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{'item': 'W215 2240015-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW215 2240015-3 Spruch, W215 2240015-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022, Zahl 1269019602-220049066, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022, Zahl 1269019602-220049066, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchunkt III. wird gemäß § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. fremdenrechtliches Verfahren: Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich irgendwann im Oktober 2019, in das Bundesgebiet. Seinen eigenen Angaben zu Folge hielt sich der Beschwerdeführer etwa ein Jahr illegal im Bundesgebiet auf, bevor er am XXXX von Beamte der XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und dabei festgestellt wurde, dass er seine Identität nicht nachweist, keinen Reisepass seines Herkunftsstaates vorlegt, nicht versichert oder aufrecht gemeldet ist und sich illegal in Österreich aufhält. Seinen eigenen Angaben zu Folge hielt sich der Beschwerdeführer etwa ein Jahr illegal im Bundesgebiet auf, bevor er am römisch 40 von Beamte der römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und dabei festgestellt wurde, dass er seine Identität nicht nachweist, keinen Reisepass seines Herkunftsstaates vorlegt, nicht versichert oder aufrecht gemeldet ist und sich illegal in Österreich aufhält. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020, Zahl 1269019602-200911944 , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Tadschikistan für zulässig erklärt. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid vom 29.09.2020, Zahl 1269019602-200911944 , erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde. 2. erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich: Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet; noch am selben Tag fand eine Erstbefragung statt und der Beschwerdeführer gab zu seinen Asylgründen an: „Ich hatte eine heimliche Beziehung zu einem Mädchen, dieses wurde schwanger, was im Islam vor der Eheschließung strengstens verboten ist. Aus diesem Grund musste ich nach Russland flüchten. Außerdem fürchte ich den Tod durch ihre Brüder. Frage: Haben Sie alle Gründe angegeben? Antwort: Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Was befürchten sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Eine Haftstrafe bzw. den Tod durch die Brüder meiner Geliebten.“ Im Zuge dieser Erstbefragung erfolgte eine Visumsabfrage, nach welcher, auf Grund eines Abgleichs der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer XXXX heißt, am XXXX geboren wurde und in Besitz seines tadschikischen Auslandsreisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , ist; darin befindet sich ein von XXXX ausgestellten Visums der Kategorie XXXX gültig von XXXX .Im Zuge dieser Erstbefragung erfolgte eine Visumsabfrage, nach welcher, auf Grund eines Abgleichs der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer römisch 40 heißt, am römisch 40 geboren wurde und in Besitz seines tadschikischen Auslandsreisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 , ist; darin befindet sich ein von römisch 40 ausgestellten Visums der Kategorie römisch 40 gültig von römisch 40 . Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.01.2021 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.10.2020 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl 1269019602-201016005, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt und dem Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.10.2020 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl , 1269019602-201016005, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt und dem Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater gemäß , Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl 1269019602-201016005, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit ca. fünf Monaten an Kurzatmigkeit leiden würde und sich deswegen in medizinischer Behandlung befinden würde. Er würde diesbezüglich regelmäßig Medikamente (Flüssigkeit) einnehmen. Der Beschwerdeführer gehöre aufgrund seiner Atembeschwerden zu den COVID-19 Risikogruppen. Der Bescheid würde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einer anderen, den Anträgen des Beschwerdeführers stattgebenden Entscheidung gelangt wäre, angefochten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte Verfahrensvorschriften verletzt bzw. ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da die es seine Feststellungen zur Situation in Tadschikistan auf unvollständige Länderberichte stütze und seine eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet hätte. Die Länderfeststellungen würden zwar allgemeine Aussagen über Tadschikistan beinhalten, würden sich jedoch nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und wären dadurch als Begründung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unzureichend. Die Behörde stütze ihre Schlussfolgerungen zur aktuellen Situation in Tadschikistan aus unvollständige und zum Teil veraltete Länderberichte. Hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers durchgeführt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Tadschikistan ein menschenunwürdiges Leben drohen würde, der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten, ihm asylrelevante Verfolgung drohen würde und ihm daher der Status des Asylberechtigten bzw. zumindest des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Auch hätte die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und unrichtige Feststellungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer hätte ein stringentes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen erstattet und hätte die belangte Behörde bei einer mängelfreien Beweiswürdigung auch die Feststellung treffen müssen, dass der Beschwerdeführer in Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung und er einem menschenunwürdigen Leben ausgesetzt wäre und er im Fall einer Rückkehr in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre nicht nachvollziehbar und würde nicht den Kriterien entsprechen, denen eine Beweiswürdigung genügen müsse. Die Zeitberechnungen der belangten Behörde wären nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend erklärt bzw. würden diese Ausführungen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umfangreich entgegentreten. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer daher den Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber den Status des subsidiärer Schutzberechtigten gewähren müssen. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Zudem hätte die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen: Zu Spruchpunkt I. wurde hierzu ausgeführt: Der Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der GFK besagt, dass jene Personen als Flüchtlinge gelten, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Zur Gefährdung durch Dritte: Für einen Verfolgten macht es keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).“ (Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 28.1.2010, Gz: C17 408.557-1/2009/4E). Der Beschwerdeführer fürchtet in seinem Heimatland Verfolgung seitens der Familie seiner Frau bzw. seiner Freundin. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Ermordung oder Misshandlung und ist er somit jedenfalls als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen. Dem Beschwerdeführer wäre daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt: Wie bereits ausgeführt, würde der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Tadschikistan in eine ausweglose Situation geraten. Ihm droht eine Verletzung in seinen von Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten. Weiters gehört der Beschwerdeführer aufgrund seiner Atembeschwerden zu den COVID-19 Risikogruppen. Dem Beschwerdeführer wäre bereits aus diesen Gründen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Hätte die Behörde ihrer Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Zu den Spruchpunkten III. und IV. wurde ausgeführt: Die Behörde geht davon aus, dass es sich bei Tadschikistan um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, geht aus den einschlägigen Länderberichten im Hinblick auf die Versorgungssituation offensichtlich hervor, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine soziale Grundlage hätte und so in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dieser Umstand wird von der belangten Behörde schlichtweg ignoriert. Darüber hinaus könne im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan nicht ausgeschlossen werden, dass er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK und Art 4 GRC ausgesetzt sein wird. Aus den dargestellten Gründen würde begehrt, das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Es wurden die Anträge gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 2.) den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen 3.) das verhängte Einreiseverbot zu beheben bzw. herabzusetzen 4.) in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und Abs 4 VwGVG) 5.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; 6.) sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG durchführen. Dies, da wie oben ausgeführt, der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden wäre, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unvermeidlich erscheint. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl 1269019602-201016005, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit ca. fünf Monaten an Kurzatmigkeit leiden würde und sich deswegen in medizinischer Behandlung befinden würde. Er würde diesbezüglich regelmäßig Medikamente (Flüssigkeit) einnehmen. Der Beschwerdeführer gehöre aufgrund seiner Atembeschwerden zu den COVID-19 Risikogruppen. Der Bescheid würde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einer anderen, den Anträgen des Beschwerdeführers stattgebenden Entscheidung gelangt wäre, angefochten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte Verfahrensvorschriften verletzt bzw. ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da die es seine Feststellungen zur Situation in Tadschikistan auf unvollständige Länderberichte stütze und seine eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet hätte. Die Länderfeststellungen würden zwar allgemeine Aussagen über Tadschikistan beinhalten, würden sich jedoch nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und wären dadurch als Begründung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unzureichend. Die Behörde stütze ihre Schlussfolgerungen zur aktuellen Situation in Tadschikistan aus unvollständige und zum Teil veraltete Länderberichte. Hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers durchgeführt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Tadschikistan ein menschenunwürdiges Leben drohen würde, der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten, ihm asylrelevante Verfolgung drohen würde und ihm daher der Status des Asylberechtigten bzw. zumindest des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Auch hätte die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und unrichtige Feststellungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer hätte ein stringentes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen erstattet und hätte die belangte Behörde bei einer mängelfreien Beweiswürdigung auch die Feststellung treffen müssen, dass der Beschwerdeführer in Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung und er einem menschenunwürdigen Leben ausgesetzt wäre und er im Fall einer Rückkehr in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre nicht nachvollziehbar und würde nicht den Kriterien entsprechen, denen eine Beweiswürdigung genügen müsse. Die Zeitberechnungen der belangten Behörde wären nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend erklärt bzw. würden diese Ausführungen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umfangreich entgegentreten. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer daher den Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber den Status des subsidiärer Schutzberechtigten gewähren müssen. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Zudem hätte die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen: Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde hierzu ausgeführt: Der Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der GFK besagt, dass jene Personen als Flüchtlinge gelten, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Zur Gefährdung durch Dritte: Für einen Verfolgten macht es keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).“ (Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 28.1.2010, Gz: C17 408.557-1/2009/4E). Der Beschwerdeführer fürchtet in seinem Heimatland Verfolgung seitens der Familie seiner Frau bzw. seiner Freundin. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Ermordung oder Misshandlung und ist er somit jedenfalls als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen. Dem Beschwerdeführer wäre daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt: Wie bereits ausgeführt, würde der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Tadschikistan in eine ausweglose Situation geraten. Ihm droht eine Verletzung in seinen von Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten. Weiters gehört der Beschwerdeführer aufgrund seiner Atembeschwerden zu den COVID-19 Risikogruppen. Dem Beschwerdeführer wäre bereits aus diesen Gründen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Hätte die Behörde ihrer Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. wurde ausgeführt: Die Behörde geht davon aus, dass es sich bei Tadschikistan um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, geht aus den einschlägigen Länderberichten im Hinblick auf die Versorgungssituation offensichtlich hervor, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine soziale Grundlage hätte und so in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dieser Umstand wird von der belangten Behörde schlichtweg ignoriert. Darüber hinaus könne im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan nicht ausgeschlossen werden, dass er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC ausgesetzt sein wird. Aus den dargestellten Gründen würde begehrt, das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Es wurden die Anträge gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 2.) den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkennen 3.) das verhängte Einreiseverbot zu beheben bzw. herabzusetzen 4.) in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG) 5.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; 6.) sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß , Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen. Dies, da wie oben ausgeführt, der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden wäre, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unvermeidlich erscheint. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2021, Zahl W168 2240015-1/2E, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl 1269019602-201016005, als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. In diesem Erkenntnis wird auszugsweise wörtlich festgestellt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl 1269019602-201016005, als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. In diesem Erkenntnis wird auszugsweise wörtlich festgestellt: „… 1.1. Zur Person des BF: Die Identität des BF steht fest […] Der BF ist tadschikischer Staatsangehöriger. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der BF im Herkunftsstaat 11 Jahre lang in die Grundschule besucht, bzw. vier Jahre die XXXX besucht und ein XXXX absolviert. Vor seiner Ausreise war der BF als XXXX tätig. Der BF ist tadschikischer Staatsangehöriger und ist islamisch, sunnitischen Glaubens. Der BF beherrscht die tadschikische, russische, und deutsche Sprache, sowie Dari. Der BF lebte bis zur Ausreise aus Tadschikistan vor rund 2 Jahren in Tadschikistan, wo dieser weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und 3 Geschwistern hat, die sich weiterhin in Tadschikistan, am Geburtsort des BF in XXXX aufhalten. Der BF steht mit Familienangehörigen in regelmäßigen Kontakt. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF verbrachte den Großteils seines Lebens in seinem Herkunftsstaat. Die Identität des BF steht fest […] Der BF ist tadschikischer Staatsangehöriger. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der BF im Herkunftsstaat 11 Jahre lang in die Grundschule besucht, bzw. vier Jahre die römisch 40 besucht und ein römisch 40 absolviert. Vor seiner Ausreise war der BF als römisch 40 tätig. Der BF ist tadschikischer Staatsangehöriger und ist islamisch, sunnitischen Glaubens. Der BF beherrscht die tadschikische, russische, und deutsche Sprache, sowie Dari. Der BF lebte bis zur Ausreise aus Tadschikistan vor rund 2 Jahren in Tadschikistan, wo dieser weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und 3 Geschwistern hat, die sich weiterhin in Tadschikistan, am Geburtsort des BF in römisch 40 aufhalten. Der BF steht mit Familienangehörigen in regelmäßigen Kontakt. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF verbrachte den Großteils seines Lebens in seinem Herkunftsstaat. Das Vorliegen einer lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Der BF leidet seinen Angaben zufolge unter Kurzatmigkeit und nimmt hierfür eine Medizin ein. Der BF befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären medizinischen Behandlung, noch liegen Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen Überstellungsunfähigkeit vor. Der BF hat den vorliegenden Länderinformationen zufolge im Herkunftsstaat einen Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung. Dass der BF einer besonderen medizinischen Behandlung bzw. Therapien bedarf, bzw. besondere Medikamente benötigen würde, die diesen nur im Bundesgebiet zugänglich wären hat dieser insgesamt nicht dargelegt. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Das Vorliegen einer lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Der BF leidet seinen Angaben zufolge unter Kurzatmigkeit und nimmt hierfür eine Medizin ein. Der BF befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären medizinischen Behandlung, noch liegen Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen Überstellungsunfähigkeit vor. Der BF hat den vorliegenden Länderinformationen zufolge im Herkunftsstaat einen Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung. Dass der BF einer besonderen medizinischen Behandlung bzw. Therapien bedarf, bzw. besondere Medikamente benötigen würde, die diesen nur im Bundesgebiet zugänglich wären hat dieser insgesamt nicht dargelegt. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in das das österreichische Bundesgebiet eingereist und hielt sich bis zu seinem im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle erfolgten Aufgriff unberechtigt seinen eigenen Angaben zufolge für rund ein Jahr unberechtigt im Bundesgebiet auf. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF ist ein insgesamt gesunder, arbeitsfähiger junger Mann der, dies auch unter besonderer Berücksichtigung seiner vorgebrachten Kurzatmigkeit, keiner relevanten Risikogruppe betreffend eine Erkrankung mit Covid 19 angehört wie ältere Personen, bzw. Personen mit Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Der BF ist ein insgesamt gesunder, arbeitsfähiger junger Mann der, dies auch unter besonderer Berücksichtigung seiner vorgebrachten Kurzatmigkeit, keiner relevanten Risikogruppe betreffend eine Erkrankung mit Covid 19 angehört wie ältere Personen, bzw. Personen mit Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Privat und Familienlebens im Bundesgebiet hat der BF insgesamt nicht dargelegt, bzw. lassen sich aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes keine Indizien erkennen, dass vom Vorliegen einer exzeptionellen Integration des BF im Bundesgebiet ausgegangen werden kann. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Privat und Familienlebens im Bundesgebiet hat der BF insgesamt nicht dargelegt, bzw. lassen sich aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes keine Indizien erkennen, dass vom Vorliegen einer exzeptionellen Integration des BF im Bundesgebiet ausgegangen werden kann. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. 1.2. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich: Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF nicht glaubhaft machen können, dass dieser Tadschikistan aufgrund einer glaubhaften diesen unmittelbar persönlich und konkret betreffenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat. Der BF hat eine glaubhafte konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder auch privater Dritter insgesamt nicht glaubhaft machen können. Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im gesamten Staatsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder Verhaftung und Verurteilung maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der im Verfahren angegebenen Gründe bzw. wegen der Asylantragstellung in Österreich ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht. 1.3. Zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Dem BF ist es möglich, über mehrere internationale Flughäfen, etwa den in der Hauptstadt Duschanbe, sicher in seinen Herkunftsstaat zu reisen. Der BF ist vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat Erwerbstätigkeiten nachgegangen, hat in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht, bzw. verfügt seinen eigenen Angaben zufolge über eine XXXX Ausbildung, bzw. hat dieser im Herkunftsstaat XXXX lang XXXX . Der BF verfügt seinen eigenen Angaben zufolge über mehrere familiären Anknüpfungspunkte in seinen Herkunftsstaat mit denen der BF in ständigen Kontakt steht. Ein sonstiger festgestellter besonderer Schutzbedarf ist im gesamten Verfahren ausreichend begründet nicht aufgezeigt worden. Der BF läuft aufgrund sämtlicher sich aus den Länderinformationen ergebenden Informationen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat nicht Gefahr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sicherheit – als auch Versorgungslage im Herkunftsstaat, dies auch unter besonderer Beachtung der Situation aufgrund der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie, kann für den BF als BF als jungen, insgesamt gesunden und arbeitsfähigen Mann der unter keinen akut behandlungsnotwendigen oder lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankungen leidet, sich im berufsfähigen Alter befindet und dem eine neuerliche Aufnahme einer Arbeit im Herkunftsstaat zugemutet werden kann, keine verfahrensgegenständlich besonders berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht einer Gefahr ausgesetzt einen ernsthaften Schaden durch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein. Der BF ist vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat Erwerbstätigkeiten nachgegangen, hat in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht, bzw. verfügt seinen eigenen Angaben zufolge über eine römisch 40 Ausbildung, bzw. hat dieser im Herkunftsstaat römisch 40 lang römisch 40 . Der BF verfügt seinen eigenen Angaben zufolge über mehrere familiären Anknüpfungspunkte in seinen Herkunftsstaat mit denen der BF in ständigen Kontakt steht. Ein sonstiger festgestellter besonderer Schutzbedarf ist im gesamten Verfahren ausreichend begründet nicht aufgezeigt worden. Der BF läuft aufgrund sämtlicher sich aus den Länderinformationen ergebenden Informationen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat nicht Gefahr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sicherheit – als auch Versorgungslage im Herkunftsstaat, dies auch unter besonderer Beachtung der Situation aufgrund der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie, kann für den BF als BF als jungen, insgesamt gesunden und arbeitsfähigen Mann der unter keinen akut behandlungsnotwendigen oder lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankungen leidet, sich im berufsfähigen Alter befindet und dem eine neuerliche Aufnahme einer Arbeit im Herkunftsstaat zugemutet werden kann, keine verfahrensgegenständlich besonders berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht einer Gefahr ausgesetzt einen ernsthaften Schaden durch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein. Es wird festgestellt, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungslage, dies auch unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher persönlicher Eigenschaften des BF, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es wird festgestellt, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungslage, dies auch unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher persönlicher Eigenschaften des BF, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es existieren keine Umstände, welcher einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tadschikistan ist unter Berücksichtigung seiner persönlichen Eigenschaften in Zusammenschau mit der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, somit insgesamt möglich und auch zumutbar. 1.4. Zum Privat und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und den sonstigen Beschwerdepunkten: Die Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG.Die Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG. Der strafrechtlich unbescholtene BF ist seit seiner Antragstellung in Österreich 18.10.2020 durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, zuvor hat sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge für rund 1 Jahr unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten. Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu Personen im Bundesgebiet ist nicht dargelegt worden. Die BF lebt ausschließlich von der Grundversorgung, geht im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist insgesamt im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration des BF während des insgesamt nur kurzen verfahrensbedingten Aufenthaltes in Österreich kann in casu insgesamt nicht festgestellt werden. Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet sprechen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Eine Außerlandesbringung und Abschiebung der BF in seinen Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine Außerlandesbringung und Abschiebung der BF in seinen Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Das BFA hat gemäß § 53 Abs. 2 Z6 FPG zu Recht von der Möglichkeit zur Verhängung eines Einreiseverbotes Gebrauch gemacht. Auch die Dauer des Einreiseverbotes wurde unter konkreter Einbeziehung des Verhaltens des Beschwerdeführers, der konkreten Umstände des Einzelfalles, sowie unter Berücksichtigung inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, im gesetzlich möglichen Rahmen befristet auf 3 Jahre angemessen verhängt. Das BFA hat gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Z6 FPG zu Recht von der Möglichkeit zur Verhängung eines Einreiseverbotes Gebrauch gemacht. Auch die Dauer des Einreiseverbotes wurde unter konkreter Einbeziehung des Verhaltens des Beschwerdeführers, der konkreten Umstände des Einzelfalles, sowie unter Berücksichtigung inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, im gesetzlich möglichen Rahmen befristet auf 3 Jahre angemessen verhängt. Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen des BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich bestätigt, dass dieser zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA körperlich und geistig in der Lage ist die Einvernahme durchzuführen, bzw. dass dieser den Dolmetscher gut versteht. Dem BF wurde, wie insbesondere auch aus dem im Verfahrensgang eingefügten Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich, im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt umfassend und abschließend sämtliche relevanten Ausführungen zu erstatten und durch das BFA wurde der verfahrensrelevante Sachverhalt durch Nachfragen ausreichend ermittelt. Die BF selbst hat zu Protokoll gegeben, dass dieser sämtliche für ihn relevanten Ausführungen abschließend erstatten konnte. Der BF hat die Vornahme einer ordnungsgemäßen Einvernahme, der Möglichkeit sämtliches für ihn relevantes Vorbringen zu erstatten und den Erhalt einer Übersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform, sowie unter Zugrundelegung von unzweifelhaften Länderfeststellungen den Herkunftsstaat des BF betreffend konkret abgeklärt und gewürdigt. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform dargelegt. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend konkret bezogen auf den gegenständlichen Einzelfall getroffen. Der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine insgesamt verfahrenswesentlich ausreichend begründeten, bzw. keine nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden und damit zulässigen Ausführungen zu entnehmen, die ausreichend geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen, bzw. ist es der Beschwerde nicht gelungen relevante Verfahrensmängel aufzuzeigen. Das Verfahrensergebnis wird insgesamt nur unsubstantiiert bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung im zeitlichen Nahebereich der erstinstanzlichen Entscheidung getroffen, konnte die gegenständliche Entscheidung sich vollinhaltlich auf das ordnungsgemäß vorgenommene erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die tragenden Würdigungen des BFA zu Gänze übernehmend abschließend vornehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben. 1.5.Zur Lage im Herkunftsstaat: Wie bereits ausgeführt wurden in Tadschikistan mit Stichtag 29.01.2021 13 714 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 91 Todesfälle bestätigt (WHO, 29.01.2021, https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports ). Politische Lage…“ Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte stattdessen seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 3. zweiter Antrag auf internationalen Schutz in Österreich: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.03.2021 fand die zweite niederschriftliche Erstbefragung statt, in welcher der Beschwerdeführer, in Gegenwart eines Dolmetschers, seine persönlichen Daten aus dem ersten Asylverfahren wiederholte und zusammengefasst angab, dass im Jahr 2019 beschlossen habe seinen Herkunftsstaat zu verlassen um nach Österreich zu reisen. Er habe nach Österreich reisen wollen, weil hier einen Freund lebe. Der Beschwerdeführer sei legal mit seinem tadschikischen Auslandsreisepass aus der Republik Tadschikistan ausgereist. Nach seinem Fluchtgrund gefragt, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „…In Tadschikistan hatte ich eine Freundin die schwanger wurde. Da Tadschikistan ein islamisches Land ist wird vorehelicher Geschlechtsverkehr vom Staat bestraft. Aus diesem Grund wollte die Familie meiner Freundin mich anzeigen und inhaftieren lassen. Aus Angst vor Verfolgung durch den tadschikischen Staat bin ich geflüchtet. In der Zwischenzeit hat mich mein Bruder darüber informiert, dass er gehört hat, dass man nach mir sucht, weil ich mich angeblich einer verbotenen Partei angeschlossen habe. Das sind alle meine Fluchtgründe. 11.1. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe Angst vom tadschikischen Staat gefangen genommen zu werden. 11.2. Gib es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Nein. 12. […] 13.2. Waren sie in diesem Land aufhältig, und wenn ja, wie lange? Ich bin seit Herbst 2019 bereits in Österreich […] Ich habe bereits einmal in Österreich um Asyl angesucht und hatte auch bereits eine Einvernahme zu meinem Fluchtweg und Fluchtgrund. Ich habe damals dasselbe wie jetzt angegeben…“ Der Beschwerdeführer wurde am 12.05.2021 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart eines Dolmetschers, niederschriftlich zu den Gründen für seine zweite Asylantragstellung befragt. Dabei gab er zusammengefasst an, dass sich an seinen Fluchtgründen seit Februar 2021 nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Tadschikistan zurückkehren, weil er dort umgebracht würde. Er habe Angst deportiert zu werden, habe deshalb schlecht geschlafen und Albträume gehabt. Weiters gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „…F: Hat sich an ihren Fluchtgründen etwas geändert? A: Die Gründe sind gleich geblieben. Ich habe auch keinen Kontakt mehr mit Tadschikistan und kann nichteinmal telefonieren mit jemanden dort. Ich habe niemanden mit dem ich mich unterhalten kann. LA: Hat sich etwas bezüglich Ihres Privat- u. Familienlebens seit dem Vorverfahren etwas geändert? A: Seit ich hier war hat sich nichts verändert dazu F: Hat sich an der allgemeinen lage in Tadschikistan etwas für sie geändert bzw. seit dem Vorverfahren verändert? A: Ich habe vor 6 Monaten mit meinem Bruder zuletzt gesprochen Das war das letzte Mal und er sagte ich soll nicht zurückkommen und sie würden auch die Eltern und meine Familie unter Druck setzen. Er sagte ich soll auf jeden Fall von Tadschikistan fernbleiben. F: Haben Sie Österreich verlassen? A: Nein F: Möchten sie ansonsten etwas angeben was ihnen wichtig ist? A: Mir geht es schlecht und habe Schlaflosigkeit wie vorhin erzählt und ich muß auch starke Medikamente nehmen, die angst schlägt auf meinen Magen auch. Sonst habe ich nichts mehr zu sagen F: Haben sie Befunde, ärztliche Unterlagen? A: Zuhause im Heim XXXX habe ich die A: Zuhause im Heim römisch 40 habe ich die F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Hat Ihnen die Dolmetscherin alles rückübersetzt? A: Ja…“ Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021, Zahl 1269019602-210383848, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom XXXX in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021, Zahl 1269019602-210383848, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom römisch 40 in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß , Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt und dieser erhob gegen den am 23.06.2021 zugestellten Bescheid, fristgerecht am 07.07.2021 eine Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst der bisherige Verfahrensverlauf widergegeben, es wurde auszugsweise aus Erkenntnissen des VwGH und VfGH zitiert, Auszüge aus dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen beiden Asylverfahren wiederholt und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang angefochten. Es wurden die Anträge gestellt gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 AsylG zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Dem Beschwerdeführer wurde ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt und dieser erhob gegen den am 23.06.2021 zugestellten Bescheid, fristgerecht am 07.07.2021 eine Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst der bisherige Verfahrensverlauf widergegeben, es wurde auszugsweise aus Erkenntnissen des VwGH und VfGH zitiert, Auszüge aus dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen beiden Asylverfahren wiederholt und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang angefochten. Es wurden die Anträge gestellt gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2021, Zahl W215 2240015-2/4E, wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2021, Zahl W215 2240015-2/4E, wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15.07.2021 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. 4. gegenständlicher dritter Antrag auf internationalen Schutz in Österreich: Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2022 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand eine niederschriftliche Erstbefragung im dritten Asylverfahren statt, in welcher der Beschwerdeführer, in Gegenwart eines Dolmetschers, seine persönlichen Daten aus den ersten beiden Asylverfahren wiederholte und zum Grund für seine dritte Asylantragstellung wörtlich ausführte: „…Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich habe Probleme, weil die Familie des Mädchens, mit dem ich zusammen war, mich bedrohte. Darüber hinaus waren meine Eltern in Haft, weil mir vorgeworfen wird, dass ich einer religiösen Gruppe (Gruppe 24) angehöre und terroristische Ziele verfolge. Die tadschikische Regierung sucht mich aus diesem Grund und mir droht eine Haftstrafe. Dies sind alle mein Fluchtgründe. z. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? Ja. 8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe Angst um mein Leben. 9. Gib es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Ja, mir droht eine Haftstrafe 10, Seit wann genau sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? Seit ca. 3 Monaten. Etwa Anfang Oktober 2021…“ Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2022 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart eines Dolmetschers, niederschriftlich zu den Gründen für seine dritte Asylantragstellung befragt. Dabei gab er zusammengefasst an, dass sich weder in ärztlicher Behandlung sei noch Medikamente einnehme. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer lebe nach wie vor von der Grundversorgung. Weiters gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „…LA: Welche Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Heimatland? VP: Ich habe nur einen Bruder, mit dem ich Kontakt habe. Die Eltern haben Tadschikistan verlassen. Ich weiß nicht wo sie sind. Ich habe mit den Eltern gestritten und weiß nicht wann sie weggegangen sind und auch nicht wohin. LA: Wo sind Ihre beiden anderen Brüder? VP: Ich habe keinen Kontakt mit denen, ich weiß nicht wo die sind. LA: Sie haben Ihren Angaben zufolge 2019 Tadschikistan verlassen. Wie sah danach Ihr Kontakt zu Ihrer Familie aus? VP: Vielleicht ein oder zweimal hatte ich mit meinem Bruder Kontakt. LA: Sonst hatten Sie die ganze Zeit über zu niemanden Kontakt? VP: Wie ich sagte, nahm ich vor vier Monaten Kontakt zu meinem Bruder auf. LA: Was wollten Sie von Ihrem Bruder, als Sie Kontakt aufnahmen? VP: Nicht ich, sondern er rief mich an, er wollte eine Nummer von mir und er sagte mir, dass die Eltern fortgegangen wären. LA: Welche Nummer? VP. Er fragte mich, ob ich die Nummer der Eltern habe. LA: Hat der Bruder etwas von den Eltern erzählt? VP. Nein. Gefragt wohnten meine Eltern alleine. Nachgefragt sind die Eltern einfach weggegangen und sagten niemanden etwas. Als ich den Bruder vor vier Monaten anrief, sagte er, dass sie weggegangen sind, aber er sagte nicht wann. LA: Haben Sie irgendwelche Integrationsschritte seit Rechtskraft im Juli 2021 bis jetzt getätigt? VP: Ich war einmal im XXXX wegen eines Deutschkurses, aber mir wurde gesagt wegen der grünen Karte kann ich keinen Kurs machen, aber sie würden mich anrufen. Bis heute habe ich nichts gehört.VP: Ich war einmal im römisch 40 wegen eines Deutschkurses, aber mir wurde gesagt wegen der grünen Karte kann ich keinen Kurs machen, aber sie würden mich anrufen. Bis heute habe ich nichts gehört. LA: Besuchen Sie derzeit einen Kurs oder machen Sie eine Ausbildung? VP: Im Heim, wo ich wohne, gibt es stundenweise Deutschunterricht. LA: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen, kirchl. Organisationen, Hilfsorganisationen tätig? VP: Nein. LA: Sind Ihre alten Fluchtgründe noch immer voll aufrecht? VP: Ja, alles voll aufrecht. LA: Was hat sich für Sie persönlich oder in Bezug zu Ihrem Herkunftsstaat, seit Rechtskraft Ihres zweiten Verfahrens im Juli 2021 verändert? VP: Als ich im Schubhaftzentrum eingesperrt war, vermutete man, dass ich Mitglied bei der Islamischen Bewegung geworden bin. Jeder, der zurückkehrt nach Tadschikistan und der im Verdacht steht zu einer solchen Bewegung gehört, wird zu 15 Jahren Haft verurteilt. Dort ist keine Demokratie, wenn ich zurückkehre werde ich sofort eingesperrt. LA: Wieso glauben Sie das, woher stammt Ihre Information? VP: Ich habe einen Bekannten, der aus Moskau nach Tadschikistan zurückkehrte, dem wurde der gleiche Vorwurf gemacht und er wurde zu 15 Jahren verurteilt. Die einfachen Menschen habe keine Chance, dort ist eine Diktatur. LA: Gibt es konkrete Hinweise, dass Sie gesucht werden? VP: Nachdem meine Eltern von der tadschikischen Regierung unter Druck gesetzt wurden, weil man wissen wollte wo ich bin, und deswegen haben sie Tadschikistan verlassen. Nachdem meine Mutter so unter Druck gesetzt wurde, sagte mein Bruder, wenn ich zurückkehre werde ich eingesperrt. Die machen keinen Unterschied ob man alt oder jung ist. LA: Die Eltern gingen weg und Ihr Bruder weiß nicht einmal wann das war, ist doch eigenartig? VP. Er sagte mir das, ich stellte keine Fragen, Ich habe nur einmal telefoniert, ich habe ja kein Telefon. Ich weiß nicht wie der Bruder zu meiner Nummer gekommen ist. LA: Sie sagten, dass Sie kein Telefon haben, wie konnte Sie der Bruder dann erreichen? VP: Ich habe jetzt schon ein Handy, aber meine Eltern haben keines. Als ich in Schubhaft war, hatte ich kein Handy. LA: Sie sagten die Regierung sucht Sie, gibt es konkrete Hinweise? VP: Wie soll ich das machen, soll ich einen Beweis bringen von dort? LA: Sie sagen gesucht zu werden, woher wissen Sie das? VP: Mein Bruder sagte das. Ich weiß, dass das Diktatoren sind. Ich werde wegen meines alten Fluchtgrundes und der Vorwürfe eingesperrt. LA: Wann genau haben Sie erfahren gesucht zu werden? VP: Als ich mit meinem Bruder redete vor vier Monaten. Damals wohnt ich bei Ute Bock. LA: Was sagte Ihnen der Bruder damals? VP: Die tadschikische Regierung behauptet, dass ich bei der islamischen Bewegung Mitglied geworden bin, deswegen werde ich gesucht. Diese Bewegung ist in Europa und in Frankreich aktiv. Wenn ich zurückkehre werden die mich einsperren. LA: Wie erfuhr Ihr Bruder, dass die tadschikische Regierung Verdacht hat? VP: Wie gesagt, die waren bei mir zu Hause im Elternhaus. LA: Wann war das? VP: Das weiß ich nicht. Gefragt waren diese öfter dort und fragten nach mir. LA: Fragten Sie Ihren Bruder nicht danach? VP. Ich bekam Angst und habe nicht lange geredet. LA: Es wurde nachgefragt nach Ihnen im Elternhaus, wie ging es weiter? VP: Mein Bruder hat nichts erzählt. LA: Warum stellen Sie nun neuerlich einen Asylantrag? VP: Eben deshalb, weil ich nicht zurückkehren kann. Wenn ich zurückkönnte, wäre ich nicht zwei Jahre hier geblieben. Ich kann nicht arbeiten, stellen Sie sich vor wie schwer das ist. LA: Es wurde Ihnen am 01.02.2022 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt, bzw. kein glaubhafter neuer Sachverhalt ergibt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. LA: Es wurde Ihnen am 01.02.2022 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. , Paragraph 29 /, 3 /, 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt, bzw. kein glaubhafter neuer Sachverhalt ergibt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Leider Gottes, kann man nicht nachweisen, dass die, die abgeschoben wurden eingesperrt wurden und im Gefängnis sind. Ich lebe in Angst, dass ich dort eingesperrt werde. Ich lebe seit zwei Jahren in Österreich ich kann nicht zurückkehren. LA: Wurde etwas Schriftliches bei den Eltern hinterlassen. Existiert ein Haftbefehl gegen Sie? VP: Es gibt keine Ladung. Sie waren bei mir, sie suchen mich aber ich habe keinen Beweis. LA: Gibt es sonst irgendwelche Haftbefehle gegen Familienmitglieder? VP. Nein. Gefragt wurde auch niemand aus der Familie eingesperrt. LA: Hatten Sie je zu Ihren Eltern Kontakt seit Ihrer Ausreise? VP: Nein. Gefragt haben Sie kein Telefon. LA: Möchten Sie die LFST zu Tadschikistan ausgefolgt bekommen, um eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Woche abzugeben? VP: Nein, ich weiß was dort los ist. LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen? VP: Ich bitte Sie, dass Sie mir die Möglichkeit geben hier als normaler Mensch zu leben, dass ich hier arbeiten darf, Deutschkurs besuchen kann… LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen? VP: Ja. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? VP: Ja…“ Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022, Zahl 1269019602-220049066, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 10.01.2022 in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022, Zahl 1269019602-220049066, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 10.01.2022 in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß , Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und dieser erhob gegen den am 01.04.2022 zugestellten Bescheid, fristgerecht am 12.04.2022, gegenständliche Beschwerde. Mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und dieser erhob gegen den am 01.04.2022 zugestellten Bescheid, fristgerecht am 12.04.2022, gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde wird zusammengefasst auszugsweise der bisherige Verfahrensverlauf widergegeben, es wird aus Erkenntnissen des VwGH zitiert, teilweise das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen drei Asylverfahren wiederholt und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang angefochten. Es werden die Anträge gestellt den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen; in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG; § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG); für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt, in eventu festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) vom Amts wegen zu erteilen ist; in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorlegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG vom Amts zu erteilen ist; jedenfalls der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchzuführen.In der Beschwerde wird zusammengefasst auszugsweise der bisherige Verfahrensverlauf widergegeben, es wird aus Erkenntnissen des VwGH zitiert, teilweise das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen drei Asylverfahren wiederholt und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang angefochten. Es werden die Anträge gestellt den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen; in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG; Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG); für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt, in eventu festzustellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) vom Amts wegen zu erteilen ist; in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorlegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß , Paragraph 57, Absatz eins, AsylG vom Amts zu erteilen ist; jedenfalls der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchzuführen. Nachdem die Beschwerdevorlage am 22.04.2020 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt war, wurde dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers konnte bereits in seinem erste Asylverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan und moslemischen Glaubens. Er hat elf Jahre lang die Grundschule besucht und danach XXXX . Vor seiner problemlosen, legalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als XXXX verdient. Der Beschwerdeführer beherrscht die tadschikische, russische und deutsche Sprache, sowie Dari. Der Beschwerdeführer hat die ersten XXXX Jahre seines Lebens in der Republik Tadschikistan verbracht und hält sich seit insgesamt XXXX Jahren in Österreich auf; wobei bei dieser Dauer zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer davon ein Jahr lang illegal im Bundesgebiet aufhielt bzw. bewusst den österreichischen Behörden entzog und erst nach seinem Aufgriff, am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Identität des Beschwerdeführers konnte bereits in seinem erste Asylverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan und moslemischen Glaubens. Er hat elf Jahre lang die Grundschule besucht und danach römisch 40 . Vor seiner problemlosen, legalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als römisch 40 verdient. Der Beschwerdeführer beherrscht die tadschikische, russische und deutsche Sprache, sowie Dari. Der Beschwerdeführer hat die ersten römisch 40 Jahre seines Lebens in der Republik Tadschikistan verbracht und hält sich seit insgesamt römisch 40 Jahren in Österreich auf; wobei bei dieser Dauer zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer davon ein Jahr lang illegal im Bundesgebiet aufhielt bzw. bewusst den österreichischen Behörden entzog und erst nach seinem Aufgriff, am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bereits in den ersten beiden Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Republik Tadschikistan mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern, die alle nach wie vor am Geburtsort des Beschwerdeführers, XXXX , leben, familiäre Anknüpfungspunkte hat jedoch der in Österreich alleinstehende, ledige, kinderlose Beschwerdeführer keine Verwandten. Es kann nicht feststellt werden, dass sich daran etwas geändert hat.Bereits in den ersten beiden Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Republik Tadschikistan mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern, die alle nach wie vor am Geburtsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , leben, familiäre Anknüpfungspunkte hat jedoch der in Österreich alleinstehende, ledige, kinderlose Beschwerdeführer keine Verwandten. Es kann nicht feststellt werden, dass sich daran etwas geändert hat.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: 1. Der Beschwerdeführer reiste problemlos legal mit seinem tadschikischen Auslandsreisepass aus der Republik Tadschikistan aus, mit einem Visum, wahrscheinlich irgendwann im Oktober 2019, nach Österreich, blieb aber nach dessen Ablauf am XXXX einfach illegal im Bundesgebiet und entzog sich bewusst ein Jahr lang den Österreichischen Behörden, bis er am XXXX von Beamte der XXXX im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen wurde. 1. Der Beschwerdeführer reiste problemlos legal mit seinem tadschikischen Auslandsreisepass aus der Republik Tadschikistan aus, mit einem Visum, wahrscheinlich irgendwann im Oktober 2019, nach Österreich, blieb aber nach dessen Ablauf am römisch 40 einfach illegal im Bundesgebiet und entzog sich bewusst ein Jahr lang den Österreichischen Behörden, bis er am römisch 40 von Beamte der römisch 40 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020, Zahl 1269019602-200911944 , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Tadschikistan für zulässig erklärt. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und gegen den auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 2. Am 18.10.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl 1269019602-201016005, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und dem Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 2. Am 18.10.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl 1269019602-201016005, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und dem Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, wurde eine fristgerecht gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl 1269019602-201016005, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 19.03.2021 in Rechtskraft.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl , W168 2240015-1/3E, wurde eine fristgerecht gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zahl 1269019602-201016005, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 19.03.2021 in Rechtskraft. 3. Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021, Zahl 1269019602-210383848, in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. 3. Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021, Zahl 1269019602-210383848, in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß , Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2021, Zahl W215 2240015-2/4E, wurde eine fristgerecht gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021, Zahl 1269019602-210383848, wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2021, Zahl , W215 2240015-2/4E, wurde eine fristgerecht gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021, Zahl 1269019602-210383848, wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. 4. Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2022 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022, Zahl 1269019602-220049066, in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.4. Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2022 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022, Zahl 1269019602-220049066, in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
  3. c)Zu den behaupteten Asylgründen des Beschwerdeführers: Es konnte auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer heimlichen Beziehung zu einem Mädchen, das unverheiratet von ihm schwanger geworden sein soll, aus seinen Herkunftsstaat fliehen musste, weil er staatlich Verfolgung und/oder Ermordung von den Brüdern des Mädchens fürchtete. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder Festnahme oder Verurteilung wegen der von ihm behaupteten Ausreisegründe, Rückkehrbefürchtungen oder wegen seiner Asylantragstellung in Österreich ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahren das Bundesgebiet nicht verlassen und im zweiten Asylverfahren kein neues Vorbringen zu seinen Asylgründen erstattet. Es können die im vorangegangenen Absatz genannten Fluchtgründe auch im gegenständlichen dritten Asylverfahren nicht festgestellt werden. Zudem kann nicht feststellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beschuldigt wird einer religiösen Gruppe (Gruppe 24) anzugehören/Mitglied der Islamischen Bewegung zu sein, terroristische Ziele zu verfolgen und deswegen von der Regierung der Republik Tadschikistan gesucht wird und eine 15jährige Haftstrafe verbüßen wird.
  4. d)Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Es konnte in den vorangegangenen beiden Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Tadschikistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht oder er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder sonst in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Es wurde in den ersten beiden Asylverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den internationalen Flughafen Duschanbe in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und dort wieder, wie auch schon vor seiner Ausreise, als XXXX oder in einem anderen Beruf arbeiten kann. Es wurde weiters festgesellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über Schulbildung sowie ein XXXX verfügt und hat nach wie vor zahlreiche enge Familienangehörige in der Republik Tadschikistan, darunter seine Eltern und drei Geschwister, hat. Es war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr bei seiner Familie Unterkunft finden kann und sie diesen beim Aufbau einer Existenz unterstützen werden. Es konnte in den vorangegangenen beiden Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Tadschikistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht oder er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder sonst in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Es wurde in den ersten beiden Asylverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den internationalen Flughafen Duschanbe in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und dort wieder, wie auch schon vor seiner Ausreise, als römisch 40 oder in einem anderen Beruf arbeiten kann. Es wurde weiters festgesellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über Schulbildung sowie ein römisch 40 verfügt und hat nach wie vor zahlreiche enge Familienangehörige in der Republik Tadschikistan, darunter seine Eltern und drei Geschwister, hat. Es war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr bei seiner Familie Unterkunft finden kann und sie diesen beim Aufbau einer Existenz unterstützen werden. Zudem wurde bereits im ersten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, festgestellt: „…Das Vorliegen einer lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Der BF leidet seinen Angaben zufolge unter Kurzatmigkeit und nimmt hierfür eine Medizin ein. Der BF befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären medizinischen Behandlung, noch liegen Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen Überstellungsunfähigkeit vor. Der BF hat den vorliegenden Länderinformationen zufolge im Herkunftsstaat einen Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung. Dass der BF einer besonderen medizinischen Behandlung bzw. Therapien bedarf, bzw. besondere Medikamente benötigen würde, die diesen nur im Bundesgebiet zugänglich wären hat dieser insgesamt nicht dargelegt. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darZudem wurde bereits im ersten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, festgestellt: „…Das Vorliegen einer lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Der BF leidet seinen Angaben zufolge unter Kurzatmigkeit und nimmt hierfür eine Medizin ein. Der BF befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären medizinischen Behandlung, noch liegen Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen Überstellungsunfähigkeit vor. Der BF hat den vorliegenden Länderinformationen zufolge im Herkunftsstaat einen Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung. Dass der BF einer besonderen medizinischen Behandlung bzw. Therapien bedarf, bzw. besondere Medikamente benötigen würde, die diesen nur im Bundesgebiet zugänglich wären hat dieser insgesamt nicht dargelegt. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar […] Der BF ist ein insgesamt gesunder, arbeitsfähiger junger Mann der, dies auch unter besonderer Berücksichtigung seiner vorgebrachten Kurzatmigkeit, keiner relevanten Risikogruppe betreffend eine Erkrankung mit Covid 19 angehört wie ältere Personen, bzw. Personen mit Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darDer BF ist ein insgesamt gesunder, arbeitsfähiger junger Mann der, dies auch unter besonderer Berücksichtigung seiner vorgebrachten Kurzatmigkeit, keiner relevanten Risikogruppe betreffend eine Erkrankung mit Covid 19 angehört wie ältere Personen, bzw. Personen mit Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar […] Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sicherheit – als auch Versorgungslage im Herkunftsstaat, dies auch unter besonderer Beachtung der Situation aufgrund der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie, kann für den BF als BF als jungen, insgesamt gesunden und arbeitsfähigen Mann der unter keinen akut behandlungsnotwendigen oder lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankungen leidet, sich im berufsfähigen Alter befindet und dem eine neuerliche Aufnahme einer Arbeit im Herkunftsstaat zugemutet werden kann, keine verfahrensgegenständlich besonders berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht einer Gefahr ausgesetzt einen ernsthaften Schaden durch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein…“ (Erkenntnis Seiten 07 bis 09). Es kann nicht festgestellt werden, dass sich daran etwas geändert hat.
  5. e)Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Diesbezüglich wird auf die Feststellungen im ersten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zahl W168 2240015-1/3E, verwiesen bzw. diese zitiert, zumal sie mit jenen im aktuellen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übereinstimmen; siehe dazu auch weiter unten 2. Beweiswürdigung e zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: „…Zur Lage im Herkunftsstaat: Wie bereits ausgeführt wurden in Tadschikistan mit Stichtag 29.01.2021 13 714 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 91 Todesfälle bestätigt (WHO, 29.01.2021, https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports ). Politische Lage Die Republik Tadschikistan ist ein autoritärer Staat (USDOS 11.3.2020). Der Einfluss des Parlaments ist insgesamt gering. Die politische Macht ist beim Präsidenten Emomalij Rahmon, seinen engsten Vertrauten und der Präsidialverwaltung konzentriert (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, Eurasianet 28.2.2020, CABAR 19.2.2020). Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung behindert seit jeher den politischen Pluralismus (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik mit Stand 1.1.2019 9,13 Millionen Einwohner (TAJSTAT o.D.) und befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 31.7.2018).Die Republik Tadschikistan ist ein autoritärer Staat (USDOS 11.3.2020). Der Einfluss des Parlaments ist insgesamt gering. Die politische Macht ist beim Präsidenten Emomalij Rahmon, seinen engsten Vertrauten und der Präsidialverwaltung konzentriert (AA 26.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, Eurasianet 28.2.2020, CABAR 19.2.2020). Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung behindert seit jeher den politischen Pluralismus (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik mit Stand 1.1.2019 9,13 Millionen Einwohner (TAJSTAT o.D.) und befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 31.7.2018). Emomalij Rahmon wurde erstmals 1994 zum Präsidenten gewählt, nach den Wahlen 2013 begann seine vierte Amtszeit (BBC 31.7.2018). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef (bpb 11.2.2018; vgl. Sputnik 17.1.2020). Der Präsident kann alle Entscheidungen von Behörden aufheben (CABAR 19.2.2020). Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans - PDPT) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (bpb 11.2.2018; vgl. AA 26.7.2019, FH 4.2.2019). Auch die Regierungsmitglieder, Volksvertreter (Madschili) und Leiter subnationaler Verwaltungseinheiten sind Mitglieder oder Kandidaten der PDPT (A+ 28.2.2020b). Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Familienangehörigen (sieben Töchtern und zwei Söhnen sowie deren Ehepartnern) und engen Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.2.2018).Emomalij Rahmon wurde erstmals 1994 zum Präsidenten gewählt, nach den Wahlen 2013 begann seine vierte Amtszeit (BBC 31.7.2018). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef (bpb 11.2.2018; vergleiche Sputnik 17.1.2020). Der Präsident kann alle Entscheidungen von Behörden aufheben (CABAR 19.2.2020). Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans - PDPT) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (bpb 11.2.2018; vergleiche AA 26.7.2019, FH 4.2.2019). Auch die Regierungsmitglieder, Volksvertreter (Madschili) und Leiter subnationaler Verwaltungseinheiten sind Mitglieder oder Kandidaten der PDPT (A+ 28.2.2020b). Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Familienangehörigen (sieben Töchtern und zwei Söhnen sowie deren Ehepartnern) und engen Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.2.2018). In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- und Präsidentenwahlen statt (AA 26.7.2019). Der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Ein und dieselbe Person kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten Präsident sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den amtierenden Präsidenten Emomalij Rahmon, der den offiziellen Titel „Anführer der Nation“ trägt und uneingeschränkt wiedergewählt werden kann (FH 4.2.2019; vgl. CABAR 19.2.2020, Sputnik 17.1.2020, IFES o.D.). Der Präsident bereitet eine Dynastiebildung mit seinem Sohn Rustam Emomalij (*1987) als potenziellen Nachfolger vor, der seit 2017 Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe ist (AA 26.7.2019; vgl. FPC 7.2.2020, CABAR 19.2.2020). Ebenfalls 2017 wurde das Mindestalter für die Präsidentschaft von 35 auf 30 Jahre reduziert (FPC 7.2.2020; vgl. Sputnik 17.1.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen im November 2020 an (AA 26.7.2019; vgl. Sputnik 17.1.2020).In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- und Präsidentenwahlen statt (AA 26.7.2019). Der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Ein und dieselbe Person kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten Präsident sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den amtierenden Präsidenten Emomalij Rahmon, der den offiziellen Titel „Anführer der Nation“ trägt und uneingeschränkt wiedergewählt werden kann (FH 4.2.2019; vergleiche CABAR 19.2.2020, Sputnik 17.1.2020, IFES o.D.). Der Präsident bereitet eine Dynastiebildung mit seinem Sohn Rustam Emomalij (*1987) als potenziellen Nachfolger vor, der seit 2017 Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe ist (AA 26.7.2019; vergleiche FPC 7.2.2020, CABAR 19.2.2020). Ebenfalls 2017 wurde das Mindestalter für die Präsidentschaft von 35 auf 30 Jahre reduziert (FPC 7.2.2020; vergleiche Sputnik 17.1.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen im November 2020 an (AA 26.7.2019; vergleiche Sputnik 17.1.2020). Die Präsidialrepublik hat ein Zweikammer-Parlament. Alle 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli, Oberhaus) werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon, Unterhaus) hat 63 Sitze. Die Abgeordneten werden alle fünf Jahre direkt gewählt, wobei 41 Sitze durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde vergeben werden (IFES o.D.). Am 1.3.2020 fanden Wahlen für die 63 Sitze im Unterhaus statt (A+ 2.3.2020a; vgl. AKI 2.3.2020). Bereits vor Verkündung des vorläufigen Endergebnisses gingen Medien von einem Erdrutschsieg der PDPT aus (A+ 2.3.2020a, EN 2.3.2020, ABC 1.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Es wurde kaum Wahlkampf geführt (Eurasianet 28.2.2020; vgl. ABC 1.3.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 86,4 % (Khovar 2.3.2020; vgl. TASS 2.3.2020). Die Wahlbeteiligung muss bei mindestens 50 % liegen, damit die Wahl gültig ist (A+ 2.3.2020a).Am 1.3.2020 fanden Wahlen für die 63 Sitze im Unterhaus statt (A+ 2.3.2020a; vergleiche AKI 2.3.2020). Bereits vor Verkündung des vorläufigen Endergebnisses gingen Medien von einem Erdrutschsieg der PDPT aus (A+ 2.3.2020a, EN 2.3.2020, ABC 1.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Es wurde kaum Wahlkampf geführt (Eurasianet 28.2.2020; vergleiche ABC 1.3.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 86,4 % (Khovar 2.3.2020; vergleiche TASS 2.3.2020). Die Wahlbeteiligung muss bei mindestens 50 % liegen, damit die Wahl gültig ist (A+ 2.3.2020a). Sieben politische Kräfte nahmen an den Wahlen teil (A+ 2.3.2020c), von denen sechs ins Parlament eingezogen sind. Die PDPT erzielte 50,4 % der Stimmen und 47 der 63 Sitze (Diplomat 3.3.2020). Ebenfalls den Einzug ins Parlament schafften die Partei für Wirtschaftsreformen (16,61 %), die Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei und die Demokratische Partei (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020d, Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020). Die Kommunistische Partei konnte die Fünf-Prozent-Hürde nicht überschreiten (A+ 2.3.2020d; vgl. Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020), gewann aber ein Direktmandat in einem Regionalwahlkreis (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020e, Diplomat 3.3.2020). Abgesehen von der Sozialdemokratischen Partei werden alle angetretenen Parteien als Unterstützer des Präsidenten angesehen. Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und scheiterte auch am 1.3.2020 mit 0,32 % der Stimmen (Diplomat 3.3.2020; vgl. Khovar 2.3.2020, A+ 2.3.2020d).Sieben politische Kräfte nahmen an den Wahlen teil (A+ 2.3.2020c), von denen sechs ins Parlament eingezogen sind. Die PDPT erzielte 50,4 % der Stimmen und 47 der 63 Sitze (Diplomat 3.3.2020). Ebenfalls den Einzug ins Parlament schafften die Partei für Wirtschaftsreformen (16,61 %), die Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei und die Demokratische Partei (TASS 2.3.2020; vergleiche A+ 2.3.2020d, Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020). Die Kommunistische Partei konnte die Fünf-Prozent-Hürde nicht überschreiten (A+ 2.3.2020d; vergleiche Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020), gewann aber ein Direktmandat in einem Regionalwahlkreis (TASS 2.3.2020; vergleiche A+ 2.3.2020e, Diplomat 3.3.2020). Abgesehen von der Sozialdemokratischen Partei werden alle angetretenen Parteien als Unterstützer des Präsidenten angesehen. Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und scheiterte auch am 1.3.2020 mit 0,32 % der Stimmen (Diplomat 3.3.2020; vergleiche Khovar 2.3.2020, A+ 2.3.2020d). Wahlen haben in der Vergangenheit internationale Standards nicht erfüllt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019, AA 26.7.2019, OSCE 15.5.2015). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019). Seitdem hat sich der Spielraum für politische Betätigung noch verkleinert. Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019, OSCE 16.1.2020). Vorherige Empfehlungen der OSZE, um das Wahlrecht und dessen Umsetzung näher an internationale Standards heranzuführen, wurden nicht umgesetzt (OSCE 16.1.2020). Es ist ungesetzlich aber weit verbreitet, dass eine Person die Stimmen für die gesamte Familie abgibt (Eurasianet 28.2.2020) und auch bei den Wahlen am 1.3.2020 gab es Berichte, dass dies häufig vorkam (Eurasianet 2.3.2020; vgl. A+ 1.3.2020, Diplomat 3.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Die Sozialdemokratische Partei, die den Einzug ins Parlament nicht geschafft hatte, äußerte Vorwürfe der Ergebnismanipulation, da gemäß ihr vorliegenden Informationen die Partei auf dem zweiten Platz liegen würde (RO 2.3.2020; vgl. A+ 3.3.2020a, Akhbor 2.3.2020, Eurasianet 2.3.2020). Es wurde jedoch keine offizielle Beschwerde über das Abstimmungsergebnis eingereicht (Sputnik 2.3.2020).Wahlen haben in der Vergangenheit internationale Standards nicht erfüllt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019, AA 26.7.2019, OSCE 15.5.2015). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Seitdem hat sich der Spielraum für politische Betätigung noch verkleinert. Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019, OSCE 16.1.2020). Vorherige Empfehlungen der OSZE, um das Wahlrecht und dessen Umsetzung näher an internationale Standards heranzuführen, wurden nicht umgesetzt (OSCE 16.1.2020). Es ist ungesetzlich aber weit verbreitet, dass eine Person die Stimmen für die gesamte Familie abgibt (Eurasianet 28.2.2020) und auch bei den Wahlen am 1.3.2020 gab es Berichte, dass dies häufig vorkam (Eurasianet 2.3.2020; vergleiche A+ 1.3.2020, Diplomat 3.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Die Sozialdemokratische Partei, die den Einzug ins Parlament nicht geschafft hatte, äußerte Vorwürfe der Ergebnismanipulation, da gemäß ihr vorliegenden Informationen die Partei auf dem zweiten Platz liegen würde (RO 2.3.2020; vergleiche A+ 3.3.2020a, Akhbor 2.3.2020, Eurasianet 2.3.2020). Es wurde jedoch keine offizielle Beschwerde über das Abstimmungsergebnis eingereicht (Sputnik 2.3.2020). Die Wahlen am 1.3.2020 wurden u.a. von der OSZE, der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) und dem GUS-Exekutivkomitee beobachtet (A+ 18.2.2020; vgl. AKI 18.2.2020, AKI 2.3.2020). Das GUS-Exekutivkomitee gab an, dass die Wahlen in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Wahlgesetzgebung durchgeführt worden seien (A+ 2.3.2020b). Zuvor hatte die SCO-Beobachtermission die Wahlen als demokratisch bezeichnet (A+ 2.3.2020c). Die Zentrale Wahlkommission der Republik gab an, dass die Wahlen offen und transparent waren und keine Gesetzesverstöße festgestellt wurden (A+ 2.3.2020c). Die OSZE wird erst ca. acht Wochen nach dem Wahltermin einen Bericht veröffentlichen (OSCE 3.3.2020; vgl OSCE 2.2020).Die Wahlen am 1.3.2020 wurden u.a. von der OSZE, der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) und dem GUS-Exekutivkomitee beobachtet (A+ 18.2.2020; vergleiche AKI 18.2.2020, AKI 2.3.2020). Das GUS-Exekutivkomitee gab an, dass die Wahlen in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Wahlgesetzgebung durchgeführt worden seien (A+ 2.3.2020b). Zuvor hatte die SCO-Beobachtermission die Wahlen als demokratisch bezeichnet (A+ 2.3.2020c). Die Zentrale Wahlkommission der Republik gab an, dass die Wahlen offen und transparent waren und keine Gesetzesverstöße festgestellt wurden (A+ 2.3.2020c). Die OSZE wird erst ca. acht Wochen nach dem Wahltermin einen Bericht veröffentlichen (OSCE 3.3.2020; vergleiche OSCE 2.2020). 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Что я должен знать?, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/society/20200228/ya-idu-na-parlamentskie-vibori-v-tadzhikistane-chto-ya-dolzhen-znat, Zugriff 28.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (28.2.2020b): Эмомали Рахмон сменил лидера исполкома правящей партии по Хатлонской области, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/power/20200228/emomali-rahmon-smenil-lidera-ispolkoma-pravyatshei-partii-po-hatlonskoi-oblasti, Zugriff 28.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (3.3.2020a): Рахматилло Зойиров: «Официальные результаты выборов являются не правовым, а политическим и сфабрикованным решением», https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/politics/20200303/rahmatillo-zoiirov-ofitsialnie-rezultati-viborov-yavlyayutsya-ne-pravovim-a-politicheskim-i-sfabrikovannim-resheniem, Zugriff 3.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020 - ABC News (1.3.2020): Tajikistan president's loyalists expected to dominate vote, https://abcnews.go.com/Business/wireStory/tajikistan-presidents-loyalists-expected-dominate-vote-69318123, Zugriff 2.3.2020 - Akhbor.com (2.3.2020): СЕНСАЦИОННЫЕ ПРЕДВАРИТЕЛЬНЫЕ ИТОГИ ВЫБОРОВ В ТАДЖИКИСТАНЕ: У ПРАВЯЩЕЙ НДПТ – 56,18%, У СДПТ – 29,5%, У КОММУНИСТОВ – 6,5%, https://akhbor-rus.com/-p3853-178.htm, Zugriff 3.3.2020 - AKIpress News Agency (18.2.2020): Tajikistan accredits 108 international observers for upcoming parliamentary elections, https://akipress.com/news:635286:Tajikistan_accredits_108_international_observers_for_upcoming_parliamentary_elections/, Zugriff 20.2.2020 - AKIpress News Agency (2.3.2020): Preliminary results of lower house elections in Tajikistan to be announced later today, https://akipress.com/news:636177:Preliminary_results_of_lower_house_elections_in_Tajikistan_to_be_announced_later_today/ Zugriff 2.3.2020 - BBC News (31.7.2018): Tajikistan country profile, http://www.bbc.com/news/world-asia-16201032, Zugriff 19.2.2020 - bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (11.2.2018): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54708/tadschikistan, Zugriff 19.2.2020 - CABAR - Central Asian Bureau for Analytical Reporting (19.2.2020): How is Tajikistan entering 2020? 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Spannungen im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen lassen sich beobachten (AA 26.7.2019). Die Hauptstadt Duschanbe ist relativ sicher (FCO 6.11.2019; vgl. Garda 30.11.2019). Die Kriminalitätsrate ist nicht sehr hoch (Garda 30.11.2019). Politische Proteste sind selten, kommen jedoch in isolierten Bergregionen vereinzelt vor (Garda 30.11.2019).Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 26.11.2019a). Spannungen im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen lassen sich beobachten (AA 26.7.2019). Die Hauptstadt Duschanbe ist relativ sicher (FCO 6.11.2019; vergleiche Garda 30.11.2019). Die Kriminalitätsrate ist nicht sehr hoch (Garda 30.11.2019). Politische Proteste sind selten, kommen jedoch in isolierten Bergregionen vereinzelt vor (Garda 30.11.2019). Die Mehrzahl der tadschikischen Anti-Terror-Aktivitäten im Inland richtet sich gegen Organisationen und Personen, die angeblich mit dem islamistischen Terrorismus in Tadschikistan in Verbindung stehen, aber die Regierung verhaftet auch Terrorverdächtige, die aus Afghanistan, Irak, Russland und Syrien zurückkehren (USDOS 10.2019). Nach Angaben des Generalstaatsanwaltes wurden im Jahr 2019 mehr als 1.060 Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus und Extremismus registriert, das sind 306 Fälle mehr als im Vorjahr (RO 26.1.2020). Bei der Bekämpfung von Extremismus wird nicht zwischen gewalttätigem und gewaltfreiem Extremismus unterschieden und eine sehr weit gefasste Kriminalisierung wird auch genutzt, um gegen alle Arten von Oppositionsgruppen vorzugehen (NBR 24.6.2019). Offiziellen Angaben zufolge verließen etwa 2.000 tadschikische Bürger das Land, um sich in mehreren Ländern dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019). Mehrere hundert von ihnen sind bei Kampfeinsätzen in Syrien und im Irak gefallen, einige sind in ihre Heimat zurückgekehrt (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019).Offiziellen Angaben zufolge verließen etwa 2.000 tadschikische Bürger das Land, um sich in mehreren Ländern dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen (RO 30.12.2019; vergleiche USDOS 10.2019). Mehrere hundert von ihnen sind bei Kampfeinsätzen in Syrien und im Irak gefallen, einige sind in ihre Heimat zurückgekehrt (RO 30.12.2019; vergleiche USDOS 10.2019). Die Situation an der Grenze zu Afghanistan ist angespannt (MSZ 24.2.2020). Es kommt vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde (BMEIA 8.10.2019; vgl. Eurasianet 12.4.2019). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vgl. NBR 24.6.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenhandel gilt als Sicherheitsbedrohung und als wichtige Finanzierungsquelle für terroristische Gruppierungen (Diplomat 25.9.2019; vgl TASS 21.5.2019, RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019) insbesondere in den nördlichen Provinzen Afghanistans (TASS 21.5.2019; vgl. RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019). Entlang der Schmuggelrouten durch Tadschikistan ist vermehrt Drogenhandel und Drogenmissbrauch festzustellen, was lokal die Kriminalität erhöht. Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen wie Erpressung, Entführungen oder Schießereien ist in Tadschikistan jedoch relativ selten (Garda 30.11.2019).Die Situation an der Grenze zu Afghanistan ist angespannt (MSZ 24.2.2020). Es kommt vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde (BMEIA 8.10.2019; vergleiche Eurasianet 12.4.2019). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vergleiche NBR 24.6.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenhandel gilt als Sicherheitsbedrohung und als wichtige Finanzierungsquelle für terroristische Gruppierungen (Diplomat 25.9.2019; vergleiche TASS 21.5.2019, RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019) insbesondere in den nördlichen Provinzen Afghanistans (TASS 21.5.2019; vergleiche RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019). Entlang der Schmuggelrouten durch Tadschikistan ist vermehrt Drogenhandel und Drogenmissbrauch festzustellen, was lokal die Kriminalität erhöht. Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen wie Erpressung, Entführungen oder Schießereien ist in Tadschikistan jedoch relativ selten (Garda 30.11.2019). Militant-islamistische Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze entlang des Flusses Pandsch, stellen eine Bedrohung für Tadschikistan dar (Garda 30.11.2019). Laut Russländischem Geheimdienst (FSB) versuchen IS-Kämpfer, vorwiegend Staatsbürger der zentralasiatischen Länder, die zentralasiatischen Staaten von den nördlichen Provinzen Afghanistans aus, zu infiltrieren (TASS 21.5.2019; vgl. RE 19.3.2018, Lenta 18.12.2019). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren jedoch heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 2018; vgl. Diplomat 20.11.2019, A+ 5.3.2020). Abgesehen von Einzelereignissen wie im August 2018, als im Gebiet Farchor bei einem Angriff von afghanischer Seite aus zwei Menschen getötet wurden (MSZ 24.2.2020; vgl. RFE/RL 22.11.2018) wird die Sicherheitslage Tadschikistans von der Aktivität von kriminellen Banden, die Verbindungen mit korrupten tadschikischen Sicherheitskräften haben, bestimmt (A+ 5.3.2020).Militant-islamistische Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze entlang des Flusses Pandsch, stellen eine Bedrohung für Tadschikistan dar (Garda 30.11.2019). Laut Russländischem Geheimdienst (FSB) versuchen IS-Kämpfer, vorwiegend Staatsbürger der zentralasiatischen Länder, die zentralasiatischen Staaten von den nördlichen Provinzen Afghanistans aus, zu infiltrieren (TASS 21.5.2019; vergleiche RE 19.3.2018, Lenta 18.12.2019). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren jedoch heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 2018; vergleiche Diplomat 20.11.2019, A+ 5.3.2020). Abgesehen von Einzelereignissen wie im August 2018, als im Gebiet Farchor bei einem Angriff von afghanischer Seite aus zwei Menschen getötet wurden (MSZ 24.2.2020; vergleiche RFE/RL 22.11.2018) wird die Sicherheitslage Tadschikistans von der Aktivität von kriminellen Banden, die Verbindungen mit korrupten tadschikischen Sicherheitskräften haben, bestimmt (A+ 5.3.2020). Die Regierung Tadschikistans unternimmt Schritte zur Sicherung der Grenze (USDOS 10.2019; vgl. RE 19.3.2018, RT 28.6.2019); Afghanistan ist zur Grenzsicherung nur bedingt in der Lage (A+ 5.3.2020). Jedoch sind die Mittel der tadschikischen Armee, externe Bedrohungen abzuwehren, beschränkt und sie ist stark auf Unterstützung aus Russland angewiesen (Garda 30.11.2019). Die Armee erhält Unterstützung aus Russland (RT 28.6.2019) und Kasachstan (Eurasianet 12.4.2019). China und Tadschikistan führen gemeinsame militärische Übungen durch. Die wichtigste Priorität für China ist die Abschreckung radikaler Kräfte an der Grenze zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (CABAR 19.2.2020).Die Regierung Tadschikistans unternimmt Schritte zur Sicherung der Grenze (USDOS 10.2019; vergleiche RE 19.3.2018, RT 28.6.2019); Afghanistan ist zur Grenzsicherung nur bedingt in der Lage (A+ 5.3.2020). Jedoch sind die Mittel der tadschikischen Armee, externe Bedrohungen abzuwehren, beschränkt und sie ist stark auf Unterstützung aus Russland angewiesen (Garda 30.11.2019). Die Armee erhält Unterstützung aus Russland (RT 28.6.2019) und Kasachstan (Eurasianet 12.4.2019). China und Tadschikistan führen gemeinsame militärische Übungen durch. Die wichtigste Priorität für China ist die Abschreckung radikaler Kräfte an der Grenze zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (CABAR 19.2.2020). Der allererste jemals vom IS auf tadschikischem Staatsgebiet durchgeführte terroristische Vorfall geschah am 29.7.2018, als in Danghara vier ausländische Touristen gezielt getötet wurden (Spiegel 1.8.2018; vgl. AT 1.8.2018, CIA 7.2.2020, JF 7.9.2018), die mutmaßlichen Täter wurden in Folge von Sicherheitskräften liquidiert (AT 1.8.2018; vgl. JF 7.9.2018). Seither wurden noch drei Vorfälle unter Beteiligung des IS in Tadschikistan gemeldet (Novastan 9.11.2019). Die Gefängnisaufstände vom 7.11.2018 in Chudschand mit bis zu 50 Todesopfern (Diplomat 27.11.2018; vgl. Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019) und vom 19.5.2019 in Wahdat mit mindestens 27 Toten wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum IS verurteilt worden waren (A+ 14.6.2019; vgl. BBC 20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Bei einem Angriff auf den Grenzposten Ischkobod an der Grenze zu Usbekistan wurden laut Angaben des IS zehn Grenzschützer bzw. gemäß offiziellen tadschikischen Angaben drei Beamte getötet. Laut offiziellen Angaben wurden 15 Angreifer getötet und fünf weitere verhaftet (Novastan 9.11.2019; vgl. Akhbor 6.11.2019). Unter den getöteten Angreifern waren Frauen und Kinder (FN 8.11.2019; vgl. A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Die offiziellen Angaben zu den Hintergründen des Angriffes werden von einzelnen Quellen in Zweifel gezogen (RO 30.12.2019, RBC 6.11.2019, A+ 7.11.2019a, A+ 7.11.2019b, Eurasianet 8.11.2019).Der allererste jemals vom IS auf tadschikischem Staatsgebiet durchgeführte terroristische Vorfall geschah am 29.7.2018, als in Danghara vier ausländische Touristen gezielt getötet wurden (Spiegel 1.8.2018; vergleiche AT 1.8.2018, CIA 7.2.2020, JF 7.9.2018), die mutmaßlichen Täter wurden in Folge von Sicherheitskräften liquidiert (AT 1.8.2018; vergleiche JF 7.9.2018). Seither wurden noch drei Vorfälle unter Beteiligung des IS in Tadschikistan gemeldet (Novastan 9.11.2019). Die Gefängnisaufstände vom 7.11.2018 in Chudscha

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