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{'item': 'W208 2252847-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW208 2252847-1 SpruchW208 2252847-1/2E, W208 2252847-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Kontrollinspektor XXXX , geb. XXXX , vertreten durch BECK und Partner Rechtsanwälte, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.02.2022, GZ: 021-0.879.86, Senat 26, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Kontrollinspektor römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch BECK und Partner Rechtsanwälte, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.02.2022, GZ: 021-0.879.86, Senat 26, A) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 123 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss bestätigt. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss bestätigt. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3 abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3 abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: „

  1. am 01.05.2021, in der Zeit von 07:15 bis 15:00 Uhr Gefahrenzulage für Außendienst in der EDD Nr. XXXX /2021 ausgetragen hat, obwohl er in der Zeit von 11:53 Uhr bis 12:48 Uhr im Innendienst einen Akt über einen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht (Vorfallszeit: 01:00 – 06:00 Uhr am 01.05.2021) im PAD in der Dienststelle bearbeitet hat, „
  2. am 01.05.2021, in der Zeit von 07:15 bis 15:00 Uhr Gefahrenzulage für Außendienst in der EDD Nr. römisch 40 aus 2021, ausgetragen hat, obwohl er in der Zeit von 11:53 Uhr bis 12:48 Uhr im Innendienst einen Akt über einen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht (Vorfallszeit: 01:00 – 06:00 Uhr am 01.05.2021) im PAD in der Dienststelle bearbeitet hat, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 82 GehG 1956 (idF BGBI. l Nr. 153/2020) i. V. m. § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes (BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012) i. V. m. Punkt 1.3.
  3. und (Außendienst) 1.3.
  4. (Innendienst) der Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005, sowie gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. dem EDD Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011, wonach dienstliche Tätigkeiten wahrheitsgemäß und korrekt in der EDD einzutragen sind, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, gemäß § 91 BDG 1979 begangen“er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 82, GehG 1956 in der Fassung BGBI. l Nr. 153 aus 2020,) i. römisch fünf. m. Paragraph 2, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,) i. römisch fünf. m. Punkt 1.3.
  5. und (Außendienst) 1.3.
  6. (Innendienst) der Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005, sowie gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. dem EDD Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011, wonach dienstliche Tätigkeiten wahrheitsgemäß und korrekt in der EDD einzutragen sind, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen“ III. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 4 abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 4 abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: „
  7. es seit 01.06.2019 akzeptiert, dass Grlnsp XXXX ihrer gemeldeten Nebenbeschäftigung – Verkauf von Tupperware – während der Dienstzeit nachkommt, „
  8. es seit 01.06.2019 akzeptiert, dass Grlnsp römisch 40 ihrer gemeldeten Nebenbeschäftigung – Verkauf von Tupperware – während der Dienstzeit nachkommt, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen“er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen“ B) beschlossen: Der Beschwerde gegen Anschuldigungspunkt 3 wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, der Einleitungsbeschluss in diesem Punkt aufgehoben und zur Neubeurteilung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde gegen Anschuldigungspunkt 3 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Einleitungsbeschluss in diesem Punkt aufgehoben und zur Neubeurteilung an die belangte Behörde zurückverwiesen. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  9. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.06.2019 Kommandant der Polizeiinspektion (PI) XXXX .
  10. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.06.2019 Kommandant der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 .
  11. Im Zuge der disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurden gegen den BF zwei Ermittlungsverfahren (wegen §§ 146, 302 StGB und § 83 StGB) bei der StA XXXX zu XXXX eingeleitet, welche derzeit noch offen bzw anhängig sind, aber nicht iZm den gegenständlichen Vorwürfen im Einleitungsbeschluss stehen. Sie betreffen einen Fahrradunfall während des Dienstes und den Vorwurf einer Gesundheitsschädigung durch Mobbing.
  12. Im Zuge der disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurden gegen den BF zwei Ermittlungsverfahren (wegen Paragraphen 146, 302, StGB und Paragraph 83, StGB) bei der StA römisch 40 zu römisch 40 eingeleitet, welche derzeit noch offen bzw anhängig sind, aber nicht iZm den gegenständlichen Vorwürfen im Einleitungsbeschluss stehen. Sie betreffen einen Fahrradunfall während des Dienstes und den Vorwurf einer Gesundheitsschädigung durch Mobbing.
  13. Am 30.11.2021 erstattete Mjr XXXX in Vertretung des Bundespolizeikommandanten (BPK) XXXX Disziplinaranzeige gegen den BF (AS 7).
  14. Am 30.11.2021 erstattete Mjr römisch 40 in Vertretung des Bundespolizeikommandanten (BPK) römisch 40 Disziplinaranzeige gegen den BF (AS 7).
  15. Am 01.12.2021 wurde die Disziplinaranzeige dem Leiter der Dienstbehörde (Landespolizeidirektion XXXX , in der Folge kurz: LPD) übermittelt, wodurch diese den dortigen Angaben nach von den unten angeführten Verdachtsgründen Kenntnis erlangte.
  16. Am 01.12.2021 wurde die Disziplinaranzeige dem Leiter der Dienstbehörde (Landespolizeidirektion römisch 40 , in der Folge kurz: LPD) übermittelt, wodurch diese den dortigen Angaben nach von den unten angeführten Verdachtsgründen Kenntnis erlangte.
  17. Die Disziplinaranzeige wurde sodann mit Schreiben des Landespolizeipräsidenten vom 13.12.2021 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet (AS 29).
  18. Am 15.02.2022 fasste der zuständige Senat der BDB einen Einleitungsbeschluss (EB) gemäß § 123 Abs 1 BDG mit folgendem Inhalt (AS 855) Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text jeweils durch BVwG):
  19. Am 15.02.2022 fasste der zuständige Senat der BDB einen Einleitungsbeschluss (EB) gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG mit folgendem Inhalt (AS 855) Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text jeweils durch BVwG): Die BDB hat bezüglich des BF beschlossen, „wegen des Verdachts, er habe l. im Zeitraum ab seiner Einteilung zum Inspektionskommandanten der Pl XXXX 01.06.2019 bis September 2020 (exakter Zeitraum nicht mehr festzustellen) seine Zugangsdaten über einen längeren Zeitraum unerlaubter Weise an Bezlnsp XXXX (
  20. Inspektions-Kdt.-Stv und Gruppenleiter der Diensthundegruppe der Pl XXXX ) für die dienstliche Applikation ePEP (elektronische Personaleinsatzplanung) weitergegeben, damit dieser Eintragungen in dieser Applikation vornehmen kann, l. im Zeitraum ab seiner Einteilung zum Inspektionskommandanten der Pl römisch 40 01.06.2019 bis September 2020 (exakter Zeitraum nicht mehr festzustellen) seine Zugangsdaten über einen längeren Zeitraum unerlaubter Weise an Bezlnsp römisch 40 (
  21. Inspektions-Kdt.-Stv und Gruppenleiter der Diensthundegruppe der Pl römisch 40 ) für die dienstliche Applikation ePEP (elektronische Personaleinsatzplanung) weitergegeben, damit dieser Eintragungen in dieser Applikation vornehmen kann, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 6 des Erlasses der LPD XXXX - EDV Grundsätzliche Angelegenheiten PAD/18/00977236/OOl/AAvom 30.05.2018 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 6 des Erlasses der LPD römisch 40 - EDV Grundsätzliche Angelegenheiten PAD/18/00977236/OOl/AAvom 30.05.2018 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
  22. seit 2020 es unterlassen, als Inspektionskommandant der Pl XXXX , aufgetretenen Missständen (mangelnde Arbeitsleistung) durch die Mitarbeiter Grlnsp XXXX , Grlnsp XXXX , Grlnsp XXXX entsprechend entgegenzuwirken und diese Missstände nicht sanktioniert zu haben,
  23. seit 2020 es unterlassen, als Inspektionskommandant der Pl römisch 40 , aufgetretenen Missständen (mangelnde Arbeitsleistung) durch die Mitarbeiter Grlnsp römisch 40 , Grlnsp römisch 40 , Grlnsp römisch 40 entsprechend entgegenzuwirken und diese Missstände nicht sanktioniert zu haben, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
  24. am 01.05.2021, in der Zeit von 07:15 bis 15:00 Uhr Gefahrenzulage verrechnet, obwohl er in der Zeit von 11:53 Uhr bis 12:48 Uhr einen Akt im PAD in der Dienststelle bearbeitet hat, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 82 GehG 1956 (in der Fassung BGBI. l Nr. 153/2020) i. V. m. § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 3.4 der Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 82, GehG 1956 (in der Fassung BGBI. l Nr. 153 aus 2020,) i. römisch fünf. m. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 3.4 der Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
  25. es seit 24.02.2019 akzeptiert, dass Grlnsp XXXX ihrer gemeldeten Nebenbeschäftigung – Verkauf von Tupperware – während der Dienstzeit nachkommt,
  26. es seit 24.02.2019 akzeptiert, dass Grlnsp römisch 40 ihrer gemeldeten Nebenbeschäftigung – Verkauf von Tupperware – während der Dienstzeit nachkommt, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen, gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten. II.) hingegen wegen des Verdachts, er habe römisch zwei.) hingegen wegen des Verdachts, er habe
  27. als Inspektionskommandant einer sich negativ auf den Dienstbetrieb auswirkenden Gruppenbildung seit ca. Herbst 2020 innerhalb der Pl XXXX als Dienstvorgesetzter nicht entgegengewirkt,
  28. als Inspektionskommandant einer sich negativ auf den Dienstbetrieb auswirkenden Gruppenbildung seit ca. Herbst 2020 innerhalb der Pl römisch 40 als Dienstvorgesetzter nicht entgegengewirkt, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m § 91 BDG 1979 begangen, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. römisch fünf. m Paragraph 91, BDG 1979 begangen, gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1,
  29. Halbsatz BDG 1979 kein Disziplinarverfahren einzuleiten,gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer eins, eins, Halbsatz BDG 1979 kein Disziplinarverfahren einzuleiten,
  30. bereits im Herbst 2020 vor dem 20.10.2020, als Abtlnsp. XXXX ihn öfters angerufen und gesagt hat, dass er (Abtlnsp XXXX ) „ XXXX umhacken werde - den hock i um, den hock i sicha um", unterlassen, dementsprechend entgegenzuwirken,
  31. bereits im Herbst 2020 vor dem 20.10.2020, als Abtlnsp. römisch 40 ihn öfters angerufen und gesagt hat, dass er (Abtlnsp römisch 40 ) „ römisch 40 umhacken werde - den hock i um, den hock i sicha um", unterlassen, dementsprechend entgegenzuwirken, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i.V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 BDG 1979 i.V. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen, gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2,
  32. Halbsatz BDG 1979 kein Disziplinarverfahren einzuleiten.“gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer 2, 2, Halbsatz BDG 1979 kein Disziplinarverfahren einzuleiten.“
  33. Gegen den am 16.02.2022 dem Rechtsvertreter des BF zugestellten EB brachte der rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 08.03.2022 (eingelangt am 11.03.2022) Beschwerde an das BVwG gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens in den oben unter I. genannten Punkten ein. Er beantragte mit näherer Begründung die Aufnahme angeführter Beweise sowie die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens, in eventu die Zurückverweisung.
  34. Gegen den am 16.02.2022 dem Rechtsvertreter des BF zugestellten EB brachte der rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 08.03.2022 (eingelangt am 11.03.2022) Beschwerde an das BVwG gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens in den oben unter römisch eins. genannten Punkten ein. Er beantragte mit näherer Begründung die Aufnahme angeführter Beweise sowie die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens, in eventu die Zurückverweisung.
  35. Mit Schreiben vom 14.03.2022 (eingelangt beim BVwG am 15.03.2022) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  36. Feststellungen: 1.
  37. Der Verfahrensgang steht fest. 1.
  38. Zur Person des BF Der BF trat am 01.08.1988 in die österreichische Zollwache ein und befindet sich seitdem im Bundesdienst. Mit Wirkung vom 01.05.2004 wurde er zur Polizei überstellt und vorerst auf der PI XXXX als Hauptsachbearbeiter verwendet. Am 01.03.2006 wurde er zur PI XXXX (in der Folge nur mehr kurz: PI) versetzt, wo er als Sachbearbeiter, ab dem 01.01.2008 als
  39. Kommandant- Stellvertreter (Kdt-StV) und ab 01.11.2008 als
  40. Kdt-StV tätig war. Seit 01.06.2019 ist er Kommandant der PI. Mit 18.07.2021 wurde der BF der Pl XXXX dienstzugeteilt. Der BF trat am 01.08.1988 in die österreichische Zollwache ein und befindet sich seitdem im Bundesdienst. Mit Wirkung vom 01.05.2004 wurde er zur Polizei überstellt und vorerst auf der PI römisch 40 als Hauptsachbearbeiter verwendet. Am 01.03.2006 wurde er zur PI römisch 40 (in der Folge nur mehr kurz: PI) versetzt, wo er als Sachbearbeiter, ab dem 01.01.2008 als
  41. Kommandant- Stellvertreter (Kdt-StV) und ab 01.11.2008 als
  42. Kdt-StV tätig war. Seit 01.06.2019 ist er Kommandant der PI. Mit 18.07.2021 wurde der BF der Pl römisch 40 dienstzugeteilt. Der BF wurde insgesamt für besondere Dienstleistungen dreimal belobt und ist sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten. Derzeit laufen die im Verfahrensgang (I.2.) angeführten Ermittlungen gegen den BF wegen Verdacht auf §§ 146, 302 StGB und § 83 StGB bei der StA XXXX Auf diese ist in der Folge nicht näher einzugehen, da sie die im EB vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht betreffen. Derzeit laufen die im Verfahrensgang (römisch eins.2.) angeführten Ermittlungen gegen den BF wegen Verdacht auf Paragraphen 146, 302, StGB und Paragraph 83, StGB bei der StA römisch 40 Auf diese ist in der Folge nicht näher einzugehen, da sie die im EB vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht betreffen. Die PI ist auch eine Diensthundestation bestehend aus 18 Exekutivbediensteten und einem Verwaltungsbediensteten. Die 18 Exekutivbediensteten gliedern sich in 12 Bedienstete, die Inspektionsdienst verrichten und 6 Bedienstete, die Polizeihundeführer sind. Die Dienstführung besteht aus dem BF, seinem
  43. Stellvertreter AbtInsp XXXX (R), dem
  44. Stellvertreter BezInsp XXXX (K), welcher zugleich Gruppenleiter der Polizeidiensthundeführer ist und einem weiteren E2a Bediensteten, BezInsp XXXX , welcher Sachbearbeiter ist. Die übrigen Bediensteten sind eingeteilte Beamte. Die PI ist auch eine Diensthundestation bestehend aus 18 Exekutivbediensteten und einem Verwaltungsbediensteten. Die 18 Exekutivbediensteten gliedern sich in 12 Bedienstete, die Inspektionsdienst verrichten und 6 Bedienstete, die Polizeihundeführer sind. Die Dienstführung besteht aus dem BF, seinem
  45. Stellvertreter AbtInsp römisch 40 (R), dem
  46. Stellvertreter BezInsp römisch 40 (K), welcher zugleich Gruppenleiter der Polizeidiensthundeführer ist und einem weiteren E2a Bediensteten, BezInsp römisch 40 , welcher Sachbearbeiter ist. Die übrigen Bediensteten sind eingeteilte Beamte. 1.
  47. Zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen: Dem BF werden die vorne unter I.
  48. im Verfahrensgang angeführten Dienstpflichtverletzungen im EB vorgeworfen. Dem BF werden die vorne unter römisch eins.
  49. im Verfahrensgang angeführten Dienstpflichtverletzungen im EB vorgeworfen. 1.3.
  50. Zu den Spruchpunkten 1, 3 und 4: Weitergabe von Zugangsdaten (Spruchpunkt 1) Mit Einführung der dienstlichen Applikation „ePEP“ (elektronische Personaleinsatzplanung) wurde dem BF von der LPD eine Zugangsberechtigung erteilt. Der BF hat seine Zugangsdaten in der Folge an seinen
  51. Kdt-Stv Bezlnsp K weitergegeben, obwohl dies gemäß Punkt 3 und 6 des Erlasses der LPD – „EDV Grundsätzliche Angelegenheiten - PAD/18/00977236/001/AA vom 30.05.2018“ nicht erlaubt ist. Dort ist angeführt (Auszug, Hervorhebung durch BVwG): „3 Benutzerkonten Für sämtliche Benutzerkonten sind ausschließlich deren Inhaberinnen bzw. Inhaber verantwortlich. Dies betrifft auch Zugänge mittels e-Token (zB. mBAKS) sowie OTP- Token und e-TAN (zB. mBAKS Light). Eine Weitergabe von Kennwörtern oder die Verwendung von Token durch mehrere Benutzerinnen bzw. Benutzer ist ausdrücklich untersagt. (AS 703/Beilage 23) […] 6 Umgang mit Passwörtern Passwörter (in jeglicher Form) sind mit der nötigen Sorgfalt zu behandeln und keinesfalls weiterzugeben. Das Anbringen von Aufklebern, Zetteln o.Ä. mit Passwörtern auf Bildschirmen, Laptops usw. ist untersagt.“ (AS 707/Beilage 23) Am 14.08.2020 (AS 687) hat Kdt-Stv Bezlnsp K um eine dritte Lizenz angesucht, welche ihm mit Stellungnahme vom 02.09.2020 nicht erteilt wurde. Aus der Stellungnahme des BMI vom 02.09.2020 geht auch hervor, dass laut den Vorgaben des BMI bei Dienststellen bis zu 28 Bediensteten lediglich zwei e-PEP Dienstplanungslizenzen zuzuweisen sind (Beilage 22, AS 681 ff). In der Einvernahme vom 11.10.2021 zeigte sich Bezlnsp K zu diesem Vorhalt geständig. Er habe vom BF dessen Zugangsdaten für das System der ePEP erhalten und Eintragungen damit vorgenommen. Er habe seine Zugriffe dokumentiert, indem er den Zugriff mit der Kennung des BF eingetragen und danach dem BF eine E-Mail darüber gesendet habe. Vor etwa eineinhalb Jahren hätte der BF dann sein Passwort geändert und die Zugangsdaten nicht mehr an ihn weitergegeben. Es sei kein Missbrauch betrieben worden. (Beilage 20, AS 597) Die Zeugen XXXX (Beilage 7, AS 371) und XXXX (Beilage 11, AS 459) bestätigten in ihren Einvernahmen vom 22.07.2021 und vom 08.09.2021, dass sie entsprechende Gerüchte gehört hätten.Die Zeugen römisch 40 (Beilage 7, AS 371) und römisch 40 (Beilage 11, AS 459) bestätigten in ihren Einvernahmen vom 22.07.2021 und vom 08.09.2021, dass sie entsprechende Gerüchte gehört hätten. Der Zeuge Grlnsp XXXX gab bei seiner Zeugenvernehmung am 04.10.2021 ebenfalls an, dass der BF seine Zugangsberechtigungen für das ePEP an Bezlnsp K weitergegeben habe (Beilage 14, AS 483). Ebenso sei FOI XXXX bekannt gewesen, dass der BF seine e-PEP Zugangsdaten an Bezlnsp K weitergegeben habe und führte dieser in seiner Einvernahme am 04.10.2021 weiters aus, dass Bezlnsp K den Dienstplan der Diensthundeführer erstellen würde und ePep-Lizenzen viel Geld kosten würden, weshalb dies so gehandhabt worden sei. (Beilage 15, AS 497).Der Zeuge Grlnsp römisch 40 gab bei seiner Zeugenvernehmung am 04.10.2021 ebenfalls an, dass der BF seine Zugangsberechtigungen für das ePEP an Bezlnsp K weitergegeben habe (Beilage 14, AS 483). Ebenso sei FOI römisch 40 bekannt gewesen, dass der BF seine e-PEP Zugangsdaten an Bezlnsp K weitergegeben habe und führte dieser in seiner Einvernahme am 04.10.2021 weiters aus, dass Bezlnsp K den Dienstplan der Diensthundeführer erstellen würde und ePep-Lizenzen viel Geld kosten würden, weshalb dies so gehandhabt worden sei. (Beilage 15, AS 497). Grlnsp XXXX gab in seiner Einvernahme vom 15.10.2021 an, er wisse, dass Bezlnsp K einen e-PEP Zugang gehabt hätte. Dies soll mit dem ehemaligen Landespolizeidirektor, XXXX , so abgesprochen gewesen sein. Ob Bezlnsp K die Zugangsdaten vom BF bekommen habe, wisse er nicht. (Beilage 17, AS 525)Grlnsp römisch 40 gab in seiner Einvernahme vom 15.10.2021 an, er wisse, dass Bezlnsp K einen e-PEP Zugang gehabt hätte. Dies soll mit dem ehemaligen Landespolizeidirektor, römisch 40 , so abgesprochen gewesen sein. Ob Bezlnsp K die Zugangsdaten vom BF bekommen habe, wisse er nicht. (Beilage 17, AS 525) Laut den Aussagen der GrInsp XXXX in ihrer Einvernahme am 15.10.2021 soll der Umstand innerhalb der Pl bekannt gewesen sein, da Bezlnsp K auch des Öfteren auf dem für das e-PEP freigeschalteten Arbeitsplatz gesessen sein soll. (Beilage 18, AS 563)Laut den Aussagen der GrInsp römisch 40 in ihrer Einvernahme am 15.10.2021 soll der Umstand innerhalb der Pl bekannt gewesen sein, da Bezlnsp K auch des Öfteren auf dem für das e-PEP freigeschalteten Arbeitsplatz gesessen sein soll. (Beilage 18, AS 563) Der BF selbst brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 14.10.2021 (Beilage 21) zunächst nichts vor. In seiner Beschwerde führt er zum Spruchpunkt
  52. aus, es sei richtig, dass die ePep-Lizenz für die Eintragung des Dienstplanes (von ihm) weitergegeben wurde. Dieses Vorgehen sei allerdings bei sämtlichen Dienststellen üblich gewesen, da die LPD aus Kostengründen zu wenig Lizenzen anschaffe. Er merkte diesbezüglich an, dass es vor einigen Jahren eine Besprechung mit dem damaligen Landespolizeidirektor Mag. XXXX gegeben habe, wo alle Gruppenleiter der Diensthundestationen der LPD teilgenommen hätten. Dabei sei die Problematik bezüglich ePEP-Lizenzen für die Leiter der Diensthundegruppen thematisiert worden. Weil diese Lizenzen sehr teuer seien, solle der damalige Landespolizeidirektor vorgeschlagen haben, dass die Diensthundegruppenleiter das Vertrauen der Kommandanten oder
  53. Stellvertreter genießen sollten, um ePEP-Eintragungen vorzunehmen. Sein Passwort sei aber nunmehr bereits seit längerer Zeit geändert.Dieses Vorgehen sei allerdings bei sämtlichen Dienststellen üblich gewesen, da die LPD aus Kostengründen zu wenig Lizenzen anschaffe. Er merkte diesbezüglich an, dass es vor einigen Jahren eine Besprechung mit dem damaligen Landespolizeidirektor Mag. römisch 40 gegeben habe, wo alle Gruppenleiter der Diensthundestationen der LPD teilgenommen hätten. Dabei sei die Problematik bezüglich ePEP-Lizenzen für die Leiter der Diensthundegruppen thematisiert worden. Weil diese Lizenzen sehr teuer seien, solle der damalige Landespolizeidirektor vorgeschlagen haben, dass die Diensthundegruppenleiter das Vertrauen der Kommandanten oder
  54. Stellvertreter genießen sollten, um ePEP-Eintragungen vorzunehmen. Sein Passwort sei aber nunmehr bereits seit längerer Zeit geändert. Der exakte Zeitraum der Zugriffe des Bezlnsp K in das ePEP mit den Zugangsdaten des BF konnte mangels genauer Beobachtungen der einvernommenen Zeugen nicht erhoben werden. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen kann jedoch angenommen werden, dass die Zugriffe des Bezlnsp K mit dem Zeitpunkt der Ernennung des BF als Inspektionskommandanten (01.06.2019) begonnen und bis ca. September 2020 angedauert haben. Dies ergibt sich aus den Zeugenaussagen, insbesondere des BezInsp K, der am 11.10.2021 angibt, der BF habe vor „etwa eineinhalb Jahren“ sein Passwort geändert und ihm mitgeteilt, dass er ihm seine Zugangsdaten nicht mehr übermittle (Beilage 20, AS 597), und Grlnsp XXXX der angab, die von GInsp K – entgegen des DHF-Erlasses geplanten – 9/2-Dienste (gemeint Dienste von 09:00 Uhr bis 02:00 Uhr) im September und Oktober 2020 auf dem Dienstplan wahrgenommen zu haben (Beilage 14, AS 487).Der exakte Zeitraum der Zugriffe des Bezlnsp K in das ePEP mit den Zugangsdaten des BF konnte mangels genauer Beobachtungen der einvernommenen Zeugen nicht erhoben werden. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen kann jedoch angenommen werden, dass die Zugriffe des Bezlnsp K mit dem Zeitpunkt der Ernennung des BF als Inspektionskommandanten (01.06.2019) begonnen und bis ca. September 2020 angedauert haben. Dies ergibt sich aus den Zeugenaussagen, insbesondere des BezInsp K, der am 11.10.2021 angibt, der BF habe vor „etwa eineinhalb Jahren“ sein Passwort geändert und ihm mitgeteilt, dass er ihm seine Zugangsdaten nicht mehr übermittle (Beilage 20, AS 597), und Grlnsp römisch 40 der angab, die von GInsp K – entgegen des DHF-Erlasses geplanten – 9/2-Dienste (gemeint Dienste von 09:00 Uhr bis 02:00 Uhr) im September und Oktober 2020 auf dem Dienstplan wahrgenommen zu haben (Beilage 14, AS 487). Der Sachverhalt ist hinsichtlich Spruchpunkt 1 vor diesem Hintergrund im Kern unstrittig. Es besteht der Verdacht, dass der BF durch Überlassen seiner Zugangsdaten an Bezlnsp K eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs 1 BDG iVm dem Erlass der LPD - EDV Grundsätzliche Angelegenheiten, GZ PAD/18/00977236/001/AA vom 30.05.2018 (Punkt 6), begangen habe. Ob die Weitergabe der Zugangsdaten Verwaltungspraxis war, ist im weiteren Verfahren zu klären und das Ergebnis im weiteren Verfahren zu berücksichtigen, der Verdacht kann damit nicht ausgeräumt werden. Der Sachverhalt ist hinsichtlich Spruchpunkt 1 vor diesem Hintergrund im Kern unstrittig. Es besteht der Verdacht, dass der BF durch Überlassen seiner Zugangsdaten an Bezlnsp K eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit dem Erlass der LPD - EDV Grundsätzliche Angelegenheiten, GZ PAD/18/00977236/001/AA vom 30.05.2018 (Punkt 6), begangen habe. Ob die Weitergabe der Zugangsdaten Verwaltungspraxis war, ist im weiteren Verfahren zu klären und das Ergebnis im weiteren Verfahren zu berücksichtigen, der Verdacht kann damit nicht ausgeräumt werden. Verrechnung der Gefahrenzulage für Außendienst trotz Innendienst an der Dienststelle (Spruchpunkt 3) Eine Überprüfung der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD) hat ergeben, dass der BF am 01.05.2021 in der Zeit von 07:00 bis 19:00 Uhr Dienst gehabt hat. Von 07.00 bis 15.00 Uhr sind MDL (Überstunden) und von 15:00 bis 19:00 Uhr ist ein Journaldienst angeordnet worden. In der EDD Nr. XXXX /2021 wurde von 07:15 bis 15:00 Uhr vom BF eine Gefahrenzulage für Außendienst ausgetragen worden (Beilage 25, AS 743), obwohl er in der Dienststelle von 11:53 bis 12:48 Uhr im PAD (AS 843) den Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht mit der GZ XXXX , welcher sich am 01.05.2021 in der Zeit von 01:00 bis 06:00 Uhr It. Bericht ereignete, bearbeitet hat. Eine Überprüfung der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD) hat ergeben, dass der BF am 01.05.2021 in der Zeit von 07:00 bis 19:00 Uhr Dienst gehabt hat. Von 07.00 bis 15.00 Uhr sind MDL (Überstunden) und von 15:00 bis 19:00 Uhr ist ein Journaldienst angeordnet worden. In der EDD Nr. römisch 40 aus 2021, wurde von 07:15 bis 15:00 Uhr vom BF eine Gefahrenzulage für Außendienst ausgetragen worden (Beilage 25, AS 743), obwohl er in der Dienststelle von 11:53 bis 12:48 Uhr im PAD (AS 843) den Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht mit der GZ römisch 40 , welcher sich am 01.05.2021 in der Zeit von 01:00 bis 06:00 Uhr römisch eins t. Bericht ereignete, bearbeitet hat. Daher besteht der Verdacht, dass der BF sich in der Zeit von 11:53 Uhr bis 12:48 Uhr nicht im exekutiven Außendienst befand und trotzdem entgegen der ua einschlägigen Vorschriften Gefahrenzulage verrechnet hat. „Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes (BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012)„Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,) Auf Grund des § 82 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:Auf Grund des Paragraph 82, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005,, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet: §
  55. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten, […]Paragraph eins, Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten, […] §
  56. Bei der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zu Grunde zu legen.“ Paragraph 2, Bei der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zu Grunde zu legen.“ Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005, [AS 759, Beilage 27, Hervorhebungen durch BVwG] „1.3.
  57. Außendienst ist der außerhalb einer Dienststelle tatsächlich verrichtete Exekutivdienst. Als Außendienst (gefahrengeneigter Exekutivdienst) sind auch jene exekutiven Tätigkeiten zu werten, die aufgrund infrastruktureller Notwendigkeiten auf einer Dienststelle vorgenommen werden müssen (Einvernahmen, erkennungsdienstliche Behandlungen, etc.). 1.3.
  58. Innendienst ist
  59. der auf einer Dienststelle verrichtete Dienst zur Besorgung von Angelegenheiten des inneren Dienstes (z.B. Dienstplanung, ökonomisch-administrative Tätigkeiten) und
  60. die im Rahmen der Aktenerledigung und von notwendigen Besetzungsdiensten auszuübende Tätigkeit.“ Soweit die BDB im EB zu diesem Punkt eine Verletzung des Punkt 3.
  61. Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005 vorwarf, handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum, weil dort das Folgende geregelt ist: „3.4 Exekutivdienst

(1)Die Bediensteten des Wachkörpers Bundespolizei haben den Exekutivdienst vollständig bewaffnet und adjustiert zu verrichten. Der Dienst ist grundsätzlich in Uniform zu leisten. Die Dienstverrichtung in Zivilkleidung ist jedoch zulässig, wenn der Zweck der Dienstverrichtung in Folge des Tragens der Uniform nicht erreicht werden kann. Während der Dienstleistung in Zivilkleidung kommen dem Bediensteten die gleichen Rechte und Pflichten wie bei der Dienstleistung in Uniform zu. Vor dem Einschreiten in Zivilkleidung ist der Bedienstete in der Regel verpflichtet, sich ausreichend zu legitimieren.
(2)Im Falle der Assistenzdienstleistung haben die Organe der Bundespolizei Amtshandlungen insoweit unterstützend beizuwohnen, als dies für den störungsfreien Vollzug der behördlichen Aufträge und den Schutz der von den Behörden entsandten Organe erforderlich ist.
(3)Im Rahmen des Exekutivdienstes notwendige Signale sind nach Möglichkeit generell oder im Einzelfall festzulegen. Sie dienen dazu, einzelnen Polizeibediensteten oder Streifen die gegenseitige Unterstützung zu ermöglichen oder das Zusammenwirken zu erleichtern. Die Abgabe von Signal- bzw. Alarmschüssen ist auf den unbedingt notwendigen Bedarf zu beschränken, wobei jedenfalls Gefährdungen zu vermeiden sind.“ EDD Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011 [AS 829, Beilage 29, Auszug – Hervorhebungen durch BVwG] „
  1. Abbildung des Dienstbetriebes Die EDD stellt die Grundlage für die Gestaltung des Dienstbetriebes der österreichischen Bundespolizei in zeitlicher Hinsicht samt den daraus resultierenden Leistungen und Outputs dar. Sie bildet daher auch die Basis für die heuer flächendeckend auszurollenden Kosten – und Leistungsrechnung des Bundesministeriums für Inneres (BMI-KLAR). […]
  2. Berichtswesen Durch die in der EDD gewonnenen Daten werden sukzessive die bisher bestehenden derartigen Berichte an vorgesetzte Stellen bis auf Ebene BMI ersetzt […] Aus diesem Grund ist die korrekte Eintragung der Aufträge sowie der erbrachten Leistungen und Outputs unerlässlich. Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben durch ihre Bestätigung dafür Sorge zu tragen. […]“ Zu diesen Vorwürfen, gab der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.10.2021 an, dass er sich an diesen Dienst nicht mehr erinnern könne. Wahrscheinlich sei er in den Akt eingestiegen und dann von einer Partei abgelenkt worden, sei Mittagessen gegangen oder es habe einen anderen Grund gegeben, dass der Akt ohne Bearbeitung offengeblieben ist. (Beilage 21, S 8) In seiner Beschwerde führte er diesbezüglich aus, dass bei der Verrechnung der Gefahrenzulage in der Zeit von 11:53 Uhr bis 12:48 Uhr, der Akt von ihm protokolliert und anschließend der Außendienst verrichtet worden sei. Er sei allerdings vom PAD und vom Akt nicht ausgestiegen. Nach dem Außendienst sei der Akt von ihm weiterbearbeitet und fertiggestellt worden, wobei anzumerken sei, dass er für die Verschriftlichung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und Fahrerflucht etwa 15 Minuten benötige. Angemerkt werde überdies, dass an Wochentagen, wenn bei einem Journaldienst unter Tags exekutiver Außendienst verrichtet werde, aus Gründen der Sparsamkeit keine Gefahrenzulage verrechnet werde. Die oa Argumentation des BF steht in Widerspruch zu der im Akt aufliegenden Übersicht der vermerkten Austragungen und Aufzeichnungen (Beilage 25, AS 741-745) und ist nicht geeignet die hinreichend konkretisierte Verdachtslage über den Bezug einer ungebührlichen Gefahrenzulage und eine Falscheintragung in die EDD für den genannten Zeitraum gänzlich auszuräumen, sondern wird das diesbezügliche Vorbringen im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens zu überprüfen und zu würdigen sein. Akzeptanz, dass Grlnsp XXXX (L) während der Dienstzeit ihrer Nebenbeschäftigung (Verkauf von Tupperware) nachgehe (Spruchpunkt 4)Akzeptanz, dass Grlnsp römisch 40 (L) während der Dienstzeit ihrer Nebenbeschäftigung (Verkauf von Tupperware) nachgehe (Spruchpunkt 4) Grlnsp L, gab bei ihrer Zeugenvernehmung am 15.10.2021 sinngemäß zu, Tupperware während ihrer dienstlichen Tätigkeit an Kunden verkauft zu haben. Die Ware hätte sie zwischen Tür und Angel in der Pl an die Kunden übergegeben. Sie könne sich selbst daran erinnern, dass sie 5- bis 6-mal im Zuge des Streifendienstes Ware an Kunden geliefert habe. Sie habe diese Nebenbeschäftigung am 24.02.2019 gemeldet. Der BF habe ihr die Erlaubnis gegeben, Tupperware während des Dienstes zu verkaufen, solange der Dienstbetrieb dadurch nicht gestört werde (Beilage 18, S 8-9). Der BF ist allerdings – im Gegensatz zu den Ausführungen im Spruch zu diesem Punkt – erst seit 01.06.2019 Kommandant der PI. Dass Grlnsp L während des Dienstes ihre Tupperware verkauft hat („nicht nur einmal“, „sehr viel Tupperware im Sozialraum auf dem Küchentisch.“ „Weiters kamen auch Kunden, die diese Tupperware von der Dienststelle abholten.“) wurde von GrInsp XXXX in seiner Einvernahme vom 05.10.2021 (Beilage 16, AS 517) untermauert. Ebenso von Grlnsp XXXX , welcher am 15.10.2021 dazu angab, L habe während der Dienstzeit Rechnungen vom Tupperwareverkauf erstellt und über WhatsApp Beratungen durchgeführt. Ebenso gab er an, dass die Tupperware auch mit dem Dienst-Kfz während des Streifendienstes zu den Kunden gebracht worden sei. Er habe auch neu verpackte Tupperware im Sozialraum der PI wahrgenommen. Er habe auch gehört, dass am 12.06.2021 eine Frau zur PI gekommen sei, die Tupper-Geschirr umtauschen habe wollen, welche dann von GrInsp K empfangen und an GrInsp L weitergeleitet worden sei. (Beilage 17, AS 237)Dass Grlnsp L während des Dienstes ihre Tupperware verkauft hat („nicht nur einmal“, „sehr viel Tupperware im Sozialraum auf dem Küchentisch.“ „Weiters kamen auch Kunden, die diese Tupperware von der Dienststelle abholten.“) wurde von GrInsp römisch 40 in seiner Einvernahme vom 05.10.2021 (Beilage 16, AS 517) untermauert. Ebenso von Grlnsp römisch 40 , welcher am 15.10.2021 dazu angab, L habe während der Dienstzeit Rechnungen vom Tupperwareverkauf erstellt und über WhatsApp Beratungen durchgeführt. Ebenso gab er an, dass die Tupperware auch mit dem Dienst-Kfz während des Streifendienstes zu den Kunden gebracht worden sei. Er habe auch neu verpackte Tupperware im Sozialraum der PI wahrgenommen. Er habe auch gehört, dass am 12.06.2021 eine Frau zur PI gekommen sei, die Tupper-Geschirr umtauschen habe wollen, welche dann von GrInsp K empfangen und an GrInsp L weitergeleitet worden sei. (Beilage 17, AS 237) Der BF führte dazu in seiner Beschwerde aus, dass bei dem Ansuchen und der Bewilligung durch die LPD betreffend eine Nebenbeschäftigung im Sinne eines Verkaufes von Tupperware von Grlnsp L angeführt worden sei, dass diese im eigenen Überwachungsbereich der PI aufgrund einer vielleicht auftretenden Befangenheit keine Tupperware verkaufen dürfe. Dass sie dennoch im Dienst Tupperware verkauft habe, habe er nicht wahrgenommen. Unrichtig sei ebenfalls, dass er dem Verkauf der Tupperware im Dienst zugestimmt habe. Aufgrund der Zeugenaussagen wird das Bild vermittelt, dass der Verkauf von Tupperware auf der PI bzw während der Dienstzeit offensichtlich war, sodass die Behauptung des BF dies hätte sich gerade seiner Wahrnehmung entzogen, der Lebenserfahrung widerspricht. Es sei denn er war zu diesen Zeiten niemals im Dienst, es ist keine Tupperware auf der Dienststelle herumgelegen oder wurde ihm die Aktivitäten der L nicht anderweitig zugetragen. Der Verdacht, dass der BF Kenntnis darüber hatte oder als Kommandant haben hätte müssen, wäre er seinen Dienstpflichten als Vorgesetzter gemäß § 45 Abs 1 BDG 1979 ausreichend sorgfältig nachgekommen, konnte vom BF mit seiner Argumentation nicht ausgeräumt werden und wird seine Rechtfertigung im weiteren Verfahren zu überprüfen und zu würdigen sein. Der Verdacht, dass der BF Kenntnis darüber hatte oder als Kommandant haben hätte müssen, wäre er seinen Dienstpflichten als Vorgesetzter gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 ausreichend sorgfältig nachgekommen, konnte vom BF mit seiner Argumentation nicht ausgeräumt werden und wird seine Rechtfertigung im weiteren Verfahren zu überprüfen und zu würdigen sein. Zusammenfassend steht fest, dass bezüglich der dargestellten Anschuldigungen in Spruchpunkt 1.,
  3. und
  4. nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vorliegt. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Es ist lediglich der Spruchpunkt 3 präziser zu fassen und der offensichtliche Irrtum der BDB bei der Zitierung der Exekutivdienstrichtlinie sowie beim Datum zu Spruchpunkt 4 zu beheben. Der BF hat in seiner Beschwerde im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass die Vorwürfe in den genannten Spruchpunkten gegen ihn zu wenig konkretisiert sein würden, er weiß um was es geht und kann sich verteidigen. 1.3.
  5. Zum Vorwurf der Nichtsanktionierung mangelhafter Arbeitsleistung (Spruchpunkt 2) Dazu ist zunächst anzuführen, dass im Spruch des EB nur mehr der Vorwurf der Unterlassung der Sanktionierung der mangelnden Arbeitsleistung von Grlnsp XXXX (S), Grlnsp XXXX (P), Grlnsp XXXX (T) angeführt wurde, obwohl in der Begründung und in der Disziplinaranzeige auch noch Grlnsp XXXX genannt ist (EB, 20). Letzterer hat aber Organstrafmandate (OM) ausgestellt und Verwaltungsstrafanzeigen erstattet und nach den Angaben des BF eine zufriedenstellende Leistung erbracht, weshalb die belangte Behörde, den Vorwurf, auch seine mangelhafte Leistung sei nicht sanktioniert worden, nicht in den EB aufnahm. Dazu ist zunächst anzuführen, dass im Spruch des EB nur mehr der Vorwurf der Unterlassung der Sanktionierung der mangelnden Arbeitsleistung von Grlnsp römisch 40 (S), Grlnsp römisch 40 (P), Grlnsp römisch 40 (T) angeführt wurde, obwohl in der Begründung und in der Disziplinaranzeige auch noch Grlnsp römisch 40 genannt ist (EB, 20). Letzterer hat aber Organstrafmandate (OM) ausgestellt und Verwaltungsstrafanzeigen erstattet und nach den Angaben des BF eine zufriedenstellende Leistung erbracht, weshalb die belangte Behörde, den Vorwurf, auch seine mangelhafte Leistung sei nicht sanktioniert worden, nicht in den EB aufnahm. Für den Vorwurf hinsichtlich der Nichtsanktionierung der anderen drei Hundeführer (S, T, P) liegen aus den folgenden Gründen derzeit ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte vor: Der Vorwurf wird von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF als Vorgesetzten bewusst gewesen sei, dass es Missstände in Form der mangelnden Arbeitsleistung der genannten Diensthundeführer gegeben habe, zumal er dies in seinem am 20.10.2020 verfassten Aktenvermerk (AS 721- Beilage 24) selbst eingeräumt habe. Zu diesem Aktenvermerk fällt zunächst auf, dass er mit 20.10.2020 datiert ist, sich aber inhaltlich auf Sachverhalte bezieht die erst danach stattgefunden haben: Seite 3 (AS 723): 22.10.2020, 29.10.2020; Seite 4 (AS 725): 03.12.2020; Seite 5 (AS 727): 28.01.2021, 12.02.2021, 19.02.2021, 01.03.2021, 11.03.2021, 13.04.2021, 28.04.
  6. Im angesprochenen elfseitigen Aktenvermerk ist, auf der Seite 2 (AS 721) – nachdem der BF von schlechten Verhältnis zwischen seinem
  7. Stellvertreter R und dem
  8. Stellvertreter K berichtete und R anlässlich einer Aussprache bei ihm geweint und gesagt hätte, er würde K „umhacken“, und er ihm gesagt hätte, er werde die Angelegenheit klären und er solle Ruhe geben – angeführt (Hervorhebungen durch BVwG): „Derzeit verrichten 6 DHF [gemeint: Diensthundeführer] bei der PI […] ihren Dienst. Dabei ist es BI K immer darauf angekommen, dass im Rahmen der DH-Streifentätigkeit, auch Verkehrsüberwachung mit der Einhebung von OM oder Anzeigen, sowie andere Verwaltungsrechtliche Amtshandlungen durchzuführen sind. Diese Vorstellung stieß bei mehreren DHF auf keine Gegenliebe. Wobei die Anordnung des BPK, wo die DH Streifen sich im Bereich XXXX und XXXX aufhalten sollen auf strikte Ablehnung stieß.“„Derzeit verrichten 6 DHF [gemeint: Diensthundeführer] bei der PI […] ihren Dienst. Dabei ist es BI K immer darauf angekommen, dass im Rahmen der DH-Streifentätigkeit, auch Verkehrsüberwachung mit der Einhebung von OM oder Anzeigen, sowie andere Verwaltungsrechtliche Amtshandlungen durchzuführen sind. Diese Vorstellung stieß bei mehreren DHF auf keine Gegenliebe. Wobei die Anordnung des BPK, wo die DH Streifen sich im Bereich römisch 40 und römisch 40 aufhalten sollen auf strikte Ablehnung stieß.“ In welcher Form die Vorstellung des K kommuniziert wurde (Weisung?), wie konkret die nichtvorhandene „Gegenliebe“ ausgesehen hat, wann und wie die Anordnung der BPK erteilt und wie abgelehnt wurde sowie welche Maßnahmen der BF gesetzt bzw nicht gesetzt hat, dazu liegen (mit Ausnahme von Statistiken) keine Ermittlungsergebnisse vor. Nachdem auf Seite 7 (AS 731) Argumente hinsichtlich der Befangenheit des Mjr XXXX aufgrund privater Kontakte zu einigen Hundeführern (ua S und T) in den Raum gestellt wurde, wird wörtlich angeführt (Seite 9, AS 735): Nachdem auf Seite 7 (AS 731) Argumente hinsichtlich der Befangenheit des Mjr römisch 40 aufgrund privater Kontakte zu einigen Hundeführern (ua S und T) in den Raum gestellt wurde, wird wörtlich angeführt (Seite 9, AS 735): „Die Dienstleistung der meisten Hundeführer ([S], [T], [P]) lässt zu wünschen übrig, es werden fast keine Ekis Anfragen gestellt und keine OM sowie Anzeigen gestellt. (Obwohl ich diesbezüglich eine Dienstanweisung erlassen habe). Wobei die letzte Dienstanweisung betreffend des Dienstvollzuges der DHF, für so manchen das Fass zum überlaufen brachte und sie wieder einmal zum Mjr XXXX gelaufen sind und sich ausgeweint hatten und dabei gewisse Vorwürfe vorbrachten.Wobei die letzte Dienstanweisung betreffend des Dienstvollzuges der DHF, für so manchen das Fass zum überlaufen brachte und sie wieder einmal zum Mjr römisch 40 gelaufen sind und sich ausgeweint hatten und dabei gewisse Vorwürfe vorbrachten. […] [S] fühlt sich für die PI Arbeit nicht zuständig. Er gab an, dass er ein Hundeführer sei und keinen Akt aufnimmt, er auch keinen VU mit Wild aufnehmen muss. (kein Anfragen, keine OM – nicht zufriedenstellend [T] war laut letztem Stand von der LPD als SM Hundeführer vorgesehen. Letzter Stand ist, dass der die Ausbildung zum SM DHF nicht machen muss. (wurde wieder interveniert?) [P] wäre für den PI Dienst geeignet, da er in […] bei einer PI Dienst verrichtete. (wenig Arbeitserfolg)“ Die BDB führte aus, aus einer im Akt beiliegenden Statistik ergebe sich, dass Grlnsp P im Jahr 2020 zwar 13 Organmandate eingehoben hatte, im Jahr 2021 allerdings nur mehr eines und weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 von ihm eine Verwaltungsstrafanzeige erstattet wurde. Grlnsp S habe weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 irgendeine Pl-Leistung erbracht. Revlnsp T habe ausschließlich im Jahr 2020 Pl-Leistungen erbracht, und zwar ein Organmandat eingehoben und drei Verwaltungsstrafanzeigen erstattet. K (AS 645) gab bei seiner Befragung dazu an, er selbst habe die Hundeführer immer wieder angewiesen und habe auch eine Statistik geführt (gemeint jene zu den Organstrafmandaten und Verwaltungsstrafverfahren [VStV]). Er habe diese auch an die LPD (an wenn blieb offen, ist aber für eine allfällige Verjährung relevant!) weitergeleitet. Er habe Gespräche geführt aber keine Aufzeichnungen darüber. Aus den Statistiken des K (AS 651-657) geht das Folgende hervor (in der Klammer die Anzahl pro Jahr): OM 2020: K
(16), S
(0), P
(13), XXXX
(2), XXXX
(9), T
(1);OM 2020: K
(16), S
(0), P
(13), römisch 40
(2), römisch 40
(9), T
(1); VStV 2020: K
(3), S
(0), P
(0), XXXX
(6), XXXX
(3), T
(3);VStV 2020: K
(3), S
(0), P
(0), römisch 40
(6), römisch 40
(3), T
(3); OM 2021: K
(20), S
(0), P
(1), XXXX
(15), XXXX
(17), T
(0), XXXX
(0);OM 2021: K
(20), S
(0), P
(1), römisch 40
(15), römisch 40
(17), T
(0), römisch 40
(0); VStV 2021: K
(3), S
(0), P
(0), XXXX
(0), XXXX
(2), T
(0), XXXX
(0);VStV 2021: K
(3), S
(0), P
(0), römisch 40
(0), römisch 40
(2), T
(0), römisch 40
(0); Dazu ist festzustellen, das gemäß dem Erlass vom 09.08.2016, „Diensthundewesen-Diensthundestreifen- Grundsatzerlass 2016", GZ P7/15078/2016, Punkt 3, (AS 209 – Beilage 3) Diensthundeführer folgende primäre Aufgabenbereiche haben: präventive Verbrechensbekämpfung, Überprüfung verdächtiger Personen, EKIS-Abfragen über die zuständige BLS/SLS, Kriminalpolizeiliche Wahrnehmungen, Sichtbare Präsenz. Erlangt eine Diensthundestreife von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, bei dem der Einsatz eines Diensthundes zweckmäßig erscheint, so hat sie sich aus Eigenem im Wege der LLZ bzw BLS/SLS anzubieten. Die PDHF (Polizeidiensthundeführer) sind gem. PDHV 2015 Pkt. 7 .2 Abs. 1 vorrangig ihrer Ausbildung entsprechend einzusetzen und nur in unbedingt notwendigem erforderlichen Ausmaß für andere Exekutivtätigkeiten heranzuziehen. Verwaltungsanzeigen auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sind von den Diensthundeführern direkt zu erledigen. Dazu ist festzustellen, das gemäß dem Erlass vom 09.08.2016, „Diensthundewesen-Diensthundestreifen- Grundsatzerlass 2016", GZ P7/15078/2016, Punkt 3, (AS 209 – Beilage 3) Diensthundeführer folgende primäre Aufgabenbereiche haben: präventive Verbrechensbekämpfung, Überprüfung verdächtiger Personen, EKIS-Abfragen über die zuständige BLS/SLS, Kriminalpolizeiliche Wahrnehmungen, Sichtbare Präsenz. Erlangt eine Diensthundestreife von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, bei dem der Einsatz eines Diensthundes zweckmäßig erscheint, so hat sie sich aus Eigenem im Wege der LLZ bzw BLS/SLS anzubieten. Die PDHF (Polizeidiensthundeführer) sind gem. PDHV 2015 Pkt. 7 .2 Absatz eins, vorrangig ihrer Ausbildung entsprechend einzusetzen und nur in unbedingt notwendigem erforderlichen Ausmaß für andere Exekutivtätigkeiten heranzuziehen. Verwaltungsanzeigen auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sind von den Diensthundeführern direkt zu erledigen. Dieser Erlass ist nicht derart formuliert, dass alleine daraus eine Verpflichtung der Hundeführer zur Ausstellung von OM oder Verwaltungsstrafanzeigen abgeleitet werden kann, im Gegenteil, es wird der Vorrang der Tätigkeiten als Hundeführer betont. Vor dem Hintergrund dieses Erlasses gab es offenbar Auffassungsunterschiede zwischen den genannten Hundeführern auf der einen Seite sowie dem
  1. Kdt-Stv K und dem BF auf der anderen Seite. Die schließlich zum oa Aktenvermerk vom 20.10.2020 und zur „Anweisung des BF vom 15.04.2021“ führten. Wobei auch hier die weiche Formulierung auffällt. In der Anweisung vom 15.04.2021 (235 f) führte der BF wörtlich an: „Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass dienstliche Wahrnehmungen von Verkehrsübertretungen auch von Diensthundeführern mittels OM geahndet werden können. Es ist schwer zu verstehen, dass über einen Zeitraum von Monaten keine Verwaltungsübertretungen im Streifendienst wahrgenommen werden.“ Der BF (der erst seit 01.06.2019 Pi Kdt) war, hat seinem Aktenvermerk vom 20.10.2020 aufgrund einer Anzeige des K gegen R, wegen gefährlicher Drohung („umhacken“) verfasst und wurde dieser der StA vorgelegt. Die Dienstbehörde räumte in ihrer Anzeige selbst ein, dass der exakte Zeitraum des vom BF aufgezeigten mangelnden Arbeitserfolges nicht habe ermittelt werden können, es habe niemand Aufzeichnungen geführt. Trotz der nichtvorliegenden Ermittlungsergebnisse (S [AS 399], T [AS 443], P und S [AS 399], XXXX [379], XXXX [515], XXXX [587] wurden zwar als Zeugen einvernommen, dazu aber nicht befragt!) sieht die Dienstbehörde und ihr folgend die BDB einen begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des § 45 Abs 1 BDG des BF (AS 22, 23). Die Dienstbehörde räumte in ihrer Anzeige selbst ein, dass der exakte Zeitraum des vom BF aufgezeigten mangelnden Arbeitserfolges nicht habe ermittelt werden können, es habe niemand Aufzeichnungen geführt. Trotz der nichtvorliegenden Ermittlungsergebnisse (S [AS 399], T [AS 443], P und S [AS 399], römisch 40 [379], römisch 40 [515], römisch 40 [587] wurden zwar als Zeugen einvernommen, dazu aber nicht befragt!) sieht die Dienstbehörde und ihr folgend die BDB einen begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des Paragraph 45, Absatz eins, BDG des BF (AS 22, 23). Dass Verdachtsgründe für konkret feststellbare Vorfälle vorgelegen hätten, die eine disziplinarrechtliche Ahnung der genannten Hundeführer notwendig gemacht hätten, weil diese Organstrafmandate oder Verwaltungsstrafanzeigen nicht ausgestellt haben wurde weder in der Disziplinaranzeige noch im EB nachvollziehbar dargestellt und finden sich diese auch im gesamten Akt nicht. Sie sind im Nachhinein auch nur beweisbar, wenn es konkrete Wahrnehmungen von Zeugen gibt. Die Dienstbehörde und die belangte Behörde hat das aber nicht ermittelt und sich pauschal auf die Statistik des K (AS 651-657) und den vom BF angeführten mangelnden Arbeitseifer der Hundeführer bezogen. Die bloße Heranziehung von Statistiken ist für den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung jedoch ungeeignet, sofern diese nicht mit Vergleichszahlen vom Beamten mit gleichem Aufgabenbereich und konkreten Angaben zur sonstigen Arbeitsbelastung der genannten Hundeführer im entsprechenden Zeitraum, hinterlegt sind. Zumal Hundeführer primär andere Aufgaben hatten und auch die anderen Hundeführer (mit Ausnahme des K) nur wenige oder gar keine OM ausgestellt bzw Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet haben. Schließlich ist es auch denkbar, dass keine Verwaltungsstraftaten beobachtet wurden oder vorgefallen sind. Dass die drei Hundeführer eine konkrete Weisung der BPK einen bestimmten Raum zu bestreifen ( XXXX und XXXX – AS 721) abgelehnt hätten, wie vom BF in seinem Aktenvermerk angeführt, wurde ebenfalls nicht näher ermittelt und steht, weder fest, was konkret in dieser Weisung stand, noch was davon an die Hundeführer weitergegeben wurde und wie konkret diese reagiert haben (Remonstration, Verweigerung). Ob und was der BF gemacht hat, wurde nicht ermittelt. Dass die drei Hundeführer eine konkrete Weisung der BPK einen bestimmten Raum zu bestreifen ( römisch 40 und römisch 40 – AS 721) abgelehnt hätten, wie vom BF in seinem Aktenvermerk angeführt, wurde ebenfalls nicht näher ermittelt und steht, weder fest, was konkret in dieser Weisung stand, noch was davon an die Hundeführer weitergegeben wurde und wie konkret diese reagiert haben (Remonstration, Verweigerung). Ob und was der BF gemacht hat, wurde nicht ermittelt. Der BF räumt dazu in seiner Beschwerde zwar ein, dass die Hundeführer zum Teil mangelnde Arbeitsleistungen erbracht haben und dass ihm dies bekannt gewesen sei. Dass diese so konkret waren und ein Gewicht erreicht haben, die eine Sanktionierung notwendig gemacht hätten (was wohl nur bedeuten kann, dass eine formelle dienstrechtliche Belehrung oder Ermahnung ausgesprochen und dokumentiert oder eine Disziplinaranzeige erstattete wird) wurde für einen begründeten Verdacht nicht ausreichend konkret festgestellt. Der BF gab dazu darüber hinaus in der Beschwerde an, dass die LPD (Kl XXXX ), die über die Diensthundeführer die Fachaufsicht ausübt in Kenntnis gewesen sei und die mangelnden Arbeitsleistungen vom BF (und BezInsp K) immer wieder nicht nur thematisiert, sondern auch eingefordert und entsprechende Maßnahmen gesetzt worden seien. Auch Mjr XXXX vom BPK sei von Bezlnsp K über die mangelnde Arbeitsleistung der Hundeführer mehrmals informiert worden und habe im Frühjahr 2021 unter der Leitung von Mjr XXXX eine Besprechung mit allen Diensthundeführern der PI stattgefunden, wobei keine zufriedenstellende Lösung erarbeitet habe werden können. In der Folge sei die Dienstanweisung vom 15.04.2021 ergangen. Im Aktenvermerk vom 20.10.2020 (!) findet sich ebenfalls ein Hinweis, dass dem Mjr XXXX die Probleme an der PI bekannt waren, weil dort angeführt ist, dass am 03.12.2020 (!) um 14:00 Uhr eine Besprechung mit diesem und dem BPKdt betreffend diverser Meinungsverschiedenheiten stattgefunden hat. XXXX habe eine Liste dabei gehabt und alles Punkt für Punkt abgearbeitet (Seite 4 - AS 725). Auch dazu liegen keine Ermittlungsergebnisse vor. Ob und wenn ja an wen, die Fachaufsicht in der LPD die Meldungen/Berichte des BF weitergeleitet hat, steht nicht fest. Mjr XXXX wurde nicht gefragt, wann er von den Problemen bei der Dienstauffassung der Hundeführer erfahren hat und ob das an die LPD (wenn ja, an wen) kommuniziert wurde. Angesichts der Ausführungen im Aktenvermerk des BF vom 20.10.2020 waren diesbezüglich Zweifel angebracht, dass derartige Probleme nicht über das BPK hinaus bekannt waren. Der BF gab dazu darüber hinaus in der Beschwerde an, dass die LPD (Kl römisch 40 ), die über die Diensthundeführer die Fachaufsicht ausübt in Kenntnis gewesen sei und die mangelnden Arbeitsleistungen vom BF (und BezInsp K) immer wieder nicht nur thematisiert, sondern auch eingefordert und entsprechende Maßnahmen gesetzt worden seien. Auch Mjr römisch 40 vom BPK sei von Bezlnsp K über die mangelnde Arbeitsleistung der Hundeführer mehrmals informiert worden und habe im Frühjahr 2021 unter der Leitung von Mjr römisch 40 eine Besprechung mit allen Diensthundeführern der PI stattgefunden, wobei keine zufriedenstellende Lösung erarbeitet habe werden können. In der Folge sei die Dienstanweisung vom 15.04.2021 ergangen. Im Aktenvermerk vom 20.10.2020 (!) findet sich ebenfalls ein Hinweis, dass dem Mjr römisch 40 die Probleme an der PI bekannt waren, weil dort angeführt ist, dass am 03.12.2020 (!) um 14:00 Uhr eine Besprechung mit diesem und dem BPKdt betreffend diverser Meinungsverschiedenheiten stattgefunden hat. römisch 40 habe eine Liste dabei gehabt und alles Punkt für Punkt abgearbeitet (Seite 4 - AS 725). Auch dazu liegen keine Ermittlungsergebnisse vor. Ob und wenn ja an wen, die Fachaufsicht in der LPD die Meldungen/Berichte des BF weitergeleitet hat, steht nicht fest. Mjr römisch 40 wurde nicht gefragt, wann er von den Problemen bei der Dienstauffassung der Hundeführer erfahren hat und ob das an die LPD (wenn ja, an wen) kommuniziert wurde. Angesichts der Ausführungen im Aktenvermerk des BF vom 20.10.2020 waren diesbezüglich Zweifel angebracht, dass derartige Probleme nicht über das BPK hinaus bekannt waren. Zusammengefasst ist vor dem Hintergrund der mangelhaften Ermittlungsergebnisse festzustellen, dass derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass der BF keine Maßnahmen gegen missbräuchliches Verhalten (mangelnde Arbeitsleistung) von Grlnsp S, Grlnsp P, Grlnsp T – vor der betreffenden Dienstanweisung vom 15.04.2021 – gesetzt und damit gegen seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs 1 BDG als Vorgesetzter verstoßen habe. Zusammengefasst ist vor dem Hintergrund der mangelhaften Ermittlungsergebnisse festzustellen, dass derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass der BF keine Maßnahmen gegen missbräuchliches Verhalten (mangelnde Arbeitsleistung) von Grlnsp S, Grlnsp P, Grlnsp T – vor der betreffenden Dienstanweisung vom 15.04.2021 – gesetzt und damit gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG als Vorgesetzter verstoßen habe.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen bzw im Verfahrensgang angeführten Beweismittel/Aktenseiten (AS) zu verweisen aus denen sich die relevanten Zeitpunkte der Kenntnisnahme des Verdachts der Dienstpflichtverletzung, die Zeiträume, sowie der Zeitpunkt der Zustellung des EB ergeben. 2.
  4. Der BF hat den Sachverhalt zumindest hinsichtlich Spruchpunkt 1 und 3 – die Weitergabe der Zugangsdaten und die Eintragung des Außendienstes der eine Gefahrenzulage auslöste – nicht bestritten. Hinsichtlich Spruchpunkt 4 gab er an, dass er die Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit nicht genehmigt bzw wahrgenommen habe. Der den angelasteten Verdachtsgründen von Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich demgegenüber aus der Aktenlage (Disziplinaranzeige samt Beilagen), und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Insbesondere ergibt sich die Verdachtslage zu Spruchpunkt 1 aus den niederschriftlichen Einvernahmen der Zeugen XXXX (Beilage 7, AS 371) vom 22.07.2022, XXXX (Beilage 11, AS 459) und vom 08.09.2021, Grlnsp XXXX vom 04.10.2021 (Beilage 14, AS 483), FOI XXXX 04.10.2021 (Beilage 15, AS 497), Grlnsp XXXX vom 15.10.2021 (Beilage 17, AS 525), GrInsp XXXX vom 15.10.2021 (Beilage 18, AS 563) sowie des Bezlnsp K 11.10.2021 (Beilage 20, AS 597) und den Aussagen des BF in seiner Beschwerde. Insbesondere ergibt sich die Verdachtslage zu Spruchpunkt 1 aus den niederschriftlichen Einvernahmen der Zeugen römisch 40 (Beilage 7, AS 371) vom 22.07.2022, römisch 40 (Beilage 11, AS 459) und vom 08.09.2021, Grlnsp römisch 40 vom 04.10.2021 (Beilage 14, AS 483), FOI römisch 40 04.10.2021 (Beilage 15, AS 497), Grlnsp römisch 40 vom 15.10.2021 (Beilage 17, AS 525), GrInsp römisch 40 vom 15.10.2021 (Beilage 18, AS 563) sowie des Bezlnsp K 11.10.2021 (Beilage 20, AS 597) und den Aussagen des BF in seiner Beschwerde. Der Verdacht zu Spruchpunkt 3 stützt sich im Wesentlichen auf die durchgeführte Überprüfung der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD) und dem Protokollierungssystem „PAD“ (Protokollieren, Anzeigen, Daten). In der EDD Nr. XXXX /2021 ist von 07.15 bis 15.00 Uhr einen Außendienst eingetragen und damit Gefahrenzulage verrechnet worden (Beilage 25, AS 741 ff), obwohl im PAD von 11:53 bis 12:48 Uhr die Bearbeitung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und Fahrerflucht, welcher sich am 01.05.2021 in der Zeit von 01:00 bis 06:00 Uhr It. Bericht ereignet hat, im Innendienst vermerkt ist (AS 843). Die darauf bezugnehmenden Erlässe liegen im Akt ein und ist deren Inhalt unstrittig (AS 759, 829). Der Verdacht zu Spruchpunkt 3 stützt sich im Wesentlichen auf die durchgeführte Überprüfung der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD) und dem Protokollierungssystem „PAD“ (Protokollieren, Anzeigen, Daten). In der EDD Nr. römisch 40 aus 2021, ist von 07.15 bis 15.00 Uhr einen Außendienst eingetragen und damit Gefahrenzulage verrechnet worden (Beilage 25, AS 741 ff), obwohl im PAD von 11:53 bis 12:48 Uhr die Bearbeitung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und Fahrerflucht, welcher sich am 01.05.2021 in der Zeit von 01:00 bis 06:00 Uhr römisch eins t. Bericht ereignet hat, im Innendienst vermerkt ist (AS 843). Die darauf bezugnehmenden Erlässe liegen im Akt ein und ist deren Inhalt unstrittig (AS 759, 829). Die Verdachtslage zu Spruchpunkt 4 gründet im Wesentlichen auf das Vorbringen der Grlnsp L bei ihrer Zeugenvernehmung am 15.10.2021 (Beilage 18, AS 573 - 575), die selbst angibt während der Dienstzeit ihrer Nebenbeschäftigung (Verkauf von Tupperware) nachgegangen zu sein und den Aussagen von weiteren Bediensteten der PI, die dies wahrgenommen haben wie z.B. GrInsp XXXX (Einvernahme vom 05.10.2021, Beilage 16, AS 517) und Grlnsp XXXX (Einvernahme vom 15.10.2021, Beilage 17, AS 237). Allerdings kann das dem BF nicht schon ab Genehmigung der Nebenbeschäftigung am 24.02.2019 vorgeworfen werden, weil er erst seit 01.06.2019 PI-Kommandant ist. Die Verdachtslage zu Spruchpunkt 4 gründet im Wesentlichen auf das Vorbringen der Grlnsp L bei ihrer Zeugenvernehmung am 15.10.2021 (Beilage 18, AS 573 - 575), die selbst angibt während der Dienstzeit ihrer Nebenbeschäftigung (Verkauf von Tupperware) nachgegangen zu sein und den Aussagen von weiteren Bediensteten der PI, die dies wahrgenommen haben wie z.B. GrInsp römisch 40 (Einvernahme vom 05.10.2021, Beilage 16, AS 517) und Grlnsp römisch 40 (Einvernahme vom 15.10.2021, Beilage 17, AS 237). Allerdings kann das dem BF nicht schon ab Genehmigung der Nebenbeschäftigung am 24.02.2019 vorgeworfen werden, weil er erst seit 01.06.2019 PI-Kommandant ist. 2.
  5. Dass hinsichtlich Spruchpunkt 2 dzt keine Anhaltspunkte für einen begründeter Verdacht bestehen, ergibt sich aufgrund der im Akt dazu nicht einliegenden Ermittlungsergebnisse. Anhaltspunkte für eine vor der Anweisung des 15.04.2021 verabsäumte Beanstandung wegen eines konkreten Vorfalls, wurden von der belangten Behörde nicht konkret festgestellt, zumal diese sich lediglich auf die statistische Auswertung (Ausstellung von Organstrafmandanten, Verwaltungsstrafanzeigen) der Diensthundeführer bezog, die aber für sich nicht aussagekräftig ist, ohne Vergleiche mit anderen Beamten mit ähnlichen Aufgabenbereich zu ziehen und die sonstige Arbeitsauslastung in diesen Zeiträumen für jeden einzelnen von ihnen darzulegen. Es ist de facto auch unmöglich ohne konkrete Zeugenaussagen festzustellen, ob Situationen vorgelegen sind, wo die Hundeführer zur Erfüllung von sonstigen Exekutivaufgaben (Ausstellung von Organmandaten/Strafanzeigen) hätten einschreiten sollen und dies nicht getan haben. Der Aktenvermerk des BF selbst vom 20.10.2020 (!) (AS 721) ist dazu ebenso nicht ausreichend aussagekräftig. Aus welchen Gründen die Hundeführer „die Vorstellung“ des K (war das eine Weisung oder eine Änderung der bisherigen Aufgabenbeschreibung der betroffenen Beamten) abgelehnt haben, im Rahmen ihrer Streifentätigkeit mit Diensthund auch Verkehrsüberwachung und andere verwaltungsrechtliche Amtshandlungen zu machen ist unklar, ebenfalls was die Aussage bedeuten soll, die Vorstellung des K sei auf wenig „Gegenliebe“ gestoßen (Wurde gegen eine Weisung remonstriert oder nur gegen eine angedachte Aufgabenänderung argumentiert?). Schließlich ist auch nicht klar, wie die Aussage im AV zu verstehen ist, dass Anordnungen der BPK (von wann), dass sich die Diensthundestreifen in genannten Bereichen aufhalten sollen und dies auf strikte Ablehnung gestoßen wäre, zu verstehen ist. Konkrete Sachverhaltsfeststellungen dazu fehlen. Es bleibt auch weitgehend offen, was bezüglich S mit der Unterlassung „irgendeine[r] geartete[n] PI Leistung“ (EB 21) zu verstehen ist und was der BF konkret unterlassen hat. Sofern dazu wieder der Aktenvermerk vom 20.10.2020 des BF selbst herangezogen wird, wo er ausgeführt hatte, dass sich S für die Arbeit an der PI nicht zuständig gefühlt habe und gesagt habe, er werde keinen Akt oder Verkehrsunfall aufnehmen, keine Anfragen stellen und keine Organstrafmandate legen und sodann die Statistik angeführt ist, wonach dieser tatsächlich kein einziges Organmandat in den Jahren 2020 und 2021 ausgestellt hat, steht nicht fest, wann der S diese Aussagen getätigt hat bzw diese dem BF zur Kenntnis gelangt sind. Die bloße Statistik (wo auch die anderen Hundeführer nur wenige Organstrafmandate ausgestellt haben) ist nicht ausreichend, um dem BF zu unterstellen, er hätte das wissen müssen bzw gewusst und nichts unternommen, um die mangelhafte Arbeitsleistung zu sanktionieren, weil nicht feststeht, welche Arbeitsauslastung der S, P und T hatten, ob tatsächlich Anlassfälle vorlagen, die die Ausstellung von Organmandanten oder die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich gemacht hätten. Diese Anschuldigungen gehen auf Angaben des K zurück, (AS 603: „ich alleine [bin] für das Diensthundewesen verantwortlich […] R hat Anordnungen von mir an die Diensthundeführer, Ausstellen von Organmandaten, EKIS-Anfragen, Waffenüberprüfungen, aufgehoben […] einige haben sie bei R beschwert und gemeint, dass sie als Diensthundeführer Sonderverwender sind und für klassischen Inspektionsdienst nicht zuständig sind […] Es gab viele Gespräche zwischen R und [dem BF] bezüglich dieser Problematik, bei denen [der BF] den R ersuchte, sich nicht mehr in die Angelegenheiten des Diensthundewesens einzumischen. Nachdem diese Gespräche auch nichts nutzten, übernahm [der BF] die Verantwortung zur Umsetzung meiner Ideen im Diensthundewesen, weil ich von einigen Diensthundeführern nicht ernst genommen wurde. So hat er auch meine Punkte in die Dienstanweisung [gemeint vom 15.04.2021] übernommen; AS 623: „[S, T und P] wollten nichts von Aktenaufarbeitung wissen“) und den AV des BF vom 20.10.2020 selbst zurück, es geht daraus aber gerade nicht hervor, dass der BF nichts unternommen hätte. Die Dienstanweisung vom 15.04.2021 (AS 235, Beilage 9) stellte nach der Aktenlage den Endpunkt der Bemühungen des BF dar, nachdem offenbar die davor durchgeführten Gespräche nicht gefruchtet haben.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Eine mündliche Verhandlung wird vom BVwG aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung wird vom BVwG aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war – mit Ausnahme des Spruchpunktes 2 – den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt liegt vor. Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs 1 MRK getroffen (vgl. 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war – mit Ausnahme des Spruchpunktes 2 – den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt liegt vor. Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 liegt kein ausreichend ermittelter Sachverhalt vor, um beurteilen zu können, ob auch diesbezüglich ein Disziplinarverfahren mittels EB einzuleiten ist. Die belangte Behörde hat dazu keinerlei Ermittlungen angestellt, obwohl sie in einem anderen Punkt (Spruchpunkt 3 – AS 839) ergänzende Ermittlungen der Dienstbehörde anforderte. Hier steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid in diesem Punkt aufzuheben ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG). Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 liegt kein ausreichend ermittelter Sachverhalt vor, um beurteilen zu können, ob auch diesbezüglich ein Disziplinarverfahren mittels EB einzuleiten ist. Die belangte Behörde hat dazu keinerlei Ermittlungen angestellt, obwohl sie in einem anderen Punkt (Spruchpunkt 3 – AS 839) ergänzende Ermittlungen der Dienstbehörde anforderte. Hier steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid in diesem Punkt aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). 3.
  8. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug): „Verjährung § 94.
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,) 2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
  3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
  4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
  5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(3)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
(3)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
  1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. Disziplinaranzeige § 109.
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109,
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2)Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. […] Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“ Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen: Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten sei (vgl VfSlg 16269/2001).Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten sei vergleiche VfSlg 16269 aus 2001,). Die Disziplinarkommission ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044).Die Disziplinarkommission ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 94 Abs. 1 Z 2) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99).Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2,) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99). Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, 25.09.2019, Ra 2019/09/0120).Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein vergleiche VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, 25.09.2019, Ra 2019/09/0120). 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten. Im Wesentlichen bringt der BF vor, dass zu den vorliegenden Anschuldigungspunkten lediglich „geringe Schuld“ im Sinne des § 118 Abs 1 Z 4 BDG vorliege, zumal er bereits seit 1988 im Bundesdienst beschäftigt sei ohne dass es zu vergleichbaren Vorwürfen gekommen wäre. Bei den von der Disziplinarbehörde angenommen Disziplinarvergehen handle es sich zum Großteil um bereits länger zurückliegende Sachverhalte, die in der Zwischenzeit bereits anders gelebt würden. Die Taten hätten auch keine bzw nur geringfügige Folgen nach sich gezogen und eine Bestrafung sei auch aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht notwendig. Zusammengefasst sei die Schuld des BF als gering anzusehen und das Verfahren daher mittels Bescheid einzustellen.3.3.
  3. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten. Im Wesentlichen bringt der BF vor, dass zu den vorliegenden Anschuldigungspunkten lediglich „geringe Schuld“ im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG vorliege, zumal er bereits seit 1988 im Bundesdienst beschäftigt sei ohne dass es zu vergleichbaren Vorwürfen gekommen wäre. Bei den von der Disziplinarbehörde angenommen Disziplinarvergehen handle es sich zum Großteil um bereits länger zurückliegende Sachverhalte, die in der Zwischenzeit bereits anders gelebt würden. Die Taten hätten auch keine bzw nur geringfügige Folgen nach sich gezogen und eine Bestrafung sei auch aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht notwendig. Zusammengefasst sei die Schuld des BF als gering anzusehen und das Verfahren daher mittels Bescheid einzustellen. 3.3.
  4. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die BDB nicht – positiv – zu prüfen hat, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben hat, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  5. Auflage, 567). Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten. Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG zu beachten. Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  6. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  7. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Nach der jüngeren Rsp des VwGH dürfen Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl E
  8. April 1989, 88/09/0004; E
  9. März 1998, 96/09/0145; E
  10. Juli 1998, 97/09/0365; E
  11. November 2004, 2001/09/0035; E
  12. Oktober 2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Die ältere Judikatur, wonach das dem B zur Last gelegte Verhalten nur in groben Umrissen umschrieben und die einzelnen Fakten nicht bestimmt angeführt werden mussten, ist daher überholt.Nach der jüngeren Rsp des VwGH dürfen Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche E
  13. April 1989, 88/09/0004; E
  14. März 1998, 96/09/0145; E
  15. Juli 1998, 97/09/0365; E
  16. November 2004, 2001/09/0035; E
  17. Oktober 2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Die ältere Judikatur, wonach das dem B zur Last gelegte Verhalten nur in groben Umrissen umschrieben und die einzelnen Fakten nicht bestimmt angeführt werden mussten, ist daher überholt. 3.3.
  18. Vorauszuschicken ist weiters, dass die Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG von 6 Monaten zu den Spruchpunkten 1, 3 und 4, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, keinesfalls abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde erst durch die am 01.12.2021 übermittelte Disziplinaranzeige von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat. 3.3.
  19. Vorauszuschicken ist weiters, dass die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG von 6 Monaten zu den Spruchpunkten 1, 3 und 4, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, keinesfalls abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde erst durch die am 01.12.2021 übermittelte Disziplinaranzeige von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat. Ob dies auch zum Spruchpunkt 2 der Fall ist kann dzt nicht festgestellt werden, weil der K bei seiner Befragung angab (AS 645), er selbst habe die Hundeführer immer wieder angewiesen und habe auch eine Statistik geführt (gemeint jene zu den Organstrafmandaten AS 651-657). Er habe diese auch an die LPD (an wenn blieb offen, ist aber für eine allfällige Verjährung relevant!) weitergeleitet. Die Frist zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens endet demnach erst am 01.06.
  20. Die Einleitung am 17.02.2022 (Zustellung des EB) ist daher zu den Punkten 1, 3 und 4 jedenfalls fristgerecht erfolgt. Bleibt zu prüfen, inwieweit eine absolute Verjährung im Sinne der Z 2 des § 94 BDG eingetreten ist.Bleibt zu prüfen, inwieweit eine absolute Verjährung im Sinne der Ziffer 2, des Paragraph 94, BDG eingetreten ist. Eine solche ist erst dann eingetreten, wenn nicht innerhalb von drei Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Strafverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Dies würde auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 01.12.2019 gesetzt wurden, zutreffen. Allerdings ist der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginnt, jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Vorliegenden Falls wurde ein rechtswidriger (weisungswidriger) Zustand zunächst herbeigeführt und dieser aufrechterhalten. Für den Eintritt der Verjährung ist in derartigen Fällen der Zeitpunkt der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes entscheidend. Bei allen Spruchpunkt liegt keine Verjährung iSd § 94 Z 2 BDG vor.Bei allen Spruchpunkt liegt keine Verjährung iSd Paragraph 94, Ziffer 2, BDG vor. Insoweit dem BF in Spruchpunkt
  21. vorgeworfen wird, mutmaßlich zwischen 01.06.2019 und September 2020 unerlaubterweise seine Berechtigung für den ePEP-Zugriff weitergegeben zu haben, endet der rechtswidrige Zustand mit September 2020 innerhalb der drei Jahresfrist. Es ist daher keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Zum Spruchpunkt
  22. endete der unterstellte rechtswidrige Zustand (die Nichtsanktionierung der mangelhaften Arbeitsleistung der genannten Hundeführer die Jahre 2020 und 2021) mit der Erlassung der Weisung vom 15.04.
  23. Zwar steht – mangels Ermittlungen – nicht fest, ob der BF nicht bereits davor „Missständen entsprechend entgegengewirkt“ hat oder diese hätte „sanktionieren“ müssen, Verfolgungsverjährung kann aber schon deshalb noch nicht eingetreten sein, weil der BF erst seit 01.06.2019 PI-Kdt ist und ein Dauerdelikt vorliegen würde. Bei Spruchpunkt
  24. ist das betreffende Datum der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung der 01.05.2021, weshalb auch hier keine Verfolgungsverjährung eintritt. Was den Vorwurf in Spruchpunkt 4., hinsichtlich der Akzeptanz einer während der Dienstzeit durch eine Beamtin ausgeübte Nebenbeschäftigung seit 24.02.2019, anbelangt, handelt es sich dabei um ein Dauerdelikt, bei dem der rechtswidrige Zustand (jedenfalls bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige mit 19.11.2021) aufrechterhalten worden ist, weshalb auch diesbezüglich keine Verjährung eingetreten ist. 3.3.
  25. Zur inhaltlichen Beurteilung der einzelnen Spruchpunkte des EB Zu Spruchpunkt 1 Beim e-PEP handelt es sich um eine Applikation, durch welche die Administration und Abrechnung des Personals erfolgt. Gemäß Erlass des BMI, GZ. BMI-OA1300/0082- 11/1/b/2015, vom 13.4.2015, sind für Dienststellen bis 29 Bediensteten, was auf die Pl zutrifft (18 Bedienstete), 2 e-PEP-Lizenzen vorgesehen. Eine davon ist jedenfalls dem Inspektionskommandanten zuzuweisen, die zweite grundsätzlich seinem
  26. Stellvertreter jedoch wäre ein Antrag des Kommandanten auf Verschiebung der Lizenz möglich. Bei der Pl wurde diese zweite Lizenz dem Abtlnsp R zugwiesen. Bezlnsp K suchte am 14.08.2020 um eine zusätzliche Lizenz für ihn bei der LPD an (GZ. PAD/20/01439204/AA), und wurde dem Ansuchen nicht stattgegeben. (Beilage 22) Gemäß Punkt 2 des Erlasses der LPD - EDV, Grundsätzliche Angelegenheiten GZ. PAD/18/00977236/001/AA vom 30.05.2018 sind Berechtigungen auf die Funktion aufgebaut, welche sich aufgrund der Funktion des Bediensteten ergibt und ist gemäß Punkt 6 (aber auch Punkt 3) die Weitergabe von Passwörtern untersagt. Wie oben festgestellt liegt aufgrund des diesbezüglichen Tatsachengeständnisses des BF und des Bezlnsp K und der oben beschriebenen Zeugenaussagen der begründete Verdacht vor, dass der BF dem Bezlnsp K seine Zugangsdaten zur Vornahme von Eintragungen in das ePEP rechtswidrig entgegen der bestehenden Weisungen überlassen hat. Dies hat sich bis ca September 2020 zugetragen, zumal der BF danach sein Passwort geändert hat. Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten (wozu auch der oa Erlass gehört) kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs 1 BDG entgegenzuwirken (vgl etwa VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044).Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten (wozu auch der oa Erlass gehört) kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd Paragraph 93, Absatz eins, BDG entgegenzuwirken vergleiche etwa VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044). Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis an der Dienststelle und die mangelnde Anleitung durch die Vorgesetzten (der BF gibt an, die Vorgangsweise sei vom damaligen Landespolizeidirektor empfohlen worden) sind Milderungsgründe, vermögen den BF aber nicht völlig zu entschuldigen. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung, dass auch die stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vergleiche VwGH vom 28.10.2004, 1003/09/0045; 06.11.2006, 1005/09/0083 mit weiteren Nachweisen; 05.11.2014, Ro 2014/09/0039). Daher ist der Spruchpunkt 1, der BF habe durch die ihm in diesen Punkt zur Last gelegten Handlung eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs 1 BDG 1979 iVm Punkt 6 des Erlasses der LPD - EDV Grundsätzliche Angelegenheiten PAD/18/00977236/OOl/AA vom 30.05.2018 iVm § 91 BDG 1979 begangen, begründet.Daher ist der Spruchpunkt 1, der BF habe durch die ihm in diesen Punkt zur Last gelegten Handlung eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Punkt 6 des Erlasses der LPD - EDV Grundsätzliche Angelegenheiten PAD/18/00977236/OOl/AA vom 30.05.2018 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen, begründet. Zu Spruchpunkt 3 Gemäß dem EDD Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-l/l/b/2011, vom 28.06.2011 hat der Beamte seine dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß und korrekt einzutragen, um Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Darunter fällt auch die korrekte Eintragung jener Zeiten in denen er Außendienst gemacht und dadurch Anspruch auf eine Gefahrenzulage hat (Beilage 29, AS 829). Laut der gemäß § 82 GehG (in der Fassung BGBl. l Nr. 153/2020) ergangenen Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, idF BGBl. II Nr. 287/2012, steht die Gefahrenzulage für die Zeit im exekutiven Außendienst zu. Laut der gemäß Paragraph 82, GehG (in der Fassung Bundesgesetzblatt l Nr. 153 aus 2020,) ergangenen Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,, steht die Gefahrenzulage für die Zeit im exekutiven Außendienst zu. Was unter Außendienst und Innendienst zu verstehen ist, ist in den Punkten 1.3.
  27. und 1.3.
  28. der Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005 geregelt und nicht wie offenbar irrtümlich von der BDB angeführt, in Punk 3.4., wo bloß Allgemeines zur Beschreibung des Exekutivdienstes ausgeführt wird. Wie festgestellt, ist der von der Dienstbehörde angeforderten Kopie des PAD-Auszugs vom Akt PAD/21/00778885/001/VW (AS
(843f)zu entnehmen, dass der BF den Akt in der Zeit von 11.53 Uhr bis 12.48 Uhr offen gehabt hat. Den in der Aktbearbeitung sichergestellten Metadaten zufolge, hat er im angeführten Zeitraum Dokumente bearbeitet (AS 845f), was darauf hindeutet, dass er sich nicht im exekutiven Außendienst, für den er eine Gefahrenzulage begehren hätte können, befunden haben kann. Das bedeutet, dass der BF im Verdacht steht ungerechtfertigte Gefahrenzulage verrechnet zu haben und dadurch ein Schaden von ca. € 2,73 entstanden ist. Aufgrund der Geringfügigkeit dieses Betrages wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von BPK zwar keine Strafanzeige erstattet. Es ist jedoch zu bedenken, dass der BF als Vorgesetzter ein Vorbild für seine Bediensteten zu sein hat und schon aus diesem Grund – unabhängig von der Höhe des Schadens – nicht von einer Geringfügigkeit der unrichtigen Eintragung in die EDD ausgegangen werden kann, weil diese die Nachvollziehbarkeit der erbrachten Dienstleistungen und die Richtigkeit des zustehenden Gehalts negativ beeinflussen. Auch zu diesem Spruchpunkt ist die Einleitung nicht zu beanstanden und ist der Spruchpunkt lediglich spruchgemäß zu korrigieren und präziser zu fassen. Zu Spruchpunkt 4 § 56 Abs 1 BDG definiert Nebenbeschäftigung als jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Abs 2 leg cit verweist darauf, dass der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.Paragraph 56, Absatz eins, BDG definiert Nebenbeschäftigung als jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Absatz 2, leg cit verweist darauf, dass der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Unbestritten ist, dass GrInsp L ihre Nebenbeschäftigung am 24.02.2019 gemeldet hat und der BF erst seit 01.06.2019 PI-Kommandant ist. Laut ihren Aussagen habe ihr der BF die Erlaubnis gegeben, Tupperware während des Dienstes zu verkaufen, solange der Dienstbetrieb dadurch nicht gestört werde (Beilage 18). Wie bereits oben festgestellt, bestreitet der BF zwar, dass er den Verkauf der Tupperware von GrInsp L während der Dienstzeit erlaubt und auch, dass er ihn überhaupt wahrgenommen habe, dennoch ergibt sich insbesondere aus den diesbezüglichen Ausführungen der GrInsp L selbst sowie aus den anderen Zeugenaussagen, wonach dieser Verkauf während der Dienstzeit und in der Dienststelle stattgefunden habe, ein begründeter Verdacht, dass der BF davon Kenntnis hatte. Eine Nichtbeanstandung stellt einen Verstoß gegen seine Pflichten als Vorgesetzter da, wonach er gemäß § 45 Abs 1 BDG darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu erfüllen haben, sowie er seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen hat und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen hat. Wie bereits oben festgestellt, bestreitet der BF zwar, dass er den Verkauf der Tupperware von GrInsp L während der Dienstzeit erlaubt und auch, dass er ihn überhaupt wahrgenommen habe, dennoch ergibt sich insbesondere aus den diesbezüglichen Ausführungen der GrInsp L selbst sowie aus den anderen Zeugenaussagen, wonach dieser Verkauf während der Dienstzeit und in der Dienststelle stattgefunden habe, ein begründeter Verdacht, dass der BF davon Kenntnis hatte. Eine Nichtbeanstandung stellt einen Verstoß gegen seine Pflichten als Vorgesetzter da, wonach er gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu erfüllen haben, sowie er seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen hat und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen hat. Eine private Verkaufs- und Beratungstätigkeit während der Dienstzeit beeinträchtigt den Dienst, weil die Beamtin, dadurch von ihren eigentlichen dienstlichen Aufgaben abgelenkt und der Anschein begründet wird, dass sie private Interessen vor jene des Dienstes stellt. Die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes besteht darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (Hinweis E 12.1.1987, 86/12/0011, VwSlg 12366 A/1987, E 27.4.1987, 86/12/0243). Bereits aus dem Begriff (der als) „Hauptbeschäftigung" (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur „Nebenbeschäftigung" folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden (VwGH 01.07.1998, 96/09/0373). Daraus folgt, dass auch ein Vorgesetzter so etwas nicht zulassen darf, wenn er dies wahrnimmt. Da sich der Verkauf der Tupperware gemäß den oben dargestellten Zeugenaussagen derart offenkundig zugetragen hat und der BF dies nicht beanstandet hat, besteht der Verdacht eines bewussten Verstoßes gegen seine Pflicht als Vorgesetzter gemäß § 45, welcher im weiteren Verfahren zu überprüfen sein wird. Von einer geringen Schuld kann weder bei absichtlichem Übersehen noch bei fahrlässiger Nichtwahrnehmung der Aktivitäten der L ausgegangen werden. Dass offensichtlich wäre, dass er nichts wahrgenommen hat, davon kann nicht ausgegangen werden. Da sich der Verkauf der Tupperware gemäß den oben dargestellten Zeugenaussagen derart offenkundig zugetragen hat und der BF dies nicht beanstandet hat, besteht der Verdacht eines bewussten Verstoßes gegen seine Pflicht als Vorgesetzter gemäß Paragraph 45,, welcher im weiteren Verfahren zu überprüfen sein wird. Von einer geringen Schuld kann weder bei absichtlichem Übersehen noch bei fahrlässiger Nichtwahrnehmung der Aktivitäten der L ausgegangen werden. Dass offensichtlich wäre, dass er nichts wahrgenommen hat, davon kann nicht ausgegangen werden. Die Rechtfertigung des BF, er habe das nicht wahrgenommen, kann - vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen (der Verkauf der Tupperware war demnach nicht zu übersehen) - den Verdacht der BF sei seinen Dienstpflichten nach § 45 BDG nicht nachgekommen, nicht entkräften und stellt sich die Einleitung vor diesem Hintergrund nach Korrektur des Datums als rechtmäßig dar. Die Rechtfertigung des BF, er habe das nicht wahrgenommen, kann - vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen (der Verkauf der Tupperware war demnach nicht zu übersehen) - den Verdacht der BF sei seinen Dienstpflichten nach Paragraph 45, BDG nicht nachgekommen, nicht entkräften und stellt sich die Einleitung vor diesem Hintergrund nach Korrektur des Datums als rechtmäßig dar. 3.3.6. Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund zu den Spruchpunkten 1, 3 und 4 nicht ersichtlich.3.3.6. Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund zu den Spruchpunkten 1, 3 und 4 nicht ersichtlich. 3.3.7. Zur Zurückverweisung im Spruchpunkt 2. Der vorgeworfene Sachverhalt muss nach der jüngeren Rsp des VwGH (vgl oben 31.01.2022, Ra 2020/09/0011) hinreichend bestimmt und der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Der vorgeworfene Sachverhalt muss nach der jüngeren Rsp des VwGH vergleiche oben 31.01.2022, Ra 2020/09/0011) hinreichend bestimmt und der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Der Spruchpunkt 2 des EB wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Formulierung, der BF habe es seit 2020 unterlassen, als Inspektionskommandant aufgetretenen Missständen (mangelnde Arbeitsleistung) der genannten Mitarbeiter entsprechend entgegenzuwirken und diese Missstände nicht sanktioniert, ist auch in Verbindung mit der Begründung zu pauschal. Der VwGH hat zur mangelhaften Dienstverrichtung im Wesentlichen das Folgende ausgesprochen: Welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, lässt sich im Einzelnen nicht beschreiben. Hiebei kommt es wesentlich auf die dienstliche

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