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{'item': 'W189 2251324-1'}

Obsah (18)§ 52§ 46§ 55Art. 133§ 29§ 57§ 18§ 53§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 46a§ 9§ 50§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW189 2251324-1 Spruch, W189 2251324-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Republik Moldau zulässig ist.“„Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Republik Moldau zulässig ist.“ II. In Abänderung von Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides beträgt

§ 55Abs.

1 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. In Abänderung von Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides beträgt

Paragraph 55, Absatz eins, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine Staatsangehörige der Republik Moldau, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Fluchtgründen brachte sie vor, dass sie finanzielle Probleme habe und obdachlos sei, weshalb sie beschlossen habe, nach Österreich zu reisen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie Armut und Obdachlosigkeit.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine Staatsangehörige der Republik Moldau, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Fluchtgründen brachte sie vor, dass sie finanzielle Probleme habe und obdachlos sei, weshalb sie beschlossen habe, nach Österreich zu reisen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie Armut und Obdachlosigkeit. Im Rahmen der Erstbefragung wurde der moldawische Reisepass der BF sichergestellt.
  3. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) der BF eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl

G 2005, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.2. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) der BF eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

  1. Am selben Tag wurde die BF in Anwesenheit einer Rechtsberaterin durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen gab die BF zu Protokoll, dass sie nur wirtschaftliche Ausreisegründe habe. Sie habe in ihrer Heimat keine Existenzgrundlage. Ihre Schwester habe sie behördlich gemeldet, damit sie einen Ausweis bekomme, aber eine Wohnung habe sie nicht. Ihre Schwester habe ihr gesagt, dass sie nicht dauernd bei ihr wohnen könne. Die BF habe keine Ausbildung, habe nie die Schule besucht und könne nicht lesen und schreiben. Es habe keine Möglichkeit gegeben, zu bleiben. Sie sei in ihrer Heimat von Armut bedroht.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und (ohne Nennung eines Zielstaates) festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen die BF erlassen (Spruchpunkt VIII.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und (ohne Nennung eines Zielstaates) festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass die Eltern der BF bereits verstorben seien und sie zuletzt kurze Zeit bei ihrer Schwester gelebt habe, welche jedoch kaum für sich selbst aufkommen könne. Die gesundheitlich angeschlagene BF sei Analphabetin, verfüge in ihrer Heimat über keine Existenzgrundlage, habe nicht die Schule besuchen dürfen, habe noch nie eine Beschäftigung gehabt und sei als weibliche Angehörige der Volksgruppe der Roma ständigen Diskriminierungen ausgesetzt, weshalb sie keine Chance habe, in der Republik Moldau unter menschenwürdigen Bedingungen zu leben. Es bestehe keine Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der moldawischen Behörden. In der Beschwerde moniert wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Feststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass die Eltern der BF bereits verstorben seien und sie zuletzt kurze Zeit bei ihrer Schwester gelebt habe, welche jedoch kaum für sich selbst aufkommen könne. Die gesundheitlich angeschlagene BF sei Analphabetin, verfüge in ihrer Heimat über keine Existenzgrundlage, habe nicht die Schule besuchen dürfen, habe noch nie eine Beschäftigung gehabt und sei als weibliche Angehörige der Volksgruppe der Roma ständigen Diskriminierungen ausgesetzt, weshalb sie keine Chance habe, in der Republik Moldau unter menschenwürdigen Bedingungen zu leben. Es bestehe keine Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der moldawischen Behörden. In der Beschwerde moniert wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Feststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  5. Mit Beschwerdeergänzung vom XXXX brachte die BF vor, dass sie im Alter von zwei Jahren in ihrem Heimatort Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden sei. Sie sei danach ins Krankenhaus gebracht worden, eine polizeiliche Anzeige habe aber nie zu einer Verurteilung geführt. Die Geschehnisse seien für die BF und ihre Familie mit großer Schande behaftet gewesen, da jeder im Heimatort davon gewusst und die Familie verspottet habe. Die BF erstatte erst nun dieses Vorbringen, da sie sich dafür schäme.
  6. Mit Beschwerdeergänzung vom römisch 40 brachte die BF vor, dass sie im Alter von zwei Jahren in ihrem Heimatort Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden sei. Sie sei danach ins Krankenhaus gebracht worden, eine polizeiliche Anzeige habe aber nie zu einer Verurteilung geführt. Die Geschehnisse seien für die BF und ihre Familie mit großer Schande behaftet gewesen, da jeder im Heimatort davon gewusst und die Familie verspottet habe. Die BF erstatte erst nun dieses Vorbringen, da sie sich dafür schäme.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Romani durch, an welcher die BF, ihre Rechtsvertretung und ein Vertreter des BFA teilnahmen. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Die BF legte im Rahmen der Verhandlung einen Ambulanzbericht vom XXXX vor, wonach sie an Gastritis leide (Beilage ./1).
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Romani durch, an welcher die BF, ihre Rechtsvertretung und ein Vertreter des BFA teilnahmen. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Die BF legte im Rahmen der Verhandlung einen Ambulanzbericht vom römisch 40 vor, wonach sie an Gastritis leide (Beilage ./1). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen 1.
  10. Zur Person der BF 1.1.
  11. Die Identität der BF steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik Moldau, der Volksgruppe der Roma und der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen zugehörig. Die BF ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht Romani und Russisch. Die BF ist seit XXXX verwitwet und kinderlos. Ihr Vater ist vor rund XXXX Jahren und ihre Mutter vor rund XXXX Jahren verstorben. Drei Schwestern der BF im Alter von etwa XXXX Jahren leben in ihrem Heimatort XXXX in der Republik Moldau. Ihre älteste und ihre jüngste Schwester besitzen ein Haus. Die mittlere Schwester lebt bei der jüngsten Schwester und beide haben zuletzt als Erntehelferinnen und Kleinhändlerinnen auf einem Basar gearbeitet. Ihre älteste Schwester bezieht Sozialhilfe. Die BF hat zudem Cousins und Cousinen ihrer Eltern im Herkunftsstaat. Ihr Bruder lebt in Frankreich.Die BF ist seit römisch 40 verwitwet und kinderlos. Ihr Vater ist vor rund römisch 40 Jahren und ihre Mutter vor rund römisch 40 Jahren verstorben. Drei Schwestern der BF im Alter von etwa römisch 40 Jahren leben in ihrem Heimatort römisch 40 in der Republik Moldau. Ihre älteste und ihre jüngste Schwester besitzen ein Haus. Die mittlere Schwester lebt bei der jüngsten Schwester und beide haben zuletzt als Erntehelferinnen und Kleinhändlerinnen auf einem Basar gearbeitet. Ihre älteste Schwester bezieht Sozialhilfe. Die BF hat zudem Cousins und Cousinen ihrer Eltern im Herkunftsstaat. Ihr Bruder lebt in Frankreich. Die BF lebte zuletzt bei ihrer jüngsten Schwester. Sie arbeitete zuletzt zumindest als Erntehelferin, Straßenkehrerin und Babysitterin und bezog hierfür ein Entgelt. Sie bezieht in der Republik Moldau Sozialhilfe. Die BF leidet an Gastritis. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF stellte bereits XXXX und XXXX in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolglos Asylanträge.Die BF stellte bereits römisch 40 und römisch 40 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolglos Asylanträge. 1.1.
  12. Der BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine asylrelevante Bedrohung. 1.1.
  13. Der BF ist die Rückkehr in den Heimatort in der Republik Moldau möglich. Im Falle einer Rückkehr würde sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihr nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.1.
  14. Die BF befindet sich seit XXXX in Österreich. Sie lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keinem Erwerb nach. Sie hat ein paar Wörter Deutsch gelernt. Die BF reiste gemeinsam mit ihrer Cousine XXXX in das Bundesgebiet ein, die ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der sich nach einem abweisenden Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , aktuell in Beschwerde zur GZ. XXXX befindet. Es bestehen keine besonderen Bindungen der BF zu Österreich. 1.1.
  15. Die BF befindet sich seit römisch 40 in Österreich. Sie lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keinem Erwerb nach. Sie hat ein paar Wörter Deutsch gelernt. Die BF reiste gemeinsam mit ihrer Cousine römisch 40 in das Bundesgebiet ein, die ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der sich nach einem abweisenden Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , aktuell in Beschwerde zur GZ. römisch 40 befindet. Es bestehen keine besonderen Bindungen der BF zu Österreich. 1.
  16. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau 1.2.
  17. Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten. Die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen können aber den zunehmenden autoritären Tendenzen in der Republik Moldau nur wenig entgegensetzen (AA 29.10.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen zählen Folter in Gefängnissen und psycho-neurologischen Einrichtungen; harte Haftbedingungen; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; Verweigerung eines fairen öffentlichen Verfahrens; Einschränkungen der Medienfreiheit, Korruption; Fälle von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Betreuungseinrichtungen; und Menschenhandel. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen und untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Es gibt eine voll funktionsfähige Ombudsstelle der Regierung. Das Parlament verfügt auch über einen eigenen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS 20.4.2018). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, die Bürgerrechte zu achten, die gesetzlich kodifiziert sind. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht über die letzten Jahre hinweg, werden Grundfreiheiten immer noch oft verletzt. Dies betrifft das Fehlen fairer Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Gesundheitsversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechte sexueller Minderheiten und der Roma-Gemeinschaft. Und obwohl moldauische Gesetze Folter verbieten, gibt es Berichte über Verletzungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen (BS 2018). Einige Menschenrechtsanwälte und -aktivisten hatten unter politisch motivierten Medienkampagnen, polizeilichen Ermittlungen und Anklagen zu leiden. Aktivisten der Zivilgesellschaft äußeren Bedenken gegen Abhöraktionen und stellen fest, dass die Anzahl der von den Richtern der Republik Moldau genehmigten Abhöranfragen zunimmt (FH 2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau - BS – Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018; Moldova Country Report - FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova 1.2.
  1. Ethnische Minderheiten In der Republik Moldau leben alle Volks- und sozialen Gruppen im Alltag friedlich zusammen. Diskriminierung oder gar Repressionsmaßnahmen gegen einzelne Gruppen werden weder von Parteien noch von besonderen gesellschaftlichen Gruppierungen propagiert. Eine nach Hautfarbe, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, u. a. aufgrund von Religion. Nicht umfassend enthalten ist Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Der Auswertung der Volkszählung aus dem Jahr 2014 zufolge bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, das auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, die Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten nur unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen lt. Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen lt. Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zur Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt. Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei dessen Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die Finanzierung als problematisch dar (AA 29.10.2018). Es gibt verschiedene Minderheiten in der Republik Moldau, die in ihrer großen Mehrheit Russisch als Sprache der interethnischen Kommunikation nutzen (neben Russen auch Ukrainer, Bulgaren und Gagausen). Der kulturelle Einfluss der russischen Sprache ist weiterhin groß (Verkehrs- und Wirtschaftssprache, Film, Fernsehen) (AA 3.2018b). Die ethnische Vielfalt der Republik Moldau und die Wahrung der verfassungsmäßig zugesicherten Minderheitenrechte spiegeln sich in vielen Bereichen des kulturellen Lebens wider. In Primar- und Sekundarschulen beispielsweise bestimmt sich die Unterrichtssprache nach der ethnischen und sprachlichen Zusammensetzung der Schülerschaft. Darüber hinaus gibt es Schulen, an denen ausschließlich in einer Minderheitensprache gelehrt wird. Die interethnischen Beziehungen sind weitestgehend stabil (AA 3.2018d). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz sieht Sanktionen gegen politische Parteien vor, die diskriminierende Botschaften verbreiten. Trotz eines Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierung, sind Roma weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Land und sehen sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und von sozialen Vorurteilen ausgesetzt. Roma haben ein niedrigeres Bildungsniveau, einen eingeschränkteren Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte die Vorschule. Roma-Vertretern zufolge liegt das an Armut und Angst vor Diskriminierung. Etwa 60 Prozent der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen. Weiteren Probleme von Roma sind der Mangel an medizinischen Notfalldiensten in abgelegenen Siedlungen, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister, mangelnde Krankenversicherung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Nach den jüngsten Statistiken sind nur 21 % der Roma berufstätig. Diskriminierung im Beruf aufgrund von Minderheitenstatus kommt vor (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018).Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz sieht Sanktionen gegen politische Parteien vor, die diskriminierende Botschaften verbreiten. Trotz eines Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierung, sind Roma weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Land und sehen sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und von sozialen Vorurteilen ausgesetzt. Roma haben ein niedrigeres Bildungsniveau, einen eingeschränkteren Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte die Vorschule. Roma-Vertretern zufolge liegt das an Armut und Angst vor Diskriminierung. Etwa 60 Prozent der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen. Weiteren Probleme von Roma sind der Mangel an medizinischen Notfalldiensten in abgelegenen Siedlungen, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister, mangelnde Krankenversicherung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Nach den jüngsten Statistiken sind nur 21 % der Roma berufstätig. Diskriminierung im Beruf aufgrund von Minderheitenstatus kommt vor (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau - AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik - AA – Auswärtiges Amt (3.2018d): Bildung und Kultur - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Moldova - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova 1.2.
  2. Frauen Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar durch die Verfassung garantiert, aber noch nicht gesellschaftliche Realität. Ein im April 2016 verabschiedetes Gleichstellungsgesetz sieht die Einführung einer Frauenquote in Höhe von 40% bei Regierung und politischen Parteien vor. Im März 2017 hat die Regierung die Gleichstellungs-Strategie 2017-2021 sowie einen Aktionsplan zu deren Umsetzung verabschiedet. Frauen verdienen im Durchschnitt 14,5% weniger als Männer. Führungspositionen sind zu 53,2% männlich und zu 46,8% weiblich besetzt. Eine diskriminierende Gesetzgebung gibt es nicht. Besonders in ländlichen Gebieten ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes Problem. Im Jahr 2018 hat die Regierung die Nationale Strategie für die Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und in der Familie sowie einen Aktionsplan für den Zeitraum 2018-2023 beschlossen. Es gibt mehrere Hilfszentren sowohl in Chisinau als auch in anderen Städten, in denen Frauen und gegebenenfalls ihre Kinder Zuflucht finden und sich rechtlich beraten lassen können (AA 29.10.2018). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess und Frauen nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung ist weiterhin ein Problem, und es gab keine spezifischen staatlichen Präventionsmaßnahmen. In den ersten drei Monaten des Berichtsjahres registrierte die Polizei 58 Fälle von Vergewaltigung. Berichten zufolge handhaben Polizei und Gerichte Fälle von Vergewaltigung suboptimal, was der Kooperation der Opfer abträglich ist. Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als Straftat und bietet auch Mechanismen zur Erlangung von einstweiligen Verfügungen gegen Täter. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre Haft. Bis September 2017 leitete die Polizei 1.583 Ermittlungen in Fällen von häuslicher Gewalt ein. Von März bis Dezember erließen die Gerichte 799 Schutzbefehle. Im September 2017 waren 3.859 Aggressoren im Polizeiregister verzeichnet, 3.678 davon Männer; 181 Frauen. Laut verschiedenen NGOs und UNICEF hängt die Wirksamkeit von Schutzbefehlen von der Haltung der Behörden ab. Die Nichtregierungsorganisation La Strada betreibt eine Hotline für Opfer häuslicher Gewalt, die psychologische und rechtliche Hilfe und Folgemaßnahmen bietet. Der Zugang zu solcher Hilfe ist jedoch für einige Opfer schwierig. Beim Aufbau institutioneller Kapazitäten zum Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt wurden Fortschritte erzielt. Das Innenministerium setzte die Ausbildung von Polizeibeamten fort, die Fälle von häuslicher Gewalt behandeln. 2017 wurden mehr als 200 Richter, Kriminalbeamte und Staatsanwälte von NGOs in Sachen Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt ausgebildet. Sexuelle Belästigung bleibt ein häufiges Problem. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung vor, die von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reichen. NGOs zufolge haben die Strafverfolgungsbehörden ihre Behandlung von Fällen sexueller Belästigung stetig verbessert. (USDOS 20.4.2018). Im Feber 2017 hat Moldau das Übereinkommen des Europarats über Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unterzeichnet. Die Ratifizierung steht noch aus. Im April 2017 hat die Regierung eine neue nationale Gleichstellungsstrategie 2017-2021 verabschiedet, die nun umgesetzt werden muss. (EC 3.4.2018) Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau - EC – European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova 1.2.
  3. Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Moldau hat eine in weiten Teilen freie Marktwirtschaft. Als Teil des Assoziierungsabkommens mit der EU ist die Einrichtung einer Vertieften und Umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA) vereinbart worden. Diese Freihandelszone sieht die schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an die der EU vor und ermöglicht eine enge Anbindung an den EU-Binnenmarkt. Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas. Die EU ist größter Handelspartner. Die Republik Moldau ist aber weiterhin in hohem Maß auf Russland als Energielieferant und wichtigem Absatzmarkt für Agrarerzeugnisse sowie Rücküberweisungen dort lebender Gastarbeiter angewiesen. 48,8% der Beschäftigten arbeiteten 2017 im Dienstleistungssektor, 35,2% in der Landwirtschaft und 16% in der Industrieproduktion sowie Bauwirtschaft. Die Republik Moldau rangiert beim Human Development Index
(2016)auf Rang 107 von 188 Ländern. Das Stadt-Land-Gefälle ist beträchtlich. In den meisten Dörfern fehlt der Anschluss an das Wasser- und Abwassersystem, Straßen und Wege sind oft unbefestigt. Eltern gehen vielfach als Arbeitsmigranten ins Ausland und lassen Kinder und alte Menschen zurück. Die Rücküberweisungen der fast 1.000.000 Auslands-Moldauer belaufen sich auf ein Viertel des BIP. Die Arbeitslosenrate wurde für 2017 mit 3,2 % angegeben. Diese Zahl berücksichtigt weder die Migranten noch die erhebliche Schattenwirtschaft. Das monatliche Durchschnittsgehalt von knapp 270 Euro reicht zum Leben nicht aus. In den Dörfern wird daher häufig Subsistenzwirtschaft betrieben und in den Städten sind Mehrfach- und Gelegenheitsjobs die Regel (AA 3.2018e). Die Schattenwirtschaft macht 30% des Bruttosozialprodukts aus. Rund 30% der arbeitenden Bevölkerung sind im informellen Sektor tätig und mehr als die Hälfte dieser Jobs findet sich in der Landwirtschaft (USDOS 20.4.2018). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen sichergestellt. Sozialhilfe für bedürftige Personen wird nicht gewährt. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen und Alleinerziehende (Mütter) können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Es gibt keine nennenswerte staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 29.10.2018). Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Renten für Pensionisten, Hinterbliebene und Behinderte, Leistungen für Krankheit, Mutterschaft und Pflege, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich immer entweder nach dem Alter, gearbeiteten Jahren, Grad der Behinderung usw. (SSA 9.2018). Laut amtlicher Statistik aus dem Jahr 2015 verfügt Moldau über eine aktive Bevölkerung von 1.265.600. Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Sozialsystem erfasst wird. 2015 erhielten 279.330 Personen Krankengeld und 679.877 Altersrenten. Es kann davon ausgegangen werden, dass Leistungen für Arbeitslose und Rentner nicht ausreichend sind. Bei der Sozialhilfe gab es Verbesserungen, aber auf niedrigem Niveau (CoE 1.2018). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes weiterhin sehr eingeschränkt. Dabei sind die Rentenzahlungen niedrig (im Durchschnitt nicht mehr als 65 USD pro Monat, was etwa 10 USD unter dem moldauischen Existenzminimum liegt). Das Niveau der Arbeitslosenunterstützung ist ebenfalls unzureichend und entspricht der durchschnittlichen Rente. Die Situation von Rentnern ist sehr schlecht, da 89% der Rentner erklären, dass ihr Einkommen entweder nicht ausreichend ist, um die Grundbedürfnisse zu decken, oder nur die absolut notwendigen Ausgaben erlaubt (BS 2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau - AA – Auswärtiges Amt (3.2018e): Republik Moldau, Wirtschaft - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report - CoE – Council of Europe - European Committee of Social Rights (ECSR) (1.2018): European Committee of Social Rights Conclusions 2017; Moldova - SSA – US Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World, Moldova - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova 1.2.
  1. Rückkehr Nach vorliegendenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um einen Dienst beim Republikanischen Asylheim für Behinderte und Rentner (untergeordnet dem Ministerium für Arbeit, Familie, und soziale Sicherheit – MLSPF) mit einer Kapazität von maximal 10 Betten. Die moldauische Migrationsbehörde führt eine Informationskampagne für rückgeführte Roma durch (AA 29.10.2018). Die Republik Moldau wurde als eines der Pilotländer für die 2008 begonnene Mobilitätspartnerschaft mit der EU ausgewählt. Hierbei werden Projekte im Bereich Asyl, Grenzmanagement sowie Arbeitsmigration mit verschiedenen Mitgliedstaaten umgesetzt. Am
  2. Januar 2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten. Seit Ende April 2014 können sich moldauische Staatsangehörige bis zu 90 Tage im Halbjahr visumfrei in den EU-Mitgliedstaaten (außer dem Vereinigten Königreich und Irland) aufhalten (AA 3.2018c). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau - AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik
  3. Beweiswürdigung 2.
  4. Zur Person der BF 2.1.
  5. Die Identität der BF steht aufgrund ihres sichergestellten moldawischen Reisepasses fest, den sie sich kurz vor ihrer Ausreise am XXXX ausstellen ließ.2.1.
  6. Die Identität der BF steht aufgrund ihres sichergestellten moldawischen Reisepasses fest, den sie sich kurz vor ihrer Ausreise am römisch 40 ausstellen ließ. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF, zu den Sprachkenntnissen, zum Familienstand sowie zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat und in Frankreich gründen sich im Übrigen auf die insoweit glaubhaften Angaben der BF im Verfahren. Während die BF in der Erstbefragung noch behauptete, in ihrer Heimat obdachlos zu sein, relativierte sie dies bereits in der Einvernahme durch das BFA insoweit, dass sie nur vorübergehend bei ihrer Schwester wohnen könne. In der mündlichen Verhandlung schließlich erklärte die BF, dass sie bei ihrer jüngsten Schwester gewohnt habe und auch zukünftig wohnen könne, bis sie sich selbst versorgen könne. Entsprechend war von keiner Obdachlosigkeit der BF auszugehen. Während die BF während des Administrativverfahrens und in der Beschwerde noch angab, noch nie einer Beschäftigung nachgegangen zu sein, gab sie in der mündlichen Verhandlung aufgrund mehrmaliger Nachfragen und nur widerwillig nach und nach zu, bereits als Erntehelferin, Straßenkehrerin und Babysitterin gearbeitet zu haben. Dies konnte somit als Mindestmaß ihrer Erwerbstätigkeit festgestellt werden, doch ist aufgrund ihres beschriebenen Aussageverhaltens nicht auszuschließen, dass die BF auch noch weiteren Tätigkeiten nachging. Die Feststellung über den Gesundheitszustand der BF folgt aus dem in der Verhandlung vorgelegten Ambulanzbericht. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellung über die bisherigen Asylanträge der BF in anderen Mitgliedstaaten folgt aus den in der Erstbefragung gelisteten EURODAC-1-Treffern in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF. 2.1.
  7. Die BF brachte zu den Fluchtgründen zunächst im Wesentlichen vor, aufgrund von Armut und Obdachlosigkeit ihre Heimat verlassen zu haben, wobei sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma diskriminiert werde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung kam jedoch hervor, dass die BF über eine Unterkunft verfügt und schon bislang ihre Existenz sichern konnte. So gab sie nämlich an, schon vor ihrer Ausreise bei ihrer Schwester gewohnt zu haben und auch zukünftig dort wohnen zu dürfen, sowie verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen zu sein und zudem Sozialhilfe zu beziehen. Dass der BF aufgrund einer schwerwiegenden Diskriminierung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit die Existenzgrundlage entzogen wäre, kam damit gerade nicht hervor, zumal ihr sogar staatliche Sozialhilfe gewährt wird. Eine systematische Verfolgung der Roma in der Republik Moldau geht ebenso nicht aus den Länderberichten hervor. Soweit die BF darüber hinaus in einer Beschwerdeergänzung kurz vor ihrer mündlichen Verhandlung erstmals angab, im Alter von zwei Jahren vergewaltigt worden zu sein, ist unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieses Vorbringen nicht ersichtlich, welche aktuelle Relevanz im Sinne einer gegenwärtigen Bedrohung diesem Umstand zukäme. Die BF brachte insoweit nämlich nur vage vor, dass der Täter in einem Nachbarort wohne und sie nicht ertragen könne, ihn zu sehen. Insoweit ist allerdings auch anzumerken, dass die BF in der Beschwerdeergänzung noch behauptete, dass der Täter nie verurteilt worden sei und – was ohnehin höchst lebensfremd erscheint – die Familie der BF aufgrund der Tat im ganzen Ort verspottet worden sei, wohingegen sie im gänzlichen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung zwei Tage später angab, dass der Täter gerichtlich verurteilt worden sei und auch die Tat von den Dorfbewohnern verurteilt worden sei. Dadurch kann dieses erst sehr späte Vorbringen der BF ohnedies nicht als glaubhaft angesehen werden kann zumal die Tat im Jahr 1989 stattgefunden haben soll und Moldau zu diesem Zeitpunkt noch Teil der UDSSR war. Andere Fluchtgründe wurden von der BF nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.1.
  8. Die Schwestern der BF leben weiterhin im Heimatort in der Republik Moldau und sind offenkundig in der Lage, für ihre Existenz zu sorgen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die BF, die erst vor kurzem ausgereist ist, nicht wieder an ihren Wohnort in der Heimat zurückkehren und ihr Leben fortführen könnte. Die BF hat bereits zuvor bei ihrer jüngsten Schwester leben können und darf dies nach ihrem eigenen Vorbringen auch weiterhin. Nach den Länderberichten ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Die BF ist eine de facto gesunde, arbeitsfähige Frau und es war ihr auch bisher möglich, ihren Lebensunterhalt im Heimatland durch eigene Erwerbstätigkeit, Unterstützung durch ihre Angehörigen sowie auch staatliche Sozialleistungen zu sichern. Dass die BF sich kurz vor ihrer Ausreise einen Reisepass ausstellen ließ, indiziert ebenso, dass die Mittel zur Sicherung ihrer Existenz vorhanden sind. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, erneut für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, selbst wenn dies nur auf niedrigem Niveau geschehen mag. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die BF in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat die BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.1.
  9. Die Aufenthaltsdauer der BF in Österreich ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass sie Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und keinem Erwerb nachgehen, folgt wiederum aus einem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungssystem und dem übereinstimmenden Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung. Dort gab sie auch an, ein paar Worte Deutsch gelernt zu haben. Die Feststellungen zum Verfahren ihrer Cousine folgen aus dem Akteninhalt zur festgestellten Geschäftszahl. Sonstige relevante Bindungen zu Österreich machte die BF nicht geltend. 2.
  10. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau vom XXXX (zuletzt aktualisiert am XXXX ) wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
  11. zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau vom römisch 40 (zuletzt aktualisiert am römisch 40 ) wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
  12. zitiert.
  13. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.
  14. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  15. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 2 leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Absatz 2, leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Absatz 3, leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. 3.1.
  5. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“3.1.
  6. Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  7. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.
  8. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.
  9. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.
  10. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  11. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.
  12. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.
  13. Umgelegt auf den konkreten Fall folgt daraus, dass – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde – die BF in Bezug auf ihren vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig war. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es der BF nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die BF einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. In Bezug auf die vorgebrachten wirtschaftlichen Ausreisegründe würden diesen – unabhängig von ihrer grundsätzlichen Unglaubwürdigkeit – zudem der Zusammenhang mit einem Konventionsgrund fehlen, da insbesondere eine Entziehung der Existenzgrundlage aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der BF nicht hervorkam. Den Ausführungen über die behauptete Vergewaltigung mangelt es wiederum an einem zeitlichen Zusammenhang, da diese – soweit man sie entgegen der Beweiswürdigung als glaubhaft betrachten wollte – bereits rund XXXX zurückliegen würde und eine daraus folgende aktuelle Bedrohung ebenso nicht ersichtlich ist, zumal wiederum auch nicht der Zusammenhang mit einem Konventionsgrund dargelegt wurde und darüber hinaus die BF zuletzt selbst angab, dass der Täter verurteilt worden sei, somit darüber hinaus staatlicher Schutz bestand.Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es der BF nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die BF einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. In Bezug auf die vorgebrachten wirtschaftlichen Ausreisegründe würden diesen – unabhängig von ihrer grundsätzlichen Unglaubwürdigkeit – zudem der Zusammenhang mit einem Konventionsgrund fehlen, da insbesondere eine Entziehung der Existenzgrundlage aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der BF nicht hervorkam. Den Ausführungen über die behauptete Vergewaltigung mangelt es wiederum an einem zeitlichen Zusammenhang, da diese – soweit man sie entgegen der Beweiswürdigung als glaubhaft betrachten wollte – bereits rund römisch 40 zurückliegen würde und eine daraus folgende aktuelle Bedrohung ebenso nicht ersichtlich ist, zumal wiederum auch nicht der Zusammenhang mit einem Konventionsgrund dargelegt wurde und darüber hinaus die BF zuletzt selbst angab, dass der Täter verurteilt worden sei, somit darüber hinaus staatlicher Schutz bestand. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderberichte hervorgekommen, dass die BF in der Republik Moldau nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.
  14. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  15. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.
  16. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Moldau aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF nicht vorgelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Moldau aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF nicht vorgelegt. 3.2.

  1. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).3.2.
  2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10). Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass die BF lediglich an Gastritis leidet, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Sie brachte auch keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass die BF lediglich an Gastritis leidet, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Sie brachte auch keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Mangels Vorliegens besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen gehört die BF keiner Risikogruppe an. Nicht zuletzt steht der BF eine Schutzimpfung offen. 3.2.
  3. Der BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. 3.2.
  4. Der BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. Die BF war bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet vor XXXX in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu bestreiten. Sie hat durch ihre Schwestern familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatort. Zwei dieser Schwestern haben ein Haus, zwei sind erwerbstätig und eine bezieht Sozialhilfe. Die BF konnte schon bislang bei ihrer jüngsten Schwester wohnen und sie hat letztlich selbst zugegeben, dass sie dies auch weiterhin tun könne. Die BF ging ebenso bereits vor ihrer Ausreise einer Erwerbstätigkeit nach und bezieht in ihrer Heimat Sozialhilfe. Da sie gesund und arbeitsfähig ist, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr ihr Leben wie schon zuvor fortsetzen könnte und nicht in eine aussichtslose Lage geriete. Auch sonst konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Dass die COVID-19-Pandemie spezielle, die BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat hätte, wurde von ihr nicht vorgebracht.Die BF war bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet vor römisch 40 in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu bestreiten. Sie hat durch ihre Schwestern familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatort. Zwei dieser Schwestern haben ein Haus, zwei sind erwerbstätig und eine bezieht Sozialhilfe. Die BF konnte schon bislang bei ihrer jüngsten Schwester wohnen und sie hat letztlich selbst zugegeben, dass sie dies auch weiterhin tun könne. Die BF ging ebenso bereits vor ihrer Ausreise einer Erwerbstätigkeit nach und bezieht in ihrer Heimat Sozialhilfe. Da sie gesund und arbeitsfähig ist, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr ihr Leben wie schon zuvor fortsetzen könnte und nicht in eine aussichtslose Lage geriete. Auch sonst konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Dass die COVID-19-Pandemie spezielle, die BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat hätte, wurde von ihr nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde.Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der BF

den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der BF

den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. - V. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. - römisch fünf. des angefochtenen Bescheides 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. 3.3.2.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.2.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF ist als Staatsangehörige der Republik Moldau keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von der BF auch nicht vorgebracht.Die BF ist als Staatsangehörige der Republik Moldau keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von der BF auch nicht vorgebracht. 3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Da die BF in Österreich kein Familienleben führt, bildet die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme. Die BF ist seit XXXX als Asylwerberin in Österreich aufhältig. Sie lebt von Leistungen aus der Grundversorgung, geht keinem Erwerb nach und hat keine relevanten privaten Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, zumal etwas Anderes bei einem derart kurzen Aufenthalt lebensfremd wäre. Auch die Cousine, mit der die BF gemeinsam einreiste, verfügt lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerberin.Die BF ist seit römisch 40 als Asylwerberin in Österreich aufhältig. Sie lebt von Leistungen aus der Grundversorgung, geht keinem Erwerb nach und hat keine relevanten privaten Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, zumal etwas Anderes bei einem derart kurzen Aufenthalt lebensfremd wäre. Auch die Cousine, mit der die BF gemeinsam einreiste, verfügt lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerberin. Gesamt betrachtet weist die BF somit keine wie immer geartete Beziehung zu Österreich auf. Demgegenüber hat die BF im Wesentlichen ihr gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in der Republik Moldau verbracht, wo sie aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und – mithilfe ihrer Schwestern – ihren Lebensunterhalt sichern konnte. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal sie durch ihre Schwestern jedenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunft verfügt. Die gesunde und arbeitsfähige BF war schon vor ihrer Ausreise erwerbstätig und wird auch nach einer Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen können, sodass in Zusammenschau mit der verwandtschaftlichen wie auch staatlichen Unterstützung die Existenz der BF gesichert wäre und – zumal in Betrachtung der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich – davon auszugehen ist, dass sie sich wieder in den Herkunftsstaat eingliedern können wird. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass die BF aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wäre und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätte, sodass ihr eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassene Rückkehrentscheidung eine Verletzung ihres Privatliebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde. Demgegenüber hat die BF im Wesentlichen ihr gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in der Republik Moldau verbracht, wo sie aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und – mithilfe ihrer Schwestern – ihren Lebensunterhalt sichern konnte. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal sie durch ihre Schwestern jedenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunft verfügt. Die gesunde und arbeitsfähige BF war schon vor ihrer Ausreise erwerbstätig und wird auch nach einer Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen können, sodass in Zusammenschau mit der verwandtschaftlichen wie auch staatlichen Unterstützung die Existenz der BF gesichert wäre und – zumal in Betrachtung der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich – davon auszugehen ist, dass sie sich wieder in den Herkunftsstaat eingliedern können wird. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass die BF aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wäre und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätte, sodass ihr eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassene Rückkehrentscheidung eine Verletzung ihres Privatliebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet kein Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Folglich ist der belangten Behörde beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass der angefochtene Bescheid einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.Folglich ist der belangten Behörde beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass der angefochtene Bescheid einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig.Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig. 3.3.4.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

3.3.4.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  3. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG

  1. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Republik Moldau nicht vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Republik Moldau nicht vorliegt. Zwar wird in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides der Zielstaat der Abschiebung nicht angeführt, jedoch handelt es sich hierbei lediglich im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG um einen Schreibfehler bzw. eine diesem gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die jederzeit amtswegig berichtigt werden kann, zumal die Staatsangehörigkeit der BF festgestellt wurde und weder seitens der BF noch ihrer rechtskundigen, auf Asylverfahren spezialisierten Vertretung eine diesbezügliche Frage aufgeworfen wurde, sondern diese in ihren Ausführungen selbst richtigerweise von einer Abschiebung in die Republik Moldau ausgingen. Zwar wird in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides der Zielstaat der Abschiebung nicht angeführt, jedoch handelt es sich hierbei lediglich im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG um einen Schreibfehler bzw. eine diesem gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die jederzeit amtswegig berichtigt werden kann, zumal die Staatsangehörigkeit der BF festgestellt wurde und weder seitens der BF noch ihrer rechtskundigen, auf Asylverfahren spezialisierten Vertretung eine diesbezügliche Frage aufgeworfen wurde, sondern diese in ihren Ausführungen selbst richtigerweise von einer Abschiebung in die Republik Moldau ausgingen. Insoweit war somit die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Abschiebung der BF in die Republik Moldau zulässig ist. 3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Hingegen besteht

§ 55Abs.

1a leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.Hingegen besteht

Paragraph 55, Absatz eins a, leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF in Spruchpunkt VII. festgesetzt, da im Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Da mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , W189 2251324-1/2Z, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 1154, K9).Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF in Spruchpunkt römisch sieben. festgesetzt, da im Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Da mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , W189 2251324-1/2Z, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 1154, K9). Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 1 FPG wurden nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

2 FPG 14 Tage beträgt. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, FPG wurden nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage beträgt. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 2 leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Nach Absatz 2, leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Abs. 2 Z 6 leg. cit. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.Dies ist nach Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert. Dabei obliegt es dem Fremden initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Alleine der Umstand, dass ein Fremder während des Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, steht der Erlassung eines auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestütztes Einreiseverbotes nicht entgegen. Daraus erhellt aber, dass es andererseits nicht rechtens wäre, im Falle eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen (was im Übrigen nicht nur für die Frage der Ermessungsübung, sondern insbesondere auch für die Beurteilung gilt, ob aufgrund des bisherigen (Fehl-)Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs. 2 FPG genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist) (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349).Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert. Dabei obliegt es dem Fremden initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Alleine der Umstand, dass ein Fremder während des Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, steht der Erlassung eines auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestütztes Einreiseverbotes nicht entgegen. Daraus erhellt aber, dass es andererseits nicht rechtens wäre, im Falle eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen (was im Übrigen nicht nur für die Frage der Ermessungsübung, sondern insbesondere auch für die Beurteilung gilt, ob aufgrund des bisherigen (Fehl-)Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist) vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349). Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der (lediglich) demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der (lediglich) demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Festzuhalten ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere aufgrund der Mittellosigkeit der BF stützt (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG) sowie zusätzlich mit dem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz der BF argumentiert.Festzuhalten ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere aufgrund der Mittellosigkeit der BF stützt (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) sowie zusätzlich mit dem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz der BF argumentiert. Zwar stimmt es, dass die BF bislang von staatlichen Leistungen aus der Grundversorgung lebte, in einer Einzelfallprüfung ist ihr aber im Übrigen kein maßgebliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Die BF behauptete in ihrem Asylverfahren zumindest eine Bedrohung in ihrem Heimatstaat kraft ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und stellte sohin zwar einen letztlich unbegründeten, aber nicht schon völlig missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz. Da es sich um den ersten Antrag der BF im Bundesgebiet handelt, könnte ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie bisher einer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wäre. Der BF ist daher im Einzelfall kein Verhalten vorzuwerfen, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen würde, weshalb in Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben war.Der BF ist daher im Einzelfall kein Verhalten vorzuwerfen, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen würde, weshalb in Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben war. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W189.2251324.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.