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{'item': 'W203 2248293-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW203 2248293-1 SpruchW203 2248293-1/4E, W203 2248293-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin verfügte in der Zeit vom 25.09.2019 bis zum 22.03.2020 über eine gültiges österreichisches „Visum D“.
  2. Am 07.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels, welcher am 20.02.2020 abgewiesen wurde.
  3. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin ein „Visum D“ aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen mit einer Dauer vom 23.03.2020 bis zum 23.05.2020 ausgestellt.
  4. Anlässlich ihrer für den 15.01.2021 beabsichtigten Ausreise wurde die Beschwerdeführerin am Flughafen Wien-Schwechat kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
  5. Am selben Tag reiste die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet aus.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.04.2021, Zl. 1244282902-210060151 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Weiters wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.04.2021, Zl. 1244282902-210060151 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im „Schengenraum“ vom 24.05.2020 bis zum 15.01.2021 unrechtmäßig gewesen sei und dass die Beschwerdeführerin kein schützenwertes Privatleben in Österreich habe. Sie verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich. Da die Voraussetzungen des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegen würden und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im „Schengenraum“ vom 24.05.2020 bis zum 15.01.2021 unrechtmäßig gewesen sei und dass die Beschwerdeführerin kein schützenwertes Privatleben in Österreich habe. Sie verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich. Da die Voraussetzungen des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegen würden und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Weiters könne die Beschwerdeführerin keine für den Lebensunterhalt in Österreich erforderlichen finanziellen Mittel nachweisen. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin sei, da sie ihre erlaubte Aufenthaltsdauer um 7 Monate überschritten habe, schwer. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es bestehe die akute Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mittellosigkeit zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werde. Es bestehe eine hohe Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin ihren Unterhalt über Straftaten - wie etwa Schwarzarbeit - finanziere. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin bestehe Grund zur Annahme, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dementsprechend sei ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren gerechtfertigt und notwendig.

  1. Am 09.04.2021 wurde durch das BFA beurkundet, dass die Verfahrenspartei nicht an der angegebenen Zustelladresse aufhältig sei. Der gegenständliche Bescheid wurde daher ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
  2. Mit Schreiben vom 14.10.2021 an das BFA übermittelte die Beschwerdeführerin eine Vollmachtsbekanntgabe ihres Rechtsvertreters und einen Antrag auf Übermittlung des gegenständlichen Bescheides.
  3. Mit Schreiben vom 15.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der Umstände durch die COVID-19-Pandemie erschwert gewesen sei, auszureisen. Weiters sei der Ehemann der Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich aufhältig. Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin eine im Iran ausgebildete Ärztin, welche sich um die Nostrifikation ihrer Ausbildung in Österreich bemühe. Es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, weswegen das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung derart hoch sein sollte. Mit dem Schreiben wurden zusätzlich folgende Dokumente übermittelt: ● Flugticket für den 24.03.2020 für eine Reise von Amsterdam nach Teheran ● E-Mail einer Fluglinie, mit dem Inhalt, dass ein gebuchter Flug vom 24.03.2020 von Istanbul nach Teheran pandemiebedingt storniert wurde ● Bestätigung der MA 35 vom 01.07.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ● E-Mail der MA 35 vom 10.10.2021, dass „ein Fehler passiert“ sei und der Antrag der Beschwerdeführerin auf einen Aufenthaltstitel abgelehnt werde ● Auszug des von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann geführten Kontos vom 06.04.2021 ● Arbeitsvereinbarung zwischen der XXXX (in Folge: XXXX ) und dem Ehemann der Beschwerdeführerin, wonach dieser vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2022 als „Research Fellow“ angestellt ist Arbeitsvereinbarung zwischen der römisch 40 (in Folge: römisch 40 ) und dem Ehemann der Beschwerdeführerin, wonach dieser vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2022 als „Research Fellow“ angestellt ist ● Bestätigung der „ XXXX “, dass in Kooperation mit der XXXX ein Stipendium an den Ehemann verliehen wird Bestätigung der „ römisch 40 “, dass in Kooperation mit der römisch 40 ein Stipendium an den Ehemann verliehen wird
  4. Mit Bescheid vom 04.11.2021 des BFA wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
  5. Am 24.01.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der die wesentlichen Beschwerdegründe noch einmal vorgebracht wurden. Sie ergänzte diese dahingehend, dass ihr eine Fristverlängerung für das Nostrifikationsverfahren an der XXXX gewährt worden sei.
  6. Mit Bescheid vom 04.11.2021 des BFA wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.,
  7. Am 24.01.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der die wesentlichen Beschwerdegründe noch einmal vorgebracht wurden. Sie ergänzte diese dahingehend, dass ihr eine Fristverlängerung für das Nostrifikationsverfahren an der römisch 40 gewährt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Den Ablauf des bisherigen Verfahrens betreffend wird auf den oben angeführten Verfahrensgang verwiesen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist iranische Staatsbürgerin und spricht die persische Sprache. Die Beschwerdeführerin ist eine im Iran ausgebildete Ärztin. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Ehemann am 25.09.2019 in das österreichische Bundesgebiet ein. Grund für die Einreise war die Arbeitsaufnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin an der XXXX . Der Beschwerdeführerin wurde jeweils vom 25.09.2019 bis zum 22.03.2020 und vom 23.03.2020 bis zum 23.05.2020 ein österreichisches „Visum D“ ausgestellt. Die Beschwerdeführerin versuchte am 24.03.2020, von Österreich in den Iran auszureisen, aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde der Flug durch die Fluglinie aber storniert. Sie befand sich vom 24.05.2020 bis zum 15.01.2021 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet. Im Zuge ihrer (freiwilligen und selbst organisierten) Ausreise am 15.01.2021 wurde sie bei einer Grenzkontrolle erstmals damit konfrontiert, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Im Zuge dessen wurde von der Beschwerdeführerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500€ gefordert, wobei die Beschwerdeführerin nur 50€ aufbringen konnte. Am selben Tag reiste die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Ehemann am 25.09.2019 in das österreichische Bundesgebiet ein. Grund für die Einreise war die Arbeitsaufnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin an der römisch 40 . Der Beschwerdeführerin wurde jeweils vom 25.09.2019 bis zum 22.03.2020 und vom 23.03.2020 bis zum 23.05.2020 ein österreichisches „Visum D“ ausgestellt. Die Beschwerdeführerin versuchte am 24.03.2020, von Österreich in den Iran auszureisen, aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde der Flug durch die Fluglinie aber storniert. Sie befand sich vom 24.05.2020 bis zum 15.01.2021 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet. Im Zuge ihrer (freiwilligen und selbst organisierten) Ausreise am 15.01.2021 wurde sie bei einer Grenzkontrolle erstmals damit konfrontiert, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Im Zuge dessen wurde von der Beschwerdeführerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500€ gefordert, wobei die Beschwerdeführerin nur 50€ aufbringen konnte. Am selben Tag reiste die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet. Ihr Ehemann hält sich rechtmäßig in Österreich auf und ist - befristet bis 30.09.2022 - als „Research Fellow“ an der XXXX tätig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt durch diese Arbeit über ein regelmäßiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann führen in Österreich ein gemeinsames Konto.Die Beschwerdeführerin ist verheiratet. Ihr Ehemann hält sich rechtmäßig in Österreich auf und ist - befristet bis 30.09.2022 - als „Research Fellow“ an der römisch 40 tätig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt durch diese Arbeit über ein regelmäßiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann führen in Österreich ein gemeinsames Konto. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.11.2019 und am 13.04.2021 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich, welche abgelehnt wurden. Die Beschwerdeführerin beantragte im Sommersemester 2021 an der XXXX die Nostrifizierung ihrer im Iran abgeschlossene Ausbildung zur Ärztin. Da sie aufgrund ihrer Ausreise an den zu absolvierenden Kursen und Prüfungen nicht teilnehmen konnte, wurde ihr seitens der XXXX eine Fristverlängerung gewährt. Die Beschwerdeführerin beantragte im Sommersemester 2021 an der römisch 40 die Nostrifizierung ihrer im Iran abgeschlossene Ausbildung zur Ärztin. Da sie aufgrund ihrer Ausreise an den zu absolvierenden Kursen und Prüfungen nicht teilnehmen konnte, wurde ihr seitens der römisch 40 eine Fristverlängerung gewährt. Die Beschwerdeführerin hatte von 11.03.2020 bis zum 30.03.2021 einen gemeldeten Nebenwohnsitz in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  9. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Person und zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)3.2.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) 3.2.1.
  4. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt

§ 52Abs.

1 FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).3.2.1.1. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz eins, FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 gestützt, da sich die Beschwerdeführerin aufgrund des fehlenden Vorliegens eines Aufenthaltstitels und dem Überschreiten der zeitlichen Grenzen ihres Visums nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Weiters wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise der Beschwerdeführerin eingeleitet.Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 gestützt, da sich die Beschwerdeführerin aufgrund des fehlenden Vorliegens eines Aufenthaltstitels und dem Überschreiten der zeitlichen Grenzen ihres Visums nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Weiters wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise der Beschwerdeführerin eingeleitet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. 3.2.1.2. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich vor diesem Hintergrund wie folgt: Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Artikel 8, Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242). Die Beschwerdeführerin ist verheiratet. Ihr Ehemann befindet sich rechtmäßig in Österreich und arbeitet als „Research Fellow“ an der XXXX . Um mit ihrem Ehemann in Österreich zusammenleben zu können, stellte die Beschwerdeführerin auch entsprechende Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Anzeichen dafür, dass es dem Ehepaar an einer für Ehepaare üblichen Beziehungsintensität fehle, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet. Ihr Ehemann befindet sich rechtmäßig in Österreich und arbeitet als „Research Fellow“ an der römisch 40 . Um mit ihrem Ehemann in Österreich zusammenleben zu können, stellte die Beschwerdeführerin auch entsprechende Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Anzeichen dafür, dass es dem Ehepaar an einer für Ehepaare üblichen Beziehungsintensität fehle, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin hat im Sommersemester 2021 einen Antrag an der XXXX gestellt, um ihre im Iran abgeschlossene Ausbildung zur Ärztin in Österreich nostrifizieren zu lassen. Da sie aufgrund ihrer Ausreise an den zu absolvierenden Kursen und Prüfungen nicht teilnehmen konnte, wurde ihr seitens der XXXX eine Fristverlängerung gewährt. Die Beschwerdeführerin hat im Sommersemester 2021 einen Antrag an der römisch 40 gestellt, um ihre im Iran abgeschlossene Ausbildung zur Ärztin in Österreich nostrifizieren zu lassen. Da sie aufgrund ihrer Ausreise an den zu absolvierenden Kursen und Prüfungen nicht teilnehmen konnte, wurde ihr seitens der römisch 40 eine Fristverlängerung gewährt. Den Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts überwiegen die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber öffentlichen Interessen, sodass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens

§ 9BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK darstellt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts überwiegen die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber öffentlichen Interessen, sodass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK darstellt. In § 9 Abs. 3 BFA-VG ist definiert, dass die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG nur dann auf Dauer ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.In Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist definiert, dass die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Umstände, die zur Begründung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin führen, nicht bloß vorübergehend wären. 3.2.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abschiebung)3.2.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abschiebung) Da sich die Abschiebung auf einer, wie sich herausstellte, unzulässigen Rückkehrentscheidung gründete, war Spruchpunkt II. des Bescheides ersatzlos zu beheben. Im Übrigen befindet sich die Beschwerdeführerin nicht im österreichischen Bundesgebiet, insofern käme eine Abschiebung ohnehin nicht in Frage.Da sich die Abschiebung auf einer, wie sich herausstellte, unzulässigen Rückkehrentscheidung gründete, war Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ersatzlos zu beheben. Im Übrigen befindet sich die Beschwerdeführerin nicht im österreichischen Bundesgebiet, insofern käme eine Abschiebung ohnehin nicht in Frage. 3.2.
  3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)3.2.
  4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) 3.2.3.
  5. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.3.
  6. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)

  1. dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; (…) Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes setzt eine Einzelfallprüfung voraus, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, inwieweit der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes setzt eine Einzelfallprüfung voraus, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, inwieweit der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt dabei keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH 24.06.2018, Ra 2018/19/0125). Der Katalog des Abs. 2 ist zwar nur demonstrativ; eine Gefährdung ist aber in den Fällen der Z 1 bis Z 9 als erfüllt anzunehmen (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt dabei keine derartige Gefährdung dar vergleiche VwGH 24.06.2018, Ra 2018/19/0125). Der Katalog des Absatz 2, ist zwar nur demonstrativ; eine Gefährdung ist aber in den Fällen der Ziffer eins bis Ziffer 9, als erfüllt anzunehmen vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert. Dabei obliegt es dem Fremden initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349).Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert. Dabei obliegt es dem Fremden initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349). 3.2.3.
  2. Die belangte Behörde brachte in ihrer Begründung für ein Einreiseverbot im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin trotz Ablaufen ihres Visums weitere 7 Monate und 23 Tage in Österreich aufhältig war, über keine erforderlichen finanziellen Mittel in Österreich verfüge und ihr persönliches Verhalten daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde jedoch vorbrachte, hatte sie sich um eine ordnungsgemäße Ausreise nach Ablauf ihres Visums bemüht. So ist hervorzuheben, dass das behördliche Feststellen des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin erst im Zuge ihrer freiwilligen und selbst organisierten Ausreise erfolgte. Sie bemühte sich auch um den Erhalt eines Aufenthaltstitels bzw. eines Visums. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein grundsätzliches Interesse an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung hat bzw. ihr unrechtmäßiger Aufenthalt nicht so schwer wiegt, dass ihr Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darzustellen vermöge. Wenn die belangte Behörde feststellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für ihren Unterhalt verfüge, so ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin durch das regelmäßige Einkommen ihres Ehemannes und dem gemeinsam geführten Konto über ausreichende Einkünfte verfügt. Der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin mittellos sei, kann somit nicht gefolgt werden. Im Zusammenhang mit einer Gefährlichkeitsprognose erscheint die Erlassung eines Einreiseverbots gegen die Beschwerdeführerin daher nicht gerechtfertigt. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend ersatzlos zu beheben. Wenn die belangte Behörde feststellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für ihren Unterhalt verfüge, so ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin durch das regelmäßige Einkommen ihres Ehemannes und dem gemeinsam geführten Konto über ausreichende Einkünfte verfügt. Der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin mittellos sei, kann somit nicht gefolgt werden. Im Zusammenhang mit einer Gefährlichkeitsprognose erscheint die Erlassung eines Einreiseverbots gegen die Beschwerdeführerin daher nicht gerechtfertigt. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend ersatzlos zu beheben. 3.2.
  3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.2.
  4. Es daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2248293.1.00

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