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{'item': 'W155 2229855-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW155 2229855-1 Spruch, W155 2229855-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtmäßig erkannt: römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 für rechtmäßig erkannt: II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger reiste 2012 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihm wurde wiederholt, zuletzt mit Gültigkeit XXXX , eine Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ erteilt. Mangels Nachweis eines Studienerfolges kam es zu keiner weiteren Verlängerung. Der Beschwerdeführer (BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger reiste 2012 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihm wurde wiederholt, zuletzt mit Gültigkeit römisch 40 , eine Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ erteilt. Mangels Nachweis eines Studienerfolges kam es zu keiner weiteren Verlängerung. Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer eine rumänische Staatsangehörige und beantragte unter Berufung auf diese Ehe die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes vom XXXX wegen Vorliegens einer Scheinehe gemäß § 54 Abs. 7 NAG rechtskräftig ( XXXX ) zurückgewiesen. Die Ehe wurde in der Folge mit Rechtskraft vom XXXX geschieden. Am römisch 40 heiratete der Beschwerdeführer eine rumänische Staatsangehörige und beantragte unter Berufung auf diese Ehe die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß Paragraph 54, NAG. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wegen Vorliegens einer Scheinehe gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG rechtskräftig ( römisch 40 ) zurückgewiesen. Die Ehe wurde in der Folge mit Rechtskraft vom römisch 40 geschieden. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte beim Magistrat XXXX . Diesem Antrag wurde ohne weitere Prüfung noch am selben Tag stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte beim Magistrat römisch 40 . Diesem Antrag wurde ohne weitere Prüfung noch am selben Tag stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Aus einem Evaluierungsbericht der LPD Wien an das BFA vom XXXX zur organisierten Erschleichung von Aufenthaltstitel gemäß NAG mittels Aufenthaltsehen durch ägyptische Staatsbürger mit EWR Bürgerinnen über den Magistrat XXXX , geht hervor, dass Abläufe hinsichtlich des Vorgehens von Aufenthaltsehen und die Begründung von Hauptsitzwohnmeldungen zum Schein in XXXX gehäuft vorgekommen und nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung wieder aufgelöst worden wären. In diesem Bericht wurde auch der Beschwerdeführer genannt.Aus einem Evaluierungsbericht der LPD Wien an das BFA vom römisch 40 zur organisierten Erschleichung von Aufenthaltstitel gemäß NAG mittels Aufenthaltsehen durch ägyptische Staatsbürger mit EWR Bürgerinnen über den Magistrat römisch 40 , geht hervor, dass Abläufe hinsichtlich des Vorgehens von Aufenthaltsehen und die Begründung von Hauptsitzwohnmeldungen zum Schein in römisch 40 gehäuft vorgekommen und nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung wieder aufgelöst worden wären. In diesem Bericht wurde auch der Beschwerdeführer genannt. Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Rückkehrentscheidung und ein mit 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. Weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten festgestellt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Rückkehrentscheidung und ein mit 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. Weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten festgestellt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift, die die Übernahme des Bescheides am XXXX bestätigen sollte. Auch die Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom XXXX zur amtwegigen Beistellung eines Rechtsberaters wurde vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben.Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift, die die Übernahme des Bescheides am römisch 40 bestätigen sollte. Auch die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom römisch 40 zur amtwegigen Beistellung eines Rechtsberaters wurde vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben. Am XXXX ordnete das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG an und wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Termins bei einer Bezirkshauptmannschaft (BH) festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Dem Festnahmebericht der LPD ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ verhielt, aggressiv gebärdete und durch maßhaltende Körperkraft (Erfassen am Oberarm) eskortiert und entsprechender Ansprache beruhigt werden konnte. Auch über die Amtshandlung bei der BH am Tag der Festnahme wurde eine Mitteilung über das Verhalten des Beschwerdeführers (Fluchttendenzen) verfasst und dem BFA übermittelt.Am römisch 40 ordnete das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG an und wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Termins bei einer Bezirkshauptmannschaft (BH) festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Dem Festnahmebericht der LPD ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ verhielt, aggressiv gebärdete und durch maßhaltende Körperkraft (Erfassen am Oberarm) eskortiert und entsprechender Ansprache beruhigt werden konnte. Auch über die Amtshandlung bei der BH am Tag der Festnahme wurde eine Mitteilung über das Verhalten des Beschwerdeführers (Fluchttendenzen) verfasst und dem BFA übermittelt. Die für XXXX geplante unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers musste auf Grund seiner Aussage, er werde Probleme machen, und seines Verhaltens abgebrochen werden, da eine Gefährdung der Crew und Passagiere nicht ausgeschlossen erschien (Bericht der LPD über die versuchte Abschiebung). Die für römisch 40 geplante unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers musste auf Grund seiner Aussage, er werde Probleme machen, und seines Verhaltens abgebrochen werden, da eine Gefährdung der Crew und Passagiere nicht ausgeschlossen erschien (Bericht der LPD über die versuchte Abschiebung). Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA zur Anordnung der Schubhaft, in der der Beschwerdeführer angab, sich mit allen Mitteln gegen eine Abschiebung zu wehren und nicht nach Ägypten ausreisen zu wollen. Er sei schon einige Jahre in Österreich und wisse nicht, warum er nach Ägypten ausreisen müsse. Die Protokollunterschrift wurde vom Beschwerdeführer verweigert.Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA zur Anordnung der Schubhaft, in der der Beschwerdeführer angab, sich mit allen Mitteln gegen eine Abschiebung zu wehren und nicht nach Ägypten ausreisen zu wollen. Er sei schon einige Jahre in Österreich und wisse nicht, warum er nach Ägypten ausreisen müsse. Die Protokollunterschrift wurde vom Beschwerdeführer verweigert. Mit Bescheid vom XXXX ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und ging von der Erfüllung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG aus. Die konkrete Fluchtgefahr wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht kooperativ und sich gegenüber Beamten aggressiv verhalten und eine unbegleitete Abschiebung verhindert habe. Eine soziale Verankerung des Beschwerdeführers sei zudem nicht erkennbar.Mit Bescheid vom römisch 40 ordnete das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und ging von der Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG aus. Die konkrete Fluchtgefahr wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht kooperativ und sich gegenüber Beamten aggressiv verhalten und eine unbegleitete Abschiebung verhindert habe. Eine soziale Verankerung des Beschwerdeführers sei zudem nicht erkennbar. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen der Schubhaft vorlagen. Der Beschwerdeführer brachte eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen der Schubhaft vorlagen. Der Beschwerdeführer brachte eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die Information des BFA vom XXXX über die bevorstehende Abschiebung am XXXX bestätigte der Beschwerdeführer mit eigenhändiger Unterschrift. Die begleitete Abschiebung wurde wegen SARS-CoV2 storniert.Die Information des BFA vom römisch 40 über die bevorstehende Abschiebung am römisch 40 bestätigte der Beschwerdeführer mit eigenhändiger Unterschrift. Die begleitete Abschiebung wurde wegen SARS-CoV2 storniert. Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX im Hungerstreik. Der Beschwerdeführer befand sich vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 im Hungerstreik. Der Beschwerdeführer verfasste mehrere Wunschbriefe mit dem Hinweis auf seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich, seine Berufstätigkeit als Pizzakoch, seine Versicherungs-und Steuerleistungen, auf die finanzielle Unterstützung an seine Familie in Ägypten und dem Ersuchen um eine Aufenthaltsbewilligung und eine Chance in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX wurde die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des BFA vom XXXX als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 wurde die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des BFA vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Aus einer am XXXX erstatteten Maßnahmenmeldung der LPD geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten nach einem Telefongespräch zeigte, in dem er u.a. mit Händen und Füßen um sich schlug, mit der Faust gegen die Wand und eine Vitrine schlug, sich auf den Boden warf und mit dem Kopf auf den Boden stieß. Aus einer am römisch 40 erstatteten Maßnahmenmeldung der LPD geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten nach einem Telefongespräch zeigte, in dem er u.a. mit Händen und Füßen um sich schlug, mit der Faust gegen die Wand und eine Vitrine schlug, sich auf den Boden warf und mit dem Kopf auf den Boden stieß. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ W XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ W römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX nach Ägypten abgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 nach Ägypten abgeschoben. Mit Erkenntnis vom XXXX , Ra XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , Ra römisch 40 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durch, das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern und übermittelte am selben Tag eine Stellungnahme.Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durch, das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern und übermittelte am selben Tag eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der im Verfahrensgang geschilderte Sachverhalt wird als entscheidungsrelevant festgestellt. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Seine Identität steht fest. Er ist Fremder im Sinne der Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG). Seine Familie (Eltern, 3 Brüder und 3 Schwestern) ist in Ägypten aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügte bis 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Ein Studienerfolg wurde nicht nachgewiesen, die für das Studium vorbereitenden Deutschprüfungen wurden nicht abgeschlossen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes vom XXXX wegen Vorliegens einer Scheinehe gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wegen Vorliegens einer Scheinehe gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt sich seit diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet mangels gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel auf. Gegen ihn liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot vor. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer wurde vom XXXX bis zu seiner Abschiebung am XXXX zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Er war gesund und haftfähig.Der Beschwerdeführer wurde vom römisch 40 bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Er war gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer verfügte weder über substanziell familiäre noch soziale Bindungen in Österreich. Seine „Aufenthaltsehe“ wurde geschieden. Er verfügte über einen Bekanntenkreis im Rahmen der ägyptischen Community bzw. des Arbeitsumfeldes. Er war an verschiedenen Arbeitsplätzen- und Orten ( XXXX , XXXX , XXXX ) tätig. Er wechselte seine Unterkünfte, teilweise zum Schein. Sein zuletzt gemeldeter Wohnsitz ist am Ort seines Arbeitsplatzes und ergaben sich keine weiteren Bindungen an den Wohnsitz.Er war an verschiedenen Arbeitsplätzen- und Orten ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) tätig. Er wechselte seine Unterkünfte, teilweise zum Schein. Sein zuletzt gemeldeter Wohnsitz ist am Ort seines Arbeitsplatzes und ergaben sich keine weiteren Bindungen an den Wohnsitz. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahmeanordnung und Schubhaftanordnung illegal erwerbstätig. Er weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf. Er hat kein Deutschzertifikat erlangt oder sonstige Integrationsnachweise erbracht. Sein Aufenthalt diente seiner wirtschaftlichen Besserstellung und finanziellen Unterstützung seiner Familie in Ägypten. In Österreich leben keine Familienangehörigen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit: Der Beschwerdeführer zeigte sich nicht rückreisewillig und bestand beharrlich auf dem Verbleib in Österreich und zeigte diesbezüglich kein kooperatives, sondern aufbegehrendes, aggressives Verhalten. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und unglaubwürdig. Er versuchte im Rahmen eines organisierten Vorgehens in einem anderen Bundesland rechtswidrig eine Aufenthaltsgenehmigung zu erschleichen. Er verweigerte die Unterschriftleistung. Er befand sich mehrmals im Hungerstreik, um eine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Er missachtet die Einwanderungs-, Niederlassungs- und Aufenthaltsbestimmungen. Für den Beschwerdeführer ist eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und ist die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Der Zweck der Schubhaft kann nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden. Es ist von einem erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen. Es war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen, sich der Abschiebung entziehen und zur Erzielung eines Unterhaltes einer illegalen Beschäftigung nachgehen wird.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurde Einsicht in die Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers, die Berichte der LPD, die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister (ZMR) sowie das Grundversorgungsinformationssystem und die Ausführungen in der Stellungnahme des BFA genommen.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurde Einsicht in die Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers, die Berichte der LPD, die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister (ZMR) sowie das Grundversorgungsinformationssystem und die Ausführungen in der Stellungnahme des BFA genommen. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF über einen Reisepass verfügte und seine Identität ausweisen konnte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Dass er in Österreich über keine Aufenthaltsberechtigung verfügte und seine Ausweisung durchsetzbar war, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der erlassenen, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Dass seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat leben, ergibt sich aus seinen Einvernahmen (zB BVwG, 1.7.2020). Dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestrebt war, sein Studium in Österreich zu betreiben, ergibt sich schon daraus, dass er die vorbereitenden Deutschkurse nicht abgeschlossen hat, keinen Studienerfolg nachweisen und die genaue Studienrichtung nicht nennen konnte (vgl. Einvernahme BFA 2.5.2019, BVwG 1.7.2020). In diesem Zusammenhang sind die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers auffällig: Einmal gab er an, in Ägypten ein Masterstudium absolviert zu haben, ein anders Mal erwähnte er, dass er als Elektriker gearbeitet habe; von einem Studium war keine Rede (vgl. BFA 2.5.2019, BVwG 1.7.2020). Er legte weder Dokumente seines vermeintlichen Studienabschlusses bzw. eines Studienerfolges in Ägypten vor, noch bemühte er sich in Österreich um Anerkennung allfälliger Prüfungen. Dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestrebt war, sein Studium in Österreich zu betreiben, ergibt sich schon daraus, dass er die vorbereitenden Deutschkurse nicht abgeschlossen hat, keinen Studienerfolg nachweisen und die genaue Studienrichtung nicht nennen konnte vergleiche Einvernahme BFA 2.5.2019, BVwG 1.7.2020). In diesem Zusammenhang sind die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers auffällig: Einmal gab er an, in Ägypten ein Masterstudium absolviert zu haben, ein anders Mal erwähnte er, dass er als Elektriker gearbeitet habe; von einem Studium war keine Rede vergleiche BFA 2.5.2019, BVwG 1.7.2020). Er legte weder Dokumente seines vermeintlichen Studienabschlusses bzw. eines Studienerfolges in Ägypten vor, noch bemühte er sich in Österreich um Anerkennung allfälliger Prüfungen. Dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist, um sich einen weiteren Aufenthalt zu sichern, ergibt sich daraus, dass ihm keine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers erteilt worden ist und diese rechtskräftige Entscheidung von ihm nicht akzeptiert wurde. Vielmehr versuchte er im Rahmen eines organisierten Vorgehens rechtswidrig einen weiteren Antrag in einem anderen Bundesland zu stellen, um seine negative Entscheidung zu umgehen - wie dies laut Evaluierungsbericht der LPB vom XXXX auch gängige Praxis im Aufenthaltsangelegenheiten war. Er hat damit einen Aufenthaltstitel trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung erschlichen.Dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist, um sich einen weiteren Aufenthalt zu sichern, ergibt sich daraus, dass ihm keine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers erteilt worden ist und diese rechtskräftige Entscheidung von ihm nicht akzeptiert wurde. Vielmehr versuchte er im Rahmen eines organisierten Vorgehens rechtswidrig einen weiteren Antrag in einem anderen Bundesland zu stellen, um seine negative Entscheidung zu umgehen - wie dies laut Evaluierungsbericht der LPB vom römisch 40 auch gängige Praxis im Aufenthaltsangelegenheiten war. Er hat damit einen Aufenthaltstitel trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung erschlichen. Die mangelnden substanziellen familiären und sozialen Bindungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt und im Wesentlichen Kontakte zu Arbeitskollegen bzw. Landsleuten pflegte. Dass der Beschwerdeführer an verschieden Arbeitsplätzen gearbeitet hat, ergibt sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen und seinem ATB-Antrag. Eine maßgebliche soziale Verankerung ergibt sich daraus nicht. Wie sich aus dem ZMR ergibt, war der Beschwerdeführer immer wieder an verschiedenen Wohnadressen gemeldet. Dass er sich nicht überall auch tatsächlich aufgehalten hat, ergibt sich zB im Fall der Meldung in Oberösterreich, wo er seinen vermeintlichen Wohnsitz nicht beschreiben bzw. auf einem Foto erkennen konnte (vgl. Einvernahme BFA, 2.5.2019) sowie dem Evaluierungsbericht der LPD. Sein zuletzt vorhandener Wohnsitz stand lediglich mit seinem Arbeitsplatz bzw. der illegalen Erwerbstätigkeit in Verbindung und wurde auch von anderen Arbeitnehmern immer wieder genutzt wurde (ZMR). Eine weitere Bindung an den Wohnsitz hat sich nicht ergeben. Wie sich aus dem ZMR ergibt, war der Beschwerdeführer immer wieder an verschiedenen Wohnadressen gemeldet. Dass er sich nicht überall auch tatsächlich aufgehalten hat, ergibt sich zB im Fall der Meldung in Oberösterreich, wo er seinen vermeintlichen Wohnsitz nicht beschreiben bzw. auf einem Foto erkennen konnte vergleiche Einvernahme BFA, 2.5.2019) sowie dem Evaluierungsbericht der LPD. Sein zuletzt vorhandener Wohnsitz stand lediglich mit seinem Arbeitsplatz bzw. der illegalen Erwerbstätigkeit in Verbindung und wurde auch von anderen Arbeitnehmern immer wieder genutzt wurde (ZMR). Eine weitere Bindung an den Wohnsitz hat sich nicht ergeben. Dass sich der Beschwerdeführer in Deutsch verständigen und deutsche Texte schreiben konnten (siehe Wunschzettel an das BFA) wird nicht verkannt und stellt ein Mindesterfordernis an eine Integration dar. Ebenso nicht verkannt werden sein Arbeitswille und seine bisherige Erwerbstätigkeit, die sich jedoch zuletzt mangels Aufenthaltsberechtigung als illegal darstellte. Weitere nennenswerte Integrationsschritte konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, vielmehr bewegte er sich innerhalb seiner ägyptischen Community bzw. seinem Arbeitsumfeld, wie sich aus seinen Einvernahmen ergibt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre, eine solche wurde auch nicht behauptet. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit: Dass der Beschwerdeführer alle Maßnahmen gesetzt hat, um einen bleibenden Aufenthalt in Österreich zu erlangen, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und der festgestellten Sachverhaltsdarstellung. Er äußerte in seinen Einvernahmen und den Briefen an den „Chef des Polizeianhaltezentrums“ bzw des BFA immer wieder den unbedingten Willen, in Österreich bleiben und keineswegs in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen. Aus den Berichten der LPD ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer uneinsichtig und aggressiv gegenüber den Vollzugsorganen im Zuge seiner Abschiebung, seiner Festnahme und in der Schubhaft benahm. So ist den Berichten zu entnehmen, dass er zB mit Gegenständen um sich warf, mit der Faust auf die Wand oder eine Vitrine schlug, sich auf den Boden warf und mit dem Kopf auf den Boden stieß. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers war stets darauf gerichtet, einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich zu bewirken und eine Rückkehr in das Heimatland zu verhindern. Daher war er bereit ein Studium zum Schein zu betreiben, eine Scheinehe einzugehen und sich einen Aufenthaltstitel trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung eines Gerichtes zu erschleichen. Dass er in keinem Fall rückreisewillig war, brachte er in all seinen Einvernahmen klar und eindeutig zum Ausdruck („Ja sicher“ werde ich mich der Abschiebung widersetzen, vgl. Einvernahme BFA, 2.5.2019). Dieses Verhalten stellt sich für das erkennende Gericht als nicht vertrauenswürdig dar und war davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Entlassung aus der Schubhaft durch Flucht und Untertauchen einer Abschiebung entziehen werde. Schon im Rahmen einer Vorladung bei der BH (vgl. Bericht der BH) zeigte der Beschwerdeführer Fluchttendenzen. Es war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alles unternehmen werde, um eine Abschiebung zu verhindern, was sich zuletzt auch in seinen Hungerstreiken zeigte. Sein Aufenthalt war lediglich auf eine Erwerbstätigkeit beschränkt, um eine wirtschaftliche Besserstellung als in seinem Heimatland zu erreichen und seine Angehörigen in Ägypten finanziell zu unterhalten („nur helfen meiner Familie“, vgl. Wunschzettel, „ich helfe meiner Familie finanziell aus und schicke Geld nach Hause“, vgl. Einvernahme BFA, 2.5.2019). Dass sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ verhielt, zeigte sich u.a. darin, dass er bei der Übernahme von Dokumenten die Unterschrift verweigerte. Insgesamt hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (u.a. Scheinstudium, Scheinehe, illegaler Aufenthalt, illegale Erwerbstätigkeit, Ausreiseunwilligkeit trotz rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen, ablehnende Haltung gegenüber Vollzugsorganen, mangelnde Kooperation) gezeigt, dass er sich nicht an eine geordnete Einwanderung, Niederlassung und einen geordneten Aufenthalt hält.Dass der Beschwerdeführer alle Maßnahmen gesetzt hat, um einen bleibenden Aufenthalt in Österreich zu erlangen, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und der festgestellten Sachverhaltsdarstellung. Er äußerte in seinen Einvernahmen und den Briefen an den „Chef des Polizeianhaltezentrums“ bzw des BFA immer wieder den unbedingten Willen, in Österreich bleiben und keineswegs in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen. Aus den Berichten der LPD ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer uneinsichtig und aggressiv gegenüber den Vollzugsorganen im Zuge seiner Abschiebung, seiner Festnahme und in der Schubhaft benahm. So ist den Berichten zu entnehmen, dass er zB mit Gegenständen um sich warf, mit der Faust auf die Wand oder eine Vitrine schlug, sich auf den Boden warf und mit dem Kopf auf den Boden stieß. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers war stets darauf gerichtet, einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich zu bewirken und eine Rückkehr in das Heimatland zu verhindern. Daher war er bereit ein Studium zum Schein zu betreiben, eine Scheinehe einzugehen und sich einen Aufenthaltstitel trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung eines Gerichtes zu erschleichen. Dass er in keinem Fall rückreisewillig war, brachte er in all seinen Einvernahmen klar und eindeutig zum Ausdruck („Ja sicher“ werde ich mich der Abschiebung widersetzen, vergleiche Einvernahme BFA, 2.5.2019). Dieses Verhalten stellt sich für das erkennende Gericht als nicht vertrauenswürdig dar und war davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Entlassung aus der Schubhaft durch Flucht und Untertauchen einer Abschiebung entziehen werde. Schon im Rahmen einer Vorladung bei der BH vergleiche Bericht der BH) zeigte der Beschwerdeführer Fluchttendenzen. Es war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alles unternehmen werde, um eine Abschiebung zu verhindern, was sich zuletzt auch in seinen Hungerstreiken zeigte. Sein Aufenthalt war lediglich auf eine Erwerbstätigkeit beschränkt, um eine wirtschaftliche Besserstellung als in seinem Heimatland zu erreichen und seine Angehörigen in Ägypten finanziell zu unterhalten („nur helfen meiner Familie“, vergleiche Wunschzettel, „ich helfe meiner Familie finanziell aus und schicke Geld nach Hause“, vergleiche Einvernahme BFA, 2.5.2019). Dass sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ verhielt, zeigte sich u.a. darin, dass er bei der Übernahme von Dokumenten die Unterschrift verweigerte. Insgesamt hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (u.a. Scheinstudium, Scheinehe, illegaler Aufenthalt, illegale Erwerbstätigkeit, Ausreiseunwilligkeit trotz rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen, ablehnende Haltung gegenüber Vollzugsorganen, mangelnde Kooperation) gezeigt, dass er sich nicht an eine geordnete Einwanderung, Niederlassung und einen geordneten Aufenthalt hält. Zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung und während der Anhaltung bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden entziehen und sich im Verborgenen aufhalten werde, um einer Abschiebung zu entgehen. Wie das BFA zutreffend ausführte, war von der Anwendung eines gelinderen Mittels aufgrund des gezeigten Verhaltens und der anzunehmenden Fluchtgefahr bzw Gefahr des Untertauchens Abstand zu nehmen. Daran konnte auch das Vorhandensein einer Meldung im Melderegister nichts ändern. Wie oben dargelegt hat der Beschwerdeführer jede – auch nicht rechtmäßige - Möglichkeit ergriffen, um in Österreich bleiben zu können.
  3. Rechtliche Beurteilung: Dieser Entscheidung liegt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Ra XXXX , zu Grunde, mit welchem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.Dieser Entscheidung liegt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Ra römisch 40 , zu Grunde, mit welchem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Zu Spruchpunkt A) I.Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Zu den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen: Schubhaft (§ 76 FPG)Schubhaft (Paragraph 76, FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3.die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; 2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  3. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  4. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  5. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (§ 77 FPG)Gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (§ 22a BFA-VG)Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (Paragraph 22 a, BFA-VG) „
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Es liegt gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 2 Jahre befristeten Einreiseverbot vor, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG.Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer eine für XXXX geplante Abschiebung durch sein nicht kooperatives Verhalten gegenüber Vollzugsorganen und seiner beharrlichen Ausreiseunwilligkeit verhindert. Er gab an Probleme zu machen und ohne Geld und Gepäck nicht auszureisen. Außerdem zeigte er Fluchttendenzen als er im Zuge einer Ladung bei einer BH seine bevorstehende Festnahme erkannte. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer eine für römisch 40 geplante Abschiebung durch sein nicht kooperatives Verhalten gegenüber Vollzugsorganen und seiner beharrlichen Ausreiseunwilligkeit verhindert. Er gab an Probleme zu machen und ohne Geld und Gepäck nicht auszureisen. Außerdem zeigte er Fluchttendenzen als er im Zuge einer Ladung bei einer BH seine bevorstehende Festnahme erkannte. Die Fluchtgefahr ist allein schon durch das Verhindern der Abschiebung im Sinne § 76 Abs. 3 Z1 FPG evident. Auch durch die wiederholten Hungerstreiks hat der Beschwerdeführer versucht, seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Zudem hat er wiederholt in seinen Einvernahmen angekündigt, sich einer Abschiebung zu widersetzen.Die Fluchtgefahr ist allein schon durch das Verhindern der Abschiebung im Sinne Paragraph 76, Absatz 3, Z1 FPG evident. Auch durch die wiederholten Hungerstreiks hat der Beschwerdeführer versucht, seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Zudem hat er wiederholt in seinen Einvernahmen angekündigt, sich einer Abschiebung zu widersetzen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Sinne § 76 Abs. 3 Z 3 FPG besteht.Zu berücksichtigen ist zudem, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Sinne Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG besteht. Wie das BFA, sieht auch das Gericht Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG zum überwiegenden Teil als erfüllt an: Der Beschwerdeführer hat keinerlei nennenswerte familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Familienangehörigen (Eltern und 6 Geschwister) leben im Heimatstaat, die er regelmäßig kontaktiert. In Österreich hat er im Wesentlichen Kontakt zu seinen Landsleuten oder Arbeitskollegen, er hat aber keine maßgeblichen Integrationsschritte gesetzt. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und finanzierte den Lebensunterhalt und den seiner Familie zuletzt durch illegale Erwerbstätigkeit. Er ist zwar seiner Meldepflicht nachgekommen und verfügte über einen Wohnsitz, den er immer wieder – auch zum Schein - änderte. Die zuletzt angegebene Adresse war mit seinem Arbeitsplatz verknüpft und ergaben sich keine weiteren Bindungen an den Wohnsitz. Wie das BFA, sieht auch das Gericht Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zum überwiegenden Teil als erfüllt an: Der Beschwerdeführer hat keinerlei nennenswerte familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Familienangehörigen (Eltern und 6 Geschwister) leben im Heimatstaat, die er regelmäßig kontaktiert. In Österreich hat er im Wesentlichen Kontakt zu seinen Landsleuten oder Arbeitskollegen, er hat aber keine maßgeblichen Integrationsschritte gesetzt. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und finanzierte den Lebensunterhalt und den seiner Familie zuletzt durch illegale Erwerbstätigkeit. Er ist zwar seiner Meldepflicht nachgekommen und verfügte über einen Wohnsitz, den er immer wieder – auch zum Schein - änderte. Die zuletzt angegebene Adresse war mit seinem Arbeitsplatz verknüpft und ergaben sich keine weiteren Bindungen an den Wohnsitz. Insgesamt rechtfertigten diese Tatsachen die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nicht den Behörden zur Durchführung einer Abschiebung zur Verfügung halten wollte. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer als nicht kooperativ erwiesen hat (u.a. mehrmalige Verweigerung der Unterschrift) und die Rechtsordnung insgesamt nicht respektiert hat. Es war davon auszugehen, dass er im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft alles unternehmen werde, um einer Abschiebung zu entgehen bzw diese zu verhindern, wie er auch in der Einvernahme angekündigt hat und sich zuletzt in den Hungerstreiken zeigte. Selbst die Angaben des Beschwerdeführers, dass er über eine gesicherte Unterkunft und einer Erwerbsmöglichkeit als Pizzakoch verfüge, vermögen seine Absicht, keinesfalls in sein Heimatland zurückzukehren nicht zu widerlegen und stehen der Abschiebung nicht entgegen. Dies auch deshalb, da sich der Beschwerdeführer im Inland nicht rechtmäßig aufgehalten hat und eine durchsetzbare Ausweisung bestand. Wie schon die belangte Behörde geht auch das erkennende Gericht weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ist anzunehmen, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorgelegen ist.Insgesamt rechtfertigten diese Tatsachen die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nicht den Behörden zur Durchführung einer Abschiebung zur Verfügung halten wollte. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer als nicht kooperativ erwiesen hat (u.a. mehrmalige Verweigerung der Unterschrift) und die Rechtsordnung insgesamt nicht respektiert hat. Es war davon auszugehen, dass er im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft alles unternehmen werde, um einer Abschiebung zu entgehen bzw diese zu verhindern, wie er auch in der Einvernahme angekündigt hat und sich zuletzt in den Hungerstreiken zeigte. Selbst die Angaben des Beschwerdeführers, dass er über eine gesicherte Unterkunft und einer Erwerbsmöglichkeit als Pizzakoch verfüge, vermögen seine Absicht, keinesfalls in sein Heimatland zurückzukehren nicht zu widerlegen und stehen der Abschiebung nicht entgegen. Dies auch deshalb, da sich der Beschwerdeführer im Inland nicht rechtmäßig aufgehalten hat und eine durchsetzbare Ausweisung bestand. Wie schon die belangte Behörde geht auch das erkennende Gericht weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ist anzunehmen, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorgelegen ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit bestrebt, durch Eingehen einer Aufenthaltsehe einen dauerhaften Aufenthalt zu erreichen. Dieses Vorhaben ist aber gescheitert, wie schon zuvor sein Studium., das er nie betrieben hat. Dem Beschwerdeführer mussten in diesem Zusammenhang seine begrenzte Aufenthaltsdauer und die Folgen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst gewesen sein. Er gibt eindeutig zu erkennen und bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer weder in sein Heimatland zurückkehren will, noch je einer Abschiebung zustimmt und sich dieser bereits widersetzte und keine Kooperation zeigte. Er wird alle Möglichkeiten versuchen, um einem weiteren Abschiebungsvorgang zu entgehen. Es kann seitens des Gerichtes nicht erkannt werden, weshalb man beim Beschwerdeführer davon ausgehen sollte, dass er sich nunmehr den behördlichen Anordnungen, die vor allem seine Ausreise betreffen, zu fügen gewillt wäre und sich für die Behörden bereithalten sollte. Der Beschwerdeführer ist, wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht vertrauenswürdig. Im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung ergibt sich für das Gericht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens und der Tatsache, dass er in Österreich weder nennenswert sozial, familiär noch legal beruflich verankert ist und auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, als weiterhin fluchtgefährlich zu qualifizieren war. Verhältnismäßigkeit Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass er keinen nennenswerten Kontakt im Inland dargelegt hat und ein solcher auch in der Vergangenheit nicht in der Lage war, ihm einen fundierten Halt zu geben. Ein notwendiges soziales Netz besteht nicht. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das in Österreich bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Der Beschwerdeführer kann keinen Grund nennen, der eine rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich begründet, außer einer wirtschaftlichen Besserstellung. Die Republik Österreich hat klargestellt, dass sein Verbleib derzeit nicht rechtlich gedeckt ist und sohin ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung kundgetan. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Gericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit aus, zumal das BFA bemüht war, eine baldige Abschiebung durchzuführen und bemüht war, eine Ausreise nach aktueller Verfügbarkeit zu prüfen und entsprechend durchzuführen. Ein Zubringen in der Schubhaft war dem Beschwerdeführer zumutbar und erfolgt im üblichen Ausmaß. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass er keinen nennenswerten Kontakt im Inland dargelegt hat und ein solcher auch in der Vergangenheit nicht in der Lage war, ihm einen fundierten Halt zu geben. Ein notwendiges soziales Netz besteht nicht. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das in Österreich bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Der Beschwerdeführer kann keinen Grund nennen, der eine rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich begründet, außer einer wirtschaftlichen Besserstellung. Die Republik Österreich hat klargestellt, dass sein Verbleib derzeit nicht rechtlich gedeckt ist und sohin ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung kundgetan. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Gericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit aus, zumal das BFA bemüht war, eine baldige Abschiebung durchzuführen und bemüht war, eine Ausreise nach aktueller Verfügbarkeit zu prüfen und entsprechend durchzuführen. Ein Zubringen in der Schubhaft war dem Beschwerdeführer zumutbar und erfolgt im üblichen Ausmaß. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Gelinderes Mittel Aufgrund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt - auch unter Berücksichtigung der Ausführung in der Beschwerde, dass er bis zu seinem Abschiebetermin an einer gesicherten Wohnadresse (seine frühere Adresse) erreichbar ist, zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt - auch unter Berücksichtigung der Ausführung in der Beschwerde, dass er bis zu seinem Abschiebetermin an einer gesicherten Wohnadresse (seine frühere Adresse) erreichbar ist, zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom Beschwerdeführers gesetzten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er versucht hat durch „Scheinhandlungen“ (Studium, Ehe, Erschleichen eines AT trotz rechtskräftiger negativer gerichtlichen Entscheidung) einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich zu erlangen, kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen. Der Beschwerdeführer hat ein evidentes Interesse, in Österreich zu verbleiben und nicht in sein Heimatland zurückzukehren. Es war nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, sondern untertauchen werde. Er hat auch keine substanziellen familiären oder sozialen Bindungen an Österreich und verfügte über wechselnde Wohnsitze. Es war daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen seine Überstellung in seine Heimat abwarten, sondern Handlungen – wie bisher - setzen werde, um in Österreich zu bleiben. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, ein gesichertes Überstellungsverfahren zu gewährleisten. Zu Spruchpunkt A) II. und III.Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. und römisch drei. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt. Das BFA ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Dem BFA gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.Dem BFA gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der belangten Behörde findet sich ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W155.2229855.1.00

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