Obsah (27)
§ 74§ 109§ 52Art. 133§ 64§ 4§ 81§ 55§ 78f§ 3§ 80a§ 83§§ 75§ 85§ 28§ 34§ 16§ 33§ 37§ 13§ 42Art. 130§ 212§ 1§ 5§ 45§ 19RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW194 2243577-1 SpruchW194 2243577-1/8E, W194 2243577-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 74Abs. 1 Z 3 TKG 2003 id
F BGBl. I Nr. 78/2018 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 16/2020 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde – soweit sich diese gegen den Schuld-, Straf- und Verfahrenskostenausspruch wendet – wird
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 78 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde – soweit sich diese gegen den Verfallsausspruch wendet – wird
§ 109Abs. 7 TKG 2003 id
F BGBl. I Nr. 16/2020 iVm § 39 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 57/2018 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde – soweit sich diese gegen den Verfallsausspruch wendet – wird
Paragraph 109, Absatz 7, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, als unbegründet abgewiesen. III.
§ 52Abs. 1, 2 und 6 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 60 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 60 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12.05.2021, Zl. 2021-0.205.190, zugestellt am 14.05.2021, sprach die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer Folgendes aus: „[Der Beschwerdeführer] hat am Standort ‚[…]‘ eine Funkanlage, nämlich einen Mobilfunkrepeater, Fabr. Hukitech, Type T2000, am 17.3.2021 im Frequenzbereich von 890 MHz bis 915 MHz bzw. 935 MHz bis 960 MHz, insbesondere im Frequenzbereich 948,500 MHz bis 958,500 MHz, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben. Er hat dadurch folgende zu den Tatzeitpunkten geltende Rechtsvorschriften verletzt: § 74 Abs 1 Z 3 i.V.m. § 109 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 90/2020,Er hat dadurch folgende zu den Tatzeitpunkten geltende Rechtsvorschriften verletzt: , Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2020,, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 300,-- Euro Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden
§ 109
Abs 1 Z 3 TKG 2003Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 Ferner hat er
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner hat er
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 30,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (als Kosten sind vorzuschreiben 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330,-- Euro. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft, Haftungsausspruch etc.): Verfallsausspruch: Gem § 109 Abs 7 TKG wird zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt: 1 Mobilfunkrepeater, Fabr. Hukitech, Type T2000“Verfallsausspruch: Gem Paragraph 109, Absatz 7, TKG wird zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt: 1 Mobilfunkrepeater, Fabr. Hukitech, Type T2000“
- Mit Schreiben vom 11.06.2021, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen das Straferkenntnis und stellte insbesondere den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen sowie den Verfall für unzulässig erklären.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 18.06.2021 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
- Am 20.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete – wie vorab bekanntgegeben – auf eine Teilnahme an der Verhandlung. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt. Weiters wurden die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen erörtert.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag wurde der belangten Behörde die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Straferkenntnis die folgenden Feststellungen zugrunde: „[…] Bereits mit Straferkenntnis vom 26.1.2021 zu GZ 2020-0.357.563 wurde gegen den [Beschwerdeführer] eine Geldstrafe wegen des unbefugten Betriebes von 4 Mobilfunkrepeatern Fabr. Hukitech, Type T2000, im Zeitraum von 2012 bis zum 26.5.2020 bzw. von 2019 bis zum 26.5.2020 am Standort ‚ XXXX ‘ verhängt. Mit Gebührenbescheid vom 2.2.2021 zu GZ 2021-0.063.013 wurden ihm die durch den unbefugten Betrieb hinterzogenen Gebühren zur Zahlung vorgeschrieben.Bereits mit Straferkenntnis vom 26.1.2021 zu GZ 2020-0.357.563 wurde gegen den [Beschwerdeführer] eine Geldstrafe wegen des unbefugten Betriebes von 4 Mobilfunkrepeatern Fabr. Hukitech, Type T2000, im Zeitraum von 2012 bis zum 26.5.2020 bzw. von 2019 bis zum 26.5.2020 am Standort ‚ römisch 40 ‘ verhängt. Mit Gebührenbescheid vom 2.2.2021 zu GZ 2021-0.063.013 wurden ihm die durch den unbefugten Betrieb hinterzogenen Gebühren zur Zahlung vorgeschrieben. Da der [Beschwerdeführer] die Fernmeldebehörde mit E-Mail vom 5.6.2020 ersucht hat, die Repeateranlagen aufgrund der Versorgungssicherheit seiner XXXX weiter betreiben zu dürfen, da die Versorgung der Netzanbieter nicht ausreichend sei, um SMS-Versand zu gewährleisten, wurde von der Fernmeldebehörde vorläufig davon Abstand genommen, die Anlagen außer Betrieb zu nehmen und vorläufig zu beschlagnahmen.Da der [Beschwerdeführer] die Fernmeldebehörde mit E-Mail vom 5.6.2020 ersucht hat, die Repeateranlagen aufgrund der Versorgungssicherheit seiner römisch 40 weiter betreiben zu dürfen, da die Versorgung der Netzanbieter nicht ausreichend sei, um SMS-Versand zu gewährleisten, wurde von der Fernmeldebehörde vorläufig davon Abstand genommen, die Anlagen außer Betrieb zu nehmen und vorläufig zu beschlagnahmen. Der Beschuldigte hat sich trotz Aufforderung der Fernmeldebehörde nur sehr zögerlich um eine rechtskonforme Lösung im Zusammenhang mit dem Netzbetreiber XXXX bemüht.Der Beschuldigte hat sich trotz Aufforderung der Fernmeldebehörde nur sehr zögerlich um eine rechtskonforme Lösung im Zusammenhang mit dem Netzbetreiber römisch 40 bemüht. Er hat schließlich gegen den Gebührenbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und in dieser Beschwerde versichert, dass er die Mobilfunkrepeater vom Netz genommen habe, da er sich eine Bewilligung nicht leisten könne. Eine am 2.3.2021 beim Beschuldigten durchgeführte Erhebung des Fernmeldebüros brachte das Ergebnis, dass weiterhin drei Repeateranlagen in Betrieb waren. Der Beschuldigte teilte durch seinen Rechtsvertreter im Zuge einer aufgrund der Beschwerdeerhebung geführten Korrespondenz mit dem Fernmeldebüro mit Schreiben vom 11.3.2021 abermals mit, dass er die drei Mobilfunkrepeater vom Netz nehmen werde. Im Zuge einer vom Fernmeldebüro am 17.3.2021 durchgeführten Erhebung beim Beschuldigten konnte festgestellt werden, dass der im Spruch genannte Repeater im XXXX des Beschuldigten nach wie vor in Betrieb war. Es wurde diesbezüglich auch eine Messung durchgeführt.Im Zuge einer vom Fernmeldebüro am 17.3.2021 durchgeführten Erhebung beim Beschuldigten konnte festgestellt werden, dass der im Spruch genannte Repeater im römisch 40 des Beschuldigten nach wie vor in Betrieb war. Es wurde diesbezüglich auch eine Messung durchgeführt. Es wurde die vorläufige Beschlagnahme des Repeaters ausgesprochen und dem Beschuldigten aufgetragen, den Repeater, der in etwa 12 Metern Höhe montiert war, binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro zu übergeben. Mit Bescheid vom 19.3.2021 zu GZ 2021-0.205.190 wurde die Beschlagnahme des Repeaters ausgesprochen und der Beschuldigte nochmals zur Vorlage des Gerätes aufgefordert. Mit Schreiben vom 19.3.2021 zu GZ 2021-0.205.190 wurde der Beschuldigte über seinen Rechtsvertreter Mag. Suppan zur Rechtfertigung aufgefordert. Am 7.4.2021 übergab der Beschuldigte verspätet das ggst. Gerät dem Fernmeldebüro, Abt. Technik-Bereich Süd, am Standort in XXXX .“Am 7.4.2021 übergab der Beschuldigte verspätet das ggst. Gerät dem Fernmeldebüro, , Abt. Technik-Bereich Süd, am Standort in römisch 40 .“ , 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiters fest: Der Beschwerdeführer ist XXXX . Er machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 . Er machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben. Der Beschwerdeführer betrieb am 17.03.2021 am Standort in XXXX , einen Mobilfunkrepeater, Fabrikat Hukitech, Type T2000 im Frequenzbereich 948,500 MHz bis 958,500 MHz, welcher
dem Zuteilungsbescheid der Regulierungsbehörde nach § 55 TKG 2003 dem Mobilfunkbetreiber XXXX zugewiesen ist.Der Beschwerdeführer betrieb am 17.03.2021 am Standort in römisch 40 , einen Mobilfunkrepeater, Fabrikat Hukitech, Type T2000 im Frequenzbereich 948,500 MHz bis 958,500 MHz, welcher
dem Zuteilungsbescheid der Regulierungsbehörde nach Paragraph 55, TKG 2003 dem Mobilfunkbetreiber römisch 40 zugewiesen ist. Dieser Mobilfunkrepeater arbeitet grundsätzlich im Frequenzbereich von 890 MHz bis 915 MHz (Uplink) bzw. 935 MHz bis 960 MHz (Downlink). Bei diesem Mobilfunkrepeater handelt es sich um einen Breitbandverstärker, der zur Verstärkung von Funksignalen dient. Eine breitbandige Verstärkung der vorhandenen Funksignale war jedenfalls zum Tatzeitpunkt aktiv. Der Beschwerdeführer verfügte zum Betrieb des vorliegenden Mobilfunkrepeaters zum Tatzeitpunkt über keine behördliche Bewilligung durch die belangte Behörde oder die KommAustria. Vor der Inbetriebnahme des vorliegenden Mobilfunkrepeaters informierte sich der Beschwerdeführer nicht hinsichtlich des Vorliegens einer möglichen behördlichen Bewilligungspflicht. Der Beschwerdeführer verfügte weiters über keine Mitbenutzungsgenehmigung der seinem Mobilfunkanbieter zugeteilten Frequenzen und zog die ihm von seinem Mobilfunkanbieter im Schreiben vom 02.12.2020 angebotene bautechnische Begehung zur Evaluierung der standortspezifischen Anforderungen an eine „ XXXX Mobile Indoorversorgung“ nicht in Erwägung.Der Beschwerdeführer verfügte weiters über keine Mitbenutzungsgenehmigung der seinem Mobilfunkanbieter zugeteilten Frequenzen und zog die ihm von seinem Mobilfunkanbieter im Schreiben vom 02.12.2020 angebotene bautechnische Begehung zur Evaluierung der standortspezifischen Anforderungen an eine „ römisch 40 Mobile Indoorversorgung“ nicht in Erwägung. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren wurden alle vom Beschwerdeführer in Betrieb genommenen Mobilfunkrepeater abgebaut und deaktiviert sowie sein gesamtes Netzwerk auf WLAN umgestellt. Der verfahrensgegenständliche Mobilfunkrepeater wurde am 07.04.2021 der belangten Behörde übergeben.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis – und in die Beschwerde. Mangels Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen konnten vom Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Die gegenständlich getroffenen Feststellungen entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von Seiten des Beschwerdeführers – abgesehen von der Qualifikation des gegenständlichen Mobilfunkrepeaters als Funkanlage (vgl. dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.5.) – die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten.Die gegenständlich getroffenen Feststellungen entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von Seiten des Beschwerdeführers – abgesehen von der Qualifikation des gegenständlichen Mobilfunkrepeaters als Funkanlage vergleiche dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.5.) – die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten. Insbesondere die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2021 den verfahrensgegenständlichen Repeater tatsächlich betrieb, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis. Zudem räumte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ein, dass er an diesem Tag den vorliegenden Mobilfunkrepeater betrieben habe (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. „RI: War der ggst. Repeater am 17.03.2021 in Betrieb? – BF: Ja, sicher.“).Insbesondere die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2021 den verfahrensgegenständlichen Repeater tatsächlich betrieb, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis. Zudem räumte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ein, dass er an diesem Tag den vorliegenden Mobilfunkrepeater betrieben habe vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. „RI: War der ggst. Repeater am 17.03.2021 in Betrieb? – BF: Ja, sicher.“). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater am 17.03.2021 in dem festgestellten Frequenzbereich betrieb, ergibt sich einerseits aus dem betreffenden Messprotokoll, über das der Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verfügt (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. „RI: Am 17.03.2021 wurde ein Messprotokoll erstellt durch die Fernmeldebehörde. Liegt Ihnen dieses Messprotokoll vor? – BF: Ja.“), und andererseits aus den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater am 17.03.2021 in dem festgestellten Frequenzbereich betrieb, ergibt sich einerseits aus dem betreffenden Messprotokoll, über das der Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verfügt vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. „RI: Am 17.03.2021 wurde ein Messprotokoll erstellt durch die Fernmeldebehörde. Liegt Ihnen dieses Messprotokoll vor? – BF: Ja.“), und andererseits aus den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder über eine Mitbenutzungsbewilligung durch seinen Mobilfunkanbieter noch über eine entsprechende Bewilligung durch die belangte Behörde oder die KommAustria zum Betrieb des verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeaters verfügt, und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor der Inbetriebnahme des Mobilfunkrepeaters bei der belangten Behörde keine entsprechenden behördlichen Erkundigungen (insbesondere der belangten Behörde) einholte, basieren insbesondere auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. „ XXXX “).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder über eine Mitbenutzungsbewilligung durch seinen Mobilfunkanbieter noch über eine entsprechende Bewilligung durch die belangte Behörde oder die KommAustria zum Betrieb des verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeaters verfügt, und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor der Inbetriebnahme des Mobilfunkrepeaters bei der belangten Behörde keine entsprechenden behördlichen Erkundigungen (insbesondere der belangten Behörde) einholte, basieren insbesondere auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. „ römisch 40 “).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zu den gesetzlichen Grundlagen: 3.1.
- Die (bezogen auf den in Rede stehenden Tatzeitpunkt im März 2021) verfahrensgegenständlich relevanten §§ 3, 73, 74, 78, 81, 83, 109, 112 und 113 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 16/2020 (hinsichtlich § 109 TKG 2003) bzw. BGBl. I Nr. 78/2018 (hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des TKG 2003) lauten auszugsweise:3.1.
- Die (bezogen auf den in Rede stehenden Tatzeitpunkt im März 2021) verfahrensgegenständlich relevanten Paragraphen 3, 73, 74, 78, 81, 83, 109, 112 und 113 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (hinsichtlich Paragraph 109, TKG 2003) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, (hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des TKG 2003) lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet […]
- ‚Funkanlage‘ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern; […] Technische Anforderungen § 73.
(1)Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.Paragraph 73,
(1)Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2)Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3)Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für
- die Typenzulassung von Funkanlagen und
- den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten. Errichtung und Betrieb von Funkanlagen § 74.
(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässigParagraph 74,
(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig
- im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder
- im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 3,, oder
- nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder
- nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 3, oder 2a. im Rahmen einer
Abs. 2, 2a, 2b oder einer
§ 4zu erteilenden Bewilligung oder2a.
im Rahmen einer
Absatz 2, 2 a, 2 b, oder einer
Paragraph 4, zu erteilenden Bewilligung oder 3. im Rahmen einer
§ 81zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die Komm
Austria (§ 54 Abs. 3 Z 1),3. im Rahmen einer
Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,), 4. im Rahmen einer
§ 81
zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 55,4.
im Rahmen einer
Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
Paragraph 55,, 5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.
(1a)Von Abs. 1 ausgenommen sind
(1a)Von Absatz eins, ausgenommen sind 1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung
§ 78fund1.
der Betrieb im Fall der Mitbenützung
Paragraph 78 f, und 2. der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer internationalen Amateurfunkveranstaltung, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird.
(1b)Der Betrieb im Sinn von Abs. 1a Z 2 ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
(1b)Der Betrieb im Sinn von Absatz eins a, Ziffer 2, ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen. (Anm.: Abs. 1c mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins c, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
(2)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die
§ 3
Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.
(2)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die
Paragraph 3, Ziffer 6, letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.
(2a)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters ermöglichen, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit der Vollziehung des § 53 Abs. 3b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 (SPG), oder mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen. Über Ort und Zeit des Einsatzes dieser Funkanlagen sind Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser vorzulegen und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren sind.
(2a)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters ermöglichen, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit der Vollziehung des Paragraph 53, Absatz 3 b, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, (SPG), oder mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen. Über Ort und Zeit des Einsatzes dieser Funkanlagen sind Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser vorzulegen und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren sind.
(2b)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, mit denen ausschließlich ausländisches Staatsgebiet versorgt wird, ist von der zuständigen Behörde zu erteilen. Der Antragsteller hat dazu die ihm von der Regulierungsbehörde des betreffenden Staates erteilte Lizenz vorzulegen. Die Bewilligung darf die darin festgesetzten technischen Parameter nicht überschreiten. Eine Versorgung des österreichischen Staatsgebietes durch eine solche Funkanlage ist unzulässig. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde ist auch zuständig für die diesbezüglichen Frequenzzuteilungen sowie deren Änderungen und deren Widerruf.
(2c)Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach Abs. 2 oder Abs. 2a erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig.
(2c)Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach Absatz 2, oder Absatz 2 a, erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig.
(2d)Wurden im Rahmen von Bewilligungen
Abs. 2 und 2a Frequenzen zugeteilt, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist die KommAustria zu informieren. Wurden im Rahmen von Bewilligungen
Abs. 2 und 2a Frequenzen im Sinne des § 51 Abs. 3 zugeteilt, ist die Regulierungsbehörde zu informieren.
(2d)Wurden im Rahmen von Bewilligungen
Absatz 2 und 2 a Frequenzen zugeteilt, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist die KommAustria zu informieren. Wurden im Rahmen von Bewilligungen
Absatz 2 und 2 a Frequenzen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, zugeteilt, ist die Regulierungsbehörde zu informieren.
(2e)Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, im Rahmen einer Bewilligung
Abs. 2b ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 51 Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
(2e)Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, im Rahmen einer Bewilligung
Absatz 2 b, ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
(3)In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht
§ 80aunterliegen.
(3)In den nicht dem Paragraph 53, Absatz 2, unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht
Paragraph 80 a, unterliegen. Verwendung § 78. […]Paragraph 78, […]
(3)Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden. […] Bewilligungsverfahren § 81.
(1)Anträge
§ 74Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 81,
(1)Anträge
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
- Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
- einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde
§ 55.4.
einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde
Paragraph 55, Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.
(2a)Über einen Antrag
Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge
Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.
(2a)Über einen Antrag
Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge
Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate. […]
(5)Bescheide
§ 83sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.
Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde
§ 55
zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides
§ 83nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.
(5)Bescheide
Paragraph 83, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde
Paragraph 55, zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides
Paragraph 83, nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.
(6)Bescheide
§§ 7576 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten.
In den Fällen des § 55 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint. […]
(6)Bescheide
Paragraphen 75, 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des Paragraph 55, können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins d,, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint. […] Erteilung der Bewilligung § 83.
(1)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wennParagraph 83,
(1)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
- die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
- seit einem Widerruf
§ 85Abs.
3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;4. seit einem Widerruf
Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
- durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
- durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
(2)Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
- technische Parameter und
- Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
- Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten Ziele
- Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in Paragraph 73, Absatz 2, angeführten Ziele gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet. […] Verwaltungsstrafbestimmungen § 109.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, werParagraph 109,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer […]
- entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
- entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt; […]
(7)Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Fernmeldebehörden § 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.Paragraph 112, Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro. Zuständigkeit § 113.
(1)Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.Paragraph 113,
(1)Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmelde-büros errichten.
(3)Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(5)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für
- grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,
- grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach Paragraph 18, Absatz 3, u 4 KOG,
- die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.
(5a)Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungs-sachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. […]“ 3.1.
- Das TKG 2003 wurde mit BGBl. I Nr. 190/2021 aufhoben und ist seit dem 01.11.2021 als TKG 2021 in Kraft (Stammfassung: BGBl. I Nr. 190/2021). Die Regelungen hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen sowie die dazu gehörigen Verwaltungsstrafbestimmungen lauten seither:3.1.
- Das TKG 2003 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, aufhoben und ist seit dem 01.11.2021 als TKG 2021 in Kraft (Stammfassung: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,). Die Regelungen hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen sowie die dazu gehörigen Verwaltungsstrafbestimmungen lauten seither: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 4, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet […]
- ‚Funkanlage‘ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern; […] Technische Anforderungen § 27.
(1)Funkanlagen und Endeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.Paragraph 27,
(1)Funkanlagen und Endeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2)Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Endeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Endeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3)Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Endeinrichtungen festsetzen, insbesondere für den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten. […] Errichtung und Betrieb von Funkanlagen § 28.
(1)1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FmaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, nur zulässigParagraph 28,
(1)1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FmaG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, nur zulässig
- im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 10, oder
- im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 10,, oder
- nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 10, letzter Satz oder
- nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 10,, letzter Satz oder
- im Rahmen einer
Abs. 4, 5, 6 oder einer
§ 28zu erteilenden Bewilligung oder3.
im Rahmen einer
Absatz 4, 5, 6, oder einer
Paragraph 28, zu erteilenden Bewilligung oder 4. im Rahmen einer
§ 34
zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 13 Abs. 7 Z 3) oder die KommAustria (§ 13 Abs. 7 Z 1),4. im Rahmen einer
Paragraph 34, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 3,) oder die KommAustria (Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins,), 5. im Rahmen einer
§ 34
zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 16,5.
im Rahmen einer
Paragraph 34, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
Paragraph 16,, 6. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung. […]
(10)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen ohne individueller Frequenzzuteilung oder Betriebsbewilligung (generelle Bewilligung) festzulegen. Dabei ist auf
- die internationale Normierung,
- die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage,
- die spezifischen Merkmale der Funkfrequenzen,
- den notwendigen Schutz vor funktechnischen Störungen,
- die Gewährleistung einer ausreichenden Dienstequalität,
- eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und
- nach dem Unionsrecht festgelegte Ziele Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht
§ 33unterliegen.Bedacht zu nehmen.
Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht
Paragraph 33, unterliegen. Verwendung § 31. […]Paragraph 31, […]
(3)Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden. […] Bewilligungsverfahren § 34.
(1)Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Funkanlage (§ 28) sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 34,
(1)Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Funkanlage (Paragraph 28,) sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
- Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
- einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde
§ 16.4.
einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde
Paragraph 16, Soweit dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich ist, hat die Behörde den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie zur Vorlage der Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte aufzufordern.
(2)Über einen Antrag
Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge
Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Wurden die Frequenzen in einem vergleichenden Auswahlverfahren vergeben, verlängert sich die Frist um acht Monate.
(2)Über einen Antrag
Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge
Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Wurden die Frequenzen in einem vergleichenden Auswahlverfahren vergeben, verlängert sich die Frist um acht Monate. […]
(5)Bescheide
§ 37sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.
Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides
§ 37nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.
(5)Bescheide
Paragraph 37, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides
Paragraph 37, nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung. […]
(8)Bescheide
§ 37können Nebenbestimmungen enthalten.
In den Fällen des § 16 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 13 Abs. 5, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
(8)Bescheide
Paragraph 37, können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des Paragraph 16, können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des Paragraph 13, Absatz 5,, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint. […] Erteilung der Bewilligung § 37.
(1)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage sowie die Zuteilung von Frequenzen
§ 13Abs. 17 haben zu erfolgen, ausgenommen wennParagraph 37,
(1)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage sowie die Zuteilung von Frequenzen
Paragraph 13, Absatz 17, haben zu erfolgen, ausgenommen wenn
- die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
- seit einem Widerruf
§ 42Abs.
2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;2. seit einem Widerruf
Paragraph 42, Absatz 2, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
- durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
- durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
(2)Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes oder Telekommunikationsnetzes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
- technische Parameter und
- Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
- Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 27 Abs. 2 angeführten Ziele
- Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in Paragraph 27, Absatz 2, angeführten Ziele gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet. Verwaltungsstrafbestimmungen §
- […]Paragraph 188, […]
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer […]
- entgegen § 28 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
- entgegen Paragraph 28, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt; […]
(10)Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. […] Fernmeldebehörden § 191. Fernmeldebehörden sind die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie das ihr unterstehende Fernmeldebüro.Paragraph 191, Fernmeldebehörden sind die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie das ihr unterstehende Fernmeldebüro. Zuständigkeit § 192.
(1)Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.Paragraph 192,
(1)Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.
(3)Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(4)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz zuständig für
- das Ausüben der Weisungs- und Aufsichtsrechte nach § 18 Abs. 3 und 4 KOG,
- das Ausüben der Weisungs- und Aufsichtsrechte nach Paragraph 18, Absatz 3 und 4 KOG,
- die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.
(5)Gegen Bescheide der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(6)Behördliche Erledigungen
den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.“ Übergangsbestimmungen § 212.
(1)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.Paragraph 212,
(1)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 87, nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
(2)Verfahren nach dem
- Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. […]“ 3.1.
- Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten:3.1.
- Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lauten: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a)Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(1a)Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Verfall § 17.
(1)Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.Paragraph 17,
(1)Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
(2)Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.
(2)Gegenstände, die nach Absatz eins, verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.
(3)Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.“ Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Beschlagnahme von Verfallsgegenständen § 39.
(1)Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Paragraph 39,
(1)Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(2)Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig sicherstellen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3)Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
(4)Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichst bald zurückzustellen.
(5)Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preis veräußert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid
Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid
Absatz eins, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“ 3.1.4. Die §§ 38 und 52 VwGVG lauten:3.1.4. Die Paragraphen 38 und 52 VwGVG lauten: „Anzuwendendes Recht § 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Kosten § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(6)Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins und eins a VStG sind sinngemäß anzuwenden. […]“ 3.2. Zum angefochtenen Bescheid: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis stellte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung
§ 74Abs. 1 Z 3 i
Vm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 fest, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro und verfügte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 30 Euro (insgesamt entstand damit ein zu zahlender Gesamtbetrag in der Höhe von 330 Euro).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis stellte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 fest, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro und verfügte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 30 Euro (insgesamt entstand damit ein zu zahlender Gesamtbetrag in der Höhe von 330 Euro). 3.
- Zur vorliegenden Beschwerde: Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass sich der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater nur zwecks Verstärkung des Empfangs von Notfall-SMS zur Überwachung der Ställe seiner XXXX über XXXX angeschafft habe. Bei diesem Kauf sei nicht darauf hingewiesen worden, dass für die Benützung dieses Mobilfunkrepeaters eine fernmeldebehördliche Bewilligung notwendig sei. Da von ihm „Handygebühren“ bezahlt werden würden, habe der Beschwerdeführer angenommen gehabt, dass keine Bewilligung für den verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater notwendig sei. Für den Beschwerdeführer sei ein Mobilfunkrepeater keine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG
- Nicht nachvollziehbar sei auch die Feststellung der belangten Behörde, dass keine Milderungsgründe vorliegen würden.Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass sich der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater nur zwecks Verstärkung des Empfangs von Notfall-SMS zur Überwachung der Ställe seiner römisch 40 über römisch 40 angeschafft habe. Bei diesem Kauf sei nicht darauf hingewiesen worden, dass für die Benützung dieses Mobilfunkrepeaters eine fernmeldebehördliche Bewilligung notwendig sei. Da von ihm „Handygebühren“ bezahlt werden würden, habe der Beschwerdeführer angenommen gehabt, dass keine Bewilligung für den verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater notwendig sei. Für den Beschwerdeführer sei ein Mobilfunkrepeater keine Funkanlage im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, TKG
- Nicht nachvollziehbar sei auch die Feststellung der belangten Behörde, dass keine Milderungsgründe vorliegen würden. 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage im Beschwerdefall: Mit 01.11.2021 trat das TKG 2021 in Kraft bzw. das TKG 2003 außer Kraft (vgl. II.3.1.2.). Dass im Beschwerdefall dennoch weiterhin das TKG 2003 anzuwenden ist, gründet sich auf folgende Überlegungen:Mit 01.11.2021 trat das TKG 2021 in Kraft bzw. das TKG 2003 außer Kraft vergleiche römisch zwei.3.1.2.). Dass im Beschwerdefall dennoch weiterhin das TKG 2003 anzuwenden ist, gründet sich auf folgende Überlegungen: Zunächst liegt der Tatzeitpunkt im März 2021 und ist damit vor Inkrafttreten des TKG 2021 gelegen. Weiters sind die Übergangsregelungen des TKG 2021 zu beachten:
§ 212Abs.
1 TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 TKG 2021 [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Marktdefinition, Marktanalyse] nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
Paragraph 212, Absatz eins, TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 87, TKG 2021 [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Marktdefinition, Marktanalyse] nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
§ 212Abs.
2 TKG 2021 sind Verfahren nach dem 7. Abschnitt [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Netzausbau und Infrastrukturnutzung], deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 212, Absatz 2, TKG 2021 sind Verfahren nach dem
- Abschnitt [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Netzausbau und Infrastrukturnutzung], deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Auch wenn keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, ist – in Hinblick auf die Systematik, die insbesondere § 212 Abs. 1 und 2 TKG 2021 zu entnehmen ist – davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist.Auch wenn keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, ist – in Hinblick auf die Systematik, die insbesondere , Paragraph 212, Absatz eins und 2 TKG 2021 zu entnehmen ist – davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist. Dazu kommt, dass der im Beschwerdefall anzuwendende § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 durch die Novelle zum TKG 2021 zwar neu nummeriert, aber inhaltlich nicht geändert wurde (vgl. nunmehr wortgleich § 28 Abs. 1 Z 4 TKG 2021 unter II.3.1.2.). Weiterhin stellt der Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Z 4 TKG 2021 eine Verwaltungsübertretung dar (nun § 188 Abs. 2 Z 2 TKG 2021), wenn auch die mögliche Höchststrafe im Verhältnis zu § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 hinaufgesetzt wurde (vgl. II.3.1.
- und II.3.1.2.). Folglich ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht nicht ungünstiger für den Beschwerdeführer als jenes zum Entscheidungszeitpunkt geltende, weshalb
§ 1Abs. 2 VSt
G im gegenständlichen Fall auch deshalb das Tatzeitrecht, dh. das TKG 2003, anzuwenden ist.Dazu kommt, dass der im Beschwerdefall anzuwendende Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 durch die Novelle zum TKG 2021 zwar neu nummeriert, aber inhaltlich nicht geändert wurde vergleiche nunmehr wortgleich Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2021 unter römisch zwei.3.1.2.). Weiterhin stellt der Verstoß gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2021 eine Verwaltungsübertretung dar (nun Paragraph 188, Absatz 2, Ziffer 2, TKG 2021), wenn auch die mögliche Höchststrafe im Verhältnis zu Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 hinaufgesetzt wurde vergleiche römisch zwei.3.1.1. und römisch zwei.3.1.2.). Folglich ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht nicht ungünstiger für den Beschwerdeführer als jenes zum Entscheidungszeitpunkt geltende, weshalb
Paragraph eins, Absatz 2, VStG im gegenständlichen Fall auch deshalb das Tatzeitrecht, dh. das TKG 2003, anzuwenden ist. 3.5. Zum objektiven Tatbestand: 3.5.1.
§ 74Abs.
1 Z 3 TKG 2003 ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage im Rahmen einer
§ 81
TKG 2003 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die belangte Behörde (§ 54 Abs. 14 TKG 2003) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) zulässig.3.5.1.
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage im Rahmen einer
Paragraph 81, TKG 2003 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die belangte Behörde (Paragraph 54, Absatz 14, TKG 2003) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2003) zulässig. Die Missachtung des § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 – also der unzulässige Betrieb einer Funkanlage – ist von der belangten Behörde zu bestrafen (§ 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003; vgl. Schilchegger in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 74 Anm. 12)Die Missachtung des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 – also der unzulässige Betrieb einer Funkanlage – ist von der belangten Behörde zu bestrafen (Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003; vergleiche Schilchegger in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] Paragraph 74, Anmerkung 12) § 3 Z 6 TKG 2003 enthält folgende Legaldefinition einer „Funkanlage“:Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 enthält folgende Legaldefinition einer „Funkanlage“: „
- ‚Funkanlage‘ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern; […]“ 3.5.
- Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2021 am Standort in XXXX , einen Mobilfunkrepeater, Fabrikat Hukitech, Type T2000 im Frequenzbereich 948,500 MHz bis 958,500 MHz ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieb. Aus den auch dem Beschwerdeführer vorliegenden Screenshots des Messprotokolls (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. „RI: Am 17.03.2021 wurde ein Messprotokoll erstellt durch die Fernmeldebehörde. Liegt Ihnen dieses Messprotokoll vor? – BF: Ja.“) ergibt sich, dass eine breitbandige Verstärkung der vorhandenen Funksignale zum Tatzeitpunkt (17.03.2021) aktiv war.3.5.
- Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2021 am Standort in römisch 40 , einen Mobilfunkrepeater, Fabrikat Hukitech, Type T2000 im Frequenzbereich 948,500 MHz bis 958,500 MHz ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieb. Aus den auch dem Beschwerdeführer vorliegenden Screenshots des Messprotokolls vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. „RI: Am 17.03.2021 wurde ein Messprotokoll erstellt durch die Fernmeldebehörde. Liegt Ihnen dieses Messprotokoll vor? – BF: Ja.“) ergibt sich, dass eine breitbandige Verstärkung der vorhandenen Funksignale zum Tatzeitpunkt (17.03.2021) aktiv war. Bei dem am Mobilfunkrepeater des Beschwerdeführers eingestellten Frequenzbereich von 948,500 MHz bis 958,500 MHz handelt es sich um den dem Mobilfunkbetreiber XXXX
dem Zuteilungsbescheid der Regulierungsbehörde nach § 55 TKG 2003 zugewiesenen Frequenzbereich.Bei dem am Mobilfunkrepeater des Beschwerdeführers eingestellten Frequenzbereich von 948,500 MHz bis 958,500 MHz handelt es sich um den dem Mobilfunkbetreiber römisch 40
dem Zuteilungsbescheid der Regulierungsbehörde nach Paragraph 55, TKG 2003 zugewiesenen Frequenzbereich. 3.5.3. § 74 Abs. 1 TKG 2003 knüpft die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Funkanlage an das Vorliegen einer individuellen (Z 3 und Z 4 leg.cit.) oder generellen (Z 1 und Z 2 leg.cit. – basierend auf den technischen Bedingungen einer Verordnung
§ 74Abs.
3 TKG 2003) Bewilligung und unterscheidet insoweit prinzipiell zwei Formen der Bewilligung. Während die Zuständigkeit zur Erteilung individueller Bewilligungen der belangten Behörde, der KommAustria bzw. der Telekom-Control-Kommission zukommt, legt die aufgrund des § 74 Abs. 3 TKG 2003 erlassene „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ (BGBl. II Nr. 64/2014 idF BGBl. II Nr. 317/2019), die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen fest und normiert dementsprechend, dass hinsichtlich der in der Anlage zur Verordnung genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt wird (vgl. § 1 der Verordnung).3.5.3. Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 knüpft die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Funkanlage an das Vorliegen einer individuellen (Ziffer 3 und Ziffer 4, leg.cit.) oder generellen (Ziffer eins und Ziffer 2, leg.cit. – basierend auf den technischen Bedingungen einer Verordnung
Paragraph 74, , Absatz 3, TKG 2003) Bewilligung und unterscheidet insoweit prinzipiell zwei Formen der Bewilligung. Während die Zuständigkeit zur Erteilung individueller Bewilligungen der belangten Behörde, der KommAustria bzw. der Telekom-Control-Kommission zukommt, legt die aufgrund des Paragraph 74, Absatz 3, TKG 2003 erlassene „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2019,), die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen fest und normiert dementsprechend, dass hinsichtlich der in der Anlage zur Verordnung genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt wird vergleiche Paragraph eins, der Verordnung). Dass eine individuelle Bewilligung für den verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater (mit bereits vorliegender Mitbenutzungsgenehmigung des Mobilfunkbetreibers XXXX ) vorliegt, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. „ XXXX “). Auch eine mögliche Anwendbarkeit der soeben zitierten Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, auf den gegenständlichen Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Dass eine individuelle Bewilligung für den verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater (mit bereits vorliegender Mitbenutzungsgenehmigung des Mobilfunkbetreibers römisch 40 ) vorliegt, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. „ römisch 40 “). Auch eine mögliche Anwendbarkeit der soeben zitierten Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, auf den gegenständlichen Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Mobilfunkrepeater um eine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG 2003 handle, da bei einem Mobilfunkrepeater nicht von einer Anlage gesprochen werden könne, die durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren könne. Vielmehr liege die Aufgabe des Verstärkers einzig und allein darin, das Handysignal zu verstärken. Eine Kommunikation erfolge durch einen Repeater nicht. Es sei im gegenständlichen Fall nur zu einer Verstärkung gekommen und nicht zu einer Kommunikation durch die Ausstrahlung oder den Empfang von Funkwellen, wie dies eine Funkanlage vollziehe.Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Mobilfunkrepeater um eine Funkanlage im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 handle, da bei einem Mobilfunkrepeater nicht von einer Anlage gesprochen werden könne, die durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren könne. Vielmehr liege die Aufgabe des Verstärkers einzig und allein darin, das Handysignal zu verstärken. Eine Kommunikation erfolge durch einen Repeater nicht. Es sei im gegenständlichen Fall nur zu einer Verstärkung gekommen und nicht zu einer Kommunikation durch die Ausstrahlung oder den Empfang von Funkwellen, wie dies eine Funkanlage vollziehe. Die Definition des § 3 Z 6 TKG 2003 entspricht wörtlich dem § 2 Z 3 FTEG. Unionsrechtliches Vorbild der gesetzlichen Definitionen ist Art. 2 lit. c FTE-RL 99/5/EG. § 3 Z 6 TKG 2003 erfasst Geräte, die gezielte elektromagnetische Strahlung aussenden und/oder empfangen, um damit die Übertragung von Signalen zu ermöglichen. Typischerweise haben Funkanlagen daher Antennen (vgl. § 3 Z 35 TKG 2003), die sich im Hochfrequenzbereich mit kurzen Wellenlängen und aufgrund fortschreitender digitaler Signalverarbeitung vielfach nur mehr auf den Platinen der jeweiligen Schaltung oder im Gehäuse des Geräts befinden (vgl. Lust in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 6 Anm. 67 und 70).Die Definition des Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 entspricht wörtlich dem Paragraph 2, Ziffer 3, FTEG. Unionsrechtliches Vorbild der gesetzlichen Definitionen ist Artikel 2, Litera c, FTE-RL 99/5/EG. Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 erfasst Geräte, die gezielte elektromagnetische Strahlung aussenden und/oder empfangen, um damit die Übertragung von Signalen zu ermöglichen. Typischerweise haben Funkanlagen daher Antennen vergleiche Paragraph 3, Ziffer 35, TKG 2003), die sich im Hochfrequenzbereich mit kurzen Wellenlängen und aufgrund fortschreitender digitaler Signalverarbeitung vielfach nur mehr auf den Platinen der jeweiligen Schaltung oder im Gehäuse des Geräts befinden vergleiche Lust in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] Paragraph 6, Anmerkung 67 und 70). Wie die belangte Behörde bereits zutreffenderweise im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat, dient der verfahrensgegenständliche Mobilfunkrepeater der Verstärkung von Funksignalen. Ein Mobilfunkrepeater nimmt das Signal der jeweiligen Frequenz bzw. den Frequenzen auf, für die er ausgelegt ist. Dieses Signal wird dann verstärkt und wieder abgegeben, wodurch der Mobilfunkempfang verbessert wird. Ein Repeater besteht aus zwei Sender- und zwei Empfängereinheiten. Diese empfangen und senden auf den jeweiligen Downlink- und Uplink-Frequenzen. Da ein Mobilfunkrepeater durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommuniziert, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, warum
dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Begriffsmerkmal „kommunizieren“ der in § 3 Z 6 TKG 2003 enthaltenen Definition einer Funkanlage im Beschwerdefall nicht erfüllt sein sollte.Wie die belangte Behörde bereits zutreffenderweise im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat, dient der verfahrensgegenständliche Mobilfunkrepeater der Verstärkung von Funksignalen. Ein Mobilfunkrepeater nimmt das Signal der jeweiligen Frequenz bzw. den Frequenzen auf, für die er ausgelegt ist. Dieses Signal wird dann verstärkt und wieder abgegeben, wodurch der Mobilfunkempfang verbessert wird. Ein Repeater besteht aus zwei Sender- und zwei Empfängereinheiten. Diese empfangen und senden auf den jeweiligen Downlink- und Uplink-Frequenzen. Da ein Mobilfunkrepeater durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommuniziert, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, warum
dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Begriffsmerkmal „kommunizieren“ der in Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 enthaltenen Definition einer Funkanlage im Beschwerdefall nicht erfüllt sein sollte. Auch
einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln handelt es sich bei einem Mobilfunkrepeater um eine Funkanlage, weil der Mobilfunkrepeater durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren kann (vgl. VwG Köln 17.07.2013, 21 K 2589/12; vgl. in dieser Hinsicht auch Voglmayr, Rechtsgebiet Post- und Fernmeldewesen, ecolex 2013, 967).Auch
einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln handelt es sich bei einem Mobilfunkrepeater um eine Funkanlage, weil der Mobilfunkrepeater durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren kann vergleiche VwG Köln 17.07.2013, 21 K 2589/12; vergleiche in dieser Hinsicht auch Voglmayr, Rechtsgebiet Post- und Fernmeldewesen, ecolex 2013, 967). Der vorliegende Mobilfunkrepeater wurde von der belangten Behörde daher zu Recht als Funkanlage im Sinne des TKG 2003 qualifiziert. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Funkanlage ohne Bewilligung
§ 74Abs.
1 Z 3 TKG 2003 betrieben hatte, kam die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht eine Verwaltungsübertretung
§ 109Abs.
1 Z 3 TKG 2003 verwirklicht hatte.Der vorliegende Mobilfunkrepeater wurde von der belangten Behörde daher zu Recht als Funkanlage im Sinne des TKG 2003 qualifiziert. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Funkanlage ohne Bewilligung
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 betrieben hatte, kam die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 verwirklicht hatte. 3.5.
- Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.5.
- Bezüglich des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrags des Beschwerdeführers, er „beantrage die Beauftragung eines SV zur Beurteilung der Frage, ob gegenständlich eine Funkanlage vorliegt“, ist festzuhalten, dass die rechtliche Beantwortung der Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Funkanlage vorliegt, wie gezeigt bereits anhand der festgestellten technischen Merkmale möglich ist, sodass diesem Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachzukommen ist. 3.
- Zum subjektiven Tatbestand: 3.6.
- Zum Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes:
§ 109Abs.
1 Z 3 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 74 Abs. 1 TKG 2003 eine Funkanlage errichtet oder betreibt.
Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 eine Funkanlage errichtet oder betreibt.
§ 5Abs. 1 VSt
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Abs. 1a leg.cit. gilt Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Absatz eins a, leg.cit. gilt Absatz eins, zweiter Satz VStG nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist. In den Erläuterungen zu dem mit BGBl. I Nr. 57/2018 eingefügten Abs. 1a leg.cit. wird ua. Folgendes festgehalten (vgl. 193 der Beilagen
- GP): In den Erläuterungen zu dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, eingefügten Absatz eins a, leg.cit. wird ua. Folgendes festgehalten vergleiche 193 der Beilagen
- Gesetzgebungsperiode, „§ 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden ‚ohne weiteres anzunehmen‘ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist.“„§ 5 Absatz eins, VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden ‚ohne weiteres anzunehmen‘ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist.“ § 5 Abs. 1 VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist nach der herrschenden Meinung in Einklang mit dem entsprechenden kriminalstrafrechtlichen Verständnis als ein Komplex von Unrechts- und Schuldkomponenten zu verstehen. Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 5 [2017] Rz 4 und 5 mwN).Paragraph 5, Absatz eins, VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist nach der herrschenden Meinung in Einklang mit dem entsprechenden kriminalstrafrechtlichen Verständnis als ein Komplex von Unrechts- und Schuldkomponenten zu verstehen. Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 5, [2017] Rz 4 und 5 mwN). Für die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften des § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 genügt – mangels anderer Anordnung – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zudem ist zu beachten, dass § 5a Abs. 1a VStG vorliegend – angesichts der Strafdrohung von bis zu 4.000 Euro – nicht zur Anwendung kommt.Für die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 genügt – mangels anderer Anordnung – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zudem ist zu beachten, dass Paragraph 5 a, Absatz eins a, VStG vorliegend – angesichts der Strafdrohung von bis zu 4.000 Euro – nicht zur Anwendung kommt. Da es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung damit um ein Ungehorsamsdelikt handelt, muss der Beschwerdeführer
§ 5Abs. 1 VSt
G glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung damit um ein Ungehorsamsdelikt handelt, muss der Beschwerdeführer
Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zu einer solchen Glaubhaftmachung erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (siehe VwGH 26.03.2015, 2013/07/0011). Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG normiert eine „Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens“. Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt das Gesetz vom Beschuldigten, „sich dagegen zur Wehr zu setzen“; eine Beweislast im technischen Sinn trifft ihn dabei nicht, sondern – nur, aber immerhin – eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht hin; er muss ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darlegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte „initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht“ (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 5 [2017] Rz 9 mwN).Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG normiert eine „Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens“. Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt das Gesetz vom Beschuldigten, „sich dagegen zur Wehr zu setzen“; eine Beweislast im technischen Sinn trifft ihn dabei nicht, sondern – nur, aber immerhin – eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht hin; er muss ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darlegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte „initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht“ vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 5, [2017] Rz 9 mwN). 3.6.
- Zum Beschwerdefall: Der Beschwerdeführer bringt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vor, dass er den gegenständlichen Mobilfunkrepeater online erworben habe und er weder auf der Verpackung noch auf der Webseite des online-Händlers darauf hingewiesen worden sei, dass man dessen Verwendung „anmelden muss“. Erst durch die belangte Behörde habe der Beschwerdeführer erfahren, dass für die Verwendung des gegenständlichen Mobilfunkrepeaters eine fernmeldebehördliche Bewilligung notwendig sei. Davor habe sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nicht dahingehend erkundigt, ob eine Bewilligung des Mobilfunkanbieters erforderlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Einholung von Erkundigungen Folgendes aus (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/03/0052):Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Einholung von Erkundigungen Folgendes aus vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/03/0052): „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt auch eine irrige Gesetzesauslegung den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es - zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht - einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl etwa das hg Erkenntnis vom
- März 2012, Zl 2011/03/0169, mwN)."„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt auch eine irrige Gesetzesauslegung den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es - zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht - einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom
- März 2012, Zl 2011/03/0169, mwN)." Der Beschwerdeführer räumte im gegenständlichen Fall selbst ein, dass er keine derartigen ihn entlastende Erkundigungen bei einer Behörde (insbesondere der belangten Behörde) einholte eingeholt habe, weshalb ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung schon insoweit nicht entschuldigen kann. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er habe den Mobilfunkrepeater aus „Sicherheitsaspekten hinsichtlich seines Unternehmens“ nicht vom Netz genommen, ist er darauf hinzuweisen, dass er zB die ihm von seinem Mobilfunkanbieter im Schreiben vom 02.12.2020 angebotene bautechnische Begehung zur Evaluierung der standortspezifischen Anforderungen an eine „ XXXX Mobile Indoorversorgung“ nicht in Erwägung zog, weshalb auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers für diesen nicht entlastend zu wirken vermag.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er habe den Mobilfunkrepeater aus „Sicherheitsaspekten hinsichtlich seines Unternehmens“ nicht vom Netz genommen, ist er darauf hinzuweisen, dass er zB die ihm von seinem Mobilfunkanbieter im Schreiben vom 02.12.2020 angebotene bautechnische Begehung zur Evaluierung der standortspezifischen Anforderungen an eine „ römisch 40 Mobile Indoorversorgung“ nicht in Erwägung zog, weshalb auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers für diesen nicht entlastend zu wirken vermag. Das Bestehen eines wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystems führt der Beschwerdeführer überhaupt nicht ins Treffen, zumal er darauf verweist, dass er den Mobilfunkrepeater nicht für sein Freizeitvergnügen, sondern aufgrund des schlechten Ausbaus des Mobilfunknetzes verwendet habe. Folglich bringt der Beschwerdeführer gar nicht vor, dass entsprechende Maßnahmen getroffen worden wäre, um zu gewährleisten, dass im Ergebnis mit gutem Grund angenommen werden kann, dass dieser Mobilfunkrepeater im Rahmen einer
§ 81
TKG 2003 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die belangte Behörde (§ 54 Abs. 14 TKG 2003) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) errichtet und/oder betrieben wurde.Das Bestehen eines wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystems führt der Beschwerdeführer überhaupt nicht ins Treffen, zumal er darauf verweist, dass er den Mobilfunkrepeater nicht für sein Freizeitvergnügen, sondern aufgrund des schlechten Ausbaus des Mobilfunknetzes verwendet habe. Folglich bringt der Beschwerdeführer gar nicht vor, dass entsprechende Maßnahmen getroffen worden wäre, um zu gewährleisten, dass im Ergebnis mit gutem Grund angenommen werden kann, dass dieser Mobilfunkrepeater im Rahmen einer
Paragraph 81, TKG 2003 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die belangte Behörde (Paragraph 54, Absatz 14, TKG 2003) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2003) errichtet und/oder betrieben wurde. Dass der bewilligungslose Betrieb des verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeaters am 17.03.2021 ungeachtet eines ansonsten funktionierenden Kontrollsystems auftrat, wird von dem Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung geltend gemacht. Die Unwirksamkeit eines Maßnahmen- und Kontrollsystems indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fahrlässiges Verhalten. Dieses ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorzuwerfen, weil er nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, um dafür Sorge zu tragen, dass der verfahrensgegenständliche Mobilfunkrepeater mit einer behördlichen Bewilligung betrieben und errichtet wird. Es ist angesichts der Umstände des Einzelfalls auch nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden. Die Aufwendung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt war dem Beschwerdeführer daher auch zuzumuten. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass dieser Aspekt in der Beschwerde – abgesehen von dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer „nicht absichtlich den Mobilfunkrepeater nicht vom Netz genommen [habe], um hier grob fahrlässiges Verhalten an den Tag zu legen“ – nicht speziell bekämpft und auch kein gegenteiliges Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet wird. Die Aufwendung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt war dem Beschwerdeführer auch zuzumuten. Da sich nach den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen ergibt, dass der Beschwerdeführer somit subjektiv vorwerfbar handelte und auch keine Hinweise auf eine fehlende Zumutbarkeit des objektiv sorgfaltsgemäßen Verhaltens hervorkamen, ist von einer fahrlässigen Verwirklichung und damit von der Erfüllung des subjektiven Tatbestands auszugehen. 3.6.3. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. 3.7. Zur beantragten Einstellung des Strafverfahrens: Der Beschwerdeführer begehrt die Einstellung des Strafverfahrens, da ihm der Einsatz eines Mobilfunkrepeaters „durch Mitarbeiter von mehreren Mobilfunkanbietern angeraten und auch im Internet als beste Lösung für das Problem angepriesen wurde“. § 45 VStG lautet:Paragraph 45, VStG lautet: „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“ Aufgrund der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 durch den Beschwerdeführer kommen die Einstellungsgründe des § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 VStG nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall kamen auch keine Hinweise und Anhaltspunkte hervor, dass die Einstellungsgründe des § 45 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 VStG vorliegen würden; auch vom Beschwerdeführer wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet.Aufgrund der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 durch den Beschwerdeführer kommen die Einstellungsgründe des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VStG nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall kamen auch keine Hinweise und Anhaltspunkte hervor, dass die Einstellungsgründe des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 6 VStG vorliegen würden; auch vom Beschwerdeführer wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Bezüglich einer Einstellung
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G ist Folgendes festzuhalten:Bezüglich einer Einstellung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist Folgendes festzuhalten: Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein vergleiche VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209). Das Verschulden ist geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).Das Verschulden ist geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). An der erforderlichen Voraussetzung des „geringfügigen Verschuldens" mangelt es insbesondere, wenn der Täter eine einschlägige Strafvormerkung aufweist (vgl. VwGH 20.09.1996, 95/17/0495; 03.08.1995, 95/10/0056-0059).An der erforderlichen Voraussetzung des „geringfügigen Verschuldens" mangelt es insbesondere, wenn der Täter eine einschlägige Strafvormerkung aufweist vergleiche VwGH 20.09.1996, 95/17/0495; 03.08.1995, 95/10/0056-0059). Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.01.2021, Zl. 2020-0.357.563, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung der „§ 74 Abs 1 Z 3 i.V.m. § 109 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 23/2020" eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis, welches am 28.01.2021 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde, wurde keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, weshalb von der Rechtskraft dieses Straferkenntnisses nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 25.02.2021 auszugehen ist.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.01.2021, Zl. 2020-0.357.563, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung der „§ 74 Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, in der Fassung BGBl römisch eins 23/2020" eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis, welches am 28.01.2021 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde, wurde keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, weshalb von der Rechtskraft dieses Straferkenntnisses nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 25.02.2021 auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall scheidet die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG daher bereits deshalb aus, da es aufgrund der bereits erfolgten Verhängung einer Verwaltungsstrafe
§ 74Abs.
1 Z 3 TKG 2003 in Bezug auf einen nahezu gleichgelagerten Sachverhalt (es wurde auch in dem diesem Straferkenntnis zugrundeliegenden Fall vom Beschwerdeführer ein Mobilfunkrepeater ohne Bewilligung der belangten Behörde am selben Standort im Frequenzbereich von 890 MHz bis 915 MHz bzw. 935 MHz bis 960 MHz betrieben) am geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheitert.Im gegenständlichen Fall scheidet die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG daher bereits deshalb aus, da es aufgrund der bereits erfolgten Verhängung einer Verwaltungsstrafe
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 in Bezug auf einen nahezu gleichgelagerten Sachverhalt (es wurde auch in dem diesem Straferkenntnis zugrundeliegenden Fall vom Beschwerdeführer ein Mobilfunkrepeater ohne Bewilligung der belangten Behörde am selben Standort im Frequenzbereich von 890 MHz bis 915 MHz bzw. 935 MHz bis 960 MHz betrieben) am geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheitert. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 19.10.1993, 93/04/0176) sprach hinsichtlich der verpflichtenden Informationseinholung bei der Aufnahme einer Tätigkeit über die auf diesem Gebiet erlassenen gesetzlichen Vorschriften Folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 19.10.1993, 93/04/0176) sprach hinsichtlich der verpflichtenden Informationseinholung bei der Aufnahme einer Tätigkeit über die auf diesem Gebiet erlassenen gesetzlichen Vorschriften Folgendes aus: „Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Gründe können die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht rechtfertigen. Unabhängig davon, daß in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, warum von Angestellten der entscheidungsgegenständliche Lehrvertrag unrichtig abgefaßt worden wäre, war die Beschwerdeführerin bei Übertragung einzelner Angelegenheiten zur selbstverantwortlichen Besorgung durch andere Personen (hier: Aufnahme des Lehrverhältnisses durch Angestellte mit dem Lehrling) verpflichtet, im Zuge dieser Maßnahme alles zu unternehmen, um die damit verbundene Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin als Lehrberechtigte im Sinne des BAG war auch verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher § 21 Abs. 1 VStG anzuwenden wäre (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1992, Zl. 91/10/0012). In der Nichtannahme der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG durch die belangte Behörde kann daher vom Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden, zumal durch die Bestimmungen über die Eintragung des Lehrvertrages die Lehrlingsstelle in die Lage versetzt werden soll, die Ausbildung von Lehrlingen entsprechend überwachen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 1975, Slg. N.F. Nr. 8.803/A)."„Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Gründe können die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht rechtfertigen. Unabhängig davon, daß in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, warum von Angestellten der entscheidungsgegenständliche Lehrvertrag unrichtig abgefaßt worden wäre, war die Beschwerdeführerin bei Übertragung einzelner Angelegenheiten zur selbstverantwortlichen Besorgung durch andere Personen (hier: Aufnahme des Lehrverhältnisses durch Angestellte mit dem Lehrling) verpflichtet, im Zuge dieser Maßnahme alles zu unternehmen, um die damit verbundene Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin als Lehrberechtigte im Sinne des BAG war auch verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher Paragraph 21, Absatz eins, VStG anzuwenden wäre vergleiche sinngemäß das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1992, Zl. 91/10/0012). In der Nichtannahme der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG durch die belangte Behörde kann daher vom Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden, zumal durch die Bestimmungen über die Eintragung des Lehrvertrages die Lehrlingsstelle in die Lage versetzt werden soll, die Ausbildung von Lehrlingen entsprechend überwachen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 1975, Slg. N.F. Nr. 8.803/A)." Folglich wäre der Beschwerdeführer vor dem Einsatz des gegenständlichen Mobilfunkrepeaters verpflichtet gewesen, sich über die sein Tätigkeitsgebiet betreffend erlassenen Vorschriften zu informieren, was er jedoch seinen eigenen Angaben zufolge nicht tat. Im gegenständlichen Fall kann im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch in dieser Hinsicht nicht vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens gesprochen werden. 3.
- Zur Strafhöhe: 3.8.1.
§ 109Abs.
1 Z 3 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 eine Funkanlage errichtet oder betreibt.3.8.1.
Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 eine Funkanlage errichtet oder betreibt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt. 3.8.
- Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031).3.8.
- Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031).
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 19 unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1 leg.cit.) und subjektiven (Abs. 2 leg.cit.) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Folgende objektive Strafbemessungskriterien bilden die Grundlage jeder Strafbemessung: die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Wird – wie gegenständlich – ein ordentliches Verfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh. in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 19 [2017] Rz 3, 4 und 8).Paragraph 19, unterscheidet zwischen objektiven (Absatz eins, leg.cit.) und subjektiven (Absatz 2, leg.cit.) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Folgende objektive Strafbemessungskriterien bilden die Grundlage jeder Strafbemessung: die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Wird – wie gegenständlich – ein ordentliches Verfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh. in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 19, [2017] Rz 3, 4 und 8). 3.8.3. Zu den objektiven Kriterien: Ausweislich der getroffenen Feststellungen wurde der vorliegende Mobilfunkrepeater ohne fernmeldebehördliche Bewilligung am 17.03.2021 am Standort in XXXX , im Frequenzbereich 948,500 MHz bis 958,500 MHz, welcher
dem Zuteilungsbescheid der Regulierungsbehörde nach § 55 TKG 2003 dem Mobilfunkbetreiber XXXX zugewiesen ist, betrieben. Der eigenmächtige, nicht bewilligte und unkoordinierte Betrieb des Mobilfunkrepeaters durch den Beschwerdeführer kann erhebliche Störungen in Mobilfunknetzen verursachen. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (= jedenfalls das Eigentum in Form des ungestörten Betriebs von Geräten anderer und die Gesundheit) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als bloß als gering einzustufen sind.Ausweislich der getroffenen Feststellungen wurde der vorliegende Mobilfunkrepeater ohne fernmeldebehördliche Bewilligung am 17.03.2021 am Standort in römisch 40 , im Frequenzbereich 948,500 MHz bis 958,500 MHz, welcher
dem Zuteilungsbescheid der Regulierungsbehörde nach Paragraph 55, TKG 2003 dem Mobilfunkbetreiber römisch 40 zugewiesen ist, betrieben. Der eigenmächtige, nicht bewilligte und unkoordinierte Betrieb des Mobilfunkrepeaters durch den Beschwerdeführer kann erhebliche Störungen in Mobilfunknetzen verursachen. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (= jedenfalls das Eigentum in Form des ungestörten Betriebs von Geräten anderer und die Gesundheit) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als bloß als gering einzustufen sind. 3.8.4. Zu den subjektiven Kriterien: Zum Ausmaß des Verschuldens: Im Beschwerdefall liegt bereits eine rechtskräftige einschlägige Strafvormerkung des Beschwerdeführers wegen des Verstoßes gegen § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 vor, weshalb schon insoweit nicht vom Vorliegen eines bloß geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Dennoch ist das im Rahmen der Strafbemessung zu beachtende Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetracht