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{'item': 'W182 2202276-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW182 2202276-1 SpruchW182 2202276-1/12E, W182 2202276-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. 1096102400-151842169, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. 1096102400-151842169, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuwait gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuwait gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist in Kuwait geboren und staatenlos. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Muslim und stellte erstmals im Alter von XXXX Jahren am 22.11.2015 gemeinsam mit seiner Schwester XXXX , deren Ehegatten XXXX sowie dessen Bruder XXXX und Mutter XXXX , welche zugleich die Tante des BF ist, im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der BF damit, dass sie aufgrund ihrer Armut aus Kuwait geflüchtet seien. Er habe nicht zur Schule gehen können und fürchte bei einer Rückkehr keine Zukunftsperspektiven zu haben. 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist in Kuwait geboren und staatenlos. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Muslim und stellte erstmals im Alter von römisch 40 Jahren am 22.11.2015 gemeinsam mit seiner Schwester römisch 40 , deren Ehegatten römisch 40 sowie dessen Bruder römisch 40 und Mutter römisch 40 , welche zugleich die Tante des BF ist, im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der BF damit, dass sie aufgrund ihrer Armut aus Kuwait geflüchtet seien. Er habe nicht zur Schule gehen können und fürchte bei einer Rückkehr keine Zukunftsperspektiven zu haben. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 01.09.2016 wurde der Antrag gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Kroatiens ausgesprochen, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2016, Zl. W205 2135162-1/4E, stattgegeben und der Bescheid behoben. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 01.09.2016 wurde der Antrag gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Kroatiens ausgesprochen, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2016, Zl. W205 2135162-1/4E, stattgegeben und der Bescheid behoben. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.08.2017 gab der BF weiters an, dass er in Kuwait geboren, Bidun und im Alter von etwa 7 Jahren aufgrund von Problemen innerhalb seiner Kernfamilie von seiner Tante aufgenommen worden sei und seither bei ihr gelebt habe. Mit seiner leiblichen Mutter habe er keinen Kontakt mehr. Er habe in Österreich die Neue Mittelschule und anschließend ein Jahr das Polytechnikum besucht. Zudem habe er österreichische Freunde gewonnen. 1.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuwait abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Kuwait zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuwait abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Kuwait zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, ein aus Kuwait stammender staatenloser Bidun, eine ihm im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft darlegen habe können. Seine Ausführungen seien zudem widersprüchlich gewesen. So habe er zur Begründung seiner Flucht wirtschaftliche Gründe angegeben. Da er im Zuge seiner Einvernahme erklärt habe, dass er in Kuwait „so eine Karte“ gehabt hätte, welche er jedoch bei der Überquerung des Meeres verloren habe und auch seine Schwester angegeben habe, ihre Geburtsurkunde verloren zu haben, ließe dies den Schluss zu, dass beide sowie deren Eltern in Kuwait registriert gewesen seien. Denn laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.04.2018 würden Personenstandsurkunden (wie eben auch eine Geburtsurkunde) für Bidun nur dann ausgestellt werden, wenn die Person bzw. die Eltern registriert seien. Demnach hätte der BF Anspruch auf medizinische Behandlungen und einen Schulbesuch. Bidun seien zwar Diskriminierungen in Kuwait ausgesetzt, diese würden jedoch nicht jene Intensität erreichen, um von einer asylrelevanten Bedrohung ausgehen zu können. Aus den Länderfeststellungen seien keine Umstände bekannt geworden, wonach eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Zwar sei den Länderfeststellungen sowie der Anfragebeantwortung vom 30.01.2018 zu entnehmen, dass die Regierung von Kuwait das Recht habe, staatenlose Bidun die Wiedereinreise zu verweigern bzw. es unwahrscheinlich sei, dass diesen die Einreise gestattet werde, dies bedeute jedoch nicht, dass allen Bidun generell die Wiedereinreise verweigert werde. Es lägen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, ein aus Kuwait stammender staatenloser Bidun, eine ihm im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft darlegen habe können. Seine Ausführungen seien zudem widersprüchlich gewesen. So habe er zur Begründung seiner Flucht wirtschaftliche Gründe angegeben. Da er im Zuge seiner Einvernahme erklärt habe, dass er in Kuwait „so eine Karte“ gehabt hätte, welche er jedoch bei der Überquerung des Meeres verloren habe und auch seine Schwester angegeben habe, ihre Geburtsurkunde verloren zu haben, ließe dies den Schluss zu, dass beide sowie deren Eltern in Kuwait registriert gewesen seien. Denn laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.04.2018 würden Personenstandsurkunden (wie eben auch eine Geburtsurkunde) für Bidun nur dann ausgestellt werden, wenn die Person bzw. die Eltern registriert seien. Demnach hätte der BF Anspruch auf medizinische Behandlungen und einen Schulbesuch. Bidun seien zwar Diskriminierungen in Kuwait ausgesetzt, diese würden jedoch nicht jene Intensität erreichen, um von einer asylrelevanten Bedrohung ausgehen zu können. Aus den Länderfeststellungen seien keine Umstände bekannt geworden, wonach eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Zwar sei den Länderfeststellungen sowie der Anfragebeantwortung vom 30.01.2018 zu entnehmen, dass die Regierung von Kuwait das Recht habe, staatenlose Bidun die Wiedereinreise zu verweigern bzw. es unwahrscheinlich sei, dass diesen die Einreise gestattet werde, dies bedeute jedoch nicht, dass allen Bidun generell die Wiedereinreise verweigert werde. Es lägen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. 1.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 02.07.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zugewiesen. 1.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 02.07.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zugewiesen. 1.
  9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht im vollen Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das jugendliche Alter sowie den niedrigeren Bildungsgrad des BF entsprechend berücksichtigen hätte müssen. Dazu wurden auch mehrere Berichte - u.a. von Amnesty International - erwähnt, wonach insbesondere Bidun ohne Dokumente wesentliche Bürgerrechte entzogen seien. Eine Registrierung in Kuwait alleine biete keinen Zugang etwa zu kostenloser Bildung oder Gesundheitsversorgung. Selbst der Umstand, dass die Angehörigen des BF Dokumente vorgelegt haben, ergebe noch nicht, dass der BF registriert oder Zugang zu den verschiedenen Einrichtungen bzw. Rechten habe. So habe er auch keine entsprechenden Dokumente vorgelegt und die genannte „Karte“ bei der Überquerung des Meeres verloren. Weiters gebe es auch Konstellationen, in denen zwar Urkunden vorlägen, die Inhaber aber dennoch als „undokumentiert“ gelten, etwa, wenn sie über keine „Security Card“ verfügen, oder diese nicht erneuert worden sei. 1.
  10. Mit Schreiben vom 23.11.2021 übermittelte der BF über seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme mit Zitaten diverser Berichte über die Stellung von Bidun in Kuwait. 1.
  11. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.11.2021, an der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und durch Einvernahme der Schwester des BF als Zeugin. Der BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass er keine Dokumente besitze, welche seine Identität belegen könnten. Er sei davon ausgegangen, dass er seine Papiere und eine Karte, die ihn als Bidun ausweise, bei der Überquerung des Meeres verloren habe, seine Eltern hätten ihm jedoch gesagt, dass er über keinerlei Dokumente verfüge. Seine Familie und er haben hauptsächlich von Spenden gelebt. Sein Vater habe ab und zu – mangels Papiere und Schulbildung – unerlaubt Obst und Gemüse auf der Straße verkauft, weshalb er auch wiederholt verhaftet worden sei. Seine Tante, bei der er und seine Schwester gelebt haben, habe nicht gearbeitet, was sein Onkel gearbeitet habe, wisse er nicht. Der BF habe in Kuwait die Schule nicht besuchen können, da diese sehr teuer sei. Die Schwester des BF bestätigte im Wesentlichen die Angaben des BF und gab auf die Frage, ob ihre Tante bzw. ihr Gatte Probleme mit der Polizei oder den Behörden in Kuwait gehabt hätten an, dass sie gehört habe, dass ihr Onkel sowie ihr Cousin bzw. der Vater ihres Kindes, an Demonstrationen von Bidun teilgenommen haben. Sie gehe davon aus, dass ihr Bruder mangels Papiere nicht wieder einreisen dürfe und deshalb viele Probleme bekommen bzw. verhaftet werden könnte. Dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung wurden die zugrundeliegenden Länderfeststellungen überreicht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hiezu binnen zwei Wochen eingeräumt, wobei angemerkt wurde, dass gegenüber der im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderinformationen zwischenzeitlich keine entscheidungswesentlichen Änderungen der allgemeinen Lage in Kuwait eingetreten sind. 1.
  12. Seitens des BF wurden im Zuge des Verfahrens diverse Schulbesuchsbestätigungen, Zeugnisse und Zertifikate wie etwa ein ÖSD Zertifikat vom 28.06.2018 auf A2 Niveau mit der Bewertung „gut bestanden“ vorgelegt. 1.
  13. Am 27.01.2022 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die GVS Abmeldung des BF per 01.01.2022 aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der BF ist ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe, sunnitischer Muslim und staatenloser Bidun aus Kuwait. Der BF hat dort bis etwa zu seinem siebenten Lebensjahr bei seinen Eltern in XXXX , wo er auch geboren wurde, und danach mit seiner älteren Schwester bei seiner Tante väterlicherseits in der Stadt XXXX gelebt. Die Familie seiner Tante hat von der Erwerbstätigkeit ihres Gatten in einer Landwirtschaft sowie von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen gelebt. Sie hat für den Unterhalt des BF gesorgt. Der BF hat in Kuwait keine Schule besucht.Der BF hat dort bis etwa zu seinem siebenten Lebensjahr bei seinen Eltern in römisch 40 , wo er auch geboren wurde, und danach mit seiner älteren Schwester bei seiner Tante väterlicherseits in der Stadt römisch 40 gelebt. Die Familie seiner Tante hat von der Erwerbstätigkeit ihres Gatten in einer Landwirtschaft sowie von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen gelebt. Sie hat für den Unterhalt des BF gesorgt. Der BF hat in Kuwait keine Schule besucht. Er war im Herkunftsstaat als Bidun registriert. Er hat im Alter von etwa XXXX Jahren mit seiner Tante, seiner Schwester und zwei Cousins das Herkunftsland verlassen.Er war im Herkunftsstaat als Bidun registriert. Er hat im Alter von etwa römisch 40 Jahren mit seiner Tante, seiner Schwester und zwei Cousins das Herkunftsland verlassen. Seine Eltern und restlichen Geschwister sind inzwischen in Griechenland aufhältig. Im Herkunftsland halten sich ein Onkel väterlicherseits sowie eine Großmutter auf. Es besteht kein Kontakt. Der BF hat in Österreich mehrere Klassen Pflichtschule, die polytechnische Schule sowie zwei Klassen einer Wahldorfschule besucht. Sein Abschlusszeugnis der polytechnischen Schule weist eine positive Bewertung im Fach Deutsch auf. Der BF konnte in der Verhandlung entsprechende gute Deutschkenntnisse nachweisen. Er konnte auch ein erfolgreich absolviertes ÖSD Zertifikat A2 vorlegen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er geht seit Jänner 2022 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Grundversorgung. Er ist unbescholten. Der BF hat aufgrund der sozialen und wirtschaftlichen Diskriminierung von Bidun den Herkunftsstaat verlassen. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt. 1.
  16. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zu Kuwait insbesondere zu den Bidun ausgegangen: Politische Lage Die gesamte Bevölkerung des Staates Kuwait, „Daulat al-Kuwait“, einschließlich Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger, hat sich verschiedenen Quellen zufolge in den Jahren 2019 und 2020 stark verändert, von 4,4 Millionen zu ca. 3 Millionen Einwohnern (DFAT o. D.; vgl. WB o. D., USDOS 12.5.2021, CIA 14.12.2021). Laut einer Volkszählung im Jahr 2020, verzeichnete Kuwait 1,4 Millionen kuwaitische Staatsbürger und 3,1 Millionen nicht-kuwaitische Staatsbürger (USDOS 12.5.2021). 70 Prozent seiner Bevölkerung machen nicht-kuwaitische Staatsangehörige aus (CESCR 3.11.2021, 2). Das Land ist ein erbliches Fürstentum (Emirat), dessen Regierungssystem auf Gewaltenteilung beruht und Elemente einer traditionellen Monarchie mit parlamentarischer Regierungsform verbindet (BTI 29.4.2020, 9). Der Emir wählt den Premierminister und ernennt auf Vorschlag des Premierministers die Minister des Kabinetts. Das Parlament kann Kabinettsmitglieder durch ein Misstrauensvotum absetzen, und der Emir kann auf ein ähnliches Votum gegen den Premierminister entweder mit der Bildung eines neuen Kabinetts oder mit der Auflösung des Parlaments und der Abhaltung von Wahlen reagieren. Alle Premierminister und die meisten hochrangigen Kabinettsminister sind bzw. waren bisher Mitglieder der Herrscherfamilie, die uneingeschränkte Macht besitzt (FH 3.3.2021; vgl. BTI 29.4.2020, 9). Im Falle der Auflösung des Parlaments müssen innerhalb von zwei Monaten Neuwahlen ausgerufen werden. In der Vergangenheit geschah das nicht immer (BTI 29.4.2020, 12).Die gesamte Bevölkerung des Staates Kuwait, „Daulat al-Kuwait“, einschließlich Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger, hat sich verschiedenen Quellen zufolge in den Jahren 2019 und 2020 stark verändert, von 4,4 Millionen zu ca. 3 Millionen Einwohnern (DFAT o. D.; vergleiche WB o. D., USDOS 12.5.2021, CIA 14.12.2021). Laut einer Volkszählung im Jahr 2020, verzeichnete Kuwait 1,4 Millionen kuwaitische Staatsbürger und 3,1 Millionen nicht-kuwaitische Staatsbürger (USDOS 12.5.2021). 70 Prozent seiner Bevölkerung machen nicht-kuwaitische Staatsangehörige aus (CESCR 3.11.2021, 2). Das Land ist ein erbliches Fürstentum (Emirat), dessen Regierungssystem auf Gewaltenteilung beruht und Elemente einer traditionellen Monarchie mit parlamentarischer Regierungsform verbindet (BTI 29.4.2020, 9). Der Emir wählt den Premierminister und ernennt auf Vorschlag des Premierministers die Minister des Kabinetts. Das Parlament kann Kabinettsmitglieder durch ein Misstrauensvotum absetzen, und der Emir kann auf ein ähnliches Votum gegen den Premierminister entweder mit der Bildung eines neuen Kabinetts oder mit der Auflösung des Parlaments und der Abhaltung von Wahlen reagieren. Alle Premierminister und die meisten hochrangigen Kabinettsminister sind bzw. waren bisher Mitglieder der Herrscherfamilie, die uneingeschränkte Macht besitzt (FH 3.3.2021; vergleiche BTI 29.4.2020, 9). Im Falle der Auflösung des Parlaments müssen innerhalb von zwei Monaten Neuwahlen ausgerufen werden. In der Vergangenheit geschah das nicht immer (BTI 29.4.2020, 12). Der rechtliche Rahmen für die Wahlen in Kuwait entspricht weitgehend den internationalen Standards, wobei die Ungleichheit der Stimmen den größten Mangel darstellt (Soldaten sind in ihrem Wahlrecht eingeschränkt und Eingebürgerte dürfen erst 20 Jahre nach Erwerb der Staatsbürgerschaft wählen). Auch ist in Kuwait die Gründung politischer Parteien nicht erlaubt. Daher treten Abgeordnete bei Wahlen als unabhängige Kandidaten an und bilden (offiziell) nur dann Blöcke und Koalitionen im Parlament, wenn sie einen Sitz gewinnen (BTI 29.4.2020, 9). Zwar gibt es ein demokratisch gewähltes Parlament, doch ist der Emir bei den meisten Regierungsbeschlüssen die letztgültige Entscheidungsinstanz (USDOS 30.3.2021). Das Parlament ist dadurch eingeschränkt, dass die vom Emir ernannten Premierminister und Regierungsmitglieder ex officio Teil des Parlaments sind. Gesetzesentscheidungen werden somit oftmals ohne einen Mehrheitsbeschluss durch die gewählten Abgeordneten beschlossen. Allerdings übt das Parlament mittels parlamentarischer Anfragen und Ministerbefragungen eine Kontrollfunktion aus (BTI 29.4.2020, 12). Das Parlament hat keine Aufsicht über die Kuwait Investment Authority (KIA), die den Allgemeinen Reservefonds (die wichtigsten Finanzreserven der Regierung) verwaltet (BTI 29.4.2020, 9). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Dezember 2020 mit einer Wahlbeteiligung von etwa 70 Prozent statt (FH 3.3.2021). Im Anbetracht des Pandemie-Jahres wurden für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt des Wahlprozesses vom Coronavirus beeinträchtigt waren, fünf spezielle Wahllokale eingerichtet (DW 6.12.2020). Wie bei den Wahlen von 2016 konnten oppositionelle Kandidaten 24 der 50 Parlamentssitze gewinnen. Unter den Oppositionskandidaten gab es islamistische und liberale Blöcke. Gemutmaßt wurde ein Stimmenkauf, der seit langem ein bestehendes Problem ist (FH 3.3.2021). 30 Kandidaten der neu gewählten Nationalversammlung waren unter 45 Jahre alt. Die bisher einzige weibliche Abgeordnete verlor bei diesen Wahlen ihr Mandat (DW 6.12.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2021a): Kuwait: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuwait-node/steckbrief/204128, Zugriff 27.12.2021 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2021b): Kuwait: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuwait-node/politisches-portrait/204216, Zugriff 27.12.2021 - BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.12.2021): The World Factbook, Kuwait, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/#people-and-society, Zugriff 27.12.2021 - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (o. D.):Kuwait Country Brief, https://www.dfat.gov.au/geo/kuwait/kuwait-country-brief, Zugriff 27.12.2021 - DW – Deutsche Welle (6.12.2020): Wahl in Kuwait: Erfolg für die Opposition, Pech für die Frauen, https://www.dw.com/de/wahl-in-kuwait-erfolg-f%C3%Bcr-die-opposition-pech-f%C3%Bcr-die-frauen/a-55838352, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051640.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 - WB – The World Bank (o. D.): Population, Total – Kuwait, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=KW, Zugriff 27.12.2021 Sicherheitslage Seit dem Zweiten Golfkrieg (1990-1991) fanden keine bedeutsamen militärischen Auseinandersetzungen innerhalb Kuwaits statt. Die einzigen größeren gewaltsamen Konflikte seit dem Irakkrieg gehen auf die Zeit des Arabischen Frühlings zwischen 2011 und 2014 zurück. Über die Landesgrenzen hinaus ist Kuwait seit 2015 durch die von Saudi-Arabien geführte Koalition im Konflikt mit dem Jemen verwickelt. Zur Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus in seinem Hoheitsgebiet setzt Kuwait Imam-Schulungen und Schulprogrammen fort (BTI 29.4.2020, 6). Seit 2011 sind rund 13.500 US-amerikanische Soldaten in Kuwait stationiert. Nach Deutschland, Japan und Südkorea beherbergt Kuwait somit die viertgrößte Anzahl an US-Truppen außerhalb der USA (CRS 12.5.2021, 8). Im Juli 2018 kündigte das kuwaitische Verteidigungsministerium an, dass die Sicherheitssituation in Kuwait stabil sei und Proteste, welche im Irak nahe der kuwaitisch-irakischen Grenze stattfanden, keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Kuwait hätten (KT 14.7.2018). Seit einem Terroranschlag des sogenannten Islamischen Staates (IS) auf eine Moschee im Juni 2015 in Kuwait-Stadt, bei welchem 27 Menschen starben, hat Kuwait die meisten, jedoch nicht alle Terroranschläge des IS und anderer Gruppen verhindert. Bei der Terrorismusbekämpfung sowie der Grenz- und Ausfuhrkontrolle wird das Land von US-Behörden unterstützt. Darüber hinaus hat es im Rahmen des Golf-Kooperationsrates (GCC) einen von Saudi-Arabien geführten „Pakt für innere Sicherheit“ ratifiziert, um die regionale Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung zu verbessern. Der Recherchedienst des US-Kongresses berichtet weiters, dass kuwaitische Bürger terroristische Gruppen in anderen Staaten, wie zum Beispiel in Syrien, unterstützen würden (CRS 12.5.2021, 16f). Sowohl in Wüsten- wie auch Küstenregionen Kuwaits besteht die Gefahr von Landminen und nicht explodierter Bomben, welche aus der Zeit der irakischen Invasion stammen (AA 27.12.2021). Das US-amerikanische Overseas Security Advisory Council (OSAC), eine Organisation, welche dem US-Außenministerium untersteht, geht davon aus, dass ein hoher Anteil an Verbrechen, bei denen die Opfer nicht-kuwaitische Staatsbürger mit niedrigem Einkommen sind, nicht gemeldet werden. OSAC erwähnt in diesem Zusammenhang insbesondere Gewaltverbrechen, beispielsweise gegenüber Arbeitsmigranten (z.B. Haushaltshilfen) (OSAC 20.8.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.12.2021): Kuwait: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuwait-node/kuwaitsicherheit/204130, Zugriff 27.12.2021 - BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - KT – Kuwait Times (14.07.2018), Kuwait Security Situation Stable, Northern Borders under Control, https://news.kuwaittimes.net/website/kuwait-security-situation-stable-northern-borders-under-control/, Zugriff 27.12.2021 - OSAC – Overseas Security Advisory Council [USA] (20.8.2021): Kuwait Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/545c3ee5-eb73-46ea-b59f-1c5da2a0a9c4, Zugriff 27.12.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Trotz der Tatsache, dass die Verfassung und Gesetzgebung eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 30.3.2021), entscheidet letztlich der Emir über die Ernennung aller Richter, die von einem Obersten Justizrat vorgeschlagen werden. Darüber hinaus entscheiden die Gerichte in Fällen, die mit Politik zu tun haben, häufig zugunsten der Regierung (FH 3.3.2021). Im Jahr 2016 äußerte der U.N.-Menschenrechtsausschuss Bedenken hinsichtlich unzureichender Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive in Fragen wie der Ernennung, Beförderung und Disziplinierung von Richtern (BTI 29.4.2020, 12). Richter, welche kuwaitische Staatsbürger sind, werden auf Lebenszeit bestellt. Viele Richter sind keine kuwaitischen Staatsbürger und haben verlängerbare Verträge mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren. Der Oberste Justizrat hat die Befugnis, Richter ihres Amtes zu entheben (USDOS 30.3.2021). Kläger ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welche in rechtliche Auseinandersetzungen mit kuwaitischen Staatsbürgern verwickelt sind, gaben oftmals an, dass Gerichte zugunsten der Letzteren voreingenommen gewesen seien (USDOS 30.3.2021). Behörden können Verdächtige vier Tage lang ohne Anklage festhalten (FH 3.3.2021). Die Verfassung sieht die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein Gerichtsverfahren vor, bei welchem der Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger hat. Von Gesetzes wegen müssen die Angeklagten sofort über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden. Angeklagte ohne Arabischkenntnisse erfuhren von den gegen sie erhobenen Vorwürfen jedoch häufig erst nach Beginn des Prozesses, da ihnen kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wurde. Die Rechtsanwaltsvereinigung ist gesetzlich dazu verpflichtet, Verteidiger für mittellose Angeklagte bereitzustellen. Die Angeklagten haben das Recht auf angemessene Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung für ihre Verteidigung. Angeklagte haben weiters das Recht, Ankläger und Belastungszeugen mit den erhobenen Vorwürfen zu konfrontieren, wie auch eigene Zeugen im Gerichtsprozess zu präsentieren. Dieses Recht ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Angeklagte haben das Recht auf Berufung (USDOS 30.3.2021). Haushaltshilfen sind laut Gesetz von Prozesskosten befreit. Wenn ausländische Arbeitskräfte bei Rechtsstreitigkeiten über keine eigene rechtliche Vertretung verfügen, übernimmt diese Rolle ein Staatsanwalt – in der Vergangenheit geschah dies allerdings unter geringer oder keiner Einbindung der Arbeitskräfte oder ihrer Angehörigen. Fälle, bei denen Arbeitskräfte durch Dritte vertreten wurden, endeten oftmals mit außergerichtlichen Einigungen und Geldzahlungen der Arbeitgeber, um Gerichtsprozesse zu vermeiden (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Verhaftungen wurden etwa dem Bericht des USDOS zufolge im Laufe 2020 keine gemeldet (USDOS 30.3.2021). Rechtsfragen zu Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus, wie auch zahlreiche Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes unterliegen nicht dem Rechtsweg, und Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welchen Vergehen in diesem Bereich vorgeworfen werden, können derartige Beschuldigungen nicht gerichtlich anfechten. Vergehen gegen Paragrafen, welche nicht im Strafgesetzbuch geregelt sind (z.B. Aufenthaltsfragen oder Übertretungen im Straßenverkehr), können bei Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft mit administrativer Abschiebung geahndet werden. Im Vergleich zu einer gerichtlichen Abschiebung, welche bei strafrechtlich relevanten Vergehen erfolgen kann, ist eine juristische Anfechtung von administrativen Abschiebungen nicht möglich (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Rechtsfragen zu Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus, wie auch zahlreiche Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes unterliegen nicht dem Rechtsweg, und Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welchen Vergehen in diesem Bereich vorgeworfen werden, können derartige Beschuldigungen nicht gerichtlich anfechten. Vergehen gegen Paragrafen, welche nicht im Strafgesetzbuch geregelt sind (z.B. Aufenthaltsfragen oder Übertretungen im Straßenverkehr), können bei Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft mit administrativer Abschiebung geahndet werden. Im Vergleich zu einer gerichtlichen Abschiebung, welche bei strafrechtlich relevanten Vergehen erfolgen kann, ist eine juristische Anfechtung von administrativen Abschiebungen nicht möglich (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR), das Gremium unabhängiger Experten, begrüßt insbesondere die Fortschritte in Bezug auf bestimmte Arbeitsrechte von Hausangestellten und die Verabschiedung von Gesetzen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (CESCR 3.11.2021, 1). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Sicherheitsbehörden Die Polizei hat die alleinige Verantwortung für den Gesetzesvollzug in Angelegenheiten, die nicht die nationale Sicherheit betreffen. Die Kuwait State Security (KSS) ist für geheimdienstliche und die nationale Sicherheit betreffende Angelegenheiten zuständig. Beide unterstehen dem Innenministerium und damit einer zivilen Behörde. Neben den Streitkräften, welche für die äußere Sicherheit des Landes zuständig sind und dem Verteidigungsministerium unterstehen, gibt es eine Nationalgarde, welche die kritische Infrastruktur bewacht, und das Innen- wie auch Verteidigungsministerium unterstützt. Die zivilen Behörden sind in der Lage, die Sicherheitskräfte zu kontrollieren und die Regierung verfügt über Möglichkeiten, Missbrauch und Korruption durch die Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 30.3.2021). Einige Polizeidienststellen nahmen im Laufe des Jahres 2020 Meldungen von sexuellen Übergriffen und häuslicher Gewalt, die sowohl von Staatsbürgern als auch von Nicht-Staatsbürgern erstattet wurden, nicht ernst (USDOS 30.3.2021). Nachdem es im April 2021 zu einem Femizid gekommen war, beschuldigte die Familie des Opfers die Polizei, ihre Schutzfunktion nicht ernst genommen zu haben (BAMF 26.4.2021, 6). Es gibt unterschiedliche Berichte darüber, inwieweit die religiöse Minderheit der Schiiten in den Reihen der Polizei oder des Militärs vertreten ist. Der US-amerikanische Congressal Research Report berichtet, dass Schiiten bei Militär und Sicherheitsapparat gut repräsentiert seien (CRS 12.5.2021, 7). Der aktuelle Bericht des USDOS spricht hingegen davon, dass Schiiten in keiner Abteilung der Sicherheitskräfte vertreten seien und nur selten Führungspositionen in denselben innehaben (USDOS 30.3.2021). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw17-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Verfassung und Gesetzgebung verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte über Misshandlungen und Folter von Häftlingen während der Festnahme oder dem Verhör durch Polizisten, Mitglieder der Kuwait State Security (KSS; die kuwaitischen Sicherheitskräfte) und die Generaldirektion für Drogenbekämpfung des Innenministeriums. Betroffen sind davon insbesondere Angehörige von Minderheiten und Nicht-Staatsbürger – einschließlich Bidun. Der Missbrauch findet in Form von körperlicher sowie verbaler Misshandlung, unrechtmäßiger Inhaftierung bis hin zu sexueller Gewalt statt. Die Regierung hat Beschwerden über die Polizei untersucht und entsprechend Disziplinarmaßnahmen wie Geldstrafen, Inhaftierungen und Dienstentlassungen verhängt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Verfassung und Gesetzgebung verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte über Misshandlungen und Folter von Häftlingen während der Festnahme oder dem Verhör durch Polizisten, Mitglieder der Kuwait State Security (KSS; die kuwaitischen Sicherheitskräfte) und die Generaldirektion für Drogenbekämpfung des Innenministeriums. Betroffen sind davon insbesondere Angehörige von Minderheiten und Nicht-Staatsbürger – einschließlich Bidun. Der Missbrauch findet in Form von körperlicher sowie verbaler Misshandlung, unrechtmäßiger Inhaftierung bis hin zu sexueller Gewalt statt. Die Regierung hat Beschwerden über die Polizei untersucht und entsprechend Disziplinarmaßnahmen wie Geldstrafen, Inhaftierungen und Dienstentlassungen verhängt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Quellen: - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Wesentliche Menschenrechtsprobleme in Kuwait betreffen: Folter; politische Gefangene; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Zensur, Sperrung von Internetseiten und Kriminalisierung von Verleumdung; Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Menschenhandel; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen oder intersexuellen Personen; Kriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen unter erwachsenen Männern (USDOS 30.3.2021; vgl. CRS 12.5.2021, 5; HRW 13.1.2021; AI 7.4.2021).Wesentliche Menschenrechtsprobleme in Kuwait betreffen: Folter; politische Gefangene; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Zensur, Sperrung von Internetseiten und Kriminalisierung von Verleumdung; Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Menschenhandel; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen oder intersexuellen Personen; Kriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen unter erwachsenen Männern (USDOS 30.3.2021; vergleiche CRS 12.5.2021, 5; HRW 13.1.2021; AI 7.4.2021). Zwei Drittel der kuwaitischen Bevölkerung besteht aus ausländischen Arbeitskräften, die nach wie vor Missbrauch ausgesetzt sind. Trotz des Schutzes durch das Hausangestelltengesetz von 2015 sind ausländische Hausangestellte von Ausbeutung betroffen, werden in den Häusern ihrer Arbeitgeber eingesperrt und körperlich und sexuell misshandelt. Vielen Hausangestellten ist es nicht möglich, ihre Rechte nach dem neuen Gesetz einzufordern – zum Teil wegen des Kafala-Systems, nach dem der Arbeitgeber ohne dessen Zustimmung nicht verlassen oder gewechselt werden kann (HRW 13.1.2021). Die Mechanismen zur Durchsetzung des Schutzes von ausländischen Hausangestellten sind unzureichend. Kuwait hat Initiativen ergriffen, migrantischen Arbeitern in ihrem Herkunftsland eine berufliche und rechtliche Ausbildung zu ermöglichen, damit sie bei möglichen Misshandlungen oder Diskriminierungen reagieren können. Ihre Arbeitsrechte werden jedoch nach wie vor verletzt, und das Fortbestehen des Straftatbestands des "Untertauchens" macht sie anfällig für Missbrauch und Zwangsarbeit. Darüber hinaus werden aufgrund einer Verwaltungsentscheidung Arbeitserlaubnisse für migrantische Arbeiter, die über 60 Jahre alt sind und nur einen Hauptschulabschluss oder weniger haben, nicht verlängert (CESCR 26.11.2021, 4). Quellen: - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Kuwait 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048707.html, Zugriff 27.12.2021 - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043647.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Bidun Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vgl. MRGI 2021).Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vergleiche MRGI 2021). Zu den „Bidun“ (oder Bidoon/Bedoon/Bedun) zählt rund ein Drittel der kuwaitischen Bevölkerung, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft erhalten hat, oder nicht um diese ansuchte. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit dem Begriff „Beduine“ verwechselt werden, da es sich bei Letzteren um eine weiter gefasste soziokulturelle Gruppe von Wüstenbewohnern und nomadischen Hirten in der Region handelt – auch wenn es in gewissen Bereichen zu einer Überschneidung der beiden Gruppen kommt (MRGI 2021). Das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959, welches die Bedingungen für den Erwerb der kuwaitischen Staatsbürgerschaft regelte, bevorzugte Stadtbewohner Kuwaits und Mitglieder einiger einflussreicher Stämme oder Familien bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft. Die Mitglieder vieler Stämme aus entlegenen Gebieten verabsäumten es, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, um eine Staatsbürgerschaft anzusuchen, unter anderem aufgrund von fehlenden Dokumenten, Analphabetismus oder einem fehlenden Verständnis für die Konsequenzen des in Kraft tretenden Staatsbürgerschaftsgesetzes (MRGI 2021). Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien, Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021).Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien, Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021). Bidun hatten in den ersten Jahrzehnten der Unabhängigkeit weitgehend die gleichen Rechte wie die kuwaitischen Staatsbürger (beispielsweise beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu öffentlicher Ausbildung und kostenfreier Gesundheitsversorgung, sowie bei der Ausstellung von Dokumenten, wie zum Beispiel Heiratsurkunden). Eine Ungleichbehandlung manifestierte sich vor allem im Bereich der politischen Mitbestimmung, weil Bidun vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Mitte der 1980er änderte sich die Lage zu Ungunsten der Bidun. Im Jahr 1986 erklärte die kuwaitische Regierung die Bidun zu illegalen Einwohnern und schloss sie von einer kostenfreien Ausbildung, Wohnbau und Gesundheitsversorgung aus. Die Regierung begann, ein Gesetz zum Aufenthalt von Fremden auf die Bidun anzuwenden und wies in weiterer Folge einige Bidun aus Kuwait aus – auch nachdem ein Berufungsgericht dies als nicht rechtmäßig beurteilte, weil kein anderer Staat diese Personen als Staatsbürger anerkannte (MRGI 2021). Die irakische Invasion Kuwaits im Jahr 1990 und der darauffolgende Golfkrieg hatten weitere Konsequenzen auf die Behandlung der Bidun durch den kuwaitischen Staat. Nach dem Rückzug der irakischen Armee fanden Massenentlassungen von Bidun aus dem militärischen Dienst statt und manche der Entlassenen wurden vor Militärgerichten der Kollaboration angeklagt. Infolge der Kriegsereignisse geflüchtete Bidun wurden an einer Rückkehr nach Kuwait gehindert, andere wurden in überfüllten Straflagern festgehalten. Rund 10.000 Bidun wurden deportiert und insgesamt nahm die Anzahl der Bidun in Kuwait um mehr als die Hälfte von rund 250.000 auf 100.000 Personen ab (MRGI 2021). Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2000 wurde ein Gesetz erlassen, welches eine Einbürgerung von Bidun und ihrer Nachkommen ermöglicht, sofern diese nachweisen können, dass sie im Rahmen der Volkszählung von 1965 registriert worden waren. Dies gelang allerdings nur einer kleinen Gruppe von Bidun. Der problematische rechtliche Status der Bidun wird noch weiter durch die restriktiven Bestimmungen Kuwaits bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft verschärft. Diese kann in der Regel nur von Männern weitergegeben werden (MRGI 2021). LIFOS nennt die Kinder kuwaitischer Mütter und staatenloser Väter daher als dritte Gruppe von Bidun, welche in Kuwait leben (LIFOS 27.6.2017, 4). Der kuwaitische Staat stellt inzwischen „Referenz-“ oder Ausweisdokumente für Bidun in drei verschiedenen Farben aus, wobei die Farbe den von der Regierung vermuteten Status des Bidun angibt: Insbesondere jene Bidun, die im Besitz von Papieren zur Volkszählung von 1965 sind, erhalten ein grünes Dokument, Personen, von denen die Behörden vermuten, dass sie über eine andere Staatsbürgerschaft verfügen oder deren Status weiter untersucht werden muss, erhalten rote oder gelbe Karten. Besitzer dieser Ausweisdokumente sind kuwaitischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt. Bidun, welche über keine Papiere verfügen, sind von vielen Grundrechten ausgeschlossen, und laufen Gefahr, verhaftet zu werden (MRGI 2021). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Mehrheit der Bidun inzwischen registriert hat, um Ausweisdokumente zu erhalten (LIFOS 27.6.2017). Bidun, welche diese Referenzdokumente besitzen, sind dazu angehalten, im so genannten „Zentralsystem zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ (Central System to Resolve Illegal Residents’ Status, kurz: al-Jihaz al-Markezi [„Central System“]) um Erlaubnis zur Ausstellung von Dokumenten, wie Geburts- und Heiratsurkunden oder Todesscheinen anzusuchen. Es gibt allerdings Berichte, wonach manchen Bidun dies verwehrt wurde, oder Bestechungsgelder gefordert wurden. Auch sollen die Behörden Bidun manchmal raten, ihren Rechtsstatus durch Angabe einer anderen Nationalität zu „klären“, um die geforderten Dokumente zu erhalten. Damit verwirken sie die Möglichkeit, zukünftig um die kuwaitische Staatsbürgerschaft anzusuchen (MRGI 2021). Es wird von Vorwürfen von Bidun gegenüber Beamten der zuständigen Behörde berichtet, dass diese Blankounterschriften fordern, die schließlich um „Geständnisse“ über die „wahre“ Nationalität des Unterzeichners ergänzt würden. Der Argumentation entsprechend, dass die Mehrheit der Bidun tatsächlich Staatsbürger anderer Staaten wären, setzt die Regierung auch zunehmend Anreize, um Bidun zur Deklaration einer (fremden) Staatsangehörigkeit zu bewegen, zum Beispiel eine bevorzugte Behandlung bei der Einstellung oder die Möglichkeit, einen Führerschein zu erwerben (USDOS 30.3.2021). Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel eine kostenlose Gesundheitsversorgung und (private) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten (USDOS 30.3.2021). Kindern der Bidun ist es in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 2021). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Seit dem akademischen Jahr 2013/2014 ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 2021).Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel eine kostenlose Gesundheitsversorgung und (private) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten (USDOS 30.3.2021). Kindern der Bidun ist es in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 2021). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Seit dem akademischen Jahr 2013 aus 2014, ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 2021). Im Bereich der Gesundheitsversorgung können Bidun kostengünstige staatliche Versicherungspolizzen erwerben, die allerdings zahlreiche Gesundheitsleistungen nicht enthalten. Bidun, welche über keine Ausweispapiere verfügen, können zudem von öffentlichen Krankenhäusern abgewiesen werden. Private Spitäler sind dagegen für viele Bidun zu teuer (MRGI 2021). Bidun werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt (LIFOS 27.6.2017; vgl. MRGI 2021). Auch wenn Ministerien beispielsweise Bidun anstellen, geschieht dies meist mittels Verträgen mit geringer Arbeitsplatzsicherheit und unter Ausschluss von Leistungen, wie zum Beispiel einem bezahlten Krankenstand, Urlaub oder einer Pension. Die Gehälter von Bidun sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor üblicherweise niedriger als für kuwaitische oder fremde Staatsbürger. Viele Bidun arbeiten im informellen Sektor, beispielsweise als Straßenverkäufer. Da es ihnen nicht möglich ist, Genehmigungen zu erhalten, oder legal Besitz zu erwerben, besteht für sie das Risiko einer Verhaftung oder Konfiskation ihrer Waren (MRGI 2021).Bidun werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt (LIFOS 27.6.2017; vergleiche MRGI 2021). Auch wenn Ministerien beispielsweise Bidun anstellen, geschieht dies meist mittels Verträgen mit geringer Arbeitsplatzsicherheit und unter Ausschluss von Leistungen, wie zum Beispiel einem bezahlten Krankenstand, Urlaub oder einer Pension. Die Gehälter von Bidun sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor üblicherweise niedriger als für kuwaitische oder fremde Staatsbürger. Viele Bidun arbeiten im informellen Sektor, beispielsweise als Straßenverkäufer. Da es ihnen nicht möglich ist, Genehmigungen zu erhalten, oder legal Besitz zu erwerben, besteht für sie das Risiko einer Verhaftung oder Konfiskation ihrer Waren (MRGI 2021). Bei der Ein- und Ausreise der Bidun bestehen Einschränkungen (USDOS 30.3.2021). Reisedokumente werden normalerweise nicht an sie ausgestellt. Jedoch wird manchen ein temporäres Reisedokument ohne Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft unter Artikel 17 des kuwaitischen Nationalgesetzes ausgestellt, beispielsweise um eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen, zu Ausbildungszwecken, oder um an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) teilzunehmen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. USDOS 30.3.2021).Bei der Ein- und Ausreise der Bidun bestehen Einschränkungen (USDOS 30.3.2021). Reisedokumente werden normalerweise nicht an sie ausgestellt. Jedoch wird manchen ein temporäres Reisedokument ohne Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft unter Artikel 17 des kuwaitischen Nationalgesetzes ausgestellt, beispielsweise um eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen, zu Ausbildungszwecken, oder um an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) teilzunehmen (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es existieren nur wenige Informationen zur Frage, ob Bidun nach einer Ausreise wieder nach Kuwait zurückkehren können. Die schwedische Länderinformationseinheit LIFOS geht davon aus, dass nur als „echt“ klassifizierte Bidun (d.h. Personen, welche nicht aus einem anderen Staat stammen) mit Zustimmung der kuwaitischen Behörden wieder nach Kuwait zurückkehren können (LIFOS 27.6.2017, 5). Das kuwaitische Innenministerium gibt an, dass eine Rückkehr mit gültigem Reisepass möglich ist. Bei abgelaufenem Reisepass wird von einer kuwaitischen Botschaft ein Reisedokument zur Rückkehr nach Kuwait ausgestellt. Ein Quelle bezweifelte allerdings, dass die kuwaitischen Behörden staatenlosen Personen die Erlaubnis zur Einreise nach Kuwait erteilen würden (ÖB Kuwait 24.1.2018). Quellen: - CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf Zugriff 27.12.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043647.html, Zugriff 27.12.2021 - LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (27.6.2017): “Bidooner” i Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404451/1226_1500965236_170627601.pdf, Zugriff 27.12.2021 - MRGI – Minority Rights Group International

(2021): Bidoon, https://minorityrights.org/minorities/bidoon/, Zugriff 27.12.2021 - ÖB Kuwait (24.01.2018): Auskunft der Botschaft, per E-mail - Reuters (23.3.2018): Exclusive: Comoros Passport Scheme Was Unlawful, Abused by 'Mafia' Networks – Report, https://www.reuters.com/article/us-comoros-passports-exclusive/exclusive-comoros-passport-scheme-was-unlawful-abused-by-mafia-networks-report-idUSKBN1GZ37H, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Anfragebeantwortung zu Kuwait: „Lage von Bidun ohne Sicherheitskarte (Rechtsstellung, Zugang zu Arbeitsmarkt, Besitz und medizinische Versorgung, Behandlung durch staatliche Akteure, Auswirkungen einer Asylantragstellung im Ausland) vom 12.11.2021: Rechtsstellung von Bidun ohne Sicherheitskarte in Kuwait Laut einem gemeinsamen Bericht der Global Campaign for Equal Nationality Rights, des Institute on Statelessness and Inclusion (ISI), der MENA Rights Group, des Rights Realization Centre und von Salam for Democracy and Human Rights vom Juli 2020 hätten Bidun in Kuwait keinerlei Rechtsstellung (Global Campaign for Equal Nationality Rights et al.,
  1. Juli 2020, S. 5). Minority Rights Group International (MRG) beschreibt Bidun als eine staatenlose arabische Minderheit in Kuwait, deren Angehörige zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Landes oder kurz danach nicht als Staatsbürger·innen aufgenommen worden seien. Die Regierung stufe Bidun derzeit als „illegale Einwohner·innen“ ein, obwohl viele keine wirklichen Verbindungen zu einem anderen Land als Kuwait hätten. (MRG, ohne Datum) Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Lage der Menschenrechte in Kuwait im Jahr 2020, dass Bidun keine Staatsbürgerschaft zuerkannt werde. Laut Presseangaben gebe es im Land etwa 88.000 Bidun. Human Rights Watch und Amnesty International würden die Einwohnerzahl der Bidun auf über 100.000 schätzen. Das Gesetz biete Staatenlosen, einschließlich Bidun, keinen klaren Weg zum Erwerb der Staatsbürgerschaft. Im November hätten Regierungsquellen bekannt gegeben, dass im Laufe des Jahres weder Bidun noch Ausländer·innen eingebürgert worden seien. Die fehlende Befugnis des Justizsystems, über den Status von Staatenlosen zu entscheiden, erschwere das Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft zusätzlich, sodass Bidun keinen Zugang zur Justiz hätten, um Beweise zum Erlangen der Staatsbürgerschaft vorzulegen. (USDOS,
  2. März 2021, Section 2g) Landinfo schreibt in einer Anfragebeantwortung zu Sicherheits- oder Überprüfungskarten der Bidun vom August 2020, dass Bidun in den ersten Jahrzehnten der Unabhängigkeit Kuwaits als rechtmäßige Einwohner behandelt worden seien, die wie kuwaitische Bürger Zugang zu Beschäftigung, Bildung und Gesundheitsdiensten gehabt hätten. Nach 1985 hätten die Behörden jedoch den Status der Bidun in illegale Einwohner·innen abgeändert und behauptet, dass die überwiegende Mehrheit von ihnen ihre wahre Nationalität verheimliche. Diese Änderung der Politik habe die Bidun schließlich ihrer Grundrechte beraubt und verursache schwere Not. Laut einer gut informierten Quelle seien Bidun im Allgemeinen eine gefährdete Gruppe. Ihr Zugang zu Grundrechten sei selbst dann ungeschützt, wenn sie über einen Nachweis des Daueraufenthalts verfügen würden. (Landinfo,
  3. August 2020, S. 2) Das Staatssekretariat für Migration (SEM), die Schweizer Behörde für ausländische Staatsbürger·innen und Asylwerber·innen, beschreibt in einer Notiz zu Bidun in Kuwait Folgendes: „Das Dekret Nr. 409/201165 berechtigt Bidun mit einer security card zu elf Dienstleistungen, darunter zu einem limitierten Zugang zu Bildung in sich ausschliesslich an Bidun richtenden Privatschulen, zu legaler Anstellung und Gesundheitsversorgung, zu zivilen Dokumenten wie Geburts- Heirats- und Scheidungsurkunden, Todesscheinen und Führerscheinen. Ebenfalls sollen sie sich temporäre Reisepapiere ausstellen lassen können (das Artikel 17-Dokument)“. (SEM,
  4. Juli 2019, S. 10-11) Zugang zu Arbeitsmarkt, Besitz und medizinischer Versorgung Laut Landinfo hätten Bidun ohne gültige Überprüfungskarten ernsthafte Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (einschließlich Gesundheitsdiensten und Bildung), zu persönlichen Dokumenten und Arbeit, es sei denn, sie hätten Beziehungen zu Kuwaitis, die ihnen helfen würden (Landinfo,
  5. August 2020, S. 6). Laut dem Profil der Bidun in Kuwait von MRG befänden sich Bidun, die über keine Sicherheitskarte verfügen würden, in einer prekären Situation. Sie seien vom Zugang zu den grundlegendsten Rechten ausgeschlossen und würden ständig Gefahr laufen, verhaftet zu werden (MRG, ohne Datum). Arbeitsmarkt Middle East Eye (MEE) beschreibt in einem Artikel vom Dezember 2020 den Fall eines jungen Mannes, der seinen Job verloren habe, weil er seine Sicherheitskarte nicht habe verlängern können. Ohne die Sicherheitskarte sei es Bidun nicht gestattet zu arbeiten. Der Mann habe daraufhin versucht sich umzubringen (MEE,
  6. Dezember 2020). Reuters schreibt in einem Artikel vom Oktober 2021 über einen Krankenhausmitarbeiter, Ahmad Al-Enezi, der nach dem Ablaufen seiner Aufenthaltskarte zwar seinen Job nicht verloren habe, dessen Bankkonto jedoch eingefroren worden sei, und der dadurch keinen Zugang zu seinem Gehalt habe (Reuters,
  7. Oktober 2021). Laut MRG seien in der Praxis viele Bidun gezwungen ihren Lebensunterhalt im informellen Sektor zu verdienen, etwas durch den Verkauf von Obst oder Gemüse auf der Straße. Da sie jedoch keine Gewerbelizenz und kein Eigentum erwerben dürften, würden sie Gefahr laufen, dass sie wegen des Betreibens eines illegalen Unternehmens festgenommen und ihre Güter beschlagnahmt würden (MRG, ohne Datum). Besitz Freedom House schreibt in seinem Bericht Freedom in the World 2021 zu Kuwait, dass kuwaitisches Recht Staatsbürger·innen und Ausländer·innen erlaube Privateigentum zu besitzen, jedoch nicht Bidun (Freedom House,
  8. März 2021, G2). Laut MRG habe die diskriminierende Politik gegenüber der Bidun langfristig zur relativen Armut und sozialen Segregation der Gemeinschaft beigetragen. Die meisten Bidun würden in slumartigen Siedlungen am Stadtrand von Kuwait-Stadt, Tayma, Sulaibiyya und Ahmadi, leben, wo es ihnen an angemessener Unterkunft und Schutz vor den extremen Wetterbedingungen Kuwaits mangele. Obwohl die Regierung in den 1970er-Jahren in diesen Gegenden kostengünstige Wohneinheiten errichtet habe, habe es seitdem keine weiteren Projekte gegeben, was zu einer Überbelegung und dem Wachstum von Slums geführt habe. (MRG, ohne Datum) Medizinische Versorgung Die MRG schreibt auf ihrer Webseite, dass Bidun ohne Sicherheitskarte die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern ganz verweigert werden könne. Die einzige andere Möglichkeit für Bidun ohne Papiere sei der Besuch eines privaten Krankenhauses, der für viele unerschwinglich sei (MRG, ohne Datum). Behandlung von Bidun durch den Staat Human Rights Watch (HRW) schreibt in seinem World Report 2021 zu Kuwait, dass die Regierung die Bidun als „illegale Einwohner·innen“ bezeichne und behaupte, dass die meisten Bidun aus den Nachbarländern nach Kuwait gezogen seien und ihre Nationalität verstecken würden, um Anspruch auf die kuwaitische Staatsbürgerschaft zu erhalten (HRW,
  9. Jänner 2021). Die kuwaitische Regierung schreibt selbst in einem Bericht an das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen, dass es keine „Staatenlosen“ oder „Bidun“ gebe, sondern dass es sich dabei um illegale Einwohner·innen handle, die illegal nach Kuwait eingereist seien und Dokumente mit ihrer ursprünglichen Nationalität verstecken würden, in der Hoffnung, die kuwaitische Staatsbürgerschaft und alle damit verbundenen Privilegien zu erhalten (Government of Kuwai,
  10. November 2020, S. 6). TRT World zitiert im August 2021 eine anonyme kuwaitische Doktorandin und Beraterin für soziale Gerechtigkeit und internationale Studien. Sie gibt an, dass kuwaitische Beamte zugegeben hätten, bewusst Druck auf die Bidun auszuüben. Mazen Al Jarrah, ein ehemaliger stellvertretender Minister für Nationalitäten- und Passangelegenheiten, habe gesagt, dass psychischer und sozialer Druck auf die Bidun ausgeübt werde, um sie zu zwingen, ihre wahre Nationalität preiszugeben. (TRT World,
  11. August 2021) Laut HRW stelle das Zentralsystem zur Behebung der Situation illegal aufhältiger Personen (Central System for the Remedy of the Situation of Illegal Residents), die derzeitige Verwaltungsbehörde für Bidun-Angelegenheiten, seit 2011 befristete Ausweise aus. Das Verfahren zur Feststellung der Berechtigung von Bewerber·innen für Dienstleistungen und ob sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden, sei undurchsichtig. In den letzten Jahren, sei häufig auf Ausweisen angegeben worden, dass der/die Karteninhaber·in die irakische, saudische, iranische oder eine andere Staatsbürgerschaft besitze. Es sei jedoch unklar, wie die Behörde die mutmaßliche Staatsangehörigkeit der Person ermittle. Weiters sei unklar, welche Verfahren den Bidun zur Verfügung stehen würde, um den Beschluss des Zentralsystems anzufechten. (HRW,
  12. Jänner 2021) USDOS schreibt, dass laut Bidun-Führern Beamte Mitglieder der Gemeinschaft regelmäßig täuschen würden, indem sie versprechen würden notwendige Papiere bereitzustellen, wenn der/die Antragsteller·in ein leeres Blatt Papier unterschreibe. Es werde berichtet, dass die Behörde im Nachhinein auf dem unterschriebenen Papier ein Schreiben verfassen würden, in dem der/die Antragsteller·in seine/ihre „wahre“ Nationalität gestehe. Dies nehme den Antragsteller·innen die Anerkennung als Bidun und die damit verbundenen Vergünstigungen. Im März 2020 habe das Kassationsgericht entschieden, dass alle vom Zentralsystem erlassenen Entscheidungen in die Zuständigkeit der Justiz fallen würden und daher vor Gericht anfechtbar seien. Die Behörde werde jedoch von Bidun und Aktivist·innen beschuldigt, das Gesetz nicht einzuhalten und Gerichtsurteile nicht umzusetzen. (USDOS,
  13. März 2021, Section 2g) Die MRG schreibt auf ihrer Webseite, dass sich die allgemeine Haltung der kuwaitischen Behörden gegenüber den Bidun seit den 1990er Jahren kaum verändert habe. Die Sicherheitskarte könne nur für begrenzte Zwecke verwendet werden, wie beispielsweise für die Anmeldung zu Privatschulen oder zur Krankenversicherung. Sie sei jedoch nicht mit einem Personalausweis für kuwaitische Staatsbürger·innen und legale Einwohner·innen vergleichbar. (MRG, ohne Datum) Laut Global Campaign for Equal Nationality Rights und weiteren NGOs werde den Bidun ohne Dokumente der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen oder Rechten verwehrt. Dies habe für die Bidun lähmende Lebensbedingungen geschaffen. Im Jahr 2019 habe der Selbstmord eines 20-jährigen Biduns, dem die für Studium und Arbeit erforderlichen Dokumente verweigert worden seien, die Bedingungen der Marginalisierung und Ausgrenzung, mit denen die Bidun konfrontiert seien, ans Licht gebracht und Proteste ausgelöst, auf die die Behörden hart reagiert hätten, was zu weiteren sozialen Spannungen geführt habe. (Global Campaign for Equal Nationality Rights et al.,
  14. Juli 2020, S. 4) HRW beschreibt, dass Artikel 12 des Gesetzes über öffentliche Versammlungen von 1979 Nicht-Kuwaitis die Teilnahme an öffentlichen Versammlungen verbiete. Im Jänner 2020 seien zwei Bidun-Aktivisten zu zehn Jahren Gefängnis und ein weiterer in Abwesenheit zu lebenslanger Haft verurteilt worden, nachdem sie einen friedlichen Sitzstreik organisiert hätten. (HRW,
  15. Jänner 2021) Laut Amnesty International (AI) habe das Gericht einen weiteren Mann freigesprochen und zwölf Personen, unter der Bedingung eines Wohlverhaltensversprechens für zwei Jahre, freigelassen. Sicherheitskräfte hätten sie im Juli 2019 bei einem Eingreifen gegen friedliche Demonstranten festgenommen. Am
  16. Juli 2020 seien die zehnjährigen Haftstrafen gegen Redha al-Fadhli und Hammoud al-Rabah wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation im Berufungsverfahren aufgehoben worden. Das Gericht habe ihre Strafen auf zwei Jahre auf Bewährung reduziert. (AI,
  17. April 2021) Laut Freedom House seien Häftlinge, insbesondere Bidun, in der Haft Folter und Schlägen ausgesetzt (Freedom House,
  18. März 2021, F3). Das Europäische Zentrum für Demokratie und Menschenrechte (ECDHR) schreibt in einem Artikel vom August 2019, dass die kuwaitischen Behörden nach Protesten im Juli 2019 Bidun-Aktivist·innen festgenommen hätten, mindestens 17 ohne richterlichen Haftbefehl. Aktivist·innen seien entführt, festgenommen, geschlagen und im Gefängnis gefoltert worden. Den meisten Bidun-Aktivist·innen sei außerdem das Recht auf einen Rechtsbeistand verweigert worden und ihre Haftzeiten seien verlängert worden. (ECDHR,
  19. August 2019) Das SEM schreibt 2019 Folgendes: „Nicht registrierte Bidun […] sind internationalen Organisationen zufolge der Gefahr willkürlicher Verhaftung und der Drohung ausgesetzt, ausgeschafft zu werden.“ (SEM,
  20. Juli 2019, S. 14) USDOS schreibt, dass die Verfassung grundsätzlich Freizügigkeit im Inland vorsehe, jedoch zahlreiche Gesetze Auslandsreisen einschränken würden. Die Regierung schränke die Möglichkeit vieler Bidun ein, ins Ausland zu reisen, indem sie keine Reisedokumente ausstelle. Einigen Bidun werde erlaubt zu medizinischen Behandlungen und zur Ausbildung ins Ausland zu reisen oder um Saudi-Arabien für die jährliche Haddsch zu besuchen. Das Innenministerium habe einigen Bidun zu diesem Zweck Pässe gemäß Artikel 17 (befristete Dokumente, die keine Staatsangehörigkeit verleihen) ausgestellt, sofern sie im Besitz gültiger, vom Zentralsystem ausgestellter Ausweisdokumente seien und ihre Akte keine Sicherheitsbeschränkungen aufweise. (USDOS,
  21. März 2021, Section 2d) Auswirkungen einer Asylantragstellung im Ausland Es konnten keine Informationen zu dieser Fragestellung gefunden werden. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Kuwait, Bidun, Bidoun, Bidoon, Bedoun, asylum seeker, failed, deportation, return, repercussion, state, punishment, imprisonment. SEM beschreibt in seiner Notiz zu Kuwait folgende Aus- und Rückreisemöglichkeiten für Bidun: „Gemäss den kuwaitischen Behörden berechtigen alle noch gültigen Reisedokumente zur Wiedereinreise nach Kuwait. In der Praxis spielt die Art des endorsement resp. des Grundes für die Reise eine Rolle, und generell ist für Bidun die Möglichkeit zur Wiedereinreise nicht garantiert. Bidun, die das Land illegal verlassen haben, wird die Wiedereinreise in der Regel verweigert. Entsprechend einer Quelle von Landinfo ist es für unregistrierte Bidun unmöglich, mit einem falschen Pass nach Kuwait einzureisen. Für registrierte Bidun ist die Rückreise mit einem falschen Pass möglich, wenn die Person einen Sponsor hat. Gemäss gewissen Experten soll es aufgrund der sehr guten Grenzkontrolle unmöglich sein, das Land illegal zu verlassen, laut anderen kämen illegale Ausreisen durchaus vor. Wer illegal einreist, wird inhaftiert. Der Fall eines Bidun ist bekannt, der drei Jahre bei der Migrationsbehörde in Haft war, weil er mit einem gefälschten Pass einreisen wollte. Gemäss dem Immigration Liaison Manager für die Golfstaaten der britischen Botschaft in Doha, Katar, haben nur einzelne aus Grossbritannien ausgewiesene Bidun zurückreisen können. Nur wer von den kuwaitischen Behörden als ‚echter Bidun‘befunden wurde, habe zurückkehren können.“ (SEM,
  22. Juli 2019, S. 16-17) Quellen: - AI – Amnesty International: Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Kuwait 2020,
  23. April 2021 https://www.ecoi.net/en/document/2048707.html - ECDHR - European Centre for Democracy and Human Rights: Kuwait: Government Continues to Target and Incarcerate Bidoon Community,
  24. August 2019 https://www.ecdhr.org/?p=509 - Freedom House: Freedom in the World 2021 - Kuwait,
  25. März 2021 https://www.ecoi.net/en/document/2052770.html - Global Campaign for Equal Nationality Rights/ISI - Institute on Statelessness and Inclusion/MENA Rights Group/Rights Realization Centre/Salam for Democracy and Human Rights: Joint Submission to the Committee on the Rights of the Child on the right of every child to acquire and preserve a nationality under Article 7 and 8 CRC in accordance with the Guiding Principles to the Convention; 87th Pre-Sessional Working Group; 28 September – 2 October 2020,
  26. Juli 2020 https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CRC/Shared Documents/KWT/INT_CRC_NGO_KWT_42822_E.docx - Government of Kuwait: Fourth periodic report submitted by Kuwait under article 40 of the Covenant, due in 2020 [23 June 2020] [CCPR/C/KWT/4],
  27. November 2020 https://www.ecoi.net/en/file/local/2048226/G2032014.pdf - HRW – Human Rights Watch: World Report 2021 - Kuwait,
  28. Jänner 2021 https://www.ecoi.net/en/document/2043647.html - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre: Kuwait: The Biduns’ review cards,
  29. August 2020 https://landinfo.no/wp-content/uploads/2020/10/Query-response-Kuwait-The-Biduns-review-cards-2020.pdf - MEE – Middle East Eye: Uproar in Kuwait as minority Bidoon man attempts self-immolation in protest,
  30. Dezember 2020 https://www.middleeasteye.net/news/kuwait-bidoon-self-immolition-minority - MRG – Minority Rights Group International: Kuwait, Bidoon, ohne Datum https://minorityrights.org/minorities/bidoon/ - Reuters: Kuwait's stateless bedoun in limbo as hundreds lose bank accounts,
  31. Oktober 2021 https://www.reuters.com/world/middle-east/kuwaits-stateless-bedoun-limbo-hundreds-lose-bank-accounts-2021-10-14/ - SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz): Notiz Kuwait: Bidun,
  32. Juli 2019 https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/kwt/KWT-bidun-d.pdf - TRT World: Aliens in their own land: Kuwait’s stateless Bidoons persist on the margins,
  33. August 2021 https://www.trtworld.com/magazine/aliens-in-their-own-land-kuwait-s-stateless-bidoons-persist-on-the-margins-49102 - USDOS – US Department of State: 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait,
  34. März 2021 https://www.ecoi.net/en/document/2048133.html Anfragebeantwortung zu Kuwait: Verweigerung einer Neuausstellung/Verlängerung der Sicherheitskarte (eigentlich Review card) von Bidun vom 12.11.2021: Amnesty International (AI) veröffentlicht im November 2020 einen Artikel über das Zentralsystem zur Behebung der Situation illegal aufhältiger Personen (Central System for the Remedy of the Situation of Illegal Residents), die für die Bidun zuständige Regierungsbehörde. Die Behörde sei 2010 gegründet worden (und Nachfolger des Central Committee to Resolve the Status of Illegal Residents und des Executive Committee for Illegal Residents’ Affairs, siehe: UK Home Office, April 2021, S. 17). Die Behörde sehe fast alle Bidun als „illegale Einwohner“ an und weigere sich Ausweise auszustellen, solange die Bidun unter ihrer Autorität nicht ein Dokument unterschreiben würden, das besage, dass die Unterzeichner·innen und/oder ihre Familienangehörigen von außerhalb Kuwaits kommen würden. Das Mandat der Behörde sei im November 2020 um ein Jahr verlängert worden. (AI,
  35. November 2020) Landinfo veröffentlicht im August 2020 einen zum großen Teil auf Interviews basierenden Bericht, der das System der Sicherheitskarten (offiziell „review cards“ oder Überprüfungskarten) beschreibt. Das oben erwähnte Zentralsystem werde als „Staat im Staat“ bezeichnet. Bidun hätten keinen Einblick in die Entscheidungsgrundlagen der Behörde und könnten Entscheidungen in der Praxis auch nicht anfechten. Registrierte Bidun würden vom Zentralsystem eine Karte zur Bestätigung ihrer Registrierung erhalten, eine so genannte Überprüfungskarte, oder auch Sicherheitskarte genannt. (Landinfo,
  36. August 2020, S. 4) Die Karte müsse häufig erneuert werden, Gültigkeitsdauern würden variieren und das Erneuern sei ein komplizierter Prozess. Für viele sei der Prozess der Erneuerung willkürlich, intransparent und schwierig. Bidun mit auferlegten „Sicherheitsbeschränkungen“ könnten ihre Karten aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht erneuern. Dies könne auch für ihre Familienmitglieder gelten. Außerdem könnten Bidun, die im Verdacht stehen würden, eine ausländische Staatsangehörigkeit zu besitzen, mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Erneuerung ihrer Karten konfrontiert sein. Quellen hätten berichtet, dass das Zentralsystem zweifelhafte Methoden anwende, um möglichst viele Bidun dazu zu bringen, ihre „wahre Nationalität“ anzugeben und auf ihren Anspruch auf die kuwaitische Staatsbürgerschaft zu verzichten. Dies geschehe, wenn Bidun versuchen würden, ihre Sicherheitskarte zu erneuern oder andere erforderliche Genehmigungen für den Zugang zu öffentlichen Diensten zu erhalten. Als Folge dieser Praxis hätten einige registrierte Bidun keine gültigen Sicherheitskarten. Landinfo sei außerdem mitgeteilt worden, dass viele Bidun dem Druck der Behörde widerstehen würden und daher ihre Karten möglicherweise nicht erneuern könnten. Laut einer gut informierten Quelle würde die Praxis eine andere Nationalität auf den Karten zu vermerken, einige Bidun dazu veranlassen, von dem Versuch abzusehen, die Karten zu erneuern. Für andere verhindere der umständliche bürokratische Prozess eine Erneuerung. (Landinfo,
  37. August 2020, S. 5-6) Auch in der Vergangenheit habe es Problem mit der Verlängerung der Sicherheitskarte gegeben. Human Rights Watch (HRW) zitiert ein Telefoninterview mit einem Bidun, Omar Sharif, vom Dezember 2010, der von seinen Erfahrungen mit vergangenen Interviews im Rahmen seiner Ansuchen um Verlängerung seiner Sicherheitskarte berichtet habe. Laut Sharif seien Bidun schon vor 2010 aufgefordert worden eine andere Nationalität anzunehmen. Es sei außerdem nur möglich gewesen eine grüne Karte zu bekommen, wenn man Beziehungen gehabt hätte, so Sharif. (HRW,
  38. Juni 2011) Bis zum Jahr 2012 seien alle Sicherheitskarten grün gewesen. Auch diese hätten nur eine beschränkte Gültigkeitsdauer von einem oder zwei Jahren gehabt (Landinfo,
  39. August 2020, S. 8). Das Staatssekretariat für Migration (SEM), die Schweizer Behörde für ausländische Staatsbürger·innen und Asylwerber·innen, schreibt in einer Notiz zu Bidun in Kuwait vom Juli 2019: „Beim Tod oder einer Änderung des Status behalten sich die Behörden das Recht vor, die security card einzuziehen.“ (SEM,
  40. Juli 2019, S. 10) „8.
  41. Nicht verlängerte security card Bidun, die zwar registriert sind und eine security card erhielten, die aber nicht verlängert wurde, gelten ebenfalls als undokumentiert. So hat das Central System für 105 702 im November 2010 vom Executive Committee übernommene Akten bis Januar 2013 lediglich 79 198 security cards ausgestellt, also nicht alle Registrierungen verlängert.“ (SEM,
  42. Juli 2019, S. 14) „8.
  43. Security blocks Bidun, die zwar registriert sind, aber einen security block / security flag erhielten, sind de facto undokumentiert und können ihre security card nicht verlängern. Mögliche Gründe für einen security block sind, dass eine Person im Zweiten Golfkrieg auf der Seite Iraks kämpfte, an Demonstrationen teilnahm, sich politisch für die Bidun engagiert, einen Eintrag im Strafregister oder einen persönlichen Konflikt mit einer einflussreichen Person hat. Gegen einen security block besteht keine Rekursmöglichkeit. Personen mit einem security block ist die Einbürgerung verwehrt. Ihr Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen ist zusätzlich erschwert. Der security block einer Person kann deren gesamte Familie betreffen und allen Mitgliedern den Zugang zu Arbeit sowie zu öffentlichen Einrichtungen erschweren. Über die Anzahl der mit einem security block versehenen Akten ist wenig bekannt. Menschenrechtsorganisationen sagen, es handle sich um bis zu 30 000 Personen. Mindestens 850-900 Personen haben einen security block wegen mutmasslicher Kollaboration mit dem Irak. Gemäss einer Äusserung der Regierung im November 2015 würden sich theoretisch zwar 34’000 Bidun für die Einbürgerung qualifizieren, aber in Anbetracht ihres Sicherheitsstatus seien nur 8000 davon tatsächlich zur Einbürgerung berechtigt.“ (SEM,
  44. Juli 2019, S. 15-16) Middle East Eye (MEE) berichtet im Dezember 2020 von einem 27-Jährigen, der seinen Job verloren habe, weil er seine Sicherheitskarte nicht habe verlängern können. Der Mann habe daraufhin versucht, sich das Leben zu nehmen. Er habe die kuwaitischen Behörden beschuldigt die Erneuerung seiner Karte behindert zu haben (MEE,
  45. Dezember 2020). TRT World berichtet in einem Artikel vom August 2021, dass ein Bidun einen Selbstmordversuch unternommen habe, nachdem ihm die Möglichkeit seine Karte zu erneuern verweigert worden sei. (TRT World,
  46. August 2021) Landinfo schreibt, dass das Zentralsystem Druck auf Antragstellerinnen ausübe, verschiedene Arten von Dokumenten im Austausch gegen eine erneuerte Karte oder andere Dienstleistungen zu unterschreiben. Dazu würden Erklärungen zum Verzicht auf die Staatsbürgerschaft, Bestätigungen von Informationen, die den Antragsteller·innen nicht gezeigt worden seien, und das Unterschreiben von Blankopapieren gehören. Anschließend könnten die Unterschriften der Bidun als Eingeständnis einer anderen Nationalität verwendet werden. (Landinfo,
  47. August 2020, S. 5-6) Reuters beschreibt im Oktober 2021 den Fall eines Krankenhausmitarbeiters, Ahmed Al-Enezi, der in den vorangegangenen 14 Monaten keinen Zugang zu seinem Gehalt und seinen Ersparnissen gehabt habe, da sein Bankkonto gesperrt worden sei, weil sich die kuwaitischen Behörden weigern würden seine Aufenthaltskarte zu verlängern. Laut Al-Enezi verlängere die Behörde seine Karte nur, wenn er akzeptiere, als irakischer Staatsbürger identifiziert zu werden. Al-Enezis Vater sei jedoch schon in Kuwait geboren und sein Großvater väterlicherseits habe seit 1934 in Kuwait gelebt. Laut Reuters gebe es keine offiziellen Daten darüber, wie viele Bankkonten aufgrund von Identifizierungsproblemen eingefroren worden seien. Laut lokalen Medien würde das Problem Regierungsangestellte, Militärpersonal und Arbeitnehmer des Privatsektors umfassen. (Reuters,
  48. Oktober 2021) Quellen: - AI – Amnesty International: Kuwait: Mandate of abusive government body in charge of stateless Bidun people extended,
  49. November 2020 https://www.ecoi.net/en/document/2041299.html - HRW – Human Rights Watch: Prisoners of the Past, Kuwaiti Bidun and the Burden of Statelessness,
  50. Juni 2011 https://www.hrw.org/report/2011/06/13/prisoners-past/kuwaiti-bidun-and-burden-statelessness#_ftn47 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre: Kuwait: The Biduns’ review cards,
  51. August 2020 https://landinfo.no/wp-content/uploads/2020/10/Query-response-Kuwait-The-Biduns-review-cards-2020.pdf - MEE – Middle East Eye: Uproar in Kuwait as minority Bidoon man attempts self-immolation in protest,
  52. Dezember 2020 https://www.middleeasteye.net/news/kuwait-bidoon-self-immolition-minority - Reuters: Kuwait's stateless bedoun in limbo as hundreds lose bank accounts,
  53. Oktober 2021 https://www.reuters.com/world/middle-east/kuwaits-stateless-bedoun-limbo-hundreds-lose-bank-accounts-2021-10-14/ - SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz): Notiz Kuwait: Bidun,
  54. Juli 2019 https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/kwt/KWT-bidun-d.pdf - TRT World: Aliens in their own land: Kuwait’s stateless Bidoons persist on the margins,
  55. August 2021 https://www.trtworld.com/magazine/aliens-in-their-own-land-kuwait-s-stateless-bidoons-persist-on-the-margins-49102 - UK Home Office: Country Information and Guidance Kuwait: Bidoons [Version 3.0], April 2021 https://www.ecoi.net/en/file/local/2048813/Kuwait_-_Bidoons_-_CPIN_v3.0_-_April_2021_-_ext.pdf Auszüge aus dem Bericht des Schweizer Staatssekretariats für Migration (SEM) über bzw. Bidun in Kuwait Kernaussage «Registrierte Bidun» haben sich zwischen 1996 und 2000 bei der für sie zuständigen Behörde, heute dem Central System, als Bidun registrieren lassen. Die Registrierung wird in der Regel vom Vater auf das Kind «vererbt». «Nicht registrierte Bidun» sind bei dieser Behörde nicht als Bidun erfasst. Registrierte Bidun können als Identifikationsdokument eine security card / reference card oder, je nach der persönlichen Geschichte, eine health card besitzen. Nicht registrierte Bidun haben typischerweise keine security card, können aber andere Dokumente besitzen. Registrierten Bidun sind gewisse Rechte gewährt, die jedoch in der Praxis oft nicht eingefordert werden können. Sie haben einen erschwerten Zugang zu Bildung, zum Gesundheitswesen, zum Arbeitsmarkt, zu zivilen Dokumenten und einem Führerschein. Sie haben keine Eigentumsrechte und dürfen somit auch weder eine Wohnung kaufen oder mieten. Nicht registrierte Bidun haben keine Rechte. Seit dem Jahr 2000 ist keine neue Registrierung mehr möglich. Ausnahmefälle können bei guten gesellschaftlichen Beziehungen (wasta) oder viel Geld vorkommen. Mit der Registrierung beim Central System hat sich ein Bidun automatisch auf die Einbürgerung beworben. Die kuwaitische Regierung hat Kriterien festgelegt, wer von dieser Gruppe sich für die Einbürgerung qualifiziert. Die Einbürgerung dieser Teilgruppe (je nach Kriterien etwa ein Drittel oder weniger als 10%) wird nur langsam und scheinbar willkürlich vorgenommen. Bidun haben darauf keinen Einfluss. Registrierte Bidun haben ihren Status de facto schon auf verschiedene Arten verloren: Dadurch, dass beim Behördenwechsel nicht alle Akten übernommen wurden, durch den Kauf gefälschter Pässe anderer Staaten oder durch security blocks. Darüber, dass der Status allein durch Landesabwesenheit verloren wurde, ist nichts bekannt – hingegen ist nach einer Ausreise für die meisten Bidun die Wiedereinreise nur schwer möglich. Zur Rückkehr sind gültige Reisepapiere, d.h. ein gültiger «Art. 17-Reisepass» notwendig, den registrierte Bidun nur selten, aus medizinischen Gründen erhalten können. Die kuwaitische Regierung scheint bei der Einreisegenehmigung einen Unterschied zwischen für sie «echten» und «unechten» Bidun zu machen, und gewährt die Einreise nur «echten» Bidun. Illegal ausgereiste Bidun können nicht nach Kuwait zurückkehren.«Registrierte Bidun» haben sich zwischen 1996 und 2000 bei der für sie zuständigen Behörde, heute dem Central System, als Bidun registrieren lassen. Die Registrierung wird in der Regel vom Vater auf das Kind «vererbt». «Nicht registrierte Bidun» sind bei dieser Behörde nicht als Bidun erfasst. Registrierte Bidun können als Identifikationsdokument eine security card / reference card oder, je nach der persönlichen Geschichte, eine health card besitzen. Nicht registrierte Bidun haben typischerweise keine security card, können aber andere Dokumente besitzen. Registrierten Bidun sind gewisse Rechte gewährt, die jedoch in der Praxis oft nicht eingefordert werden können. Sie haben einen erschwerten Zugang zu Bildung, zum Gesundheitswesen, zum Arbeitsmarkt, zu zivilen Dokumenten und einem Führerschein. Sie haben keine Eigentumsrechte und dürfen somit auch weder eine Wohnung kaufen oder mieten. Nicht registrierte Bidun haben keine Rechte. Seit dem Jahr 2000 ist keine neue Registrierung mehr möglich. Ausnahmefälle können bei guten gesellschaftlichen Beziehungen (wasta) oder viel Geld vorkommen. Mit der Registrierung beim Central System hat sich ein Bidun automatisch auf die Einbürgerung beworben. Die kuwaitische Regierung hat Kriterien festgelegt, wer von dieser Gruppe sich für die Einbürgerung qualifiziert. Die Einbürgerung dieser Teilgruppe (je nach Kriterien etwa ein Drittel oder weniger als 10%) wird nur langsam und scheinbar willkürlich vorgenommen. Bidun haben darauf keinen Einfluss. Registrierte Bidun haben ihren Status de facto schon auf verschiedene Arten verloren: Dadurch, dass beim Behördenwechsel nicht alle Akten übernommen wurden, durch den Kauf gefälschter Pässe anderer Staaten oder durch security blocks. Darüber, dass der Status allein durch Landesabwesenheit verloren wurde, ist nichts bekannt – hingegen ist nach einer Ausreise für die meisten Bidun die Wiedereinreise nur schwer möglich. Zur Rückkehr sind gültige Reisepapiere, d.h. ein gültiger «"Art". 17-Reisepass» notwendig, den registrierte Bidun nur selten, aus medizinischen Gründen erhalten können. Die kuwaitische Regierung scheint bei der Einreisegenehmigung einen Unterschied zwischen für sie «echten» und «unechten» Bidun zu machen, und gewährt die Einreise nur «echten» Bidun. Illegal ausgereiste Bidun können nicht nach Kuwait zurückkehren. Quellenlage Die in dieser Notiz dargelegten Informationen stammen aus öffentlichen Quellen. Dabei handelt es sich einerseits um Darstellungen von Partnerbehörden aus Europa sowie um Menschenrechtsberichte des State Department der Vereinigten Staaten. Weitere detaillierte Informationen liefern Untersuchungen von internationalen NGOs, die sich für Bidun einsetzen, Denkfabriken sowie eine als Monographie publizierte Dissertation. Wo vorhanden wurde auch auf Angaben der kuwaitischen Behörden und Medien zurückgegriffen. Die Informationslage zu Bidun in Kuwait ist in vielerlei Hinsicht jedoch lückenhaft und widersprüchlich. Das mag damit erklärbar sein, dass die Bidun einerseits in sich sozial und historisch keine homogene Gruppe darstellen und unterschiedliche Alltagsrealitäten haben. Andererseits ist die aktuelle konkrete Praxis der kuwaitischen Behörden kaum transparent und dokumentiert. Zwischen gewährten Rechten auf dem Papier und deren Implementierung herrscht mitunter eine Diskrepanz. Begriffe«Bidun» bedeutet «ohne» und leitet sich ab von «bidun jinsiya», was auf Arabisch «ohne Staatsbürgerschaft» heisst. Es bezeichnet Einwohnergruppen, die teilweise schon vor der Staatsgründung 1961 auf dem (Staats-)Gebiet lebten, aber keine Staatsbürgerschaft erhielten. Dieses rechtliche, soziale und politische Phänomen kommt in ähnlicher Weise in mehreren arabischen Golfstaaten sowie im Irak vor. In der gesamten Golfregion sollen bis zu 500 000 Bidun leben. In Kuwait wird «Bidun» als Sammelbegriff für historisch und sozial unterschiedliche Gruppen von arabischen Einwohnern ohne Staatsbürgerschaft verwendet. Die kuwaitischen Behörden betrachten sie als illegale Einwohner. Es wird zwischen registrierten und unregistrierten Bidun unterschieden. Begriffe, «Bidun» bedeutet «ohne» und leitet sich ab von «bidun jinsiya», was auf Arabisch «ohne Staatsbürgerschaft» heisst. Es bezeichnet Einwohnergruppen, die teilweise schon vor der Staatsgründung 1961 auf dem (Staats-)Gebiet lebten, aber keine Staatsbürgerschaft erhielten. Dieses rechtliche, soziale und politische Phänomen kommt in ähnlicher Weise in mehreren arabischen Golfstaaten sowie im Irak vor. In der gesamten Golfregion sollen bis zu 500 000 Bidun leben. In Kuwait wird «Bidun» als Sammelbegriff für historisch und sozial unterschiedliche Gruppen von arabischen Einwohnern ohne Staatsbürgerschaft verwendet. Die kuwaitischen Behörden betrachten sie als illegale Einwohner. Es wird zwischen registrierten und unregistrierten Bidun unterschieden. Geschichte Bei den Bidun in Kuwait handelt es sich zu einem Teil um Angehörige verschiedener nomadischer Stammesgruppen, die sich während der Zeitspanne von vor der nationalstaatlichen Unabhängigkeit 1961, durch den Öl-Boom in den 1970er Jahren und den Ersten Golfkrieg bis in die 1980er Jahre aus den Gebieten der umliegenden Staaten, insbesondere des heutigen Irak und Saudi-Arabiens, in Kuwait niedergelassen haben, um im Ölsektor zu arbeiten. Dass sie keine Staatsangehörigkeit erhielten, hat verschiedene Gründe: Einige haben nach der Staatsgründung von der Registrierung als Staatsbürger, deren Frist bis 1965 dauerte, nichts erfahren, weil sie in abgelegenen Gebieten lebten oder Analphabeten waren. Oder sie versäumten diese, weil der Nationalstaat für sie ein neues Konzept war und sie die Vorteile der Staatsbürgerschaft nicht verstanden. Eine weitere Schwierigkeit ergab sich daraus, dass gemäss Art. 1 des Nationalitätsgesetzes von 1959 schriftlich belegt werden musste, dass die Familie ihren festen Wohnsitz auf kuwaitischem Gebiet seit vor 1920 kontinuierlich innehatte. Bei anderen wiederum spielten stammespolitische Gründe eine Rolle, dass sie nicht als kuwaitische Staatsbürger anerkannt wurden. Zusätzlich rekrutierten Militär und Polizei in den 1960er und 1970er Jahren zahlreiche qualifizierte Fachkräfte aus den umliegenden Staaten, vor allem aus dem Irak, aber auch aus Syrien und Jordanien, und forderten diese auf, im Gegenzug zur Anstellung ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufzugeben und sich als Bidun zu registrieren. In den 1980er Jahren bestanden die kuwaitischen Polizei- und Streitkräfte bis zu 80% aus Bidun. Es gibt sowohl Angaben dazu, dass die Mehrheit der Bidun Schiiten sind, wie auch, dass sie Sunniten sind. Von der Gesamtbevölkerung Kuwaits sind ca. 75% Muslime, etwa 45% Sunniten und 30% Schiiten. Im Umgang der kuwaitischen Behörden mit den Bidun lassen sich drei Phasen unterscheiden: In den ersten rund 25 Jahren nach der Staatsgründung waren Bidun von der Pflicht einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sponsors befreit. Sie wurden als «Bidun» bezeichnet, als legale Einwohner ohne Nationalität betrachtet und in einer rechtlichen Grauzone als Beduine resp. Stammesangehörige toleriert. Sie hatten grösstenteils dieselben Rechte auf Bildung, Arbeit, Gesundheitsversorgung und andere Sozialleistungen wie kuwaitische Staatsbürger. Im Kontext der Islamischen Revolution im Iran, des Ersten Golfkrieges und zunehmender ethnisch-religiöser Konflikte in der Region verschärfte sich Kuwaits Sicherheitspolitik. Damit einhergehend verschlechterte sich die rechtliche Situation der Bidun ab Mitte der 1980er Jahre zunehmend: 1980 wurde kuwaitischen Frauen mit einer Gesetzesänderung das Recht entzogen, ihre Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben. Seither wird, wie in vielen arabischen Staaten, die Staatsbürgerschaft patrilineal vererbt. D.h. Kinder von kuwaitischen Müttern und Bidun-Vätern erhalten den Bidun-Status des Vaters; es sei denn, die Eltern sind geschieden oder der Vater verstorben. Kuwaitische Frauen lassen sich deshalb zuweilen von ihren Bidun-Ehemännern scheiden in der Hoffnung, so ihre Staatsbürgerschaft den Kindern vererben zu können. 1986 wurde das Nationalitätengesetz von 1959 geändert, das die Bidun von der Notwendigkeit einer Aufenthaltsbewilligung befreit hatte. Es klassierte sie nun als «illegale Einwohner». Damit wurde ihnen der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen oder zu sozialen Einrichtungen und das Recht auf eine reguläre Anstellung entzogen. Die Situation spitzte sich weiter zu mit dem Zweiten Golfkrieg: Nach dem Einmarsch der irakischen Truppen unter Saddam Hussein 1990 und der Annexion Kuwaits als
  56. irakische Provinz wurden Bidun, die immer noch zahlreich in der Armee dienten, kollektiv der Kollaboration beschuldigt, in grosser Zahl als Sicherheitsrisiko entlassen, inhaftiert und teilweise deportiert. Etwa die Hälfte der Bidun in Kuwait flohen während dem Krieg, und jenen, die nach Kriegsende zurückkehren wollten, wurde die Einreise verweigert. Die Argumentation der Regierung war, dass die Bidun in Wahrheit Staatsbürger anderer Staaten sind, die ihre Dokumente vernichtet haben, um sich als Bidun auszugeben und so die kuwaitische Staatsbürgerschaft zu erschleichen. Entsprechend wurden Bidun wiederholt aufgefordert, ihre wahre Identität preiszugeben, um dafür eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erhalten. Einerseits ist dieses Misstrauen der Grund, weshalb Kuwait die Bidun nicht als nach internationalem Recht «staatenlos» anerkennt. Andererseits führte es dazu, dass zahlreiche Bidun gefälschte ausländische Pässe kauften, um z.B. ihre Anstellung im öffentlichen Sektor behalten oder sich zivile Dokumente ausstellen lassen zu können. Bei den Bidun in Kuwait handelt es sich zu einem Teil um Angehörige verschiedener nomadischer Stammesgruppen, die sich während der Zeitspanne von vor der nationalstaatlichen Unabhängigkeit 1961, durch den Öl-Boom in den 1970er Jahren und den Ersten Golfkrieg bis in die 1980er Jahre aus den Gebieten der umliegenden Staaten, insbesondere des heutigen Irak und Saudi-Arabiens, in Kuwait niedergelassen haben, um im Ölsektor zu arbeiten. Dass sie keine Staatsangehörigkeit erhielten, hat verschiedene Gründe: Einige haben nach der Staatsgründung von der Registrierung als Staatsbürger, deren Frist bis 1965 dauerte, nichts erfahren, weil sie in abgelegenen Gebieten lebten oder Analphabeten waren. Oder sie versäumten diese, weil der Nationalstaat für sie ein neues Konzept war und sie die Vorteile der Staatsbürgerschaft nicht verstanden. Eine weitere Schwierigkeit ergab sich daraus, dass gemäss Artikel eins, des Nationalitätsgesetzes von 1959 schriftlich belegt werden musste, dass die Familie ihren festen Wohnsitz auf kuwaitischem Gebiet seit vor 1920 kontinuierlich innehatte. Bei anderen wiederum spielten stammespolitische Gründe eine Rolle, dass sie nicht als kuwaitische Staatsbürger anerkannt wurden. Zusätzlich rekrutierten Militär und Polizei in den 1960er und 1970er Jahren zahlreiche qualifizierte Fachkräfte aus den umliegenden Staaten, vor allem aus dem Irak, aber auch aus Syrien und Jordanien, und forderten diese auf, im Gegenzug zur Anstellung ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufzugeben und sich als Bidun zu registrieren. In den 1980er Jahren bestanden die kuwaitischen Polizei- und Streitkräfte bis zu 80% aus Bidun. Es gibt sowohl Angaben dazu, dass die Mehrheit der Bidun Schiiten sind, wie auch, dass sie Sunniten sind. Von der Gesamtbevölkerung Kuwaits sind ca. 75% Muslime, etwa 45% Sunniten und 30% Schiiten. Im Umgang der kuwaitischen Behörden mit den Bidun lassen sich drei Phasen unterscheiden: In den ersten rund 25 Jahren nach der Staatsgründung waren Bidun von der Pflicht einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sponsors befreit. Sie wurden als «Bidun» bezeichnet, als legale Einwohner ohne Nationalität betrachtet und in einer rechtlichen Grauzone als Beduine resp. Stammesangehörige toleriert. Sie hatten grösstenteils dieselben Rechte auf Bildung, Arbeit, Gesundheitsversorgung und andere Sozialleistungen wie kuwaitische Staatsbürger. Im Kontext der Islamischen Revolution im Iran, des Ersten Golfkrieges und zunehmender ethnisch-religiöser Konflikte in der Region verschärfte sich Kuwaits Sicherheitspolitik. Damit einhergehend verschlechterte sich die rechtliche Situation der Bidun ab Mitte der 1980er Jahre zunehmend: 1980 wurde kuwaitischen Frauen mit einer Gesetzesänderung das Recht entzogen, ihre Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben. Seither wird, wie in vielen arabischen Staaten, die Staatsbürgerschaft patrilineal vererbt. D.h. Kinder von kuwaitischen Müttern und Bidun-Vätern erhalten den Bidun-Status des Vaters; es sei denn, die Eltern sind geschieden oder der Vater verstorben. Kuwaitische Frauen lassen sich deshalb zuweilen von ihren Bidun-Ehemännern scheiden in der Hoffnung, so ihre Staatsbürgerschaft den Kindern vererben zu können. 1986 wurde das Nationalitätengesetz von 1959 geändert, das die Bidun von der Notwendigkeit einer Aufenthaltsbewilligung befreit hatte. Es klassierte sie nun als «illegale Einwohner». Damit wurde ihnen der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen oder zu sozialen Einrichtungen und das Recht auf eine reguläre Anstellung entzogen. Die Situation spitzte sich weiter zu mit dem Zweiten Golfkrieg: Nach dem Einmarsch der irakischen Truppen unter Saddam Hussein 1990 und der Annexion Kuwaits als
  57. irakische Provinz wurden Bidun, die immer noch zahlreich in der Armee dienten, kollektiv der Kollaboration beschuldigt, in grosser Zahl als Sicherheitsrisiko entlassen, inhaftiert und teilweise deportiert. Etwa die Hälfte der Bidun in Kuwait flohen während dem Krieg, und jenen, die nach Kriegsende zurückkehren wollten, wurde die Einreise verweigert. Die Argumentation der Regierung war, dass die Bidun in Wahrheit Staatsbürger anderer Staaten sind, die ihre Dokumente vernichtet haben, um sich als Bidun auszugeben und so die kuwaitische Staatsbürgerschaft zu erschleichen. Entsprechend wurden Bidun wiederholt aufgefordert, ihre wahre Identität preiszugeben, um dafür eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erhalten. Einerseits ist dieses Misstrauen der Grund, weshalb Kuwait die Bidun nicht als nach internationalem Recht «staatenlos» anerkennt. Andererseits führte es dazu, dass zahlreiche Bidun gefälschte ausländische Pässe kauften, um z.B. ihre Anstellung im öffentlichen Sektor behalten oder sich zivile Dokumente ausstellen lassen zu können. Seit der Jahrtausendwende hat es mehrere Gesetzesänderungen gegeben, die jeweils eine begrenzte Anzahl von Einbürgerungen bestimmter Profile von Bidun erlaubten. Das Gesetz vom Jahr 2000 berechtigte beispielsweise all jene Bidun zur Einbürgerung, die nachweisen konnten, dass sie bei der Volkszählung von 1965 registriert wurden. Die vorgesehene jährliche Einbürgerungsquote liegt bei 2000, wurde aber offenbar noch nie erfüllt – die Rede ist von wenigen hundert pro Jahr – und die überwiegende Mehrzahl der über 100 000 Gesuche ist noch hängig. Die zuständige Behörde Central System erklärte im August 2015, dass die Einbürgerung der im Zensus von 1965 registrierten Bidun nicht zwingend sei, sondern dass dabei noch andere Faktoren wie z.B. Sicherheitsrisiken in Betracht gezogen werden müssen. Registrierung
  58. Zuständige Behörde Für die Registrierung und Einbürgerung von Bidun und die Verwaltung sie betreffender Angelegenheiten wurde 1993 erstmals eine eigene Behörde geschaffen, die seither von zwei Nachfolgebehörden abgelöst wurde: Die erste, 1993-1996 tätige Behörde hiess Central Committee (lajna markaziyya), gefolgt 1996-2010 vom Executive Committee for the Affairs of Illegal Residents (ECIR) (lajna tanfiziyya li-shu’un al-muqimin bi-sura ghayr qanuniyya). Die derzeit zuständige wurde im November 2010 mit einem königlichen Dekret gegründet und heisst Central System for Remedying Illegal Residents’ Status (al-jihaz al-markaziy li-mu’alajat awda’ almuqimin bi-sura ghayr qanuniyya), قانونية غير بصورة المقيمين أوضاع لمعالجة المركزي الجهاز oder kurz Central System.
  59. Zahlen Mit der Gründung des Central System 2010 wurden die insgesamt rund 106 000 bei der Vorgängerbehörde registrierten Bidun in drei Gruppen unterteilt. Entsprechend qualifizieren sich ca. 34 000 gemäss dem Gesetz vom Jahr 2000 für die Einbürgerung, 42 000 sind irakische Staatsangehörige und weitere 26 000 sind anderer «bekannter Herkunft». Diesen zwei letzteren Gruppen wurden 3 Jahre eingeräumt, um ihren Status zu berichtigen, bevor sie ausgeschafft würden. Weitere 4000 sind mit unbekanntem Status registriert, und etwa 12 000 illegale Einwohner sind beim Executive Committee überhaupt nicht registriert und haben keine Akte anlegen lassen. 2015 waren etwas mehr als 110 700 Bidun behördlich registriert. Gemäss Bidun-Aktivisten haben die Behörden aber ihre Statistik nicht seriös nachgeführt und die zahl der im Land lebenden Bidun beträgt eher 240
  60. Den neuesten Zahlen der Regierung zufolge lebten im Jahr 2018 rund 88 000 Bidun im Land – laut Human Rights Watch waren es über 100
  61. Kuwait hat rund 4,5 Mio. Einwohner, wovon 1,37 Mio. (30%) kuwaitische Staatsbürger und 3,13 Mio. (70%) andere Staatsbürger oder Bidun sind. Gut 2% von Kuwaits Bevölkerung sind also Bidun.
  62. Rechtliche Lage seit 2000 Seit dem Jahr 2000 wurden keine regulären neuen Registrierungen vorgenommen, und es gibt kein formal festgelegtes Verfahren, wie ein Bidun sich registrieren lassen könnte. Ausnahmen sind möglich für einzelne Bidun mit guten Beziehungen. Da das Nationalitätsgesetz als Frage der nationalen Sicherheit betrachtet wird, sind die Gerichte nicht befugt, darüber zu urteilen. Somit haben Bidun keine Möglichkeit, Regierungsbeschlüsse oder Entscheidungen des Central System zu ihrem Status rechtlich anzufechten. Dokumente
  63. Identitäts-Karte Zivile ID-Karten werden nur für kuwaitische Staatsbürger und legal dort lebende ausländische Einwohner ausgestellt, also nicht für Bidun, die als illegale Einwohner gelten. Die meisten staatlichen Dienstleistungen – seit 1982 wurden dies immer mehr – setzen das Vorweisen einer ID-Karte voraus: Nur wer über eine zivile ID-Karte verfügt, hat uneingeschränkten Zugang zum kostenlosen öffentlichen Bildungs- und zum Gesundheitswesen, kann Wohnraum oder ein Auto mieten oder kaufen, ein Bankkonto eröffnen, sich in eine Universität und in die öffentlichen Schulen einschreiben, sich legal anstellen oder sich einen Führerschein, Geburts-und Heiratsurkunden oder Todesscheine ausstellen lassen.
  64. Reference card / green card und Registrierung 1996-2000 Das entscheidende Dokument, das Bidun zur Identifizierung dient, sie als registrierte Bidun ausweist, ihnen als illegale Einwohner einen Sonderstatus einräumt und gewisse Rechte verschafft, ist die reference card / review card (bitaqat muraja’a). Wer sich beim Executive Committee zwischen 1996 und 2000 als Bidun registrieren liess und sich damit automatisch auch für die Einbürgerung bewarb, erhielt eine reference card. Darauf war neben Name, Adresse und Geburtsdatum des Inhabers auch der folgende Satz vermerkt: «this card does not serve as proof of identity, and may be used only for specified purposes.» Die Karten heissen seit 2000 security card (hawiya amniya).Die Information zur Benennung der Karte ist widersprüchlich: Es scheint, als wäre reference card (bitaqat muraja’a) die offizielle Bezeichnung, und green card eine informelle Bezeichnung für die von 1996-2000 ausgestellten; security card (hawiya amniya) eine informelle Bezeichnung für die ab 2000 ausgestellten Karten.
  65. Reference card / security card seit 2010 Die heutigen security cards sind mit einem Foto und weiteren Personendaten wie Wohnadresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Zivilnummer sowie Aktennummer beim Central System versehen. Ebenfalls sind Ausstellungs- und Ablaufdatum der Karte vermerkt. Ab dem Alter von fünf Jahren können Bidun eine security card beantragen. 3.
  66. Farbe, Gültigkeit und Erneuerung der security card: Für die Erneuerung der security card müssen in der Regel nur die Papiere vorgelegt werden; einige Bidun berichten aber, dafür jedes Mal ein Interview durchlaufen zu müssen. Zudem behaupteten Menschenrechtsaktivisten im Juni 2014, es seien Karten mit einer nur dreimonatigen Gültigkeit ausgestellt worden, was insbesondere den Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert, wofür Identifikationsdokumente von mindestens dreimonatiger Gültigkeit erforderlich sind. Beim Tod oder einer Änderung des Status behalten sich die Behörden das Recht vor, die security card einzuziehen. 3.
  67. Berechtigungen durch die security card: Wozu eine security card in der Praxis genau berechtigt, ist unklar. Das Dekret Nr. 409/201165 berechtigt Bidun mit einer security card zu elf Dienstleistungen, darunter zu einem limitierten Zugang zu Bildung in sich ausschliesslich an Bidun richtenden Privatschulen, zu legaler Anstellung und Gesundheitsversorgung, zu zivilen Dokumenten wie Geburts- Heirats- und Scheidungsurkunden, Todesscheinen und Führerscheinen. Ebenfalls sollen sie sich temporäre Reisepapiere ausstellen lassen können (das Artikel 17-Dokument, mehr dazu unter
  68. Aus-und Rückreisemöglichkeiten). Die durch das Dekret garantierten Rechte für Bidun mit einer security card werden in der Praxis aufgrund administrativer Hürden oft nicht gewährt. Die Ausstellung ziviler Dokumente muss beim Central System beantragt werden und wird dort mitunter unter der Angabe verweigert, Informationen des Geheimdienstes zufolge habe die Person eine andere Nationalität. Insbesondere Geburtsscheine wurden oft nicht ausgestellt. Für die Ausstellung eines Geburtsscheins bedarf es einer vollständigen Notification of Birth. Staatliche und private Krankenhäuser stellen diese nach einer Geburt aus und geben dem Vater eine rosafarbene Kopie. Damit das Krankenhaus sie vollständig ausstellt resp. unterschreibt und stempelt, müssen beide Eltern gültige security cards oder Staatsbürgerschaftsnachweise sowie einen Eheschein vorweisen. Können diese Dokumente nicht beigebracht werden, kann auch kein Geburtsschein ausgestellt werden. Ohne Geburtsschein ist es für Kinder kaum möglich, Zugang zu Schulen und zum Gesundheitswesen zu erhalten oder sich eine security card ausstellen zu lassen. Auch der Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung und Arbeit hat sich für die meisten noch nicht realisiert. Im Juni 2018 hat der Bildungsminister eine parlamentarische Motion zurückgewiesen, wonach Bidun-Kinder in staatlichen Schulen hätten registriert werden sollen. Gemäss dem Immigration Liaison Manager für die Golfstaaten der britischen Botschaft in Doha, Katar können Bidun gerichtlich heiraten, wenn sie security cards vorweisen, die noch mindestens drei Monate gültig sind. Die meisten Banken weigern sich, für Bidun ein Bankkonto zu eröffnen. Die meisten Bidun können sich trotz der Schwierigkeiten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen verschaffen, auch wenn diese eine niedrigere Qualität haben als für Kuwaiti und legal ansässige Ausländer. Sie erfordern oft Bestechungsgeld, und viele Bidun sind von Wohltätigkeitsorganisationen abhängig. Die Regierung unterhält einen Wohltätigkeits-Fonds, der für einige Bidun-Kinder, die gewisse Kriterien erfüllen, die Schulgebühren der Privatschule übernimmt. Im Jahr 2013/14 profitierten 15 000 Kinder davon. Zusätzlich wurden im Schuljahr 2014/15 150 Plätze in Bachelor of Arts Studiengängen an der Kuwait University für Bidun reserviert. Im Sommer 2015 wurden 5000 Bidun-Kinder, deren Familien in der Armee Dienst leisteten, von privaten in öffentliche Schulen überführt. Arbeit und Wohnsituation Da die überwiegende Mehrheit der Bidun keine reguläre Anstellung erhalten können, arbeiten viele von ihnen unter finanziell und rechtlich prekären Bedingungen im informellen Sektor, z.B. als Früchte- und Gemüseverkäufer auf der Strasse. Armutsbedingt arbeiten in einigen Bidun-Familien auch Kinder als Strassenverkäufer und gehen nicht zur Schule. Weil auch die öffentlichen Dienstleistungen für sie kostenpflichtig sind, ist ihr Lebensstandard generell deutlich tiefer als derjenige kuwaitischer Staatsbürger. Der Lebensstandard kuwaitischer Staatsbürger ist aufgrund der staatlichen Erdölrente und der für sie kostenfreien öffentlichen Dienstleistungen sehr hoch. Ca. 2500 Bidun, Männer und Frauen, sind im öffentlichen Sektor im Gesundheits- und Bildungswesen angestellt. Sie verdienen in der Regel weniger und haben keine Sozialversicherungen wie bezahlten Urlaub, Altersvorsorge oder Lohn im Krankheitsfall.Frauen arbeiten vor allem in der day care oder als Lehrerinnen in Privatschulen, wo sie ca. 450 US-Dollar pro Monat verdienen – im Vergleich dazu verdienen kuwaitische Lehrkräfte in öffentlichen Schulen rund 2 550 US-Dollar im Monat. Im August 2015 wurden seit 1985 erstmals wieder 700 Bidun – Kinder kuwaitischer Frauen oder Kinder von Bidun, die im Zweiten Golfkrieg in der kuwaitischen Armee gestorben sind – für die kuwaitische Armee rekrutiert. Im März 2018 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, die die Rekrutierung von bestimmten Bidun-Profilen erlaubt. Gemäss den Behörden haben sich mehr als 25 000 Bidun darauf beworben. Die meisten Bidun leben von den Kuwaiti segregiert in zum Teil slumähnlichen informellen Siedlungen in den städtischen Aussenbezirken. «Undokumentierte» Bidun Als undokumentiert gelten jene Bidun, die nie eine security card erhielten oder die zwar eine security card haben, die aber inzwischen ungültig ist, weil sie nicht verlängert wurde. Nicht registrierte Bidun Wer sich zwischen 1996 und 2000 nicht als Bidun registrieren liess, gilt als nicht registriert resp. undokumentiert, da die Person ohne Registrierung auch keine security card erhielt. Nicht registrierte Bidun können aber andere Dokumente besitzen, die ihren Namen belegen, z.B. eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses, ein Beleg des Versuchs, sich registrieren zu lassen, oder eine Ablehnung des Registrierungsgesuchs. Gemäss dem Immigration Liaison Manager für die Golfstaaten der britischen Botschaft in Doha, Katar gibt es in der Praxis keine nicht registrierten Bidun. Dabei handle es sich eher um Personen, die sich nie in Kuwait aufgehalten haben oder die ihre Nationalität verschweigen. Es gäbe keine Gründe, sich als Bidun nicht registrieren zu lassen, gerade weil es so schwierig sei, unter diesen Bedingungen im Land zu leben. Nicht registrierte Bidun haben keinen Zugang zu einer legalen Anstellung oder staatlichen Dienstleistungen und sind internationalen Organisationen zufolge der Gefahr willkürlicher Verhaftung und der Drohung ausgesetzt, ausgeschafft zu werden. Nicht verlängerte security card Bidun, die zwar registriert sind und eine security card erhielten, die aber nicht verlängert wurde, gelten ebenfalls als undokumentiert. So hat das Central System für 105 702 im November 2010 vom Executive Committee übernommene Akten bis Januar 2013 lediglich 79 198 security cards ausgestellt, also nicht alle Registrierungen verlängert. Quellen: - Schweizer Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD/Staatssekretariat für Migration SEM: Notiz Kuwait – Bidun, 09.07.2019 Bewegungsfreiheit Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land im Allgemeinen. Zahlreiche Gesetze schränken Auslandsreisen für bestimmte Gruppen, wie zum Beispiel die Bidun oder ausländische Arbeitskräfte jedoch ein (FH 3.3.2021). Bidun erhielten von den kuwaitischen Behörden teilweise Reisedokumente, um Auslandsaufenthalte zu medizinischen oder Ausbildungszwecken, wie auch eine Teilnahme an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) zu ermöglichen. Für diese Gründe stellt das kuwaitische Innenministerium sogenannte Artikel-17-Pässe – also befristete Reisedokumente für Personen ohne Staatsbürgerschaft – für Bidun aus. Das Gesetz sieht Einreiseverbote für Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger vor, die beschuldigt oder verdächtigt werden, gegen das Gesetz zu verstoßen, einschließlich der Nichtbezahlung von Schulden. Seit 2019 sollten keine Reiseverbote für Personen mit geringen Schuldbeträgen verhängt werden (USDOS 30.3.2021). Auch illegal aufhältigen Personen werden gemäß Artikel 17 des Passgesetzes Pässe ausgestellt, damit diese, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, im Ausland ihre religiösen Rituale vollziehen, studieren oder sich medizinisch behandeln lassen können (GW 18.11.2020, 8). Hausangestellte erleben verschiedene Einschränkungen der Freizügigkeit, die sich in der Einbehaltung von Pässen, der Inhaftierung am Arbeitsplatz und der Verweigerung der Ausreise äußern (MPDHR o. D.). Personen, die als Staatsbürger geboren wurden, darf die Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, es sei denn, diese haben eine zweite Staatsangehörigkeit angenommen. Eingebürgerten andererseits kann die Staatsbürgerschaft aus wichtigem Grund entzogen werden, woraufhin eine Ausweisung folgt. Zu den Begründungen für den Entzug der Staatsbürgerschaft gehören: Verurteilung wegen „ehren- und redlichkeitsbezogener Straftaten“, unredliche Erlangung der Staatsbürgerschaft und die Gefahr, „die wirtschaftliche oder soziale Struktur des Landes zu untergraben“. Der Entzug der Staatsbürgerschaft einer Person schließt dann alle von ihr abhängigen Familienangehörigen mit ein (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 - GW – Government of Kuwait [Kuwait] (18.11.2020): Fourth Periodic Report Submitted by Kuwait under Article 40 of the Covenant, due in 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048226/G2032014.pdf, Zugriff 27.12.2021 - MPDHR – Maat for Peace, Development and Human Rights (o. D.): Maat's Report to the Committee on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR); Regarding Kuwait's Review, 2021, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared Documents/KWT/INT_CESCR_CSS_KWT_46574_E.docx, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Aufgrund der reichen Ölvorkommen ist Kuwait ein wohlhabendes Land. Im Index

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