Falle des Beschwerdeführers zu. Insgesamt könne nicht bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Schwarzarbeit nachgegangen sei. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme legal in Österreich aufgehalten und die visumsfreie Zeit nicht überschritten habe, lägen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG nicht vor. Zudem bestehe kein beträchtliches Risiko des Untertauchens.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer legal in Österreich eingereist sei und auch nicht die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten habe. Zwar sei es richtig, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich aufweisen könne, dazu sei er
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MeldeG jedoch auch nicht verpflichtet. Er sei beruflich viel unterwegs und immer nur sehr kurz in Österreich aufhältig.
Paragraph 3, leg cit bestehe bei einer Aufenthaltsdauer unter drei Tagen keine Meldeverpflichtung. Dies treffe im Falle des Beschwerdeführers zu. Insgesamt könne nicht bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Schwarzarbeit nachgegangen sei. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme legal in Österreich aufgehalten und die visumsfreie Zeit nicht überschritten habe, lägen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG nicht vor. Zudem bestehe kein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Auch wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten durchaus in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen
9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen hätten. Zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes wären die angeführten gelinderen Mittel jedenfalls ausreichend gewesen.Auch wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten durchaus in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen
Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen hätten. Zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes wären die angeführten gelinderen Mittel jedenfalls ausreichend gewesen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ● eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, ● den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, ● im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, ● der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen. Im Rahmen seiner Beschwerdevorlage nahm das Bundesamt am 19.11.2019 dazu im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2019 im Zuge einer Kontrolle wegen Schwarzarbeit in Arbeitskleidung angetroffen worden sei, als er mit dem firmeneigenen Kfz vorgefahren sei. Für die Finanzpolizei seien ausreichende Wahrnehmungen und Hinweise für die Anzeigenlegung und Einleitung entsprechender Verfahren im Sinne des Finanzstrafgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegen den Arbeitgeber und den Beschwerdeführer vorgelegen. Zudem habe die Finanzpolizei in den Firmenunterlagen Nachweise über eine Lohnauszahlung von € 700 an den Beschwerdeführer erlangt. Letzterer habe bestritten, für diese Firma tätig zu sein und angegeben, keine Erklärung für die Lohnbestätigung zu haben. Da er ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel, ohne eine Arbeitserlaubnis oder eine Entsendungsbestätigung in Verbindung mit einem Aufenthaltstitel eines Schengenstaates betreten worden sei, sei er dem Bundesamt zur Überprüfung seines Aufenthaltes vorgeführt worden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2019 habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über seine angegebenen geschäftlichen Betätigungen (eBay, willhaben.at usw.) erbringen können bzw. diesbezüglich unglaubwürdige Angaben gemacht. Da der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, über keine ausreichenden Barmittel für einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge, keinen Nachweis über seine tatsächliche Aufenthaltsdauer in Österreich und keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort habe machen können, sei zur Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und seiner Außerlandesbringung Schubhaft verhängt worden. Der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte
3 FPG:Der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte
Paragraph 76, Absatz 3, FPG: ● unrechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund des Betretens durch die Finanzpolizei und nachgewiesener unerlaubter Erwerbstätigkeit ● der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und halte sich an verschiedenen Adressen bei Freunden auf, deren Namen und Anschrift er nicht nennen könne ● der Beschwerdeführer sei somit für ein fremdenrechtliches Verfahren nicht greifbar ● Ziffer 9 treffe zu (keine soziale Versicherung, kein gesicherter Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Aufgrund des bisherigen Verhaltens könnten zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde und es bestehe der begründete Verdacht, dass er, auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren und somit seiner Abschiebung zu entziehen suchen werde. Eine Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel erscheine aus diesen Aspekten und aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohnsituation des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass wiederum ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und somit zur Sicherung der Abschiebung in sein Heimatland ein erheblicher Sicherungsbedarf vorliege. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, sei allein zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist und gehe einer Erwerbstätigkeit nach, für die er keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung besitze. Zudem sei er nicht sozialversichert. Seinen interaktiven Handel mit Elektrogeräten habe er lediglich als Vorwand für seinen Nachweis der erforderlichen Barmittel benutzt, ohne dies entsprechend belegen zu können. Zudem habe der Beschwerdeführer bisher vor der Behörde ein unkooperatives Verhalten gezeigt und es bestehe trotz Anhaltung in Schubhaft keine Bereitschaft, über die Schubhaftbetreuung freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und das Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei für den nächsten Sammeltransport am 21. 11. 2019 angemeldet. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ● die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, ●
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ● den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten. Am 21.11.2019 wurde der Beschwerdeführer um 17:00 mittels Sammeltransport nach Serbien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 14.11.2019 wurde der Beschwerdeführer um 16:50 Uhr in Schubhaft genommen. Am 21.11.2019 wurde der Beschwerdeführer um 17:00 mittels Sammeltransport nach Serbien abgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet von der Finanzpolizei bei der Durchführung illegaler Erwerbstätigkeit betreten. Er hatte keine Arbeitsbewilligung, keinen festen Wohnsitz, war niemals aufrecht gemeldet und hielt sich untergetaucht im Verborgenen auf. Vor der Behörde verhielt er sich unkooperativ. Im Bundesgebiet hatte der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch keine anderen wichtigen Bezugspersonen. Seine Familie lebt in Serbien. Der Beschwerdeführer ist in Österreich insgesamt nicht einmal ansatzweise integriert und verfügt weder über soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte. Er war niemals aufrecht in Österreich gemeldet und nicht legal erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. An Geldmitteln bzw. Vermögen besaß er bei seiner Einlieferung € 486,74 (laut Anhaltedatei). Mit der Anwendung des gelinderen Mittels - in welcher Form auch immer – konnte im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig. Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt I ausgeführt festgestellt.Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt römisch eins ausgeführt festgestellt.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid): 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. 3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde – wie unter Punkt II.
3 FPG im Sinne der Ziffer 9 (mangelnde soziale Verankerung in Österreich, kein Bestehen familiärer Beziehungen, kein Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel sowie kein gesicherter Wohnsitz). Zudem ließ sein festgestelltes Verhalten (Durchführung illegaler Erwerbstätigkeiten, Aufenthalt ausschließlich im Verborgenen) die Annahme zu, dass er sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren würde.Fluchtgefahr bestand somit zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft – wie die Behörde zutreffend anführte –
Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffer 9 (mangelnde soziale Verankerung in Österreich, kein Bestehen familiärer Beziehungen, kein Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel sowie kein gesicherter Wohnsitz). Zudem ließ sein festgestelltes Verhalten (Durchführung illegaler Erwerbstätigkeiten, Aufenthalt ausschließlich im Verborgenen) die Annahme zu, dass er sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren würde. Da an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse besteht (Hinweis VwGH 17.11.1995, 95/02/0132, 0133, 0134), reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit durch Organe des Arbeitsinspektorates aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. (VwGH 27.4.2000, 2000/02/0088) Mit der Anwendung des gelinderen Mittels - in welcher Form auch immer – konnte im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau keinesfalls das Auslangen gefunden werden: Insbesondere hielt der Beschwerdeführer sich durchgehend unter Umgehung der Meldevorschriften ohne behördliche Anmeldung auf und gab weder die Identitäten seiner Unterkunftgeber - laut eigenen Angaben Freunde – noch die Adressen oder eine Telefonnummer bekannt. Auch ansonsten verhielt er sich im Rahmen seiner Einvernahme unkooperativ, indem er ausweichende Angaben machte und seine illegalen Erwerbstätigkeiten – trotz der Beweislage – weiterhin leugnete. In einer Gesamtschau hatte sich der Beschwerdeführer wegen seiner eindeutig falschen und ausweichenden Angaben, der Weigerung, seine Aufenthaltsorte im Bundesgebiet bekannt zu geben, und vor allem wegen seiner illegalen Erwerbstätigkeit und des Aufenthaltes im Verborgenen somit äußerst unkooperativ verhalten und war nicht davon auszugehen, er würde in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft nehmen oder sich periodisch melden. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung kam schon mangels des entsprechenden Vermögens nicht in Betracht. Somit ging die belangte Behörde richtigerweise von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus und konnte mit der Verhängung des gelinderen Mittels keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Dem oben aufgezeigten Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich eindeutig entnehmen, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Am 14.11.2019 wurde der Beschwerdeführer um 16:50 Uhr in Schubhaft genommen, am 21.11.2019 wurde der Beschwerdeführer um 17:00 mittels Sammeltransport nach Serbien abgeschoben, sodass auch die Dauer der Schubhaft keinen Bedenken begegnet. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung vorlagen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war als nicht erfolgsversprechend und somit nicht ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GVG. Da die Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG. Da die Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2225511.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.