RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW172 2240703-1 SpruchW172 2240703-1/17E, W172 2240703-1/17E W172 2240927-1/15E W172 2240928-1/15E W172 2240929-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Dr. Sibyll BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerden von
- XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 18.12.2020, Zl. FMA- XXXX
- römisch 40 , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 18.12.2020, , Zl. FMA- römisch 40 sowie von
- XXXX ,
- römisch 40 ,
- XXXX und
- römisch 40 und
- XXXX ,jeweils gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 18.12.2020, Zl. FMA- XXXX ,in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2021,Zl. FMA- XXXX ,
- römisch 40 ,, jeweils gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 18.12.2020, , Zl. FMA- römisch 40 ,, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2021,, Zl. FMA- römisch 40 , nach Vorlageantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: , A) I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde von XXXX in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach dem Satz: „Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich folgendermaßen“ der nachfolgende Absatz folgendermaßer zu lauten hat:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde von römisch 40 in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach dem Satz: „Die Verantwortlichkeit der römisch 40 ergibt sich folgendermaßen“ der nachfolgende Absatz folgendermaßer zu lauten hat: „Der im Tatzeitraum [01.01.2017 bis 19.05.2017
(1)sowie 01.01.2017 bis 31.08.2017 (2 bis 4)] als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der XXXX bestellte XXXX in seiner Funktion als Geldwäschebeauftragter (§ 35 Abs 1 Z 3 FM-GwG) hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dieses Verhalten von XXXX als natürliche Person wird der XXXX als juristische Person zugerechnet.“„Der im Tatzeitraum [01.01.2017 bis 19.05.2017
(1)sowie 01.01.2017 bis 31.08.2017 (2 bis 4)] als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, VStG der römisch 40 bestellte römisch 40 in seiner Funktion als Geldwäschebeauftragter (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, FM-GwG) hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dieses Verhalten von römisch 40 als natürliche Person wird der römisch 40 als juristische Person zugerechnet.“ II. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde von XXXX in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 22.000,00 Euro herabgesetzt wird.römisch zwei. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde von römisch 40 in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 22.000,00 Euro herabgesetzt wird. III. Der Beitrag der XXXX zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde beträgt 2.200,00 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe.römisch drei. Der Beitrag der römisch 40 zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde beträgt 2.200,00 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe. IV. Die XXXX hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.römisch vier. Die römisch 40 hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen. V. In Stattgebung der Beschwerde von XXXX wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch fünf. In Stattgebung der Beschwerde von römisch 40 wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. VI. In Stattgebung der Beschwerde von XXXX wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch sechs. In Stattgebung der Beschwerde von römisch 40 wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. , VII. In Stattgebung der Beschwerde von XXXX wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch sieben. In Stattgebung der Beschwerde von römisch 40 wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der XXXX (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 12), zugestellt der BF1 am 14.03.2018, von der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: FMA), übermittelt.
- Der römisch 40 (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 12), zugestellt der BF1 am 14.03.2018, von der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: FMA), übermittelt.
- Den weiteren Beschwerdeführern XXXX , XXXX und XXXX (im Folgenden auch in dieser Reihenfolge: BF2 bzw PB, BF3 bzw CH und BF4 bzw BT) wurde ebenfalls eine Aufforderung zur Rechtfertigung, gleichen Inhalts wie diejenige an die BF1 (ON 22a, 22b und 22c), zugestellt den BF2 und BF3 jeweils am 26.02.2020, dem BF4 am 03.03.2020, von der belangten Behörde übermittelt.
- Den weiteren Beschwerdeführern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden auch in dieser Reihenfolge: BF2 bzw PB, BF3 bzw CH und BF4 bzw BT) wurde ebenfalls eine Aufforderung zur Rechtfertigung, gleichen Inhalts wie diejenige an die BF1 (ON 22a, 22b und 22c), zugestellt den BF2 und BF3 jeweils am 26.02.2020, dem BF4 am 03.03.2020, von der belangten Behörde übermittelt.
- Mit oben angeführtem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.12.2020 (ON 32), zugestellt der BF1 am 28.12.2020 erging folgender Spruch [Abkürzungen vom Bundesverwaltungsgericht eingefügt]: „Die W-GmbH, ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift XXXX XXXX , XXXX , hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten:„Die W-GmbH, ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten: Die W-GmbH hat am XXXX , die von ihr gemäß § 11 Abs 1 Z 1 FM-GwG implementierten Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt,Die W-GmbH hat am römisch 40 , die von ihr gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG implementierten Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt,
(1)von 01.01.2017 bis jedenfalls 19.05.2017 bei Kunden (High-Risk-Kunden, Medium-Risk-Kunden und Low-Risk-Kunden), die Dienstleistungen/Produkte aus dem Geschäftsbereich XXXX (WUBS) in Anspruch nehmen, sowie – soweit vorhanden – bei den wirtschaftlichen Eigentümern und den Treugebern dieser Kunden,
(1)von 01.01.2017 bis jedenfalls 19.05.2017 bei Kunden (High-Risk-Kunden, Medium-Risk-Kunden und Low-Risk-Kunden), die Dienstleistungen/Produkte aus dem Geschäftsbereich römisch 40 (WUBS) in Anspruch nehmen, sowie – soweit vorhanden – bei den wirtschaftlichen Eigentümern und den Treugebern dieser Kunden,
(2)von 01.01.2017 bis jedenfalls 31.08.2017 bei Kunden, die die Dienstleistung/das Produkt Prepaid Karte aus dem Geschäftsbereich Retail in Anspruch nehmen,
(3)von 01.01.2017 bis jedenfalls 31.08.2017 bei Kunden (High-Risk-Kunden, Medium-Risk-Kunden und Low-Risk-Kunden), die Dienstleistungen/Produkte aus dem Geschäftsbereich Global Business Payments (GBP) in Anspruch nehmen, sowie – soweit vorhanden – bei den wirtschaftlichen Eigentümern und den Treugebern dieser Kunden,
(4)von 01.01.2017 bis jedenfalls 31.08.2017 bei Kunden (High-Risk-Kunden, Medium-Risk-Kunden und Low-Risk-Kunden), die Dienstleistungen/Produkte aus dem Geschäftsbereich Banking Products in Anspruch nehmen, sowie – soweit vorhanden – bei den wirtschaftlichen Eigentümern und den Treugebern dieser Kunden, nicht in angemessenen regelmäßigen Abständen, dh zumindest quartalsweise, während aufrechter Geschäftsbeziehung angewendet. Die Verantwortlichkeit der W-GmbH ergibt sich folgendermaßen: Die im Tatzeitraum [01.01.2017 bis 19.05.2017
(1)sowie 01.01.2017 bis 31.08.2017 (2 bis 4)] zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführer der W-GmbH (§ 35 Abs1 Z 1 FM-GwG; siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) sowie der im Tatzeitraum [01.01.2017 bis 19.05.2017
(1)sowie 01.01.2017 bis 31.08.2017 (2 bis 4)] zur Vertretung der W-GmbH befugte und mit Kontrollbefugnis als Geldwäschebeauftragter innerhalb der W-GmbH ausgestattete BT (§ 35 Abs 1 Z 1 und 3 FM-GwG; siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil diese Straferkenntnisses bildet), haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die W-GmbH tätige Person ermöglicht. Dies wird der W-GmbH auch zugerechnet.Die im Tatzeitraum [01.01.2017 bis 19.05.2017
(1)sowie 01.01.2017 bis 31.08.2017 (2 bis 4)] zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführer der W-GmbH (Paragraph 35, Abs1 Ziffer eins, FM-GwG; siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) sowie der im Tatzeitraum [01.01.2017 bis 19.05.2017
(1)sowie 01.01.2017 bis 31.08.2017 (2 bis 4)] zur Vertretung der W-GmbH befugte und mit Kontrollbefugnis als Geldwäschebeauftragter innerhalb der W-GmbH ausgestattete BT (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins und 3 FM-GwG; siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil diese Straferkenntnisses bildet), haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die W-GmbH tätige Person ermöglicht. Dies wird der W-GmbH auch zugerechnet. Die W-GmbH hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 11 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz zweiter Fall FM-GwG, BGBl I Nr. 118/2016, iVm § 35 Abs 3 erster Satz erster Strafsatz FM-GwG, BGBl I Nr. 118/2016, iVm § 34 Abs 1 Z 2 FM-GwG, BGBl I Nr. 118/2016.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz zweiter Fall FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz erster Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über die W-GmbH folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Gemäß §§ Gemäß Paragraphen 56.000,00 Euro § 35 Abs 3 erster Satz erster Strafsatz FM-GwG, BGBl I Nr. 118/2016, iVm § 34 Abs 1 Z 2 FM-GwG, BGBl I Nr. 118/2016Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz erster Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner hat die W-GmbH gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner hat die W-GmbH gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● 5.600,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); ● 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 61.600,00 Euro.“ „
- Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 25.01.2021 jeweils Beschwerde von BF1, BF2, BF3 und BF4 (OZ 1 zur GZ W172 2240703-1), eingebracht am 25.01.2021, erhoben. Beantragt wurde, das BVwG möge
- gemäß§ 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
- das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen; in eventu
- das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen; in eventu
- das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm
- das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventuParagraph 45, Absatz eins, VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu
- die Strafhöhe auf ein gesetzmäßiges sowie tat- und schuldangemessen herabsetzen.
- Daraufhin erging eine an die BF2, BF3 und BF4 adressierte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.03.2021 (jeweils OZ 1 zu den GZen W172 2240227-1, W172 2240228-1 und W172 2240229-1), zugestellt am 25.01.2021, erhoben.
- Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 07.04.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.04.2022 (jeweils OZ 2 zu den GZen W172 2240227-1, W172 2240228-1 und W172 2240229-1), ein Vorlageantrag eingebracht.
- Am 28.03.2022 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt (OZ 9), in der der BF4, die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und ein informierter Vertreter von der BF1 einerseits sowie Vertreter der belangten Behörde andererseits anwesend waren. Auf eine Einvernahme des von den Beschwerdeführern beantragten Zeugen, der in Folge in der Eigenschaft als informierter Vertreter der BF1 teilnahm, und des BF4 wurde von beiden Parteien verzichtet. Zuvor wurde mit Schreiben von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 22.03.2022 (OZ 10) dem BVwG mitgeteilt, dass die BF2 und BF3 zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen würden, da ihre Einvernahme wegen der mangelnden Zurechenbarkeit obsolet geworden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur W-GmbH Die W-GmbH (im Folgenden auch: Kreditinstitut) ist ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift XXXX (siehe https://www.fma.gv.at/unternehmensdatenbank-suche/ sowie ON 11) und Teil der XXXX , einem Anbieter von Geldtransferleistungen. Sie steht zu 100% im direkten Eigentum der XXXX mit Sitz in Dublin sowie zu 100% im indirekten Eigentum der XXXX mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. XXXX ist nach dem Recht des Bundesstaates Colorado errichtet, notiert an der New York Stock Exchange (NYSE) und ist die Konzernspitze der XXXX (siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 1.1.).Die W-GmbH (im Folgenden auch: Kreditinstitut) ist ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift römisch 40 (siehe https://www.fma.gv.at/unternehmensdatenbank-suche/ sowie ON 11) und Teil der römisch 40 , einem Anbieter von Geldtransferleistungen. Sie steht zu 100% im direkten Eigentum der römisch 40 mit Sitz in Dublin sowie zu 100% im indirekten Eigentum der römisch 40 mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. römisch 40 ist nach dem Recht des Bundesstaates Colorado errichtet, notiert an der New York Stock Exchange (NYSE) und ist die Konzernspitze der römisch 40 (siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 1.1.). Die Eigentümerstruktur des Kreditinstituts (siehe ON 04 Folie 4) stellt sich wie folgt dar: [Abbildung entfernt] In der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss 2019 hat die W-GmbH auf Soloebene die Betriebserträge mit XXXX Euro, das Betriebsergebnis mit XXXX Euro, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit XXXX Euro sowie den Jahresüberschuss mit XXXX Euro ausgewiesen (siehe ON 28). Zum Stichtag 30.09.2020 betrugen das Mindesteigenmittelerfordernis XXXX Tsd Euro, der Eigenmittelüberschuss XXXX Tsd Euro und die Gesamtkapitalquote XXXX % (siehe ON 29).In der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss 2019 hat die W-GmbH auf Soloebene die Betriebserträge mit römisch 40 Euro, das Betriebsergebnis mit römisch 40 Euro, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit römisch 40 Euro sowie den Jahresüberschuss mit römisch 40 Euro ausgewiesen (siehe ON 28). Zum Stichtag 30.09.2020 betrugen das Mindesteigenmittelerfordernis römisch 40 Tsd Euro, der Eigenmittelüberschuss römisch 40 Tsd Euro und die Gesamtkapitalquote römisch 40 % (siehe ON 29). Das Kreditinstitut wird durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen der Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten (siehe ON 11). Im Tatzeitraum waren PB (seit 01.01.2012) und PB (seit 01.07.2014) Geschäftsführer des Kreditinstituts (siehe ON 11 sowie ON 02 Beilage 01 Punkt 1.1.). 1.
- Zum von der W-GmbH bestellten Beauftragten gemäß § 41 Abs 4 Z 6 BWG bzw § 23 Abs 3 FM-GwG1.
- Zum von der W-GmbH bestellten Beauftragten gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 6, BWG bzw Paragraph 23, Absatz 3, FM-GwG Das Kreditinstitut hat BT vom 01.02.2008 bis jedenfalls 31.08.2017 (Ende des Tatzeitraums) zum besonderen Beauftragten zunächst für die Einhaltung der §§ 40 ff aF BWG und ab 01.01.2017 für die Einhaltung des FM-GwG (im Folgenden auch Geldwäschebeauftragten) bestellt (ON 02 Beilage 01 Punkt 3.2.).Das Kreditinstitut hat BT vom 01.02.2008 bis jedenfalls 31.08.2017 (Ende des Tatzeitraums) zum besonderen Beauftragten zunächst für die Einhaltung der Paragraphen 40, ff aF BWG und ab 01.01.2017 für die Einhaltung des FM-GwG (im Folgenden auch Geldwäschebeauftragten) bestellt (ON 02 Beilage 01 Punkt 3.2.). Seine Aufgaben haben unter anderem die Definition und Implementierung von angemessenen Strategien, Verfahren und Systemen zur Gewährleistung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten zur Prävention bzw Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere durch die Etablierung und Weiterentwicklung eines angemessenen Compliance Trainingsprogrammes, Durchführung der Kundenidentifizierung für den Online Geldtransfer und das Prepaidkartengeschäft, Agenten Due Diligence Prüfungen, Akkreditierung von Firmenkunden im Bereich WUBS und Bankprodukte sowie die laufende Kundenüberprüfung anhand von Risikoklassifizierungen, Überwachung von Geldtransfergeschäften und FX Zahlungen, Überwachung von Sanktionsbestimmungen, Meldung von auffälligen Transaktionen und der Beantwortung von Behördenanfragen umfasst (siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 3.4.). In seiner Funktion als Geldwäschebeauftragter war BT den Geschäftsführern berichtspflichtig (siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 3.2.). Er hat zumindest auf monatlicher Basis im Rahmen des sogenannten Compliance Committee Meetings (CCM) Bericht erstattet. Neben der Geschäftsleitung sind in diesem Committee auch Konzernvertreter aus dem Compliancebereich, sowie Vertreter der jeweiligen Fachabteilungen des Kreditinstituts vertreten. Darüber hinaus ist BT auch ständiger Gast in den 2-wöchentlich stattfindenden Geschäftsleitersitzungen, um einen umfassenden Kenntnisstand über Entwicklungen im Kreditinstitut sowie eine laufende Berichterstattung über Themen der Geldwäscherei und Terrorismusbekämpfung sicherzustellen (siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 20.). Von 01.06.2008 bis jedenfalls 31.08.2017 (Ende des Tatzeitraums) war BT als Prokurist gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen zur Vertretung des Kreditinstituts befugt (siehe ON 11). 1.
- Zum von der W-GmbH bestellten Verantwortlichen gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften1.
- Zum von der W-GmbH bestellten Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG für die Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften Am 01.10.2008 hat BT folgende Erklärung (siehe ON 19 Beilage 01) unterschrieben: „I, BT, hereby declare my acceptance of the appointment as responsible delegate according to Para.9 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) regarding the compliance of W-GmbH with the applicable regulatory provisions, in particular the provisions of the Austrian Banking Act, except for the provisions mentioned in § 98 Sect. 2 number 8 and 9.„I, BT, hereby declare my acceptance of the appointment as responsible delegate according to Para.9 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) regarding the compliance of W-GmbH with the applicable regulatory provisions, in particular the provisions of the Austrian Banking Act, except for the provisions mentioned in Paragraph 98, Sect. 2 number 8 and
- I hereby declare that I accept this appointment, effective as of today.“römisch eins hereby declare that römisch eins accept this appointment, effective as of today.“ Das Kreditinstitut hat der FMA dazu mit Schreiben vom 01.08.2008 Folgendes (siehe ON 19) mitgeteilt: „Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom
- Juni 2008 und geben bekannt, dass Herr BT, geboren am 9.10.1973, mit Wirkung zum
- Oktober 2008 zum verantwortlichen Beauftragten der Gesellschaft gemäß § 9 VStG bestellt wurde.„Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom
- Juni 2008 und geben bekannt, dass Herr BT, geboren am 9.10.1973, mit Wirkung zum
- Oktober 2008 zum verantwortlichen Beauftragten der Gesellschaft gemäß Paragraph 9, VStG bestellt wurde. Die Bestellung ist auf die Verantwortung für die Einhaltung der auf die Gesellschaft anwendbaren aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen des Österreichischen Bankwesengesetzes, ausgenommen die von § 98 Abs 2 Z 8 und 9 umfassten Bestimmungen, beschränkt.Die Bestellung ist auf die Verantwortung für die Einhaltung der auf die Gesellschaft anwendbaren aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen des Österreichischen Bankwesengesetzes, ausgenommen die von Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 umfassten Bestimmungen, beschränkt. Herr BT nimmt in unserem Unternehmen die Funktion des "Compliance Director" wahr und verfügt somit über eine entsprechende Anordnungsbefugnis im von der Bestellung umfassten Bereich. Er hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Die in § 9 Abs 4 VStG angeführten Voraussetzungen der Bestellung sind erfüllt.Herr BT nimmt in unserem Unternehmen die Funktion des "Compliance Director" wahr und verfügt somit über eine entsprechende Anordnungsbefugnis im von der Bestellung umfassten Bereich. Er hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Die in Paragraph 9, Absatz 4, VStG angeführten Voraussetzungen der Bestellung sind erfüllt. Zum Nachweis, dass Herr BT seiner Bestellung zugestimmt hat, legen wir die Erklärung vom
- Oktober 2008 bei. Darüber hinaus hat die Gesellschaft keine weiteren Personen zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt.“Darüber hinaus hat die Gesellschaft keine weiteren Personen zu verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG bestellt.“ Bei oder nach Inkrafttreten des FM-GwG am 01.01.2017 hat BT keine weitere Erklärung abgegeben (amtliche Wahrnehmung der FMA). 1.
- Zum Geschäftsmodell der W-GmbH Im Tatzeitraum umfasst das Geschäft des Kreditinstituts folgende Geschäftsbereiche (siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 1.2.): Der Geschäftsbereich „Retail” umfasst den in den Filialen des Kreditinstituts in Österreich, Deutschland und Frankreich durchgeführten Geldtransfer mit Privatkunden, Verkauf von Prepaid Karten an Privatkunden über Filialen des Kreditinstituts in Deutschland und Österreich sowie das in Wechselstuben des Kreditinstituts in Deutschland, Frankreich und Österreich erbrachte Geldwechselgeschäft. Der Geschäftsbereich „Geldtransfer Agenten” umfasst via Agenten in Österreich, Rumänien, Bulgarien, Polen und Großbritannien durchgeführte Geldtransferdienstleistungen für Privatkunden. Der Geschäftsbereich „WU.com” umfasst den in allen Ländern des EWR mit Ausnahme von Griechenland sowie darüber hinaus auch in der Schweiz angebotenen online Geldtransferdienstleistungen für Privatkunden. Der Geschäftsbereich „Quick Cash, Quick Pay” umfasst Geldtransfergeschäft auf Basis einer dauernden Geschäftsbeziehung mit Firmenkunden in allen Ländern des EWR. Der Geschäftsbereich „ XXXX “ (im Folgenden auch WUBS) umfasst das Fremdwährungszahlungs- und das Fremdwährungsabsicherungsgeschäft (mittels FX Forwards oder FX Optionen) mit Firmenkunden, wobei viele dieser Firmenkunden als klein- und mittelständische Betriebe (KMUs) zu qualifizieren sind. Diese Geschäfte werden über den Sitz des Kreditinstituts in Österreich sowie über EWR Zweigstellen in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Polen und Tschechien sowie im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Belgien erbracht.Der Geschäftsbereich „ römisch 40 “ (im Folgenden auch WUBS) umfasst das Fremdwährungszahlungs- und das Fremdwährungsabsicherungsgeschäft (mittels FX Forwards oder FX Optionen) mit Firmenkunden, wobei viele dieser Firmenkunden als klein- und mittelständische Betriebe (KMUs) zu qualifizieren sind. Diese Geschäfte werden über den Sitz des Kreditinstituts in Österreich sowie über EWR Zweigstellen in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Polen und Tschechien sowie im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Belgien erbracht. Der Geschäftsbereich „Bankprodukte” umfasst den Vertrieb klassischer Bankprodukte –Einlagen, Kredite, Girokonten – an Firmenkunden. Diese Produkte werden in 17 Ländern angeboten, wobei sich 80% der Kunden auf fünf europäische Länder (Deutschland, Frankreich, Österreich, Irland und Italien) verteilen. Bei den Ländern Norwegen, Schweden, Zypern, Gibraltar, Italien und Schweiz entfällt jeweils ein Kunde auf ein Land (ON 17 Beilage 01 Seite 6). Typischerweise werden Kunden des Geschäftsbereiches WUBS sowie darüber hinaus Agenten des Kreditinstituts oder anderer Gesellschaften der XXXX adressiert. Dementsprechend finden sich auch in diesem Geschäftsbereich in der Regel KMUs.Der Geschäftsbereich „Bankprodukte” umfasst den Vertrieb klassischer Bankprodukte –Einlagen, Kredite, Girokonten – an Firmenkunden. Diese Produkte werden in 17 Ländern angeboten, wobei sich 80% der Kunden auf fünf europäische Länder (Deutschland, Frankreich, Österreich, Irland und Italien) verteilen. Bei den Ländern Norwegen, Schweden, Zypern, Gibraltar, Italien und Schweiz entfällt jeweils ein Kunde auf ein Land (ON 17 Beilage 01 Seite 6). Typischerweise werden Kunden des Geschäftsbereiches WUBS sowie darüber hinaus Agenten des Kreditinstituts oder anderer Gesellschaften der römisch 40 adressiert. Dementsprechend finden sich auch in diesem Geschäftsbereich in der Regel KMUs. Der Geschäftsbereich „Global Business Payments“ (im Folgenden auch GBP) umfasst die Abwicklung von ein- und ausgehenden Barzahlungen für Firmenkunden unterschiedlicher Branchen und unterschiedlicher Größe. Dienstleistungen aus diesem Geschäftsbereich werden in 16 Ländern angeboten, wobei sich 90% der Kunden auf zehn Länder (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Frankreich, Niederlande, Irland, Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Lettland und Spanien) konzentrieren. (ON 17 Beilage 01 Seite 5). Die Transaktionen werden über Konten abgewickelt, die die Kunden des Kreditinstituts, die Dienstleistungen (Produkte) aus dem Geschäftsbereich Global Business Payments in Anspruch nehmen, bei anderen Finanzinstituten führen (ON 17 Beilage 01 Seite 5). Die folgende vom Kreditinstitut erstellte Übersicht gibt einen Überblick über Geschäftsbereiche des Kreditinstituts und die darin angebotenen Produkte (im Folgenden auch Dienstleistungen): Natürliche Personen - Privatkunden Firmenkunden Geschäfts-bereichGeschäfts-, bereich Retail Geldtransfer Agenten WU.com WUBS Quick Cash, Quick Pay Bankprodukte Produkte Geldtransfer Geldtransfer Geldtransfer FX Zahlungen Geldtransfer Einlagen Geldwechsel FX Absicherung (Forwards, Optionen) Kredite Prepaid Karten Girokonten In dieser Übersicht nicht erfasst ist der Geschäftsbereich Global Business Payments. 1.
- Zu den im Tatzeitraum getroffenen Vorkehrungen zur Sicherstellung eines regelmäßigen PEP-Screenings von Bestandkunden Um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden sowie – soweit vorhanden – den wirtschaftlichen Eigentümern und Treugebern des Kunden um eine politisch exponierte Person (im Folgenden auch PEP) handelt, hat das Kreditinstitut die Namen der Kunden sowie – soweit vorhanden – der wirtschaftlichen Eigentümer und Treugeber der Kunden [mittels Siron KYC, Compliance Link oder LexisNexis] mit PEP-Listen abgeglichen. Diesen Vorgang bezeichnet das Kreditinstitut als PEP-Screening (siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 6.2.). Wenn das PEP-Screening zu einem potentiellen Treffer geführt hat, mussten die zuständigen Mitarbeiter bzw Dienstleister des Kreditinstituts den Kundenstatus mit dem Zustand „hold“ versehen, weitere Recherchen durchführen und dabei erlangte Informationen bewerten. Sind sie dabei zum Schluss gekommen, dass es sich bei dem Kunden um keine „echte PEP“ („false positiv“) handelt, durften sie den Fall unter Anwendung des 4-Augen-Prinzips schließen. Sind sie dabei zum Schluss gekommen, dass es sich bei dem Kunden um eine „echte PEP“ („true match“) handelt, mussten sie die Complianceabteilung des Kreditinstituts von dem Fall in Kenntnis setzen. Die Complianceabteilung musste den Fall daraufhin neuerlich prüfen. Hat die Complianceabteilung schließlich die Auffassung, dass es sich um eine „echte PEP“ handelt, geteilt, dann musste sie die Zustimmung des Compliance Directors zur Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung mit dem PEP einholen (siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 6.2., 10.
- sowie 10.4.2.). Alle durchgeführten PEP-Screenings, deren Ergebnisse sowie Recherchen zu potentiellen Treffern führen, mussten in der Online-Applikation Siron KYC dokumentiert werden (siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 6.2.). 1.
- Geschäftsbereich WUBS Kunden des Kreditinstituts, die Dienstleistungen (Produkte) aus dem Geschäftsbereich WUBS in Anspruch nehmen wollten (im Folgenden auch: WUBS-Kunden), sowie – soweit vorhanden – deren wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber hat das Kreditinstitut vor Begründung der Geschäftsbeziehung im Zuge des sogenannten Onboarding-Prozesses erstmalig einem PEP-Screening unterzogen (ON 17 Beilage 01 Seite 3). Für die Bestimmung des Zeitabstandes, in dem das Kreditinstitut überprüft, ob sich der PEP-Status des Kunden sowie – soweit vorhanden – der wirtschaftlichen Eigentümer und Treugeber des Kunden während aufrechter Geschäftsbeziehung geändert hat, hat das Kreditinstitut im Tatzeitraum einen risikobasierten Ansatz gewählt. Bei High-Risk-WUBS-Kunden ist die Überprüfung des PEP-Status einmal im Jahr, bei Medium-Risk-WUBS-Kunden alle zwei Jahre und bei Low-Risk-WUBS-Kunden alle drei Jahre erfolgt (siehe ON 17 Beilage 01 Seite 3). Darüber hinaus wurde im Tatzeitraum jeder WUBS-Kunde sowie – soweit vorhanden – die wirtschaftlichen Eigentümer und Treugeber des Kunden – unabhängig von der Risikoeinstufung – halbjährlich einem PEP-Screening unterzogen (siehe ON 17 Beilage 01 Seite 3, ON 02 Beilage 01 Punkt 10.4.2.). Im Ergebnis wurde daher im Tatzeitraum der PEP-Status von High-Risk-WUBS-Kunden während aufrechter Geschäftsbeziehung dreimal im Jahr (zu unbekannten Zeitpunkten) und von allen übrigen WUBS-Kunden mindestens zweimal im Jahr (zu unbekannten Zeitpunkten) überprüft. 1.
- Geschäftsbereich Retail, Produkt Prepaid Karte Kunden des Kreditinstituts, die die Dienstleistung (das Produkt) Prepaid Karte aus dem Geschäftsbereich Retail in Anspruch nehmen wollten (im Folgenden auch Prepaid Karten-Kunden), wurden von Mitarbeitern des konzerninternen Dienstleisters „European Regional Operating Center“ (im Folgenden auch: EUROC, siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 3.1.), einem PEP-Screening unterzogen (siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 2.1.), sobald das Kreditinstitut eine Liste mit (neuen) Prepaid Karten-Inhabern an EUROC gesendet hat (siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 6.2). Es konnte nicht festgestellt werden, in welchen Intervallen das Kreditinstitut die Liste mit (neuen) Prepaid Karten-Inhabern an EUROC gesendet hat. Ob sich der PEP-Status der Prepaid Karten-Kunden während aufrechter Geschäftsbeziehung geändert hat, hat das Kreditinstitut bei jedem Transaktionsvorgang geprüft (siehe ON 09). 1.
- Global Business Payments Kunden des Kreditinstituts, die Dienstleistungen (Produkte) aus dem Geschäftsbereich Global Business Payments in Anspruch nehmen wollten (im Folgenden auch GBP-Kunden), sowie – soweit vorhanden – deren wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber hat das Kreditinstitut erstmalig vor Begründung der Geschäftsbeziehung im Zuge des sogenannten Onboarding-Prozesses einem PEP-Screening unterzogen (ON 17 Beilage 01 Seite 5). Für die Bestimmung des Zeitabstandes, in dem das Kreditinstitut überprüft, ob sich der PEP-Status des Kunden sowie – soweit vorhanden – der wirtschaftlichen Eigentümer und Treugeber des Kunden während aufrechter Geschäftsbeziehung geändert hat, hat das Kreditinstitut im Tatzeitraum einen risikobasierten Ansatz gewählt. Bei High-Risk-GBP-Kunden hat die Überprüfung des PEP-Status einmal im Jahr, bei Medium-Risk-GBP-Kunden alle zwei Jahre und bei Low-Risk- GBP-Kunden alle drei Jahre zu erfolgen (ON 17 Beilage 01 Seite 5). Zusätzlich wurde 2017 jeder GBP-Kunde ebenso wie – soweit vorhanden – die wirtschaftlichen Eigentümer und Treugeber des Kunden einmalig einem PEP-Screening unterzogen (ON 17 Beilage 01 Seite 5). Im Ergebnis wurde daher im Tatzeitraum der PEP-Status von High-Risk-GBP-Kunden sowie – soweit vorhanden – deren wirtschaftlichen Eigentümern und Treugebern während aufrechter Geschäftsbeziehung zweimal im Jahr und von allen übrigen GBP-Kunden mindestens einmal im Jahr überprüft. 1.
- Geschäftsbereich Bankprodukte/Banking Products Das PEP-Screening von Kunden, die Dienstleistungen (Produkte) aus dem Geschäftsbereich Banking Products in Anspruch nehmen (im Folgenden auch BP-Kunden), sowie – soweit vorhanden – deren wirtschaftlichen Eigentümern und Treugebern, erfolgte bei der Akkreditierung und bei der Re-Akkreditierung der Kunden (siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 10.4.2.). Die Re-Akkreditierung hat das Kreditinstitut bei High-Risk-BP-Kunden jährlich, bei Medium-Risk-BP-Kunden alle zwei Jahre und bei Low-Risk-BP-Kunden alle drei Jahre durchgeführt (siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 8.
- und ON ON 17 Beilage 01 Seite 5). 1.
- Zur Begehung der Pflichtverletzung durch Führungspersonen Im Auftrag von PB und PB hat BT in seiner Funktion als Geldwäschebeauftragter, die oben unter der Überschrift „Zu den im Tatzeitraum getroffenen Vorkehrungen zur Sicherstellung eines regelmäßigen PEP-Screenings von Bestandkunden“ beschriebenen Abstände, innerhalb derer die gegenständlichen Kunden sowie – soweit vorhanden – deren wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber während aufrechter Geschäftsbeziehung von der W-GmbH einem PEP-Screening unterzogen werden, festgelegt und die Durchführung der PEP-Screenings zu den festgelegten Zeitpunkten bzw in den festgelegten Abständen veranlasst (siehe ON 02 Beilage 01 Punkt 3.
- und 3.6.). PB und PB haben die von BT festgelegten Abstände, innerhalb derer die gegenständlichen Kunden sowie – soweit vorhanden – deren wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber während aufrechter Geschäftsbeziehung von der W-GmbH einem PEP-Screening unterzogen werden sowie vorgenommenen Veranlassungen zur Durchführung der PEP-Screenings nicht beanstandet und im Tatzeitraum keine Adaptierung dieser Vorkehrungen veranlasst. PB, PB und BT haben bei der FMA keine Auskunft darüber, in welchen Abständen bei den gegenständlichen Kunden sowie – soweit vorhanden – deren wirtschaftlichen Eigentümer und Treugebern PEP-Screenings während aufrechter Geschäftsbeziehung durchzuführen sind, eingeholt (amtliche Wahrnehmung der FMA). 1.
- Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes Geschäftsbereich WUBS Seit 19.05.2017 erfolgt die Überprüfung des PEP-Status von WUBS-Kunden während aufrechter Geschäftsbeziehung monatlich (siehe ON 09). 1.
- Geschäftsbereich Retail, Produkt Prepaid Karte Am 31.08.2017 hat das Kreditinstitut die Compliance Policy Monitoring & Reporting, Number 09019, Version 2.
- implementiert, in der unter Punkt 3.
- folgendes festgehalten ist (siehe ON 09 Beilage 01): „Compliance Link can also be used to screen batch files of customer data including customer name, authorized user, and ownership information. In order to perform regular re-screenings of the PEP and Sanction status WUBS customers are screened on a monthly basis via Compliance Link. Prepaid, GBP and Banking customers are currently screened on a quarterly base, but application of Compliance Link will be extended to screen these customers on a monthly basis. Den ersten Durchlauf der quartalsweisen Prüfung des PEP-Status der Prepaid Karten-Kunden hat das Kreditinstitut ab 05.09.2017 durchgeführt. Der zu diesem Zweck etablierte Prozess sieht vor, dass am fünften Tag jedes Monats eine Liste der Prepaid Karten-Kunden in Compliance Link eingespeist wird und die Treffer dann von Mitarbeitern der konzerninternen Dienstleister EUROC und LAROC abgearbeitet und potentielle Treffer an W-GmbH Compliance eskaliert wurden (siehe ON 09). 1.
- Global Business Payments Am 31.08.2017 hat das Kreditinstitut die Compliance Policy Monitoring & Reporting, Number 09019, Version 2.
- implementiert, in der unter Punkt 3.
- folgendes festgehalten ist (siehe ON 09 Beilage 01): „Compliance Link can also be used to screen batch files of customer data including customer name, authorized user, and ownership information. In order to perform regular re-screenings of the PEP and Sanction status WUBS customers are screened on a monthly basis via Compliance Link. Prepaid, GBP and Banking customers are currently screened on a quarterly base, but application of Compliance Link will be extended to screen these customers on a monthly basis. Die quartalsweise Prüfung des PEP-Status der GBP-Kunden hat das Kreditinstitut unabhängig von Reakkreditierungen quartalsweise manuell im System Lexis Nexis durchgeführt. 1.
- Geschäftsbereich Bankprodukte/Banking Products Am 31.08.2017 hat das Kreditinstitut die Compliance Policy Monitoring & Reporting, Number 09019, Version 2.
- implementiert, in der unter Punkt 3.
- Folgendes festgehalten ist (siehe ON 09 Beilage 01): „Compliance Link can also be used to screen batch files of customer data including customer name, authorized user, and ownership information. In order to perform regular re-screenings of the PEP and Sanction status WUBS customers are screened on a monthly basis via Compliance Link. Prepaid, GBP and Banking customers are currently screened on a quarterly base, but application of Compliance Link will be extended to screen these customers on a monthly basis.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.
- Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der angeführten Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf das Ergebnis dieser Verhandlung. Die Feststellungen beruhen auf den oben in Ziff. II.
- angeführten schriftlichen Quellen. Die Feststellungen beruhen auf den oben in Ziff. römisch zwei.
- angeführten schriftlichen Quellen. Da auch die Beschwerdeführer diese Feststellungen im bekämpften Straferkenntnis nicht bestritten haben (siehe OZ 9, S. 6), wurden diese auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerden Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs 2a FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor. Sowohl die Beschwerden als auch die Vorlageanträge waren rechtzeitig und auch zulässig. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Zur maßgeblichen Rechtslage § 9 FM-GwG in der von 01.01.2017 bis 09.01.2020 geltenden Fassung des BGBl I 118/2016 lautet auszugsweise:Paragraph 9, FM-GwG in der von 01.01.2017 bis 09.01.2020 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, lautet auszugsweise: „Verstärkte Sorgfaltspflichten § 9.
(1)In den in § 10 bis § 12 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.“Paragraph 9,
(1)In den in Paragraph 10 bis Paragraph 12, genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 4,) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch drei dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.“ § 11 FM-GwG in der von 01.01.2017 bis 15.09.2017 geltenden Fassung des BGBl I 118/2016 lautet auszugsweise:Paragraph 11, FM-GwG in der von 01.01.2017 bis 15.09.2017 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, lautet auszugsweise: „Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen § 11.
(1)Die Verpflichteten haben zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber KundenParagraph 11,
(1)Die Verpflichteten haben zusätzlich zu den in Paragraph 6, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden 1. über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden. […]“ § 34 FM-GwG in der von 01.01.2017 bis 02.01.2018 geltenden Fassung des BGBl I 118/2016 lautet auszugsweise:Paragraph 34, FM-GwG in der von 01.01.2017 bis 02.01.2018 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, lautet auszugsweise: „Pflichtverletzungen § 34.
(1)Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäßParagraph 34,
(1)Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß […]
- § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs 4, § 8 Abs 5 und § 9 Abs 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
- Paragraph 5 bis Paragraph 12, (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4, erlassenen Verordnungen der FMA, […] verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. […]“ § 35 FM-GwG in der von 01.01.2017 bis 02.01.2018 geltenden Fassung des BGBl I 118/2016 lautet auszugsweise:Paragraph 35, FM-GwG in der von 01.01.2017 bis 02.01.2018 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, lautet auszugsweise: „Strafbarkeit von juristischen Personen § 35.
(1)Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs 1 bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:Paragraph 35,
(1)Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat: 1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, 2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder 3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. […]
(3)Die Geldstrafe gemäß Abs 1 und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs 1 bis zu 150 000 Euro […].“
(3)Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis zu 150 000 Euro […].“ 3.2.
- Zu den mit den Vorlageanträgen eingebrachten Beschwerden der BF2, BF3 und BF4 3.2.2.
- Die belangte Behörde verneinte in ihren Beschwerdevorentscheidungen, mit denen sie die Beschwerden der BF2, BF3 und BF4 zurückwies, deren Legitimation im Wesentlichen damit, dass diese als Zurechnungspersonen keine Parteienstellung zukommen würde. Das Einparteienverfahren gegen die juristische Person und die Einparteienverfahren gegen die Zurechnungspersonen seien „gesondert" zu führen. Die belangte Behörde begründete dies weiter damit, dass dies Konsequenz aus dem Umstand sei, dass die für eine Bestrafung in Betracht kommenden Zurechnungspersonen in dem gegen die juristische Person eingeleiteten Verfahren gemäß der Rechtsprechung als Beschuldigte „zu behandeln" seien, und insbesondere, dass die Zurechnungsperson in diesem Verfahren gegen die juristische Person zu hören seien. Dementsprechend komme die Beiziehung der Zurechnungsperson als Zeugin nicht in Betracht. Hätte aber nicht nur die juristische Person, sondern auch die Zurechnungsperson im Verfahren gegen die juristische Person volle Parteienrechte, wären die Verfahren nicht gesondert als Einparteienverfahren, sondern als Mehrparteienverfahren zu führen. Da Zurechnungspersonen, selbst wenn sie für eine Bestrafung in Betracht kommen würden, im Verfahren gegen die juristische Person keine Parteistellung hätten, ist ihnen gegenüber weder das Straferkenntnis gegen die juristische Person zu erlassen noch komme ihnen das Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels gegen dieses Straferkenntnis zu. Diese Rechte würden ausschließlich der (einen) Partei dieses Verfahrens, nämlich der juristischen Person, zustehen Dass die Auffassung, dass Zurechnungspersonen kein Recht auf mündliche Verkündung bzw Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des gegen die juristische Person erlassenen Straferkenntnisses und kein Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels gegen das gegen die juristische Person erlassene Straferkenntnis hätten, konsequent sei, zeige sich auch daran, dass (gemäß § 9 VStG verantwortliche) Zurechnungspersonen im Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person gerade keine Bestrafung zu befürchten hätten, weil im Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person eine Strafe nur über die juristische Person verhängt werden könnte und nur diese für die verhängte Strafe haften würde.Dass die Auffassung, dass Zurechnungspersonen kein Recht auf mündliche Verkündung bzw Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des gegen die juristische Person erlassenen Straferkenntnisses und kein Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels gegen das gegen die juristische Person erlassene Straferkenntnis hätten, konsequent sei, zeige sich auch daran, dass (gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliche) Zurechnungspersonen im Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person gerade keine Bestrafung zu befürchten hätten, weil im Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person eine Strafe nur über die juristische Person verhängt werden könnte und nur diese für die verhängte Strafe haften würde. Die Beschwerdeführer begegneten diesen Ausführungen damit, dass der Verwaltungsgerichtshof in dessen Leitentscheidung vom 29.03.2019 die Behandlung der Zurechnungspersonen als Beschuldigte mit der Beschuldigten- und Parteistellung im Verfahren gegen die juristische Person gleichsetze (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 30 und 33; s.a. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0147), denn einem Beschuldigten werde im Verwaltungsstrafverfahren stets Parteistellung eingeräumt (Weilguni in Lewisch, VStG § 32 Rz 3; E. Pürgy in Raschauer/Wessely, VStG2 § 32 Rz 2). Ganz generell gelte, dass eine „Behandlung" als Beschuldigter ohne Einräumung einer damit verbundenen Parteistellung dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht fremd sei.Die Beschwerdeführer begegneten diesen Ausführungen damit, dass der Verwaltungsgerichtshof in dessen Leitentscheidung vom 29.03.2019 die Behandlung der Zurechnungspersonen als Beschuldigte mit der Beschuldigten- und Parteistellung im Verfahren gegen die juristische Person gleichsetze (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 30 und 33; s.a. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0147), denn einem Beschuldigten werde im Verwaltungsstrafverfahren stets Parteistellung eingeräumt (Weilguni in Lewisch, VStG Paragraph 32, Rz 3; E. Pürgy in Raschauer/Wessely, VStG2 Paragraph 32, Rz 2). Ganz generell gelte, dass eine „Behandlung" als Beschuldigter ohne Einräumung einer damit verbundenen Parteistellung dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht fremd sei. Weiters lasse die Auffassung der belangten Behörde unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung ausgesprochen habe, dass der Beschuldigte unter anderem Zugang zu einem Verwaltungsgericht haben müsse, das grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen habe (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 22). Der Verwaltungsgerichtshof gehe daher von einem Mehrparteienverfahren und nicht von einem Einparteienverfahren aus. 3.2.2.
- Diesem Vorbringen der Beschwerdeführer ist beizupflichten. Der VwGH führte im oben angeführten Erkenntnis vom 29.03.2019 an: „Die Stellung als Beschuldigter hat für den Verantwortlichen zur Folge, dass er nicht nur in einem allenfalls gegen ihn geführten Verfahren als Beschuldigter zu behandeln ist, sondern auch im Verfahren gegen die juristische Person, andernfalls seine Parteienrechte nicht gewährleistet wären" (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 32; ebenso darauf verweisend VwGH 12.05.2020, Ro 2019/04/0229, Rz 13). § 32 Abs 1 zweiter Satz VStG legt klar fest, dass dem Beschuldigten Parteistellung iSd § 8 AVG zukommt. Da die natürliche Person im Verfahren gegen die juristische Person Beschuldigte ist, kommt ihr Parteistellung zu. Über die Parteistellung iSd § 8 AVG hinaus sind dem Beschuldigten in einzelnen Bestimmungen des VStG besondere Rechte eingeräumt, wie zB in § 33 Abs 2 (kein Zwang zur Beantwortung von Fragen), § 33 Abs 3 (keine Verhängung von Mutwillensstrafen), § 40 (Gelegenheit zur Rechtfertigung, Wahl zwischen mündlicher Vernehmung und schriftlicher Rechtfertigung, Beiziehung eines Rechtsbeistandes zur Vernehmung), § 43 Abs 3 (Beiziehung einer Person des Vertrauens zur mündlichen Verhandlung), §§ 49 und 51 (umfassende Rechte im Einspruch- und Berufungsverfahren) sowie § 51a (Verfahrenshilfeverteidiger) (siehe Raschauer/Wessely, VStG2, § 32 Rz 2). Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz VStG legt klar fest, dass dem Beschuldigten Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG zukommt. Da die natürliche Person im Verfahren gegen die juristische Person Beschuldigte ist, kommt ihr Parteistellung zu. Über die Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG hinaus sind dem Beschuldigten in einzelnen Bestimmungen des VStG besondere Rechte eingeräumt, wie zB in Paragraph 33, Absatz 2, (kein Zwang zur Beantwortung von Fragen), Paragraph 33, Absatz 3, (keine Verhängung von Mutwillensstrafen), Paragraph 40, (Gelegenheit zur Rechtfertigung, Wahl zwischen mündlicher Vernehmung und schriftlicher Rechtfertigung, Beiziehung eines Rechtsbeistandes zur Vernehmung), Paragraph 43, Absatz 3, (Beiziehung einer Person des Vertrauens zur mündlichen Verhandlung), Paragraphen 49 und 51 (umfassende Rechte im Einspruch- und Berufungsverfahren) sowie Paragraph 51 a, (Verfahrenshilfeverteidiger) (siehe Raschauer/Wessely, VStG2, Paragraph 32, Rz 2). Sohin waren die Beschwerden der BF2, BF3 und BF4 zulässig. Da sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen wurden, hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerden zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (VwGH 2015/08/0026, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerdeführer wandten allerdings unter Hinweis auf Gruber ein, dass in einem solchen Mehrparteienverfahren die belangte Behörde aber nicht befugt sei, eine Beschwerdevorentscheidung lediglich hinsichtlich einzelner Beschwerden zu erlassen. Vielmehr sei über rechtzeitige und zulässige Beschwerden mehrerer Parteien desselben Verfahrens eine einheitliche Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid ersetzen solle. Da sich die Beschwerden auf dieselbe Sache beziehen würden, sei es ausgeschlossen, dass in derselben Sache einerseits die Behörde durch Beschwerdevorentscheidung und andererseits das Bundesverwaltungsgericht Verfahren durchführe und damit mehrere Entscheidungen in derselben Sache ergehen würden. Dazu komme, dass bei einer gegenteiligen Sicht in derselben Sache einerseits der angefochtene Bescheid und andererseits die Beschwerdevorentscheidung Prüfungsgegenstand des Bundesverwaltungsgerichts wäre (siehe Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 14 VwGVG Rz 17 mwN). Die Beschwerdeführer wandten allerdings unter Hinweis auf Gruber ein, dass in einem solchen Mehrparteienverfahren die belangte Behörde aber nicht befugt sei, eine Beschwerdevorentscheidung lediglich hinsichtlich einzelner Beschwerden zu erlassen. Vielmehr sei über rechtzeitige und zulässige Beschwerden mehrerer Parteien desselben Verfahrens eine einheitliche Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid ersetzen solle. Da sich die Beschwerden auf dieselbe Sache beziehen würden, sei es ausgeschlossen, dass in derselben Sache einerseits die Behörde durch Beschwerdevorentscheidung und andererseits das Bundesverwaltungsgericht Verfahren durchführe und damit mehrere Entscheidungen in derselben Sache ergehen würden. Dazu komme, dass bei einer gegenteiligen Sicht in derselben Sache einerseits der angefochtene Bescheid und andererseits die Beschwerdevorentscheidung Prüfungsgegenstand des Bundesverwaltungsgerichts wäre (siehe Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 14, VwGVG Rz 17 mwN). Dem kann aber entgegengehalten werden, dass die zitierte Stelle zur Belegung dieser Ansicht auf Thienel/Schulev-Steindl verweist (so mutatis mutandis zur Vorbildfunktion habenden Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG). Nach Thienel/Schulev-Steindl wäre aber eine gesonderte Erledigung einzelner Berufungen dann denkbar, wenn diese wegen des Mangels von Prozessvoraussetzungen zurückgewiesen werden, weil in diesem Fall nur die betreffende Verfahrensfrage Gegenstand der Entscheidung sei (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 265, Fn 1100).Dem kann aber entgegengehalten werden, dass die zitierte Stelle zur Belegung dieser Ansicht auf Thienel/Schulev-Steindl verweist (so mutatis mutandis zur Vorbildfunktion habenden Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG). Nach Thienel/Schulev-Steindl wäre aber eine gesonderte Erledigung einzelner Berufungen dann denkbar, wenn diese wegen des Mangels von Prozessvoraussetzungen zurückgewiesen werden, weil in diesem Fall nur die betreffende Verfahrensfrage Gegenstand der Entscheidung sei (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 265, Fn 1100). Durch die Zustellung der namentlich an die BF2, BF3 und BF4 als Beschuldigte adressierten Aufforderungen zur Rechtfertigungen am 26.
- bzw 03.03.2020, die gleichen Inhalts wie diejenige an die BF1 als Beschuldigte adressierte waren, wurde die Rechtzeitigkeit der Einleitung der parallelen Verwaltungsstrafverfahren iSd § 22 Abs 7 FMABG gegen die einzelnen natürlichen Personen gewahrt.Durch die Zustellung der namentlich an die BF2, BF3 und BF4 als Beschuldigte adressierten Aufforderungen zur Rechtfertigungen am 26.
- bzw 03.03.2020, die gleichen Inhalts wie diejenige an die BF1 als Beschuldigte adressierte waren, wurde die Rechtzeitigkeit der Einleitung der parallelen Verwaltungsstrafverfahren iSd Paragraph 22, Absatz 7, FMABG gegen die einzelnen natürlichen Personen gewahrt. Die Prozessvoraussetzung war daher gegenständlich gegeben. Es konnte folglich über die Beschwerden der BF2, BF3 und BF4 gegen das Straferkenntnis inhaltlich erkannt werden. 3.2.2.
- Im Unterschied zur vollständigen Stattgabe der Beschwerden der BF2 und BF4, war aber bei der BF2 eine Entscheidung zu treffen, die in ihre Rechte eingegriffen hätte. Das BVwG ging dabei von folgenden Erwägungen aus: Da die Rechtsprechung des VwGH auch den Zurechnungspersonen im Verfahren gegen die juristische Person Parteienstellung einräumt (siehe die oben angeführte Judikatur), kann die Adressierung des bekämpften Straferkenntnisses ausschließlich an die juristische Person nicht schaden. Dies hat zur Folge, dass bei gegebenenfalls vorliegenden Fehlern, die im Rahmen des sogenannten Fehlerkalküls des AVG liegen, mit den hierfür bestimmten Rechtsfolgen vorzugehen ist (zB Aufhebbarkeit). Mit solchen Fehlern behaftete Bescheide sind jedenfalls nicht absolut nichtig (Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsrecht10, Rz 438). Im bekämpften Straferkenntnis ist (auch) die Tat der Führungspersonen, die der juristischen Person zugerechnet wird, ausreichend umschrieben, sodass das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat (vgl VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, Rz 14).Im bekämpften Straferkenntnis ist (auch) die Tat der Führungspersonen, die der juristischen Person zugerechnet wird, ausreichend umschrieben, sodass das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat vergleiche VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, Rz 14). Gegenstand eines die juristische Person betreffenden Beschwerdeverfahrens, in dem auch über die gesondert erhobene Beschwerde der Zurechnungsperson inhaltlich entscheiden werden sollte, ist aber das an die juristische Person adressierte Straferkenntnis, das zwar ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und seiner rechtlichen Würdigung auch einen Spruch samt Begründung zur verhängten Geldstrafe enthält, letzteres aber nicht betreffend die Zurechnungsperson. Das Verwaltungsgericht wäre zwar befugt, wenn nicht sogar im Sinne der beschriebenen meritorischen Entscheidungspflicht verpflichtet, ergänzende Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der Grundlagen für die Bemessung der Verwaltungsstrafe bei der Zurechnungsperson (einschließlich der hierbei zu wahrenden Parteienrechte von ihr) zu tätigen. Der nach diesen Ermittlungen und der rechtlichen Würdigung zu treffende Ausspruch über die Verwaltungsstrafe würde aber in die verfassungsrechtlich eingeräumten Rechte der Zurechnungsperson eingreifen bzw die wegen des gegenständlichen Unionsrechtsbezugs hier maßgeblichen Verfahrensgarantien des Art 47 GRC verletzen, da eine derartige Entscheidung auf eine Verkürzung des Instanzenzuges in der Straffrage hinauslaufen würde.Das Verwaltungsgericht wäre zwar befugt, wenn nicht sogar im Sinne der beschriebenen meritorischen Entscheidungspflicht verpflichtet, ergänzende Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der Grundlagen für die Bemessung der Verwaltungsstrafe bei der Zurechnungsperson (einschließlich der hierbei zu wahrenden Parteienrechte von ihr) zu tätigen. Der nach diesen Ermittlungen und der rechtlichen Würdigung zu treffende Ausspruch über die Verwaltungsstrafe würde aber in die verfassungsrechtlich eingeräumten Rechte der Zurechnungsperson eingreifen bzw die wegen des gegenständlichen Unionsrechtsbezugs hier maßgeblichen Verfahrensgarantien des Artikel 47, GRC verletzen, da eine derartige Entscheidung auf eine Verkürzung des Instanzenzuges in der Straffrage hinauslaufen würde. Soweit das Verwaltungsgericht gemäß § 50 VwGVG die Beschwerde nicht durch Beschluss zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen hat, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Dies ist durch Art 130 Abs 4 B-VG geboten. Soweit das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 50, VwGVG die Beschwerde nicht durch Beschluss zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen hat, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Dies ist durch Artikel 130, Absatz 4, B-VG geboten. Eine Behebung des Bescheids oder einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht hat also entweder das Straferkenntnis zu bestätigen oder abzuändern oder aber nach Aufhebung des Straferkenntnisses das Verfahren einzustellen (so Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsrecht10, Rz 1216, Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 50 VwGVG Rz 4).Eine Behebung des Bescheids oder einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht hat also entweder das Straferkenntnis zu bestätigen oder abzuändern oder aber nach Aufhebung des Straferkenntnisses das Verfahren einzustellen (so Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsrecht10, Rz 1216, Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 50, VwGVG Rz 4). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.
- Zur objektiven Tatseite 3.2.3.
- Zur BF1 Da die BF1 zu 100% im Eigentum der XXXX steht und die XXXX nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedsstaat zugelassenen Instituts gemäß Art 4 Abs 1 Z 3 VO (EU) 575/2013 oder einer anderen in einem Mitgliedsstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft gemäß Art 4 Abs 1 Z 20 VO (EU) 575/2013 oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Art 4 Abs 1 Z 21 VO (EU) 575/2013 ist, ist die XXXX gemäß Art 4 Abs 1 Z 31 VO (EU) 575/2013 die EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft der BF1.Da die BF1 zu 100% im Eigentum der römisch 40 steht und die römisch 40 nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedsstaat zugelassenen Instituts gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 3, VO (EU) 575 aus 2013, oder einer anderen in einem Mitgliedsstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 20, VO (EU) 575 aus 2013, oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 21, VO (EU) 575 aus 2013, ist, ist die römisch 40 gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 31, VO (EU) 575 aus 2013, die EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft der BF
- Gemeinsam bilden die XXXX und die BF1 eine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs 2 BWG, die darüber hinaus keine weiteren Mitglieder hat. Da die BF1 ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist, das keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, ist es gemäß § 30 Abs 5 BWG als übergeordnetes Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe anzusehen und hat daher gemäß § 59 BWG einen geprüften Konzernabschluss aufzustellen und diesen gemäß § 65 BWG zu veröffentlichen.Gemeinsam bilden die römisch 40 und die BF1 eine Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 2, BWG, die darüber hinaus keine weiteren Mitglieder hat. Da die BF1 ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist, das keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, ist es gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG als übergeordnetes Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe anzusehen und hat daher gemäß Paragraph 59, BWG einen geprüften Konzernabschluss aufzustellen und diesen gemäß Paragraph 65, BWG zu veröffentlichen. 3.2.3.
- Zum Tatzeitraum Der Tatzeitraum erstreckte sich vom Inkrafttreten des FM-GwG am 01.01.2017 bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands - am 19.05.2017 in Bezug auf die WUBS-Kunden und - soweit vorhanden – auf die wirtschaftlichen Eigentümer und Treugebern der WUBS-Kunden (siehe Punkt
(1)des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses) sowie - am 31.08.2017 in Bezug auf die übrigen gegenständlichen Kunden sowie – soweit vorhanden – auf die wirtschaftlichen Eigentümer und Treugebern der übrigen gegenständlichen Kunden (siehe Punkte
(2)bis
(4)des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses). 3.2.3.
- Zum Begriff der politisch exponierten Person und dem Risiko, das mit einer Geschäftsverbindung mit ihr verbunden ist Eine politisch exponierte Person (im Folgenden auch: PEP) ist gemäß § 2 Z 6 FM-GwG eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter, insbesondere die in § 2 Z 6 lit a bis h FM-GwG bezeichneten Ämter, ausübt oder ausgeübt hat, sofern es sich nicht um einen Funktionsträger mittleren oder niedrigen Ranges handelt.Eine politisch exponierte Person (im Folgenden auch: PEP) ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, FM-GwG eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter, insbesondere die in Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a bis h FM-GwG bezeichneten Ämter, ausübt oder ausgeübt hat, sofern es sich nicht um einen Funktionsträger mittleren oder niedrigen Ranges handelt. Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden (vgl § 9 Abs 1 erster Satz FM-GwG). In Anbetracht der internationalen Bemühungen um Korruptionsbekämpfung ist es notwendig, Personen, die im In- oder Ausland mit wichtigen öffentlichen Funktionen betraut sind oder die in internationalen Organisationen hohe Posten bekleiden, besondere Aufmerksamkeit zu widmen (siehe RL (EU) 849/2015 Erwägungsgrund 32).Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz FM-GwG). In Anbetracht der internationalen Bemühungen um Korruptionsbekämpfung ist es notwendig, Personen, die im In- oder Ausland mit wichtigen öffentlichen Funktionen betraut sind oder die in internationalen Organisationen hohe Posten bekleiden, besondere Aufmerksamkeit zu widmen (siehe RL (EU) 849 aus 2015, Erwägungsgrund 32). Um diesem erhöhten Risiko gerecht zu werden, haben Verpflichtete (zur Definition der Verpflichteten siehe § 1 FM-GwG; erfasst sind insbesondere auch Kreditinstitute), die Geschäftsbeziehungen mit PEP unterhalten, gemäß § 9 Abs 1 FM-GwG in Bezug auf diese Geschäftsbeziehungen zusätzlich zu den in § 6 FM-GwG festgelegten Sorgfaltspflichten auch die in § 11 FM-GwG festgelegten verstärkten Sorgfaltspflichten anzuwenden, um die mit Geschäftsbeziehungen mit PEP verbundenen Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern (siehe auch FMA, Rundschreiben zum risikoorientierten Ansatz, Stand: 01.12.2011 [im Folgenden auch: FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011], Rz 28).Um diesem erhöhten Risiko gerecht zu werden, haben Verpflichtete (zur Definition der Verpflichteten siehe Paragraph eins, FM-GwG; erfasst sind insbesondere auch Kreditinstitute), die Geschäftsbeziehungen mit PEP unterhalten, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG in Bezug auf diese Geschäftsbeziehungen zusätzlich zu den in Paragraph 6, FM-GwG festgelegten Sorgfaltspflichten auch die in Paragraph 11, FM-GwG festgelegten verstärkten Sorgfaltspflichten anzuwenden, um die mit Geschäftsbeziehungen mit PEP verbundenen Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern (siehe auch FMA, Rundschreiben zum risikoorientierten Ansatz, Stand: 01.12.2011 [im Folgenden auch: FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011], Rz 28). 3.2.3.
- Zur Einstufung einer PEP in die höchste Risikoklasse, wofür die verstärkten Sorgfaltspflichten gemaß § 9 Abs 1 iVm § 11 Abs 1 Z 1 FM-GwG gelten3.2.3.
- Zur Einstufung einer PEP in die höchste Risikoklasse, wofür die verstärkten Sorgfaltspflichten gemaß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG gelten 3.2.3.4.
- Im bekämpften Straferkenntnis führte die belangte Behörde hierzu aus, dass, wenn der Kunde, der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden oder der Treugeber des Kunden PEP sei, dann sei dieser Kunde in die höchste Risikoklasse einzustufen (§ 6 Abs 5 dritter Satz FM-GwG; siehe auch FMA, Rundschreiben vom 01.12.2011 Rz 116 sowie FMA, Rundschreiben Sorgfaltspflichten, Stand: 18.12.2018 [im Folgenden auch: FMA-Rundschreiben vom 18.12.2018], Rz 308]. 3.2.3.4.
- Im bekämpften Straferkenntnis führte die belangte Behörde hierzu aus, dass, wenn der Kunde, der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden oder der Treugeber des Kunden PEP sei, dann sei dieser Kunde in die höchste Risikoklasse einzustufen (Paragraph 6, Absatz 5, dritter Satz FM-GwG; siehe auch FMA, Rundschreiben vom 01.12.2011 Rz 116 sowie FMA, Rundschreiben Sorgfaltspflichten, Stand: 18.12.2018 [im Folgenden auch: FMA-Rundschreiben vom 18.12.2018], Rz 308]. Die belangte Behörde führte zur Begründung dieser Rechtsansicht zusammengefasst aus, dass PEP ex-lege aufgrund eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen würden und ein sehr zeitnahes Erkennen des PEP-Status wichtig sei, weil man sonst einen Hochrisikokunden übersehen könnte. Damit würde für die Verpflichteten des FM-GwG neben einem hohen Risiko, für Zwecke von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, auch ein beträchtliches Rechts- und Reputationsrisiko einhergehen. Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 FM-GwG hätten Verpflichtete angemessene Risikomanagementsysteme einzurichten, dies erfordere, dass diese Risikomanagementsysteme angemessene regelmäßige Prüfintervalle für den Gesamtkundenbestand vorsehen sollten. Ein PEP-Status könne jeden Kunden unabhängig von bereits bekannten Risikofaktoren/seiner Risikoklasse jederzeit treffen und begründe auch unabhängig vom Vorliegen weiterer Risikofaktoren immer den Status als „Hochrisikokunde“ (§ 9 Abs 1 FM-GwG). Die belangte Behörde führte zur Begründung dieser Rechtsansicht zusammengefasst aus, dass PEP ex-lege aufgrund eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen würden und ein sehr zeitnahes Erkennen des PEP-Status wichtig sei, weil man sonst einen Hochrisikokunden übersehen könnte. Damit würde für die Verpflichteten des FM-GwG neben einem hohen Risiko, für Zwecke von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, auch ein beträchtliches Rechts- und Reputationsrisiko einhergehen. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG hätten Verpflichtete angemessene Risikomanagementsysteme einzurichten, dies erfordere, dass diese Risikomanagementsysteme angemessene regelmäßige Prüfintervalle für den Gesamtkundenbestand vorsehen sollten. Ein PEP-Status könne jeden Kunden unabhängig von bereits bekannten Risikofaktoren/seiner Risikoklasse jederzeit treffen und begründe auch unabhängig vom Vorliegen weiterer Risikofaktoren immer den Status als „Hochrisikokunde“ (Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG). Da es wichtig sei, einen allfälligen PEP-Status zeitnahe zu erkennen, müsse ein adäquates Risikomanagementsystem wesentlich kürzere Intervalle vorsehen, als zB für die risikoorientierte Aktualisierung anderer Informationen festgelegt sei. Daher sei beim Gesamtkundenbestand (unabhängig von der Risikoklasse) zumindest quartalsmäßig ein PEP-Check erforderlich, dies gelte daher auch, wenn das spezifische Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, das sich aus der konkreten Geschäftstätigkeit/dem Geschäftsmodell des Verpflichteten (§ 4 Abs 1 FM-GwG) ergebe, gering sei. Dass sich der PEP-Status praktisch über Nacht ändern könne, spreche in jedem Fall für ein kurzes Intervall. Selbst bei einem (zumindest quartalsweisen) Intervall wäre es möglich, dass jemand zu Beginn des Quartals PEP werde, aber erst knapp 3 Monate später, beim Check zu Beginn des nächsten Quartals, als solcher erkannt werde. Da es wichtig sei, einen allfälligen PEP-Status zeitnahe zu erkennen, müsse ein adäquates Risikomanagementsystem wesentlich kürzere Intervalle vorsehen, als zB für die risikoorientierte Aktualisierung anderer Informationen festgelegt sei. Daher sei beim Gesamtkundenbestand (unabhängig von der Risikoklasse) zumindest quartalsmäßig ein PEP-Check erforderlich, dies gelte daher auch, wenn das spezifische Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, das sich aus der konkreten Geschäftstätigkeit/dem Geschäftsmodell des Verpflichteten (Paragraph 4, Absatz eins, FM-GwG) ergebe, gering sei. Dass sich der PEP-Status praktisch über Nacht ändern könne, spreche in jedem Fall für ein kurzes Intervall. Selbst bei einem (zumindest quartalsweisen) Intervall wäre es möglich, dass jemand zu Beginn des Quartals PEP werde, aber erst knapp 3 Monate später, beim Check zu Beginn des nächsten Quartals, als solcher erkannt werde. Stelle ein Verpflichteter zusätzlich zum ohnehin immer bestehenden Risiko bei (unerkannten) PEP fest, dass sich aus seiner konkreten Geschäftstätigkeit/seinem Geschäftsmodell (§ 4 Abs 1 FM-GwG) ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ergebe, bedinge dies ausgehend von der Minimalanforderung (quartalsweises Intervall) auch ein kürzeres Intervall für die Durchführung von PEP-Checks (monatlich, täglich). Stelle ein Verpflichteter zusätzlich zum ohnehin immer bestehenden Risiko bei (unerkannten) PEP fest, dass sich aus seiner konkreten Geschäftstätigkeit/seinem Geschäftsmodell (Paragraph 4, Absatz eins, FM-GwG) ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ergebe, bedinge dies ausgehend von der Minimalanforderung (quartalsweises Intervall) auch ein kürzeres Intervall für die Durchführung von PEP-Checks (monatlich, täglich). Für die belangte Behörde zeige die Praxis, dass die überwiegende Zahl der Verpflichteten das Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf mögliche, ungeprüfte Durchführungen von Transaktionen eines (nicht erkannten) PEP bereits für sich alleine betrachtet so hoch einschätze, dass PEP-Prüfungen täglich durchgeführt werden. Dementsprechend hat sich bei den Verpflichteten - auch bei solchen, deren konkrete Geschäftstätigkeit kein spezifisches Risiko aufweise - die Durchführung von täglichen Deltachecks für den Gesamtkundenbestand durchgesetzt. Die belangte Behörde ortete anhand des Sachverhalts, der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liege, jedenfalls den Bedarf von kürzeren Prüfintervallen. PEP-Checks würden abhängig von bestimmten Produkt- oder Dienstleistungskategorien in (teilweise deutlich) längeren als in mindestens vierteljährlichen und daher nicht angemessen Abständen durchgeführt werden, d.h. es wäre möglich gewesen, dass ein Kunde für beispielsweise rund 6 Monate gar nicht als PEP erkannt werde, und sohin für einen so langen Zeitraum nicht den gesetzlich vorgesehenen verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 11 Abs 1 Z 1 FM-GwG unterlegen wäre.Die belangte Behörde ortete anhand des Sachverhalts, der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liege, jedenfalls den Bedarf von kürzeren Prüfintervallen. PEP-Checks würden abhängig von bestimmten Produkt- oder Dienstleistungskategorien in (teilweise deutlich) längeren als in mindestens vierteljährlichen und daher nicht angemessen Abständen durchgeführt werden, d.h. es wäre möglich gewesen, dass ein Kunde für beispielsweise rund 6 Monate gar nicht als PEP erkannt werde, und sohin für einen so langen Zeitraum nicht den gesetzlich vorgesehenen verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG unterlegen wäre. 3.2.3.4.2.Die Beschwerdeführer kritisierten an diesem Standpunkt der belangten Behörde im Wesentlichen, dass die belangte Behörde vorbringe, dass die Gefahr des Missbrauchs der Funktion von PEP für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unabhängig davon zu begegnen sei, welche Dienstleistungen die PEP in Anspruch nehme. Die Natur, Art und Komplexität der vom Kreditinstitut erbrachten Dienstleistungen seien keine Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kunde im Lauf der Geschäftsbeziehung eine PEP werde, weshalb diese Indikatoren bei der Festlegung der Mindestabstände für PEP-Screenings nicht zu berücksichtigen seien. Diese Rechtsansicht sei jedoch - den Beschwerdeführern zufolge - unrichtig und stehe im diametralen Widerspruch zum gesetzlich vorgegebenen risikobasierten Ansatz. Dieser verlange, dass Art und Umfang der anzuwendenden Maßnahmen anhand der risikosteigernden und risikomindernden Faktoren zu treffen seien (vgl etwa FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 Rz 62). Die konkret in Anspruch genommenen Dienstleistungen seien ebenso wie Natur, Art und Komplexität der erbrachten Dienstleistungen als relevante Risikofaktoren bei der Festlegung von Sorgfaltspflichten, insbesondere bei der Bestimmung der Intervalle zur Überprüfung der PEP-Eigenschaft von Bestandskunden, heranzuziehen.3.2.3.4.2.Die Beschwerdeführer kritisierten an diesem Standpunkt der belangten Behörde im Wesentlichen, dass die belangte Behörde vorbringe, dass die Gefahr des Missbrauchs der Funktion von PEP für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unabhängig davon zu begegnen sei, welche Dienstleistungen die PEP in Anspruch nehme. Die Natur, Art und Komplexität der vom Kreditinstitut erbrachten Dienstleistungen seien keine Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kunde im Lauf der Geschäftsbeziehung eine PEP werde, weshalb diese Indikatoren bei der Festlegung der Mindestabstände für PEP-Screenings nicht zu berücksichtigen seien. Diese Rechtsansicht sei jedoch - den Beschwerdeführern zufolge - unrichtig und stehe im diametralen Widerspruch zum gesetzlich vorgegebenen risikobasierten Ansatz. Dieser verlange, dass Art und Umfang der anzuwendenden Maßnahmen anhand der risikosteigernden und risikomindernden Faktoren zu treffen seien vergleiche etwa FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 Rz 62). Die konkret in Anspruch genommenen Dienstleistungen seien ebenso wie Natur, Art und Komplexität der erbrachten Dienstleistungen als relevante Risikofaktoren bei der Festlegung von Sorgfaltspflichten, insbesondere bei der Bestimmung der Intervalle zur Überprüfung der PEP-Eigenschaft von Bestandskunden, heranzuziehen. Weiters wurde von den Beschwerdeführern moniert, dass die belangte Behörde die Ansicht vertrete, dass das vierteljährliche Intervall nur für Kunden angemessen sei, die im niedrigen Risiko eingestuft seien, bei Kunden im mittleren und höheren Risiko müsse in kürzeren Intervallen geprüft werden, ob sie die PEP-Eigenschaft erlangt hätten. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde trotz Anerkennung der genannten Risikofaktoren zur Ansicht gelange, dass jedenfalls ein vierteljährlicher Überwachungszeitraum notwendig sei, innerhalb dessen der Kundenbestand auf allfällige (neue) PEP geprüft werden müsse. Die belangte Behörde bringe ferner vor, dass ihre Auslegung auf einem „gut begründeten risikobasierten Ansatz beruhen würde und dem Kreditinstitut einen Ermessensspielraum für die Festlegung der Intervalle im mittleren und hohen Risiko lasse). Die Ansicht der belangten Behörde widerspreche jedoch dem Postulat des risikobasierten Ansatzes, wodurch dem Kreditinstitut jedenfalls kein vernünftiger Ermessensspielraum für die Festlegung von Prüfintervallen im niedrigen Risiko verbleiben würde. Gemäß dem risikobasierten Ansatz hätten die Verpflichteten nach dem FM-GwG auf Basis ihrer Geschäftsfelder und Kundenkreise für sämtliche Geschäftsbeziehungen Risikoeinstufungen in concreto vorzunehmen. Diesbezüglich müsste den Verpflichteten ein sinnvoller Ermessensspielraum zukommen, da nicht jede Geschäftsbeziehung zu jedem Kunden in jedem Geschäftsbereich in gleichem Maße risikobehaftet sei. Die im bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde inkriminierten Prüfintervalle würden aber Geschäftsbereiche betreffen, bei denen das PEP-Risiko im relevanten Zeitraum als gering einzuschätzen sei. Für die Beschwerdeführer widerspreche die im Straferkenntnis von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 11 Abs 1 FM-GwG dahingehend, dass ein mindestens quartalsmäßiges Prüfintervall verpflichtend einzuhalten sei, der klaren Absicht des Gesetzgebers, weil sie über die Standards der „Financial Action Task Force (FATF)“ hinausgehe. Der Gesetzgeber habe in den Erläuterungen zum FM-GwG klargestellt, dass er mit diesem Gesetz - neben der Umsetzung des Art 20 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden auch: Richtlinie [EU] 2015/849) - auch den internationalen Standards der FATF entsprechen wolle (vgl Vorblatt und WFA zu RV 1335 BlgNR
- GP, 1). In diesem Zusammenhang habe der Gesetzgeber auch ausdrücklich festgehalten, dass er zusätzliche Belastungen der Kredit und Finanzinstitute nach Möglichkeit vermeiden bzw Maßnahmen setzen wollte, die die Anwendung der Sorgfaltspflichten erleichtern würde (vgl Vorblatt und WFA zu RV 1335 BlgNR
- GP, 1). Für die Beschwerdeführer widerspreche die im Straferkenntnis von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Paragraph 11, Absatz eins, FM-GwG dahingehend, dass ein mindestens quartalsmäßiges Prüfintervall verpflichtend einzuhalten sei, der klaren Absicht des Gesetzgebers, weil sie über die Standards der „Financial Action Task Force (FATF)“ hinausgehe. Der Gesetzgeber habe in den Erläuterungen zum FM-GwG klargestellt, dass er mit diesem Gesetz - neben der Umsetzung des Artikel 20, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden auch: Richtlinie [EU] 2015/849) - auch den internationalen Standards der FATF entsprechen wolle vergleiche Vorblatt und WFA zu Regierungsvorlage 1335 BlgNR
- GP, 1). In diesem Zusammenhang habe der Gesetzgeber auch ausdrücklich festgehalten, dass er zusätzliche Belastungen der Kredit und Finanzinstitute nach Möglichkeit vermeiden bzw Maßnahmen setzen wollte, die die Anwendung der Sorgfaltspflichten erleichtern würde vergleiche Vorblatt und WFA zu Regierungsvorlage 1335 BlgNR
- GP, 1). Aus diesem Grund seien die sog. FATF Empfehlungen, bei der Auslegung der Bestimmungen des FM-GwG, insbesondere des § 11 Abs 1 FM-GwG, entsprechend zu berücksichtigen. Die für PEP einschlägige FATF-Empfehlung 12, die auch als Vorbild für § 11 Abs 1 FM-GwG diene, sehe bezüglich der hier gegenständlichen Überprüfung des PEP-Status von Kunden im Wesentlichen vor, dass Finanzinstitute verpflichtet sein sollten, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um feststellen zu können, ob ein Kunde oder ein wirtschaftlicher Eigentümer eine PEP sei. Folglich habe die laufende Überwachung von Bestandskunden auf Änderungen ihres PEP-Status risikobasiert („based on risk") zu erfolgen, insbesondere, was die Festlegung des Prüfintervalls angehe, und ausdrücklich konsistent in Übereinstimmung mit der FATF-Empfehlung 10, auf die ausdrücklich verwiesen werde. Die FATF-Empfehlung Nr. 10 würde die allgemeinen kundenbezogenen Sorgfaltspflichten betreffen, die im FM-GwG in den §§ 5 bis 7 FM-GwG umgesetzt seien. Zusammengefasst gehe die FATF davon aus, dass das PEP-Screening von Bestandskunden konsistent und entsprechend der allgemeinen - ebenso risikobasiert vorgesehenen - Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung von Kundendaten erfolgen sollte.Aus diesem Grund seien die sog. FATF Empfehlungen, bei der Auslegung der Bestimmungen des FM-GwG, insbesondere des Paragraph 11, Absatz eins, FM-GwG, entsprechend zu berücksichtigen. Die für PEP einschlägige FATF-Empfehlung 12, die auch als Vorbild für Paragraph 11, Absatz eins, FM-GwG diene, sehe bezüglich der hier gegenständlichen Überprüfung des PEP-Status von Kunden im Wesentlichen vor, dass Finanzinstitute verpflichtet sein sollten, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um feststellen zu können, ob ein Kunde oder ein wirtschaftlicher Eigentümer eine PEP sei. Folglich habe die laufende Überwachung von Bestandskunden auf Änderungen ihres PEP-Status risikobasiert („based on risk") zu erfolgen, insbesondere, was die Festlegung des Prüfintervalls angehe, und ausdrücklich konsistent in Übereinstimmung mit der FATF-Empfehlung 10, auf die ausdrücklich verwiesen werde. Die FATF-Empfehlung Nr. 10 würde die allgemeinen kundenbezogenen Sorgfaltspflichten betreffen, die im FM-GwG in den Paragraphen 5 bis 7 FM-GwG umgesetzt seien. Zusammengefasst gehe die FATF davon aus, dass das PEP-Screening von Bestandskunden konsistent und entsprechend der allgemeinen - ebenso risikobasiert vorgesehenen - Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung von Kundendaten erfolgen sollte. 3.2.3.4.
- In Abwägung der jeweiligen Standpunkte war der Rechtansicht der belangten Behörde beizupflichten: 3.2.3.4.3.
- § 11 Abs 1 Z 1 FM-GwG sieht unter der Überschrift: „Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen“ vor, dass die Verpflichteten „zusätzlich [Hervorhebung durch das BVwG] zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden“ über „angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren“ zur Identifizierung von PEP verfügen und diese auch „in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung“ anwenden sollten. 3.2.3.4.3.
- Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG sieht unter der Überschrift: „Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen“ vor, dass die Verpflichteten „zusätzlich [Hervorhebung durch das BVwG] zu den in Paragraph 6, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden“ über „angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren“ zur Identifizierung von PEP verfügen und diese auch „in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung“ anwenden sollten. Zur näheren zeitlichen Bestimmung der „Angemessenheit“ der (regelmäßigen) Abstände der Anwendung der Risikomanagementsysteme während aufrechter Geschäftsbeziehung geben die Materialien zum FM-GwG auch keine präzisierende Auskunft. Sie weisen aber auf das Ziel hin, dass „mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf […] die Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt […) und den internationalen Standards der FATF entsprochen werden“ soll, „um gezielt dem Missbrauch des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entgegenzuwirken“ (siehe Vorblatt und WFA zu RV 1335 BlgNR
- GP, 1). In den Erläuterungen wird angeführt, dass „[v]erstärkte Sorgfaltspflichten in Hinblick auf politisch exponierte Personen […] zukünftig auch auf inländische politisch exponierte Personen anzuwenden“ sind (aaO, Allgemeiner Teil, RV 1335 BlgNR
- GP, 1).Zur näheren zeitlichen Bestimmung der „Angemessenheit“ der (regelmäßigen) Abstände der Anwendung der Risikomanagementsysteme während aufrechter Geschäftsbeziehung geben die Materialien zum FM-GwG auch keine präzisierende Auskunft. Sie weisen aber auf das Ziel hin, dass „mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf […] die Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt […) und den internationalen Standards der FATF entsprochen werden“ soll, „um gezielt dem Missbrauch des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entgegenzuwirken“ (siehe Vorblatt und WFA zu Regierungsvorlage 1335 BlgNR
- GP, 1). In den Erläuterungen wird angeführt, dass „[v]erstärkte Sorgfaltspflichten in Hinblick auf politisch exponierte Personen […] zukünftig auch auf inländische politisch exponierte Personen anzuwenden“ sind (aaO, Allgemeiner Teil, Regierungsvorlage 1335 BlgNR
- GP, 1). Zu § 11 FM-GwG wird angemerkt, dass „[e]ine wesentliche Erweiterung zu § 40b Abs 1 Z 3 BWG […] darin“ besteht, „dass nunmehr in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 auch inländische politisch exponierte Personen vom Anwendungsbereich erfasst sind. Zusätzlich müssen die Verpflichteten nicht nur in der Lage sein festzustellen, ob der Kunde eine politisch exponierte Person ist, sondern auch ob es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt“ (siehe Erläuterungen zu § 11 FM-GwG, RV 1335 BlgNR
- GP, 34). Daraus kann geschlossen werden, dass das Postulat der verstärkten Sorgfaltspflichten bei „Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit PEP“ bereits in der Vorgängerregelung zum FM-GwG, nämlich im BWG, aufgestellt wurden. Der Wortlaut des in den vorhin genannten Erläuterungen zitierten § 40b Abs 1 BWG, wonach die Verpflichteten „in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich [Hervorhebung durch das BVwG] zu den Pflichten der § 40 Abs 1, 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen“ haben (siehe erster Satz leg. cit.), stützt diese Beurteilung.Zu Paragraph 11, FM-GwG wird angemerkt, dass „[e]ine wesentliche Erweiterung zu Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer 3, BWG […] darin“ besteht, „dass nunmehr in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 auch inländische politisch exponierte Personen vom Anwendungsbereich erfasst sind. Zusätzlich müssen die Verpflichteten nicht nur in der Lage sein festzustellen, ob der Kunde eine politisch exponierte Person ist, sondern auch ob es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt“ (siehe Erläuterungen zu Paragraph 11, FM-GwG, Regierungsvorlage 1335 BlgNR
- GP, 34). Daraus kann geschlossen werden, dass das Postulat der verstärkten Sorgfaltspflichten bei „Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit PEP“ bereits in der Vorgängerregelung zum FM-GwG, nämlich im BWG, aufgestellt wurden. Der Wortlaut des in den vorhin genannten Erläuterungen zitierten Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG, wonach die Verpflichteten „in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich [Hervorhebung durch das BVwG] zu den Pflichten der Paragraph 40, Absatz eins, 2, 2 a und 2 e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen“ haben (siehe erster Satz leg. cit.), stützt diese Beurteilung. Für diese Sichtweise spricht das FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 - das wie alle Rundschreiben der FMA nicht rechtlich verbindlich ist, doch als Orientierungshilfe dienen kann (vgl FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 Rz 13 sowie das Rundschreiben der FMA vom 18.12.2018 Rz 5). Im FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 wird angeführt, dass „verstärkte Sorgfaltspflichten in den Fällen anzuwenden“ sind, „bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht (§ 40b BWG […]). Das bedeutet, dass zusätzlich zu den im Gesetz angeführten Sorgfaltspflichten in weiteren Fällen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Einstufung in eine Risikokategorie verpflichtend anzuwenden sind und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen ist“ (aaO Rz 104). Im FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 werden zwei Fälle der verpflichtenden Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten besonders hervorgehoben: außer dem Ferngeschäft explizit auch Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu PEP (aaO Rz 107). „Die Verpflichtung der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten gegenüber politisch exponierten Personen gilt nicht nur bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, sondern auch für den Fall, dass ein bestehender Kunde zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt. Die Verfahren zur Überwachung der Geschäftsbeziehung sollten das Hinzukommen der PEP-Eigenschaft während aufrechter Geschäftsbeziehung ersichtlich machen“ (aaO Rz 117). Für die diesbezügliche Risikoqualifizierung sieht das FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 insofern eindeutig vor: „Bei PEP-Bezug der Geschäftsbeziehung ist der Kunde in die höchste Risikoklasse [Hervorhebung durch das BVwG] einzustufen. Dies gilt auch für den Fall, wenn der wirtschaftliche Eigentümer oder Treugeber eine politisch exponierte Person ist“ (aaO Rz 116).Für diese Sichtweise spricht das FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 - das wie alle Rundschreiben der FMA nicht rechtlich verbindlich ist, doch als Orientierungshilfe dienen kann vergleiche FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 Rz 13 sowie das Rundschreiben der FMA vom 18.12.2018 Rz 5). Im FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 wird angeführt, dass „verstärkte Sorgfaltspflichten in den Fällen anzuwenden“ sind, „bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht (Paragraph 40 b, BWG […]). Das bedeutet, dass zusätzlich zu den im Gesetz angeführten Sorgfaltspflichten in weiteren Fällen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Einstufung in eine Risikokategorie verpflichtend anzuwenden sind und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen ist“ (aaO Rz 104). Im FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 werden zwei Fälle der verpflichtenden Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten besonders hervorgehoben: außer dem Ferngeschäft explizit auch Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu PEP (aaO Rz 107). „Die Verpflichtung der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten gegenüber politisch exponierten Personen gilt nicht nur bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, sondern auch für den Fall, dass ein bestehender Kunde zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt. Die Verfahren zur Überwachung der Geschäftsbeziehung sollten das Hinzukommen der PEP-Eigenschaft während aufrechter Geschäftsbeziehung ersichtlich machen“ (aaO Rz 117). Für die diesbezügliche Risikoqualifizierung sieht das FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 insofern eindeutig vor: „Bei PEP-Bezug der Geschäftsbeziehung ist der Kunde in die höchste Risikoklasse [Hervorhebung durch das BVwG] einzustufen. Dies gilt auch für den Fall, wenn der wirtschaftliche Eigentümer oder Treugeber eine politisch exponierte Person ist“ (aaO Rz 116). 3.2.3.4.3.
- Zur uneingeschränkten Anwendung des von den Beschwerdeführern angesprochenen risikobasierten Ansatzes wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass „vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten auf Basis der Risikoanalyse auf Unternehmensebene anzuwenden“ sind, „wodurch die individuellen Gegebenheiten und Risiken besser berücksichtigt werden. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit kann [Hervorhebung durch das BVwG] die FMA für konkrete Anwendungsfälle spezifische vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten in einer Verordnung festlegen, wenn dies aufgrund der nationalen Gegebenheiten geboten ist. Durch die Regelung auf Verordnungsebene soll zielgerichtet auf zukünftige Entwicklungen reagiert werden und so gewährleistet werden, dass die Sorgfaltspflichten laufend angepasst werden können“ (aaO, Allgemeiner Teil, RV 1335 BlgNR
- GP, 1).3.2.3.4.3.
- Zur uneingeschränkten Anwendung des von den Beschwerdeführern angesprochenen risikobasierten Ansatzes wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass „vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten auf Basis der Risikoanalyse auf Unternehmensebene anzuwenden“ sind, „wodurch die individuellen Gegebenheiten und Risiken besser berücksichtigt werden. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit kann [Hervorhebung durch das BVwG] die FMA für konkrete Anwendungsfälle spezifische vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten in einer Verordnung festlegen, wenn dies aufgrund der nationalen Gegebenheiten geboten ist. Durch die Regelung auf Verordnungsebene soll zielgerichtet auf zukünftige Entwicklungen reagiert werden und so gewährleistet werden, dass die Sorgfaltspflichten laufend angepasst werden können“ (aaO, Allgemeiner Teil, Regierungsvorlage 1335 BlgNR
- GP, 1). Die Bedeutung der Anwendung des risikobasierten Ansatzes für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird bereits im FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 in Auslegung der einschlägigen Vorgängerbestimmungen zum FM-GwG zum Ausdruck gebracht (vgl aaO Rz 1). Weiters wird in diesem FMA-Rundschreiben festgehalten, dass „[d]ie gesetzliche Basis für den risikoorientierten Ansatz im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ sich insbesondere in den §§ 40 Abs 2a und 2b, 40a, 40b und 41 Abs 4 Z 1 Bankwesengesetz (BWG) […]“ findet. „Der risikoorientierte Ansatz besteht im Wesentlichen aus der Verpflichtung der beaufsichtigten Unternehmen, eine Risikoanalyse durchzuführen sowie in bestimmten Fällen risikobasierte und angemessene Maßnahmen anzuwenden“ (aaO Rz 3). „Generell gilt, dass risikobasierte und angemessene Maßnahmen anzuwenden sind, wenn Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko bestehen“ (aaO Rz 4). Damit wird auch schon im FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 die Anwendung des risikobasierten Ansatzes im Besonderen für die Anwendungsfälle der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden postuliert, worunter – wie oben anführt – nach diesem Rundschreiben auch und insbesondere Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu PEP zählen. Die Bedeutung der Anwendung des risikobasierten Ansatzes für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird bereits im FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 in Auslegung der einschlägigen Vorgängerbestimmungen zum FM-GwG zum Ausdruck gebracht vergleiche aaO Rz 1). Weiters wird in diesem FMA-Rundschreiben festgehalten, dass „[d]ie gesetzliche Basis für den risikoorientierten Ansatz im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ sich insbesondere in den Paragraphen 40, Absatz 2 a und 2 b, 40 a, 40 b und 41 Absatz 4, Ziffer eins, Bankwesengesetz (BWG) […]“ findet. „Der risikoorientierte Ansatz besteht im Wesentlichen aus der Verpflichtung der beaufsichtigten Unternehmen, eine Risikoanalyse durchzuführen sowie in bestimmten Fällen risikobasierte und angemessene Maßnahmen anzuwenden“ (aaO Rz 3). „Generell gilt, dass risikobasierte und angemessene Maßnahmen anzuwenden sind, wenn Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko bestehen“ (aaO Rz 4). Damit wird auch schon im FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 die Anwendung des risikobasierten Ansatzes im Besonderen für die Anwendungsfälle der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden postuliert, worunter – wie oben anführt – nach diesem Rundschreiben auch und insbesondere Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu PEP zählen. 3.2.3.4.3.
- Mit § 11 Abs 1 FM-GwG wird Art 20 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt (siehe Erläuterungen zu § 11 FM-GwG, RV 1335 BlgNR
- GP, 34). In der Richtlinie (EU) 2015/849 wird, wie in den oben zitierten Gesetzesmaterialien zum FM-GwG, auf die Empfehlungen der FATF Bezug genommen: „Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 […] angepasst werden“. (aaO, Erwägungsgrund 4). 3.2.3.4.3.
- Mit Paragraph 11, Absatz eins, FM-GwG wird Artikel 20, der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt (siehe Erläuterungen zu Paragraph 11, FM-GwG, Regierungsvorlage 1335 BlgNR
- GP, 34). In der Richtlinie (EU) 2015/849 wird, wie in den oben zitierten Gesetzesmaterialien zum FM-GwG, auf die Empfehlungen der FATF Bezug genommen: „Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 […] angepasst werden“. (aaO, Erwägungsgrund 4). In Art 20 lit a der der Richtlinie (EU) 2015/849 ist bestimmt: „Bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich [Hervorhebung durch das BVwG] zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt“. Damit wird die Systematik der Vorschreibung der Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen mit PEP-Bezug festgelegt, der die Regelungen des FM-GwG, aber auch schon zuvor die einschlägigen Vorgängerbestimmungen des BWG gefolgt sind (siehe dazu bereits oben).In Artikel 20, Litera a, der der Richtlinie (EU) 2015/849 ist bestimmt: „Bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich [Hervorhebung durch das BVwG] zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt“. Damit wird die Systematik der Vorschreibung der Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen mit PEP-Bezug festgelegt, der die Regelungen des FM-GwG, aber auch schon zuvor die einschlägigen Vorgängerbestimmungen des BWG gefolgt sind (siehe dazu bereits oben). 3.2.3.4.3.
- Die FATF-Empfehlungen („The FAFT-Recommendations“) vom Februar 2012 sind als internationaler Standard zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anerkannt, den die Staaten durch an ihre besonderen Umstände angepassten Maßnahmen umsetzen sollten (vgl aaO Vorblatt S. 2 sowie Introduktion S. 7; FATF-Guidance Rz 3). Zur Unterstützung der Umsetzung der FATF-Standards wurde ein „FATF Guidance, Politically Exposes Persons (Recommendations 12 And 22)“ (im Folgenden auch: FATF-Guidance) im Juni 2013 von der FATF veröffentlicht, der laut FATF zwar für die Bewertung der Standards nicht bindend ist, aber als diesbezügliche Orientierungshilfe verwendet werden kann (vgl FATF-Empfehlungen S. 7 und FATF-Guidance Rz 9). Die FATF-Empfehlungen sind zwar nicht rechtsverbindlich, da sie aber namentlich als Vorbild für die Regelungen der Richtlinie (EU) 2015/849 (siehe in den Erwägungen ebendort) und für des in ihrer Umsetzung vorgesehen § 11 Abs 1 Z 1 FM-GwG in den Gesetzesmaterialen erwähnt werden, können sie ebenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden.3.2.3.4.3.
- Die FATF-Empfehlungen („The FAFT-Recommendations“) vom Februar 2012 sind als internationaler Standard zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anerkannt, den die Staaten durch an ihre besonderen Umstände angepassten Maßnahmen umsetzen sollten vergleiche aaO Vorblatt S. 2 sowie Introduktion S. 7; FATF-Guidance Rz 3). Zur Unterstützung der Umsetzung der FATF-Standards wurde ein „FATF Guidance, Politically Exposes Persons (Recommendations 12 And 22)“ (im Folgenden auch: FATF-Guidance) im Juni 2013 von der FATF veröffentlicht, der laut FATF zwar für die Bewertung der Standards nicht bindend ist, aber als diesbezügliche Orientierungshilfe verwendet werden kann vergleiche FATF-Empfehlungen S. 7 und FATF-Guidance Rz 9). Die FATF-Empfehlungen sind zwar nicht rechtsverbindlich, da sie aber namentlich als Vorbild für die Regelungen der Richtlinie (EU) 2015/849 (siehe in den Erwägungen ebendort) und für des in ihrer Umsetzung vorgesehen Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG in den Gesetzesmaterialen erwähnt werden, können sie ebenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden. Auch die FATF-Empfehlungen setzen auf den risikobasierten Ansatz, mit dem es Staaten ermöglich werden soll, ein flexibleres Maßnahmenpaket zu ergreifen, um ihre Ressourcen gezielter einzusetzen und präventive Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuwenden, die der Art der Risiken angemessen sind (vgl FATF-Empfehlungen, Einleitung S. 8; Empfehlung 1). In Anwendung des risikobasierten Ansatzes differenziert Empfehlung 12 die Anforderungen bei den Sorgfaltspflichten in Fallen mit PEP-Bezug (im Folgenden ist bei Anführung des Kunden [„customer“] idR auch der wirtschaftlich Berechtigte [„beneficial owner“] mitgemeint).Auch die FATF-Empfehlungen setzen auf den risikobasierten Ansatz, mit dem es Staaten ermöglich werden soll, ein flexibleres Maßnahmenpaket zu ergreifen, um ihre Ressourcen gezielter einzusetzen und präventive Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuwenden, die der Art der Risiken angemessen sind vergleiche FATF-Empfehlungen, Einleitung S. 8; Empfehlung 1). In Anwendung des risikobasierten Ansatzes differenziert Empfehlung 12 die Anforderungen bei den Sorgfaltspflichten in Fallen mit PEP-Bezug (im Folgenden ist bei Anführung des Kunden [„customer“] idR auch der wirtschaftlich Berechtigte [„beneficial owner“] mitgemeint). Gemäß dem ersten Satz dieser Empfehlung sollten in Bezug auf ausländische PEP Finanzinstitute zusätzlich zu den üblichen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu Maßnahmen verpflichtet werden, wonach sie - über angemessene Risikomanagementsysteme verfügen sollten, um festzustellen, ob der Kunde oder der wirtschaftliche Eigentümer eine PEP ist (lit. a);- über angemessene Risikomanagementsysteme verfügen sollten, um festzustellen, ob der Kunde oder der wirtschaftliche Eigentümer eine PEP ist (Litera a,); - Genehmigung der Geschäftsleitung für den Aufbau (oder die Fortsetzung, für bestehende Kunden) solcher Geschäftsbeziehungen einholen (lit. b);- Genehmigung der Geschäftsleitung für den Aufbau (oder die Fortsetzung, für bestehende Kunden) solcher Geschäftsbeziehungen einholen (Litera b,); - angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Vermögens- und Geldquelle festzustellen (lit. c) und - angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Vermögens- und Geldquelle festzustellen (Litera c,) und - eine verstärkte laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung durchführen (lit. d). - eine verstärkte laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung durchführen (Litera d,). Gemäß den zweiten Satz dieser Empfehlung sollten in Bezug auf inländische PEP oder Personen, die von einer internationalen Organisation mit einer herausragenden Funktion betraut sind oder wurden, Finanzinstitute verpflichtet werden, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um festzustellen, ob es sich bei einem Kunden um eine solche Person handelt. Gemäß dem dritten Satz dieser Empfehlung sollten Finanzinstitute in Fällen einer Geschäftsbeziehung mit einem höheren Risiko zu solchen Personen verpflichtet werden, die in lit. b, c und d. genannten Maßnahmen anzuwenden. Gemäß dem dritten Satz dieser Empfehlung sollten Finanzinstitute in Fällen einer Geschäftsbeziehung mit einem höheren Risiko zu solchen Personen verpflichtet werden, die in Litera b, c und d, genannten Maßnahmen anzuwenden. Die Anforderung, über angemessene Risikomanagementsysteme zur Feststellung eines PEP iSd lit. a des ersten Satzes der Empfehlung 12 zu verfügen, ist demnach auch in Geschäftsbeziehungen mit niedrigerem Risiko gegeben.Die Anforderung, über angemessene Risikomanagementsysteme zur Feststellung eines PEP iSd Litera a, des ersten Satzes der Empfehlung 12 zu verfügen, ist demnach auch in Geschäftsbeziehungen mit niedrigerem Risiko gegeben. Zur Beziehung zwischen den Empfehlungen 10 und 12 und die daraus resultierenden Anforderungen für die Bestimmung, ob es sich bei den Kunden um einen ausländischen PEP einerseits oder um einen inländischen PEP bzw einer PEP einer internationalen Organisation handelt, wird im FATF-Guidance eine Vorgangsweise empfohlen, die der eben angeführten Regelung in Empfehlung 12 entspricht. Danach bildet der Ausgangspunkt eine effektive Due-Diligence-Prüfung der Kunden („customer due diligence - CDD“), unabhängig ihrer Art, bezüglich der Identifizierung von PEP gemäß Empfehlung 10, dies in Anwendung des risikobasierten Ansatzes (vgl aaO Rz 14). Ergibt diese Prüfung, dass ein Fall mit PEP-Bezug vorliegt, so ist gemäß der Empfehlung 12 ein angemessenes Risikomanagementsystem einzurichten, um festzustellen, ob der Kunde ein ausländischer PEP einerseits oder ein inländischer PEP bzw ein PEP einer internationalen Organisation andererseits ist. Kommt hervor, dass es sich beim Kunden um einen ausländischen PEP handelt, so sind Maßnahmen einer verstärkten Sorgfaltspflicht iSd Empfehlung 12, Satz 3 zu treffen. Anderenfalls, nämlich wenn es sich um einen inländischen PEP bzw einer PEP einer internationalen Organisation handelt, sind nur dann Maßnahmen einer verstärkten Sorgfaltspflicht iSd Empfehlung 12, Satz 3 zu treffen, wenn im Rahmen einer Risikobewertung als Ergebnis einer ganzheitlichen Bewertung aller Risikofaktoren die Geschäftsbeziehung zu diesem PEP ein höheres Risiko darstellt. Bei normalem oder geringeren Risiko derartiger Geschäftsbeziehung kann von den erwähnten verstärkten Sorgfaltsverpflichtungen abgesehen werden (vgl aaO Rz 16 iVm Rz 26 f).Zur Beziehung zwischen den Empfehlungen 10 und 12 und die daraus resultierenden Anforderungen für die Bestimmung, ob es sich bei den Kunden um einen ausländischen PEP einerseits oder um einen inländischen PEP bzw einer PEP einer internationalen Organisation handelt, wird im FATF-Guidance eine Vorgangsweise empfohlen, die der eben angeführten Regelung in Empfehlung 12 entspricht. Danach bildet der Ausgangspunkt eine effektive Due-Diligence-Prüfung der Kunden („customer due diligence - CDD“), unabhängig ihrer Art, bezüglich der Identifizierung von PEP gemäß Empfehlung 10, dies in Anwendung des risikobasierten Ansatzes vergleiche aaO Rz 14). Ergibt diese Prüfung, dass ein Fall mit PEP-Bezug vorliegt, so ist gemäß der Empfehlung 12 ein angemessenes Risikomanagementsystem einzurichten, um festzustellen, ob der Kunde ein ausländischer PEP einerseits oder ein inländischer PEP bzw ein PEP einer internationalen Organisation andererseits ist. Kommt hervor, dass es sich beim Kunden um einen ausländischen PEP handelt, so sind Maßnahmen einer verstärkten Sorgfaltspflicht iSd Empfehlung 12, Satz 3 zu treffen. Anderenfalls, nämlich wenn es sich um einen inländischen PEP bzw einer PEP einer internationalen Organisation handelt, sind nur dann Maßnahmen einer verstärkten Sorgfaltspflicht iSd Empfehlung 12, Satz 3 zu treffen, wenn im Rahmen einer Risikobewertung als Ergebnis einer ganzheitlichen Bewertung aller Risikofaktoren die Geschäftsbeziehung zu diesem PEP ein höheres Risiko darstellt. Bei normalem oder geringeren Risiko derartiger Geschäftsbeziehung kann von den erwähnten verstärkten Sorgfaltsverpflichtungen abgesehen werden vergleiche aaO Rz 16 in Verbindung mit Rz 26 f). Ausländische PEP gelten der FATF-Guidance zufolge immer als Hockrisikokunden („Foreign PEPs are always considered high risk“) und erfordern die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten, wie dies für alle Kunden mit höherem Risiko gilt („and require the application of enhanced due diligence measures, as for all higher risk customers as described in Recommendation 10“; siehe aaO Rz. 23; der Hinweis auf Empfehlung 10 kann in Verbindung mit den anderen maßgeblichen, auch hier wiedergegebenen Ausführungen im FATF-Guidance nur so ausgelegt werden, dass eine auf den risikobasierten Ansatz beruhende Due-Diligence-Prüfung der Kunden iSd Empfehlung 10 hierfür die Voraussetzung bildet). Andererseits wird in den FATF-Guidance auch festgehalten, dass die Empfehlung 10 nicht von Finanzinstituten verlangt, dass eine Due-Diligence-Prüfung auf Kunden angewendet werden soll, die „gelegentliche“ Transaktionen unterhalb der anwendbaren Schwellenwerte unter den in den Empfehlungen 10 und 16 (Überweisungen) beschriebenen Umständen durchführen. Folglich wird von Finanzinstituten nicht erwartet, festzustellen, ob es sich bei solchen Kunden um PEP handelt oder ob in solchen Fällen die in Empfehlung 12 geforderten verstärkten Sorgfaltspflichen anzuwenden sind (vgl aaO Rz 15).Andererseits wird in den FATF-Guidance auch festgehalten, dass die Empfehlung 10 nicht von Finanzinstituten verlangt, dass eine Due-Diligence-Prüfung auf Kunden angewendet werden soll, die „gelegentliche“ Transaktionen unterhalb der anwendbaren Schwellenwerte unter den in den Empfehlungen 10 und 16 (Überweisungen) beschriebenen Umständen durchführen. Folglich wird von Finanzinstituten nicht erwartet, festzustellen, ob es sich bei solchen Kunden um PEP handelt oder ob in solchen Fällen die in Empfehlung 12 geforderten verstärkten Sorgfaltspflichen anzuwenden sind vergleiche aaO Rz 15). 3.2.3.4.3.
- In Zusammenschau der hier angeführten Materialien zum FM-GwG und der Regelungen der Richtlinie (EU) 2015/849 einerseits, der Ausführungen in den FATF-Empfehlungen und den FATF-Guidance sowie im FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 andererseits, letztere schon zum Zeitpunkt als noch die einschlägigen Vorgängerbestimmungen des BWG galten, kommt das BVwG zum Schluss, dass dem Standpunkt der belangten Behörde bezüglich der Einstufung von PEP als Hochrisikokunden - unabhängig von anderen Risikofaktoren - (so auch ausdrücklich bereits im FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 Rz 116) zu Recht erfolgte. Ebenso ist der belangten Behörde beizupflichten, dass damit auch die Verpflichtung zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten gegenüber PEP während aufrechter Geschäftsbeziehungen verlangt werden kann (so ebenfalls bereits im FMA-Rundschreiben vom 01.12.2011 Rz 117). Allein schon mit diesem Ergebnis führt der Einwand der Beschwerdeführer daher nicht zum Erfolg, wonach die vom bekämpften Straferkenntnis angeführten Geschäftsbereichen durch die Natur, Art und Komplexität der vom Kreditinstitut erbrachten Dienstleistungen nicht ein höheres PEP-Risiko aufweisen würden, sodass ein kürzeres Intervall für die Durchführung von PEP-Checks nicht erforderlich sei. Die Behauptung der BF, dass das den betroffenen Geschäftsfeldern innewohnende Korruptionsrisiko gering sei, geht daher ins Leere, da das Korruptionsrisiko schon in Bezug auf eine Person und nicht erst bzw allein in Bezug auf eine Geschäftsbeziehung bestehen kann. Der Begründung, dass mit den im bekämpften Straferkenntnis angeführten Geschäftsbereiche nur ein geringes PEP-Risiko verbunden sei, da PEP überwiegend Dienstleistungen/Produkte in Anspruch nehmen würden, mit denen ein hohes Risiko der Geldwäscherei verbunden sei, ist zu entgegnen, dass der Umstand, dass nur mit bestimmten Dienstleistungen/Produkten ein hohes Risiko der Geldwäscherei verbunden sei, kein Indikator für die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Kunde im Laufe einer Geschäftsbeziehung eine PEP wird. 3.2.3.4.3.
- Die Beschwerdeführer vermeinten zudem, dass mit der Festlegung der belangten Behörde auf ein mindestens vierteljährliches Intervall bei Geschäftsbeziehungen mit PEP-Bezug gegen das Gleichheitsverbot verstoßen werde. Begründet wird angeführt, dass die Risikofaktoren zur Beurteilung, ob ein Bezug zu einem Hochrisikoland oder andere risikoerhöhende Faktoren vorliegen würde bzw ob ein Kunde während aufrechter Geschäftsbeziehung eine PEP werde, vergleichbar seien. Die sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung würde darin bestehen, dass die belangte Behörde im ersten Fall jedoch ein längeres Prüfintervall, nämlich ein mindestens einjähriges für bereits zulässig erachtet, obwohl beispielweise die Übersiedlung eines Bestandskunden in ein sogenanntes Hochrisiko-Drittland bei einem längeren Prüfintervall ebenso zu lange unerkannt bleiben würde. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer mit dem Beispiel oder Vergleich der Beschwerdeführer mit anderen Hochrisikokunden, nämlich Transaktionen aus Hochrisiko-Ländern, konnte nicht überzeugen, weil im Unterschied zu Sachverhalten mit PEP-Aufzug eine Änderung der Umstände in derartigen Geschäftsbeziehungen leichter festgestellt werden kann. Bei solchen Transaktionen würde - wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführte - schon in der Sekunde der Durchführung der Hochrisikobezug, der Bezug zu einer anderen ausländischen Jurisdiktion mit hohem Risiko, gleich zu erkennen sein. Die Festlegung auf ein mindestens vierteljährliches Prüfintervall bei Geschäftsbeziehungen mit PEP-Bezug findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass dadurch eine zeitnahe Feststellung eines PEP-Status ermöglicht werde, da dieser sich (fast) jederzeit ändern kann. Außerdem wird dieses Prüfintervall als Mindestanforderung nur für PEP vorgesehen, bei denen in der Geschäftsbeziehung ansonsten nur ein geringes Risiko vorliegt. Bei PEP, bei denen in Berücksichtigung der weiteren Risikofaktoren ein höheres Risiko festgestellt wurde, ist im Wege des risikobasierten Ansatzes, je nach der vorliegenden Risikogeneigtheit der Geschäftsbeziehung, auch ein geringerer Prüfintervall (monatlich, täglich) festzulegen. 3.2.3.4.3.
- Die Beschwerdeführer brachten des Weiteren vor, dass im Rahmen von Prepaid-Karten diese sogar bei jedem einzelnen Transaktionsvorgang überprüft worden seien. Mit dieser Vorgangsweise sei die BF1 diesbezüglich sogar strenger als von der FMA gefordert, denn eine Prüfung im Rahmen jeder einzelnen Transaktion sei systematisch jedenfalls als strengere Maßnahme zu sehen als eine periodische Überprüfung. Dem entgegnete die belangte Behörde, dass eine Prüfung im Rahmen jeder einzelnen Transaktion nicht ausreichend sei. Eine Prepaid-Karte könne jahrelang gehalten werden, ohne dass eine Transaktion durchgeführt werde. Auf diese Weise könne es nach Ansicht der belangten Behörde vorkommen, dass die BF1 jahrelang nicht erkennen würde, dass sie in einer Geschäftsbeziehung mit einer PEP stehe, sodass sie dann die in § 11 Abs 2 lit a bis c FM-GwG normierten Sorgfaltspflichten nicht zeitnah erfüllen könnte. 3.2.3.4.3.
- Die Beschwerdeführer brachten des Weiteren vor, dass im Rahmen von Prepaid-Karten diese sogar bei jedem einzelnen Transaktionsvorgang überprüft worden seien. Mit dieser Vorgangsweise sei die BF1 diesbezüglich sogar strenger als von der FMA gefordert, denn eine Prüfung im Rahmen jeder einzelnen Transaktion sei systematisch jedenfalls als strengere Maßnahme zu sehen als eine periodische Überprüfung. Dem entgegnete die belangte Behörde, dass eine Prüfung im Rahmen jeder einzelnen Transaktion nicht ausreichend sei. Eine Prepaid-Karte könne jahrelang gehalten werden, ohne dass eine Transaktion durchgeführt werde. Auf diese Weise könne es nach Ansicht der belangten Behörde vorkommen, dass die BF1 jahrelang nicht erkennen würde, dass sie in einer Geschäftsbeziehung mit einer PEP stehe, sodass sie dann die in Paragraph 11, Absatz 2, Litera a bis c FM-GwG normierten Sorgfaltspflichten nicht zeitnah erfüllen könnte. Diesem Standpunkt der belangten Behörde ist beizupflichten. Daran kann auch der weitere Hinweis der Beschwerdeführer nichts ändern, wonach bei allen Kunden der anfänglich auf die Karte aufgeladene Betrag