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{'item': 'W225 2164063-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW225 2164063-1 Spruch, W225 2164063-1/28E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX 2015 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 27.12.2016 statt.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am römisch 40 2015 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 27.12.2016 statt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
  5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht eine Beschwerde.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.07.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an den Verhandlungen.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen.
  8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  9. Am XXXX 2021 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen eines Folgeantrages der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  10. Am römisch 40 2021 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen eines Folgeantrages der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  11. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2022, hg. eingelangt am 19.04.2022, wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis vom 05.05.2020, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
  12. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2022, hg. eingelangt am 19.04.2022, wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis vom 05.05.2020, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides vom XXXX 2017 ist aufgrund des behebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2022 seit dem 19.04.2022 wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 2017 ist aufgrund des behebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2022 seit dem 19.04.2022 wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 2021 von der belangten Behörde aufgrund eines Folgeantrages der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2021 von der belangten Behörde aufgrund eines Folgeantrages der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  14. Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren sowie der Einsicht in den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (in der Folge: GVS) und ist unstrittig.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. „Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (zB VwGH
  16. 2015, Fr 2014/20/0047) oder des Untergangs des Beschwerdeführers (zB VwGH
  17. 2014, Ro 2014/13/0035) kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht.“ (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Rz. 5 (Stand 1.10.2018, rdb.at))„Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (zB VwGH
  18. 2015, Fr 2014/20/0047) oder des Untergangs des Beschwerdeführers (zB VwGH
  19. 2014, Ro 2014/13/0035) kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht.“ (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Rz. 5 (Stand 1.10.2018, rdb.at)) Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050). Da dem Beschwerdeführer bereits am XXXX 2021 im Rahmen eines Folgeantrages der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ist das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich weggefallen, wodurch das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen war.Da dem Beschwerdeführer bereits am römisch 40 2021 im Rahmen eines Folgeantrages der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ist das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich weggefallen, wodurch das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W225.2164063.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.