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{'item': 'W202 2251945-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 88§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW202 2251945-1 Spruch, W202 2251945-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.07.2016 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In weiterer Folge wurde dem BF ein Fremdenpass mit Gültigkeit bis zum 06.09.2021 ausgestellt.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2019 wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. In weiterer Folge wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ erteilt.
  4. Am 29.11.2021 stellte der BF einen Antrag auf Aussetllung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG.4. Am 29.11.2021 stellte der BF einen Antrag auf Aussetllung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

  1. Mit Bescheid vom 21.01.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisepasses ab. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der BF mangels subsidiären Schutzstatus die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG nicht erfülle. Im Weiteren führte das BFA insbesondere aus, dass der BF auch die Grundvoraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokumentes nach §88 Abs. 1 FPG nicht erfülle, da kein Interesse der Republik Österreich an einer Reisetätigkeit des BF erkannt werden habe können.
  2. Mit Bescheid vom 21.01.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisepasses ab. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der BF mangels subsidiären Schutzstatus die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht erfülle. Im Weiteren führte das BFA insbesondere aus, dass der BF auch die Grundvoraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokumentes nach §88 Absatz eins, FPG nicht erfülle, da kein Interesse der Republik Österreich an einer Reisetätigkeit des BF erkannt werden habe können.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 18.02.2022 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die Ausstellung eines Reisepasses für den BF im Interesse der Republik Österreich liege, da der BF als Delegierter des Erasmus Projektes „CoEUr- De tout coeur avec l’Europe – Mit ganzem Herzen für Europa“ im Rahmen dieses Projektes an einem Jugenddialog in Frankreich teilnehmen müsse. Der BF sei in einem Auswahlverfahren als Delegierter aufgrund seiner ausgesprochen westlichen Orientierung, seiner beruflichen Erfolge sowie aufgrund seines umfassenden Wissens über die politischen Entwicklungen in Österreich und Europa ausgewählt worden. Beigelegt wurden Unterlagen zur Integration des BF, eine Reisepasskopie, eine „CoEUr“-Projektbeschreibung, eine Bestätigung seitens „CoEUr“ sowie ein Brief der Präsidentschaftskanzlei aus dem hervorgeht, dass der Vertretung des BF ein Gesprächstermin im Zusammenhang mit dem „CoEUr“-Projekt nicht angeboten werden konnte, dieser jedoch unverbindlich vorgemerkt wurde und ersucht wird, im Spätherbst dieses Jahres erneut um einen Gesprächstermin anzufragen.
  4. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.02.2022 einlangend vor. Ergänzend wurde insbesondere ausgeführt, dass das BFA zum aktuellen Zeitpunkt die Bedeutung der Teilnahme des BF an der vorgebrachten Reise für das Ansehen der Republik nicht abschätzen könne. Mit einer Bestätigung des BM für Bildung, Wissenschaft und Forschung, welches federführend für Angelegenheiten des Erasmus-Programms sei, könne

§ 88Abs.

1 Z. 5 FPG ein Fremdenpass ausgestellt werden. Die aktuelle fremdenrechtliche Situation des BF lasse jedoch nach der laufenden Rechtsprechung die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht zu. Ferner wurde bantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge präzisieren, ob die Teilnahme an derartigen europäischen Veranstaltungen als Teilnehmer Österreichs grundsätzlich unter den Begriff „im Interesse der Republik“ fallen und welche Behörde oder Organisation für die Ausstellung der entsprechenden Bestätigung

§ 88Abs.

1 Z 5 FPG berechtigt sei oder andernfalls die Beschwerde als unbegründet abweisen. 7. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.02.2022 einlangend vor. Ergänzend wurde insbesondere ausgeführt, dass das BFA zum aktuellen Zeitpunkt die Bedeutung der Teilnahme des BF an der vorgebrachten Reise für das Ansehen der Republik nicht abschätzen könne. Mit einer Bestätigung des BM für Bildung, Wissenschaft und Forschung, welches federführend für Angelegenheiten des Erasmus-Programms sei, könne

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG ein Fremdenpass ausgestellt werden. Die aktuelle fremdenrechtliche Situation des BF lasse jedoch nach der laufenden Rechtsprechung die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht zu. Ferner wurde bantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge präzisieren, ob die Teilnahme an derartigen europäischen Veranstaltungen als Teilnehmer Österreichs grundsätzlich unter den Begriff „im Interesse der Republik“ fallen und welche Behörde oder Organisation für die Ausstellung der entsprechenden Bestätigung

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG berechtigt sei oder andernfalls die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger.Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 06.08.2019 von Amts wegen aberkannt und ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung plus nach § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 06.08.2019 von Amts wegen aberkannt und ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung plus nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. Der BF verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ mit Gültigkeit bis 11.09.
  2. Beweiswürdigung Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt und dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchpunkt A) Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a FPG kommt nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (mehr) zukommt. Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (mehr) zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  1. September 2010, 2010/18/0279, und vom
  2. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im Paragraph 88, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. September 2010, 2010/18/0279, und vom
  4. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  5. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  6. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043)Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043) Bei dem vom BF im Rahmen der Beschwerdeschrift dargelegten Projekt handelt es sich um ein von der EU kofinanziertses Erasmus-Plus-Projekt. In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner westlichen Orientierung, seines beruflichen Erfolges und aufgrund seines umfassenden Wissens über die politischen Entwicklungen in Österreich und Europa als Delegierter ausgewählt worden sei und dass er im Rahmen dieses Projektes im Sommer 2022 an einem Jugendkonkress in Frankreich teilnehmen wolle. Das Interesse der Republik Österreichs liege an der erfolgreichen Präsentation Österreichs im Rahmen dieses von der EU kofinanzierten Erasmusprojektes. Aus den vom BF übermittelten Projektunterlagen ist ersichtlich, dass an dem Projekt insgesamt 50 Menschen im Alter zwischen 16 und 30 Jahren in Frankreich und Österreich teilnehmen dürfen und das Projekt im Wesentlichen zur politischen Bildung, der Stärkung des demokratischen Bewusstseins der Teilnehmer sowie zur positiven Identifikation mit dem Heimatland und Europa beitragen soll. Ziele dieses Projekts sind insbesondere die demokratischen Teilhabechancen junger Menschen in Österreich und Frankreich zu fördern, den politischen Dialog zu unterstützen sowie grundlegendes Wissen zur Partizipation und den politischen Systemen Frankreichs, Österreichs und der EU zu vermitteln und zu erproben. Den Teilnehmern wird Wissen zu den zentralen Themenstellungen (demokratische Teilhabe, politische Systeme in Eurooa/EU) vermittelt. Das demokratische Bewusstsein der Teilnehmer soll gefördert und ihre Teilhabechancen gesteigert werden, die Persönlichkeitsentwicklung und Resilienz soll gestärkt und - bei jenen mit Fluchthintergrund -die soziale und kulturelle Integration gefördert werden. Ein über die privaten Interessen des BF hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses kann dabei aber nicht erblickt werden. Vor dem Hintergrund der nach der obzitierten Judikatur des VwGH gebotenen restriktiven Auslegung ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Projektbeschreibung nicht ersichtlich, dass ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht oder die Nichtteilnahme des BF an dem konkreten Jugendkongress im Rahmen des Erasmus-Projektes einen relevanten Schaden für die Republik Österreich herbeiführen würde. Es kommt daher die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG schon von daher nicht in Betracht, wobei auch nicht konkret dargetan wurde, dass im Übrigen einer der Tatbestände der Z 1 bis 5 erfüllt wäre und kann dies auch sonst nicht erkannt werden, wie auch der Tatbestand des § 88 Abs. 2 FPG und wie ausgeführt jener des § 88 Abs. 2a FPG gegenständlich nicht vorliegt. Es kommt daher die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher nicht in Betracht, wobei auch nicht konkret dargetan wurde, dass im Übrigen einer der Tatbestände der Ziffer eins bis 5 erfüllt wäre und kann dies auch sonst nicht erkannt werden, wie auch der Tatbestand des Paragraph 88, Absatz 2, FPG und wie ausgeführt jener des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG gegenständlich nicht vorliegt. Insgesamt kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim BF derzeit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Das BFA hat daher den Antrag des BF zu Recht abgewiesen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W202.2251945.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.