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{'item': 'W196 2192283-1'}

Obsah (7)§ 8Art. 133§ 3Artikel 28Art. 210Art. 408Art. 409

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW196 2192283-1 SpruchW196 2192281-1/26EW196 2192283-1/28EW196 2192285-1/23EW196 2192281-1/26E, W196 2192283-1/28E

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Asyl

G 2005 wird XXXX und

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt. römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 wird römisch 40 und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., IV., V., VI., VII. und VIII. werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: 1.) Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Mutter und der Stiefvater der Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind ukrainische Staatsbürger. Ihre Identität steht fest. Sie stellten am 10.01.2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer sind unbescholten und befinden sich seit Jänner 2018 und somit seit nahezu fünf Jahren in Österreich. Die Beschwerdeführer stammen aus Donezk und sind orthodoxe Christen. Sie haben ihre Heimat im Jänner 2018 verlassen und sind mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gelangt. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer dazu an, dass Terroristen gekommen wären und ihn aufgefordert hätten zu kämpfen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dabei an, dass sie Angst um ihre Tochter habe. Sie lebe in einem Kriegszustand, es werde geschossen und sie müsse ständig in Angst leben. Das seien alle ihre Fluchtgründe. Die Drittbeschwerdeführerin gab dabei an, dass sie auf Grund der herrschenden Gesetzlosigkeit befürchte von bewaffneten Militärs vergewaltigt zu werden. Einmal hätten betrunkene Soldaten Sie und ihre Freundinnen auf der Straße aufgefordert in das Auto der Soldaten zu steigen und Spaß zu haben. Hin und wieder sei ihr Heimatort beschossen worden und sie hätte sich mit der Familie im Keller verstecken müssen. Außerdem sei die Luft in der Heimat schlecht, die Leute wären oft krank und es seien Chemikalien in der Luft. Die bewaffneten Militärs seien auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass sie Schutz bieten würden, wenn sie etwas zu essen und Geld bekämen. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung bei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 12.03.2018 brachten der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe seine Lebensgefährtin bisher noch nicht heiraten können, da dort wo er herkomme seine Dokumente nicht gültig seien. Sie hätten wegen ihrer Landwirtschaft auch keine Möglichkeit gehabt länger zu reisen um gültig zu heiraten. Zum konkreten Grund warum er die Heimat verlassen habe gab er an, dass zwei Wochen vor Neujahr ein Offizier und zwei Soldaten, Militärangehörige zu ihm nach Hause gekommen seien und gesagt hätten dass sie Freiwillige aus der Bevölkerung suchen würden, um zu kämpfen. Die Militärangehörigen hätten gemeint, dass er im Gefängnis landen werde, wenn er sich weigern würde und der Erstbeschwerdeführer habe gesagt, dass er es sich überlegen werde. Schon zuvor seien die Militärangehörigen öfter zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten sich Fleisch geholt um zu grillen. Es sei unklar gewesen wofür oder gegen wen man kämpfen solle. Die Militärangehörigen hätten grüne Tarnanzüge mit Abzeichen Russlands getragen. Die Zweitbeschwerdeführerin und Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers gab an in der Heimat als Verkäuferin am Markt gearbeitet zu haben und zusätzlich seit zehn Jahren ihre Landwirtschaft betrieben zu haben. In der Ukraine hätten sie ganz normal gelebt, als noch das ukrainische Militär das Sagen gehabt habe. Jetzt herrsche dort allerdings Willkür. Es gebe viele Söldner und es sei überall sehr gefährlich. Die Militärangehörigen seien dann zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten ihrem Mann gesagt, dass er sie unterstützen und kämpfen solle. Ihr Mann habe gemeint, dass er nicht in den Krieg ziehen werde, weil sich auf beiden Seiten die eigenen Leute befänden. Einen Fluchtgrund der sie selbst betreffen würde habe es nicht gegeben. In den restlichen, westlichen Teil der Ukraine hätten sie nicht gehen können, da sie überzeugt sei, dass sie dort keiner brauchen würde und ihnen auch keiner helfen würde. Zuerst hätten sie nach Lemberg fahren wollen, aber dort habe man sie auch in den Geschäften als Separatisten beschimpft, da sie Russisch sprechen würden. Die Drittbeschwerdeführerin und Tochter der Zweitbeschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, sie habe 2017 die Schule beendet und danach ihren Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Diese hätten eine Schweinezucht betrieben und Hühner und Lebensmittel verkauft, wovon sie gelebt hätten. Vor ihrer Flucht hätten sie dann alles verkauft und einen Teil auch verschenkt. Der Entschluss die Ukraine zu verlassen sei eine Woche vor ihrer Flucht gefallen genauer gesagt 2,5 Wochen davor seien Militärangehörige zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Stiefvater aufgefordert zu kämpfen. Man habe ihm zwei Wochen Zeit gegeben um es sich zu überlegen. Genauer zum Fluchtgrund befragt gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie genug Geld gehabt hätten. Sie habe ihren leiblichen Vater kaum gekannt, da sich ihre Eltern scheiden haben lassen und sie keinen Kontakt mehr zu ihrem leiblichen Vater habe. Das Leben in ihrer Heimat sei ein Albtraum gewesen, da es dort ständig Schießereien gegeben habe. Es herrsche reine Willkür. Die Militärangehörigen würden machen was sie wollen. Sie würden Leute willkürlich mitnehmen und sie töten. Es hätte auch Vergewaltigungen junger Frauen in ihrem Alter gegeben, denn das sei für Militärangehörige normal. Oft seien sie zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten von den Eltern Lebensmittel gefordert und auch bekommen. Sie hätten argumentiert, dass sie die Beschwerdeführer beschützen würden und diese sie dafür versorgen sollten. Oft habe es Probleme mit der Elektrizität gegeben, da die Militärangehörigen so viel gebraucht hätten. Der Tiefkühler habe kaum funktioniert, sodass Lebensmittel oft verdorben gewesen seien. 2.) Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.03.2018 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) ab. Das BFA erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt (Spruchpunkt VI.). 2.) Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.03.2018 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Das BFA erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass mangels Glaubwürdigkeit eine asylrelevante Verfolgung nicht habe festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte das BFA zu den, von den Beschwerdeführern geltend gemachten Fluchtgründen an, dass die drei Beschwerdeführer den Rekrutierungsversuch durch die Militärangehörigen nicht gleichlautend schildern hätten können und es somit Zweifel an dem behaupteten Sachverhalt gäbe. Beweiswürdigend führte das BFA zu dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Fluchtgrund an, dass ihre diesbezüglich gemachten Angaben nicht glaubhaft seien. Die Beschwerdeführer seien persönlich nicht glaubwürdig und auch von Amts wegen hätten sich keine Sachverhalte ergeben die konventionsrelevant seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Ukraine einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wären. 3.) Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Bevollmächtigten am 06.04.2018 fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer ukrainische Staatsangehörige seien, die ihre Heimat aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund oppositioneller politischer Gesinnung verlassen hätten. Sie seien daher Flüchtlinge im Sinne des Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention. Zentrales Element sei die begründete Furcht vor Verfolgung. Der Erstbeschwerdeführer sei aufgefordert worden sich Militärangehörigen anzuschließen und hätten diese von ihm das Wehrdienstbuch und seinen Reisepass verlangt und ihn dann mit dem Tod bedroht falls er ihrer Aufforderung zum Kämpfen nicht nachkommen würde. Die Familie hätte daraufhin Angst um die Sicherheit bekommen und sich entschlossen das Land zu verlassen. Bezogen darauf, dass die Erstbehörde die Beschwerdeführer auf die innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen hat wird festgestellt, dass aufgrund der Weigerung der Kooperation mit dem Militär Ihnen vom ukrainischen Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden wäre. 3.) Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Bevollmächtigten am 06.04.2018 fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer ukrainische Staatsangehörige seien, die ihre Heimat aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund oppositioneller politischer Gesinnung verlassen hätten. Sie seien daher Flüchtlinge im Sinne des Artikel eins A, der Genfer Flüchtlingskonvention. Zentrales Element sei die begründete Furcht vor Verfolgung. Der Erstbeschwerdeführer sei aufgefordert worden sich Militärangehörigen anzuschließen und hätten diese von ihm das Wehrdienstbuch und seinen Reisepass verlangt und ihn dann mit dem Tod bedroht falls er ihrer Aufforderung zum Kämpfen nicht nachkommen würde. Die Familie hätte daraufhin Angst um die Sicherheit bekommen und sich entschlossen das Land zu verlassen. Bezogen darauf, dass die Erstbehörde die Beschwerdeführer auf die innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen hat wird festgestellt, dass aufgrund der Weigerung der Kooperation mit dem Militär Ihnen vom ukrainischen Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden wäre. Es werde daher der Antrag gestellt die Bescheide dahingehend abzuändern, dem Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz Folge zu leisten, Ihnen den Status der Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu die gegenständlichen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunft Staat zuerkannt werde, in eventu die gegen sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Es werde auch der Antrag gestellt die Bescheide zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, in eventu das gegen die Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren, in eventu das Einreiseverbot auf das Gebiet der Republik Österreich zu beschränken, in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, in erwähnten. Letztlich werde der Antrag gestellt den Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zu beheben, zumal keine derart massiven Gründe bestehen welche die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen. 4.) Am 01.03.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Sachverhaltsergänzung, insbesonders auch in Bezug auf die, sich durch den russischen Angriffskrieg, verschlechternde Sicherheitslage in der Heimat der Beschwerdeführer statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet wonach die Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. der Bescheide

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen und den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. stattgegeben wurde. Den Beschwerdeführern wurde

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet wonach die Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben wurde. Den Beschwerdeführern wurde

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. Feststellungen: 1.) Der Verfahrensgang wird wie oben dargestellt festgestellt. 2.) Zur Person der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Mutter und der Stiefvater der Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind ukrainische Staatsbürger. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführer sind unbescholten und befinden sich seit Jänner 2018 und somit seit über vier Jahren in Österreich. Die Beschwerdeführer stammen aus Donezk und sind orthodoxe Christen. Sie haben ihre Heimat im Jänner 2018 verlassen und sind mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gelangt. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete zuletzt in seiner Heimat als Maurer und in der Landwirtschaft. Er spricht Ukrainisch, Russisch und etwas Deutsch. Die Zweitbeschwerdeführerin Die Drittbeschwerdeführerin hat nach Abschluss ihrer Schulausbildung den Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Zum Fluchtgrund des Erstbeschwerdeführers von Militärangehörigen aufgefordert worden zu sein zu kämpfen, konnte auch in der Verhandlung nicht zweifelsfrei festgestellt werden ob es sich dabei um Soldaten der Separatisten oder des Ukrainischen Militärs gehandelt hätte. Festgestellt wird, dass jedenfalls zum Fluchtzeitpunkt für den Fall, dass der Erstbeschwerdeführer für die Separatisten hätte kämpfen sollen, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden hätte. Im Fall der Aufforderung zum Wehrdienst für den ukrainischen Staat und einer Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers ist dies im Fall der Ukraine keine asylrelevante Bedrohung. Zu den Fluchtgründen der Zweit und der Drittbeschwerdeführerin ist festzustellen, dass keine persönliche Bedrohungssituation durch den ukrainischen Staat vorgelegen hat. Auch eine zielgerichtete persönliche Bedrohung durch Privatpersonen konnte nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass für die Beschwerdeführer durch die seit 21.02.2022 begonnenen - und prognostiziert - noch länger andauernden Kriegshandlungen in ihrer Heimat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art.2.3.EMRK oder

  1. Und
  2. ZPMRK besteht.Festgestellt wird, dass für die Beschwerdeführer durch die seit 21.02.2022 begonnenen - und prognostiziert - noch länger andauernden Kriegshandlungen in ihrer Heimat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 Punkt 3 Punkt E, M, R, K, oder
  3. Und
  4. ZPMRK besteht. 3.) a.) Zur Situation in der Ukraine allgemein Politische Lage Letzte Änderung: 14.10.2021 Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 1.6.2021b). Der Präsident wird für eine maximale Amtszeit von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021a). Staatsoberhaupt ist seit
  5. Mai 2019 Präsident Wolodimir Selenskij (AA 1.6.2021b). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
  6. März und
  7. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 3.3.2021a; vgl. USDOS 30.3.2021a).vergleiche USDOS 30.3.2021a). Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 3.3.2021a). Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskij wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
  8. Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vgl. OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrugam
  9. Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vergleiche OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug 3 knapp 50%. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vgl. DS 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Das Parteiensystem ist pluralistisch (AA3.3.2021a; vergleiche DS 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Das Parteiensystem ist pluralistisch (AA 30.5.2021). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskijs Partei „Diener des Volkes“ 43,16% der Stimmen bzw. 254 Sitze von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform „Für das Leben“ 13,05% bzw. 43 Sitze, „Vaterland“ 8,18% bzw. 26 Sitze, „Europäische Solidarität“ (Poroschenko-Block) 8,10% bzw. 25 Sitze und die Partei „Stimme“ 5,82% bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vgl. FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbass konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 3.3.2021a). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 3.3.2021a; vgl. OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eineim Parlament besetzt (FH 3.3.2021a; vergleiche OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 3.3.2021a). Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt (FH 3.3.2021a). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021; vgl. FHund -gruppen unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021a). Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a). Die nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Majdan im Winter 2013/2014 und derDie nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Majdan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowitsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskij fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Wirtschaftswachstum. Selenskijs Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften von oligarchischen Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Der Zusammenhalt der absoluten Mehrheit der Abgeordneten im Parlament erodiert und ebenso der Rückhalt für die Partei in der Bevölkerung (HSS 28.10.2020). Im Jahr 2020 war ein Konsens bei Entscheidungsprozessen immer häufiger nur durch Ad-hoc-Koalitionen zu erzielen (FH 28.4.2021). Selenskij ist weiterhin der beliebteste Politiker des Landes, hat allerdings viel Vertrauen und Unterstützung bei den Wählern verloren (UA 7.6.2021a). Das zu Beginn der Amtszeit Selenskijs beachtliche Reformtempo nimmt kontinuierlich ab. Die Oligarchen spielen nach wie vor eine zentrale Rolle in Medien und Politik und blockieren Reformen (UA 7.6.2021b). 4 Seit
  10. März 2020 ist Denis Schmigal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 1.6.2021b). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2021b): Ukraine: Steckbrief, https://www.au swaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/steckbrief/201830 , Zugriff 4.8.2021 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021 • DS – Der Standard (22.7.2019): Diener des Volkes werden Kiew regieren, https://www. derstandard.at/story/2000106566433/diener-des-volkes-werden-kiew-regieren , Zugriff 6.8.2021 • FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2050462.html , Zugriff 8.7.2021 • FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ec oi.net/de/dokument/2046545.html , Zugriff 5.7.2021 • HSS – Hanns-Seidel-Stiftung (28.10.2020): Wolodymyr Selenskij kämpft um seine politische Zukunft, https://www.hss.de/news/detail/wolodymyr-selenskij-kaempft-um-seine-poli tische-zukunft-news6799/ , Zugriff 5.8.2021 • OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (20.11.2019a): UKRAINE: EARLY PARLIAMENTARY ELECTIONS 21 JULY 2019 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/6/9/439634_0.pdf , Zugriff 5.8.2021 • OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (20.11.2019b): UKRAINE: PRESIDENTIAL ELECTION 31 March and 21 April 2019 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/8/3/439631_0.pdf , Zugriff 4.8.2021 • UA – Ukraine-Analysen (Nr. 252) / Wolodymyr Ischtschenko (7.6.2021a): Selenskyj symbolisiert die Krise der politischen Repräsentation, https://www.laender-analysen.de/ukrain e-analysen/252/UkraineAnalysen252.pdf , Zugriff 5.8.2021 • UA – Ukraine-Analysen (Nr. 252) / Eduard Klein (7.6.2021b): Das Vertrauen und die Hoffnung auf einen Aufbruch schwinden, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen /252/UkraineAnalysen252.pdf , Zugriff 5.8.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021 • ZO – Zeit Online (21.5.2019): Ukrainer wählen am
  11. Juli ein neues Parlament, https:// www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/ukraine-wolodymyr-selenskyj-parlament-neuwahlen , Zugriff 4.8.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 15.10.2021 Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WRDie ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist(USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen 15 bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a). Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, womit der langjährige Prozess der Implementierung der Reform begonnen hat. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, welches u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, welche jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen ukrainischer Zivilgesellschaftsvertreter rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, welcher am
  12. Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 5.2021). 2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wiederherzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft. Durchgesetzt haben sich in erster Linie Kandidaten, welche bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde in Folge einer Gesetzesreform 2014 und der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen. In einer ersten Phase wurde die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem die über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurden mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) und der Qualifikations- und Disziplinarkommission neue Selbstverwaltungsorgane der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen zu Entlassungen. Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Staatsanwälte, welche im Durchschnitt je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt, trotz einer signifikanten Reduktion der Anzahl der Staatsanwälte, diese 16 im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 5.2021). Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vgl. UAsind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vgl. FHGefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vergleiche FH 3.3.2021a). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021 • FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ec oi.net/de/dokument/2046545.html , Zugriff 5.7.2021 • ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021 • UA – Ukraine-Analysen (Nr. 238) / Maria Popova und Mykhailo Zhernakov (10.9.2020): Das Trugbild vom Durchbruch zum Rechtsstaat: Justizreform nach der Revolution der Würde, https://laender-analysen.de/ukraine-analysen/238/UkraineAnalysen238.pdf , Zugriff 26.7.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021 • WPB – World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data: Ukraine – Overview, https: //www.prisonstudies.org/country/ukraine , Zugriff 22.7.2021 • WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/ 254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 18.10.2021 Das Innenministerium ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung zuständig. Das Ministerium beaufsichtigt das Personal der Polizei und anderer Gesetzesvollzugsbehörden. Der Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) ist für die Staatssicherheit im weiten Sinne, den nicht-militärischen Nachrichtendienst sowie für Fragen der Spionageabwehr und Terroris- 17 musbekämpfung zuständig. Das Innenministerium untersteht dem Ministerkabinett, und der SBU ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Das Verteidigungsministerium und die ukrainischen Streitkräfte verteidigen die Souveränität und territoriale Integrität des Landes und der Landesgrenzen. Das Verteidigungsministerium übt Kontrolle über die Aktivitäten der Streitkräfte im Einklang mit dem Gesetz aus. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Das Verteidigungsministerium untersteht direkt dem Präsidenten. Der Staatliche Steuerfiskus übt mittels der Steuerpolizei Gesetzesvollzugsbefugnisse aus und untersteht dem Ministerkabinett. Der Staatliche Grenzschutzdienst ist dem Innenministerium unterstellt und setzt staatliche Vorgaben bzgl. Grenzsicherheit um. Der dem Innenministerium unterstellte Staatliche Migrationsdienst setzt die staatliche Politik in Bezug auf Migration, Staatsbürgerschaft und Registrierung von Flüchtlingen und anderen Migranten um (USDOS 30.3.2021a). Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle in den von der Regierung kontrollierten Gebieten. Mitglieder der Sicherheitskräfte begingen mehrere Menschenrechtsverletzungen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Dies führte zu einem Klima der Straflosigkeit. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte der Regierung fest (USDOS 30.3.2021a). Für keines der Opfer von Verschwindenlassen, geheimer Haft sowie Folter und anderen Misshandlungen durch den SBU in den Jahren 2014-2016 gab es eine Wiedergutmachung, und auch die strafrechtliche Verfolgung der Tatverdächtigen blieb aus (AI 7.4.2021). Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch die Polizei oder Gefängnispersonal (USDOS 30.3.2021a). Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan kommt kaum noch voran (AA 30.5.2021). In Bezug auf die Euromaidan-Proteste [der Jahre 2013 und 2014; Anm. der Staatendokumentation], welche zu zahlreichen Verletzten und mehr als 100 Toten führten, wurden 422 Menschen angeklagt, 52 verurteilt und 9 davon mit einer Gefängnisstrafe belegt. Die Gesellschaft fordert, dass auch diejenigen, welche die Tötungsbefehle erteilten, zur Rechenschaft gezogen werden, und nicht nur jene, welche diese Befehle ausführten (BTI 2020). Es werden u.a. Reformen im Bereich der Polizei durchgeführt (AA 30.5.2021). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei, welche nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan aufgebaut wurde. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund gravierender Korruptionsprobleme in der Bevölkerung stark diskreditierte „Milizija“. Alle Mitglieder der Milizija hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia 18 Dekanoidze, welche jedoch am
  13. November 2016 aufgrund des von ihr bemängelten Reformfortschrittes zurücktrat (ÖB 5.2021; vgl. NP 26.9.2019). Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“zurücktrat (ÖB 5.2021; vergleiche NP 26.9.2019). Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/ Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften - spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die seit 2019 gemeinsam mit internationalen Partnern (wie der EUAM) ausgearbeitete „Entwicklungsstrategie der Nationalpolizei bis 2023“ wartet noch auf eine Annahme (ÖB 5.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021 • AI – Amnesty International (7.4.2021): Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2 048857.html , Zugriff 6.7.2021 • BTI – Bertelsmann Transformation Index / Bertelsmann Stiftung

(2020): Country Report Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029521/country_report_2020_UKR.pdf; Zugriff 6.7.2021 • NP – Nationalpolizei [Ukraine] (26.9.2019): Клименко Ігор Володимирович: Керівництво Національної поліції України [Klimenko Igor Wolodimirowitsch: Leitung der Nationalpolizei der Ukraine],– http://npu.gov.ua/materials/kerivnicztvo-naczionalnoji-policziji-ukrajini/k limenko-Igor-volodimirovich/ , Zugriff 26.7.2021 • ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021 19 Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, welche gegen die Menschenwürde verstoßen, sind

Artikel 28der ukrainischen Verfassung verboten.

Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020,Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020, OHCHR o.D., COE o.D.). Es gibt Berichte, dass Strafvollzugsbehörden an Folter und anderen grausamen Bestrafungen beteiligt sind. Obwohl Gerichte keine unter Zwang zustande gekommenen Geständnisse mehr als Beweismittel verwenden dürfen, gibt es Berichte über Geständnisse, welche von Exekutivbeamten durch Folter und Misshandlungen erzwungen werden. Misshandlungen von Gefangenen durch die Polizei sind nach wie vor ein weit verbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021a; vgl. OHCHRdurch die Polizei sind nach wie vor ein weit verbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021a; vergleiche OHCHR 3.2021). Nach Angaben der Charkiwer Menschenrechtsschutzgruppe reichen Personen, welche während ihrer Untersuchungshaft Folter ausgesetzt waren, häufig keine Beschwerden ein, weil sie eingeschüchtert werden und keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand haben. Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch Polizei oder Gefängnispersonal (USDOS 30.3.2021a). In den von der Regierung kontrollierten Gebieten werden dem Office of the UN High Commissioner for Human Rights Monitoring Mission in Ukraine (HRMMU) weiterhin Vorwürfe zugetragen, dass der ukrainische Sicherheitsdienst SBU Personen in sowohl offiziellen als auch inoffiziellen Haftanstalten festhält und misshandelt, um Informationen zu erhalten und Verdächtige unter Druck zu setzen, damit sie gestehen oder kooperieren. Die Anzahl der gemeldeten Fälle war erheblich geringer als in den vergangenen Jahren. HRMMU vermutet, dass solche Fälle zu selten gemeldet werden, weil entweder die Opfer oft in Haft bleiben, aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen oder wegen mangelnden Vertrauens in das Justizsystem. Dem HRMMU zufolge geben Ermittlungsdefizite in zuvor dokumentierten Fällen von Folter und körperlichen Misshandlungen nach wie vor Anlass zur Sorge (USDOS 30.3.2021a). Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse des UN-Hochkommissars für Menschenrechte, einige wenige Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten, und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlungen wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen. HRMMU, das sonst in regierungskontrollierten Gebieten problemlos Zugang zu Inhaftierten erhält, beklagte in der Vergangenheit gelegentlich erhebliche Verzögerungen beim Erhalt von Besuchsgenehmigungen für Personen, gegen welche der SBU ermittelt. Ein im Mai 2017 bekannt gewordener Gesetzentwurf räumt die Existenz illegaler SBU-Gefängnisse ein und zielt darauf ab, diese auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen (AA 30.5.2021). In den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Osten der Ukraine (Donbass) werden alle Formen von Dissens weiterhin unterdrückt, u.a. durch Festnahmen, Verhöre, Folter und andere Misshandlungen durch die De-facto-Behörden (AI 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021a). NachMisshandlungen durch die De-facto-Behörden (AI 7.4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021a). Nach 20 Angaben internationaler Organisationen und NGOs gehören zu den Misshandlungen Schläge, Zwangsarbeit, seelische und körperliche Folter, öffentliche Erniedrigungen und sexuelle Gewalt (USDOS 30.3.2021a). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021 • AI – Amnesty International (7.4.2021): Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2 048857.html , Zugriff 6.7.2021 • COE – Council of Europe (o.D.): The CPT and Ukraine, https://www.coe.int/en/web/cpt/u kraine , Zugriff 22.7.2021 • OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (3.2021): Report on the human rights situation in Ukraine (1 August 2020 - 31 January 2021), https://www.ecoi.n et/en/file/local/2047309/31stReportUkraine-en.pdf , Zugriff 20.7.2021 • OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (o.D.): Ukraine: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/ , Zugriff 22.7.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021 • WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/ 254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 18.10.2021 Die Wehrpflichtigen in der Ukraine werden folgendermaßen unterteilt: • Stellungspflichtige • Wehrpflichtige • Personen, welche den Militärdienst ableisten • zum Wehrdienst verpflichtete Personen – sie haben bereits den Grundwehrdienst abgeleistet und können nötigenfalls wieder temporär mobilisiert werden • Reservisten – zum Wehrdienst verpflichtete Personen, welche freiwillig regelmäßige Waffenübungen absolvieren (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. WR 23.5.2021).(BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche WR 23.5.2021). An den Wehrpflichtigen ergeht in der Praxis ein Einberufungsbescheid des regional zuständigen Militärkommissariats postalisch oder durch persönliche Zustellung (BFA/OFPRA 5.2017). Gesetzlich vorgesehen ist eigentlich eine persönliche Zustellung, weswegen postalisch zugestellte Bescheide Quellen zufolge ungültig seien (Lifos 15.7.2016). Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. 18- und 19-jährige Verpflichtete werden nur auf freiwilliger Basis einberufen. Der Grundwehrdienst dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 1. Mai 2014 wurde die früher beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten insgesamt sechs Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten. Merkmale wie Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle. Wehrpflichtige werden nur auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Ministerkabinetts und in festgelegten Zeiträumen (April/Mai und Oktober/Dezember) und Anzahl einberufen. 2020 wurden insgesamt 30.030 Wehrpflichtige einberufen. Davon haben ca. 16.500 Soldaten ihren Wehrdienst in den Streitkräften abgeleistet. Wehrpflichtige wurden nur bis Mitte November 2016 und ausschließlich auf freiwilliger Basis nach der sechsmonatigen Grundausbildung in der Ostukraine eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr. Richter, Vollzeitstudierende, Post-Graduate-Studierende, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete 24 und Straftäter sind freigestellt. Wehrpflichtige müssen einen Wohnortswechsel binnen einer Woche anzeigen. Sollte künftig eine Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortswechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen (AA 30.5.2021).

einem neuen Reservistengesetz aus dem Jahr 2021 ist es nun möglich, Reservisten auch dann einzuberufen, wenn keine offizielle Mobilisierung verkündet wurde (JF 10.5.2021). Von 2016 bis 2020 verzeichneten die Streitkräfte im Zuge eines Präsidialdekrets vom Juni 2016 einen Aufwuchs um mehr als ein Drittel auf ca. 250.000 Personen, davon sind ca. 55.000 Frauen (AA 30.5.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, welches die Maximalanzahl des aktiven Wehrdienstpersonals von 250.000 auf 261.000 erhöhte (KP 29.7.2021). Frauen mit militärisch nutzbaren Spezialkenntnissen sowie entsprechendem Gesundheitszustand und Alter gelten ebenso als zum Wehrdienst verpflichtete Personen. Im Kriegsfall können sie einberufen werden. In Friedenszeiten können sie freiwillig aktiven oder Reservedienst leisten (WR 23.5.2021; vgl. BFA/OFPRA 5.2017).Reservedienst leisten (WR 23.5.2021; vergleiche BFA/OFPRA 5.2017). Binnenvertriebene (IDPs) sind grundsätzlich wehrpflichtig, sie stellen für das Verteidigungsministerium aber keine Priorität dar, nicht zuletzt wegen etwaiger Sicherheitsbedenken (Gegenspionage) (BFA/OFPRA 5.2017). Es existieren Berichte über willkürliche Verhaftungen im Zusammenhang mit der Einberufung in die Streitkräfte. Beispielsweise wurden im Mai 2020 mehrere junge Männer in der Nähe von Haltestellen durch Vertreter des Charkiwer Militärregistrierungsbüros systematisch aufgehalten und festgenommen. Die jungen Männer wurden zu Militärregistrierungsbüros gebracht und ihrer Mobiltelefone beraubt. Die Festgenommenen erhielten 1x täglich Nahrung, mussten sich medizinisch untersuchen lassen und wurden anschließend eingezogen (USDOS 30.3.2021a). Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird (AA 30.5.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021 • BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] / Office français de protection des réfugiés et apatrides [Frankreich] (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1402732/1729_1499068631_ffm-report-ukrain e-2017-05.pdf; Zugriff 29.7.2021 • JF – Jamestown Foundation (10.5.2021): New Reservists Law in Ukraine: A Forced Step Forward; Eurasia Daily Monitor Volume: 18 Issue: 74, https://www.ecoi.net/de/dokument /2051183.html , Zugriff 30.7.2021 • KP – Kyiv Post (29.7.2021): Zelensky increases number of Armed Forces, signs laws on national resistance, https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/zelensky-increases-the-n umber-of-the-armed-forces-signs-laws-on-national-resistance.html; Zugriff 25.8.2021 • Lifos – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet [schwedische Herkunftslandinformationseinheit] (15.7.2016): Temarapport: Ukraina. Militärtjänstgöring, 25 mobilisering och desertering, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttac hmentId=43632 , Zugriff 29.7.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021 • WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (23.5.2021): ЗАКОН УКРАЇНИ: Про військовий обов’язок і військову службу [Gesetz über die Wehrpflicht und den Wehrdienst] (in der Fassung vom 23.5.2021), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2232-12#T ext , Zugriff 29.7.2021 Wehrersatzdienst Letzte Änderung: 19.10.2021 Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen. Als Grund für eine Wehrdienstverweigerung ist nur die religiöse Überzeugung bei entsprechender Zugehörigkeit zu gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften zulässig (AA 30.5.2021). Dazu zählen:

  1. Reformierte Adventisten
  2. Siebenten-Tags-Adventisten
  3. Evangelische Christen
  4. Evangelisch-Christliche Baptisten
  5. „Die Bußfertigen“ oder Slawische Kirche des Heiligen Geistes
  6. Zeugen Jehovas
  7. Charismatische Christliche Kirchen
  8. Union der Christen Evangelischen Glaubens – Pfingstbewegung
  9. Christen Evangelischen Glaubens
  10. Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. WR 3.6.2020, HO 12.2020).(BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche WR 3.6.2020, HO 12.2020). Bei Kriegs- oder Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheitsund Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet. Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Anzahl der Ersatzdienstleister macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. 26 NGO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus. Für aktive Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen (AA 30.5.2021). Es gibt Berichte, dass der Wehrersatzdienst in der Praxis zugänglich ist, wenn die nötigen Dokumente vorgelegt werden. Es gibt aber auch Berichte, dass Bestechungsgelder verlangt worden seien, um diesen Zugang zu erhalten. Rechtlich ist es auch möglich, wenn auch mit einem engen Zeitfenster, dass nach der Einberufung konvertierte Wehrpflichtige noch in den Genuss des Ersatzdienstes kommen können (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. WR 23.4.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021 • BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] / Office français de protection des réfugiés et apatrides [Frankreich] (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1402732/1729_1499068631_ffm-report-ukrain e-2017-05.pdf , Zugriff 29.7.2021 • HO – Home Office [Großbritannien] (12.2020): Country Policy and Information Note - Ukraine: Military service, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/ system/uploads/attachment_data/file/945192/Ukraine_-_Military_Service_-_CPIN_-_v
  11. 0__December_2020_.pdf ,Zugriff 30.7.2021 • WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (23.4.2021): ЗАКОН: Про альтернативну (невійськову) службу [Gesetz über den alternativen (nicht-militärischen) Dienst], https: //zakon.rada.gov.ua/laws/show/1975-12#Text , Zugriff 29.7.2021 • WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (3.6.2020): КАБІНЕТ МІНІСТРІВ УКРАЇНИ: П О С Т А Н О В А: Про затвердження нормативно-правових актів щодо застосування Закону України „Про альтернативну (невійськову) службу“ [Ministerkabinettsbeschluss: Über die Genehmigung normativer Rechtsakte bzgl. Umsetzung des Gesetzes „Über den alternativen (nicht-militärischen) Dienst“], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2066-99- %D0%BF#Text; Zugriff 29.7.2021 Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 19.10.2021 Wenn eine Person ordnungsgemäß über die Einberufung informiert wurde, ihr aber nicht Folge leistet, kann dies

Art. 210

Verwaltungsstrafgesetzbuch mit einem Bußgeld bestraftleistet, kann dies

Artikel 210, Verwaltungsstrafgesetzbuch mit einem Bußgeld bestraft werden.

Danach folgt ein zweiter Einberufungsbefehl. Wird diesem wieder nicht Folge geleistet, kann abermals

Art. 210ein Bußgeld verhängt werden.

Befolgt die Person den Befehlkann abermals

Artikel 210, ein Bußgeld verhängt werden.

Befolgt die Person den Befehl immer noch nicht, wird der Fall wegen des Verdachts der Wehrdienstverweigerung der Polizei übergeben (Lifos 15.7.2016; vgl. BFA/OFPRA 5.2017, WR 21.7.2021a).übergeben (Lifos 15.7.2016; vergleiche BFA/OFPRA 5.2017, WR 21.7.2021a). Für Entziehung von der Wehrerfassung bzw. der Wehrdienstableistung sieht das neue Wehrpflichtgesetz eine Geldstrafe von 30-50 (vorher: bis zu 70) steuerfreien Sätzen (derzeit 1.135 UAH [ca. 35,55 Euro]) oder Freiheitsentziehung vor (AA 30.5.2021). Im Falle der Umgehung 27 der Wehrpflicht beispielsweise während der Mobilisierung werden Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren verhängt (VB 18.6.2021; vgl. WR 21.7.2021b).fünf Jahren verhängt (VB 18.6.2021; vergleiche WR 21.7.2021b). Desertion ist

Art. 408des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis

Desertion ist

Artikel 408

, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren bedroht. Wenn die Desertion organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren.

Art. 409

gibtoder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren.

Artikel 409

, gibt es eigene Strafen für Militärpersonal im Falle von Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krankheit, Fälschung von Dokumenten oder im Falle sonstiger Täuschungen (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. WR 21.7.2021b).5.2017; vergleiche WR 21.7.2021b). Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird (AA 30.5.2021). Der Aufenthalt eines Bürgers im Ausland ist kein Umstand, welcher ihn von der Militärpflicht befreit (VB 18.6.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021 • BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] / Office français de protection des réfugiés et apatrides [Frankreich] (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1402732/1729_1499068631_ffm-report-ukrain e-2017-05.pdf , Zugriff 29.7.2021 • Lifos – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet [schwedische Herkunftslandinformationseinheit] (15.7.2016): Temarapport: Ukraina. Militärtjänstgöring, mobilisering och desertering, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttac hmentId=43632 , Zugriff 29.7.2021 • VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Ukraine [Österreich] (18.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail • WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (21.7.2021a): Кодекс України про адміністративні правопорушення (статті 1 - 212-24) [Verwaltungsstrafgesetzbuch (Art.адміністративні правопорушення (статті 1 - 212-24) [Verwaltungsstrafgesetzbuch ("Art". 1 - 212-24)], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/80731-10#Text , Zugriff 29.7.2021 • WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (21.7.2021b): Кримінальний кодекс України [Strafgesetzbuch], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2341-14#Text , Zugriff 29.7.2021 Ethnische Russen / russischsprachige Personen Letzte Änderung: 19.10.2021 Die Verfassung der Ukraine garantiert in Art. 10 die freie Entwicklung, Verwendung und SchutzDie Verfassung der Ukraine garantiert in Artikel 10, die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten.

der Verfassung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vgl. ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3%14.7.2021; vergleiche ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vgl. WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlichvergleiche WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anm. der Staatendokumentation]ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anmerkung der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich zunehmend von Russland zu distanzieren und die eigene Identität als Nation zu stärken (ÖB 5.2021).

einer landesweiten Meinungsumfrage aus dem Jahr 2020 halten 72% der Befragten die ukrainische Sprache für ein wichtiges Merkmal der Unabhängigkeit der Ukraine (SDI 10.9.2020). Der Konflikt mit Russland hat u.a. zu Verboten russischer Medien, Cyber-Belästigungen und Prozessen wegen Staatsverratsanschuldigungen geführt (RSF o.D.). Das 2019 verabschiedete Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wurden die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Diepro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vergleiche BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen.

der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fernsehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass gegenüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021). 37 2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vgl. FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt,28.10.2020; vergleiche FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der

  1. Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur
  2. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2021a): Ukraine: Politisches Porträt, https://ww w.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/politisches-portrait/202780 , Zugriff 20.7.2021 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021 • AC – Atlantic Council / Iryna Matviyishyn (25.6.2020): How Russia weaponizes the language issue in Ukraine, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/putin-is-the-on ly-winner-of-ukraines-language-wars/; Zugriff 20.7.2021 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingN otes/2021/briefingnotes-kw06-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3; Zugriff 20.7.2021 • CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.7.2021): The World Factbook: Ukraine, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ukraine/ , Zugriff 20.7.2021 • FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ec oi.net/de/dokument/2046545.html , Zugriff 5.7.2021 • IWPR – Institute for War and Peace Reporting (25.2.2021): Ukraine: Will Radical Action Against Pro-Russian TV Work?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046553.html , Zugriff 20.7.2021 • ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021 • OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (3.2021): Report on the human rights situation in Ukraine (1 August 2020 - 31 January 2021), https://www.ecoi.n et/en/file/local/2047309/31stReportUkraine-en.pdf , Zugriff 20.7.2021 • RSF – Reporters sans frontières [Reporter ohne Grenzen] (o.D.): Ukraine, https://rsf.org/ en/ukraine , Zugriff 20.7.2021 • SDI – Stiftung „Demokratische Initiativen“ (10.9.2020): Українська мова: шлях у незалежній Україні [Die ukrainische Sprache: der Weg in der unabhängigen Ukraine], https://dif.org. ua/article/ukrainska-mova-shlyakh-u-nezalezhniy-ukraini , Zugriff 21.7.2021 38 • UA – Ukraine-Analysen (Nr. 241) / Dmytro Tuschanskyj (28.10.2020): Wie die ukrainischungarischen Beziehungen in die Krise gerieten – und warum sie nicht aus der Sackgasse kommen, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/241/UkraineAnalysen
  3. pdf , Zugriff 19.7.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021 • WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/ 254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021 b.) Zur Kriegssituation in der Heimat der Beschwerdeführer Am Montag, den 21.02.2022 hat der russische Präsident Putin, die „Volksrepubliken“ Lugansk und Donezk als unabhängige Staaten anerkannt. Per Dekret ordnete Putin daraufhin die Entsendung von Truppen in die beiden „Volksrepubliken“ in der Ostukraine an. Diese Truppen sollen dort für „Frieden“ sorgen (SZ 22.2.2022; vgl. DS22.2.2022, Reuters 22.2.2022).Am Montag, den 21.02.2022 hat der russische Präsident Putin, die „Volksrepubliken“ Lugansk und Donezk als unabhängige Staaten anerkannt. Per Dekret ordnete Putin daraufhin die Entsendung von Truppen in die beiden „Volksrepubliken“ in der Ostukraine an. Diese Truppen sollen dort für „Frieden“ sorgen (SZ 22.2.2022; vergleiche DS22.2.2022, Reuters 22.2.2022). Der ukrainische Präsident, die USA, EU, Großbritannien und zahlreiche andere Staaten verurteilten Russlands Vorgehen (DS 22.2.2022; vgl. RFE/RL 22.2.2022). Der Präsident der Ukraine schließt territoriale Zugeständnisse aus (Reuters22.2.2022). Vom Westen werden Sanktionen vorbereitet (DS 22.2.2022). Die EUKommission hat weitreichende Strafmaßnahmen gegen Russland vorgeschlagen.Der ukrainische Präsident, die USA, EU, Großbritannien und zahlreiche andere Staaten verurteilten Russlands Vorgehen (DS 22.2.2022; vergleiche RFE/RL 22.2.2022). Der Präsident der Ukraine schließt territoriale Zugeständnisse aus (Reuters22.2.2022). Vom Westen werden Sanktionen vorbereitet (DS 22.2.2022). Die EUKommission hat weitreichende Strafmaßnahmen gegen Russland vorgeschlagen. Ein den Mitgliedsstaaten präsentierter Entwurf sieht Angaben von Diplomaten zufolge vor, den Handel mit russischen Staatsanleihen zu verbieten, um eine Refinanzierung des russischen Staats zu erschweren. Zudem sollen mehrere hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen (ZO22.2.2022). US-Präsident Biden hat bereits eine Exekutivanordnung mit Sanktionen unterzeichnet. Dadurch werden neue Investitionen, Handel und Finanzierung durch US-Personen in Donezk und Lugansk verboten (SZ 22.2.2022). Deutschland kündigte an, das Projekt der noch nicht in Betrieb genommenen Gaspipeline Nord Stream 2 auf Eis zu legen (DS 22.2.2022). Quellen: • DS – Der Standard (22.2.2022): Pipelineprojekt Nord Stream 2 ist vorerst Geschichte, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000133385150/live-putin-entsendetrussische- truppen-in-die-ostukraine-westen-bereitet?responsive=false, Zugriff 22.2.2022 • Reuters (22.2.2022): Putin orders troops to Ukraine after recognizing breakaway regions, https://www.reuters.com/markets/europe/kremlin-says-no-concrete-planssummit- with-biden-over-ukraine-2022-02-21/, Zugriff 22.2.2022 • RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (22.2.2022): 'Breaking All Its Promises': West Condemns Putin's Actions, Prepares New Set Of Sanctions, https://www.rferl.org/a/russia-ukraine-western-reaction-putin-united-nations/ 31715724.html, Zugriff 22.2.2022 • SZ – Süddeutsche Zeitung (22.2.2022): Westen kündigt nach Putins Ukraine-Dekret Sanktionen an, https://www.sueddeutsche.de/politik/international-westen-kuendigtnach- putins-ukraine-dekret-sanktionen-an-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101- 220221-99-231743, Zugriff 22.2.2022 • ZO – Zeit Online (22.2.2022): Wolodymyr Selenskyj erwägt Abbruch der Beziehungen zu Russland, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-01/ukraine-russland-konfliktnews- live, Zugriff 22.2.2022 Am
  4. Februar 2022 hat sich der Rat der Europäischen Union auf ein erstes Sanktionspaket als Reaktion auf die Anerkennung der Unabhängigkeit der von der Ukraine abtrünnigen selbsternannten „Volksrepubliken Donezk und Luhansk“ durch Russland geeinigt. Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine wurden Sanktionen gegen bestimmte russische Personen und Organisationen erlassen, ein Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank, Luftraumsperren für russische Luftfahrtunternehmen [Details siehe weiter unten] (Rat der EU 3.3.2022) und der Ausschluss von russischen Banken aus dem internationalen Finanz-Kommunikationssystem Swift. Zudem dürfen mit etlichen russischen Bankhäusern keine Geschäfte mehr gemacht werden, und ihre Vermögen werden eingefroren. Die EU verbietet weiters den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in die Russische Föderation, u.a. Technologie für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc.). Die russischen Staatsmedien RT und Sputnik werden in der EU verboten, um die "giftige und schädliche Desinformationen in Europa" zu untersagen (ZDF 28.2.2022). Der Luftraum über allen EU-Staaten ist für russische Flugzeuge komplett gesperrt. Auch Kanada, Großbritannien, Norwegen, Nordmazedonien und Island haben sich der Luftraumsperre angeschlossen. Die Verbote gelten für alle in Russland registrierten und von Russland kontrollierten Flugzeuge, auch für Privatjets. Ausgenommen sind Flüge zu humanitären Zwecken, und das nur nach einer Genehmigung der Regierung (ORF.at 28.2.2022a). Auch die USA haben am 3.3.2022 ihren Luftraum für alle Flugzeuge, die sich im Besitz eines russischen Staatsbürgers befinden oder die von einem Russen geleast, gechartert oder betrieben werden, gesperrt (Handelsblatt 3.3.2022). Als Reaktion auf die Luftraumsperren dürfen künftig Flugzeuge aus 36 Staaten nicht mehr über Russland fliegen. Unter diesen Staaten befindet sich auch Österreich (ORF.at 28.2.2022b) [Anm. der Staatendokumentation: Zum Zeitpunkt der Erstellung der Kurzinformation steht Reaktion Russlands zur amerikanischen Luftraumsperre noch aus.] Die russische Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor hat verboten, in der Berichterstattung über den Krieg gegen die Ukraine Begriffe wie „Angriff“, „Invasion“ und „Kriegserklärung“ zu nutzen (Tagesspiegel 2.3.2022). Derartige Begriffe sollen aus den Berichten gelöscht werden, ebenso wie alle Hinweise auf von den russischen Streitkräften in der Ukraine getötete Zivilisten (Arte.tv 26.2.2022). Der kritische Internetsender Doschd und der Radiosender Echo Moskwy wurden von russischen Behörden gesperrt. Der Generalstaatsanwalt gab an, die beiden Sender würden "absichtlich falsche Informationen" über den russischen Einmarsch in die Ukraine verbreiten. Nach zahlreichen Drohungen haben der Chefredakteur von Doschd und weitere fünf führende Redaktionsmitglieder Russland verlassen (Zeit Online 2.3.2022). Der Krieg in der Ukraine löste zahlreiche Demonstrationen in Russlands Städten aus (FR 2.3.2022). Mit Stand 2.3.2022 sollen schon über 7.000 Demonstranten festgenommen worden sein, angeblich waren darunter auch Kinder in Begleitung ihrer Mütter (T-Online 2.3.2022). Die meisten Demonstranten wurden in Moskau festgenommen (FR 2.3.2022). Die russischen Sicherheitskräfte gehen vielerorts brutal gegen Demonstranten vor (Tagesschau 28.2.2022). Auch der inhaftierte Kremlkritiker Alexej Nawalny hat die Russen zu Demonstrationen gegen den Krieg in der Ukraine aufgerufen (Tagesspiegel 2.3.2022). Im Krieg in der Ukraine sind nach Angaben des Verteidigungsministeriums in Moskau bisher 498 russische Soldaten getötet worden. Zudem seien 1.597 Soldaten verletzt worden, teilte das Ministerium mit. Die Ukraine sprach zuletzt von rund 7.000 getöteten russischen Soldaten. Russland weist diese Zahl als falsch zurück. Auf ukrainischer Seite soll es laut offiziellen russischen Zahlen bislang 2.870 getötete "Soldaten und Nationalisten" sowie etwa 3.700 verletzte Menschen geben. Das russische Verteidigungsministerium erklärte außerdem, dass weder Wehrpflichtige noch Kadetten an der Operation in der Ukraine beteiligt seien und wies damit entsprechende Medienberichte zurück (Tagesschau 3.3.2022). Auch Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow muss erstmals Tote melden. Laut Kadyrow seien zwei tschetschenische Kämpfer getötet und sechs weitere verletzt worden. Ob und in welcher Truppenstärke Tschetschenen im Ukrainekrieg mitkämpfen, ist unklar (Spiegel 1.3.2022). Kadyrow erwähnte, dass bis zu 70.000 Freiwillige bereit stünden (BZ 28.2.2022). Der Einsatz von tschetschenischen Eliteeinheiten in der Ukraine wird von einigen Beobachtern als eine Art „psychologische Kriegsführung“ Russlands gewertet. Die tschetschenischen Kämpfer sind für ihre Brutalität berüchtigt und sollen wohl Angst in der ukrainischen Bevölkerung wecken. Das Bild des brutalen Tschetschenen ist ein gern gepflegtes Klischee nicht nur in Tschetschenien sondern auch von Russland selbst (Tagesspiegel 1.3.2022). [Anmerkung: Informationen zur Anzahl von Tschetschenen auf russischer Seite sind nicht verifizierbar]. Laut eines Berichts des Nachrichtenportals Moscow Times steigt die Zahl der Menschen, die Russland verlassen wollen, deutlich an. Doch vor allem Männer mit russischem Pass müssen dazu offenbar weitere Kontrollen über sich ergehen lassen. Wie die Moscow Times und das russischsprachige Portal MediaZona berichten, wurden etliche Personen an russischen Flughäfen aufgehalten und ihnen die Ausreise verweigert. Die Männer seien abgeführt und anschließend vom russischen Geheimdienst FSB verhört worden. Ein Mann berichtete, dass die Geheimdienstler dabei grob vorgegangen seien. Er soll als Anarchist und Landesverräter bezeichnet worden sein und dass er in die Ukraine müsste, um dort zu kämpfen (FR 3.3.2022) Nach der ersten erfolglosen Gesprächsrunde am 28.2.2022 soll am 3.3.2022 ein zweiter offizieller Gesprächstermin über eine Waffenruhe stattfinden. Kurz vor mutmaßlichen neuen Verhandlungen zwischen Russland und der Ukraine erhebt der Kreml erneut schwere Vorwürfe gegen den Westen. Vizeaußenminister Sergej Rjabkow sagte, dass in den vergangenen Tagen eine beispiellose wirtschaftliche, politische und Informationsattacke gegen Russland von statten gegangen sei und dass der Westen „hemmungslos, wenn nicht gar wahnsinnig“ Waffen, Ausrüstung und Kommunikationsmittel in die Ukraine gepumpt habe. Russland werde den „Sondereinsatz“ im Nachbarland aber wie geplant durchführen (Merkur 3.3.2022). Quellen: - Arte.tv (26.2.2022): NGO: Bereits mehr als 3000 Festnahmen bei Anti-Kriegs-Demos in Russland , https://www.arte.tv/de/afp/neuigkeiten/ngo-bereits-mehr-als-3000-festnahmen-bei-anti-kriegs-demos-russland, Zugriff 3.3.2022 - BZ – Berliner Zeitung (28.2.2022): Putins Prätorianer: Tausende Kämpfer aus Tschetschenien wollen in die Ukraine, https://www.berliner-zeitung.de/welt-nationen/putins-praetorianer-tausende-kaempfer-aus-tschetschenien-wollen-in-die-ukraine-li.214162, Zugriff 3.3.2022 - FR – Frankfurter Rundschau (2.3.2022): Bereits 6440 Menschen bei Anti-Kriegs-Protesten in Russland festgenommen, https://www.fr.de/politik/news-ukraine-konflikt-russland-protest-demonstration-moskau-verhaftungen-widerstand-putin-zr-91377694.html, Zugriff 3.3.2022 - FR – Frankfurter Rundschau (3.3.2022): Ukraine-Krieg: Russland verhindert Ausreise eigener Bürger, https://www.fr.de/politik/news-ukraine-krieg-russland-wladimir-putin-verluste-militaer-strategie-artillerie-raketen-zr-91380231.html, Zugriff 3.3.2022 - Handelsblatt (3.3.2022): US-Luftraum jetzt für russische Flugzeuge gesperrt, https://www.handelsblatt.com/dpa/politik-us-luftraum-jetzt-fuer-russische-flugzeuge-gesperrt/28120498.html?ticket=ST-6575583-VXmjJunzUzHWK6i64iuZ-ap6, Zugriff 3.3.2022 - ORF.at (28.2.2022a): Luftraum für russische Flugzeuge EU-weit gesperrt, https://orf.at/stories/3249780/, Zugriff 3.3.2022 - Rat der EU (3.3.2022): Restriktive Maßnahmen der EU als Reaktion auf die Krise in der Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions/restrictive-measures-ukraine-crisis/, Zugriff 3.3.2022 - Spiegel (1.3.2022): Kadirow meldet Tod von Elitekämpfern in Ukraine, https://www.spiegel.de/ausland/tschetschenfuehrer-ramsan-kadirow-meldet-tod-von-elite-kaempfern-in-ukraine-a-e42fec22-b496-4357-a883-e8779370dc6f, Zugriff 3.3.2022 - Tagesschau (28.2.2022): Fast 6000 Festnahmen in Russland, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/russland-proteste-ukraine-festnahmen-101.html, Zugriff 3.3.2022 - Tagesschau (3.3.2022): Moskau beziffert erstmals Verluste, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/ukraine-charkiw-akw-russland-105.html, Zugriff 3.3.2022 - Tagesspiegel (1.3.2022): Putins Tschetschenen-„Bluthund“ meldet erstmals eigene Tote, https://www.tagesspiegel.de/politik/propaganda-ueber-brutale-killer-kommandos-putins-tschetschenen-bluthund-meldet-erstmals-eigene-tote/28110910.html, Zugriff 3.3.2022 - Tagesspiegel (2.3.2022): Nawalny ruft zu Demonstrationen gegen Putins Krieg auf, https://www.tagesspiegel.de/politik/kaempft-fuer-den-frieden-nawalny-ruft-zu-demonstrationen-gegen-putins-krieg-auf/28116124.html, Zugriff 3.3.2022 - T-Online (2.3.2022): Beklemmende Aufnahmen: Kinder auf Friedensdemo festgenommen, https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/id_91759156/ukraine-krieg-russische-polizei-verhaftet-kinder-auf-friedensdemonstration.html, Zugriff 3.3.2022 - ZDF (28.2.2022): Die Sanktionen gegen Russland im Überblick, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ukraine-die-sanktionen-gegen-russland-im-ueberblick-100.html, Zugriff 3.3.2022 - Zeit Online (2.3.2022): Mehrere Redakteure verlassen nach Drohungen Russland, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/russland-tv-sender-doschd-rain-redakteure, Zugriff 3.3.2022 UNHCR-Position As the situation in Ukraine remains fluid and uncertain, UNHCR acknowledges the positive stance of several countries on access to asylum and calls on all countries to allow civilians of all nationalities fleeing Ukraine non-discriminatory access to their territories and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
  5. Temporary protection under the EU Temporary Protection Directive may be one way to ensure protection coherence and the harmonization of State responses in the EU and to provide immediate protection from refoulement and basic standards of treatment. UNHCR is aware of and welcomes discussions in this regard.
  6. All claims of nationals and former habitual residents of Ukraine seeking international protection should be processed in fair and efficient procedures in accordance with international and regional refugee law. UNHCR is concerned that recent developments in Ukraine are giving rise to an increase in international protection needs for people fleeing Ukraine, whether as refugees under the 1951 Convention or regional refugee instruments, or as beneficiaries of other forms of international protection.
  7. In view of the volatility of the situation in the entire territory of Ukraine, UNHCR does not consider it appropriate to deny international protection to Ukrainians and former habitual residents of Ukraine on the basis of an internal flight or relocation alternative.
  8. For individuals whose claim had been rejected prior to recent events, the current situation in Ukraine may give rise to changed circumstances, which need to be considered if a new asylum claim is submitted.
  9. There may be individuals who have been associated with acts that bring them within the scope of the exclusion clauses contained in Article 1F of the 1951 Convention. In such cases, it will be necessary to examine carefully any issues of individual responsibility for crimes which may give rise to exclusion from international refugee protection. In addition, to preserve the civilian character of asylum, States would need to assess the situation of arrivals carefully so as to identify armed elements and separate them from the civilian refugee population.
  10. Many Ukrainians (or former habitual residents of Ukraine) residing in other countries currently benefit from legal statuses, related to, for example, studies or work, granted before the escalation of the conflict. UNHCR recommends, where possible and appropriate, to extend existing legal status for as long as necessary. Persons benefiting from such arrangements should not be prevented from applying for asylum.
  11. In the current circumstances, UNHCR does not consider Ukraine a “safe country of origin”. States should remove Ukraine from “safe country of origin” lists. UNHCR accordingly calls on governments not to apply accelerated procedures with reduced procedural safeguards (including non-suspensive appeals) to applications for international protection by Ukrainian nationals or habitual residents of Ukraine; and not to subject these persons to different reception conditions than other applicants for international protection.
  12. People of nationalities other than Ukrainian may also choose, or be compelled, to leave Ukraine as a result of developments related to the conflict, and should be allowed to do so. Some of these persons may have been recognized as refugees, granted complementary protection or registered as asylum-seekers in Ukraine. Afghan and Syrian nationals are among the largest groups of asylum-seekers and refugees in Ukraine, along with nationals of the Russian Federation and other countries. Ukraine has been and remains a country hosting refugees and people otherwise in need of international protection. If travelling onwards in search of safety, these persons should be referred to national asylum procedures for consideration of their applications for international protection. In addition, there may be foreign-nationals or stateless persons who resided in Ukraine and who had not (yet) applied for international protection in Ukraine before they were compelled to leave the country due to the current circumstances. UNHCR recommends that these persons be referred to the national asylum procedure in the country where they seek international protection.
  13. People of nationalities other than Ukrainian may also choose, or be compelled, to leave Ukraine as a result of developments related to the conflict, and should be allowed to do so. Some of these persons may have been recognized as refugees, granted complementary protection or registered as asylum-seekers in Ukraine. Afghan and Syrian nationals are among the largest groups of asylum-seekers and refugees in Ukraine, along with nationals of the Russian Federation and other countries. Ukraine has been and remains a country hosting refugees and people otherwise in need of international protection. römisch eins f travelling onwards in search of safety, these persons should be referred to national asylum procedures for consideration of their applications for international protection. In addition, there may be foreign-nationals or stateless persons who resided in Ukraine and who had not (yet) applied for international protection in Ukraine before they were compelled to leave the country due to the current circumstances. UNHCR recommends that these persons be referred to the national asylum procedure in the country where they seek international protection.
  14. As the situation in Ukraine is volatile and may remain uncertain for some time to come, UNHCR calls on States to suspend the forcible return of nationals and former habitual residents of Ukraine, including those who have had their asylum claims rejected. The bar on forcible return serves as a minimum standard and needs to remain in place until such time as the security situation in Ukraine has significantly improved to permit a safe and dignified return of those determined not to be in need of international protection.
  15. As the situation in Ukraine is volatile and may remain uncertain for some time to come, UNHCR calls on States to suspend the forcible return of nationals and former habitual residents of Ukraine, including those who have had their asylum claims rejected. The bar on forcible return serves as a minimum standard and needs to remain in place until such time as the security situation in Ukraine has significantly improved to permit a safe and dignified return of those determined not to be in need of international protection.,
  16. UNHCR will continue to monitor the situation in Ukraine with a view to assessing the international protection needs arising out of the current situation.
  17. UNHCR will continue to monitor the situation in Ukraine with a view to assessing the international protection needs arising out of the current situation.,
  18. Die Feststellungen sind aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System) zusammengestellt (Stand 08.06.2021). Covid-19-Situation Letzte Änderung: 08.06.2021 In der Ukraine gilt ein System der adaptiven Quarantäne (regionales Ampelsystem), welches bis
  19. Juni vorgesehen ist. Ein nationaler Lockdown ist nicht geplant (UNIAN 10.5.2021; vgl. UA 28.4.2021, AA 3.5.2021).

dem Gesundheitsminister ist die dritte Pandemiewelle in der Ukraine vorbei (UP 7.5.2021). An öffentlichen Orten, nicht jedoch im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden (AA 3.5.2021; vgl. WKO 30.4.2021, RFE/RL 1.5.2021). 2020 wurden mehr als 6.800 Personen im Rahmen der IOM Ukraine Covid-19 Response Intervention unterstützt (IOM 10.2.2021). Am 24.2.2021 begannen in der Ukraine die Covid-Impfungen. Derzeit sind die folgenden Impfstoffe in Verwendung: AstraZeneca, SinoVac und Pfizer. Seit dem 24.4.2021 befindet sich die Ukraine in der zweiten Phase - 6 - der Impfstrategie und verabreicht Impfungen an medizinisches Personal, Militärpersonal und ältere Personen (KP 10.5.2021). Die Impfungen werden vorwiegend von mobilen Impfteams durchgeführt (UA 28.4.2021; vgl. Gov.ua 10.5.2021). Impfungen sind freiwillig und kostenlos (GM 10.5.2021). Mit Stand 8.5.2021 erhielten 862.639 Personen die erste Teilimpfung und 446 Personen bereits die zweite Teilimpfung (GM 8.5.2021). Es wurden bisher 9.668.937 PCR-Tests durchgeführt (Gov.ua 10.5.2021). In den Krankenhäusern der Hauptstadt Kiew werden derzeit 33 Covid-Patienten behandelt und 230 Patienten mit Verdacht auf Covid und Lungenentzündung (IU 9.5.2021). Ab 1.5.2021 wurden in Kiew die meisten Quarantänebeschränkungen aufgehoben (KP 10.5.2021; vgl. WKO 30.4.2021, RFE/RL 1.5.2021). Wieder geöffnet sind unter anderem Restaurants, Geschäfte, Sporteinrichtungen und Kultureinrichtungen (WKO 30.4.2021; vgl. KP 10.5.2021, RFE/RL 1.5.2021). Seit 5.5.2021 ist der Besuch von Vorschuleinrichtungen, Schulen und Hochschulen wieder erlaubt (WKO 30.4.2021; vgl. RFE/RL 1.5.2021). Ukrainische Staatsangehörige benötigen für die Einreise einen negativen PCR-Test, welcher zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die verpflichtende Selbstisolation von 14 Tagen kann durch einen negativen PCR-Test bei einem zugelassenen Testzentrum nach Einreise verkürzt werden. Ein Einreiseverbot bzw. Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr sind derzeit nicht vorgesehen, können aber nicht ausgeschlossen werden (AA 3.5.2021). Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odesa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet (WKO 30.4.2021). Politische Lage Letzte Änderung: 09.07.2020 Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist seit

  1. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selenskyj (AA 6.3.2020). Beobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
  2. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbas fanden keine Wahlen statt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). 2019 war ein Superwahljahr in der Ukraine. Am
  3. März fanden die Präsidentschaftswahlen statt; Parlamentswahlen waren ursprünglich für den
  4. Oktober 2019 angesetzt. Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskyj wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
  5. Juli 2019 statt (GIZ 3.2020a). Selenskyjs Partei „Sluha Narodu“ (Diener des Volkes) gewann 254 von 450 Sitzen. Die Wahlbeteiligung war mit knapp 50% geringer als vor fünf Jahren. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 4.3.2020; vgl. BAMF 22.7.2019, DS 22.7.2019). Es wurden sechs Fraktionen gebildet: „Diener des Volkes“ mit 254 Sitzen, die Oppositionsplattform „Für das Leben“ mit 44 Sitzen, Europäische Solidarität (Ex-Block Poroschenko) mit 27 Sitzen, Batkivshchyna (Julia Timoschenkos Partei) mit 25 Sitzen, Holos (Stimme) mit 17 Sitzen und schließlich die aus unabhängigen Abgeordneten bestehende Fraktion „Für die Zukunft“ mit 23 Sitzen (KP 29.8.2019). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden; folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt. Darüber hinaus sind rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse haben (FH 4.3.2020). Die nach der „Revolution der Würde“auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch von Präsident Poroschenko verfolgte europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskyj verstärkt fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Stimulierung des Wirtschaftswachstums. Selenskyj kann sich dabei auf eine absolute Mehrheit im Parlament stützen. Diese Politik, maßgeblich von der internationalen Gemeinschaft unterstützt, hat über eine Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren zu einer Annäherung an europäische Verhältnisse geführt (AA 29.2.2020). - 7 - Während des ersten Jahres seiner Amtszeit war Präsident Selenskyj mit einigen Herausforderungen konfrontiert (RFE/RL 20.4.2020; vgl. Brookings 20.5.2020). Zwar liegt seine Popularität nicht mehr bei den historischen 70% Unterstützung, die er einst genoss; Umfragen zeigen jedoch, dass seine Zustimmungswerte immer noch höher sind als die aller seiner Vorgänger (RFE/RL 25.4.2020). Im März 2020 gestaltete er die Regierung um, nachdem Ministerpräsident Hončaruk seinen Rücktritt bekanntgegeben hatte (DW 3.3.2020; vgl. Brookings 20.5.2020). Seit
  6. März 2020 ist Denys Schmyhal neuer Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 6.3.2020). Dem neuen Kabinett fehlt jedoch die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Reformen und Mitglieder der alten Eliten sind in Machtpositionen zurückgekehrt. Ob und wie stark das Kabinett Veränderungen durchsetzen wird, muss sich erst zeigen (Brookings 20.5.2020). Das ukrainische Parlament (Verkhovna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Direktwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Ukrainische Oligarchen üben durch ihre finanzielle Unterstützung für verschiedene politische Parteien einen bedeutenden Einfluss auf die Politik aus (FH 4.3.2020). Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor (FH 4.3.2020). Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.07.2020 In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 29.2.2020). Die Sicherheitslage außerhalb der besetzten Gebiete im Osten des Landes ist im Allgemeinen stabil. Allerdings gab es in den letzten Jahren eine Reihe von öffentlichkeitswirksamen Attentaten und Attentatsversuchen, von denen sich einige gegen politische Persönlichkeiten richteten (FH 4.3.2020). In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk wurde nach Wiederherstellung der staatlichen Ordnung der Neuaufbau begonnen. Die humanitäre Versorgung der Bevölkerung ist sichergestellt (AA 29.2.2020). Russland hat im März 2014 die Krim annektiert und unterstützt seit Frühjahr 2014 die selbst erklärten separatistischen „Volksrepubliken“ im Osten der Ukraine. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten sind über 13.000 Menschen getötet und rund 30.000 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,5 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer (Russland, Polen, Belarus) geflohen (AA 29.2.2020). Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Schäden ergeben sich auch durch Kampfmittelrückstände (v.a. Antipersonenminen). Mit der Präsidentschaft Selenskyjs hat der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland), insbesondere nach dem Pariser Gipfel im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) am
  7. Dezember 2019 wieder an Dynamik gewonnen. Fortschritte beschränken sich indes überwiegend auf humanitäre Aspekte (Gefangenenaustausch). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt die im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Autonomie für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, die unter anderem aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Gleichwohl hat das ukrainische Parlament zuletzt die Gültigkeit des sogenannten „Sonderstatusgesetzes“ bis Ende 2020 verlängert (AA 29.2.2020). Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Das als Reaktion auf diesen Vorfall für 30 - 8 - Tage in zehn Regionen verhängte Kriegsrecht endete am 26.12.2018, ohne weitergehende Auswirkungen auf die innenpolitische Entwicklung zu entfalten. (AA 22.2.2019; vgl. FH 4.2.2019). Die Besatzung der involvierten ukrainischen Schiffe wurde im September 2019 freigelassen, ihre Festnahme bleibt indes Gegenstand eines von der Ukraine angestrengten Verfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof (AA 29.2.2020). Der russische Präsident, Vladimir Putin, beschloss am 24.4.2019 ein Dekret, welches Bewohnern der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft im Eilverfahren erleichtert ermöglicht. Demnach soll die Entscheidung der russischen Behörden über einen entsprechenden Antrag nicht länger als drei Monate dauern. Internationale Reaktionen kritisieren dies als kontraproduktiven bzw. provokativen Schritt. Ukrainische Vertreter sehen darin die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gegen die Ukraine. Dafür gibt es einen historischen Präzedenzfall. Als im August 2008 russische Truppen in Georgien einmarschierten, begründete der damalige russische Präsident Dmitrij Medwedjew das mit seiner verfassungsmäßigen Pflicht, „das Leben und die Würde russischer Staatsbürger zu schützen, wo auch immer sie sein mögen“. In den Jahren zuvor hatte Russland massenhaft Pässe an die Bewohner der beiden von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien ausgegeben (FAZ 26.4.2019; vgl. SO 24.4.2019). Frieden in der Ostukraine gehörte zu den zentralen Versprechen von Wolodymyr Selenskyj während seiner Wahlkampagne
  8. In der Tat gelangen ihm einige Durchbrüche innerhalb der ersten zehn Monate seiner Präsidentschaft. Es kam zu einem mehrmaligen Austausch von Gefangenen, zur Entflechtung der Streitkräfte beider Seiten an drei Abschnitten der Kontaktlinie, zu einer relativ erfolgreichen Waffenruhe im August 2019 und zum Normandie-Treffen unter Teilnahme des russischen, französischen und ukrainischen Präsidenten sowie der deutschen Bundeskanzlerin. An der Dynamik des Konfliktes hat sich jedoch wenig verändert. Im Donbas wird weiterhin geschossen und die gegenwärtigen Verluste des ukrainischen Militärs sind mit denen in den Jahren 2018 und 2019 vergleichbar. In den ersten drei Monaten 2020 starben 27 ukrainische Soldaten in den Kampfhandlungen (KAS 4.2020). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 09.07.2020 Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin ein Problem. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen der Exekutive und der Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte erhielten Berichten zufolge Bestechungsgelder. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte Gerichte und mangelnde Möglichkeiten Urteile durchzusetzen (USDOS 11.3.2020). Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, der langjährige Prozess der Implementierung der Reform dauert weiter an. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, das u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, die jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen von ukrainischen Zivilgesellschaftsvertretern rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, der am
  9. Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft - 9 - jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 2.2019). 2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wieder herzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter. Durchgesetzt haben sich in erster Linie jedoch Kandidaten, die bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde mit der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen, was jedoch noch nicht einfach gesetzlich umgesetzt wurde. Jedenfalls wurde in einer ersten Phase die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurde mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) ein neues Selbstverwaltungsorgan der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen und Entlassungen, Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Ankläger, die im Durchschnitt rund je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt aber, trotz einer signifikanten Reduktion der Zahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 2.2019). Die jüngsten Reforminitiativen, die sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück. Das neue Hohe Anti-Korruptionsgericht, das im September 2019 seine Arbeit aufgenommen hat, hat noch keine Ergebnisse erzielt. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 4.3.2020). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 29.2.2020). Nach den 2019 veröffentlichten Statistiken des World Prison Bureau sind etwa 36% der Gefangenen in der Ukraine Untersuchungshäftlinge (FH 4.3.2020). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 09.07.2020 Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Jedoch bestehen in der Ukraine gegenwärtig noch Unzulänglichkeiten in der Umsetzung und Gewährung der Menschenrechte, was insbesondere die Bereiche Folter, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Behandlung von Geflüchteten und sozialen (LGBTQ) bzw. ethnischen Minderheiten (Roma) betrifft. 2019 stufte Freedom House die Ukraine auf „partly free“ ab (GIZ 3.2020a). Zu den Menschenrechtsproblemen gehören darüber hinaus u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Bedingungen in Gefängnissen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Internetfreiheit und Korruption. Die Regierung hat es im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 11.3.2020). Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 29.2.2020). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten. Das Amt wird derzeit von Lyudmila Denisova bekleidet. Ihr - 10 - Büro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen häufig mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen, und von Russland inhaftierte politische Gefangene. Sie ist auch bei Problemen mit der Justiz jederzeit ansprechbar (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Nach 2018 kam es auch am
  10. März 2019 bei Veranstaltungen und Paraden zum Frauentag in mehreren Städten zu Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen (AA 29.2.2020). Durch den bewaffneten Konflikt kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), von der vor allem Frauen betroffen sind. Ein neues Gesetz, das häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen. Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-) Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 2.2019). Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen können am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten, Analphabetismus und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) geschmälert. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor, die jedoch nicht wirksam durchgesetzt wird (FH 4.3.2020). Nach den Parlamentswahlen vom Juli 2019 stieg der Anteil der Frauen im Parlament von 12 auf 20% (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die gesellschaftliche Diskriminierung von sexuellen Minderheiten beeinträchtigt ihre Fähigkeit, sich an politischen Prozessen und Wahlprozessen zu beteiligen (FH 4.3.2020). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 29.2.2020). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH 4.3.2020). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiter hinunter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten sind insgesamt rückläufig; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten. Aus diesen Gründen verbleibt die Ukraine trotz großer Fortschritte gegenüber den Jahren vor dem Euromaidan im „Reporter ohne Grenzen“-Index auf Platz 102 von 180 Staaten (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2018 erneuerten die Behörden bestehende Maßnahmen gegen eine Reihe russischer Nachrichtenagenturen und ihre Journalisten. Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im Jahr 2019 bestätigte der Oberste Gerichtshof der Ukraine regionale Verbote für russischsprachige "Kulturprodukte", darunter Bücher und Filme (FH 4.3.2020). Die Regierung setzte die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 11.3.2020). Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Das Gesetz verbietet jedoch Aussagen, die die territoriale Integrität bzw. nationale Sicherheit des Landes bedrohen, den Krieg fördern, einen Rassen- oder Religionskonflikt befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen, und die Regierung verfolgt Personen nach diesen Gesetzen (USDOS 11.3.2020). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Das unabhängige Institut für Masseninformation registrierte von Januar bis Anfang Dezember 2019 226 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter die Ermordung eines Journalisten. Weitere Verstöße waren 20 Fälle von Schlägen, 16 Cyberangriffe, 93 Fälle von Einmischung, 34 Fälle von Bedrohung und 21 Fälle von Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Informationen (FH 4.3.2020). Die Qualität des ukrainischen Journalismus leidet nicht nur unter russischer Propaganda, Verflechtungen zwischen Wirtschaft und Politik sowie der wirtschaftlichen Krise, sondern auch unter einer nicht zufriedenstellenden Ausbildung und Einhalten von journalistischen Standards (GIZ 3.2020a). Die Strafverfolgungsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen 2019 schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund von "nationalen Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Gerichte sollen auch begonnen haben, den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit zu blockieren. Es gab Berichte darüber, dass die Regierung Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien strafrechtlich verfolgte (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung sieht die Versammlungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Gelegentlich wird berichtet, dass die Polizei übermäßige Gewalt anwendet, um Proteste aufzulösen. In Kiew, Odessa und Charkiw fanden groß angelegte LGBT-Veranstaltungen weitgehend friedlich und unter dem Schutz tausender Polizeibeamter statt. Bisweilen schützte die Polizei die Teilnehmer vor oder nach diesen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen, und auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, wurden nicht ausreichend geschützt. Veranstaltungen von Frauenrechtsaktivisten oder der LGBT-Gemeinschaft wurden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Zu den Pflichten des Veranstalters von friedlichen Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, die in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen (ÖB 2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Tatsächlich wird die Abhaltung von friedlichen Versammlungen von den Behörden regelmäßig abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am gleichen Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist nicht immer unstrittig (ÖB 2.2019). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsorganisationen berichten für 2019 über einen Rückgang der Angriffe auf Aktivisten, nachdem die Zahl der Angriffe 2018 sprunghaft angestiegen war (37 Angriffe 2019, gegenüber 66 im Jahr 2018). Einige zivilgesellschaftliche Organisationen geben jedoch an, dass dies aufgrund von mangelnder Berichterstattung sei, und dass sich Aktivisten gegen eine Beschwerde entscheiden würden, da sie Verfolgung fürchten. Menschenrechts-NGOs sind nach wie vor besorgt über die mangelnde Rechenschaftspflicht bei Angriffen auf Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen (USDOS 11.3.2020). Angriffe auf Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Angehörige von Minderheitengruppen sind häufig, und die Reaktion der Polizei ist oft unzureichend (FH 4.3.2020). Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 2.2019). Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und den Betrieb politischer Parteien. In den letzten Jahren entstanden mehrere politische Parteien. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 regelt die staatliche Finanzierung im Parlament vertretener Parteien; die Regelung begünstigt etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen. Oppositionsgruppen sind im Parla-ment vertreten und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch administrative Beschränkungen behindert. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 4.3.2020). Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 29.2.2020). Laut Befragungen sind 67,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 28,7% zur ukrainischorthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 12,8% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), 0,3% zur ukrainisch-autokephalen Kirche (UAOC) und 23,4% bezeichnen sich als „schlicht orthodox“. 9,4% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,4% jüdisch, 0,8% römisch-katholisch, 2,2% - 12 - protestantisch und 0,2% muslimisch. Weitere 7,7% identifizieren sich als „Christen“ und 11% geben an, dass sie keiner religiösen Gruppe angehören (USDOS 21.6.2019). Kleinere religiöse Gruppen berichten jedoch weiterhin von einer gewissen Diskriminierung. So werfen Gläubige der russisch-orthodoxen Kirche dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor. Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Kleriker die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlichen orthodoxen Kirche, zur Errichtung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russischorthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnen diesen Schritt entschieden ab (FH 4.3.2020). Die Gründung der orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die Patriarchen von Konstantinopel und Alexandrien sowie durch die orthodoxe Kirche Griechenlands formal anerkannt (AA 29.2.2020). Grundversorgung Letzte Änderung: 09.07.2020 Die makroökonomische Lage hat sich nach schweren Krisenjahren stabilisiert. Ungeachtet der durch den Konflikt in der Ostukraine hervorgerufenen Umstände wurde 2018 ein Wirtschaftswachstum von 3,3% erzielt, das 2019 auf geschätzte 3,6% angestiegen ist. Die Staatsverschuldung ist in den letzten Jahren stark angestiegen und belief sich 2018 auf ca. 62,7% des BIP (2013 noch ca. ein Drittel). Der gesetzliche Mindestlohn wurde zuletzt mehrfach erhöht und beträgt seit Jahresbeginn 4.173 UAH (ca. 130 EUR) (AA 29.2.2020). Die EU avancierte zum größten Handelspartner der Ukraine. Der Außenhandel mit Russland nimmt weiterhin ab. Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Ukraine und der EU regelt das Assoziierungsabkommen, das am
  11. September 2017 vollständig in Kraft getreten ist (GIZ 3.2020b). Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 12.2018). Die Situation, gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern, bleibt daher karg. Die Ukraine ge

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