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{'item': 'W171 2254051-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW171 2254051-1 Spruch, W171 2254051-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war vom 20.01.2022 bis zum 29.01.2022 in der Betreuungsstelle XXXX gemeldet und wurde ab dem 29.01.2022 von der Betreuungsstelle als unstet gemeldet, da er der Betreuungsstelle mehr als 48 Stunden ferngeblieben war.Er war vom 20.01.2022 bis zum 29.01.2022 in der Betreuungsstelle römisch 40 gemeldet und wurde ab dem 29.01.2022 von der Betreuungsstelle als unstet gemeldet, da er der Betreuungsstelle mehr als 48 Stunden ferngeblieben war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen u. Asyl (BFA) vom 15.02.2022 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt wurde und dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt wurde. Dieser Bescheid wurde gemäß § 23 ZustellG am 15.02.2022 im Akt hinterlegt und erwuchs am 16.03.2022 in Rechtskraft. Die Frist für eine freiwillige Ausreise verstrich am 30.03.2022 ungenützt.Dieser Bescheid wurde gemäß Paragraph 23, ZustellG am 15.02.2022 im Akt hinterlegt und erwuchs am 16.03.2022 in Rechtskraft. Die Frist für eine freiwillige Ausreise verstrich am 30.03.2022 ungenützt. Der BF wurde am 08.04.2022 gemäß § 40 Abs.1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei festgenommen. Eine anschließende Hauserhebung an seiner Meldeadresse verlief negativ.Der BF wurde am 08.04.2022 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei festgenommen. Eine anschließende Hauserhebung an seiner Meldeadresse verlief negativ. In weiterer Folge wurde der BF am 08.04.2022 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei gesund und bereits zweimal coronageimpft. Er habe vom negativen Abschluss seines Asylverfahrens nichts gewusst und bisher keine Entscheidung erhalten. Die Schlüssel für die alte Wohnung seien ihm bereits abgenommen worden und habe er noch keine Schlüssel für die neue Wohnung erhalten. Er zahle € 200,-- Miete, habe die Wohnung jedoch noch nicht besichtigt. Er wisse nicht, ob der Mietvertrag befristet, oder unbefristet sei und habe über einen Bekannten Kontakt zur Person, welche ihm den Schlüssel geben sollte. Den Namen dieser Bekannten kenne er jedoch nicht, er nenne diese „Schwester“. Seine Sachen seien alle in der alten Wohnung verblieben und würde ihm ein Freund dort die Tür öffnen. Er werde hier von Freunden finanziell unterstützt, erhalte Geld von der Familie bzw. gehe hier ein wenig arbeiten. Er besitze hier ein Moped, welches € 400,-- gekostet habe. Er habe in Europa keine Verwandten und in Österreich Freunde, die er seit 15 Tagen kenne. Namen kenne er keine. Er werde nicht freiwillig nach Indien zurückkehren, da sein Leben dort in Gefahr sei. Er werde nicht flüchten und in seine neue Wohnung einziehen. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 08.04.2022 mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z.2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1, 3 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und des Fremdenwesens hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 08.04.2022 mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 1, 3 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und des Fremdenwesens hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Mit Beschwerdeschrift, bei Gericht eingelangt am 19.04.2022, wurde im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der laufenden Schubhaft vorgebracht. Im konkreten Fall sei der Titelbescheid des BFA vom 15.02.2022 nicht rechtswirksam zugestellt worden und läge kein ausreichender Sicherungsbedarf vor. Auch sei eine Fortsetzung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Zi. 1 FPG nicht möglich, da der BF keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Mit Beschwerdeschrift, bei Gericht eingelangt am 19.04.2022, wurde im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der laufenden Schubhaft vorgebracht. Im konkreten Fall sei der Titelbescheid des BFA vom 15.02.2022 nicht rechtswirksam zugestellt worden und läge kein ausreichender Sicherungsbedarf vor. Auch sei eine Fortsetzung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 1 FPG nicht möglich, da der BF keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Darüber hinaus sei die Anwendung eines gelinderen Mittels im vorliegenden Fall ausreichend. Begehrt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz bzw. die Befreiung des BF von der Entrichtung der Eingabengebühr aus dem Titel der Verfahrenshilfe. Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 20.04.2022 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 22.04.2022 wurde erneut vorgebracht, dass der BF alle erforderlichen Schritte rechtzeitig gesetzt habe um seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Vorgelegt wurde eine undatierte Nachricht des MBA XXXX in der ersucht wird für die Anmeldung einen Mietvertrag der Wohnung zu übermitteln und einen Screenshot, aus dem sich ergibt, dass der BF eine Terminreservierung beim MBA XXXX für den 17.02.2022 gehabt hat.Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 22.04.2022 wurde erneut vorgebracht, dass der BF alle erforderlichen Schritte rechtzeitig gesetzt habe um seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Vorgelegt wurde eine undatierte Nachricht des MBA römisch 40 in der ersucht wird für die Anmeldung einen Mietvertrag der Wohnung zu übermitteln und einen Screenshot, aus dem sich ergibt, dass der BF eine Terminreservierung beim MBA römisch 40 für den 17.02.2022 gehabt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person: 1.
  2. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist indischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. Der BF legte bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente vor. 1.
  3. Er stellte am 20.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde negativ beschieden. Der BF hat keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurde eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. 1.
  4. Der BF leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 1.
  5. Er ist in Österreich unbescholten. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  6. Seit dem 31.03.2022 besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 2.
  7. Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt noch nicht vor. Mit einer baldigen Vorführung vor die indische Delegation ist zu rechnen, da die Indische Botschaft Personen, welche sich in Schubhaft befinden, kurzfristig zu einem Interview lädt und stellt die Botschaft Heimreisezertifikate aus, sodass eine Außerlandesbringung des BF in absehbarer Zukunft gewährleistet ist. Auch werden Flüge nach Indien laufend durchgeführt. 2.
  8. Der BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  9. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
  10. Der BF ist während des Asylverfahrens untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. 3.
  11. Er ist nicht vertrauenswürdig. 3.
  12. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ. 3.
  13. Der BF ist vor Beendigung des Asylverfahrens untergetaucht und war eine Zustellung des Asylbescheides an ihn persönlich nicht möglich. Er hat damit gegen seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verstoßen und sohin die Rückkehr oder Abschiebung umgangen. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  14. In Österreich hat der BF keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Er befindet sich erst seit ca. vier Monaten in Österreich. 4.
  15. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist im Besitz eines Mopeds im Wert von ca. € 400,-- und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf. 4.
  16. Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. 4.
  17. Der BF hat keinen gesicherten Wohnsitz.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.): Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundes-verwaltungsgerichtes (1.1.). Die Feststellung zu 1.
  20. hinsichtlich des Asylverfahrens und des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Zur angezweifelten rechtswirksamen Zustellung siehe Punkt 3.1.8.. Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vom 08.04.0222 (1.3.). Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF sohin gesund und haftfähig ist. Die Unbescholtenheit war dem Strafregister zu entnehmen (1.4.). 2.
  21. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, die rechtsgültige Zustellung wurde allerdings seitens des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen. Siehe hiezu Punkt 3.1.8.. Der bezughabende Asylbescheid wurde mangels aufrechter Zustelladresse am 15.02.2022 hinterlegt und erlangte per 16.03.2022 die Rechtskraft. Aufgrund der in diesem Bescheid vorgesehenen 14 Tagefrist zur freiwilligen Ausreise wurde der Bescheid sohin am 31.03.2022 durchsetzbar. Der BF hat jedoch die Möglichkeit der Ausreise innerhalb dieser zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides nicht genützt (2.1.). Die Feststellung zu 2.
  22. ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen des BFA im Rahmen der abgegebenen Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vom 20.04.
  23. in welcher ausgeführt wird, dass Termine mit der indischen Delegation kurzfristig angesetzt werden und Heimreisezertifikate auch laufend ausgestellt werden. Auch bestehen Flugverbindungen nach Indien. Es war daher von einer Möglichkeit zur baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF auszugehen. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF und der Tatsache, dass keinerlei ärztliche Konsultationen in der Anhaltedatei vermerkt sind. 2.
  24. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.): Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (siehe „Zu 2.1.“ i. V. m. 3.1.8.). Der BF war vom 20.01.2022 bis zum 29.01.2022 in der Betreuungsstelle XXXX behördlich gemeldet. Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (siehe „Zu 2.1.“ i. römisch fünf. m. 3.1.8.). Der BF war vom 20.01.2022 bis zum 29.01.2022 in der Betreuungsstelle römisch 40 behördlich gemeldet. Der BF wurde mit dem 29.01.2022 von der Betreuungsstelle als unstet gemeldet, da er von der Betreuungsstelle 48 Stunden ferngeblieben war. Er meldete sich dann wieder behördlich ab dem 17.02.2022 bis zum 29.03.2022 ordnungsgemäß mit einem Wohnsitz in Österreich, diesmal in Wien an. Er war in weiterer Folge vom 30.03.2022 bis zum 06.04.2022 abermals ohne Wohnsitz in Österreich und meldete erst ab dem 06.04.2022 erneut einen Wohnsitz in Wien an. In diesen Zwischenperioden war der BF für die Behörde nicht greifbar und fällt auch die bescheidmäßige Beendigung des Asylverfahrens in eine Periode, in welcher der BF keine aufrechte Meldung in Österreich hatte. Der BF ist daher unter Missachtung der Bestimmungen des Meldegesetzes zweimal untergetaucht (3.2.). Der BF gab im Rahmen seiner Festnahme und dem Versuch, seinen Reisepass bzw. Ausweis einzuholen an, einen Wohnsitz an seiner Meldeadresse zu haben, konnte jedoch weder einen Schlüssel für „seine“ Wohnung besorgen, noch in irgendeiner Weise Kontakt zu jemanden herstellen, der ihm Zugang zu seiner „neuen“ Wohnung eröffnen hätte können. Seine Aussagen in diesem Zusammenhang waren teils widersprüchlich und zur Gänze unglaubwürdig, was die Behörde auch im Erstverfahren aufzeigte. Darüber hinaus ist der BF ohne irgendeine Meldung im Jänner 2022 aus der Betreuungsstelle verschwunden. Es erschließt sich daher für das Gericht, dass der BF aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens nicht vertrauenswürdig und auch nicht kooperativ aufgetreten ist (3.3.). Die fehlende Rückkehrwilligkeit begründet sich auf die in der Einvernahme vom 08.04.2022 getätigten Aussage des BF, dass er nicht freiwillig nach Indien zurückkehren werde, da sein Leben dort in Gefahr sei (3.4.). Der BF kann daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens nicht als kooperativ und/oder rückkehrwillig angesehen werden, zumal der BF auch einen groben Verstoß gegen seine ihn treffende Mitwirkungspflicht gesetzt hat, untergetaucht ist und der Bescheid des BFA sohin nur durch Hinterlegung zugestellt werden konnte. Er hat daher auch seine Rückkehr i.S.d § 76 Abs. 2 Zi. 3 FPG umgangen (Feststellung 3.5.). Der BF gab im Rahmen seiner Festnahme und dem Versuch, seinen Reisepass bzw. Ausweis einzuholen an, einen Wohnsitz an seiner Meldeadresse zu haben, konnte jedoch weder einen Schlüssel für „seine“ Wohnung besorgen, noch in irgendeiner Weise Kontakt zu jemanden herstellen, der ihm Zugang zu seiner „neuen“ Wohnung eröffnen hätte können. Seine Aussagen in diesem Zusammenhang waren teils widersprüchlich und zur Gänze unglaubwürdig, was die Behörde auch im Erstverfahren aufzeigte. Darüber hinaus ist der BF ohne irgendeine Meldung im Jänner 2022 aus der Betreuungsstelle verschwunden. Es erschließt sich daher für das Gericht, dass der BF aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens nicht vertrauenswürdig und auch nicht kooperativ aufgetreten ist (3.3.). Die fehlende Rückkehrwilligkeit begründet sich auf die in der Einvernahme vom 08.04.2022 getätigten Aussage des BF, dass er nicht freiwillig nach Indien zurückkehren werde, da sein Leben dort in Gefahr sei (3.4.). Der BF kann daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens nicht als kooperativ und/oder rückkehrwillig angesehen werden, zumal der BF auch einen groben Verstoß gegen seine ihn treffende Mitwirkungspflicht gesetzt hat, untergetaucht ist und der Bescheid des BFA sohin nur durch Hinterlegung zugestellt werden konnte. Er hat daher auch seine Rückkehr i.S.d Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 3 FPG umgangen (Feststellung 3.5.). 2.
  25. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.): Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderweitige wesentliche soziale Kontakte im Inland verfügt. Auch im laufenden Schubhaftverfahren werden keine derartigen privaten und familiären Bindungen im Inland auch nur bescheinigt. Der BF befindet sich seit ca. vier Monaten in Österreich und konnte im Rahmen der Festnahme und Einvernahmen am 08.04.2022 keinerlei Kontakte, auch nicht mit vermeintlichen Vermietern „seiner“ Wohnung, herstellen oder auch nur ansatzweise glaubhaft darlegen (4.1.). Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur dauerhaften Existenzsicherung und war nicht legal erwerbstätig (4.
  26. u. 4.3.). Im Rahmen der Einvernahme des BF am 08.04.2022 ist es dem BF gegenüber der Behörde nicht gelungen einen gesicherten Wohnsitz darzulegen. Er sprach über eine Wohnung, in der er nichtmehr wohne, aber seine Sachen beherberge und einer „neuen“ Wohnung für die er auch keinen Schlüssel hatte und die er noch nicht besichtigt habe. Er konnte auch nicht angeben, wer oder wie viele Personen sonst noch in der „neuen“ Wohnung wohnen würden und kannte den dortigen Hauptmieter gar nicht. Die Behörde ist daher nach Ansicht des Gerichts zu Recht nicht davon ausgegangen, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügen würde (4.4.). 2.
  27. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 2.
  28. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen., Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  29. Rechtliche Beurteilung 3.
  30. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  31. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  32. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Zur Judikatur: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
  3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Der BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten. Die Behörde konnte den BF auch bisher nach Durchsetzbarkeit seiner Rückkehrentscheidung nicht in sein Herkunftsland abschieben, da er selbst keine wesentlichen und nachhaltigen Schritte in Richtung Ausreise gesetzt hat und für die Behörde auch nicht greifbar war (fehlende Meldungen). Er verfügte bei seiner Festnahme zwar über eine Meldeadresse, doch wurde an dieser Adresse nach den Ermittlungen der Polizeibehörde vom BF keinen gesicherten Wohnsitz begründet. Der BF hat im Asylverfahren auch nicht gehörig mitgewirkt da er vor Beendigung des Verfahrens untergetaucht ist und der Bescheid sohin hinterlegt werden müsste. Er lebte zum Teil ohne behördliche Meldung und missachtete eine ihn treffende Mitwirkungspflicht. Er hat sich auch in keiner erkennbaren Weise bisher selbst bemüht, seine Ausreise vorzubereiten und war auch nicht bereit freiwillig auszureisen. Er kann daher nach Ansicht des Gerichtes nicht als kooperativ bzw. vertrauenswürdig angesehen werden, zumal er im Rahmen der bisherigen Verfahren sich nur bei seiner Einvernahme ansatzweise kooperativ gegeben hat. Diese einmalige kooperative Haltung kann jedoch in keiner Weise darüber hinwegtäuschen, dass der BF in Hinkunft alles tun wird, um seine Abschiebung zumindest zu behindern. Betrachtet man die bekannten Lebensumstände des BF so zeigt sich nämlich, dass sich dieser begann, hier in Österreich langsam zu etablieren, indem er sich ein Moped besorgte, um „Einkäufe“ zu tätigen. Für das Gericht zeigt sich daher klar, dass der BF dieses Kraftfahrzeug angeschafft hatte, um einer (illegalen) Erwerbstätigkeit besser nachgehen zu können, was seinen Angaben „Einkäufe zu tätigen“ gleichkommt und sich in Österreich dauerhaft einrichten wollte. Es ist daher den Ausführungen der Behörde folgend nicht davon auszugehen, dass der BF seine gerade begonnenen Bemühungen zur wirtschaftlichen Festigung so ohne weiteres wieder aufgibt. Seine fehlende Ausreisewilligkeit ist daher aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ohne Not ableitbar. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens auch keinerlei nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht. Der BF ist gesund und haftfähig. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3 und 9 als erfüllt an. Es ist zwar richtig, dass der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich ist und die Erfüllung der Ziffer 9 sohin alleine für die Annahme von Fluchtgefahr nicht hinreichen würde, doch verwirklichte der BF darüber hinaus noch weitere Tatbestandselemente der Ziffern 1 und 3 legt cit., die in einer Gesamtbeurteilung dennoch Fluchtgefahr klar darlegten.Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3 und 9 als erfüllt an. Es ist zwar richtig, dass der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich ist und die Erfüllung der Ziffer 9 sohin alleine für die Annahme von Fluchtgefahr nicht hinreichen würde, doch verwirklichte der BF darüber hinaus noch weitere Tatbestandselemente der Ziffern 1 und 3 legt cit., die in einer Gesamtbeurteilung dennoch Fluchtgefahr klar darlegten. 3.1.
  4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keinerlei nennenswerten familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF hat durch seine bisherigen Verstöße gegen seine Melde- und Ausreiseverpflichtung seine Abschiebung bisher verhindert und im Asylverfahren gegen eine ihn treffende Mitwirkungspflicht verstoßen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er es mit den gesetzlichen Regelungen in Österreich nicht so genau nimmt, wenn es ihm nicht in sein Konzept passt. Er hat in Österreich erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurden über ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA den BF tatsächlich zur Ausreise zu bringen, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Es ist dem BF nach heutiger Sicht, nicht zuletzt auch wegen der bisher als kurz zu bezeichnenden Schubhaft (einen Monat) zuzumuten, die Zeit bis zur Ausreise, so dies nicht unverhältnismäßig lange dauern sollte, in Schubhaft zuzubringen. 3.1.
  5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, abermals für die Behörde unerreichbar sein und wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich um sein Asylverfahren zu kümmern und er gar nicht daran dachte, selbst Schritte zu seiner autonomen Rückreise zu setzen. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde, zumal keine besondere Bindung zu Österreich erkannt werden konnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
  6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
  7. Das Gericht schließt nicht aus, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (CoViD-19) unter Umständen noch zu geringfügigen Verzögerungen bei der Vorbereitung der Abschiebung des BF kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht jedenfalls. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers sowie den Erhalt eines Heimreisezertifikates vorausgesetzt - mit wenigen Wochen einzustufen. 3.1.
  8. Zustellung des Titelbescheides: Nach den Angaben im betreffenden Asylakt ergibt sich, dass der BF sich vom 20.01.2022 bis 29.01.2022 in der Betreuungsstelle befand, sodann von dort jedoch „abgemeldet“ und als unstet eingetragen wurde. Am 15.02.22 wurde der negative Asylbescheid (sohin auch die betreffende Rückkehrentscheidung) unterschrieben und hinsichtlich der Zustellung eine Zentralmeldeauskunft eingeholt, die keine behördliche Meldung des BF ergab. Eine andere mögliche Zustelladresse konnte von der Behörde auch nicht ermittelt werden und wurde der Bescheid sohin der gesetzlichen Regelung folgend gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde (im Akt) hinterlegt. Der BF hat sich nach den Angaben im ZMR erst am 17.02.2022, sohin nach erfolgter Hinterlegung wieder behördlich gemeldet. Die Behörde trifft keine Verpflichtung nach einer Hinterlegung weiterhin mögliche Zustelladressen zu ermitteln. Dem entgegengesetzt traf den BF die Verpflichtung die Behörde unverzüglich von der Änderung seines Aufenthaltes in Kenntnis zu setzen, was jedoch (fehlende Mitwirkung) offenbar gänzlich unterblieben ist. Die Zustellung des Asylbescheides vom 15.02.2022 erfolgte sohin rechtmäßig und ist dieser in weiterer Folge am 31.03.2022 auch durchsetzbar geworden. Nach den Angaben im betreffenden Asylakt ergibt sich, dass der BF sich vom 20.01.2022 bis 29.01.2022 in der Betreuungsstelle befand, sodann von dort jedoch „abgemeldet“ und als unstet eingetragen wurde. Am 15.02.22 wurde der negative Asylbescheid (sohin auch die betreffende Rückkehrentscheidung) unterschrieben und hinsichtlich der Zustellung eine Zentralmeldeauskunft eingeholt, die keine behördliche Meldung des BF ergab. Eine andere mögliche Zustelladresse konnte von der Behörde auch nicht ermittelt werden und wurde der Bescheid sohin der gesetzlichen Regelung folgend gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde (im Akt) hinterlegt. Der BF hat sich nach den Angaben im ZMR erst am 17.02.2022, sohin nach erfolgter Hinterlegung wieder behördlich gemeldet. Die Behörde trifft keine Verpflichtung nach einer Hinterlegung weiterhin mögliche Zustelladressen zu ermitteln. Dem entgegengesetzt traf den BF die Verpflichtung die Behörde unverzüglich von der Änderung seines Aufenthaltes in Kenntnis zu setzen, was jedoch (fehlende Mitwirkung) offenbar gänzlich unterblieben ist. Die Zustellung des Asylbescheides vom 15.02.2022 erfolgte sohin rechtmäßig und ist dieser in weiterer Folge am 31.03.2022 auch durchsetzbar geworden. Mit Schriftsatz vom 22.04.2022 legte die Rechtsvertretung ohne jegliche Begründung, weshalb diese Beweismittel nicht schon im Rahmen der Beschwerde vorgelegt werden konnten, eine undatierte Nachricht des MBA XXXX in der ersucht wird für die Anmeldung einen Mietvertrag der Wohnung zu übermitteln und einen Screenshot, aus dem sich ergibt, dass der BF eine Terminreservierung beim MBA XXXX für den 17.02.2022 gehabt hat, vor. Mit Schriftsatz vom 22.04.2022 legte die Rechtsvertretung ohne jegliche Begründung, weshalb diese Beweismittel nicht schon im Rahmen der Beschwerde vorgelegt werden konnten, eine undatierte Nachricht des MBA römisch 40 in der ersucht wird für die Anmeldung einen Mietvertrag der Wohnung zu übermitteln und einen Screenshot, aus dem sich ergibt, dass der BF eine Terminreservierung beim MBA römisch 40 für den 17.02.2022 gehabt hat, vor. Der BF ist nach der Aktenlage jedoch spätestens am 29.01.2022 (bzw. 48 Stunden davor) von der Betreuungsstelle ferngeblieben. Nach den Bestimmungen des MeldeG hätte er sich daher innerhalb von drei Werktagen, sohin jedenfalls bedeutend früher, als am 17.04.2022 behördlich an einer neuen Adresse anmelden müssen. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass sicher Personen um eine Anmeldung bemühen müssen, sondern, dass innerhalb von drei Werktagen eine Anmeldung zu erfolgen hat. Durch die Vorlage einer Terminvereinbarung für den 17.02.2022 hat sich für das Gericht in keiner Weise erhellt, weshalb der BF sich nicht gesetzmäßig binnen dreier Tage behördlich anmelden hat können. Auch wäre alternativ für den BF möglich gewesen, sich direkt beim BFA zu melden, sodass dadurch eine Greifbarkeit des BF für das BFA vorhanden gewesen wäre. Der Beweis einer „rechtzeitigen“ Meldung bzw. Bemühung ist dem BF daher weiterhin nicht gelungen. Er hat sich die Verspätung seiner behördlichen Anmeldung sohin selbst zurechnen zu lassen und die damit verbundenen Folgen einer Hinterlegung des Asylbescheides zu tragen. 3.1.
  9. Die Behörde hat im gegenständlich bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft.
  10. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Behördenakten (Schubhaft und Asylakt) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Daraus ergibt sich, dass eine Fortsetzung der bisherigen rechtmäßigen Schubhaft auszusprechen war. Zu Spruchpunkt III. Kostenbegehren:Zu Spruchpunkt römisch drei. Kostenbegehren: Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt IV. Verfahrenshilfe:Zu Spruchpunkt römisch vier. Verfahrenshilfe: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Abs. EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von € 30,--.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von € 30,--. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins Z, 1 Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Entgegen den Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe (Vermögensverzeichnis), der im Übrigen keinerlei Personaldaten zu Beginn des Vermögensverzeichnisses enthält, verfügt der BF über ein einspuriges Kraftfahrzeug, welches nach eigenen Angaben einen Wert von ca. € 400,-- hat. Dies ergibt sich aus der Befragung des BF vom 08.04.2022 (AS 38). Dieses wird im Vermögensverzeichnis nicht erwähnt, stellt jedoch einen nicht unwesentlichen Vermögenswert dar, der nicht unbeachtet bleiben kann. Der BF verfügt daher nach Ansicht des Gerichts durchaus über Vermögen und wäre die Entrichtung der Eingabengebühr sohin ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts des BF ihm durchaus möglich, zumal er aktuell durch seine Haftsituation ohnehin hinreichend versorgt ist. Die angegebene Vermögenslosigkeit wird gerichtlicherseits als Versehen qualifiziert, jedoch war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO der gegenständliche Antrag abzuweisen und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr abzuweisen.Entgegen den Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe (Vermögensverzeichnis), der im Übrigen keinerlei Personaldaten zu Beginn des Vermögensverzeichnisses enthält, verfügt der BF über ein einspuriges Kraftfahrzeug, welches nach eigenen Angaben einen Wert von ca. € 400,-- hat. Dies ergibt sich aus der Befragung des BF vom 08.04.2022 (AS 38). Dieses wird im Vermögensverzeichnis nicht erwähnt, stellt jedoch einen nicht unwesentlichen Vermögenswert dar, der nicht unbeachtet bleiben kann. Der BF verfügt daher nach Ansicht des Gerichts durchaus über Vermögen und wäre die Entrichtung der Eingabengebühr sohin ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts des BF ihm durchaus möglich, zumal er aktuell durch seine Haftsituation ohnehin hinreichend versorgt ist. Die angegebene Vermögenslosigkeit wird gerichtlicherseits als Versehen qualifiziert, jedoch war daher gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO der gegenständliche Antrag abzuweisen und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr abzuweisen. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2254051.1.00

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