RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW183 2244551-1 Spruch, W183 2244551-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vor seiner Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1, mit Wirksamkeit XXXX hatte er eine Planstelle der Verwendungsgruppe E 1 inne.
- Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vor seiner Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1, mit Wirksamkeit römisch 40 hatte er eine Planstelle der Verwendungsgruppe E 1 inne. Am XXXX schloss der Beschwerdeführer sein am XXXX begonnenes Diplomstudium der Rechtswissenschaften ab. Am römisch 40 schloss der Beschwerdeführer sein am römisch 40 begonnenes Diplomstudium der Rechtswissenschaften ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 08.06.2021) wurde aufgrund seiner Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1, gemäß § 12a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) mit Wirksamkeit XXXX ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren in Abzug gebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom individuellen Vorbildungsausgleich sämtliche Dienstzeiten umfasst seien, welche sich mit der Studienzeit des Beschwerdeführers überschneiden (8 Jahre, 6 Monate und 27 Tage), wobei die Begrenzung gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 lit. a GehG im Ausmaß von fünf Jahren zu berücksichtigen sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 08.06.2021) wurde aufgrund seiner Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1, gemäß Paragraph 12 a, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) mit Wirksamkeit römisch 40 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren in Abzug gebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom individuellen Vorbildungsausgleich sämtliche Dienstzeiten umfasst seien, welche sich mit der Studienzeit des Beschwerdeführers überschneiden (8 Jahre, 6 Monate und 27 Tage), wobei die Begrenzung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, GehG im Ausmaß von fünf Jahren zu berücksichtigen sei.
- Mit Schriftsatz vom 01.07.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass er weder ein Master- noch ein Bachelorstudium, sondern ein Diplomstudium abgeschlossen habe, auf welches § 12a GehG nicht Bezug nehme. Die Mindeststudiendauer betrage nur vier Jahre, weshalb ein Vorbildungsausgleich allenfalls in diesem Ausmaß vorzunehmen sei. Er habe sein Studium zudem vollständig in seiner Freizeit absolviert und bestehe durch den Abzug eine objektive Benachteiligung im Vergleich zu jenen Beamten, welche ihr Studium vorwiegend in der Dienstzeit bzw. teilweise auf Sonderurlaubsbasis absolvieren können, wie bei der Absolvierung des Bachelorstudienganges „Polizeiliche Führung“ gefolgt vom Masterstudiengang „Strategisches Sicherheitsmanagement“.
- Mit Schriftsatz vom 01.07.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass er weder ein Master- noch ein Bachelorstudium, sondern ein Diplomstudium abgeschlossen habe, auf welches Paragraph 12 a, GehG nicht Bezug nehme. Die Mindeststudiendauer betrage nur vier Jahre, weshalb ein Vorbildungsausgleich allenfalls in diesem Ausmaß vorzunehmen sei. Er habe sein Studium zudem vollständig in seiner Freizeit absolviert und bestehe durch den Abzug eine objektive Benachteiligung im Vergleich zu jenen Beamten, welche ihr Studium vorwiegend in der Dienstzeit bzw. teilweise auf Sonderurlaubsbasis absolvieren können, wie bei der Absolvierung des Bachelorstudienganges „Polizeiliche Führung“ gefolgt vom Masterstudiengang „Strategisches Sicherheitsmanagement“.
- Mit Schriftsatz vom 09.07.2021 (eingelangt am 21.07.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Tirol zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
- Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Tirol zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
- Vor seiner Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1, mit Wirksamkeit XXXX hatte er eine Planstelle der Verwendungsgruppe E 1 inne. 1.
- Vor seiner Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1, mit Wirksamkeit römisch 40 hatte er eine Planstelle der Verwendungsgruppe E 1 inne. 1.
- Am XXXX schloss er sein am XXXX begonnenes Diplomstudium der Rechtswissenschaften ab. 1.
- Am römisch 40 schloss er sein am römisch 40 begonnenes Diplomstudium der Rechtswissenschaften ab.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.1.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.1.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) 3.2.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 12a.
(1)Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
- der Begründung des Dienstverhältnisses,
- der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie
- des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,
- des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2)Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind 1. im Master-Bereich
- a)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte, […] und 2. im Bachelor-Bereich
- a)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, […]
(3)Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(3)Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 40, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(4)Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
- März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
(4)Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
- März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
- für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
- für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
- für das Master-Studium im Master-Bereich mit a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde, b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden, c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
(5)Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt
(5)Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt 1. im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,
- a)ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
- b)zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
- c)fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat, 2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
(6)Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.“
(6)Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.“ 3.2.
- Für den Beschwerdeführer ergibt sich daraus wie folgt: Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ernennung mit Wirksamkeit 01.04.2021 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1 im allgemeinen Verwaltungsdienst eine Planstelle der Verwendungsgruppe E 1 inne und wurde daher in eine akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 GehG überstellt. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ernennung mit Wirksamkeit 01.04.2021 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1 im allgemeinen Verwaltungsdienst eine Planstelle der Verwendungsgruppe E 1 inne und wurde daher in eine akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG überstellt. Die Frage der Bemessung eines Vorbildungsausgleiches stellt sich gemäß Abs. 2 leg. cit. nur dann, wenn der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Die akademischen Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen werden in § 12a Abs. 2 Z 1 und 2 GehG taxativ aufgezählt, wobei zwischen „Master-Bereich“ (Z 1) und „Bachelor-Bereich“ (Z 2) differenziert wird.Die Frage der Bemessung eines Vorbildungsausgleiches stellt sich gemäß Absatz 2, leg. cit. nur dann, wenn der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Die akademischen Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen werden in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GehG taxativ aufgezählt, wobei zwischen „Master-Bereich“ (Ziffer eins,) und „Bachelor-Bereich“ (Ziffer 2,) differenziert wird. Vor dem Hintergrund der obigen Rechtslage bestehen keine Zweifel, dass die Verwendungsgruppe A 1 im allgemeinen Verwaltungsdienst gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG, in die der Beschwerdeführer überstellt wurde, dem Master-Bereich zuzuordnen ist. Der Beschwerdeführer hat das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt, sondern durch den Abschluss eines Diplomstudiums. Vor dem Hintergrund der obigen Rechtslage bestehen keine Zweifel, dass die Verwendungsgruppe A 1 im allgemeinen Verwaltungsdienst gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG, in die der Beschwerdeführer überstellt wurde, dem Master-Bereich zuzuordnen ist. Der Beschwerdeführer hat das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt, sondern durch den Abschluss eines Diplomstudiums. Nach dem Wortlaut des § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG in der geltenden Fassung ist eine akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe im „Master-Bereich“ die Verwendungsgruppe A 1 im allgemeinen Verwaltungsdienst, „wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird“. Hieraus folgt aber im Umkehrschluss, dass das Erfordernis der Hochschulbildung im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG durch ein Master-Studium oder auch ein Diplomstudium erfüllt werden kann; dies auch in Zusammenschau mit Z 1.
- lit. a und 1.12.a. der Anlage 1 zum BDG 1979, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades (Z 1.
- lit. a) oder – in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist – durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades nachzuweisen ist. Nach dem Wortlaut des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG in der geltenden Fassung ist eine akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe im „Master-Bereich“ die Verwendungsgruppe A 1 im allgemeinen Verwaltungsdienst, „wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird“. Hieraus folgt aber im Umkehrschluss, dass das Erfordernis der Hochschulbildung im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG durch ein Master-Studium oder auch ein Diplomstudium erfüllt werden kann; dies auch in Zusammenschau mit Ziffer eins Punkt 12, Litera a und 1.12.a. der Anlage 1 zum BDG 1979, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades (Ziffer eins Punkt 12, Litera a,) oder – in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Ziffer eins Punkt 12, Litera a, oder b vorgesehen ist – durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades nachzuweisen ist. Auch § 12a Abs. 4 Z 3 GehG nimmt auf ein Diplomstudium Bezug und sieht vor, dass der individuelle Vorbildungsausgleich für das Master-Studium im Master-Bereich mit fünf Jahren begrenzt ist, wenn „ein Diplomstudium“ oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde. Eine Zuordnung des Diplomstudiums zum „Master-Bereich“ findet sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch in universitätsrechtlichen Bestimmungen. Vgl. VwGH 02.07.2019, Ra 2018/12/0061, wonach die in § 51 Abs. 2 Z 3 und 5 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgte Einordnung des Diplom- und des Masterstudiums zu Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG (Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mindestens vier Jahren), der die in § 51 Abs. 2 Z 4 UG entsprechende Qualifikation des Bachelorstudiums als Qualifikationsniveau im Sinn von Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG (Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren) gegenübersteht. Auch Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, GehG nimmt auf ein Diplomstudium Bezug und sieht vor, dass der individuelle Vorbildungsausgleich für das Master-Studium im Master-Bereich mit fünf Jahren begrenzt ist, wenn „ein Diplomstudium“ oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde. Eine Zuordnung des Diplomstudiums zum „Master-Bereich“ findet sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch in universitätsrechtlichen Bestimmungen. Vgl. VwGH 02.07.2019, Ra 2018/12/0061, wonach die in Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, erfolgte Einordnung des Diplom- und des Masterstudiums zu Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG (Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mindestens vier Jahren), der die in Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, UG entsprechende Qualifikation des Bachelorstudiums als Qualifikationsniveau im Sinn von Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG (Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren) gegenübersteht. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde ebenfalls selbst ein, dass die Absolvierung des Diplomstudiums grundsätzlich mit einem Masterstudium gleichzustellen ist bzw. die Voraussetzung für die Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1 darstellt. Sein Vorbringen, dass sich § 12a GehG nur auf Bachelor- und Master-Studien beziehe, geht daher insofern ins Leere, als § 12a Abs. 2 GehG den "Master-Bereich" bzw. den "Bachelor-Bereich" festlegt und die Verwendungsgruppe A 1, in welche der Beschwerdeführer ernannt wurde, in Z 1 lit. a. leg. cit. ausdrücklich genannt ist. Das absolvierte Diplomstudium wird durch die Bestimmung des § 12a Abs. 2 GehG, in der festgelegt wird, welche Verwendungsgruppen den akademischen Verwendungsgruppen zuzuordnen sind, mitumfasst. Vgl. hierzu – wenn auch noch zu § 12a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016 aber bei vergleichbarem Wortlaut des § 12 a Abs. 2 lit. a GehG – bereits VwGH 02.07.2019, Ra 2018/12/0061.Sein Vorbringen, dass sich Paragraph 12 a, GehG nur auf Bachelor- und Master-Studien beziehe, geht daher insofern ins Leere, als Paragraph 12 a, Absatz 2, GehG den "Master-Bereich" bzw. den "Bachelor-Bereich" festlegt und die Verwendungsgruppe A 1, in welche der Beschwerdeführer ernannt wurde, in Ziffer eins, Litera a, leg. cit. ausdrücklich genannt ist. Das absolvierte Diplomstudium wird durch die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, GehG, in der festgelegt wird, welche Verwendungsgruppen den akademischen Verwendungsgruppen zuzuordnen sind, mitumfasst. Vgl. hierzu – wenn auch noch zu Paragraph 12 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, aber bei vergleichbarem Wortlaut des Paragraph 12, a Absatz 2, Litera a, GehG – bereits VwGH 02.07.2019, Ra 2018/12/
- Als individueller Vorbildungsausgleich ist daher aufgrund des Studienbeginns des Beschwerdeführers per XXXX und des Studienabschlusses per XXXX gemäß § 12a Abs. 4 GehG der Zeitraum XXXX und daher ein Zeitraum von 8 Jahren, 6 Monaten und 27 Tagen als Studienzeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, die hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfällt. Da der Beschwerdeführer ein Diplomstudium abschloss und in eine akademische Verwendungsgruppe im Master-Bereich gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG überstellt wurde, ist – wie die belangte Behörde zutreffend ausführte – gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 lit. a GehG ein individueller Vorbildungsausgleich, begrenzt auf ein Ausmaß von fünf Jahren, vorzunehmen. Als individueller Vorbildungsausgleich ist daher aufgrund des Studienbeginns des Beschwerdeführers per römisch 40 und des Studienabschlusses per römisch 40 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG der Zeitraum römisch 40 und daher ein Zeitraum von 8 Jahren, 6 Monaten und 27 Tagen als Studienzeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, die hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfällt. Da der Beschwerdeführer ein Diplomstudium abschloss und in eine akademische Verwendungsgruppe im Master-Bereich gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG überstellt wurde, ist – wie die belangte Behörde zutreffend ausführte – gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, GehG ein individueller Vorbildungsausgleich, begrenzt auf ein Ausmaß von fünf Jahren, vorzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des § 12a GehG aufgrund der Vornahme eines fünfjährigen Vorbildungsausgleichs für ein Diplomstudium mit vierjähriger Mindeststudienzeit moniert, ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2018, E 3648/2018, zu verweisen, der die Behandlung einer zu dieser Rechtsfrage erhobenen Beschwerde bereits ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich aus, dass die Zulässigkeit einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen begründet werden kann (VwGH 02.07.2019, Ra 2018/12/0061). Auch wird dem Gesetzgeber von der Verfassung im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten ein verhältnismäßig weiter Spielraum eingeräumt (vgl. VwGH 17.10.2001, 99/12/0043). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage auszugehen (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Wenn der Beschwerdeführer die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 12 a, GehG aufgrund der Vornahme eines fünfjährigen Vorbildungsausgleichs für ein Diplomstudium mit vierjähriger Mindeststudienzeit moniert, ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2018, E 3648 aus 2018,, zu verweisen, der die Behandlung einer zu dieser Rechtsfrage erhobenen Beschwerde bereits ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich aus, dass die Zulässigkeit einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen begründet werden kann (VwGH 02.07.2019, Ra 2018/12/0061). Auch wird dem Gesetzgeber von der Verfassung im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten ein verhältnismäßig weiter Spielraum eingeräumt vergleiche VwGH 17.10.2001, 99/12/0043). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage auszugehen vergleiche etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Insofern der Beschwerdeführer vermeint, gegenüber anderen Beamten, welche bei der Polizei in ihrem Studium Begünstigungen erhalten (Sonderurlaubstage und Absolvierung der Präsenzzeiten an der Fachhochschule in der Dienstzeit), während er sein Studium berufsbegleitend vollständig in seiner Freizeit absolviert habe, ungerechtfertigt benachteiligt zu sein und Verfassungswidrigkeit vermutet, ist darauf zu verweisen, dass dieses Argument bei der Vollziehung des § 12a GehG nicht zu berücksichtigen ist.Insofern der Beschwerdeführer vermeint, gegenüber anderen Beamten, welche bei der Polizei in ihrem Studium Begünstigungen erhalten (Sonderurlaubstage und Absolvierung der Präsenzzeiten an der Fachhochschule in der Dienstzeit), während er sein Studium berufsbegleitend vollständig in seiner Freizeit absolviert habe, ungerechtfertigt benachteiligt zu sein und Verfassungswidrigkeit vermutet, ist darauf zu verweisen, dass dieses Argument bei der Vollziehung des Paragraph 12 a, GehG nicht zu berücksichtigen ist. Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs im Ausmaß von fünf Jahren kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2244551.1.00